MONATLICHER MANDANTENBRIEF Januar 2018

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2018:

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für Vermieter


Verteilung von Erhaltungsaufwand: Unverbrauchter Aufwand geht nicht auf Rechtsnachfolger über

| Um die Steuerprogression zu senken, kann es sich anbieten, größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt jedoch, dass dieses Wahlrecht bei der Rechtsnachfolge zur Steuerfalle werden kann. |

Werbungskosten kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Gesamtrechtsnachfolge, sodass hier eine Übertragung verbleibender Aufwendungen ausscheidet.

Beachten Sie | Dies soll nach der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg insbesondere dann gelten, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, auf zwei bis fünf Jahre verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.

PRAXISHINWEIS | Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Übertragbarkeit von verbleibenden Aufwendungen in Rechtsnachfolgefällen in finanzgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Da die Revision inzwischen anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, für Klarheit zu sorgen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.7.2017, Az. 7 K 7078/17, Rev. BFH Az. IX R 22/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196998

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Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Finanzverwaltung gewährt Übergangsregelungen

| In 2016 hat der Bundesfinanzhof den Begriff „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ zulasten der Steuerpflichtigen näher definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen. Das Bundesfinanzministerium wendet die Rechtsprechung an, hat aber für zwei Fälle eine zeitliche Übergangsregelung bzw. ein Wahlrecht eingeräumt. |

Hintergrund: Für steuerliche Zwecke werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Aufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung steuerlich abzugsfähig.

Schönheitsreparaturen

Alte Sichtweise: Schönheitsreparaturen (z. B. Tapezieren und Streichen von Wänden) sind grundsätzlich sofort abzugsfähig. Fallen Schönheitsreparaturen aber im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden Baumaßnahme an, sind sie in die Berechnung der 15 %-Grenze einzubeziehen.

Neue Sichtweise: Auch Schönheitsreparaturen sind einzubeziehen. Soweit der Bundesfinanzhof bisher einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert hatte, hält er daran nicht mehr fest.

Selbstständige Gebäudeteile

Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine gebäudebezogene Prüfung der Aufwendungen vorzunehmen ist.

Dies sieht der Bundesfinanzhof jedoch anders: Die 15 %-Grenze ist auf die einzelnen selbstständigen Gebäudeteile und nicht auf das Gebäude insgesamt zu beziehen, wenn das Gebäude unterschiedlich genutzt wird (z. B. Wohnhaus mit einer vermieteten und einer selbstgenutzten Wohnung). Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.

Übergangsregelung

Bei den vorgestellten Sachverhalten können Steuerpflichtige die bisherige Sichtweise auf Antrag weiter anwenden. Dies gilt in den Fällen, bei denen der Kaufvertrag vor dem 1.1.2017 abgeschlossen wurde.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.10.2017, Az. IV C 1 - S 2171-c/09/10004 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197806

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Für Unternehmer


Unverzinsliche Angehörigendarlehen sind in der Bilanz gewinnerhöhend abzuzinsen

| Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern die Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Angehörigendarlehen, wenn diese unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich anzuerkennen sind. |

Großzügige Sichtweise zur Fremdüblichkeit

Die Vorinstanz, das Finanzgericht München, hatte die von der Ehefrau des Betriebsinhabers gewährten unverzinslichen Darlehen bei einer Gesamtwürdigung aller Indizien als fremdüblich beurteilt – trotz der mangelnden Besicherung und der erst später erfolgten schriftlichen Fixierung der Darlehensmodalitäten. Dass die Darlehensverhältnisse einem Fremdvergleich standhalten, hielt der Bundesfinanzhof zumindest für möglich, sodass er an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden war.

Beachten Sie | Wäre hier eine andere Beurteilung erfolgt, wären die Darlehen dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen gewesen. Eine Gutschrift auf dem betrieblichen Konto hätte zwingend als Einlage erfasst werden müssen und eine Abzinsung wäre nicht erfolgt.

Da die unverzinsten Darlehensverbindlichkeiten aber steuerlich anzuerkennen waren, mussten sie mit dem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden. Weder lässt sich dem Gesetzeswortlaut eine Einschränkung im Hinblick auf Angehörigendarlehen entnehmen, noch verlangt der Zweck der Vorschrift eine Sonderbehandlung solcher Darlehen, so der Bundesfinanzhof.

Abzinsung bereits durch eine geringe Verzinsung vermeidbar

Eine Abzinsung unterbleibt, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, die Verbindlichkeit verzinslich ist oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruht. Es genügt bereits, wenn ein niedriger Zinssatz vereinbart wird, der nicht marktüblich sein muss.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.7.2017, Az. VI R 62/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197529

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Briefkastensitz ist eine vorsteuerfähige Adresse

| Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält. Zwei Revisionsverfahren hatten den Bundesfinanzhof veranlasst, beim Europäischen Gerichtshof nachzufragen, ob die Angabe einer Briefkastenadresse mit nur postalischer Erreichbarkeit des leistenden Unternehmers ausreicht. Die Antwort lautet ja. |

Es ist nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Leistungserbringers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Rechnung angegeben ist. Der Europäische Gerichtshof befand, dass Name, Adresse und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) ausreichende Hinweise sind, um die Verbindung zwischen der wirtschaftlichen Transaktion und dem konkreten Wirtschaftsteilnehmer herzustellen. Dabei ist die USt-ID die wesentliche Informationsquelle.

Quelle | EuGH, Urteil vom 15.11.2017, Rs. C-374/16 und C-375/16

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Für GmbH-Geschäftsführer


Wichtige Aspekte zum neuen Transparenzregister

| Mit dem Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes am 26.6.2017 wurde auch das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) eingeführt. An dieses Register müssen die wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden, die vor allem hinter Kapitalgesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften stehen. Für viele unbemerkt mussten die Meldungen erstmals bis zum 1.10.2017 erfolgen. Wer was melden muss und welche Befreiungen bestehen, zeigt die folgende Übersicht. |

Wer muss was melden?

Nach dem Geldwäschegesetz sind zur Meldung insbesondere verpflichtet:

  • Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. GmbH, AG),
  • rechtsfähige Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft; mangels Registereintragung nicht die GbR) sowie
  • Trustees und Treuhänder.

Die Meldepflichtigen haben ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Register zu melden. Dabei gelten unter Umständen unterschiedliche Definitionen für Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen etc. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile an der Gesellschaft hält oder
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (d. h. Angaben, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, z. B. Höhe der Kapitalanteile).

Ausnahmen von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht gibt es dann eine Ausnahme, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten mit den vorgenannten Daten aus anderen öffentlich zugänglichen Registern elektronisch abrufen lassen. Hierzu zählen das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und das Unternehmensregister.

Beachten Sie | Ist dies der Fall, bedarf es keiner gesonderten Meldung an das Transparenzregister. Eine Negativmeldung ist also nicht erforderlich.

Einsichtnahme

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister wird ab dem 27.12.2017 möglich sein. Einsicht erhalten

  • die im Gesetz genannten Behörden (u. a. Bundeszentralamt für Steuern, Strafverfolgungsbehörden),
  • die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten sowie
  • jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Sanktionen

Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht drohen Bußgelder von bis zu 100.000 EUR. In besonders schweren Fällen können sogar Bußgelder in Millionenhöhe verhängt werden.

PRAXISHINWEIS | Nicht zuletzt wegen der kurzen Umsetzungszeit ist davon auszugehen, dass bisher viele Meldungen (noch) nicht erfolgt sind. Daher ist es zu begrüßen, dass das Bundesverwaltungsamt in seinem Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) dargelegt hat, dass im Ernstfall im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung geprüft wird, ob die Verhängung eines Bußgelds angezeigt ist.

Weitere Informationen

Um ein Bußgeld zu verhindern, sollten alle meldepflichtigen Unternehmenseinheiten unverzüglich prüfen, ob eine Meldung an das Transparenzregister erfolgen muss. Weitere Informationen gibt es insbesondere unter:

Quelle | Geldwäschegesetz vom 23.6.2017, BGBl I 2017, S. 1822

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Besteuerung von Streubesitzdividenden auf dem Prüfstand

| Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft erhält, sind in vollem Umfang körperschaftsteuerpflichtig, wenn die Beteiligung an der leistenden Gesellschaft zu Beginn des Jahres weniger als 10 % betragen hat (sogenannte Streubesitzdividenden). Das Finanzgericht Hamburg hat zwar Bedenken, ob diese Regelung verfassungskonform ist. So richtig von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist das Gericht aber nicht, sodass es von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen hat. |

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass geeignete Fälle durch einen Einspruch offengehalten werden können.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 6.4.2017, Az. 1 K 87/15, Rev. BFH Az. I R 29/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197757

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Zur Anerkennung einer Pensionsrückstellung mit Abfindungsklausel

| Eine Pensionsrückstellung ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn eine enthaltene Abfindungsklausel nicht die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende Sterbetafel enthält. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein in zwei Entscheidungen herausgestellt. |

Hintergrund: Nach den gesetzlichen Vorgaben muss eine Pensionszusage schriftlich erteilt werden. Außerdem muss sie eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.

Unterschiedliche Sichtweisen

Nach Meinung der Finanzverwaltung ist es zwingend erforderlich, dass in der Pensionszusage die für die Berechnung der Kapitalabfindung anzuwendende Sterbetafel explizit benannt wurde.

Dies sieht das Finanzgericht Schleswig-Holstein anders: Für die Erfüllung des Eindeutigkeitsgebots kommt es nicht darauf an, dass die Pensionszusage eindeutige Angaben zur Berechnung der Abfindungshöhe enthält. Somit war es in den beiden Verfahren ausreichend, dass auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bzw. die jeweils gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen verwiesen wurde.

PRAXISHINWEIS | Um in der Praxis auf der sicheren Seite zu sein, sollten die Vorgaben der Finanzverwaltung zur Ausgestaltung von Abfindungsregelungen beachtet werden.

Für bereits aufgegriffene Altfälle sollte Einspruch eingelegt werden. Da gegen die Urteile des Finanzgerichts jeweils die Revision anhängig ist, tritt bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs Verfahrensruhe ein.

Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.2.2017, Az. 1 K 141/15, Rev. BFH Az. I R 28/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195070; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.2.2017, Az. 1 K 68/14, Rev. BFH Az. I R 26/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194978; BMF-Schreiben vom 6.4.2005, Az. IV B 2 - S 2176 - 10/05, Tz. 3

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Für Arbeitgeber


Finanzverwaltung bessert nach: Alle E-Bikes können lohnsteuerfrei aufgeladen werden

| Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens ist lohnsteuerfrei. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben gilt diese Steuerbefreiung nun auch für alle E-Bikes – und zwar unabhängig davon, ob diese verkehrstechnisch als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. |

In einem Schreiben aus 2016 zählte das Bundesfinanzministerium nur solche Elektrofahrräder zu den begünstigten Fahrzeugen, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Dies sind z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt.

Nunmehr hat die Verwaltung ihr Schreiben angepasst: Aus Billigkeitsgründen zählen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), ebenfalls nicht zum Arbeitslohn.

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.10.2017, Az. IV C 5 - S 2334/14/10002-06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197434

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Trockenes Brötchen mit Kaffee ist kein steuerlich relevantes Frühstück

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Angestellten arbeitstäglich verschiedene Brötchensorten (unbelegt) in einem Brötchenkorb sowie Heißgetränke aus einem Getränkeautomat unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Aufstrich, Aufschnitt oder sonstiger Belag wurden nicht gestellt, sondern nur die trockenen Brotwaren.

Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit in Form eines Frühstücks, das mit dem amtlichen Sachbezugswert je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei (kalendertäglicher Wert in 2017: 1,70 EUR). Dies sah das Finanzgericht Münster aber anders.

Beurteilt man die unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lebensmittel zunächst getrennt, handelt es sich bei den Getränken um Aufmerksamkeiten, die nicht zum Arbeitslohn zählen. Trockene Brötchen oder Brotwaren für sich genommen stellen ebenfalls lediglich eine Aufmerksamkeit in diesem Sinne und kein Frühstück dar. Das Finanzgericht Münster ist der Auffassung, dass es sich auch bei der Kombination von Heißgetränk und unbelegtem Brötchen oder Brot nicht um ein Frühstück handelt, das mit dem Sachbezugswert zu versteuern ist.

Die Verpflegung unterliegt vielmehr dem allgemeinen Begriff der „Kost“ in § 8 Abs. 2 S. 1 des Einkommensteuergesetzes, so das Finanzgericht. Dies hat zur Folge, dass die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden ist, die im Streitfall nicht überschritten wurde.

PRAXISHINWEIS | Bis dato hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Nahrungsmittel und Getränke bzw. Genussmittel unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen, damit ein Frühstück im obigen Sinne vorliegt. Daher hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 31.5.2017, Az. 11 K 4108/14, Rev. BFH Az. VI R 36/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196893

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Für Arbeitnehmer


Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2018 für Ehegatten

| Das Bundesfinanzministerium hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl von Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, aktualisiert. Erläuterungen und Tabellen sollen die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Kombination für 2018 erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s337 heruntergeladen werden. |

Beachten Sie | Die Tabellen sind nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Ferner besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Februar 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.2.2018
  • GewSt, GrundSt = 15.2.2018

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.2.2018
  • GewSt, GrundSt = 19.2.2018

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 2/2018 = 26.2.2018

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

11/16

4/17

7/17

11/17

+ 0,7 %

+ 2,0 %

+ 1,5 %

+ 1,8 %

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Steuermann/Steuerfrau gesucht!

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF Dezember 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Privates Veräußerungsgeschäft: Selbst genutzte Zweit- und Ferienwohnungen begünstigt

| Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Damit gilt die Ausnahmeregelung, die ein privates Veräußerungsgeschäft vermeidet, auch bei Zweitwohnungen und nicht zur Vermietung bestimmter Ferienwohnungen. |

Hintergrund

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind jedoch Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

PRAXISHINWEIS | Um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns zu vermeiden, muss der Steuerpflichtige das Gebäude zumindest auch selbst nutzen. Unschädlich ist dagegen, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

Entscheidung

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus, noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann demzufolge mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält.

Der Bundesfinanzhof stellte ferner klar, dass bei der 2. Alternative ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken genügt, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.6.2017, Az. IX R 37/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197249

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Für Kapitalanleger


Verkauf einer „Alt-Lebensversicherung“: Verluste können steuerlich geltend gemacht werden

| Verkaufen Steuerpflichtige eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren mit Verlust, können sie die Verluste mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall war der Ehemann Versicherungsnehmer einer vom 1.9.1999 bis zum 1.9.2011 laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung. Versicherte Person war seine Ehefrau. Im Erlebensfall sollte das Deckungskapital, d. h. der Wert der gutgeschriebenen Fondsanteile, fällig werden.

Am 1.3.2009 veräußerte der Ehemann seine Ansprüche an seine Ehefrau zu einem Kaufpreis, der dem Wert des Deckungskapitals entsprach. Da er die auf 60 Monate beschränkten Beiträge in voller Höhe gezahlt hatte, ergab sich ein Veräußerungsverlust, den er als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärte. Das Finanzamt erkannte den Verlust wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Einen derartigen Missbrauch konnte das Finanzgericht Düsseldorf zwar nicht erkennen. Es ließ den Verlustabzug aber wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht zu – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung gehören seit der Abgeltungsteuer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für Verträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt dies nur, sofern die Zinsen aus den Sparanteilen bei einem Rückkauf steuerpflichtig gewesen wären.

Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, denn ein Rückkauf der Lebensversicherung durch den Ehemann im Jahr 2009 wäre steuerpflichtig gewesen. Eine Steuerbefreiung hätte nämlich vorausgesetzt, dass der Verkauf erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nach Vertragsschluss stattfindet.

Der Bundesfinanzhof sah des Weiteren keinen Grund, die Anerkennung des Verlusts wegen einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht zu versagen. Denn die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten bedingen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Relevante Punkte für deren Widerlegung gab es im Streitfall nicht.

PRAXISHINWEIS | Im entsprechenden Sinne entschied der Bundesfinanzhof am gleichen Tag zu negativen Einkünften bei Rückkauf einer Sterbegeldversicherung. Durch den Begriff „Unterschiedsbetrag“ sind grundsätzlich sowohl positive als auch negative Differenzbeträge zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge steuerlich zu erfassen.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.3.2017, Az. VIII R 38/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196049; BFH-Urteil vom 14.3.2017, Az. VIII R 25/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196048

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Automatischer Austausch über Finanzkonten gestartet

| Am 30.9.2017 ist der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD gestartet. Weitere Staaten und Gebiete werden ab dem 30.9.2018 hinzukommen. Darüber hat das Bundesfinanzministerium berichtet. |

Hintergrund: Auf der Berliner Steuerkonferenz im Oktober 2014 haben zahlreiche Staaten den „Common Reporting Standard“ (CRS) unterschrieben. Auf Grundlage des CRS werden Informationen über Konten bzw. Vermögensanlagen zwischen den an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten automatisch ausgetauscht.

Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie unter www.iww.de/s308.

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Für Unternehmer


Nutzungsentnahme für jeden privat genutzten Pkw auch bei Einsatz eines Wechselkennzeichens

| Gehören zum Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen mehrere Kraftfahrzeuge, die dieser alle auch für private Zwecke nutzt, ist für jedes dieser Fahrzeuge eine Nutzungsentnahme anzusetzen. Dies gilt auch bei Einsatz eines Wechselkennzeichens. Das steht in einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, die auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt ist. |

Beachten Sie | In diesen Fällen ist es für Unternehmer mitunter sinnvoll, anstatt der pauschalen Nutzungswertmethode (= Ein-Prozent-Regel) die Fahrtenbuchmethode zu wählen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vergleichsweise hoch sind. So muss ein händisch geführtes Fahrtenbuch lückenlos und zeitnah geführt werden sowie in gebundener Form vorliegen.

Quelle | OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 18.5.2017, Az. S 2145 A - 015 - St 210, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194873

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Für GmbH-Gesellschafter


Pensionsrückstellungen: Rechnungszinsfuß von 6 % verfassungswidrig?

| Das Finanzgericht Köln hält den steuerlichen Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Es hat deshalb beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. |

Hintergrund: Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Die Folge ist eine höhere steuerliche Belastung.

Entscheidung

Zwar ist der Gesetzgeber befugt, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er ist aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht ist.

Seit 1982 ist der Rechnungszinsfuß unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld hat sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des Finanzgerichts zur Verfassungswidrigkeit.

Ausblick

1984 hatte das Bundesverfassungsgericht die Anhebung des Rechnungszinses von 5,5 % auf 6,0 % als verfassungskonform beurteilt. Es hat jedoch auch ausgeführt: Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so einschneidend ändern, dass die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend infrage gestellt wird, kann der Gesetzgeber gehalten sein, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung aufrechtzuerhalten ist.

Die damalige Argumentation des Bundesverfassungsgerichts dürfte ausreichend Anlass geben, an der Verfassungsmäßigkeit der jetzigen Regelung zu zweifeln.

Quelle | FG Köln, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. 10 K 977/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197206; FG Köln, PM vom 16.10.2017; BVerfG vom 28.11.1984, Az. 1 BvR 1157/82

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Für Arbeitgeber


Neues Verwaltungsschreiben zur Behandlung der Kostenbeteiligung bei Dienstwagen

| Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem auch privat genutzten Firmenwagen, reduzieren diese den geldwerten Vorteil bei der Ein-Prozent-Regel unabhängig davon, ob es sich um einzelne Kfz-Kosten oder ein pauschales Nutzungsentgelt handelt. Diese neue Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung nunmehr an. Somit musste das Verwaltungsschreiben aus 2013 überarbeitet werden. |

Neue Rechtsprechung

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (= private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheim-fahrten bei doppelter Haushaltsführung) eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den geldwerten Vorteil. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch, wenn der Arbeitnehmer einzelne Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) trägt und der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt wird.

Beachten Sie | Übersteigen die Eigenleistungen den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der geldwerte Vorteil kann sich sowohl bei der Ein-Prozent-Regel als auch bei der Fahrtenbuchmethode maximal auf 0 EUR verringern. Es kann kein „geldwerter Nachteil“ entstehen.

Neu gefasstes Verwaltungsschreiben

Das Bundesfinanzministerium wendet die neue Rechtsprechung in allen offenen Fällen an. Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

Ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Kfz-Nutzung bemessen wird, ist unerheblich. Das Nutzungsentgelt muss arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden sein. Kein Nutzungsentgelt ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Nutzungsunabhängige Pauschalen
  • z. B. pauschaler monatlicher Einbehalt i. H. von 150 EUR
  • Übernahme der Leasingraten
  • Nutzungsabhängige Pauschalen (z. B. 0,20 EUR je privat gefahrenem km)
  • vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kfz-Kosten (beispielsweise Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten).
  • Beachten Sie | Unberücksichtigt bleiben hingegen Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Pkw gehören (z. B. Vignetten, Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder).

Wahlrecht bei Fahrtenbuchmethode

Wird der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode bestimmt, besteht folgendes Wahlrecht:

  • Grundsätzlich fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kosten nicht in die Kfz-Gesamtkosten ein. Der individuelle Nutzungswert ist dann anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten zu ermitteln.
  • Es wird aber nicht beanstandet, wenn vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten in die Gesamtkosten einbezogen und wie bei der Ein-Prozent-Regel als Nutzungsentgelt behandelt werden.

Lohnsteuerabzugsverfahren

Soweit sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt, muss der Arbeitgeber die individuellen Kfz-Kosten des Arbeitnehmers bei der Nutzungswertermittlung anrechnen.

Der Arbeitnehmer hat die Höhe der individuellen Kfz-Kosten und die Gesamtfahrleistung jährlich fahrzeugbezogen schriftlich darzulegen und nachzuweisen. Die Erklärungen und Belege sind im Original zum Lohnkonto zu nehmen.

Beachten Sie | Aus Vereinfachungsgründen kann für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde gelegt werden. Nach dem Kalenderjahr oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächliche Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz auszugleichen.

Veranlagungsverfahren

Bleiben die Zuzahlungen beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt, kann sie der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Dazu muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und (fahrzeugbezogen) darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat. Dies kann z. B. durch eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Zudem muss er die Höhe der von ihm getragenen individuellen Kfz-Kosten und die Gesamtfahrleistung im Kalenderjahr nachweisen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 21.9.2017, Az. IV C 5 - S 2334/11/10004-02, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196850; BFH-Urteile vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15 und Az. VI R 49/14

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Mahlzeitengestellung: Übergangsregel für Großbuchstabe „M“ erneut verlängert

| Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder bei einer doppelten Haushaltsführung eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt, muss im Lohnkonto der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Auf die Aufführung des Großbuchstabens „M“ kann bislang (bis zum 31.12.2017) verzichtet werden, wenn das Betriebsstätten-Finanzamt eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat. Diese Übergangsregelung wurde nun um ein weiteres Jahr, also bis zum 31.12.2018, verlängert. |

Das Bundesfinanzministerium hat somit der von den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft geforderten Verlängerung über den Jahreswechsel 2017/2018 hinaus entsprochen. Gleichzeitig weist die Finanzverwaltung aber auch darauf hin, dass die Übergangsregelung am 31.12.2018 endgültig ausläuft. Ab 2019 ist der Großbuchstabe „M” von den Arbeitgebern dann verpflichtend zu bescheinigen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.9.2017, Az. IV C 5 – S 2378/17/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196944

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Für Arbeitnehmer


Betreuungsleistungen: Für diese Kinder bleibt ein Arbeitgeber-Zuschuss steuerfrei

| Arbeitgeber können Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag von 600 EUR im Kalenderjahr steuerfrei erstatten. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat jetzt ausgeführt, für welche Kinder diese Steuerbefreiung überhaupt in Betracht kommt. |

Gesetzliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind Folgende:

  • Die Zahlung erfolgt zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn,
  • das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet und
  • die Betreuung ist aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig.

Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe kann der Arbeitgeber für folgende Kinder Betreuungskosten steuerfrei übernehmen:

  • Kinder, die im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandt sind,
  • Pflegekinder,
  • im Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommene Kinder des Ehegatten bzw. des Lebenspartners (Stiefkinder),
  • im Haushalt aufgenommene Enkel.

Beachten Sie | Nicht begünstigt sind allerdings Leistungen des Arbeitgebers für Kinder des Partners bzw. der Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

PRAXISHINWEIS | Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen neben den eigentlichen Kosten für die Betreuung auch die Fahrt- und Übernachtungskosten der Betreuungsperson. Das gilt selbst dann, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt und deshalb ausschließlich Fahrt- oder Übernachtungskosten anfallen.

Quelle | OFD Karlsruhe, LSt-Aktuell vom 28.7.2017, Ausgabe 2/2017, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196953

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Entfernungspauschale: Zum Ansatz bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen

| Fährt ein Arbeitnehmer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und kehrt er am selben Tag nicht wieder nach Hause zurück, vertritt das Finanzgericht Münster zum Ansatz der Entfernungspauschale folgende Ansicht: Die Entfernungspauschale von 0,30 EUR wird für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Hinfahrt gewährt. Findet die Rückfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung an einem anderen Tag statt, ist hierfür keine (weitere) Entfernungspauschale zu berücksichtigen. |

In der Rechtsprechung und Literatur wird mitunter vertreten, dass einem Arbeitnehmer nur eine hälftige Entfernungspauschale für jeden einzelnen Weg zusteht, wenn er an einem Tag nur einen Hinweg zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegt, dort übernachtet und erst einen Tag später den Rückweg von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung antritt.

PRAXISHINWEIS | Bei dem dargestellten Sachverhalt führen beide Sichtweisen rechnerisch zum selben Ergebnis. Die Praxisrelevanz ergibt sich aber insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer von einer von der ersten Tätigkeitsstätte aus unternommenen mehrtägigen Dienstreise unmittelbar zu seiner Wohnung zurückkehrt. Hier ist die Ansicht des Finanzgerichts Münster nämlich günstiger. Für die Besteuerungspraxis ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in dem Revisionsverfahren auch zu diesem Punkt Stellung beziehen wird.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 14.7.2017, Az. 6 K 3009/15 E, Rev. BFH Az. VI R 42/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196508; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2012, Az. 7 K 4440/10

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Januar 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.1.2018

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.1.2018

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 1/2018 = 29.1.2018

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

10/16

3/17

6/17

10/17

+ 0,7 %

+ 1,5 %

+ 1,5 %

+ 1,5 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF November 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Vorweggenommene Erbfolge bei Anteilen an einer GmbH: Übergeber darf kein Geschäftsführer bleiben

| Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. |

Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen bei vorweggenommener Erbfolge ist auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt. Begünstigt ist u. a. die Übertragung eines mindestens 50 %igen GmbH-Anteils, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Sachverhalt

Vater (V) hatte seinen 100 %igen GmbH-Anteil mittels vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn (S) übertragen. S wurde deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. V blieb allerdings weiter Geschäftsführer. Die Zahlungen an seine Eltern machte S als Versorgungsleistungen bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster lehnten dies ab, da V als Vermögensübergeber seine Geschäftsführer-Tätigkeit nicht vollständig eingestellt hatte. Diese Ansicht teilte schließlich auch der Bundesfinanzhof.

Bleibt der Vermögensübergeber Geschäftsführer, überträgt er nur eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht begünstigt werden sollte, so der Bundesfinanzhof.

PRAXISHINWEIS | Auch die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der Vermögensübergeber seine Geschäftsführerfunktion aufgeben muss. Er darf jedoch noch selbstständig oder nichtselbstständig für die GmbH tätig sein.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.3.2017, Az. X R 35/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196051; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 - S 2221/09/10004

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Sind die Kosten für einen „Hunde-Gassi-Service“ steuerbegünstigt?

| Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hessen sind Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Das bedeutet: Auf Antrag wird die Einkommensteuer in diesen Fällen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt. |

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. „Dogsitter-Kosten“ sollen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch nicht begünstigt sein, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Die raumbezogene Betrachtungsweise des Finanzgerichts Münster überzeugte die Finanzrichter aus Hessen nicht. Begründung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff „im Haushalt” räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt werden. Somit (so die Schlussfolgerung) handelt es sich beim „Gassi gehen” um eine Leistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt (dem haushaltszugehörigen Tier) dient.

Beachten Sie | Die Verwaltung hat gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Somit ist nun der Bundesfinanzhof gefragt.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 1.2.2017, Az. 12 K 902/16, NZB BFH Az. VI B 25/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195268; FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15

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Für Vermieter


Mutwillige Schäden des Mieters nach der Anschaffung des Gebäudes: Kosten sind sofort abzugsfähig

| Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten. |

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Beachten Sie | Durch eine Umqualifizierung der Aufwendungen in Herstellungskosten sind die Kosten nicht sofort (im Jahr der Zahlung) abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte eine vermietete Eigentumswohnung in einem mangelfreien Zustand erworben. Sie kündigte das Mietverhältnis, weil die Mieterin die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte. Im Zuge der Rückgabe der Mietsache wurden umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden (z. B. eingeschlagene Scheiben an Türen und zerstörte Bodenfliesen) festgestellt.

Die Vermieterin machte die Kosten für die Schadenbeseitigung in ihrer Steuererklärung als Erhaltungsaufwand geltend. Da die 15 %-Grenze überschritten war, versagte das Finanzamt den Sofortabzug – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof entschieden.

Grundsätzlich sind sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen zusammenzurechnen. Darunter fallen z. B. Schönheitsreparaturen oder auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Selbst die Beseitigung verdeckter – im Anschaffungszeitpunkt bereits vorhandener – Mängel fällt hierunter. Nichts anderes gilt für die Kosten zur Beseitigung von bei der Anschaffung angelegten, aber erst nach dem Erwerb auftretenden altersüblichen Mängeln.

Diese typisierende Betrachtungsweise hat der Bundesfinanzhof jetzt zumindest insoweit eingeschränkt, als der Schaden nach dem Erwerb des Gebäudes eingetreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen ist. In diesen Fällen können die Aufwendungen als Erhaltungsaufwand und damit sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 6/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196887

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Für Kapitalanleger


Ab 2018 gelten neue Steuerregeln für Fonds-Altanteile

| Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde ein Bestandsschutz für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus vor 2009 angeschafften Investmentanteilen eingeräumt. Dieser Bestandsschutz wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.7.2016 (BGBl I 2016, S. 1730) aber zum 31.12.2017 zeitlich gekappt. |

Danach bleiben nur noch die bis zum 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Für ab 2018 erzielte Wertveränderungen wird bei einer späteren Veräußerung über die Veranlagung ein personenbezogener Freibetrag von 100.000 EUR gewährt. Da der Freibetrag nur für diese Altanteile gilt, sollten Altanteile also nicht vorschnell veräußert werden.

