Monatlicher Mandantenbrief 07/2024
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2024:
Für alle Steuerpflichtigen
- FAQ zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung
- Anstieg der gesetzlichen Altersrenten ab 1.7.2024
- Steuertipps für Menschen mit Behinderung
Für Vermieter
Für Unternehmer
- Investitionsabzugsbetrag: Rückgängigmachung für eine nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage: Kein Vorsteuerabzug bei einer Wohnraumvermietung
Für Arbeitgeber
- Betriebsveranstaltungen: Zwei wichtige Urteile zur Lohnsteuerpauschalierung
- Steuerfreie Zuschläge: Zwingend zwischen häuslicher Arbeit und Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz zu unterscheiden
Für Arbeitnehmer
- Keine ermäßigte Besteuerung: Kapitalauszahlung einer Rente
- Kein Arbeitslohn: Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
FAQ zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung
| Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude ist nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Steuerermäßigung möglich. Das Bundesfinanzministerium hat nun einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) veröffentlicht (Stand: 15.2.2024; abrufbar unter www.iww.de/s10937). |
Das Bundesfinanzministerium gibt u. a. Antworten auf folgende Fragen:
- Was wird gefördert und wie hoch ist die steuerliche Förderung?
- Was sind die Voraussetzungen?
- Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen?
- Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?
Anstieg der gesetzlichen Altersrenten ab 1.7.2024
| Die gesetzlichen Altersrenten werden im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7.2024 (erstmals bundeseinheitlich) um 4,57 % steigen (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats, die bei Redaktionsschluss noch nicht vorlag). Hiervon profitieren rund 21 Millionen Rentner. |
Die Rentenanpassung kann dazu führen, dass Rentner erstmals in die Steuerpflicht „rutschen“ und eine Steuererklärung abgeben müssen. Eine Steuerpflicht tritt aber nur ein, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente zuzüglich weiterer Einkünfte (z. B. aus einer Vermietung) und unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge und sonstiger Abzugsbeträge den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Für das Jahr 2023 beträgt der Grundfreibetrag 10.908 EUR pro Jahr, für 2024 sind es aktuell 11.604 EUR. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten gelten die doppelten Werte.
Neben dem Grundfreibetrag spielt der Rentenfreibetrag eine wichtige Rolle: Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren für den Rentner unverändert bleibt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.
Beachten Sie | Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Wer z. B. 2023 in Rente gegangen ist, dem steht nur noch ein Rentenfreibetrag von 17,5 % zu. Das bedeutet: 17,5 % der Rente bleiben steuerfrei und 82,5 % der Rente unterliegen der Besteuerung. Da der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 um einen halben Prozentpunkt erhöht wird, gelten 100 % Besteuerungsanteil dann erstmals für 2058 (= Jahr des Rentenbeginns).
Quelle | Die Bundesregierung, Mitteilung vom 24.4.2024: „Renten steigen zum 1. Juli erneut deutlich“
Steuertipps für Menschen mit Behinderung
| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat einen Steuerratgeber für Menschen mit einer Behinderung veröffentlicht (2. Auflage, Mai 2024; abrufbar unter: fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikationen). |
Der Gesetzgeber sieht für Menschen mit Behinderungen verschiedene steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen vor. In dem Ratgeber werden die wichtigsten Vorschriften für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige in der Lohnsteuer, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer dargestellt.
Für Vermieter
Abschreibungen: Kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes durch sachverständige Schätzung
| Der Bundesfinanzhof hat sich erneut mit der Frage befasst, wie eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) darzulegen ist und entschieden, dass sich der Steuerpflichtige jeder sachverständigen Methode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. |
Bei Gebäuden sind als Abschreibungen grundsätzlich die in § 7 Abs. 4 S. 1 EStG genannten festen Prozentsätze von den Anschaffungskosten abzuziehen. Den Prozentsätzen liegt jeweils eine typisierte Nutzungsdauer zugrunde, die mit der tatsächlichen Nutzungsdauer im Erwerbszeitpunkt nichts gemein haben muss. Nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung können (Wahlrecht) anstelle dieser Abschreibungen die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden Abschreibungen vorgenommen werden.
Die Darlegungs- und Feststellungslast für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer trägt der Steuerpflichtige, wobei diese zu schätzen ist. Dabei kann sich der Steuerpflichtige jeder sachverständigen Methode bedienen, die zur Führung des Nachweises geeignet erscheint. Die Einschränkungen, die das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 22.2.2023 macht, lassen sich, so der Bundesfinanzhof, dem Gesetz jedenfalls nicht in Gänze entnehmen. Vor allem die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 4 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.7.2021 ist eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode.
MERKE | Allerdings kann der Steuerpflichtige nicht allein durch eine schlichte Bezugnahme auf die modellhaft ermittelte Gesamt- sowie Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs. 4 S. 2 EStG darlegen und nachweisen. Vielmehr bedarf es für die Schätzung der Nutzungsdauer einer sachverständigen Begutachtung, die sich insbesondere zu den individuellen Gegebenheiten des Objekts (zum Beispiel durchgeführte oder unterlassene Instandsetzungen oder Modernisierungen) verhält. |
Quelle | BFH-Urteil vom 23.1.2024, Az. IX R 14/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 241431; BMF-Schreiben vom 22.2.2023, Az. IV C 3 - S 2196/22/10006: 005
Für Unternehmer
Investitionsabzugsbetrag: Rückgängigmachung für eine nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage
| Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen ist nicht zu beanstanden. So lautet ein Beschluss des Finanzgerichts Köln in einem Aussetzungsverfahren, der die Sichtweise des Bundesfinanzministeriums bestätigt. |
Hintergrund
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, die bisher zu steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften führen konnten, unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gestellt und zwar rückwirkend ab 1.1.2022.
Im Hinblick auf eine zu errichtende Photovoltaikanlage haben Steuerpflichtige jedoch im Rahmen ihrer Gewinnermittlungen bzw. Einkommensteuererklärungen für 2021 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag gebildet. Nach Ansicht der Verwaltung sind diese Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 3 EStG durch Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2021 rückgängig zu machen. Ob dies rechtmäßig ist, ist derzeit umstritten.
Beschluss des Finanzgerichts Köln
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht Köln nun die Auffassung des Bundesfinanzministeriums bestätigt u. a. soll eine verfassungswidrige Rückwirkung und eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bereits wegen der begünstigenden Rechtsfolgen des § 3 Nr. 72 EStG ausgeschlossen sein.
Beachten Sie | Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da der Steuerpflichtige Beschwerde eingelegt hat.
Quelle | FG Köln, Beschluss vom 14.3.2024, Az. 7 V 10/24, BFH: Az. III B 24/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240797; BMF-Schreiben vom 17.7.2023, Az. IV C 6 - S 2121/23/10001:001, Rz. 19
Erneuerung der Heizungsanlage: Kein Vorsteuerabzug bei einer Wohnraumvermietung
| Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Die Quintessenz aus dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Der Vermieter kann für die Heizungsanlage keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. |
Hintergrund: Nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes ist der Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet.
Das Finanzgericht Münster hatte den Streitfall noch anders beurteilt und auf getrennte Leistungen abgestellt, nämlich einerseits steuerfreie Vermietungsleistungen und andererseits steuerpflichtige Energielieferungen.
Der Bundesfinanzhof lehnte den vom Vermieter begehrten Vorsteuerabzug aus dem Heizungsaustausch aber bereits deshalb ab, weil der Vermieter dort entsprechend den mietrechtlichen Rahmenbedingungen die Gestellung einer Wohnung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch d. h. einschließlich der Gestellung warmen Brauchwassers schuldete und die diesbezüglichen Zahlungen nicht als dem Mieter gesondert berechenbare Betriebskosten i. S. des § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen waren.
Quelle | BFH-Urteil vom 7.12.2023, Az. V R 15/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240298
Für Arbeitgeber
Betriebsveranstaltungen: Zwei wichtige Urteile zur Lohnsteuerpauschalierung
| Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die pauschale Besteuerung (Steuersatz i. H. von 25 %) für Betriebsveranstaltungen auch zulässig für Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen. Nicht so erfreulich ist dagegen ein Urteil des Bundessozialgerichts, wonach die verspätete Pauschalbesteuerung nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. |
Hintergrund
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) führen zu Arbeitslohn. Dies ist in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie jedoch nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 und S. 4 EStG).
Urteil des Bundesfinanzhofs
Ungeklärt war bislang die Frage, ob eine „Betriebsveranstaltung“ auch bei einem geschlossenen Kreis (beispielsweise Vorstands- und Führungskräftefeiern) vorliegt.
Beachten Sie | Dann kann zwar kein Freibetrag i. H. von 110 EUR gewährt werden, aber es wäre eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG mit 25 % möglich.
Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (im Gegensatz zur Vorinstanz) nun zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Definition in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Und da diese Definition dem Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG entspricht, ist eine pauschale Besteuerung möglich.
Urteil des Bundessozialgerichts
Im Streitfall des Bundessozialgerichts ging es auch um Betriebsveranstaltungen und zwar um die Frage, welche Folgen eine verspätete Lohnsteuerpauschalierung für die Sozialversicherung hat.
Sachverhalt |
Ein Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 5.9.2015 ein Firmenjubiläum. Am 31.3.2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 EUR die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 EUR nach und zwar zu Recht, wie das Bundessozialgericht entschieden hat (die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben). |
Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.
Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden musste.
MERKE | Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten im Besprechungsergebnis vom 20.4.2016 (TOP 5) die Auffassung, dass eine nachträgliche Pauschalbesteuerung nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung geltend gemacht werden kann, also längstens bis zum 28.2. des Folgejahrs. Dem hat sich das Bundessozialgericht nun im Ergebnis angeschlossen. |
Quelle | BFH-Urteil vom 27.3.2024, Az. VI R 5/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 241427; BSG-Urteil vom 23.4.2024, Az. B 12 BA 3/22 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 241172, BSG, PM Nr. 15/24 vom 23.4.2024; Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Besprechungsergebnis vom 20.4.2016, TOP 5, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230282
Steuerfreie Zuschläge: Zwingend zwischen häuslicher Arbeit und Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz zu unterscheiden
| Bei Lohnsteuer-Außenprüfungen stoßen Prüfer immer häufiger auf Sachverhalte, in denen der Arbeitgeber im Rahmen einer Gehaltsumwandlung den Grundlohn abgesenkt und einen nach § 3 Nr. 30 und Nr. 50 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Heimarbeiterzuschlag zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen (z. B. für Miete, Heizung und Beleuchtung der Arbeitsräume) bezahlt hat. Und hier ist Vorsicht geboten: Denn in vielen Fällen sind die Voraussetzungen für den steuerfreien Heimarbeiterzuschlag nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) nicht erfüllt. |
Informationen zum Heimarbeiterzuschlag enthält vor allem die Lohnsteuerrichtlinie 9.13. Hier heißt es in Abs. 2: „Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind insgesamt aus Vereinfachungsgründen nach § 3 Nr. 30 und 50 EStG steuerfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen.“
MERKE | Diese Steuerfreiheit gilt allerdings nur für Heimarbeiter i. S. des § 2 Abs. 1 HAG. Die steuerfreien Zuschläge können also nicht von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die ihre Tätigkeit seit der Coronapandemie (teilweise) im Homeoffice ausüben. |
Quelle | R 9.13 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien; § 2 Heimarbeitsgesetz
Für Arbeitnehmer
Keine ermäßigte Besteuerung: Kapitalauszahlung einer Rente
| Die Auszahlung einer Direktversicherung nach Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kapitalwahlrechts unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz. Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist allerdings die Revision anhängig. |
Sachverhalt |
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige mit ihrem damaligen Arbeitgeber die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in Beiträge zu einer Direktversicherung nach dem Betriebsrentengesetz vereinbart. Daraufhin schloss der Arbeitgeber für die Steuerpflichtige eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Es sollte eine lebenslange monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen.
Im Streitjahr 2019 übte die Steuerpflichtige das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 EUR. Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos. |
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können als außerordentliche Einkünfte in Betracht kommen, die ermäßigt zu besteuern sind (Fünftel-Regelung). Da es im Streitfall aber an dem Tatbestandsmerkmal der Außerordentlichkeit fehlte, kam keine ermäßigte Besteuerung in Betracht.
Im Hinblick auf die Kapitalauszahlung von Renten kam es nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausschließlich auf die vertragliche Vereinbarung an (keine ermäßigte Besteuerung, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war). In späteren Entscheidungen hat es der Bundesfinanzhof jedoch vielmehr für maßgeblich gehalten, ob das Kapitalwahlrecht nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich ausgeübt wird, wofür statistisches Material ausgewertet werden muss.
Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Münster die Revision mit folgendem Wortlaut zugelassen: „Dem Bundesfinanzhof ist Gelegenheit zu geben, über die Ausschärfung der Kriterien zur Bestimmung der Atypik bei Kapitalauszahlungen von Renten erneut zu entscheiden, da er bei seinen bisherigen Entscheidungen (irrtümlich) davon ausgegangen ist, dass statistisches Material über die Häufigkeit der Ausübung von Kapitalwahlrechten verfügbar ist.“
MERKE | Da die Steuerpflichtige die Revision eingelegt hat, können geeignete Fälle mit einem Einspruch bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden. |
Quelle | FG Münster, Urteil vom 24.10.2023, Az. 1 K 1990/22 E, Rev. BFH: Az. X R 25/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238312
Kein Arbeitslohn: Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse
| Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 8.2.2024, Az. VI R 10/22) hat entschieden: Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, führen nicht zu Arbeitslohn. |
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat August 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit: USt, LSt = 12.8.2024 GewSt, GrundSt = 15.8.2024
Überweisungen (Zahlungsschonfrist): USt, LSt = 15.8.2024 GewSt, GrundSt = 19.8.2024
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 8/2024 = 28.8.2024
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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Monatlicher Mandantenbrief 06/2024
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2024:
Für alle Steuerpflichtigen
- Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags löst keine Einkommensteuer aus
- BAFA: Der neue Förderkompass 2024 ist da
- Elterngeld: Neuregelungen für Geburten ab 1.4.2024
- Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024
Für Unternehmer
Für GmbH-Geschäftsführer
Für GmbH-Gesellschafter
- Ohne Zuwendungswillen gibt es keine verdeckte Gewinnausschüttung
- Option zum Teileinkünfteverfahren: Nur im Jahr des Antrags müssen die Voraussetzungen vorliegen
Für Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags löst keine Einkommensteuer aus
| Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf löst keine Einkommensteuer aus. Diese frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof. |
Sachverhalt |
Ehegatten schlossen 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i. H. von 14.500 EUR. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat. |
Der Nutzungsersatz ist kein Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Vertrags vollzieht sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis ist ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Daher können die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet i. S. einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein.
Beachten Sie | Es liegen auch keine sonstigen Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) vor.
MERKE | Die Entscheidung betrifft „alte“ Verbraucherdarlehensverträge. Der mit der Reform des Verbraucherschutzrechts in das BGB eingefügte § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a. F. (jetzt § 357b BGB) hat u. a. den Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz für die Zukunft beseitigt. Die neue Rechtslage ist auf nach dem 12.6.2014 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge anwendbar. |
Quelle | BFH-Urteil vom 7.11.2023, Az. VIII R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240444; BFH, PM Nr. 16/24 vom 21.3.2024
BAFA: Der neue Förderkompass 2024 ist da
| Im Förderkompass 2024 bündelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die wichtigsten Informationen zu den Förderprogrammen. Der Förderkompass richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, aber auch an Privatpersonen und Gemeinden. Wie 2023 stehen erneut die Bereiche Energie und Klimaschutz im Fokus. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.iww.de/s10773. |
Elterngeld: Neuregelungen für Geburten ab 1.4.2024
| Für Geburten ab dem 1.4.2024 gilt eine neue Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neu gestaltet. Antworten auf wichtige Fragen gibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (unter www.iww.de/s10727). |
Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024
| Gerade erst wurde das Wachstumschancengesetz verkündet (BGBl I 2024, Nr. 108), da wirft schon das Jahressteuergesetz 2024 seine Schatten voraus. Der 240 Seiten starke (inoffizielle) Referentenentwurf (Stand: 27.3.2024) stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass noch einige Anpassungen erfolgen werden. Daher erfolgt nur ein kurzer Überblick über einige geplante Änderungen. |
Werden dem Arbeitnehmer (zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn) Leistungen aus einem Mobilitätsbudget bis zu 2.400 EUR p. a. gewährt, sollen Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung (25 %) vornehmen können. Mobilitätsbudget ist das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen (z. B. E-Scooter). Da die kurzfristige und gelegentliche Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen im Fokus steht, ist die Möglichkeit zur dauerhaften Nutzung von Kraftfahrzeugen (z. B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-Modelle) vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG): Die zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister soll von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Es soll klargestellt werden, dass
- auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten (aber ohne Wohneinheiten) Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und
- es sich um eine Freigrenze handelt.