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Für Unternehmer


Finanzverwaltung wendet das „Geschenke-Urteil“ nicht so streng an wie erwartet!

| Unternehmen können die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist das Unternehmen jedoch nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35 EUR übersteigt. Die gute Nachricht ist: Die Finanzverwaltung wendet das Urteil nicht so streng an, wie befürchtet. |

Da das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, ist es von den Finanzämtern allgemein anzuwenden. Es wurde allerdings auch eine Fußnote mit folgendem Inhalt gesetzt: „Die Finanzverwaltung wendet die Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (BStBl I S. 468) weiter an“.

Nach dieser Vereinfachungsregelung richtet sich die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Das bedeutet Folgendes: Für das Überschreiten der 35 EUR-Grenze ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14, BStBl II 2017, S. 892; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001

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Europäischer Gerichtshof zur Soll-Besteuerung bei der Umsatzsteuer gefragt

| Der Bundesfinanzhof zweifelt an der uneingeschränkten Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch Unternehmer bei der Soll-Besteuerung. Daher hat er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. |

Hintergrund: Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Unter Voraussetzungen (z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR) kann eine Besteuerung per Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt erfolgen (Ist-Besteuerung).

Beachten Sie | Bei der Soll-Besteuerung hat der Bundesfinanzhof in 2013 eine Steuerberichtigung bei Leistungserbringung zugelassen, soweit ein Unternehmer seinen Entgeltanspruch wegen eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. Die Verwaltung wendet dieses Urteil an – aber nur mit Einschränkungen. So darf z. B. eine Absicherung durch eine Bankbürgschaft nicht möglich sein.

Sachverhalt

Im Streitfall setzte der Vergütungsanspruch einer im bezahlten Fußball tätigen Spielervermittlerin voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Vertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber eine Spielerlaubnis erteilte. Die Zahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Vertrags zwischen Verein und Spieler standen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Vermittlerin ihre in 2012 erbrachten Leistungen auch insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile vertragsgemäß erst in 2015 beanspruchen konnte.

Der Bundesfinanzhof bezweifelt, ob diese Besteuerungspraxis mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Auf seine Vorlage hin soll der Europäische Gerichtshof vor allem entscheiden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann.

PRAXISHINWEIS | Die vorgelegten Fragen beziehen sich primär auf bedingte Vergütungsansprüche, können aber auch bei befristeten Zahlungsansprüchen wie z. B. beim Ratenverkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasings bedeutsam sein. Auch hier besteht bisher die Pflicht, die Umsatzsteuer für die Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig abzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann.

Quelle | BFH, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 21.6.2017, Az. V R 51/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196609; BFH, PM Nr. 59 vom 20.9.2017; BFH-Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12

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Für GmbH-Gesellschafter


Geänderte Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen des Gesellschafters

| Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs beruht auf der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“. |

Hintergrund

Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger Rechtsprechung auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung. Dies war insoweit vorteilhaft, als sich dadurch der Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn verminderte oder ein entsprechender Verlust erhöhte.

Nachträgliche Anschaffungskosten nahm der Bundesfinanzhof u. a. an

  • beim Ausfall des Gesellschafters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens oder
  • bei Zahlung des Gesellschafters auf eine Bürgschaft und Wertlosigkeit des gegen die Gesellschaft gerichteten Rückgriffsanspruchs.

Voraussetzung war, dass die Darlehenshingabe oder die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren. Für diese Beurteilung war entscheidend, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.

Bei der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten wurden mehrere Fälle unterschieden. So konnte der Nennwert des Darlehens relevant sein. Bei einem „stehen gelassenen Darlehen“ war in der Regel der gemeine Wert in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht; dies konnte sogar ein Wert von 0 EUR sein.

Durch das ab dem 1.11.2008 geltende MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert. So wurden z. B. die Bestimmungen über kapitalersetzende Darlehen aus dem GmbH-Gesetz entfernt und im Insolvenzrecht sowie im Anfechtungsgesetz neu geregelt.

Die Neuregelung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Gesellschafterdarlehen – mit Ausnahme der durch das Sanierungsprivileg und das Kleinanlegerprivileg begünstigten Darlehen – in der Insolvenz nachrangig sind und eine Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags angefochten werden kann. Infolgedessen wird nicht mehr zwischen kapitalersetzenden und übrigen Gesellschafterdarlehen unterschieden.

Seitdem war umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Auswirkungen dies steuerrechtlich auf die Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten hat.

Neue Rechtsprechung

Sachverhalt

In dem – das Jahr 2010 betreffenden – Streitfall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts entfallen. Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung sind deshalb nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition (§ 255 HGB) anzuerkennen.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof hat eine zeitliche Anwendungsregelung getroffen. Danach gilt Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle,

  • in denen der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Urteils-Veröffentlichung (am 27.9.2017) geleistet hat oder
  • wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

Diese Fälle sind, wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Somit konnte auch der Gesellschafter im Streitfall seinen Forderungsausfall als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat angekündigt, dass er die neuen Grundsätze demnächst in einer Reihe weiterer Fälle konkretisieren wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196756; BFH, PM Nr. 60 vom 27.9.2017

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Für Arbeitgeber


Geldwerter Vorteil für BahnCard: Entscheidend ist die Prognoserechnung

| Beschaffen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine BahnCard 50 oder 100 sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung, dann hängt es von der Amortisations-Prognose ab, ob der Arbeitnehmer für deren private Nutzungsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil versteuern muss. So lautet eine bundesweit abgestimmte Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. |

Prognose einer Vollamortisation

Die Anschaffung der BahnCard erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, wenn der Arbeitgeber per Kalkulation prognostiziert, dass ihn die BahnCard weniger kostet, als etwaige Einzelfahrscheine für die beruflichen Fahrten (Auswärtstätigkeiten). Ist dies der Fall, muss für die private Nutzungsmöglichkeit kein geldwerter Vorteil versteuert werden.

PRAXISHINWEIS | Tritt die prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Krankheit des Arbeitnehmers) nicht ein, ist keine Nachversteuerung vorzunehmen. Denn das überwiegend eigenbetriebliche Interesse bei Hingabe der BahnCard wird hierdurch nicht berührt.

Prognose einer Teilamortisation

Wenn die ersparten Fahrtkosten unter dem BahnCard-Preis liegen, stellt die Überlassung der BahnCard zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beachten Sie | Die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann gegebenenfalls monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern.

Quelle | OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 31.7.2017, Az. S 2334 A – 80 – St 222, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196491

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Geplante Sachbezugswerte für 2018

| Nach dem vorgelegten Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft in 2018 von 223 EUR auf 226 EUR und der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung auf 246 EUR (derzeit 241 EUR) steigen. Mit der noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrats ist zu rechnen. |

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

52 EUR (2017: 51 EUR)

1,73 EUR (2017: 1,70 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

97 EUR (2017: 95 EUR)

3,23 EUR (2017: 3,17 EUR)

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Dezember 2017 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.12.2017
  • ESt, KSt = 11.12.2017

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.12.2017
  • ESt, KSt = 14.12.2017

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 12/2017 = 27.12.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

9/16

2/17

5/17

9/17

+ 0,5 %

+ 2,2 %

+ 1,4 %

+ 1,8 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF Oktober 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Vorweggenommene Erbfolge bei Anteilen an einer GmbH: Übergeber darf kein Geschäftsführer bleiben

| Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. |

Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen bei vorweggenommener Erbfolge ist auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt. Begünstigt ist u. a. die Übertragung eines mindestens 50 %igen GmbH-Anteils, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Sachverhalt

Vater (V) hatte seinen 100 %igen GmbH-Anteil mittels vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn (S) übertragen. S wurde deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. V blieb allerdings weiter Geschäftsführer. Die Zahlungen an seine Eltern machte S als Versorgungsleistungen bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster lehnten dies ab, da V als Vermögensübergeber seine Geschäftsführer-Tätigkeit nicht vollständig eingestellt hatte. Diese Ansicht teilte schließlich auch der Bundesfinanzhof.

Bleibt der Vermögensübergeber Geschäftsführer, überträgt er nur eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht begünstigt werden sollte, so der Bundesfinanzhof.

PRAXISHINWEIS | Auch die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der Vermögensübergeber seine Geschäftsführerfunktion aufgeben muss. Er darf jedoch noch selbstständig oder nichtselbstständig für die GmbH tätig sein.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.3.2017, Az. X R 35/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196051; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 - S 2221/09/10004

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Sind die Kosten für einen „Hunde-Gassi-Service“ steuerbegünstigt?

| Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hessen sind Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Das bedeutet: Auf Antrag wird die Einkommensteuer in diesen Fällen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt. |

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. „Dogsitter-Kosten“ sollen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch nicht begünstigt sein, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Die raumbezogene Betrachtungsweise des Finanzgerichts Münster überzeugte die Finanzrichter aus Hessen nicht. Begründung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff „im Haushalt” räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt werden. Somit (so die Schlussfolgerung) handelt es sich beim „Gassi gehen” um eine Leistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt (dem haushaltszugehörigen Tier) dient.

Beachten Sie | Die Verwaltung hat gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Somit ist nun der Bundesfinanzhof gefragt.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 1.2.2017, Az. 12 K 902/16, NZB BFH Az. VI B 25/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195268; FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15

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Für Vermieter


Mutwillige Schäden des Mieters nach der Anschaffung des Gebäudes: Kosten sind sofort abzugsfähig

| Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten. |

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Beachten Sie | Durch eine Umqualifizierung der Aufwendungen in Herstellungskosten sind die Kosten nicht sofort (im Jahr der Zahlung) abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte eine vermietete Eigentumswohnung in einem mangelfreien Zustand erworben. Sie kündigte das Mietverhältnis, weil die Mieterin die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte. Im Zuge der Rückgabe der Mietsache wurden umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden (z. B. eingeschlagene Scheiben an Türen und zerstörte Bodenfliesen) festgestellt.

Die Vermieterin machte die Kosten für die Schadenbeseitigung in ihrer Steuererklärung als Erhaltungsaufwand geltend. Da die 15 %-Grenze überschritten war, versagte das Finanzamt den Sofortabzug – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof entschieden.

Grundsätzlich sind sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen zusammenzurechnen. Darunter fallen z. B. Schönheitsreparaturen oder auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Selbst die Beseitigung verdeckter – im Anschaffungszeitpunkt bereits vorhandener – Mängel fällt hierunter. Nichts anderes gilt für die Kosten zur Beseitigung von bei der Anschaffung angelegten, aber erst nach dem Erwerb auftretenden altersüblichen Mängeln.

Diese typisierende Betrachtungsweise hat der Bundesfinanzhof jetzt zumindest insoweit eingeschränkt, als der Schaden nach dem Erwerb des Gebäudes eingetreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen ist. In diesen Fällen können die Aufwendungen als Erhaltungsaufwand und damit sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 6/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196887

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Für Kapitalanleger


Ab 2018 gelten neue Steuerregeln für Fonds-Altanteile

| Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde ein Bestandsschutz für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus vor 2009 angeschafften Investmentanteilen eingeräumt. Dieser Bestandsschutz wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.7.2016 (BGBl I 2016, S. 1730) aber zum 31.12.2017 zeitlich gekappt. |

Danach bleiben nur noch die bis zum 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Für ab 2018 erzielte Wertveränderungen wird bei einer späteren Veräußerung über die Veranlagung ein personenbezogener Freibetrag von 100.000 EUR gewährt. Da der Freibetrag nur für diese Altanteile gilt, sollten Altanteile also nicht vorschnell veräußert werden.

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Für Unternehmer


Finanzverwaltung wendet das „Geschenke-Urteil“ nicht so streng an wie erwartet!

| Unternehmen können die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist das Unternehmen jedoch nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35 EUR übersteigt. Die gute Nachricht ist: Die Finanzverwaltung wendet das Urteil nicht so streng an, wie befürchtet. |

Da das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, ist es von den Finanzämtern allgemein anzuwenden. Es wurde allerdings auch eine Fußnote mit folgendem Inhalt gesetzt: „Die Finanzverwaltung wendet die Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (BStBl I S. 468) weiter an“.

Nach dieser Vereinfachungsregelung richtet sich die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Das bedeutet Folgendes: Für das Überschreiten der 35 EUR-Grenze ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14, BStBl II 2017, S. 892; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001

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Europäischer Gerichtshof zur Soll-Besteuerung bei der Umsatzsteuer gefragt

| Der Bundesfinanzhof zweifelt an der uneingeschränkten Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch Unternehmer bei der Soll-Besteuerung. Daher hat er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. |

Hintergrund: Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Unter Voraussetzungen (z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR) kann eine Besteuerung per Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt erfolgen (Ist-Besteuerung).

Beachten Sie | Bei der Soll-Besteuerung hat der Bundesfinanzhof in 2013 eine Steuerberichtigung bei Leistungserbringung zugelassen, soweit ein Unternehmer seinen Entgeltanspruch wegen eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. Die Verwaltung wendet dieses Urteil an – aber nur mit Einschränkungen. So darf z. B. eine Absicherung durch eine Bankbürgschaft nicht möglich sein.

Sachverhalt

Im Streitfall setzte der Vergütungsanspruch einer im bezahlten Fußball tätigen Spielervermittlerin voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Vertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber eine Spielerlaubnis erteilte. Die Zahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Vertrags zwischen Verein und Spieler standen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Vermittlerin ihre in 2012 erbrachten Leistungen auch insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile vertragsgemäß erst in 2015 beanspruchen konnte.

Der Bundesfinanzhof bezweifelt, ob diese Besteuerungspraxis mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Auf seine Vorlage hin soll der Europäische Gerichtshof vor allem entscheiden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann.

PRAXISHINWEIS | Die vorgelegten Fragen beziehen sich primär auf bedingte Vergütungsansprüche, können aber auch bei befristeten Zahlungsansprüchen wie z. B. beim Ratenverkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasings bedeutsam sein. Auch hier besteht bisher die Pflicht, die Umsatzsteuer für die Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig abzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann.

Quelle | BFH, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 21.6.2017, Az. V R 51/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196609; BFH, PM Nr. 59 vom 20.9.2017; BFH-Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12

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Für GmbH-Gesellschafter


Geänderte Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen des Gesellschafters

| Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs beruht auf der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“. |

Hintergrund

Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger Rechtsprechung auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung. Dies war insoweit vorteilhaft, als sich dadurch der Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn verminderte oder ein entsprechender Verlust erhöhte.

Nachträgliche Anschaffungskosten nahm der Bundesfinanzhof u. a. an

  • beim Ausfall des Gesellschafters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens oder
  • bei Zahlung des Gesellschafters auf eine Bürgschaft und Wertlosigkeit des gegen die Gesellschaft gerichteten Rückgriffsanspruchs.

Voraussetzung war, dass die Darlehenshingabe oder die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren. Für diese Beurteilung war entscheidend, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.

Bei der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten wurden mehrere Fälle unterschieden. So konnte der Nennwert des Darlehens relevant sein. Bei einem „stehen gelassenen Darlehen“ war in der Regel der gemeine Wert in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht; dies konnte sogar ein Wert von 0 EUR sein.

Durch das ab dem 1.11.2008 geltende MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert. So wurden z. B. die Bestimmungen über kapitalersetzende Darlehen aus dem GmbH-Gesetz entfernt und im Insolvenzrecht sowie im Anfechtungsgesetz neu geregelt.

Die Neuregelung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Gesellschafterdarlehen – mit Ausnahme der durch das Sanierungsprivileg und das Kleinanlegerprivileg begünstigten Darlehen – in der Insolvenz nachrangig sind und eine Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags angefochten werden kann. Infolgedessen wird nicht mehr zwischen kapitalersetzenden und übrigen Gesellschafterdarlehen unterschieden.