§ 19 Umsatzsteuergesetz: Bei der Kleinunternehmerregelung sind etliche Änderungen geplant u. a. Erhöhung der Umsatzgrenzen von 22.000 EUR im vorangegangenen Jahr auf 25.000 EUR und im laufenden Jahr von 50.000 EUR auf 100.000 EUR (bei Überschreiten der 100.000 EUR: keine Kleinunternehmerregelung mehr ab diesem Zeitpunkt).
Es soll eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt werden, wenn der Aussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. Für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs soll unterschieden werden, ob sich dieser aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt.
Für Unternehmer
Finanzverwaltung lockert Sichtweise bei falschem Steuerausweis in Rechnungen an Endverbraucher
| Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als das Umsatzsteuergesetz (UStG) hierfür vorsieht, schuldet er auch den Mehrbetrag (unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG). Bei dieser „Strafsteuer“ gab es bislang eine strenge Auslegung. Wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat sich das aber nun geändert und das Bundesfinanzministerium zeigt sich in einem aktuellen Schreiben großzügiger. |
Bislang bestand eine Steuerschuld nach § 14c UStG unabhängig davon, ob der falsch ausgewiesene Steuerbetrag auch als Vorsteuer absetzbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Fall mit einem falschen Steuersatz aber entschieden, dass ein Steuerpflichtiger den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Das Bundesfinanzministerium hat hierauf nun reagiert: Es entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, wenn ein Unternehmer eine Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat.
Auch § 14c Abs. 2 S. 1 UStG (unberechtigter Steuerausweis) soll entfallen, wenn ein Kleinunternehmer eine Leistung ausgeführt und eine Rechnung mit einem Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat. Auf andere Fälle des § 14c Abs. 2 UStG (z. B. bei Scheinrechnungen) soll die einschränkende Auslegung aber nicht anzuwenden sein.
MERKE | Die Tatsache, dass die Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt worden ist, stellt eine den Steueranspruch einschränkende Tatsache dar, die durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen ist. |
Zu den Endverbrauchern zählt die Verwaltung insbesondere Nichtunternehmer und Unternehmer, die nicht als solche handeln (insbesondere Unternehmer bei Leistungsbezug für ihren privaten Bereich oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne).
In Mischfällen, in denen die gleiche Leistung betreffende Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich erteilt wurden, sind die vorgenannten Grundsätze nur bezüglich der Rechnungserteilung an Endverbraucher anzuwenden. Es kann weder eine Schätzung noch eine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder Ähnliches erfolgen.
Bei der Beurteilung, ob der Leistungsbezieher als Endverbraucher gehandelt hat, kann die Art der Leistung berücksichtigt werden. Zu Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch bestimmt sind, verweist das Bundesfinanzministerium auf seine Weisungen zu § 3a Abs. 1 UStG („Ort der sonstigen Leistung“). Dieser Leistungskatalog ist aber unbeachtlich, sofern im Einzelfall feststeht, dass die Leistung nicht an einen Endverbraucher erbracht wurde.
Ist bei einer Rechnung an Endverbraucher keine „§ 14c Steuer“ entstanden, ist aus Umsatzsteuersicht keine Rechnungsberichtigung mehr erforderlich.
MERKE | Nach Meinung der Finanzverwaltung ist es für die Steuerschuld nach § 14c UStG nicht ausschlaggebend, ob und ggf. inwieweit tatsächlich ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist. Daher entsteht die Steuer auch, wenn die Rechnung z. B. an einen Kleinunternehmer oder einen Unternehmer mit Ausgangsumsätzen, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschließen, erteilt worden ist. Denn auch in diesen Fällen ist ein Vorsteuerabzug (z. B. durch eine spätere Option zur Steuerpflicht) nicht gänzlich ausgeschlossen. Das hat das Finanzgericht Köln aber jüngst anders entschieden. Da die Revision anhängig ist, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 27.2.2024, Az. III C 2 - S 7282/19/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240327; FG Köln, Urteil vom 25.7.2023, Az. 8 K 2452/21, Rev. BFH: Az. V R 16/23
Für GmbH-Geschäftsführer
Größenklassen: Anhebung der Schwellenwerte ist fix
| Die in den §§ 267, 267a Handelsgesetzbuch (HGB) normierten monetären Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) wurden angehoben (Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl I 2024, Nr. 120). Die Anhebung der Schwellenwerte geht für die begünstigten (oft kleinen) Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einher. Sofern gewünscht, können die neuen Werte bereits für den Jahresabschluss 2023 genutzt werden (Wahlrecht). Verpflichtend gelten die neuen Werte für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre. |
Für GmbH-Gesellschafter
Ohne Zuwendungswillen gibt es keine verdeckte Gewinnausschüttung
| Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus und ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es insoweit maßgebend, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. |
Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.
Sachverhalt |
Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin u. a. durch die Einbringung einer Beteiligung von 100 % an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine vGA der GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Dagegen argumentierte die GmbH, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich wegen eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei. |
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der GmbH dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der Bundesfinanzhof hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.
MERKE | In seiner Urteilsbegründung zum Vorliegen einer vGA führt der Bundesfinanzhof aber auch Folgendes aus: Der handelnde Gesellschafter muss nicht mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis handeln, er muss den Tatbestand der vGA nicht kennen und er muss das Geschehene auch nicht richtig würdigen. Vielmehr genügt in aller Regel ein persönlich zurechenbares Handeln.
Diese Grundsätze gelten aber nicht uneingeschränkt, da es zur Annahme einer vGA so wie bei einer offenen Gewinnausschüttung eines Zuwendungswillens bedarf. |
Quelle | BFH-Urteil vom 22.11.2023, Az. I R 9/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240822; BFH, PM Nr. 20/24 vom 11.4.2024
Option zum Teileinkünfteverfahren: Nur im Jahr des Antrags müssen die Voraussetzungen vorliegen
| Schüttet eine Kapitalgesellschaft Gewinne an den Gesellschafter aus, können diese unter gewissen Voraussetzungen nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun entschieden: Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung sind die materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen (VZ) vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen. |
Hintergrund
Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (25 %); tatsächliche Werbungskosten sind nicht abziehbar. Es steht nur der Sparer-Pauschbetrag i. H. von 1.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 2.000 EUR) zur Verfügung.
Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht aber die Option, Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG (progressiver Tarif) zu versteuern. Hier sind dann die tatsächlichen Werbungskosten anteilig abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
- zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
- zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen VZ zu stellen. Er gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.
Entscheidung
Der Gesetzeswortlaut lässt den Schluss zu, dass die Antragsvoraussetzungen für den fortgeltenden Antrag in den Folgejahren vom Antragsteller zwar nicht erneut (aktiv) zu belegen sind, die Wahl des Teileinkünfteverfahrens aber nicht zulässig ist, wenn die Antragsvoraussetzungen nach dem Jahr der Antragstellung entfallen. Das ist die (bisherige) Sichtweise der Finanzverwaltung.
Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass die Antragsvoraussetzungen nur für das erste Antragsjahr vorliegen müssen. Der Wegfall in den folgenden vier VZ ist unerheblich.
Quelle | BFH-Urteil vom 12.12.2023, Az. VIII R 2/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240580
Für Arbeitgeber
Mehrere Minijobs gleichzeitig: Diese Spielregeln sind einzuhalten
| Grundsätzlich können mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden. Dabei sind jedoch einige Spielregeln zu beachten. Welche das sind, hat die Minijob-Zentrale zusammengestellt. |
Haben Arbeitnehmer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, dann können sie mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die Summe aller Verdienste darf allerdings die Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2024: 538 EUR im Monat) nicht überschreiten.
Beachten Sie | Liegt der Verdienst mehrerer Minijobs zusammengerechnet über 538 EUR, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig. Die Folge: Alle Arbeitgeber müssen die Beschäftigungen nun bei der gesetzlichen Krankenkasse sozialversicherungspflichtig anmelden. Bei der Minijob-Zentrale gemeldete Beschäftigungen sind abzumelden.
MERKE | Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen nur einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Kommen weitere Beschäftigungen hinzu, ist die zeitliche Reihenfolge entscheidend. Nur der erste Minijob bleibt bei der Minijob-Zentrale als Minijob gemeldet. Alle weiteren Minijobs müssen unabhängig von der Höhe des Verdienstes als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur gesetzlichen Krankenkasse gemeldet werden. |
Beachten Sie | Arbeitgeber können zum Beispiel mit einem Personalfragebogen erfragen, ob ihre Beschäftigten bereits weitere Jobs ausüben. Mit ihrer Unterschrift verpflichten sie sich zudem, Änderungen mitzuteilen.
Quelle | Minijob-Zentrale vom 3.4.2024: „Mehrere Minijobs: Die wichtigsten Infos für Arbeitgeber & Beschäftigte“, unter www.iww.de/s10796
Für Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer fällt unter den Höchstbetrag von 1.000 EUR
| Im Rahmen einer inländischen doppelten Haushaltsführung ist der Werbungskostenabzug von Unterkunftskosten auf 1.000 EUR monatlich beschränkt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass unter diesen Höchstbetrag auch eine für die Wohnung am Beschäftigungsort zu entrichtende Zweitwohnungsteuer fällt. |
Hintergrund: Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie beispielsweise Miete, Betriebskosten sowie Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft; nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.
Sachverhalt |
Eine Arbeitnehmerin hatte an ihrem Tätigkeitsort in München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer i. H. von 896 EUR bzw. 1.157 EUR machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung i. H. von jeweils mehr als 12.000 EUR als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in München jeweils mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 EUR an. Die Zweitwohnungsteuer bei den sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht.
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Leider hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung nun aber aufgehoben. |
Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung.
Das Entstehen der Zweitwohnungsteuer knüpft maßgeblich an das Innehaben einer weiteren Wohnung in München neben der Hauptwohnung und so an die damit regelmäßig einhergehende Nutzung dieser Wohnung an. Die Steuer findet als örtliche Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes ihre Rechtfertigung darin, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ein Zustand ist, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln (Einkommen) erfordert und damit regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers zum Ausdruck bringt.
Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat damit die von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Noch nicht höchstrichterlich entschieden und derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig ist die Frage, wie Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz zu behandeln sind.
Quelle | BFH-Urteil vom 13.12.2023, Az. VI R 30/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240677; BFH, PM Nr. 18/24 vom 4.4.2024; Stellplatz: Rev. BFH unter Az. VI R 4/23
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat Juli 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 7/2024 = 29.7.2024
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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Mandantenbrief - Sonderausgabe "Der erste Firmenwagen: Richtige Besteuerung und Gestaltungsmodelle"
Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe 01/2024
Der erste Firmenwagen: Richtige Besteuerung und Gestaltungsmodelle
- 1. Ausgangsfall
- 2. Pauschale Besteuerung
- 3. Günstigeres Fahrzeug
- 4. Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge
- 5. Einzelbewertung für Fahrten zum Betrieb
- 6. Kostendeckelung
- 7. Fahrtenbuch
- 8. Zuzahlungen
- 8.1 Einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten
- 8.2 Laufendes Nutzungsentgelt
- 8.3 Lohnabrechnung oder Steuererklärung
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Der erste Firmenwagen: Richtige Besteuerung und Gestaltungsmodelle
| Soll ein Arbeitnehmer erstmals einen Firmenwagen erhalten, ist die Freude oft groß. Doch mit dem Firmenwagen gehen auch viele Fragen einher: Wie wird der Vorteil „Firmenwagen“ versteuert und wie lässt er sich reduzieren? Lohnt ein Fahrtenbuch? Wie wirken sich Zuzahlungen und privat getragene Kosten aus? Ist eine günstigere Fahrzeugklasse oder ein E-Fahrzeug lukrativ? Diese und weitere Fragen werden nachfolgend beantwortet. |
1. Ausgangsfall
Der ledige, konfessions- und kinderlose Arbeitnehmer A wurde befördert. Hierdurch erhöht sich zwar nicht sein Bruttoarbeitslohn (bisher 4.000 EUR in der Steuerklasse I), aber er darf sich einen Firmenwagen aussuchen. Diesen darf er auch unbeschränkt privat nutzen. Nach einigen Recherchen beabsichtigt A, einen Neuwagen (Verbrenner) mit einem Bruttolistenneupreis (BLP) i. H. von 40.000 EUR und werkseits verbauter Sonderausstattung (10.000 EUR brutto) zu wählen.
A fragt sich aber, welche steuerlichen Folgen der Firmenwagen für ihn hat. Immerhin spart er sich nun die Kosten für alle Privatfahrten und auch die täglichen Fahrten zur Arbeit (20 km Entfernung) trägt ab sofort sein Chef.
2. Pauschale Besteuerung
Weil der Arbeitgeber alle Kosten trägt, darf A den Firmenwagen zwar theoretisch kostenlos fahren. Dennoch wird A durch den Firmenwagen effektiv belastet, da ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil (Sachbezug) vorliegt.
Die Ermittlung des geldwerten Vorteils richtet sich nach § 8 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG grundsätzlich nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung. Somit erhöht sich der Bruttoarbeitslohn von A wie folgt:
Privatnutzung |
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BLP |
40.000 EUR |
zzgl. Sonderausstattung |
10.000 EUR |
Summe |
50.000 EUR |
× 1 % (= Sachbezug pro Monat) |
500 EUR |
Beachten Sie | Für die Ein-Prozent-Regelung ist immer der BLP zum Zeitpunkt der Erstzulassung relevant. Das gilt auch für Gebrauchtwagen und auch dann, wenn der tatsächliche Kaufpreis durch Rabatte niedriger ausfällt. Nur nachträglich (nach erfolgter Erstzulassung) eingebaute Sonderausstattung bleibt bei der Ermittlung des Sachbezugswerts unberücksichtigt.
Da der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann, ist für diese Fahrten nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG ein Zuschlag von 0,03 % des BLP zzgl. Sonderausstattung für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte pro Monat anzusetzen.
Wohnung/erste Tätigkeitsstätte |
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BLP zzgl. Sonderausstattung |
50.000 EUR |
× 0,03 % |
15 EUR |
× Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte (20 km) |
300 EUR |
Beachten Sie | Kann der Firmenwagen auch für eine doppelte Haushaltsführung genutzt werden, sind für jede Fahrt pauschal 0,002 % des BLP zzgl. Sonderausstattung je Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Haushalts und dem Beschäftigungsort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG). Das gilt aber nur für Fahrten, für die keine Werbungskosten abzugsfähig sind also immer dann, wenn mehr als einmal in der Woche zur Zweitwohnung gefahren wird.
Durch den Firmenwagen ergeben sich für A effektiv zwei Änderungen: Er wird durch die Fahrzeugkosten nicht mehr unmittelbar finanziell belastet und sein steuer- und beitragspflichtiger Bruttolohn steigt von 4.000 EUR auf 4.800 EUR. Das führt zu einer Schmälerung seines Nettoeinkommens. Denn während ihm sein Arbeitgeber bisher einen Nettolohn von 2.602 EUR überwiesen hat, reduziert sich dieser künftig auf 2.222 EUR.
MERKE | A kostet der Firmenwagen somit effektiv 380 EUR netto pro Monat. Diesen Betrag muss er von den gesparten Kfz-Kosten abziehen. Denn nur in Höhe der Differenz führt der Firmenwagen zu einem echten finanziellen Vorteil. |
Infolge der Belastung (380 EUR pro Monat) gilt es zu überlegen, wie sich diese reduzieren lässt. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten.
3. Günstigeres Fahrzeug
Die einfachste Möglichkeit zur Reduzierung der finanziellen Belastungen ist, dass A einen Firmenwagen mit einem niedrigeren BLP wählt.
Beispiel |
A entscheidet sich für einen günstigeren Firmenwagen. Bei diesem beträgt der BLP inklusive Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht mehr 50.000 EUR, sondern lediglich 40.000 EUR.
Durch den niedrigeren BLP reduziert sich der Sachbezug für Privatfahrten auf monatlich 400 EUR (40.000 EUR × 1 %) und für die Fahrten zur Arbeit auf 240 EUR (40.000 EUR × 0,03 % × 20 km). Damit steigt der Bruttoarbeitslohn von 4.000 EUR auf nur noch 4.640 EUR (bisher 4.800 EUR). Da der Nettolohn nun 2.300 EUR beträgt, erhält A monatlich 78 EUR netto mehr Gehalt. |
MERKE | Dies führt auch beim Arbeitgeber zu einer Ersparnis. Zum einen muss er für den Firmenwagen (Kauf oder Leasing) weniger aufwenden. Zum anderen spart er monatlich rund 20 % Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben bezogen auf den verringerten Bruttolohn. Bei einer Differenz wie im Beispiel von 160 EUR (bisher 4.800 EUR und neu 4.640 EUR) sind das immerhin 32 EUR pro Monat. |
4. Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge
Der Sachbezug kann auch reduziert werden, indem kein Verbrenner, sondern ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug gewählt wird. Weil der Staat die Elektromobilität auch steuerlich fördern möchte, gibt es für diese Fahrzeuge unter den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG verankerten Bedingungen Ermäßigungen, die sich auf die Höhe des BLP auswirken. Wird als Firmenwagen z. B. ein reines Elektrofahrzeug ohne Kohlendioxidemission gewählt und beträgt der BLP bei einer erstmaligen Überlassung durch den Arbeitgeber nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 maximal 60.000 EUR (erhöht durch das Wachstumschancengesetz auf 70.000 EUR bei Anschaffungen nach dem 31.12.2023), ist der BLP nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem Viertel anzusetzen, sodass sich die Sachbezüge reduzieren.
Wird die Grenze von 60.000 EUR bzw. 70.000 EUR bei einem Elektrofahrzeug überschritten, gilt zwar kein geviertelter, aber ein halbierter BLP, der im Übrigen auch für Hybrid-E-Fahrzeuge Anwendung findet. Voraussetzung ist bei einer erstmaligen Überlassung durch den Arbeitgeber nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025, dass das Hybrid-E-Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen km hat oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km (nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 gelten 80 km) beträgt.
Beispiel |
A entscheidet sich für einen Firmenwagen mit einem BLP inkl. Sonderausstattung von 50.000 EUR. Es handelt sich nun aber um ein E-Fahrzeug.
Der BLP von 50.000 EUR ist nur mit 1/4 (12.500 EUR) anzusetzen. Somit reduziert sich der Sachbezug für Privatfahrten auf monatlich 125 EUR (12.500 EUR × 1 %). Der Sachbezug für die Fahrten zur Arbeit verringert sich auf 75 EUR (12.500 EUR × 0,03 % × 20 km). Damit steigt der Bruttoarbeitslohn auf lediglich 4.200 EUR (bisher 4.800 EUR). Der Nettolohn erhöht sich deshalb von bisher 2.222 EUR auf 2.509 EUR. Damit spart A monatlich 287 EUR netto. |
PRAXISTIPPS | Für den (Hybrid)-E-Firmenwagen wird eine Ladevorrichtung (z. B. Wallbox) benötigt. Diese kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 46 EStG und § 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung steuer- und beitragsfrei überlassen. Eigentümer bleibt aber der Arbeitgeber. Soll der Arbeitnehmer Eigentümer werden, stellt die Übereignung der Ladevorrichtung einen Sachbezug dar. Die Steuer kann dann zulasten des Arbeitgebers mit 25 % pauschaliert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG). Der Vorteil: Die Sozialabgaben entfallen.
Da der Arbeitnehmer für die zu Hause durchgeführten Ladevorgänge seinen privaten Strom verwendet, kann der Arbeitgeber diesen steuer- und beitragsfrei erstatten. Grundsätzlich wird ein Einzelnachweis des verbrauchten Stroms gefordert. Zur Vereinfachung gestattet die Verwaltung (BMF-Schreiben vom 29.9.2020, Az. IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, Rz. 24) aber auch Pauschalen. |
Bei deren Höhe kommt es darauf an, ob es sich um ein E- oder um ein Hybrid-E-Fahrzeug handelt und ob der Arbeitnehmer zusätzlich auch eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber hat:
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5. Einzelbewertung für Fahrten zum Betrieb
Die bislang für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzte Pauschale berücksichtigt das individuelle Fahrverhalten nicht und lässt unberücksichtigt, wie oft die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde.
Problematisch ist das, wenn der Arbeitnehmer infolge von Tätigkeiten im Homeoffice oder Außendienst, Teilzeit, Urlaub, Krankheit etc. nur wenige Fahrten durchführt. Denn derartige Nutzungsausfälle sind in dem pauschalen Nutzungswert bereits berücksichtigt, sodass keine Reduzierung des Sachbezugs möglich ist (vgl. BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rz. 12). Das gilt selbst für volle Kalendermonate, an denen der Firmenwagen tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde.
Beispiel |
A nutzt seinen Firmenwagen (BLP: 50.000 EUR) infolge einer längeren Erkrankung und diversen Tätigkeiten im Homeoffice für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte im Jahr nur für 100 Fahrten.
Der Sachbezug beträgt unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Fahrten 3.600 EUR (50.000 EUR × 0,03 % × 20 km × 12). |
Dieses unbillige Ergebnis kann aber vermieden werden, da anstelle der pauschalen Methode auch eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten erfolgen kann. Dabei ist zu beachten, dass das Wahlrecht nur für das ganze Jahr ausgeübt werden kann und die Bewertung für jede Fahrt mit 0,002 % des BLP erfolgt. Lukrativ ist die Einzelbewertung, wenn der Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr an weniger als 180 Tagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchführt (12 Monate × 0,03 % = 0,36 %; 180 Tage × 0,002 % sind ebenfalls 0,36 %).
Beispiel |
Wie Beispiel zuvor, A beantragt aber die Einzelbewertung: Der Sachbezug reduziert sich von 3.600 EUR auf 2.000 EUR (50.000 EUR × 0,002 % × 20 km × 100 Fahrten). Bei unterstellten 20 % Sozialabgaben und 30 % Steuern bedeutet das eine Ersparnis von 800 EUR netto pro Jahr (1.600 EUR × 50 %). |
Die Anforderungen für die Einzelbewertung hat die Verwaltung (BMF 3.3.2022, a. a. O.) in der Rz. 13 niedergelegt. Danach muss A gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Demgegenüber vertritt das Finanzgericht Nürnberg (23.1.2020, Az. 4 K 1789/18) die Ansicht, dass eine Datumsangabe nicht zwingend erforderlich ist.
Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist. Tage, an denen er mit dem Firmenwagen mehrfach Fahrten durchführt (z. B. wegen einer Mittagsheimfahrt) gelten als ein Tag.
Die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen. Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn für die Ermittlung des Sachbezugs jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.
Beachten Sie | Damit die Einzelbewertung nicht zu einem höheren Sachbezug führt, muss der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vornehmen.
Die Einzelbewertung stellt zwar ein Wahlrecht dar. Der Arbeitgeber muss sie aber vornehmen, wenn sie der Arbeitnehmer beantragt. Diese Verpflichtung kann der Arbeitgeber nur umgehen, wenn er im Arbeitsvertrag oder der Vereinbarung über die Überlassung des Firmenwagens eine Klausel aufnimmt, nach der er keine Einzelbewertung vorzunehmen hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung zur Einzelbewertung übergehen und seinen Bruttoarbeitslohn reduzieren. Hierzu muss er mit Datumsangabe darlegen, an welchen Tagen er den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat und in welcher Höhe sein Arbeitgeber den Sachbezug berücksichtigt hat.
MERKE | Durch die nachträgliche Einzelbewertung sinkt die Einkommensteuer. Die Sozialabgaben bleiben aber unverändert. |
6. Kostendeckelung
Die pauschal ermittelten Sachbezüge dürfen die Gesamtkosten des Firmenwagens nicht übersteigen. Denn sonst würde ein Sachbezug versteuert, der tatsächlich nicht entstanden ist. Deshalb ist es erforderlich, den insgesamt für das jeweilige Jahr ermittelten Sachbezug mit den tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten (u. a. Versicherung, Kfz-Steuer, Treibstoff, Reparaturen, Abschreibung) zu vergleichen. Übersteigen die Fahrzeugkosten den Sachbezug, ist dieser um die Differenz zu reduzieren.
Beispiel |
Der Arbeitgeber des A hat die Fahrzeuggesamtkosten zusammengestellt. Diese betragen 8.000 EUR. Da der bisher für das Jahr als Arbeitslohn zu erfassende Sachbezug 9.600 EUR beträgt, ist er um 1.600 EUR zu reduzieren. |
7. Fahrtenbuch
Führt A ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (BMF 3.3.2022, a. a. O., Rz. 26 ff.), können anstelle der pauschal ermittelten Sachbezüge die tatsächlichen Fahrzeugkosten angesetzt werden. Hierzu werden die jährlichen Gesamtkosten des Firmenwagens ermittelt, durch die jährliche Gesamtfahrleistung geteilt und der sich so ergebende Kilometersatz mit jedem privat gefahrenen km multipliziert (ebenso für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte). Dieses Verfahren bietet sich vor allem bei einem hohen BLP an und/oder, wenn der Firmenwagen wenig privat genutzt wird.
Beispiel |
Die Sachbezüge für den Firmenwagen betragen jährlich 9.600 EUR. A hat ein Fahrtenbuch geführt. Daraus ergeben sich 20.000 gefahrene km (8.000 privat, 8.000 geschäftlich und 4.000 für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte). Die Fahrzeuggesamtkosten wurden mit 12.000 EUR (inkl. Abschreibung auf acht Jahre) ermittelt.
Die Kosten pro km betragen 0,60 EUR (12.000 EUR/20.000 km). Der Sachbezug ist von 9.600 EUR auf 7.200 EUR zu reduzieren (12.000 km × 0,60 EUR). |
Bei einem (Hybrid)-E-Fahrzeug sind Begünstigungen möglich (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Je nach Art des Fahrzeugs werden die in die Gesamtkosten einzubeziehenden Abschreibungen nur zur Hälfte oder einem Viertel angesetzt. Die Folge: Ein geringerer Kostensatz pro km und ein geringerer Sachbezug.
Das Fahrtenbuch muss eine leichte und einwandfreie Überprüfung der Angaben ermöglichen. Alle Fahrstrecken müssen gesondert, fortlaufend und zeitnah aufgeführt werden. Für Privatfahrten sind die Kilometerangaben nebst Angabe des Tages und der Vermerk „privat“ einzutragen. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte reicht die Angabe des Tages, der Kilometerstände und der Vermerk „Wohnung/erste Tätigkeitsstätte“. Für geschäftlich veranlasste Fahrten sind das Datum und die Kilometerstände, das Reiseziel und -zweck sowie der Name des Geschäftspartners zu dokumentieren.
Das Fahrtenbuch muss in geschlossener Form und so geführt werden, dass es nicht manipuliert werden kann und etwaige Änderungen einsehbar sind. Elektronische Fahrtenbücher sind zulässig, wenn sich aus diesen dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen und eine nachträgliche Veränderung der Eintragungen ohne Dokumentation ausgeschlossen ist. Eine einfache Excel-Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht.
8. Zuzahlungen
Zuzahlungen und Nutzungsentgelte, die an den Arbeitgeber zu leisten sind, haben eines gemeinsam: Sie mindern den Nutzungswert und damit den Sachbezug (BFH 30.11.2016, Az. VI R 49/14 und Az. VI R 2/15). Der Grund: Der Arbeitnehmer wird in Höhe des Nutzungsentgelts durch die Firmenwagenüberlassung nicht bereichert, sodass in diesem Umfang kein Arbeitslohn vorliegt.
MERKE | Übersteigt das Nutzungsentgelt den Sachbezug, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. |
8.1 Einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten
Leistet der Arbeitnehmer eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten oder übernimmt er eine Leasingsonderzahlung, mindern diese oft hohen Beträge den Sachbezug bis auf 0 EUR (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 2 und 3 Lohnsteuerrichtlinien [LStR]). Aufgrund der hohen Zahlung ergibt sich oft ein den Sachbezug übersteigender Betrag. Dieser geht aber nicht verloren, sondern lässt sich in künftige Perioden vortragen.
Beispiel |
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Da A ein teureres Fahrzeug wünscht, als sein Arbeitgeber bereit ist zu gewähren, leistet er eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten von 15.000 EUR. Der jährlich ermittelte Sachbezug nach der Ein-Prozent-Methode beträgt 9.600 EUR.
Die Zuzahlung wird mit dem Sachbezug verrechnet. Übersteigende Beträge werden in künftige Jahre vorgetragen:
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Jahr |
Sachbezug |
Zuzahlung |
steuerpflichtig |
1 |
9.600 EUR |
9.600 EUR |
0 EUR |
2 |
9.600 EUR |
5.400 EUR |
4.200 EUR |
3 ff. |
9.600 EUR |
0 EUR |
9.600 EUR |
Beachten Sie | Entsprechendes gilt bei der Ermittlung des Sachbezugs durch ein Fahrtenbuch. In diesem Fall sind bei der Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten die nicht um die Zuzahlung geminderten Anschaffungskosten maßgebend dafür wird die Zuzahlung dann von dem ermittelten Sachbezug abgezogen.
Das Beispiel verdeutlicht das Problem der Zuzahlung: Es kommt zu Schwankungen in der Einkommensprogression (Sachbezug im Jahr 1: 0 EUR; Sachbezug in den Jahren 3 ff.: 9.600 EUR). Günstiger wäre es oft, wenn die Zuzahlung linear auf den Zeitraum der Firmenwagenüberlassung verteilt werden könnte und das geht, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über den Zuzahlungszeitraum treffen (BFH 16.12.2020, Az. VI R 19/18; BMF 3.3.2022, a. a. O., Rz. 66).
Beispiel |
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Wie das Beispiel zuvor, allerdings vereinbart A mit seinem Arbeitgeber, dass die Zuzahlung von 15.000 EUR auf drei Jahre zu verteilen ist, da ihm der Firmenwagen zunächst für drei Jahre überlassen wird. |
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Jahr |
Sachbezug |
Zuzahlung |
steuerpflichtig |
1 |
9.600 EUR |
5.000 EUR |
4.600 EUR |
2 |
9.600 EUR |
5.000 EUR |
4.600 EUR |
3 |
9.600 EUR |
5.000 EUR |
4.600 EUR |
4 ff. |
9.600 EUR |
0 EUR |
9.600 EUR |
MERKE | Entsprechendes gilt für zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen für die außerdienstliche Nutzung. Auch diese sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen (BFH 16.12.2020, Az. VI R 19/18; BMF 3.3.2022, a. a. O., Rz. 57). |
Zum Problem wird eine auf den Nutzungszeitraum verteilte Einmalzahlung, wenn der Firmenwagen frühzeitig gewechselt wird (z. B. wegen eines Totalschadens). Denn noch nicht verrechnete Zuzahlungen können nicht auf einen neuen Pkw übertragen werden. Die Zuzahlung ist insoweit steuerlich verloren. Erhält der Arbeitnehmer einen Teilbetrag zurück, ist die Rückzahlung nur insoweit steuerpflichtig, wie die Zuzahlung bereits Sachbezüge gemindert hat.
8.2 Laufendes Nutzungsentgelt
Muss der Arbeitnehmer ein laufendes Nutzungsentgelt (z. B. eine Kilometerpauschale) zahlen oder einzelne Kosten (z. B. Treibstoff) übernehmen, mindern die Nutzungsentgelte den Sachbezug bis auf maximal 0 EUR (Beispiel: Sachbezug: 800 EUR abzgl. Benzinkosten: 250 EUR = steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug i. H. von 550 EUR).
Wird der Sachbezug nach der Fahrtenbuchmethode berechnet und übernimmt der Arbeitnehmer einzelne Kosten, sind die vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen nach der R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 8 LStR nicht in die Ermittlung der Gesamtkosten einzubeziehen. Das Bundesfinanzministerium (3.3.2022, a. a. O., Rz. 59) gestattet aber auch eine günstigere Berechnung: Danach können zunächst die Gesamtkosten und damit die Kfz-Kosten je gefahrenen Kilometer inklusive der vom Arbeitnehmer getragenen Kosten ermittelt werden. Die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten werden dann von dem Sachbezug abgezogen.
Beispiel |
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A führt ein Fahrtenbuch. 2023 nutzt er den Firmenwagen mit 9.000 km für private und mit 16.000 km für dienstliche Zwecke. Von den Gesamtkosten (10.000 EUR) entfallen 2.500 EUR auf Treibstoffkosten, die A auf Basis des Nutzungsvertrags selbst zahlen musste. |
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LStR |
BMF |
|
Gesamtkosten |
10.000 EUR |
10.000 EUR |
von A getragen |
2.500 EUR |
|
maßgebende Gesamtkosten |
7.500 EUR |
10.000 EUR |
gefahrene km |
25.000 km |
25.000 km |
Kosten je km |
0,30 EUR |
0,40 EUR |
km (privat) |
9.000 km |
9.000 km |
Sachbezug (km-Satz × km) |
2.700 EUR |
3.600 EUR |
von A getragen |
|
2.500 EUR |
Sachbezug |
2.700 EUR |
1.100 EUR |
Vorteil |
1.600 EUR |
8.3 Lohnabrechnung oder Steuererklärung
Die Zuzahlungen sind im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, es sei denn, aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage ergibt sich etwas anderes.
Wurde der Sachbezug vom Arbeitgeber nicht um das Nutzungsentgelt gemindert (z. B., weil es arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde) oder wurde die Minderung falsch berechnet, ist der Steuervorteil nicht verloren. Der Arbeitnehmer kann das Nutzungsentgelt auch in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen und den Bruttoarbeitslohn in entsprechender Höhe reduzieren.
Damit das Finanzamt den Vorgang prüfen kann, muss die Nutzungsvereinbarung vorgelegt, das Nutzungsentgelt nachgewiesen und dargelegt werden, wie der Arbeitgeber den Vorteil bisher als Sachbezug versteuert hat. Im Anschluss werden dem Arbeitnehmer durch den geringeren Bruttoarbeitslohn die zu viel entrichteten Lohnsteuern (nicht aber die Sozialabgaben) erstattet.