Seitdem war umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Auswirkungen dies steuerrechtlich auf die Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten hat.

Neue Rechtsprechung

Sachverhalt

In dem – das Jahr 2010 betreffenden – Streitfall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts entfallen. Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung sind deshalb nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition (§ 255 HGB) anzuerkennen.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof hat eine zeitliche Anwendungsregelung getroffen. Danach gilt Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle,

  • in denen der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Urteils-Veröffentlichung (am 27.9.2017) geleistet hat oder
  • wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

Diese Fälle sind, wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Somit konnte auch der Gesellschafter im Streitfall seinen Forderungsausfall als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat angekündigt, dass er die neuen Grundsätze demnächst in einer Reihe weiterer Fälle konkretisieren wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196756; BFH, PM Nr. 60 vom 27.9.2017

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Für Arbeitgeber


Geldwerter Vorteil für BahnCard: Entscheidend ist die Prognoserechnung

| Beschaffen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine BahnCard 50 oder 100 sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung, dann hängt es von der Amortisations-Prognose ab, ob der Arbeitnehmer für deren private Nutzungsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil versteuern muss. So lautet eine bundesweit abgestimmte Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. |

Prognose einer Vollamortisation

Die Anschaffung der BahnCard erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, wenn der Arbeitgeber per Kalkulation prognostiziert, dass ihn die BahnCard weniger kostet, als etwaige Einzelfahrscheine für die beruflichen Fahrten (Auswärtstätigkeiten). Ist dies der Fall, muss für die private Nutzungsmöglichkeit kein geldwerter Vorteil versteuert werden.

PRAXISHINWEIS | Tritt die prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Krankheit des Arbeitnehmers) nicht ein, ist keine Nachversteuerung vorzunehmen. Denn das überwiegend eigenbetriebliche Interesse bei Hingabe der BahnCard wird hierdurch nicht berührt.

Prognose einer Teilamortisation

Wenn die ersparten Fahrtkosten unter dem BahnCard-Preis liegen, stellt die Überlassung der BahnCard zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beachten Sie | Die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann gegebenenfalls monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern.

Quelle | OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 31.7.2017, Az. S 2334 A – 80 – St 222, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196491

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Geplante Sachbezugswerte für 2018

| Nach dem vorgelegten Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft in 2018 von 223 EUR auf 226 EUR und der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung auf 246 EUR (derzeit 241 EUR) steigen. Mit der noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrats ist zu rechnen. |

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

52 EUR (2017: 51 EUR)

1,73 EUR (2017: 1,70 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

97 EUR (2017: 95 EUR)

3,23 EUR (2017: 3,17 EUR)

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Dezember 2017 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.12.2017
  • ESt, KSt = 11.12.2017

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.12.2017
  • ESt, KSt = 14.12.2017

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 12/2017 = 27.12.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

9/16

2/17

5/17

9/17

+ 0,5 %

+ 2,2 %

+ 1,4 %

+ 1,8 %

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Mandantenbrief Sonderausgabe 01/2017

Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe 01/2017:

Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten!

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Für Unternehmer


Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten!

| Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist nicht nur für Unternehmen relevant, die überwiegend Barumsätze tätigen. Dies zeigen zahlreiche Betriebsprüfungen. Denn kommt es hier zu Beanstandungen, drohen oft erhebliche Hinzuschätzungen. Damit die Kasse in der nächsten Betriebsprüfung nicht zum Stolperstein wird, sollten die folgenden Aspekte unbedingt beherzigt werden. |

1. Pflicht zur Kassenführung

Ausgangspunkt für die Verpflichtung zur Kassenführung ist regelmäßig die Buchführungspflicht. Ist der Steuerpflichtige buchführungspflichtig, müssen die Bücher und Aufzeichnungen insbesondere den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO (= Abgabenordnung) und
§§ 238 ff. HGB (= Handelsgesetzbuch) entsprechen. Daneben sind auch Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, die sich aus den Einzelsteuergesetzen und den außersteuerlichen Gesetzen ergeben.

Im Umkehrschluss sind also Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet.

Beachten Sie | Eine Aufzeichnungspflicht kann sich aber auch für Einnahmen-Überschussrechner aus § 22 UStG (= Umsatzsteuergesetz) ergeben. Danach sind Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen aufzuzeichnen.

Das Finanzgericht Hamburg (Beschluss vom 1.8.2016, Az. 2 V 115/16) hat jüngst entschieden, dass auch für Einnahmen-Überschussrechner im bargeldintensiven Bereich regelmäßig die Führung von Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht notwendig ist. Eine veränderbare Excel-Tabelle genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Beachten Sie | Ungeachtet der vorstehenden Aspekte kann es für Einnahmen-Überschussrechner auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein, ein (ordnungsgemäßes) Kassenbuch zu führen. Dies verschafft einen schnellen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben und zeigt, wohin die liquiden Mittel geflossen sind.

2. Klarstellungen des Gesetzgebers mit Wirkung ab 29.12.2016

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl I 2016, S. 3152) wurde der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht nun auch gesetzlich festgeschrieben – und zwar mit Wirkung ab dem 29.12.2016.

MERKE | Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, sodass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können.

Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.

Zudem wurde gesetzlich fixiert, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten sind. Zuvor war geregelt, dass diese täglich festgehalten werden sollen.

3. Offene Ladenkasse

Eine bestimmte Form der Kassenführung schreiben weder der Gesetzgeber noch die Gerichte vor. Somit besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine „offene Ladenkasse“ (auch Schubladenkasse genannt) zu führen.

In der Praxis findet man diese Form überwiegend in Kleinstbetrieben oder bei Außer-Haus-Veranstaltungen (Bier- und Weinstände auf Volks- und Stadtfesten, Außer-Haus-Verkauf in Eisdielen oder Wurst- und Getränkestände in Fußballstadien). Dabei werden als Behältnisse herkömmliche Geldkassetten, Zigarrenkisten oder ähnliche Aufbewahrungsutensilien genutzt.

3.1 Kassenbericht

Die offene Ladenkasse wird ohne technische Unterstützung geführt. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für diese Kassenart, kann er die Tageseinnahmen mithilfe eines fortlaufend nummerierten Kassenberichts durch Rückrechnung (retrograde Methode) aus dem gezählten Kassenbestand ermitteln.

Sinn und Zweck eines Kassenberichts ist demzufolge die richtige und nachvollziehbare Ermittlung der Bareinnahmen. Ein Kassenbericht kann z. B. wie folgt aussehen:

Muster-Kassenbericht

Tagesendbestand
(Endbestand zum Geschäftsschluss)

./. Anfangsbestand
(Kassenbestand des Vortages)

= Zwischensumme (Saldo aus
Tageseinnahmen und Tagesausgaben)

+ Kassenausgaben des Tages

+ Geldtransit auf das betriebliche
Konto oder weitere Kassen

+ Privatentnahmen

./. Privateinlagen

./. sonstige Tageseinnahmen

= Kasseneinnahme des Tages

Der handschriftlich zu führende retrograd aufgebaute Kassenbericht entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Diese besagt, dass die tägliche Berechnung der Tageseinnahmen durch Rückrechnung aus dem ausgezählten Tageskassenbestand erfolgen muss.

Das Erfordernis, einen Kassenbericht handschriftlich anzufertigen, ergibt sich indirekt aus § 146 Abs. 4 AO (Grundsatz der Unveränderbarkeit). Denn bei Kassenberichten, die beispielsweise mit dem Tabellenkalkulationsprogramm Excel geführt werden, können Änderungen nicht mehr nachvollzogen werden.

Der Kassenbestand bei Geschäftsschluss muss vom Unternehmer, Geschäftsführer bzw. von Beauftragten täglich ausgezählt werden. Dabei sind sowohl die Geldscheine als auch das Hartgeld (inklusive Centmünzen) zu zählen. Als weiterer Nachweis für das tatsächliche Auszählen dient das Zählprotokoll (mehr dazu unter 3.2). Es ist darauf zu achten, dass nicht zu hohe Bargeldbestände ausgewiesen werden. Diese sind nämlich oft ein Indiz für die rein rechnerische Führung eines Kassenberichts.

Beachten Sie | In einigen Bereichen
(z. B. bei Discotheken) sind Bargeldbestände in fünfstelliger Höhe aber durchaus als normal anzusehen.

Auch wird es von der Betriebsprüfung kritisch hinterfragt, wenn hohe Kassenbestände bei gleichzeitiger hoher Überziehung des Bankkontos vorliegen.

Unbare Geschäftsvorfälle, z. B. EC-Karten-Zahlungen, dürfen nicht im Kassenbericht miterfasst und dokumentiert werden. Der Kassenbericht stellt das Grundbuch für die Bargeldumsätze dar.

Privatentnahmen müssen zwingend durch Eigenbelege nachgewiesen werden. Fehlende Eigenbelege eröffnen der Betriebsprüfung nämlich die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach. Auch müssen Privatentnahmen laufend im Kassenbericht eingetragen werden (und nicht nur am Monatsende).

Ferner sind auch Privateinlagen durch Eigenbelege nachzuweisen. Die Bareinlagen müssen nachvollziehbar sein,
d. h., ungeklärte Einlagen in nicht unerheblicher Höhe sind zu vermeiden.

Die Kassensturzfähigkeit (= jederzeitige Vergleichbarkeit des Sollbestands mit dem tatsächlich vorhandenen Istbestand der Kasse) muss für jede Kasse gegeben sein! Bei fehlender Kassensturzfähigkeit ist die Buchführung eines Betriebes, in dem die Einnahmen ganz überwiegend über die Barkasse vereinnahmt werden, sowohl formell als auch materiell nicht ordnungsgemäß (FG Münster, Urteil vom 16.5.2013, Az. 2 K 3030/11 E, U).

Beachten Sie | Bei Betriebsprüfungen werden oft Kassenberichte vorgelegt, die „glatte“ Zahlen (ohne Nachkommastellen) beinhalten. Ergeben sich aus der Preisliste des Betriebes indes regelmäßig Zahlen mit Nachkommastellen, dann dürfte dies den Prüfer zu weiteren Prüfungshandlungen animieren.

Im Übrigen ersetzt ein Kassenbuch auch dann nicht den Kassenbericht, wenn in einer gesonderten Spalte Bestände ausgewiesen werden. Es würde an einer vorgeschalteten Berechnung fehlen.

Und ganz wichtig: Keine Kassenminusbestände. Das bedeutet: Der Kassenbestand darf nie negativ sein.

MERKE | Das Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse stellt für sich genommen einen gravierenden formellen Mangel dar, der grundsätzlich zu einer Hinzuschätzung berechtigt (BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13).

3.2 Zählprotokoll

Der Bundesfinanzhof (BFH-Beschluss vom 16.12.2016, Az. X B 41/16) hat klargestellt, dass die Anfertigung eines Zählprotokolls für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei einer offenen Ladenkasse weiterhin nicht erforderlich ist. Nach der Entscheidung ist bei Bareinnahmen mittels einer offenen Ladenkasse ein täglicher Kassenbericht, der auf Grundlage eines täglichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, erforderlich – aber auch ausreichend.

Ein Zählprotokoll, d. h. die Aufstellung über die Stückzahl der in der Kasse am Tagesende vorhandenen und dem Kassenbericht zugrunde gelegten Geldscheine und -münzen, kann wie folgt aussehen:

Zählprotokoll

Scheine

Münzen

Einheit

Stück

Betrag

Einheit

Stück

Betrag

500 EUR

2 EUR

200 EUR

1 EUR

100 EUR

50 Cent

50 EUR

20 Cent

20 EUR

10 Cent

10 EUR

5 Cent

5 EUR

2 Cent

Summe

1 Cent

Summe

PRAXISHINWEIS | Auch wenn ein Zählprotokoll nicht zwingend erforderlich ist, ist die lückenlose Führung eines Zählprotokolls zu empfehlen. Der tägliche Zählnachweis sollte unter Angabe von Datum und Uhrzeit unterschrieben werden. So wird dokumentiert, dass die Zählung nach Geschäftsschluss vorgenommen wurde.

3.3 Kassenbuch

Das Kassenbuch (= Grundbuch) dient der buchmäßigen Darstellung und Erfassung des gesamten Bargeldverkehrs einschließlich der Bestände. Es erfüllt bei buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen die Grundbuchfunktion.

PRAXISHINWEIS | Werden neben der Hauptkasse Sonderkassen geführt, erfordert die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung das Vorliegen von Nebenkassenbüchern für jede einzelne Sonderkasse.

Form des Kassenbuchs

Ein Kassenbuch kann wie folgt geführt werden:

  • handschriftlich als gebundenes Kassenbuch in Buchform oder

  • als Loseblattsammlung in Form aneinandergereihter, retrograd aufgebauter Kassenberichte oder

  • mithilfe spezieller „Kassenbuch“-Software (mit täglicher Festschreibung der Daten, sodass diese unveränderbar sind).

PRAXISHINWEIS | Ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit, eine offene Ladenkasse zu führen, empfiehlt sich eine Registrierkasse spätestens vor dem Hintergrund der Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG.

4. Elektronische Registrierkassen

4.1 Rechtslage bis Ende 2016

Für elektronische Registrierkassen gilt grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht. Das Bundesfinanzministerium (BMF 26.11.2010, Az. IV A 4 - S 0316/08/10004-07) sah jedoch in einem Schreiben aus 2010 (auch als 2. Kassenrichtlinie bezeichnet) für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können.

Beachten Sie | Dieses Zugeständnis war aber zeitlich befristet und endete zum 31.12.2016, sodass diese Geräte ab 2017 nicht mehr einsetzbar sind! Sofern noch nicht geschehen, sollte bzw. muss schleunigst in eine finanzamtskonforme Kasse investiert werden.

4.2 Rechtslage ab 2017

Nach der 2. Kassenrichtlinie sind bei Geschäftsvorfällen, die mittels Registrierkassen erfasst werden, insbesondere folgende Punkte zu beachten:

Es müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen im Sinne des § 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig.

Was unter steuerlich relevante Einzeldaten zu verstehen ist, verdeutlicht folgendes Beispiel:

Beispiel

In einer Bäckerei werden am 2.3.2017 an den Kunden K folgende Brötchen und Croissants verkauft:

  • 3 Weizenbrötchen für 0,45 EUR
    pro Stück = 1,35 EUR
  • 3 Sesambrötchen für 0,40 EUR
    pro Stück = 1,20 EUR
  • 3 Croissants für 1,10 EUR
    pro Stück = 3,30 EUR

K bezahlt 5,85 EUR in bar.

Wenn die Betriebsprüfung diesen Sachverhalt prüft, muss sie diesen Vorgang in den gespeicherten Datenbanktabellen detailliert nachvollziehen können. Jedes einzelne verkaufte Brötchen bzw. Croissant muss erkennbar sein.

Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem mit der Prüfsoftware der Finanzverwaltung (IDEA) auswertbaren Datenformat vorliegen.

Beachten Sie | Alle steuerlich relevanten Daten (bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten) müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen!

Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten innerhalb des Gerätes indes nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem
externen Datenträger
(beispielsweise USB-Stick, externe Festplatte) gespeichert werden.

Bei PC-(Kassen-)Systemen ist davon auszugehen, dass ausreichende Speicherkapazitäten vorhanden sind, um sämtliche Änderungsdaten auf einer internen Festplatte zu speichern. Aber auch bei diesen Systemen besteht die Möglichkeit der externen Datenspeicherung, ggf. auf besonderen Archivsystemen. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.

Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der EDV-Registrierkassen und PC-(Kassen-)Systeme sind zu protokollieren und diese Protokolle sind aufzubewahren (vgl. § 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV (= Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)).

Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden.

Die zu den Geräten gehörenden Organisationsunterlagen (u. a. Bedienungs- und Programmieranleitungen, Struktur- und Verfahrensdokumentation sowie sonstige Anweisungen zur Programmierung) müssen aufbewahrt werden.

Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.

4.3 Ausblick

Neben den bereits vorgestellten Änderungen durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen gibt es weitere gravierende Neuregelungen, die (zeitlich) wie folgt in Kraft treten werden.

4.3.1 Kassen-Nachschau ab 2018

Ab 2018 besteht für die Finanzverwaltung die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde – und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.

4.3.2 Neuerungen ab 2020

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die nach § 146a AO aus drei Bestandteilen besteht:

  • Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht unerkannt verändert werden können.
  • Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
  • Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke.

Die technischen Anforderungen an die Sicherheitseinrichtung legt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Benehmen mit dem Bundesfinanzministerium fest.

Beachten Sie | Präzisiert werden die Anforderungen des § 146a AO durch eine sogenannte Kassensicherungsverordnung. Einen Entwurf hat das Bundesfinanzministerium am 3.4.2017 vorgelegt. Dieser sieht u. a. vor, dass elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Eine Ausweitung auf andere Aufzeichnungsgeräte (z. B. Taxameter) erfolgt nicht. Da es sich bis dato aber „nur“ um einen Entwurf handelt, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Ab dem 1.1.2020 gilt die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssystemen. Danach muss für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten aber keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs.

Beachten Sie | Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden Unternehmen aus Zumutbarkeitsgründen unter gewissen Voraussetzungen von der Belegausgabepflicht befreien. Diese Befreiung kann allerdings widerrufen werden.

Ebenfalls ab 1.1.2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem Finanzamt mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, haben
diese Meldung bis zum 31.1.2020 zu erstatten.

PRAXISHINWEIS | Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, dann dürfen diese Kassen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Voraussetzung: Sie entsprechen den Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) und sie können bauartbedingt nicht aufgerüstet werden, sodass sie die neuen Anforderungen des § 146a AO (u. a. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) nicht erfüllen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Katalog der Steuergefährdungsvorschrift (§ 379 AO) erweitert. Aufgenommen wurde u. a., dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder leichtfertig ein in § 146a Abs. 1 AO benanntes elektronisches Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwendet.

Beachten Sie | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

5. Schätzung bei fehlerhafter Kassenführung

Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Werden digitale Unterlagen bei Bargeschäften nicht entsprechend der 2. Kassenrichtlinie aufbewahrt, kann dies ein schwerwiegender formeller Mangel sein, der zu einer Hinzuschätzung berechtigt (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 158 AO).

Die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe hinzugeschätzt werden darf, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt vom Einzelfall ab. Beispielsweise hat das Finanzgericht Düsseldorf (26.3.2012, Az. 6 K 2749/11 K,G,U,F) in 2012 wie folgt entschieden:

Führt ein Restaurant mit hohen Bareinnahmen und hohen Kassenbeständen kein Kassenbuch und erstellt es auch keine ordnungsgemäßen Kassentagesberichte, dann rechtfertigen diese formellen Buchführungsmängel eine Hinzuschätzung von 8 % des erklärten Umsatzes. Dies gilt selbst dann, wenn eine Nachkalkulation möglicherweise keine Differenz erbracht hätte.

Fehlen bei einem programmierbaren Kassensystem Protokolle nachträglicher Programmänderungen, stellt dies einen formellen Mangel dar, der schon für sich genommen zu einer Zuschätzung berechtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof in 2015 entschieden (BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13).

Die fehlende Kassensturzfähigkeit bei einer offenen Ladenkasse stellt einen so gewichtigen Mangel dar, dass die sachliche Richtigkeit der ausgewiesenen Ergebnisse zweifelhaft ist. Dieser gravierende Mangel berechtigt die Finanzverwaltung schon für sich genommen auch ohne Nachweis einer konkreten materiellen Unrichtigkeit zu Hinzuschätzungen (BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13).

PRAXISHINWEIS | Diese exemplarischen Entscheidungen zeigen, dass Unternehmer (insbesondere mit hohen Bareinnahmen) gut beraten sind, sich „an die Spielregeln“ für eine ordnungsgemäße Kassenführung zu halten.

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF September 2017


Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Betriebliche Altersvorsorge: Diese Verbesserungen bringt das Betriebsrentenstärkungsgesetz

| Gerade in kleinen Unternehmen ist die Betriebsrente noch nicht ausreichend verbreitet. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz, dem der Bundesrat kurz vor der Sommerpause zugestimmt hat, soll das nun anders werden. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über das Gesetzespaket, das im Wesentlichen am 1.1.2018 in Kraft tritt. |

Sozialpartnermodell

Zu den bisherigen Modellen der Betriebsrente kommt nun ein weiteres hinzu: das Sozialpartnermodell mit der Möglichkeit der reinen Beitragszusage. Arbeitgeber sind danach nur verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Sie werden von der Haftung befreit. Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer sind ausgeschlossen.

Das Sozialpartnermodell wird eingeführt durch Branchen-Tarifverträge. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können allerdings vereinbaren, dass die Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

Im Sozialpartnermodell hat der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung mit 15 % zu bezuschussen, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Zusätzlich kann der Tarifvertrag Sicherungsbeträge vorsehen, die das Versorgungsniveau („Zielrente“) absichern sollen.

Beachten Sie | Der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % gilt im Sozialpartnermodell ab der Einführung. Außerhalb des Sozialpartnermodells gilt er für alle neuen Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019; für bereits bestehende Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2022.

Weitere Änderungen

Nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz können bislang bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente eingezahlt werden. Für Neuzusagen nach dem 31.12.2004 kann ein zusätzlicher steuerfreier Höchstbetrag von 1.800 EUR gewährt werden.

Ab 2018 wird der Förderrahmen auf insgesamt 8 % der BBG ausgeweitet. Die ersten 4 % der BBG bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4 % der BBG hingegen sind nur steuerfrei.

Beachten Sie | Der steuerfreie Erhöhungsbetrag von 1.800 EUR entfällt. Dafür bleibt die 20 %-ige Pauschalbesteuerungsmöglichkeit bestehen. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8 % der BBG angerechnet.

Neu ist der sogenannte Förderbeitrag für Geringverdiener (Bruttoeinkommen bis zu 2.200 EUR monatlich). Zahlt der Arbeitgeber Beiträge von mindestens 240 EUR bis zu 480 EUR im Kalenderjahr, erhält er 30 % des Arbeitgeberbeitrags über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück.

Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis zu ca. 200 EUR anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.

Riestern Arbeitnehmer über die betriebliche Altersvorsorge, dann erfolgt ab 2018 in der Rentenphase keine Verbeitragung mehr. Insofern erfolgt also eine Gleichstellung mit den privaten Riester-Verträgen. Zudem wird die jährliche Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR angehoben.

Quelle | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz), BR-Drs. 447/17 (B) vom 7.7.2017; Die Bundesregierung vom 7.7.2017: „Bundesrat stimmt Riester und Co. zu: Betriebsrente wird attraktiver“

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Schenkungsteuer: Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

| Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch, ist danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegt der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers nunmehr der Steuerklasse II. Die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I ist somit nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden. |

Bislang stellte der Bundesfinanzhof für die Besteuerung der Abfindungen nicht auf das Verhältnis des Verzichtenden zum Zahlenden, sondern auf dasjenige zum künftigen Erblasser ab. Das Ziel, den gegen Abfindung vereinbarten Pflichtteilsverzicht sowohl vor als auch nach dem Eintritt des Erbfalls im Ergebnis gleich zu behandeln, kann aber insbesondere dann nicht erreicht werden, wenn der Verzicht gegenüber mehreren Personen erklärt wird und/oder Vorschenkungen des (künftigen) Erblassers an den Verzichtenden vorliegen.

Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind daher die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten.

PRAXISHINWEIS | Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall. Die Vereinbarung zu Lebzeiten begründet die Anwendung der Steuerklasse II (Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR), die Vereinbarung nach dem Erbfall hingegen die Steuerklasse I (Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR). Verbleibt nach dem Abzug des Freibetrags ein steuerpflichtiger Erwerb von z. B. über 75.000 EUR bis zu 300.000 EUR, beträgt der Steuersatz bei der Steuerklasse II 20 %, bei der Steuerklasse I nur 11 %.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.5.2017, Az. II R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195796

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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Pflegefreibetrag trotz Unterhaltspflicht zu gewähren

| Der Freibetrag für Pflegeleistungen steht einer pflegenden Person im Erbfall und bei Schenkungen auch dann zu, wenn sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall war die Tochter Miterbin ihrer Mutter. Diese war rund zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 EUR). Die Tochter hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt.

Das Finanzamt gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 EUR nicht. Das Finanzgericht Niedersachsen und der Bundesfinanzhof sahen das jedoch anders.

Hintergrund: § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20.000 EUR, der Personen anfällt, die den Erblasser oder Schenker unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben.

Der Begriff „Pflege“ ist grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig war.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nicht entgegen. Diese weite Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person honorieren soll.

Zudem wird der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie (insbesondere zwischen Kindern und Eltern) erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.

PRAXISHINWEIS | Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen kann der Freibetrag auch in voller Höhe zu gewähren sein, ohne dass es eines Einzelnachweises bedarf.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.5.2017, Az. II R 37/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194937

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Mehrere häusliche Arbeitszimmer: Höchstbetrag wird dennoch nur einmal gewährt

| Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind mit maximal 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Da es sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag handelt, gilt die betragsmäßige Beschränkung auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum nacheinander oder zeitgleich (in mehreren Wohnungen) zwei Arbeitszimmer genutzt hat. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |

Nutzung mehrerer Arbeitszimmer

Der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ist zwar nicht auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt, wohl aber - unabhängig von der Anzahl der genutzten häuslichen Arbeitszimmer - auf den personenbezogenen Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzt.

Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers

Während der personenbezogene Höchstbetrag den Kostenabzug bei einem Steuerpflichtigen auf maximal 1.250 EUR begrenzt, können Steuerpflichtige, die ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und die beide die Abzugsvoraussetzungen erfüllen, den Höchstbetrag im Ergebnis doppelt in Anspruch nehmen. Denn im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Höchstbetrag jedem Steuerpflichtigen zu gewähren ist, dem für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er

  • in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und
  • die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. VIII R 15/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195255; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 86/13

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Für Vermieter


Betrugsschaden kann als Werbungskosten abziehbar sein

| Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies setzt jedoch voraus, dass er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung. |

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige S wollte ein Villengrundstück erwerben und teilweise vermieten. Er vertraute dem Makler M den Kaufpreis in bar an, nachdem ihm dieser versichert hatte, das Geschäft bei Barzahlung zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich verwendete M das Geld jedoch für sich. Den Betrugsschaden machte S als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen jedoch ab.

Der Bundesfinanzhof hingegen hat dem S im Grundsatz recht gegeben. Begründung: Einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen ist die Erwerbs- und Vermietungsabsicht - und daran bestanden hier keine Zweifel, denn S hatte das Grundstück später erworben und tatsächlich vermietet.

PRAXISHINWEISE | Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof das Urteil an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang wird das Gericht nun beurteilen müssen, in welchem Zeitpunkt S davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld von M nicht mehr zurückbekommen würde. Hierauf kommt es für die Abziehbarkeit als Werbungskosten entscheidend an.

Zudem sind ggf. Feststellungen zur Aufteilung des verlorenen Geldes erforderlich. Abziehbar sind die Aufwendungen nämlich nur, soweit sie auf den vermieteten Anteil des Gebäudes entfallen wären.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 24/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194764

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Für Unternehmer


Elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen: Wichtige Informationen zum Kontierungsvermerk

| In der Praxis werden vermehrt elektronische Rechnungen verwandt. Aus diesem Grund hat das Bayerische Landesamt für Steuern dargestellt, welche Anforderungen an den Kontierungsvermerk auf elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen zu stellen sind. |

Nach den GoBD (= Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) muss der Originalzustand eines elektronischen Dokuments jederzeit lesbar gemacht werden können und damit prüfbar sein. Werden die Dokumente bearbeitet oder verändert (beispielsweise durch das Anbringen von Buchungsvermerken), ist dies zu protokollieren und mit dem Dokument abzuspeichern.

Beachten Sie | Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden.

Zur Erfüllung der Belegfunktion sind Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum zwingend erforderlich. Anders als beim Papierbeleg - bei dem diese Angaben auf dem Beleg angebracht werden müssen - können sie bei einem elektronischen Beleg dagegen auch durch die Verbindung mit einem Datensatz, mit den genannten Angaben zur Kontierung oder durch eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode) erfolgen.

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.1.2017, Az. S 0316.1.1-5/3 St42; GoBD: BMF-Schreiben vom 14.11.2014, Az. IV A 4 - S 0316/13/10003

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Ordnungsgemäße Kassenführung: Bundesrat stimmt der Kassensicherungsverordnung zu

| Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 grundsätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die nach § 146a der Abgabenordnung (AO) aus drei Bestandteilen besteht: Einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Präzisiert werden die Anforderungen durch eine sogenannte Kassensicherungsverordnung, die am 7.7.2017 den Bundesrat passiert hat. |

Die Kassensicherungsverordnung legt u. a. fest, wie die digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind und welche Anforderungen der auszustellende Beleg erfüllen muss. Geregelt ist auch, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Das sind: elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet basierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z. B. Barverkaufsmodule).

Beachten Sie | Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abs. 1 AO gehören u. a.: elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter, Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte.

Quelle | Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV), BR-Drs. 487/17 (B) vom 7.7.2017

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Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Wertabgabe von Sachspenden

| Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat jüngst dazu Stellung bezogen, wie die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Sachspenden zu ermitteln ist. |

Sachspenden unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch.

Beachten Sie | Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände.

Spendet ein Unternehmer Waren, die nicht mehr verkäuflich sind, wird der Wert regelmäßig gegen 0 EUR tendieren. Dies gilt z. B. für Lebensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen und Frischwaren, wie Obst und Gemüse mit Mängeln.

Beachten Sie | Auch bei Artikeln im Non-Food-Bereich kann sich eine Verkaufsunfähigkeit ergeben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Waren wegen eines Verpackungsfehlers oder einer Falschetikettierung vernichtet werden müssten oder bei erheblichen Materialfehlern nur schwer zu verkaufen sind. Hier ist ein entsprechend geringer Marktpreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, sodass entweder keine oder nur eine geringe Umsatzsteuer entsteht.

Quelle | OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.3.2017, Az. S 7109 - 31 - St 171

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Für Arbeitnehmer


Ende der doppelten Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung zählt nicht als Werbungskosten

| Wenn Arbeitnehmer im Zuge einer doppelten Haushaltsführung eine Immobilie am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte erwerben und fremdfinanzieren, sind die dafür zu entrichtenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dem Grunde nach abziehbar. Wird die Immobilie bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung verkauft und ist eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, ist diese nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz indes nicht als Werbungskosten absetzbar. |

Auslösendes Moment und somit der maßgebliche Bestimmungsgrund für die Vorfälligkeitsentschädigung ist die Veräußerung der Immobilie und die damit zusammenhängende Auflösung des Darlehensvertrags. Daher wird - so das Finanzgericht - die ursprüngliche berufliche Veranlassung überlagert von dem durch die Veräußerung ausgelösten Veranlagungszusammenhang.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat sich bei seiner Urteilsbegründung u. a. auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs bezogen, das in der Literatur mitunter kritisch betrachtet wird. Danach kann ein Vermieter eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehen, wenn er seine Darlehensschuld vorzeitig ablöst, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können.