Monatlicher Mandantenbrief 05/2024
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2024:
Für alle Steuerpflichtigen
- Außergewöhnliche Belastungen: Welche Kosten sind bei einem behinderungsbedingten Umbau angemessen?
- Energetische Gebäudesanierung: Wann ist die Steuerermäßigung bei Ratenzahlung zu gewähren?
- Steuertipps für Familien
- Steuerliche Nachteile beim Berliner Testament
- Keine Werbungskosten: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts
- Wachstumschancengesetz: Die Odyssee ist zu Ende
Für Unternehmer
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Außergewöhnliche Belastungen: Welche Kosten sind bei einem behinderungsbedingten Umbau angemessen?
| Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für eine dadurch ausgelöste Mieterhöhung. Aber: Ein Abzug ist nur zulässig, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. |
Im Streitfall des Finanzgerichts München ging es um die umbaubedingte Erhöhung einer jährlichen Miete, die durch die Errichtung eines behindertengerechten Verbindungsbaus mit Pflegebad zwischen zwei Einfamilienhäusern veranlasst war. Der Höhe nach hat das Finanzgericht eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen gesehen und zwar im Hinblick darauf, dass es zu den tatsächlich durchgeführten Umbaumaßnahmen eine kostengünstigere Alternative gegeben hätte, die der Behinderung in gleicher Weise Rechnung getragen hätte.
PRAXISTIPP | Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen. Er kann nun klären, ob dem Steuerpflichtigen bei der Beurteilung, ob Aufwendungen notwendig und angemessen sind, ein Ermessensspielraum einzuräumen ist. Bis dahin können geeignete Fälle durch einen Einspruch offengehalten werden. |
Quelle | FG München, Urteil vom 27.10.2022, Az. 10 K 3292/18, Rev. BFH: Az. VI R 15/23
Energetische Gebäudesanierung: Wann ist die Steuerermäßigung bei Ratenzahlung zu gewähren?
| Zum 1.1.2020 wurde mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Diese komplexe Regelung weist jedoch einige Fragen auf, die das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben teilweise beantwortet hat. Nun ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Vorinstanz Finanzgericht München) zum Heizungstausch anhängig, in dem es darum geht, ob die Steuerermäßigung erst ab der vollständigen Begleichung der Rechnung in Betracht kommt. |
Hintergrund
Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.
Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.
Sachverhalt |
Die Steuerpflichtigen ließen 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem selbstgenutzten Gebäude einbauen. Zur Begleichung des Rechnungsbetrags wurde eine monatliche Ratenzahlung für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart. Fraglich ist nun, ob ein Abschluss der energetischen Maßnahmen bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage (hier im Jahr 2021) oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags (voraussichtlich im Jahr 2024) vorliegt. |
Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 14.1.2021 in der Rn. 43 ausgeführt, dass die Steuerermäßigung erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren ist, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass mit der Durchführung der energetischen Maßnahme nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und diese vor dem 1.1.2030 abgeschlossen ist.
Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist dann abgeschlossen, wenn
- die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist,
- der Steuerpflichtige eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und
- den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.
Die Erledigung unwesentlicher Restarbeiten, die für die tatsächliche Reduzierung von Emissionen nicht hinderlich sind, ist unschädlich. Auch soweit bei einer mehrteiligen Maßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese beglichen wurden, wird die Steuerermäßigung abweichend vom Abflussprinzip erst ab dem Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt, so das Bundesfinanzministerium.
Beachten Sie | Da die Revision anhängig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Bis dahin können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.
Quelle | FG München, Urteil vom 8.12.2023, Az. 8 K 1534/23, Rev. BFH: Az. IX R 31/23; BMF-Schreiben vom 14.1.2021, Az. IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :006
Steuertipps für Familien
| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat seinen Ratgeber „Steuertipps für Familien“ neu aufgelegt (Publikationsdatum: 1/2024). Der Ratgeber gibt u. a. einen Überblick über die Steuervergünstigungen für Familien und Alleinerziehende und kann unter www.iww.de/s10532 heruntergeladen werden. |
Steuerliche Nachteile beim Berliner Testament
| Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben (z. B. zu gleichen Teilen). Ziel ist die gerechte Verteilung des Nachlasses zwischen den Kindern, jedoch zunächst die Versorgung des überlebenden Ehegatten. Die Kinder können das Konstrukt jedoch dadurch aus den Angeln heben, dass sie beim Tod des Erstversterbenden ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Um dies zu verhindern, kann eine Strafklausel aufgenommen werden, z. B. die Jastrowsche Klausel. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können. |
Sachverhalt |
Die Eltern der Klägerin (K) setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein, wobei der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen konnte. Als Erben des überlebenden Ehegatten setzten die Eheleute die K und drei ihrer Schwestern ein. Ein Bruder und eine weitere Schwester wurden enterbt.
Zudem enthielt das Berliner Testament eine Jastrowsche Klausel. Diese regelte, dass für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des zuerst sterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, dieses Kind auch vom Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll. Diejenigen Erben, die den Pflichtteil beim Tod des Erstverstorbenen nicht fordern, sollten bei Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fälliges Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten.
Die enterbten Geschwister der K machten nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters ihren Pflichtteil geltend. Die K erwarb daher beim Tod des Vaters ein entsprechendes Vermächtnis, das mit dem Tod der Mutter fällig wurde.
Nachdem auch die Mutter verstorben war, setzte das Finanzamt gegenüber der K Erbschaftsteuer für den Erwerb nach der Mutter fest. Das Vermächtnis rechnete es weder dem Erwerb hinzu noch wurde es als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Die K war hingegen der Ansicht, das Vermächtnis sei bei ihr doppelt hinzugerechnet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Dies sah der Bundesfinanzhof aber anders. |
Der Wert des Vermächtnisses wurde zunächst einmal besteuert, nämlich nach dem Tod des Vaters bei der Mutter als dessen Alleinerbin. Da das Vermächtnis zwar damals bereits entstanden war, aber erst bei dem Tod der Mutter fällig wurde, ging der Nachlass des Vaters ungeschmälert (einschließlich des Vermögens, aus dem das Vermächtnis zu erfüllen war) auf die Mutter über. Die Mutter konnte die Vermächtnisverbindlichkeit bei ihrem Erbe nicht abziehen, weil sie diese Schuld mangels Fälligkeit nicht zu begleichen hatte.
Nach dem Tod der Mutter hatte die K das jetzt fällig gewordene Vermächtnis zu versteuern. Als Schlusserbin unterlag bei ihr außerdem der Nachlass nach der Mutter der Erbschaftsteuer. Dort konnte sie die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Das Vermächtnis unterlag bei der K daher nur einmal der Besteuerung.
MERKE | Dass hinsichtlich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entsteht einmal (ohne Abzugsmöglichkeit als Nachlassverbindlichkeit) bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und ein weiteres Mal bei der K nach dem Tod der Mutter ist zwar ungünstig, aus rechtlicher Sicht aber nicht zu beanstanden. Es liegt, so der Bundesfinanzhof, an der Jastrowschen Klausel, die das Vermächtnis zwar bei Tod des Erstverstorbenen anfallen, aber erst bei Tod des länger lebenden Ehegatten fällig werden lässt.
Kurzum: Wer ein Berliner Testament aufsetzen möchte, sollte nicht nur die zivilrechtlichen Aspekte, sondern auch die erbschaftsteuerlichen Folgen bedenken. |
Quelle | BFH-Urteil vom 11.10.2023, Az. II R 34/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239990; BFH, PM Nr. 11/24 vom 27.2.2024
Keine Werbungskosten: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts
| Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasste Aufwendungen und keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei den späteren Unterhaltseinkünften i. S. des § 22 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG). Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Sichtweise des Finanzgerichts Münster (Vorinstanz) widersprochen. |
Hintergrund: Beim begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 EUR im Jahr (zuzüglich der aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung [Basisversorgung]) als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.
Erst durch den Antrag und die Zustimmung werden Unterhaltsleistungen in den steuerrelevanten Bereich überführt. Die Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen; zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers stellen keine Werbungskosten dar.
Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob ggf. außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Es besteht zwar ein Abzugsverbot für Prozesskosten (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG). Dieses greift aber nicht, wenn die Existenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse des Steuerpflichtigen betroffen sind.
Quelle | BFH-Urteil vom 18.10.2023, Az. X R 7/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240004
Wachstumschancengesetz: Die Odyssee ist zu Ende
| Bereits im Juli 2023 hatte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf für ein milliardenschweres Wachstumschancengesetz vorgelegt. Das Ziel: Eine Verabschiedung im Jahr 2023. Bekanntlich wurde daraus nichts. Vielmehr kam das Gesetzgebungsverfahren einem Possenspiel gleich, das durch die Zustimmung des Bundesrats am 22.3.2024 und der Gesetzesverkündung am 27.3.2024 nun beendet ist. |
Vorbemerkungen
Das verabschiedete Gesetz enthält im Vergleich zum ursprünglichen Referenten- und Regierungsentwurf viele Änderungen. So wurde u. a. das Entlastungsvolumen reduziert und die Klimaschutz-Investitionsprämie gestrichen.
Zudem wurden zeitkritische Regelungen bereits Ende 2023 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt, z. B. die Beseitigung von Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts sowie Anpassungen bei der Zinsschrankenregelung.
Dennoch enthält das Gesetzespaket weiterhin zahlreiche Änderungen bzw. Neuregelungen, die auszugsweise vorgestellt werden.
Neuregelungen
Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, kann der Steuerpflichtige statt der linearen eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung) wählen.
Die als Investitionsanreiz gedachte degressive Abschreibung wurde nun wieder eingeführt und zwar erneut befristet für Anschaffungen oder Herstellungen nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025.
Beachten Sie | Der Abschreibungssatz wurde auf 20 % (höchstens das 2-Fache der linearen Abschreibung) reduziert.
Degressive Abschreibung für Wohngebäude
Mit § 7 Abs. 5a Einkommensteuergesetz (EStG) wurde eine degressive Abschreibung i. H. von 5 % für Wohngebäude eingeführt. Voraussetzung: Mit der Herstellung wurde nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen oder die Anschaffung erfolgte im Jahr der Fertigstellung aufgrund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags. Wird von der degressiven Abschreibung Gebrauch gemacht, ist zu beachten, dass
- Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung unzulässig sind,
- die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig zu erfolgen hat und
- ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung erfolgen kann.
Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau
Es sollen neue Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment geschaffen werden. Als Anreiz gewährt der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung (§ 7b EStG), wodurch in den ersten vier Jahren insgesamt bis zu 20 % zusätzlich zur normalen/regulären Abschreibung abgeschrieben werden können.
Die Kostenobergrenzen wurden rückwirkend für nach dem 31.12.2022 gestellte Bauanträge wie folgt erhöht:
- Baukostenobergrenze (Anschaffungs-/Herstellungskosten der Wohnung je qm Wohnfläche): um 400 EUR auf 5.200 EUR,
- maximale Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (je qm Wohnfläche): von 2.500 EUR auf 4.000 EUR.
MERKE | Zudem wurde der zeitliche Anwendungsbereich erweitert: Die Regelung gilt für Wohnungen, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1.10.2029 (zuvor: 1.1.2027) gestellt wird. |
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG
Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG möglich, wenn die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschritten wird.
Die Sonderabschreibung, die auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden kann, wurde von bis zu insgesamt 20 % auf bis zu 40 % angehoben. Die neue Grenze gilt für Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31.12.2023.
E-Fahrzeuge/Firmenwagen
Die Besteuerung eines Firmenwagens (außerdienstliche Nutzung) kann reduziert werden, indem kein Verbrenner, sondern ein Elektrofahrzeug gewählt wird. Denn hier ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn der Höchstbetrag von 60.000 EUR eingehalten wird. Dieser wurde für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Fahrzeuge auf 70.000 EUR erhöht.
Alterseinkünfte
Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Bisher wären Renten ab 2040 (Jahr des Rentenbeginns) zu 100 % zu berücksichtigen.
Nun wurde der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert (für 2023 nur 82,5 % anstatt 83 %). 100 % gelten dann erstmals für 2058.
Geschenkegrenze
Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine Grenze eingehalten wird. Diese wurde für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre von 35 EUR auf 50 EUR erhöht.
Verlustvortrag
Nach § 10d Abs. 2 EStG ist ein Verlustvortrag bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung: 2 Mio. EUR) unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten anstelle der 60 % dann 70 % (ab 2028 sind wieder 60 % relevant).
Thesaurierungsbegünstigung
Für bilanzierende Einzel- und Personenunternehmen sieht § 34a EStG eine steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne vor, die (langfristig) im Unternehmen verbleiben sollen. Da von dieser Begünstigung (nicht zuletzt infolge der Komplexität) bis dato eher selten Gebrauch gemacht wurde, hat der Gesetzgeber § 34a EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 „reformiert“. Ob die Änderungen zu einer höheren „Nachfrage“ bzw. Nutzung führen, bleibt aber abzuwarten.
Option zur Körperschaftsbesteuerung
Nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden. Durch einige Änderungen (z. B. können nun auch eingetragene GbRs optieren) soll die Option attraktiver werden.
Elektronische Rechnung
Im Bereich der Umsatzsteuer stellt die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B) sicherlich die relevanteste Änderung dar.
Die Neuregelung tritt bereits am 1.1.2025 in Kraft. Da die Umsetzung aber einige Zeit beanspruchen wird, können nach den Vorgaben des § 27 Umsatzsteuergesetz (UStG) Übergangsregelungen genutzt werden. Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027); drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.
Bürokratieabbau bei der Umsatzsteuer
Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, was einen Liquiditätsvorteil ermöglicht. Die relevante Vorjahresumsatzgrenze wurde von 600.000 EUR auf 800.000 EUR erhöht (gilt ab Besteuerungszeitraum 2024).
Die Grenze, ab der Unternehmer von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit werden können, wurde von 1.000 EUR auf 2.000 EUR angehoben (gilt ab Besteuerungszeitraum 2025).
Grundsätzlich sind Kleinunternehmer (§ 19 UStG) von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung (Nullmeldung) ab dem Besteuerungszeitraum 2024 befreit.
Anhebung von Buchführungsgrenzen
Überschreiten gewerbliche Unternehmer gewisse Buchführungsgrenzen, können sie ihren Gewinn nicht mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sondern sind zur Bilanzierung verpflichtet. Die in § 141 der Abgabenordnung geregelten Grenzen wurden von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Umsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Gewinn) erhöht. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen (mit Übergangsregelung).
Auch die Buchführungsgrenzen in § 241a Handelsgesetzbuch wurden auf 800.000 EUR (Umsatzerlöse) bzw. 80.000 EUR (Jahresüberschuss) erhöht.
Quelle | Wachstumschancengesetz, BGBl I 2024, Nr. 108
Für Unternehmer
Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2024 stellen
| Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2023 sind bis zum 30.9.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640. |
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat Juni 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 6/2024 = 26.6.2024
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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Monatlicher Mandantenbrief 04/2024
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2024:
Für alle Steuerpflichtigen
- Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung
- Wachstumschancengesetz: Wird der Bundesrat zustimmen?
- Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs
- Das Zuwendungsempfängerregister ist online
- Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „Wohn-Riester“ wohl zulässig
Für Unternehmer
- Pauschalierung der Einkommensteuer bei VIP-Logen
- Investitionsabzugsbetrag: Wie ist die Gewinngrenze zu ermitteln?
- Pauschbeträge für Sachentnahmen 2024
- Influencer: Keine Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung und Accessoires
Für Personengesellschaften
Für Arbeitnehmer
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung
| Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die hierbei mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das Bundesfinanzministerium Muster bereit. Für energetische Maßnahmen des Jahres 2024 wurden die Musterbescheinigungen nun u. a. um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt (vgl. BMF-Schreiben vom 6.2.2024, Az. IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006). |
Wachstumschancengesetz: Wird der Bundesrat zustimmen?
| Das milliardenschwere Wachstumschancengesetz sollte eigentlich bereits im vergangenen Jahr verabschiedet werden. Aber der Bundesrat verweigerte im November 2023 seine Zustimmung. Daher wurde der Vermittlungsausschuss angerufen und hier konnte man sich am 21.2.2024 auf eine Beschlussempfehlung einigen. Diese hat der Bundestag bereits zwei Tage später angenommen. Damit das Gesetz (nun endlich) in Kraft treten kann, muss aber noch der Bundesrat zustimmen. Die nächste Sitzung ist für den 22.3.2024 geplant. |
Beachten Sie | Die Mehrheit im Vermittlungsausschuss kam allerdings ohne die Zustimmung der Union (CDU/CSU) zustande. Denn diese hatte ihre Zustimmung u. a. davon abhängig gemacht, dass die Bundesregierung die Kürzungen beim Agrar-Diesel zurücknimmt. Ob es hier ein Einlenken gibt, bleibt ungewiss, sodass derzeit auch nicht abschätzbar ist, wie der Bundesrat am 22.3.2024 entscheiden wird.