PRAXISHINWEIS | Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist inzwischen die Revision anhängig. Vorerst bleibt also abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof seine zu den Vermietungseinkünften ergangene Rechtsprechung überdenkt und ggf. modifiziert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide jedenfalls per Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016, Az. 2 K 1701/14, Rev. BFH Az. VI R 15/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194236; BFH-Urteil vom 11.2.2014, Az. IX R 42/13

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Oktober 2017 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.10.2017

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.10.2017

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 10/2017 = 26.10.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

7/16

12/16

3/17

7/17

+ 0,4 %

+ 1,7 %

+ 1,5 %

+ 1,5 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF August 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Personengesellschaften

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Schenkungsteuer: Welcher Freibetrag gilt, wenn der biologische (nicht der rechtliche) Vater schenkt?

| Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine Tochter gilt bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR auch dann, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig auch der rechtliche Vater ist. Diese Auffassung des Finanzgerichts Hessen muss der Bundesfinanzhof in der Revision aber noch bestätigen. |

Im Streitfall berücksichtigte das Finanzamt bei der Festsetzung der Schenkungsteuer nur die Steuerklasse III (Freibetrag i. H. von 20.000 EUR). Die Anwendung der Steuerklasse I sei nicht möglich, da eine rechtliche Vaterschaft zu einer anderen Person bestehe, die die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des biologischen Vaters ausschließe. Das Finanzgericht sah das aber im Sinne des Steuerpflichtigen anders.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 15.12.2016, Az. 1 K 1507/16, Rev. BFH Az. II R 5/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192738

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Häusliches Arbeitszimmer: Die Erforderlichkeit ist keine Abzugsvoraussetzung

| Ein häusliches Arbeitszimmer setzt zwar voraus, dass der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist aber, ob ein Arbeitszimmer für die Tätigkeit auch erforderlich ist. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs genügt für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung. |

Sachverhalt

Ein Ruheständler erzielte neben seinen Versorgungsbezügen Beteiligungseinkünfte, Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Kosten seines Arbeitszimmers machte er als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend, was sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Nürnberg ablehnten. Begründung: Das Arbeitszimmer ist für die Tätigkeit (Vermietung von drei Wohnungen, von denen eine auch noch von einer Hausverwaltung betreut wird) nicht notwendig.

Das sieht der Bundesfinanzhof allerdings anders: Die Erforderlichkeit ist kein Merkmal des Abzugstatbestands. Der Gesetzgeber typisiert die Abzugsvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer, in dem er die Abzugsmöglichkeit auf die zwei im Gesetz genannten Fallgruppen (kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten Betätigung) begrenzt.

Beachten Sie | Allerdings war die Sache nicht spruchreif, denn es fehlten Feststellungen zur privaten (Mit-)Nutzung des Arbeitszimmers. Sollte ein nicht unerheblicher Anteil der Nutzung auf die Verwaltung der eigengenutzten Immobilie oder für andere private Tätigkeiten (z. B. Aufbewahrung privater Unterlagen) entfallen, würde ein Abzug der Aufwendungen ausscheiden.

Kommt das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu dem Schluss, dass es sich um ein berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer handelt und liegt der Mittelpunkt der steuerbaren Betätigungen nicht im Arbeitszimmer, können die Aufwendungen bis zu 1.250 EUR abgezogen werden, wenn für einzelne Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen und ggf. im Schätzungsweg aufzuteilen.

PRAXISHINWEIS | Die Abzugsmöglichkeit oder -begrenzung ist für jede Tätigkeit selbstständig zu prüfen. Ist der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.3.2017, Az. IX R 52/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194355

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Gesetzgebung: Zwei Steuergesetze mit Breitenwirkung verkündet

| Rund zwei Monate vor der Bundestagswahl ist der Steuergesetzgeber noch einmal aktiv geworden und hat zwei interessante Gesetze verabschiedet. Wichtige Aspekte werden vorgestellt. |

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz soll der Steuerbetrug über Briefkastenfirmen bekämpft werden. Danach haben Steuerpflichtige Beziehungen zu Gesellschaften im Nicht-EU-Ausland anzuzeigen. Auch Finanzinstitute können ggf. verpflichtet sein, den Finanzbehörden Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften mitzuteilen. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder.

Beachten Sie | Bei der Aufklärung von steuerlichen Sachverhalten unterliegen Kreditinstitute keiner Verschwiegenheitspflicht mehr. Zudem erhält die Finanzverwaltung erweiterte Möglichkeiten im Kontenabrufverfahren.

Rückwirkende Kindergeldzahlungen

Um Missbräuche beim Kindergeld zu bekämpfen, wird Kindergeld (abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren) nur noch für sechs Monate rückwirkend gezahlt.

Steuerklassen bei Ehegatten

Bei Eheschließung werden beide Ehegatten künftig automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft - und zwar auch dann, wenn nur einer der Ehegatten ein Gehalt bezieht. Ein Steuerklassenwechsel ist aber selbstverständlich möglich.

Beachten Sie | Ferner ist der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich. Dies hat dann zur Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingruppiert werden.

Inkrafttreten: Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Briefkastenfirmen sind am 25.6.2017 in Kraft getreten. Die Änderungen beim Kindergeld und bei den Steuerklassen bei Ehegatten werden hingegen erst zum 1.1.2018 wirksam.

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken

Mit dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ wird die Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger wegen eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt.

Zudem sind vor allem folgende Neuregelungen zu nennen:

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz und das aktuelle Gesetz wurden die Netto-Grenzen bei GWG (= abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind) angehoben:

  • Die eigentliche GWG-Grenze wurde von 410 auf 800 EUR erhöht.
  • Werden GWG sofort als Betriebsausgaben abgezogen, gelten besondere Aufzeichnungspflichten, wenn eine Grenze (bisher: 150, neu: 250 EUR) überschritten wird.
  • Alternativ zum Sofortabzug können GWG in einen Sammelposten eingestellt und über 5 Jahre abgeschrieben werden (Poolabschreibung). Die Wertuntergrenze wurde von 150 auf 250 EUR angehoben. Die Obergrenze (1.000 EUR) bleibt bestehen.

Beachten Sie | Die neuen Grenzen gelten für GWG, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

MERKE | Zusammengefasst ergeben sich folgende Möglichkeiten:

  • Grundsatz: Abschreibung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  • bis 250 EUR: Sofortabzug ohne besondere Aufzeichnungspflicht (Wahlrecht)
  • ab 250,01 bis 800 EUR: Sofortabzug oder Poolabschreibung (Wahlrecht)
  • ab 800,01 bis 1.000 EUR: Poolabschreibung (Wahlrecht)

Beachten Sie | Soll ein Sammelposten gebildet werden, sind hierin alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von 250,01 bis 1.000 EUR zu erfassen.

Sanierungserträge

Wenn Gläubiger auf Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen verzichten, ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Fraglich ist, wie dieser Teil steuerrechtlich zu behandeln ist. Denn der Bundesfinanzhof hat die im Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums vorgesehene Steuerbegünstigung verworfen, da sie gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Mit Schreiben vom 27.4.2017 hat die Verwaltung hierauf reagiert und Übergangsregeln erlassen. Danach gilt u. a. Folgendes: Wurde der Forderungsverzicht der Gläubiger bis zum 8.2.2017 (an diesem Tag wurde die Entscheidung des Bundesfinanzhofs veröffentlicht) endgültig vollzogen, sind die Regelungen weiter anwendbar.

Nunmehr hat auch der Gesetzgeber reagiert und die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen unter bestimmten Voraussetzungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Regelung gilt für alle Fälle, die nach dem 8.2.2017 verwirklicht werden.

Beachten Sie | Die gesetzliche Neuregelung kann aber erst dann in Kraft treten, wenn die Europäische Kommission die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt hat. Die weitere Entwicklung bleibt somit abzuwarten.

Quelle | Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) vom 23.6.2017, BGBl I 2017, S. 1682 (siehe auch PlenumKOMPAKT des Bundesrates vom 2.6.2017 zu ausgewählten Tagesordnungspunkten); Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017, BGBl I 2017, S. 2074; BMF-Schreiben vom 27.4.2017, Az. IV C 6 - S 2140/13/10003

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Für Unternehmer


Künftige Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer berechtigen nicht zur Rückstellung

| Ein Handwerksbetrieb kann keine Rückstellung für künftig zu erwartende Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer bilden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn diese in der Vergangenheit jeweils nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet wurden und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe entstehen. |

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer war Mitglied einer Handwerkskammer, die nach ihrer Beitragsordnung einen Grund- und einen Zusatzbeitrag erhebt. Bemessungsgrundlage des Zusatzbeitrags war in der Vergangenheit jeweils der Gewerbeertrag des drei Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Steuerjahres. In der Bilanz zum 31.12.2009 passivierte der Handwerksbetrieb seine zu erwartenden Zusatzbeiträge für die Jahre 2010, 2011 und 2012 aufgrund seiner Gewerbeerträge der Jahre 2007, 2008 und 2009 als sonstige Rückstellungen. Das Finanzgericht Thüringen erkannte die Rückstellungen an, der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

Rückstellungen für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht können nur dann gebildet werden, wenn die Verpflichtungen bereits konkretisiert sind. Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen. Die Verbindlichkeit muss nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten.

Zudem ist zu beachten, dass die Beitragspflicht an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr geknüpft ist. Das bedeutet, dass die Verpflichtung rechtlich nicht vor dem Zeitraum entstehen kann, auf den sich die Beitragspflicht bezieht. Somit waren die Beitragspflichten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zum Bilanzstichtag 2009 rechtlich noch nicht entstanden.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.4.2017, Az. X R 30/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194616

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Abzugsverbot für pauschale Einkommensteuer auf Geschenke an Geschäftsfreunde

| Die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde können Unternehmen mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Dabei ist das Unternehmen nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35 EUR übersteigt. Durch diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Finanzverwaltung im Kern bestätigt und die Attraktivität dieses Wahlrechts (weiter) eingeschränkt. |

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht übersteigen. Die übernommene Pauschalsteuer hat der Bundesfinanzhof nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt.

MERKE | Das Abzugsverbot gilt auch dann, wenn die Grenze von 35 EUR erst wegen der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14, www.iww.de, Abruf-Nr. 194363; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001, Rz. 26

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Betriebliche Nutzung des Ehegattengrundstücks: Zahlungen von einem Oder-Konto vermeiden

| Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen eines vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat. Fehlen besondere Vereinbarungen, gelten Zahlungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten jeweils für Rechnung desjenigen als geleistet, der den Betrag schuldet. Dabei ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs irrelevant, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt. |

Beispiel

Ein Ehemann (EM) nutzt eine im Alleineigentum seiner Ehefrau (EF) stehende Immobilie unentgeltlich für eigenbetriebliche Zwecke. Das zur Immobilienfinanzierung aufgenommene Darlehen hat die EF in eigenem Namen abgeschlossen. Die Zins- und Tilgungsleistungen erfolgen von einem Oder-Konto der Eheleute (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis). Zahlungen auf dieses Konto erfolgen im Wesentlichen aus den Einnahmen des EM aus seiner selbstständigen Arbeit.

In einem solchen Fall kann der EM die für das Darlehen gezahlten Schuldzinsen sowie die Gebäudeabschreibung nicht als Betriebsausgaben abziehen. Denn nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist Voraussetzung, dass der Unternehmer-Ehegatte die Aufwendungen persönlich getragen hat - und das ist bei einem Oder-Konto grundsätzlich derjenige, der den Betrag schuldet. Ob es sich um ein betriebliches oder ein privates Konto handelt, ist hier regelmäßig unbeachtlich.

Beachten Sie | Die Drittaufwands-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hilft hier nicht weiter. Denn die EF hat keine Schuld des EM, sondern ihre eigenen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen getilgt. Da die EF die Aufwendungen für eigene Rechnung getätigt hat, können dem EM die Anschaffungskosten auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.2.2017, Az. VIII R 10/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194360

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Für Personengesellschaften


Bundesfinanzhof erleichtert gewinnneutrales Ausscheiden aus Mitunternehmerschaften

| Erst Ende 2016 hatte die Finanzverwaltung den mehr als zehn Jahre alten Realteilungserlass in einigen Punkten angepasst. Und nun besteht schon wieder Aktualisierungsbedarf. Denn der Bundesfinanzhof hat aktuell - entgegen der Verwaltungsmeinung - entschieden, dass eine gewinnneutrale Realteilung auch dann möglich ist, wenn ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung ausscheidet und diese Abfindung in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht. |

Zum Hintergrund

Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann aber durch eine sogenannte Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.

Bereits in 2015 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Realteilung nicht zwingend die Beendigung der Gesellschaft voraussetzt. Denn die Realteilung bezweckt, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Dies trifft nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters zu.

Entschieden hatte der Bundesfinanzhof aber nur zum Ausscheiden gegen eine aus einem Teilbetrieb bestehende Abfindung. Dabei ließ er ausdrücklich offen, ob die von ihm entwickelten Grundsätze auch auf das Ausscheiden gegen Mitnahme von Einzelwirtschaftsgütern zu übertragen sind.

Fortführung der Rechtsprechung

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof nachgelegt: Eine gewinnneutrale Realteilung liegt in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. So wird eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne Teilbetriebseigenschaft erhält.

Beachten Sie | Damit wendet sich der Bundesfinanzhof ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die von einer Versteuerung nur dann absehen will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.

Kurzum: Gesellschafter können somit künftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung ihr Schreiben aus 2016 zeitnah anpasst.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.3.2017, Az. IV R 31/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194619; BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 11/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194623; BFH-Urteil vom 17.9.2015, Az. III R 49/13; BMF-Schreiben vom 20.12.2016, Az. IV C 6-S 2242/07/10002:004

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Für Arbeitnehmer


Haben Streifenpolizisten eine erste Tätigkeitsstätte?

| Der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ wurde zum 1.1.2014 durch „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Durch die neuen Zuordnungskriterien ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oft nicht mehr anwendbar. Inzwischen liegen aber für einige Berufsgruppen erste Urteile vor - auch für Polizeibeamte im Streifendienst. |

Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale (0,30 EUR für die einfache Strecke). Handelt es sich demgegenüber um eine Auswärtstätigkeit sind 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsfähig.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen begründet die unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und/oder Nebentätigkeiten eine erste Tätigkeitsstätte. Sucht der Polizeibeamte das Polizeirevier arbeitstäglich auf und verrichtet er hier auch den Streifendienst vorbereitende bzw. ergänzende Tätigkeiten (z. B. Einsatzbesprechungen und Schreibarbeiten), sind diese Neben- bzw. Hilfstätigkeiten ausreichend, damit die Dienststelle zur ersten Tätigkeitsstätte wird.

Beachten Sie | Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren Polizeibeamte im Streifendienst grundsätzlich nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzgerichts zum neuen Recht im Revisionsverfahren teilen wird.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2017, Az. 2 K 168/16, Rev. BFH Az. VI R 27/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193890; BFH-Urteil vom 9.11.2015, Az. VI R 8/15

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat September 2017 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.9.2017
  • ESt, KSt = 11.9.2017

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.9.2017
  • ESt, KSt = 14.9.2017

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 9/2017 = 27.9.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

6/16

11/16

2/17

6/17

+ 0,2 %

+ 0,7 %

+ 2,2 %

+ 1,5 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF Juli 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Diese Erleichterungen bringt das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz

| Das Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern“. Der folgende Überblick zeigt, welche steuerlichen Erleichterungen das Gesetzespaket beinhaltet. |

Einkommensteuer

Wird für geringwertige Wirtschaftsgüter (= abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind) die Sofortabschreibung beansprucht, sind Aufzeichnungspflichten zu beachten, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze überschreiten. Diese Grenze wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben.