Der vom Bundestag verabschiedete veränderte Gesetzentwurf umfasst viele Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf. So wurde das Entlastungsvolumen deutlich reduziert und die Klimaschutz-Investitionsprämie gestrichen.
Dennoch enthält das Gesetzespaket weiterhin zahlreiche steuerliche Änderungen bzw. Neuregelungen, beispielsweise die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude.
Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs
| In Betriebsprüfungen gibt es oft Streit, ob Fahrtenbücher als ordnungsgemäß anzuerkennen sind. Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.11.2023, Az. 3 K 1887/22 H[L]) Folgendes entschieden: Ein elektronisches Fahrtenbuch erfüllt nicht die Anforderungen an den Nachweis des tatsächlichen Umfangs der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nicht in der Datei selbst, sondern in externen Protokolldateien dokumentiert werden. Dem Erfordernis der zeitnahen Führung eines Fahrtenbuchs wird nicht genügt, wenn die zwischenzeitlich auf Notizzetteln festgehaltenen Eintragungen erst mehrere Tage oder Wochen nach Abschluss der betreffenden Fahrten vorgenommen werden. |
Das Zuwendungsempfängerregister ist online
| Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 7.2.2024 mitgeteilt, dass das Zuwendungsempfängerregister ab sofort online zur Verfügung steht. |
Das Zuwendungsempfängerregister umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Somit bietet das Register u. a. eine einfache Möglichkeit, sich über den Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu informieren.
Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Zuwendungsempfängerregister erhalten Sie unter: www.iww.de/s10443.
Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „Wohn-Riester“ wohl zulässig
| Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen „Wohn-Riester-Fall“ entscheiden. Hierbei ging es um einen Ehemann, der von seiner verstorbenen Frau deren Wohnung und den Darlehensvertrag geerbt hatte. Das Darlehen wollte er tilgen. Deshalb begehrte er die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz [EStG]). So viel vorab, die Entscheidung ging zugunsten des Steuerpflichtigen aus. |
Hintergrund: Durch die Riester-Rente sollen mögliche Versorgungslücken im Alter zumindest teilweise aufgefangen werden. Dies geschieht durch den Aufbau einer kapitalgedeckten Versorgung. Staatlich gefördert wird aber auch der „Wohn-Riester“, eine Variante des Bausparens, bei der Anleger aus dem Vertrag Kapital für den Kauf oder Bau einer Wohnung erhalten. Sie können den „Wohn-Riester“ aber auch nutzen, um ein Immobilien-Darlehen abzutragen.
Sachverhalt |
Ein Ehemann (EM) erbte als Alleinerbe von seiner Ehefrau (EF) eine durch die EF errichtete und mit dieser gemeinsam bewohnte Wohnung sowie das durch die EF zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen. Zur Tilgung des Darlehens begehrte der EM die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen.
Dies wurde ihm allerdings versagt und zwar mit folgender Begründung: Ein nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für die wohnungswirtschaftliche Verwendung erforderlicher entgeltlicher Anschaffungsvorgang liege in der Person des EM nicht vor, da er die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah das aber anders. |
Die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit begründet zwar keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben. Allerdings ist die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG so auszulegen, dass diese auch in Fällen gilt, in denen ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt.
Der Wortlaut des § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG verlangt zwar die Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags zur Tilgung eines zu diesem Zweck (also zur Anschaffung oder Herstellung) aufgenommenen Darlehens. Jedoch tritt der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers dergestalt ein, dass ihm die Anschaffung bzw. Herstellung durch den Erblasser zuzurechnen ist. Mithin besteht eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen.
Beachten Sie | Die Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gibt sich mit dem Urteil nicht zufrieden und hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2023, Az. 15 K 15045/23, Rev. BFH: Az. X R 2/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239855
Für Unternehmer
Pauschalierung der Einkommensteuer bei VIP-Logen
| Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal besteuert werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (23.11.2023, Az. VI R 15/21) nun Folgendes entschieden: Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können durch eine sachgerechte Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil. |
Investitionsabzugsbetrag: Wie ist die Gewinngrenze zu ermitteln?
| Oft müssen sich die Gerichte mit den Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag (IAB nach § 7g Einkommensteuergesetz [EStG]) beschäftigen. Jüngst haben es zwei Verfahren (Vorinstanz: Finanzgericht Niedersachsen) mit dieser Frage bis vor den Bundesfinanzhof geschafft: Ist für die Gewinngrenze der Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Effekte (wie nichtabziehbare Betriebsausgaben sowie einkommensteuerfreie Einnahmen) korrigierter Gewinn relevant? |
Hintergrund: Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Maschinen) können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit vor allem Investitionen von kleinen und mittleren Betrieben erleichtern will, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten.
Sachverhalt |
In einem Fall des Finanzgerichts Niedersachsen betrug der Bilanzgewinn 189.821 EUR und lag damit unter der in § 7g EStG normierten Grenze von 200.000 EUR. Dennoch versagte das Finanzamt die Bildung eines IAB, da es nach der Hinzurechnung der Gewerbesteuer (vgl. § 4 Abs. 5b EStG) von 25.722 EUR auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn von 215.543 EUR kam. |
Die Frage, wie der Gewinn nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG zu ermitteln ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Hierzu werden (vereinfacht) zwei Meinungen vertreten:
- Für das Bundesfinanzministerium ist Gewinn der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen gemäß § 7g Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist; außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu-/Abrechnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind zu berücksichtigen.
- Teile des Schrifttums vertreten indes die Position, dass allein auf den steuerbilanziellen Gewinn abzustellen ist, was im Streitfall zu einem günstigeren Ergebnis führen würde. Auch für das Finanzgericht Baden-Württemberg ist der Steuerbilanzgewinn relevant und nicht der Gewinn i. S. des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen findet nicht statt.
Beachten Sie | Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich der Auffassung des Bundesfinanzministeriums angeschlossen. Weil hiergegen die Revision anhängig ist, können Steuerpflichtige in geeigneten Fällen Einspruch einlegen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteile vom 9.5.2023, Az. 2 K 202/22, Rev. BFH: Az. X R 16/23 und Az. 2 K 203/22, Rev. BFH: Az. X R 17/23; BMF-Schreiben vom 15.6.2022, Az. IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.5.2023, Az. 10 K 1873/22, Rev. BFH: Az. III R 38/23
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2024
| Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024 veröffentlicht. |
Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.
Beachten Sie | Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass es sich um pauschale Jahreswerte für eine Person handelt. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.
Quelle | BMF-Schreiben vom 12.2.2024, Az. IV D 3 - S 1547/19/10001 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240054
Influencer: Keine Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung und Accessoires
| Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich mit der Frage befasst, ob eine Influencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires steuerlich geltend machen kann. Die Entscheidung fiel leider zuungunsten der Steuerpflichtigen aus. |
Sachverhalt |
Eine Steuerpflichtige betrieb auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog und erstellte hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Waren, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb sie diverse Kleidungsstücke und Accessoires (z. B. Handtaschen namhafter Marken). Die Influencerin wollte die Aufwendungen für die Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit berücksichtigen.
Das Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände auch privat genutzt werden können und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe die Steuerpflichtige nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt hatte.
Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. |
Das Finanzgericht Niedersachsen war ebenfalls der Meinung, dass eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires nicht möglich ist. Aus § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgt insoweit ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen.
MERKE | Es kommt nicht darauf an, wie die Steuerpflichtige die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führt dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist. |
Zudem handelt es sich bei den von der Influencerin erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich ist. Hierunter fallen nur solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind, bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion (z. B bei Arbeitsschuhen) folgt.
Beachten Sie | Der Beruf einer Influencerin bzw. Bloggerin ist insoweit nicht anders zu beurteilen als andere Berufe. Ob die Kleidungsstücke und Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt werden, ist unbeachtlich. Somit war die Aufklärung des Umfangs der tatsächlichen privaten Nutzung der Kleidung nicht entscheidend.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023, Az. 3 K 11195/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239874
Für Personengesellschaften
Beteiligungsidentische Personengesellschaften: Buchwert-Übertragungen sind doch begünstigt
| Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit beteiligungsidentische Personengesellschaften von Übertragungen von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ausgeschlossen werden. |
§ 6 Abs. 5 EStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine steuerneutrale Überführung bzw. Übertragung von Wirtschaftsgütern. Etwaige stille Reserven werden somit nicht aufgedeckt.
Die Vorschrift erfasst neben der Überführung eines Wirtschaftsguts zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen auch Wirtschaftsguttransfers innerhalb derselben Mitunternehmerschaft sowie zwischen zwei über ihre (Mit-)Unternehmer miteinander verbundenen Betrieben bzw. Mitunternehmerschaften.
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (beteiligungsidentische Personengesellschaften), wird in § 6 Abs. 5 S. 3 EStG nicht genannt und das verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Das Gericht begründet seine Sichtweise u. a. wie folgt: § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ermöglicht Konstellationen, in denen stille Reserven teilweise oder vollständig auf andere Steuerpflichtige übergehen. Dagegen hat ein Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften die Aufdeckung stiller Reserven zur Folge, obwohl es sich dabei ebenfalls um einen Transfer von Wirtschaftsgütern im Kreis der Mitunternehmerschaft handelt und dies nicht zu einer Verlagerung stiller Reserven auf einen anderen Steuerpflichtigen führt.
Beachten Sie | Der Gesetzgeber muss für Übertragungen nach dem 31.12.2000 rückwirkend eine Neuregelung treffen. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG bleibt bis zu deren Inkrafttreten mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift auch für Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nach dem 31.12.2000 gilt.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 2 BvL 8/13 und PM Nr. 5/2024 vom 12.1.2024
Für Arbeitnehmer
Darlehen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz: Teilerlass ist Arbeitslohn
| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. |
Sachverhalt |
Eine Steuerpflichtige nahm 2014 und 2015 an Aufstiegsfortbildungen teil (vgl. auch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz [AFBG]). Die Kosten der Lehrveranstaltungen wurden von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen gefördert, wobei die Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt wurden. Bei Bestehen der Fortbildungsprüfung sollte, so die Bedingungen, ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden. Die Kosten der Lehrveranstaltungen teilweise gekürzt um die Zuschüsse erkannte das Finanzamt als Werbungskosten an.
Nach erfolgreichem Abschluss erließ die KfW im Streitjahr 2018 40 % der noch valutierenden Darlehen. Daraufhin erhöhte das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn um den Erlassbetrag. Dies hat der Bundesfinanzhof (im Gegensatz zur Vorinstanz) bestätigt. |
Die Erstattung (der Ersatz) von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen ist als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Ein Zusammenhang mit einem gegenwärtig bestehenden Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich.
Die Zuschüsse und Teilerlasse beruhen auf in der Erwerbssphäre liegenden Gründen. Der Erlass hängt allein vom Bestehen der Prüfung und nicht von den persönlichen Lebensumständen ab. Mit den Fortbildungen strebte die Steuerpflichtige eine Verbesserung ihrer beruflichen Möglichkeiten an, sodass die Leistungen der KfW einen hinreichenden Erwerbsbezug aufwiesen.
Quelle | BFH-Urteil vom 23.11.2023, Az. VI R 9/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239751; BFH, PM Nr. 8/24 vom 15.2.2024
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat Mai 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 5/2024 = 29.5.2024* *In Bundesländern, in denen Fronleichnam ein Feiertag ist, gilt der 28.5.2024.
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
|
Monatlicher Mandantenbrief 03/2024
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2024:
Für alle Steuerpflichtigen
- Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern: Nun ist das Bundesverfassungsgericht gefragt
- Private Veräußerungsgeschäfte: Vier Urteile im Zusammenhang mit Erbfällen und Selbstnutzung
- Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150 EUR bleiben weiter „steuerfrei“
- Doppelte Haushaltsführung: Mietzahlungen für Zweitwohnung durch den anderen Ehegatten dennoch abzugsfähig
Für Vermieter
Für Unternehmer
Für GmbH-Geschäftsführer
Für Arbeitgeber
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern: Nun ist das Bundesverfassungsgericht gefragt
| Wenn sich Eltern trennen und die Kosten für die Kinderbetreuung fortan teilen, ist bisher eine Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten, dass das Kind zum Haushalt des Elternteils gehört hat. Dagegen klagt nun ein Steuerpflichtiger vor dem Bundesverfassungsgericht. |
Hintergrund: Betreuen Eltern ihre Kinder nicht nur selbst, sondern beauftragen damit auch weitere Personen, können die Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz [EStG]):
- 1. Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung handeln.
- 2. Das Kind muss zum Haushalt gehören.
- 3. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- 4. Die Rechnung muss unbar bezahlt werden.
Liegen die Voraussetzungen vor, können die Kosten zu 2/3 und mit maximal 4.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Bei getrennt lebenden Eltern scheitert der Abzug oft an der Nr. 2. Das heißt: Es ist nur der Elternteil zum Abzug der Kosten berechtigt, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Gegen diese Vorschrift hatte sich ein Vater vor dem Bundesfinanzhof gewehrt und verloren jetzt geht er einen Schritt weiter und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | BFH-Urteil vom 11.5.2023, Az. III R 9/22, Verfassungsbeschwerde: BVerfG Az. 2 BvR 1041/23
Private Veräußerungsgeschäfte: Vier Urteile im Zusammenhang mit Erbfällen und Selbstnutzung
| Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Einkommensteuergesetz [EStG]) liegt nicht vor, wenn der an einer Erbengemeinschaft Beteiligte einen Erbanteil an der Erbmasse, zu der ein Grundstück gehört, hinzuerwirbt und das Grundstück innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn veräußert. Diese positive Entscheidung hat der Bundesfinanzhof getroffen. Frohe Kunde kommt auch vom Finanzgericht Münster, wonach der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht keine Veräußerung i. S. des § 23 EStG darstellt. Weniger erfreulich sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen es um die Steuerbefreiung bei einer Selbstnutzung der Immobilie ging. |
Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung. Ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG aber Wirtschaftsgüter, die
- im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Erwerb eines Anteils einer Erbengemeinschaft mit Grundstück
Dem Urteil des Bundesfinanzhofs lag folgende (vereinfachte) Thematik zugrunde:
Beispiel |
Die Erbmasse der aus A und B bestehenden Erbengemeinschaft besteht aus einem vom Erblasser bis zu seinem Tod selbstgenutzten Grundstück. A erwirbt in 2020 den hälftigen Gemeinschaftsanteil von B für 250.000 EUR und veräußert das Grundstück in 2023 für 600.000 EUR. Fraglich ist nun, ob sich aus der Grundstücksveräußerung in Bezug auf den für 250.000 EUR erworbenen Erbanteil ein steuerpflichtiger Gewinn nach § 23 EStG ergibt. |
Beachten Sie | Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums entsteht durch den Verkauf ein nach § 23 EStG steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn und auch das Finanzgericht München ging im Streitfall von einem steuerpflichtigen Vorgang aus. Gut, dass die Revision eingelegt wurde, denn der Bundesfinanzhof hat § 23 EStG verneint.
Auf den Punkt gebracht, bedeutet die neue Entscheidung Folgendes: Derjenige, der als Beteiligter einer Erbengemeinschaft einen Erbanteil an einer Erbmasse erwirbt, zu der auch ein Grundstück gehört, das er nachfolgend innerhalb von zehn Jahren veräußert, löst keinen Vorgang nach § 23 EStG aus. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20.4.2004 eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht länger fest.
Beachten Sie | Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die neue Entscheidung reagieren wird, und ob sie ihre bisherige Auffassung ändert.
Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchrecht
Im Streitfall des Finanzgerichts Münster wurde der Steuerpflichtigen in 2008 durch ein Vermächtnis ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück zugewendet. Im Jahr 2012 überließ sie das Grundstück an eine Kommanditgesellschaft, an der sie als Gesellschafterin beteiligt war. Die Mieteinnahmen stellten Sonderbetriebseinnahmen dar.
Nachdem sie 2018 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden war, überführte sie das Nießbrauchrecht mit einem Wert von 0 EUR in ihr Privatvermögen und erfasste die Mieteinnahmen fortan als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im November 2019 verzichtete sie gegen eine Entschädigungszahlung auf ihr Nießbrauchrecht.
Das Finanzamt vertrat nun die Ansicht, dass die Ablösung des Nießbrauchs nach § 23 EStG zu besteuern sei, da die Entnahme des Nießbrauchrechts aus dem Sonderbetriebsvermögen zu einer Anschaffung geführt habe. Somit sei der entgeltliche Verzicht innerhalb der wegen der Nutzung als Einkunftsquelle nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG verlängerten zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt. Die Steuerpflichtige hielt dem entgegen, dass das Nießbrauchrecht nicht veräußert, sondern als nicht übertragbares Recht nur abgelöst wurde. Sie legte in der Folge Klage ein und zwar erfolgreich.
Ein Nießbrauchrecht ist ein gegenüber dem Eigentum an der belasteten Sache verselbstständigtes, dingliches Nutzungsrecht und damit ein (einlage- und entnahmefähiges) Wirtschaftsgut i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Somit hatte die Steuerpflichtige das Nießbrauchrecht in 2018 durch Entnahme in das Privatvermögen übernommen.