Die erhöhte Grenze gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Lohnsteuerlich ist auf zwei Anpassungen hinzuweisen:

  • Anmeldungszeitraum für die Lohnsteuer ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vergangene Kalenderjahr mehr als 1.080 EUR, aber nicht mehr als 4.000 EUR betragen hat. Der letztgenannte Wert wurde nun auf 5.000 EUR angehoben. Somit sind monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen erst bei über 5.000 EUR vorzunehmen.
  • Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % nur zulässig, wenn der durchschnittliche Tageslohn 68 EUR nicht übersteigt. Da die Grenze an den Mindestlohn anknüpft (8 Stunden x 8,50 EUR = 68 EUR) und dieser zu Jahresbeginn auf 8,84 EUR erhöht wurde, wurde auch der Tageslohn-Grenzwert erhöht - und zwar auf 72 EUR.

Beachten Sie | Beide lohnsteuerlichen Änderungen gelten (rückwirkend) mit Wirkung vom 1.1.2017.

Umsatzsteuer

Kleinbetragsrechnungen (Grenze bisher: 150 EUR; neue Grenze ab 1.1.2017: 250 EUR) müssen nicht die umfangreichen Angaben des Umsatzsteuerrechts enthalten, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen.

Vorgeschrieben sind „lediglich“ folgende Angaben:

  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz oder - im Fall einer Steuerbefreiung - ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Neu in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen wurde eine Regelung, wonach eine Haftung des Forderungsempfängers in den Fällen einer Forderungsabtretung (Factoring) ausgeschlossen ist.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte Ende 2015 - entgegen der Verwaltungsmeinung - entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.

Mit der nun (rückwirkend zum 1.1.2017) gesetzlich verankerten Verwaltungsmeinung sollen insbesondere Einschränkungen in der Bonität kleinerer und mittlerer Unternehmen vermieden werden.

Abgabenordnung

Sind Lieferscheine keine Buchungsbelege, sind sie nicht mehr aufbewahrungspflichtig. Das heißt: Bei empfangenen (abgesandten) Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt (mit dem Versand) der Rechnung.

Inkrafttreten: Diese Regelung gilt erstmals für Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der Abgabenordnung noch nicht abgelaufen ist.

Quelle | Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz), BR-Drs. 305/17 (B) vom 12.5.2017

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Ende des Bezugszeitraums: Kein Kindergeld mehr für am Monatsersten geborene Kinder

| Der Bezugszeitraum beim Kindergeld endet grundsätzlich dann, wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Am Ende des Bezugszeitraums besteht für ein am Monatsersten geborenes Kind für diesen Monat kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. |

Kindergeld wird nur für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei muss das Kind an wenigstens einem Tag in dem betroffenen Monat zu berücksichtigen sein.

Für die Berechnung des Alters wird der Tag der Geburt bereits mitgerechnet. Das bedeutet: Ist das Kind am zweiten Tag des Monats geboren, zahlt die Familienkasse für diesen Monat noch Kindergeld. Wird das Kind jedoch am ersten Tag des Monats geboren, vollendet es bereits einen Tag davor sein 25. Lebensjahr. Im Geburtstagsmonat gibt es somit kein Kindergeld mehr.

Beachten Sie | Mit dieser Entscheidung will sich der Vater aber nicht zufrieden geben und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 21.9.2016, Az. 4 K 392/14, NZB BFH Az. V B 147/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193131

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Kein Spendenabzug bei Schenkung mit Auflage

| Ein Spendenabzug ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn ein Ehegatte von seinem Partner eine Schenkung mit der Auflage erhält, einen Teil davon zu spenden. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. |

Sachverhalt

Ein Ehemann hatte seiner Frau einige Monate vor seinem Tod 400.000 EUR geschenkt. Die Auflage: Die Ehefrau sollte hiervon 100.000 EUR der „B e.V.” sowie 30.000 EUR der gemeinnützigen Organisation „C e.V.” zukommen lassen, was sie in der Folge auch tat.

Den bei der Zusammenveranlagung begehrten Spendenabzug lehnte das Finanzamt ab, da die Ehefrau die Zahlungen nicht freiwillig geleistet habe. Beim Ehemann scheiterte der Abzug, weil die Zuwendungsbestätigungen nur der Ehefrau erteilt worden waren. Hiergegen klagte die Ehefrau - jedoch ohne Erfolg.

Entscheidung

Ein Spendenabzug des Ehemanns scheidet aus, weil die erforderliche Zuwendungsbestätigung fehlt. Die Bestätigung ist spenderbezogen und deshalb nicht übertragbar.

Sieht man die gespendeten Beträge als durchlaufenden Posten an, ist der Spendenabzug bereits deshalb ausgeschlossen, weil dann die Ehefrau den Betrag von 130.000 EUR (ähnlich einer Treuhänderin) für den Ehemann weitergeleitet und somit nicht selbst gespendet hätte.

Versteht man die Überweisung des Geldes an die Ehefrau dagegen als Schenkung unter Auflage, fehlt es an dem Merkmal der Freiwilligkeit aufseiten der Ehefrau. Ferner hat sie keine eigene Entscheidung getroffen, sondern eine ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt.

Letztlich ist auch keine wirtschaftliche Belastung ersichtlich. Der gesamte Betrag (400.000 EUR) war zwar schenkweise in das Eigentum der Ehefrau übergegangen, aber von Anfang an geschmälert um die Weitergabeverpflichtung. Die Ehefrau wurde von vornherein um den Nettobetrag (270.000 EUR) bereichert, sodass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gemindert wurde, sondern gestärkt.

PRAXISHINWEIS | Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. Dass der Bundesfinanzhof hier jedoch eine andere Auffassung vertreten wird, darf zumindest bezweifelt werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2017, Az. 9 K 2395/15 E, Rev. BFH Az. X R 6/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192359

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Für Vermieter


Erneuerung Einbauküche: Kosten-Sofortabzug erst ab 2017 ausgeschlossen

| Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche als ein einheitliches Wirtschaftsgut über zehn Jahre abzuschreiben. Aufwendungen für die Erneuerung einer Spüle und eines Küchenherds sind somit nicht mehr sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Das Bundesfinanzministerium wendet diese neuen Grundsätze zwar in allen noch offenen Fällen an - verpflichtend aber erst für Veranlagungszeiträume (VZ) ab 2017. |

Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des VZ 2016 können Steuerpflichtige auf Antrag also noch von der günstigeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs profitieren. Danach wurden die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt. Deren Erneuerung/Austausch führte zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.5.2017, Az. IV C 1 - S 2211/07/10005 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194094; BFH-Urteil vom 3.8.2016, Az. IX R 14/15

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Für Unternehmer


Erweiterte Gebrauchtwagengarantie ist umsatzsteuerpflichtig

| Nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen erbringt ein Autohaus, das mit einem Fahrzeugverkauf eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie anbietet, eine einheitliche Leistung, die insgesamt mit 19 % zu besteuern ist. |

Die Garantiezusage ist eine einheitliche untrennbare Leistung, die durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers beim Gebrauchtwagenkauf geprägt ist (Kombinationsmodell). Diese ist einheitlich nach dem dominierenden Bestandteil, dem Fahrzeugkauf, zu besteuern. Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof dieser Meinung in der Revision anschließen wird.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 23.2.2017, Az. 11 K 134/16, Rev. BFH Az. XI R 16/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193841

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Für GmbH-Geschäftsführer


Pensionsrückstellungen: So erfolgt die Prüfung der Überversorgung

| Pensionszusagen sind ein beliebtes steuerliches Gestaltungsmittel. Allerdings sind bei der Ausgestaltung zahlreiche Fallstricke zu beachten, wie die umfangreiche finanzgerichtliche Rechtsprechung zeigt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof (erneut) mit der sogenannten Überversorgungsprüfung beschäftigen müssen und diese im Grundsatz bestätigt. |

Hintergrund

Die Überversorgung baut auf der Überlegung auf, dass der Arbeitgeber eine Versorgung zusagt, indem er eine nach der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibende Versorgungslücke von etwa 20 bis 30 % der letzten Aktivbezüge schließt. Dieser Gedankengang wurde dann von der Rechtsprechung weiter präzisiert. Danach liegt eine Überversorgung vor, wenn die betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des Aktivlohns am Bilanzstichtag übersteigen. In diesen Fällen ist die Pensionsrückstellung dann entsprechend zu kürzen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung u. a. folgende praxisrelevante Punkte heraus:

  • Als Aktivbezüge gilt der vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit im Wirtschaftsjahr tatsächlich gezahlte Arbeitslohn. Einzubeziehen sind auch variable Gehaltsbestandteile (z. B. Tantiemen), die mittels Durchschnittsberechnung für die letzten fünf Jahre zu ermitteln sind.
  • Dauerhafte Gehaltsminderungen reduzieren die Aktivbezüge. Allerdings müssen für die Dauer einer vorübergehenden Unternehmenskrise vereinbarte Gehaltskürzungen nicht zwingend zur Minderung der Versorgung führen.
  • Für die Prüfung der Grenze sind alle am Bilanzstichtag durch den Arbeitgeber vertraglich zugesagten Altersversorgungsansprüche einschließlich der zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen. Inwieweit die Ansprüche auf eigenen Leistungen des Versorgungsanwärters beruhen, ist unerheblich.

Der Bundesfinanzhof räumte jedoch auch ein, dass es bei einer dauerhaften Herabsetzung der Aktiv-Bezüge geboten sein kann, den Maßstab im Sinne einer zeitanteiligen Betrachtung zu modifizieren. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Bewertungsbegrenzung nicht in einen Anwartschaftsteil hineinwirkt, der zu den früheren Stichtagen jeweils nicht überversorgend war.

Beachten Sie | Dem trägt ein Schreiben der Finanzverwaltung insoweit Rechnung, als dort für den Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis (mit einer Änderung des Gehaltsniveaus) ein besonderer prozentualer Grenzwert gebildet wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.12.2016, Az. I R 4/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193355; BMF-Schreiben vom 3.11.2004, Az. IV B 2 - S 2176 - 13/04

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Für GmbH-Gesellschafter


Kapitalgesellschaften: Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb verfassungswidrig

| Nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig weg, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb). Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht aber als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung treffen. |

Für Anteilsübertragungen ab dem 1.1.2016 hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnung (bereits) neu ausgerichtet. Denn nach § 8d KStG können Kapitalgesellschaften Verluste weiter nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt (fortführungsgebundener Verlustvortrag). Ob der Anwendungsbereich von § 8c KStG dadurch allerdings soweit reduziert worden ist, dass die Norm nunmehr verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht endgültig entschieden.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung dürfte zum weiteren Umgang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zeitnah Stellung beziehen. Bis dahin sollten (negative) Bescheide unbedingt offengehalten werden.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 29.3.2017, Az. 2 BvL 6/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193932

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Für Arbeitgeber


Zwei Minijobs bei einem Arbeitgeber sind zusammenzurechnen

| In ihrer „Nachgefragt-Reihe“ hat die Minijob-Zentrale jüngst die Frage beantwortet, ob derselbe Arbeitgeber einen Minijobber gleichzeitig in seiner Einzelfirma und in seinem privaten Haushalt beschäftigen kann. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, dürfte aber wegen der damit verbundenen Restriktionen oftmals nicht wirklich praktikabel sein. |

Sachverhalt

Ein Zahnarzt hat in seiner Praxis eine 450-EUR-Minijobberin als Raumpflegerin beschäftigt. Zusätzlich möchte er sie (ebenfalls auf 450-EUR-Basis) in seinem privaten Haushalt als Haushaltshilfe einstellen. Die Beschäftigung als Haushaltshilfe soll über das Haushaltsscheck-Verfahren abgerechnet werden. Ist das möglich?

Der Zahnarzt kann die Minijobberin sowohl in seiner Praxis als auch in seinem Privathaushalt beschäftigen. Da es sich dabei aber um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelt, ist die Minijobberin ausschließlich über die Praxis zu melden und abzurechnen, sodass die für gewerbliche Minijobs üblichen Abgaben auf den Gesamtverdienst aus beiden Beschäftigungen zu zahlen sind.

PRAXISHINWEIS | Der Gesamtverdienst der Minijobberin darf (durchschnittlich) im Monat 450 EUR nicht überschreiten. Anderenfalls handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Quelle | Minijob-Zentrale vom 24.4.2017 „Nachgefragt (17): 2 Minijobs bei einem Arbeitgeber - geht das?“, unter iww.de/s145

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Für Arbeitnehmer


Dienstzulagen an Polizeibeamte nicht steuerfrei

| Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht steuerfrei. |

Diese Zulagen werden nicht ausschließlich für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt. Sie sind vielmehr ein finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.2.2017, Az. VI R 30/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193667

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Zuwendung einer „Sensibilisierungswoche“ führt zu Arbeitslohn

| Die Zuwendung eines Seminars zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil („Sensibilisierungswoche“) hat Entlohnungscharakter und führt zu Arbeitslohn. Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf aber bereits die Revision anhängig ist, sollten ähnliche Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden. |

Sachverhalt

Das Gesamtkonzept des einwöchigen Seminars wurde vom Arbeitgeber mitentwickelt und sollte dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der Belegschaft zu erhalten. Auskunftsgemäß wurden dabei grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Die Kosten für die allen Mitarbeitern offenstehende Teilnahme in Höhe von rund 1.300 EUR trug (mit Ausnahme der Fahrtkosten) der Arbeitgeber. Für die Teilnahmewoche mussten die Arbeitnehmer ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden.

Das Finanzamt qualifizierte den der „Sensibilisierungswoche“ beizumessenden Wert als Arbeitslohn - und zwar zu Recht, wie auch das Finanzgericht Düsseldorf befand.

Für die Beurteilung ist entscheidend, ob es sich um eine - allgemeine - gesundheitspräventive Maßnahme handelt (dann Arbeitslohn) oder ob ein konkreter Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hergestellt werden kann (kein Arbeitslohn). Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer.

PRAXISHINWEIS | Bei einer „Sensibilisierungswoche” zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge im Sinne der §§ 20, 20a Sozialgesetzbuch kommt aber zumindest eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 500 EUR (Freibetrag) in Betracht. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2017, Az. 9 K 3682/15 L, Rev. BFH Az. VI R 10/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193938

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat August 2017 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.8.2017
  • GewSt, GrundSt = 15.8.2017 (bzw. 16.8.2017*)

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.8.2017
  • GewSt, GrundSt = 18.8.2017 (bzw. 21.8.2017*)

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

*In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland ist der 15.8.2017 ein Feiertag. Somit verschieben sich hier die Fälligkeit und die Zahlungsschonfrist auf den in den Klammern angegebenen Tag.