Das Nießbrauchrecht war durch den entgeltlichen Verzicht in 2019 jedoch nicht veräußert worden. Denn eine Veräußerung setzt nicht nur die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs voraus, sondern auch einen Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut.
MERKE | Der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht führt somit nicht dazu, dass dieses Wirtschaftsgut an den Grundstückseigentümer (zurück) übertragen wird, sondern zu dessen Erlöschen. Insofern handelt es sich um die endgültige Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz und damit um einen veräußerungsähnlichen Vorgang, der von § 23 EStG aber nicht erfasst wird. |
Beachten Sie | Ob der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht ein Veräußerungsvorgang oder lediglich ein veräußerungsähnlicher Vorgang ist, wurde vom Bundesfinanzhof im Kontext des § 23 EStG bisher noch nicht entschieden. Daher hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen.
Keine Steuerbefreiung für Verkauf eines Gartengrundstücks
Im Streitfall erwarben die Steuerpflichtigen ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten.
Später teilten sie das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen unbebauten Grundstücksteil veräußerten sie innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist. Das Finanzamt sah hierin einen steuerpflichtigen Vorgang und besteuerte den Veräußerungsgewinn. Dagegen machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) geltend allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.
Er stellte klar, dass eine Ausnahme von der Besteuerung nur dann vorliegt, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke jedoch nicht bewohnt werden, sodass der Befreiungstatbestand nicht greift. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.
MERKE | Mit der Teilung entstehen aus dem bis dahin einheitlichen Wirtschaftsgut Grund und Boden zwei neue Wirtschaftsgüter (Grundstücke), deren Nutzung zu eigenen Wohnzwecken jeweils getrennt zu betrachten ist. |
Keine eigenen Wohnzwecke bei Nutzung durch (Schwieger-)Mutter
Ehegatten überließen eine ihnen gehörende Wohnung an die (Schwieger-)Mutter. Nach deren Tod verkauften sie die Wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist und machten für den Veräußerungsgewinn eine Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung geltend, da ihnen die Nutzung der Wohnung durch die (Schwieger-)Mutter als Eigennutzung zuzurechnen sei.
Auch in diesem Fall hat der Bundesfinanzhof zulasten der Steuerpflichtigen entschieden. Der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt grundsätzlich voraus, dass die Immobilie vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt.
Ein Gebäude wird zwar auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt. Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen vor, wenn die Überlassung nicht ausschließlich an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind, sondern zugleich an einen Dritten (z. B. die Kindesmutter) erfolgt.
MERKE | Der Bundesfinanzhof hat es abgelehnt, die Wertung von § 4 S. 2 des Eigenheimzulagengesetzes, wonach eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vorliegt, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i. S. des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird, auf § 23 EStG zu übertragen. |
Quelle | BFH-Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 13/22; FG Münster, Urteil vom 12.12.2023, Az. 6 K 2489/22 E; BFH-Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 14/22; BFH-Urteil vom 14.11.2023, Az. IX R 13/23
Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150 EUR bleiben weiter „steuerfrei“
| Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf Basis von § 65a Sozialgesetzbuch V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Hierzu hatte die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 16.12.2021 eine Vereinfachung geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung wurde bis Ende 2023 befristet und nun für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 3 - S 2221/20/10012 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239484
Doppelte Haushaltsführung: Mietzahlungen für Zweitwohnung durch den anderen Ehegatten dennoch abzugsfähig
| Nach Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg sind die bei einer doppelten Haushaltsführung eines Ehegatten angefallenen Mietzahlungen für die Zweitwohnung, die durch den anderen Ehegatten von dessen Konto geleistet wurden, wegen der ehelichen Wirtschafts-/Lebensgemeinschaft dem die Haushaltsführung begründenden Ehegatten als eigene Werbungskosten zuzurechnen. Wegen der Lebens-/Wirtschaftsgemeinschaft sind die Grundsätze zur Kostentragung und zum Drittaufwand hier nicht anwendbar. |
PRAXISTIPP | Da die Revision anhängig ist, steht noch nicht fest, ob man sich auf dieses günstige Urteil verlassen kann. Zur Sicherheit sollten die Kosten daher durch den die doppelte Haushaltsführung begründenden Ehegatten beglichen werden. |
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 21.10.2022, Az. 7 K 150/21, Rev. BFH: Az. VI R 16/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239027
Für Vermieter
Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten: Diese Spielregeln sind einzuhalten!
| Zu den Werbungskosten zählt auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, soweit die Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang besteht, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültige Entschluss feststellbar ist, mit dem nach der vorzeitigen Darlehensablösung verbleibenden Verkaufserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen mit dem Ziel anzuschaffen, hieraus Vermietungseinkünfte zu erzielen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. |
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften aus einem neuen Objekt allenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung z. B. im Kaufvertrag selbst oder zumindest beim Abschluss des Kaufvertrags im Vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, dass er ihn unmittelbar zum Erzielen von Vermietungseinkünften mit einem bestimmten Objekt festlegt.
Beachten Sie | Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Steuerpflichtigen. Denn er trägt die Feststellungslast für die den Steueranspruch mindernden Tatsachen.
Infolge dieser restriktiven Rechtsprechung kam im Streitfall des Finanzgerichts Köln kein Werbungskostenabzug in Betracht. Denn der Steuerpflichtige hatte den überschießenden Verkaufserlös (also Verkaufspreis abzüglich abzulösendes Darlehen) zunächst selbst vereinnahmt und dann zur Teilrückführung einzelner Darlehen verwendet.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, Az. 11 K 1802/22, rechtskräftig, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239485
Für Unternehmer
Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber: Meldefrist bis 31.3.2024 verlängert
| Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20.12.2022 wurde u. a. eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Die Plattformbetreiber sind u. a. verpflichtet, erforderliche Informationen von Anbietern zu beschaffen, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen und die Information an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Die Nichterfüllung der Vorschriften ist bußgeldbewehrt. Die Meldepflichten greifen erstmals für den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. Grundsätzlich endete die Frist für die erstmalige Meldepflicht am 31.1.2024. Das BZSt hat nun aber mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Meldung erst bis zum 31.3.2024 erfolgt. Weitere Informationen zu den Meldepflichten erhalten Sie u. a. unter www.iww.de/s10169. |
Für GmbH-Geschäftsführer
Jahresabschluss: Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen
| Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden. Die Anhebung der Schwellenwerte wird für die begünstigten (oft kleinen) Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einhergehen. Sofern gewünscht, können die neuen Werte bereits für den Jahresabschluss 2023 genutzt werden. |
Hintergrund
Die beabsichtigte Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung von EU-Vorgaben, die eine Anhebung der monetären Schwellenwerte um rund 25 % vorsehen und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Schwellenwertanhebung bereits für das Geschäftsjahr bzw. den Jahresabschluss 2023 zu nutzen.
Beachten Sie | Die Bundesregierung möchte von den Spielräumen, die die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber bietet, in größtmöglichem Umfang Gebrauch machen.
MERKE | Nach den Informationen der Bundesregierung werden von der Anhebung der Schwellenwerte in den §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuchs (HGB) rund 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.
Die Eingruppierung in eine niedrigere Größenklasse hat u. a. den Vorteil, dass die Berichtspflichten reduziert werden. Beispielsweise müssen mittelgroße Kapitalgesellschaften einen Lagebericht (§ 289 HGB) aufstellen; kleine Gesellschaften sind davon befreit. Zudem gibt es bei der Erstellung des Anhangs für kleine und mittelgroße Gesellschaften viele größenabhängige Erleichterungen (§ 288 HGB). Kleine Gesellschaften sind zur Durchführung einer Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet (nur freiwillige Prüfung). |
Beabsichtigte Neuregelung
Die aktuellen und die geplanten Schwellenwerte sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt. Anhebungen erfolgen nur für die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“. Bei der Zahl der Mitarbeiter soll es keine Anpassungen geben:
Größenmerkmale (§§ 267, 267a HGB) mit Ausnahme der Arbeitnehmer in EUR |
||
aktuell |
geplant |
|
Kleinstkapitalgesellschaft |
||
a) Bilanzsumme |
≤ 350.000 |
≤ 450.000 |
b) Umsatzerlöse |
≤ 700.000 |
≤ 900.000 |
c) Arbeitnehmer |
≤ 10 |
≤ 10 |
kleine GmbH |
||
a) Bilanzsumme |
≤ 6.000.000 |
≤ 7.500.000 |
b) Umsatzerlöse |
≤ 12.000.000 |
≤ 15.000.000 |
c) Arbeitnehmer |
≤ 50 |
≤ 50 |
mittelgroße GmbH |
||
a) Bilanzsumme |
≤ 20.000.000 |
≤ 25.000.000 |
b) Umsatzerlöse |
≤ 40.000.000 |
≤ 50.000.000 |
c) Arbeitnehmer |
≤ 250 |
≤ 250 |
große GmbH |
||
a) Bilanzsumme |
> 20.000.000 |
> 25.000.000 |
b) Umsatzerlöse |
> 40.000.000 |
> 50.000.000 |
c) Arbeitnehmer |
> 250 |
> 250 |
Beachten Sie | Bei einer Neueinstufung ist zu beachten, dass mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten werden müssen.
Die neuen Schwellenwerte sollen für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre gelten. Es besteht aber ein Wahlrecht, die neuen Werte bereits für das Geschäftsjahr 2023 zu nutzen.
MERKE | Macht ein Unternehmen von dem Wahlrecht Gebrauch, ist, außer in den Fällen des § 267 Abs. 4 S. 2 HGB (Besonderheiten bei Umwandlung oder Neugründung), bei der Einstufung stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Eine Gesellschaft wäre somit zum Abschlussstichtag 31.12.2023 auch dann als mittelgroß anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31.12.2022 oder zum 31.12.2022 und zum 31.12.2021 zwei der drei Merkmale in der Neufassung (Bilanzsumme 25.000.000 EUR, Umsatzerlöse 50.000.000 EUR, 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat. |
Quelle | Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 17.1.2024, unter www.iww.de/s10312
Für Arbeitgeber
Überlassung von Fahrradzubehör kann steuerfrei sein
| Überlässt ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur Privatnutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (2.11.2023, Az. S 2334 A 32 St 210) hat nun darauf hingewiesen, was gilt, wenn auch Fahrradzubehör überlassen wird. Beispiele für begünstigtes Zubehör: Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen. Nicht begünstigtes Zubehör: Fahrerausrüstung (z. B. Helm und Kleidung), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone) oder Gegenstände (z. B. Anhänger, Lenker-/Satteltaschen oder Fahrradkorb). |
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat April 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 4/2024 = 26.4.2024
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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Monatlicher Mandantenbrief 02/2024
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2024:
Für alle Steuerpflichtigen
- Grundsteuerbewertung: Neue Vorschriften erneut verfassungswidrig?
- Die Bundesregierung muss sparen: Neue Einkommensgrenzen beim Elterngeld
- Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Kinderfreibetrag sollen erhöht werden
- Schulgeld: Beitrag an Schulförderverein kann zum Sonderausgabenabzug berechtigen
- Personengesellschaften mit Grundbesitz: Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer sind beseitigt
Für Vermieter
Für GmbH-Geschäftsführer
Für Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer
- Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.3.2024
- Ab 2024 profitieren mehr Steuerpflichtige von der Arbeitnehmer-Sparzulage
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Grundsteuerbewertung: Neue Vorschriften erneut verfassungswidrig?
| Sind auch die (neuen) Vorschriften zur Bewertung der Grundsteuer verfassungswidrig? Entschieden ist diese Frage noch nicht, aber es tut sich etwas. Blickt man allein auf die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1.1.2022 nach dem Bundesmodell, dann ist u. a. beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Klage anhängig (Az. 3 K 3142/23). Zudem hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zwei Eilanträgen stattgegeben. Die Verwaltung hat Beschwerde eingelegt (Az. beim BFH: II B 78/23 [AdV] und II B 79/23 [AdV]). |
Die Bundesregierung muss sparen: Neue Einkommensgrenzen beim Elterngeld
| Durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 sinkt die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Neuregelungen wie folgt zusammengefasst: |
Für Geburten ab dem 1.4.2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 EUR auf 200.000 EUR gesenkt. Zum 1.4.2025 wird sie für Paare nochmals auf 175.000 EUR abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1.4.2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 EUR gelten.
Außerdem wurde die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.
Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Elterngeld (inklusive Elterngeldrechner) erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (unter: www.iww.de/s10085).
Quelle | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elterngeld, Hintergrundinformation vom 27.12.2023; Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl I 2023, Nr. 412
Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Kinderfreibetrag sollen erhöht werden
| Die Bundesregierung will den steuerlichen Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, und den Kinderfreibetrag stärker anheben als zunächst geplant. Bundesfinanzminister Christian Lindner hält dies trotz der angespannten Lage für geboten. |
Hintergrund
Durch das Inflationsausgleichsgesetz (bereits 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet) steigt der Grundfreibetrag zum 1.1.2024 von 10.908 EUR auf 11.604 EUR. Nach den neuen Plänen soll eine weitere Erhöhung erfolgen und zwar auf 11.784 EUR.
Beachten Sie | Da der Unterhaltshöchstbetrag dem Grundfreibetrag entspricht, würde sich eine Erhöhung auch hier auswirken.
Nach dem Inflationsausgleichsgesetz beträgt der Kinderfreibetrag pro Kind und Elternteil im Jahr 2024 3.192 EUR. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag (6.384 EUR). Auch hier plant Lindner eine Erhöhung auf 6.612 EUR.
Quelle | FDP: Wir entlasten die arbeitende Mitte, Mitteilung vom 5.12.2023; Inflationsausgleichsgesetz, BGBl I 2022, S. 2230
Schulgeld: Beitrag an Schulförderverein kann zum Sonderausgabenabzug berechtigen
| Finanziert eine anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft den Schulbetrieb aus Mitteln, die der Schulförderverein aus Mitgliedsbeiträgen einnimmt, droht Eltern ein steuerlicher Nachteil. Weil die Beiträge „verdeckte“ Schulgeldzahlungen darstellen, stellen sie keine Spenden dar. Weil sie aber nicht als Schulgeld an die Schule fließen, ist auch der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gefährdet. Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil nun zugunsten der Eltern entschieden und die Förderbeiträge als Schulgeld anerkannt. Da die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |
Hintergrund: Eltern können unter gewissen Voraussetzungen 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG absetzen. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Sachverhalt |
Die Kinder der zusammen veranlagten Eltern besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr 2019 zahlten die Eltern insgesamt 1.000 EUR an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Nach dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften.
Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 EUR. Er selbst führte 43.500 EUR an die Stiftung ab. Diese überwies mindestens 54.000 EUR zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 EUR) an die Schule.
In ihrer Steuererklärung machten die Eltern die Zahlungen (1.000 EUR) als Schulgelder geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren. |
Der Begriff des Entgelts ist, so das Finanzgericht Münster in seiner Urteilsbegründung, in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht näher definiert. Verstanden wird darunter das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt. Es muss sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handeln, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.
Das Finanzgericht Münster stellte eine wirtschaftliche Betrachtung an. Es kommt darauf an, dass die entsprechenden Leistungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes sind. Deshalb waren hier die Förderbeiträge ein Schulgeld. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung wurden sie nämlich gezahlt, um den Schulträgereigenanteil zu finanzieren. Die Beiträge gingen vollumfänglich an den Schulträger und reichten nicht aus, um den Schulträgereigenanteil zu decken. Damit wurden die Beiträge rechnerisch vollständig für den laufenden Schulbetrieb verwendet.
Beachten Sie | Es kommt nach Meinung des Finanzgerichts nicht darauf an, ob die Satzung des Fördervereins eine Bestimmung enthält, die eine Verwendung der Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb vorsieht.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 25.10.2023, Az. 13 K 841/21 E, Rev. BFH Az. X R 27/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238778
Personengesellschaften mit Grundbesitz: Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer sind beseitigt
| Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften mit Wirkung zum 1.1.2024 reformiert. Dadurch entstanden Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer, die nun aber durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz „vom Tisch sind“. |
Hintergrund
Durch das MoPeG erfolgen mit Wirkung ab 2024 wesentliche zivilrechtliche Änderungen für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und für weitere Personengesellschaften. Wie bei den Kapitalgesellschaften erfolgt ab dem 1.1.2024 eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter.
Beachten Sie | Die durch das MoPeG erfolgten Änderungen haben insbesondere auch Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer.
Durch das Wachstumschancengesetz sollte der Status quo mit seiner unterschiedlichen grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften (insbesondere im Bereich der Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)) beibehalten werden. Es war vorgesehen, dass Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand fingiert werden und zwar zunächst befristet für das Jahr 2024. Dadurch sollte Zeit gewonnen werden, um den Anpassungsbedarf des Grunderwerbsteuergesetzes zwischen der Bundesregierung und den Ländern beraten zu können.
Doch nun gab es ein Problem: Denn der Bundesrat hatte das Wachstumschancengesetz im November 2023 gestoppt. Es wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Da im Jahr 2023 keine Einigung mehr erzielt werden konnte, drohte bei entsprechenden grunderwerbsteuerlichen Sachverhalten ab dem 1.1.2024 der Worst-Case-Fall, d. h. eine Besteuerung.
Dies konnte jedoch verhindert werden, weil die notwendigen Anpassungen nun im Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgenommen wurden. Damit bleibt (vorerst) alles beim Alten. Beispielsweise kann der Sohn in ein Einzelunternehmen aufgenommen werden und mit seinem Vater künftig eine OHG begründen, ohne dass durch diesen Übertragungsvorgang bei dem Betriebsgrundstück Grunderwerbsteuer ausgelöst würde.
Beachten Sie | Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber die zunächst beabsichtigte Übergangsfrist von einem Jahr auf drei Jahre verlängert hat. Demzufolge bleiben die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen zumindest bis Ende 2026 erhalten.
Weiterführende Hinweise
Zwei weitere zeitkritische Regelungen aus dem Wachstumschancengesetz wurden ebenfalls durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt:
- Insbesondere zur Reduzierung des Vollzugsaufwands in der Finanzverwaltung wurde auf die Besteuerung der sogenannten Dezemberhilfe 2022 für Gas und Fernwärme verzichtet. Demzufolge wurden die §§ 123 bis 126 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgehoben.
- Zudem waren bei der Zinsschrankenregelung Anpassungen erforderlich. Denn die Zinsabzugsbeschränkung (§ 4h EStG und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes) musste bis zum 31.12.2023 an die Vorgaben der ATAD (Anti-Tax-Avoidance-Directive) angepasst werden.
Quelle | Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 411
Für Vermieter
Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau: Neuregelungen erstmals in der Steuererklärung 2023
| Durch § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) gilt eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau. Grundsätzlich sollten nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige gefördert werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Sonderabschreibung neu aufgelegt. Sie gilt für Bauanträge/ -anzeigen nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027. Für Wohnungen mit Bauantrag/-anzeige im Jahr 2022 kommt demzufolge keine Sonderabschreibung in Betracht. |
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung einer neuen Mietwohnung und in den folgenden drei Jahren können neben der „normalen“ Abschreibung bis zu 5 % Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur regulären Abschreibung abgeschrieben werden.
Beachten Sie | Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
Im Unterschied zur bisherigen Regelung, die für „Altfälle“ weiter relevant ist, muss das Gebäude die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen. Dies ist durch das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) nachzuweisen.
Die Anschaffungs-/Herstellungskosten der Wohnung dürfen maximal 4.800 EUR („Altfälle“: 3.000 EUR) je qm Wohnfläche betragen. Bei der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung gilt eine Grenze von 2.500 EUR („Altfälle“: 2.000 EUR) je qm Wohnfläche.
Für GmbH-Geschäftsführer
Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022: Keine Ordnungsgeldverfahren vor dem 2.4.2024
| Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2022 endete bereits am 31.12.2023 (gilt insbesondere für AG, GmbH und GmbH & Co. KG). Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat nun aber mitgeteilt, dass es vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. |
Hintergrund
Für die Jahresabschlüsse für 2022 hat sich das Offenlegungsmedium geändert. Die Jahresabschlüsse sind nicht mehr beim Bundesanzeiger einzureichen, sondern zur Offenlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.
Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Beachten Sie | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
MERKE | Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem können sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt. |
Quelle | BfJ unter www.iww.de/s7329
Für Arbeitgeber
Verbesserungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
| Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (BGBl I 2023, Nr. 354) wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung verbessert. So steigt u. a. der steuerliche Freibetrag (geregelt in § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) ab 2024 von 1.440 EUR auf 2.000 EUR. Auch die in § 19a EStG geregelte aufgeschobene Besteuerung wurde modifiziert. |
Für Arbeitnehmer
Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.3.2024
| Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab dem 1.3.2024 gelten. |
Nachfolgend sind die neuen Pauschalen und die bisherigen Pauschalen (für Umzüge ab 1.4.2022) dargestellt.
Beachten Sie | Die alten Pauschalen sind auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.2.2024 liegt.
Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt:
- ab 1.4.2022: 1.181 EUR
- ab 1.3.2024: 1.286 EUR
Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden:
- Berechtigte mit Wohnung:
- ab 1.4.2022: 886 EUR
- ab 1.3.2024: 964 EUR
- Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):
- ab 1.4.2022: 590 EUR
- ab 1.3.2024: 643 EUR
- Berechtigte ohne Wohnung:
- ab 1.4.2022: 177 EUR
- ab 1.3.2024: 193 EUR
Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.
PRAXISTIPP | Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommen. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 5 - S 2353/20/10004 :003
Ab 2024 profitieren mehr Steuerpflichtige von der Arbeitnehmer-Sparzulage
| Mit der Neufassung von § 13 Abs. 1 S. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wurde die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen) auf 40.000 EUR bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 EUR angehoben. Die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgte Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden. |
Hintergrund
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern und Soldaten auf Basis des 5. VermBG. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Auch vermögenswirksam angelegter Arbeitslohn ist eine vermögenswirksame Leistung.
MERKE | Die Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen. |
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:
- für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen 9 % der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 EUR jährlich nicht überschreiten.
- für Beteiligungen am Produktivkapital (z. B. Aktien) 20 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 EUR jährlich nicht überschreiten.
Beachten Sie | Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Sparzulage somit höchstens 123 EUR (470 EUR × 9 % und 400 EUR × 20 %) und bei Ehegatten maximal 246 EUR im Jahr.
Voraussetzung war, dass das Einkommen in der Variante 1 (Bausparverträge etc.) maximal 17.900 EUR (35.800 EUR bei Ehegatten) beträgt. In der Variante 2 (Produktivkapital) lag die Grenze bei 20.000 bzw. 40.000 EUR. Beide Grenzen wurden nun mit Wirkung ab 2024 vereinheitlicht und auf 40.000 bzw. 80.000 EUR angehoben. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes.
Quelle | Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 354
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat März 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 3/2024 = 26.3.2024
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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Monatlicher Mandantenbrief 01/2024
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2024:
Für alle Steuerpflichtigen
- Wachstumschancengesetz vorerst gestoppt: Vermittlungsausschuss angerufen
- Steuerliche Erleichterungen wegen Sturmflut in Schleswig-Holstein
- Keine Nachlassverbindlichkeiten: Anfallende Steuern bei rückwirkender Betriebsaufgabe durch Erben
- Keine außergewöhnlichen Belastungen: Kosten für Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes
Für Vermieter
- Zuwendungsnießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder muss kein Gestaltungsmissbrauch sein
- Liebhaberei: Keine Steuerersparnis durch die Vermietung von Luxusimmobilien
Für Unternehmer
- Pauschale Betriebsausgaben: Verwaltung darf die Regeln weitgehend frei ausgestalten
- Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie wird nicht verlängert
Für Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Wachstumschancengesetz vorerst gestoppt: Vermittlungsausschuss angerufen
| Das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ wurde am 17.11.2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Nur eine Woche später stand es bereits auf der Tagesordnung des Bundesrats. Eine Zustimmung erfolgte aber nicht, u. a. wurde die ungleiche Verteilung der Lasten zwischen Bund und Ländern kritisiert. Das Wachstumschancengesetz geht nun in den Vermittlungsausschuss. Das Ergebnis stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. |
Hintergrund: Das Gesetzespaket beinhaltet zahlreiche steuerrelevante Neuregelungen und Anpassungen. So sollen u. a. Investitionen in den Klimaschutz durch eine Investitionsprämie gefördert werden und zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten den Mietwohnungsbau beflügeln.
Steuerliche Erleichterungen wegen Sturmflut in Schleswig-Holstein
| Durch eine Sturmflut am 20. und 21.10.2023 sind in Schleswig-Holstein insbesondere in weiten Teilen der Ostseeküste sowie der Trave- und Schleiregion beträchtliche Schäden entstanden. Da die Beseitigung dieser Schäden bei vielen Steuerpflichtigen zu hohen finanziellen Belastungen führen wird, wurde ein Katastrophenerlass (unter www.iww.de/s9936) mit steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht. |
Auf Antrag gibt es zum Beispiel Stundungen sowie eine Anpassung der Vorauszahlungen. In einer Mitteilung vom 26.10.2023 hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzministerium dem Katastrophenerlass nun zugestimmt hat.
Keine Nachlassverbindlichkeiten: Anfallende Steuern bei rückwirkender Betriebsaufgabe durch Erben
| Erklären Erben für den Betrieb des Erblassers rückwirkend die Betriebsaufgabe, sind die daraus resultierenden Steuern bei der Erbschaftsteuer keine steuermindernden Nachlassverbindlichkeiten. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |
Hintergrund
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig: Die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden (Anteil an einem) Gewerbebetrieb oder (Anteil an einem) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind.
MERKE | Bei einem Erwerb von Todes wegen können sich auch Steuerschulden aus der Veranlagung des Erblassers für das Todesjahr bereicherungsmindernd auswirken, obwohl sie beim Erbfall noch nicht rechtlich entstanden waren. Denn der Erbe hat diese Steuerschulden zu tragen. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden ist jedoch, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht. |
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall hatten die Erben die Aufgabe des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers erklärt (§ 16 Abs. 3b S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) und die dadurch anfallende Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer geltend gemacht jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat.
In einem solchen Fall können die Erben die Einkommensteuer, die auf den Aufgabegewinn entsteht und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern nicht als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Zwar handelt es sich bei der mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandenen Einkommensteuer um diejenige des Erblassers für sein Todesjahr; allerdings entsteht der Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG erst durch die Aufgabeerklärung der Erben.
Beachten Sie | Der Erblasser selbst hatte keine Aufgabeerklärung abgegeben, sodass im Todeszeitpunkt ein Betrieb auf die Erben überging. Folglich war erst die Aufgabeerklärung der Erben die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die hierdurch entstandene Einkommensteuer zuzüglich der Nebensteuern. Die durch die Aufgabeerklärung begründeten Steuern wurden somit nicht vom Erblasser, sondern von den Erben ausgelöst.
Quelle | BFH-Urteil vom 10.5.2023, Az. II R 3/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237545
Keine außergewöhnlichen Belastungen: Kosten für Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes
| Für das Finanzgericht Münster sind Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen. |
Sachverhalt |
Die Tochter der Steuerpflichtigen besuchte ein Internatsgymnasium. Der Amtsarzt hatte zuvor eine Hochbegabung und ständige schulische Unterforderung mit der Folge behandlungsbedürftiger psychosomatischer Beschwerden festgestellt. Aus gesundheitlichen Gründen hatte er den Besuch einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten dringend befürwortet. Das Finanzamt sah die amtsärztliche Stellungnahme nicht als amtsärztliches Gutachten i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung an und lehnte den Kostenabzug bei der Einkommensteuer ab. |
Ungeachtet der Nachweisproblematik sah auch das Finanzgericht Münster die Kosten nicht als unmittelbare Krankheitskosten an. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule können nur als Krankheitskosten angesehen werden, wenn der Schulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet.
Kosten für die schulische Förderung des Kindes wegen einer Hochbegabung sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie nur die sozialen Folgen einer Krankheit betreffen und nur allgemein der Vorbeugung einer psychischen Belastung dienen.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, Az. 2 K 1045/22 E; NZB BFH: Az. VI B 35/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236811
Für Vermieter
Zuwendungsnießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder muss kein Gestaltungsmissbrauch sein
| Über einen befristeten Nießbrauch können Eltern ihren minderjährigen Kindern an einem Vermietungsobjekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschaffen, die die Kinder dann aus eigenem Recht erzielen. Im Gegensatz zur Vorinstanz sah der Bundesfinanzhof im entschiedenen Fall keinen Gestaltungsmissbrauch. |
Hintergrund
Die Bestellung eines (zugewendeten) Nießbrauchs an einem Mietgrundstück zugunsten eines nahen Angehörigen wird steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn der Nießbrauch wie zwischen fremden Dritten vereinbart und so auch tatsächlich durchgeführt wird.
Außerdem muss der Nießbraucher gegenüber den Mietern in die Rechtsstellung eines Vermieters eintreten. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Vermietungseinkünfte nicht mehr dem Eigentümer, sondern dem Nießbraucher zuzurechnen.
Vor allem bei Nießbrauchsvereinbarungen zwischen Eltern und ihren (minderjährigen) Kindern kommt es hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung oft zum Streit mit dem Finanzamt, wenn dieses einen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 Abgabenordnung (AO) unterstellt.
Vereinfachter Sachverhalt |
Eltern hatten ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine GmbH vermietet ist. In den Streitjahren war 2016 der Vater und 2017 die Mutter Alleingesellschafter der GmbH.
Das Finanzamt rechnete die Vermietungseinkünfte aber nicht den Kindern, sondern deren Eltern persönlich zu. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die dagegen gerichtete Klage u. a. deshalb ab, weil ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliege. Dies hat der Bundesfinanzhof nun aber anders beurteilt. |
Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchsrechts ist nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht. Dabei stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass es dahinstehen kann, ob zwischen den Eltern der Kinder als Vermieter und der jeweils nur von einem Elternteil beherrschten GmbH überhaupt ein persönliches Näheverhältnis zu bejahen wäre. Denn weder das Finanzamt noch das Finanzgericht haben Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der Vertrag seinem Inhalt nach einem Fremdvergleich nicht standhält.
Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, wenn das minderjährige Kind als Nießbraucher die ihm zur Nutzung überlassene Immobilie an fremde Dritte vermietet. Dann sind die Vermietungseinkünfte dem Kind zuzurechnen. Denn die Begründung des Nießbrauchs bewirkte im Streitfall nur eine Übertragung der Einkunftsquelle. Die Vermietungseinkünfte wurden nicht mehr vom Eigentümer (den Eltern), sondern von den Nießbrauchern erzielt. Ergibt sich daraus bei einer Gesamtbetrachtung ein steuerlicher Vorteil, ist dies die Folge des steuerlich anzuerkennenden Sachverhalts und insofern gesetzlich „vorgesehen“.
Darüber hinaus entsteht in einem solchen Fall kein weiterer steuerlicher Vorteil. Insbesondere werden nicht steuerlich unbeachtliche Unterhaltsaufwendungen in den Einkünftebereich verlagert. Die GmbH konnte die Geschäftsraummiete auch vor Begründung des Nießbrauchs als Betriebsausgabe abziehen. Durch die Zuwendung der Einkunftsquelle erwächst den Eltern der Kinder, von der Verlagerung der Einkünfte abgesehen, gegenüber der Zuwendung von versteuertem Einkommen kein steuerlicher Vorteil.
Beachten Sie | Vor diesem Hintergrund brauchte der Bundesfinanzhof die vom Finanzgericht aufgeworfene Frage nicht zu vertiefen, ob die GmbH im Verhältnis zu den Kindern oder den Eltern eine fremde Dritte war.
Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2023, Az. IX R 8/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237558
Liebhaberei: Keine Steuerersparnis durch die Vermietung von Luxusimmobilien
| Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, können Vermietungsverluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |
Sachverhalt |
Eheleute hatten insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben und in voller Höhe fremdfinanziert. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder samt Ehepartner. Durch die Vermietung entstanden den Steuerpflichtigen jährliche Verluste zwischen 172.000 EUR und 216.000 EUR. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften, wodurch sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis ergab.
Nach einer bei den Eheleuten durchgeführten Außenprüfung versagte das Finanzamt jedoch deren steuerliche Anerkennung. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Baden-Württemberg als unbegründet ab. Auch der Bundesfinanzhof hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis nicht zugelassen. |
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Dies gilt jedoch nur für die Vermietung von Wohnungen und nicht für die Vermietung von Gewerbeimmobilien.
Wird aber, so der Bundesfinanzhof, eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm vermietet, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Kann er diesen Nachweis nicht führen, weil er über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet, handelt es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche sogenannte Liebhaberei. In diesem Fall sind aus dieser Tätigkeit stammende Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar.
Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z. B. Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmhalle) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit auszugehen ist. Denn insoweit handelt es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich wegen der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Daher ist bei diesen Objekten regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.
Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Denn die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichten dem Bundesfinanzhof nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob das Finanzgericht die Überschusserzielungsabsicht der Eheleute zu Recht verneint hat.
Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2023, Az. IX R 17/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238313; BFH, PM Nr. 44/23 vom 16.11.2023
Für Unternehmer
Pauschale Betriebsausgaben: Verwaltung darf die Regeln weitgehend frei ausgestalten
| Manche Unternehmer können anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben auch pauschale Beträge geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Finanzverwaltung in der Ausgestaltung und Auslegung der Pauschalen weitgehend frei ist. |
Die Verwaltung gewährt für die folgenden Berufsgruppen diese Pauschalen:
Die beiden Fallgruppen |
Hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit:
Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz („Übungsleiterfreibetrag“) handelt:
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Im Streitfall machten Eheleute jeweils eine Pauschale in Höhe von 30 % geltend. Das Finanzamt würdigte die Tätigkeiten aber als Nebentätigkeiten und gewährte nur 25 %. Die Begründung: Die Begriffe der Haupt- und Nebenberuflichkeit sind in H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ Einkommensteuer-Hinweise (EStH) nicht eigenständig definiert. Daher griff das Finanzamt auf die Definition der Nebenberuflichkeit des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz zurück, wonach eine Tätigkeit nebenberuflich ist, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
Der Bundesfinanzhof kam zu folgendem Ergebnis: Die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch das Finanzamt ist möglich und überschreitet den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht.