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 8/2017 = 29.8.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

5/16

10/16

1/17

5/17

0,0 %

+ 0,7 %

+ 1,9 %

+ 1,4 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF Juni 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Lebenslanges Kindergeld bei spät diagnostiziertem Gendefekt?

| Eltern erhalten für erwachsene Kinder zeitlich unbegrenzt Kindergeld, wenn das Kind behindert ist und es deshalb seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann. Dies soll nach Ansicht des Finanzgerichts Köln auch dann gelten, wenn ein Gendefekt erst nach Erreichen der Kindergeld-Altersgrenze diagnostiziert wird und das Kind davor seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten konnte. |

Sachverhalt

Die 1968 geborene T leidet an einer erblichen Muskelerkrankung, bei der es zu einer fortschreitenden Abnahme der Muskelkraft kommt. Diagnostiziert wurde dies erst im Alter von 30 Jahren. In der Folge verschlechterte sich der Gesundheitszustand. Mit 40 Jahren wurde ein Grad der Behinderung von 100 % verbunden mit dem Merkzeichen G und aG festgestellt. Seit dem 43. Lebensjahr bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Den vom Vater gestellten Kindergeldantrag für die Zeit ab Januar 2010 lehnte die Familienkasse ab. Begründung: Die Behinderung sei nicht vor dem Erreichen der Altersgrenze eingetreten, die für vor 1982 Geborene noch bei
27 Jahren (heute 25 Jahre) lag. Der Gendefekt habe erst wesentlich später zu einer Behinderung geführt. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln Erfolg.

Die Erkrankung besteht bereits seit der Geburt. Dass sie erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres diagnostiziert worden ist, ist unerheblich, da es auf den objektiven Befund ankommt und nicht auf dessen Kenntnis. Ebenfalls belanglos ist, dass die Tochter zunächst nur leichtere Symptome der Krankheit verspürt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss nur die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein, nicht aber die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist bereits die Revision anhängig.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 12.1.2017, Az. 6 K 889/15, Rev. BFH Az. XI R 8/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193078; BFH-Urteil vom 4.8.2011, Az. III R 24/09

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Erben müssen für einen geerbten Pflichtteilsanspruch Erbschaftsteuer zahlen

| Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Erbschaftsteuer. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht an. |

Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung ist es nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht.

Beachten Sie | Die Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben besteht nicht. Der Erbe eines Pflichtteilsanspruchs muss „nur“ beim Anfall der Erbschaft Erbschaftsteuer für den Erwerb des Anspruchs bezahlen. Wird der Pflichtteilsanspruch später geltend gemacht, löst dies keine weitere Erbschaftsteuer aus. Aber: Macht der Erbe den Anspruch gegenüber dem Verpflichteten (ebenfalls) nicht geltend, fällt für den Erwerb des Anspruchs dennoch Erbschaftsteuer an.

MERKE | Demgegenüber unterliegt ein Pflichtteilsanspruch, der in der Person des Pflichtteilsberechtigten entsteht, erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte kann also – anders als sein eigener Erbe – die Erbschaftsteuer vermeiden, wenn er auf die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet.

Quelle | BFH-Urteil vom 7.12.2016, Az. II R 21/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192927

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Für Vermieter


Keine Einkunftserzielungsabsicht durch Fehlverhalten der Miteigentümer

| Kann ein Steuerpflichtiger eine früher vermietete Eigentumswohnung nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und zur Vermietung bereitstellen, kann die Einkunftserzielungsabsicht entfallen, wenn die Wohnung mehrere Jahre leer steht. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist dem Steuerpflichtigen dabei das Fehlverhalten oder das Nichtverhalten der Miteigentümer zuzurechnen. |

Hintergrund: Bei leer stehenden Objekten können Aufwendungen steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Absicht, Vermietungseinkünfte erzielen zu wollen, festgestellt werden kann. Je länger der Leerstand andauert, desto schwieriger ist dieser Nachweis.

Die Besonderheit im Streitfall bestand darin, dass sich der Eigentümer intensiv um eine Sanierung bemüht hatte. Da die Miteigentümer jedoch nicht entsprechend mitwirkten, war es nicht möglich, die Sanierung voranzutreiben und abzuschließen.

Wegen des Zustands der Anlage waren die Vermietungsbemühungen in den Streitjahren nicht ernsthaft und nachhaltig. Sie dienten vielmehr der Prüfung, ob überhaupt Mietinteressenten vorhanden sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 31.1.2017, Az. IX R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193072

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Für Kapitalanleger


Positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen

| Erzielen Steuerpflichtige sowohl negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, das der Abgeltungsteuer unterliegt, als auch positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, das nach dem persönlichen Steuersatz zu besteuern ist, kann eine Verrechnung erfolgen. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass der Steuerpflichtige bei seiner Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP die sogenannte Günstigerprüfung beantragt. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte Zinsen aus einem privaten Darlehen erzielt. Dieses ordnete das Finanzamt als Darlehen zwischen nahestehenden Personen ein, sodass die Zinsen nach dem persönlichen Steuersatz zu besteuern waren. Daneben erzielte er negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterlagen. In seiner Steuererklärung beantragte der Steuerpflichtige im Wege der Günstigerprüfung die Verrechnung dieser Kapitaleinkünfte. Dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ab. Der Bundesfinanzhof war hier jedoch großzügiger.

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung) ausgeglichen werden. Diese Regelung schließt aber nicht aus, dass negative Kapitaleinkünfte, die unter die Abgeltungsteuer fallen, mit positiven Kapitaleinkünften, die dem persönlichen Steuersatz unterliegen, verrechnet werden dürfen.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung einen Antrag auf Günstigerprüfung stellt. Dieser hat zur Folge, dass die der Abgeltungsteuer unterliegenden negativen Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, sodass eine Verlustverrechnung möglich wird.

PRAXISHINWEIS | Die Verlustverrechnung hat hier eine positive und eine negative Folgewirkung:

  • Der Abzug des Sparer-Pauschbetrags (801 EUR) ist bei Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, ausgeschlossen.

  • Allerdings können die tatsächlich angefallenen Werbungskosten abgezogen werden, was bei einer Versteuerung nach der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht zulässig ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VIII R 11/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193278

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Für Unternehmer


Umsatzsteuer: Bundesfinanzhof durchschlägt gordischen Knoten in Bauträger-Altfällen

| Seit geraumer Zeit ringen die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte um eine verfassungsgerechte Lösung in sogenannten Bauträger-Altfällen. Aktuell hat der Bundesfinanzhof hierzu entschieden und damit wohl den gordischen Knoten in den meisten Fällen durchschlagen. Denn nach der Entscheidung kann eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann zu seinem Nachteil geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger zusteht. |

Hintergrund und Rückblick

In § 13b Umsatzsteuergesetz (= UStG) sind bestimmte Fälle aufgeführt, in denen der Leistungsempfänger (also nicht der leistende Unternehmer) die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt schuldet. Dies wird als Übertragung der Steuerschuldnerschaft bezeichnet.

Die für die Baubranche verankerte Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hatte die Finanzverwaltung ab 2010 per Verwaltungsanweisung auch auf bauleistungsempfangende Bauträger ausgedehnt. Somit erstellten die an Bauträger leistenden Unternehmer fortan „Nettorechnungen“ und überließen die Abführung der Umsatzsteuer den Bauträgern. Diese konnten jedoch wegen ihrer zumeist steuerfreien Verkaufsumsätze keinen (spiegelbildlichen) Vorsteuerabzug geltend machen.

Als der Bundesfinanzhof die Einbeziehung der Bauträger in die Anwendung des § 13b UStG als rechtswidrig verwarf, rollte auf die Finanzämter eine Antragswelle mit Rückerstattungsforderungen der Bauträger zu. Dies wollte der Gesetzgeber mit einem Reparaturversuch verhindern:

Zum einen wurde der alte Status quo (weitgehend) wiederhergestellt. Denn nach dem geänderten § 13b UStG wird der Leistungsempfänger für bezogene Bauleistungen dann Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn ihm das Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat.

Für Altfälle wurde § 27 Abs. 19 UStG eingefügt. Hier wurde rückwirkend (für Umsätze, die vor dem 15.2.2014 ausgeführt wurden) geregelt, dass in den Fällen, in denen die Leistungsempfänger nachträglich einen Korrekturantrag stellen, die Steuer bei den leistenden Unternehmern nachzufordern ist. Zur Vereinfachung des Verfahrens wurde geregelt, dass der leistende Unternehmer in diesen Fällen seinen dann gegenüber dem Leistungsempfänger zivilrechtlich entstehenden Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten kann, welches im Anschluss mit der Erstattungsforderung des Leistungsempfängers gegenüber dem Fiskus aufrechnen wird.

Die Rückwirkung dieser Regelung (§ 27 Abs. 19 UStG) und die Nachbelastung der leistenden Unternehmer löste zahlreiche zivil- wie finanzgerichtliche Verfahren aus. In der Praxis wartete man seitdem gespannt auf höchstrichterliche Entscheidungen in einem Hauptsacheverfahren – und eine derartige Entscheidung liegt nun vor.

Entscheidung des
Bundesfinanzhofs

Das Finanzamt darf die Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann ändern, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Diese zusätzliche Änderungsvoraussetzung ergibt sich aus einer Auslegung von § 27 Abs. 19 UStG nach Normzweck, Sinnzusammenhang und Wortlaut. Dabei ist zudem der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung zu berücksichtigen.

Kurzum: Der leistende Unternehmer wird auf diese Weise vollständig von der Umsatzsteuer auf seine Leistungen entlastet. Er steht dann so, wie er stünde, wenn alles von vornherein richtig beurteilt worden wäre.

Offene Fragen

Beim Bundesfinanzhof gibt es zwei Umsatzsteuersenate. Entschieden hat vorerst aber nur der V. Senat des Bundes-
finanzhofs, sodass eine abweichende Sichtweise des XI. Senats zumindest denkbar ist.

Zudem betrifft die aktuelle Entscheidung nur die Seite des bauleistenden Unternehmers. Hinsichtlich der Erstattungsanträge der Bauträger ist noch unklar, ob die Finanzverwaltung diesen tatsächlich die Auszahlung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer verweigern kann, bis der Bauträger die Rückzahlung der Umsatzsteuer-Differenz an den Bauleistenden nachweist. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich offengelassen.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hat zu dieser Frage die Ansicht vertreten, dass die Umsatzsteuerschuldnerschaft des Bauträgers unabhängig davon entfällt, ob der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer erstattet. Die Finanzverwaltung hat hiergegen aber bereits Revision eingelegt.

In diesem Sinne stellt die vorliegende Entscheidung nur eine Etappe im wohl noch längeren Weg zur verfassungs- und unionsrechtlichen Klärung und nachfolgenden Abwicklung der Bauträger-Altfälle dar.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.2.2017, Az. V R 16, 24/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193273; FG Münster, Urteil vom 31.1.2017, Az. 15 K 3998/15 U, Rev. BFH Az. V R 6/17

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Rückstellungen in der Steuerbilanz sind der Höhe nach auf den Handelsbilanzansatz begrenzt

| Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen dürfen Rückstellungen in der Steuerbilanz den handelsrechtlichen Wert nicht übersteigen. Diese Sichtweise der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jüngst bestätigt. |

Unterschiede können sich u. a. aus dem Abzinsungszeitraum ergeben. Bei Sachleistungsverpflichtungen ist steuerlich der Zeitraum bis zum Erfüllungsbeginn maßgebend. Da handelsrechtlich auf das Ende der Erfüllung abgestellt wird, ergibt sich hier eine höhere Abzinsung und somit ein niedrigerer Wert.

Beachten Sie | Ob die (für die Finanzverwaltung günstige) Deckelung der Rückstellungshöhe wirklich zulässig ist, wird der Bundesfinanzhof in der Revision entscheiden müssen.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2016, Az. 1 K 1912/14, Rev. BFH Az. I R 18/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193496

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Für GmbH-Gesellschafter


Zinsen für Gesellschafterdarlehen: Bei mittelbarer Beteiligung gilt die Abgeltungsteuer

| Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, der deutlich höher sein kann als der Abgeltungsteuersatz von 25 %. Diese Regelung gilt aber nur für unmittelbare Beteiligungen. Das heißt: Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft „nur“ mittelbar gehalten, ist die Abgeltungsteuer anzuwenden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatten eine Steuerpflichtige und ihr (später verstorbener) Ehemann an eine Kapitalgesellschaft, an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkelgesellschaft), ein Grundstück veräußert und die Kaufpreisforderung in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An der Enkelgesellschaft war zu 94 % eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) beteiligt, an der die Steuerpflichtige zunächst Anteile in Höhe von 10,86 % und später dann in Höhe von 22,80 % des Stammkapitals hielt.

Strittig war nun die Besteuerung der Darlehenszinsen. Das Finanzamt stellte auf den persönlichen Steuersatz ab, wohingegen das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der Bundesfinanzhof den Abgeltungsteuersatz anwandten.

Die Regelung, wonach die Zinsen aus Darlehen eines mindestens zu 10 % unmittelbar beteiligten Gesellschafters nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, findet für Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters keine Anwendung. Ein gesetzgeberisches Versehen ist insoweit ausgeschlossen, als die mittelbare Beteiligung hier nicht explizit genannt ist, in der gleichen Norm (zu einer anderen Fallgestaltung) aber schon. Dies zeigt, dass die beiden Begriffe nicht bedeutungsgleich zu verwenden sind.

Zudem ist eine weitere Ausnahmeregelung für den Ausschluss der Abgeltungsteuer nicht anzuwenden. Danach muss der Gesellschafter der Muttergesellschaft als Darlehensgeber im Verhältnis zur Enkelgesellschaft als Darlehensnehmerin eine nahestehende Person sein. Das hierzu erforderliche Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn der Darlehensgeber als Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der Muttergesellschaft innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in deren Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Zusätzlich muss die Mutter- an der Enkelgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt sein.

Da die Steuerpflichtige im Streitjahr aber über keine Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft verfügte und auch keine anderweitige „faktische“ Beherrschung erkennbar war, war sie im Verhältnis zur Enkelgesellschaft keine nahestehende Person.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. VIII R 27/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193071

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Für Arbeitnehmer


Kein Lohnsteuerfreibetrag für Rürup-Beiträge

| Wer Beitragszahlungen in einen Rürup-Rentenvertrag leistet, erhält für die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge keinen Lohnsteuerfreibetrag. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist diese Regelung verfassungskonform. |

Hintergrund: Durch einen Lohnsteuerfreibetrag erhalten Arbeitnehmer ein höheres Nettogehalt, da der Lohnsteuerabzug verringert wird. Die Lohnsteuer ist aber nur eine Form der Einkommensteuer und somit keine Steuer eigener Art. Bei einem Lohnsteuerfreibetrag fällt also eine etwaige Steuererstattung im Zuge der Einkommensteuerveranlagung entsprechend geringer aus.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.11.2016, Az. VI R 55/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192762

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Doppelte Haushaltsführung: Hausrat und Einrichtungsgegenstände weiter voll abzugsfähig

| Seit 2014 sind bei einer doppelten Haushaltsführung für Unterkunftskosten nur noch maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Zu diesen Unterkunftskosten zählt das Bundesfinanzministerium auch die Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel). Diese Ansicht teilt das Finanzgericht Düsseldorf jedoch nicht. |

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer unterhielt im Streitjahr 2014 neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen bzw. Abschreibungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände).

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen indes nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 EUR pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und machte geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellen. Diese Auffassung bestätigte nun das Finanzgericht Düsseldorf.

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat werden vom Höchstbetrag nicht erfasst. Weder aus dem gesetzlichen Wortlaut noch aus teleologischen und historischen Erwägungen ergibt sich eine Begrenzung dieser Aufwendungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung war und ist, lediglich die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 EUR monatlich zu begrenzen.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2017, Az. 13 K 1216/16 E, Rev. BFH Az. VI R 18/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193302; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, 
Rz. 104

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Juli 2017 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.7.2017

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.7.2017

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 7/2017 = 27.7.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

4/16

9/16

12/16

4/17

- 0,3 %

+ 0,5 %

+ 1,7 %

+ 2,0 %

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