Quelle | BFH-Urteil vom 4.7.2023, Az. VIII R 29/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237109
Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie wird nicht verlängert
| Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % wird nicht verlängert, sodass ab 2024 wieder 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden müssen. Darauf hat sich die Bundesregierung geeinigt. |
Hintergrund: Bei der Umsatzsteuer, die Gastronomen an das Finanzamt abführen müssen, wird (vereinfacht) wie folgt unterschieden: Essen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Speisen, die vor Ort verzehrt werden, werden mit 19 % besteuert. Um die Gastronomie während der Coronapandemie zu entlasten, wurde der Steuersatz (befristet) auf 7 % gesenkt. Diese Reduzierung wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis Ende 2023, um die Folgen der gestiegenen Energiepreise abzumildern.
Für Arbeitgeber
Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2024
| Der Bundesrat hat der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024) zugestimmt. Somit müssen diese neuen Werte ab 2024 im Lohnbüro beachtet werden. |
Hintergrund: Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden anhand der Einkommensentwicklung turnusgemäß zum 1.1. eines Jahres angepasst. Dies erfolgt durch Verordnung.
Nachfolgend sind wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt:
Bezugsgröße
Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beachten Sie | Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 EUR/Monat (2023: 3.395 EUR/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 EUR/Monat (2023: 3.290 EUR/Monat).
Allgemeine Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 EUR/Monat (2023: 7.300 EUR/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 EUR/Monat (2023: 7.100 EUR/Monat).
Hintergrund: Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen.
Krankenversicherung
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 EUR (2023: 66.600 EUR). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 EUR jährlich (2023: 59.850 EUR) bzw. 5.175 EUR monatlich (2023: 4.987,50 EUR).
Quelle | Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024, BR-Drs. 511/23 (B) vom 24.11.2023; BMAS, Mitteilung vom 11.10.2023
Für Arbeitnehmer
Neue Auslandsreisepauschalen für 2024
| Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2024 veröffentlicht. Das Schreiben vom 21.11.2023 kann unter www.iww.de/s9935 heruntergeladen werden. |
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat Februar 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 2/2024 = 27.2.2024
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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Monatlicher Mandantenbrief - Sonderausgabe Jahresende 2023
Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe zum Jahresende 2023:
Für alle Steuerpflichtigen
- Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich
- Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag & Co. steigen zum 1.1.2024
Für Vermieter
Für Kapitalanleger
Für Unternehmer
- Gewerbetreibende und Freiberufler: Überlegungen zur Gewinnverschiebung
- Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer
Für GmbH-Geschäftsführer
Für GmbH-Gesellschafter
Für Personengesellschaften
Für Arbeitgeber
- Mindestlohn und Minijob: Ab 2024 sind erhöhte Werte zu beachten
- Weihnachtsfeier 2023: Auch an die steuerlichen „Spielregeln“ denken
Für Arbeitnehmer
Für alle Steuerpflichtigen
Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich
| Im privaten Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2024 verlagert werden sollten. |
Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.
PRAXISTIPP | Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2023 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2024 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2023 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden. |
In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.
Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2024 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2023 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.
Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag & Co. steigen zum 1.1.2024
| Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt zum 1.1.2024 von 10.908 EUR auf 11.604 EUR. Da der Unterhaltshöchstbetrag dem Grundfreibetrag entspricht, sind ab 2024 auch hier 11.604 EUR maßgeblich. |
Der Spitzensteuersatz greift 2023 bei 62.810 EUR. Ab 2024 wird er dann ab 66.761 EUR beginnen. Für sehr hohe Einkommen (Reichensteuersatz ab 277.826 EUR) erfolgen keine betragsmäßigen Anpassungen.
Für Vermieter
Verbilligte Vermietung an Angehörige: 66 %-Grenze im Auge behalten
| Gerade wenn eine Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, liegt das Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete. Um sich dennoch den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sind folgende Punkte zu beachten: |
Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
Bei einer Überlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.
Beachten Sie | Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend.
MERKE | Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern. |
Steueraspekte bei Mietimmobilien
| Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also beispielsweise auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten: |
Antrag auf Grundsteuererlass
Bei erheblichen Mietausfällen in 2023 besteht bis zum 31.3.2024 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.
Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.
Größerer Erhaltungsaufwand
Sofern in 2023 größere Erhaltungsaufwendungen vorliegen, dürfen diese grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann. Die Verteilung ist aber nur zulässig für Gebäude im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten zu beachten. Denn Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Aufwendungen wirken sich dann „nur“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.
PRAXISTIPP | Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten. |
Für Kapitalanleger
Freistellungsaufträge und Rürup-Verträge
| Die Zinsen für Tagesgelder und Festgelder steigen wieder. Demzufolge sollten Kapitalanleger ihre erteilten Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint. |
Beachten Sie | Der Sparer-Pauschbetrag wurde mit Wirkung ab 2023 erhöht und zwar von 801 EUR auf 1.000 EUR und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR.
Der Sparer-Pauschbetrag wird von den Banken beim Steuerabzug nicht automatisch berücksichtigt. Hierzu ist es erforderlich, dass ein Freistellungsauftrag erteilt wird. Dieser kann nicht nur über die gesamte Höhe des Sparer-Pauschbetrags erteilt werden. Vielmehr kann der Betrag auch auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden.
Rürup-Verträge
Aus steuerlicher Sicht kommen Rürup-Verträge insbesondere für Selbstständige in Betracht, die ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft haben.
Grundsätzlich würde sich der Abzug im Jahr 2023 auf 96 % des gezahlten Beitrags belaufen. Infolge einer Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2022 lassen sich jedoch ab 2023 bereits 100 % als Sonderausgaben absetzen, was einen Vertragsschluss im Jahr 2023 attraktiver als bisher macht.
Allerdings ist für die Beiträge ein jährlicher Höchstbetrag zu berücksichtigen. Im Jahr 2023 beträgt er 26.528 EUR. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist er doppelt so hoch (53.056 EUR).
Der Höchstbetrag reduziert sich bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung eine lebenslängliche Versorgung zusteht (z. B. Beamte) um den Betrag, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, dem Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Bei einem Beamten mit einem Gehalt von 50.000 EUR reduziert sich der Höchstbetrag daher um 9.300 EUR (18,6 % × 50.000 EUR).
MERKE | Vor Abschluss eines Rürup-Vertrags sollte bedacht werden, dass die Ansprüche grundsätzlich nicht vererbbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar sind. |
Für Unternehmer
Gewerbetreibende und Freiberufler: Überlegungen zur Gewinnverschiebung
| Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. |
Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.
Regierungsentwurf für ein Wachstumschancengesetz
Die Ampel-Koalition hat Ende August 2023 einen Entwurf für ein Wachstumschancengesetz vorgelegt. Um Investitionsanreize zu setzen, sollen u. a. die Regelungen zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und zur Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) verbessert werden.
Da die neuen Spielregeln für nach 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter gelten sollen, kann es sinnvoll sein, für Ende 2023 geplante Anschaffungen auf Anfang 2024 zu verschieben.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Derzeit sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Aufwendungen für das Wirtschaftsgut 800 EUR nicht übersteigen.
Nach der geplanten Neuregelung soll der Wert von 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden.
Beachten Sie | Alternativ kann ein Sammelposten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen.
Hier ist Folgendes geplant: Die Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR und die Verringerung der Auflösungsdauer auf drei Jahre.
Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Die Sonderabschreibung für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt derzeit bis zu 20 % der Investitionskosten (§ 7g Abs. 5 EStG). Sie gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten.
MERKE | Die Sonderabschreibung kann unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden und beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden. |
Die Sonderabschreibung soll nun auf bis zu 50 % angehoben werden, was die schnellere Refinanzierung fördert.
Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer
| Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat. |
Beachten Sie | Um den Kleinunternehmerstatus auch im Jahr 2024 nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2024 abzurechnen, um so in 2023 unter der Grenze von 22.000 EUR zu bleiben.
Für GmbH-Geschäftsführer
Jahresabschlüsse für 2022 bis Ende 2023 zur Offenlegung an das Unternehmensregister übermitteln
| Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres offenlegen. Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, gilt für den Jahresabschluss für 2022 somit der 31.12.2023. |
Beachten Sie | Für die Jahresabschlüsse für 2022 hat sich das Offenlegungsmedium geändert. Das heißt: Die Jahresabschlüsse sind nicht mehr beim Bundesanzeiger einzureichen, sondern zur Offenlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.
Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Beachten Sie | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
MERKE | Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem können sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt. |
Für GmbH-Gesellschafter
Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen
| Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. |
Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.
Für Personengesellschaften
GbR-Neuregelungen ab 2024 beachten
| Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden viele Bestimmungen geändert. Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt aber erst 2024 in Kraft. Daher sollte sofern noch nicht geschehen in den nächsten Wochen geprüft werden, ob Handlungsbedarf besteht. |
Neu ist insbesondere Folgendes: Für rechtsfähige GbRs wurde mit dem Gesellschaftsregister ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen (vgl. hierzu die Bestimmungen der §§ 707 bis 707d BGB). Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.
MERKE | Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Insbesondere hat die Eintragung nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun, das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Allerdings ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte nämlich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften sowie den Erwerb von Grundbesitz und von Immaterialgüterrechten, wenn diese in öffentlichen Registern eingetragen sind (beispielsweise Marken- oder Patentrechte). |
Beachten Sie | Die IHK Köln gibt (unter www.iww.de/s8213 und www.iww.de/s8214) einen guten Überblick über die verschiedenen Regelungsbereiche.
Für Arbeitgeber
Mindestlohn und Minijob: Ab 2024 sind erhöhte Werte zu beachten
| Derzeit gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 EUR pro Stunde. Ab 1.1.2024 sollen dann 12,41 EUR relevant sein. Eine Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (derzeit 520 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist. |
Beachten Sie | Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird.
Das heißt: Bei einem Mindestlohn von 12,41 EUR ergibt sich ab dem 1.1.2024 eine Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR (12,41 EUR ×130 ÷ 3).
Weihnachtsfeier 2023: Auch an die steuerlichen „Spielregeln“ denken
| Damit sich bei der Weihnachtsfeier 2023 keine Steuer- und Beitragspflicht ergibt, sind wichtige Grenzwerte zu beachten. |
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung (z. B. Sommer- oder Weihnachtsfeier) teil, gehört dieser Vorteil zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn liegt indes vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer den Betrag von 110 EUR nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Um zu prüfen, ob der Freibetrag eingehalten wurde, sind zunächst die Kosten für die Betriebsveranstaltung zu ermitteln. Einzubeziehen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, also direkt den Arbeitnehmern zurechenbare Kosten (z. B. Speisen und Getränke) und die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z. B. für gemietete Räume).
Beachten Sie | Die Selbstkosten des Arbeitgebers, z. B. für Energiekosten bei einer Feier in eigenen Räumlichkeiten, sind nicht einzubeziehen.
Bei der Frage, ob die Zuwendung über oder unterhalb des Freibetrags liegt, sind die Gesamtkosten auf alle anwesenden nicht eingeladene oder angemeldete Teilnehmer zu verteilen:
Beispiel |
An einer Weihnachtsfeier (Bruttokosten von 7.900 EUR) haben 50 Arbeitnehmer alleine teilgenommen, 20 sind mit einer Begleitperson erschienen. Die Gesamtkosten sind auf 90 Teilnehmer zu verteilen (= 87,77 EUR pro Person). Das heißt: |
|
Ein Sachbezug unterliegt der Lohnsteuer und den Sozialabgaben. Alternativ kann der Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung mit 25 % zu seinen Lasten vornehmen. Der Vorteil: Die Erhebung der Lohnsteuer ist einfacher und es fallen keine Sozialabgaben an.
Bei der Umsatzsteuer gelten andere Regeln (kein Freibetrag von 110 EUR, sondern eine Freigrenze):
Beispiel |
An einer Weihnachtsfeier nehmen a) 150 bzw. b) 100 Personen teil (Aufwendungen: 11.900 EUR brutto):
a) Die Bruttoaufwendungen je Teilnehmer betragen 79,33 EUR. Der Arbeitgeber ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Eine unentgeltliche Wertabgabe ist nicht zu versteuern.
b) Die Bruttoaufwendungen je Teilnehmer betragen 119 EUR. Der Arbeitgeber ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (keine unentgeltliche Wertabgabe). |
Wird der Vorsteuerabzug bei den Eingangsleistungen beansprucht und stellt sich nachträglich heraus, dass die Freigrenze überschritten wurde, ist eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.
Für Arbeitnehmer
Maßnahmen zum Jahreswechsel 2023/2024
| Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.230 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2024 verschoben werden. |
Spätestens zum Jahresende 2023 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen auch Sachbezüge (monatliche Freigrenze von 50 EUR) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.
Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren (§ 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz [EStG]). Diese (freiwillige) Zahlung kann noch bis zum 31.12.2024 erfolgen und zwar auch in Teilbeträgen.
Monatlicher Mandantenbrief 11/2023
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2023:
Für alle Steuerpflichtigen
- Digitale Rentenübersicht ist online
- Familienheim: Erbschaftsteuerbefreiung trotz Einzug erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist
Für Vermieter
Für Unternehmer
- Künstlersozialabgabe: Abgabesatz bleibt im Jahr 2024 bei 5,0 %
- Mindeststeuergesetz: Regierungsentwurf liegt vor
- Erbschaft- und Schenkungsteuer: Antrag auf Optionsverschonung ist mit Risiko verbunden
- Betriebsausgaben: Abgrenzung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten
Für GmbH-Geschäftsführer
- Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Privatnutzung des Pkw trotz Nutzungsverbot?
- Mindestlohn: GmbH-Geschäftsführer haften nicht persönlich
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Digitale Rentenübersicht ist online
| Die digitale Rentenübersicht ist seit dem 30.6.2023 online. Unter www.rentenuebersicht.de können alle Bürger eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche (kostenlos) online abrufen. Die Altersvorsorgeansprüche werden übersichtlich und zentral gebündelt dargestellt. Die Übersicht gibt einen Überblick über die voraussichtliche finanzielle Absicherung im Alter. |
Beachten Sie | Die Informationsschreiben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Anbieter der zusätzlichen Altersvorsorge gibt es auch weiterhin.
In dem Portal wird eine Liste mit den in der derzeitigen Pilotphase angebundenen Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellt. Weitere Vorsorgeeinrichtungen werden im Laufe des Jahres folgen. Die Liste wird dann aktualisiert.
Quelle | Deutsche Rentenversicherung Bund, summa summarum, Ausgabe 3/2023
Familienheim: Erbschaftsteuerbefreiung trotz Einzug erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist
| Kann ein Erbe wegen der Vermietung für einen festen Zeitraum nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in die Wohnung (Familienheim) einziehen, schließt dies nicht zwangsläufig aus, dass er die Wohnung trotzdem noch unverzüglich i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zur Selbstnutzung bestimmen kann. Dies hat das Finanzgericht München entschieden. Die Revision ist bereits anhängig. |
Hintergrund
Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.
Beachten Sie | Die Steuerbefreiung kann auch dann gewährt werden, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.
Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Angemessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.
Sachverhalt und Entscheidung
Eine pflegebedürftige und hochbetagte Erblasserin musste in ein Pflegeheim umziehen und war zur Finanzierung der Heimkosten auf die Vermietung der bisher selbstgenutzten eigenen Wohnung angewiesen. In diesem Fall steht, so das Finanzgericht, ein auf vier Jahre geschlossener Zeitmietvertrag ohne die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung nach dem Tod der Erblasserin der Erbschaftsteuerbefreiung bei der Tochter als Alleinerbin nicht entgegen und zwar auch dann nicht, wenn der Mietvertrag nach dem Tod der Mutter noch eine Restlaufzeit von über zwei Jahren hat und die Tochter die Wohnung erst nach einer Renovierung zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann.
PRAXISTIPP | Ungeachtet dieser Entscheidung ist es zu empfehlen, die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung in den Mietvertrag aufzunehmen, um so eine unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nach dem Erbfall zu ermöglichen. |
Quelle | FG München, Urteil vom 26.10.2022, Az. 4 K 2183/21, Rev. BFH Az. II R 48/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234961; BFH-Urteil vom 16.3.2022, Az. II R 6/21
Für Vermieter
Einkunftserzielungsabsicht beim Erwerb zahlreicher unbebauter Grundstücke
| Die nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbare Tätigkeit ist nach Auffassung des Finanzgerichts München objekt- und nicht grundstücksbezogen ausgerichtet und zwar auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts ist auch die Einkunftserzielungsabsicht objektbezogen zu prüfen. |
Sachverhalt |
Ehegatten erwarben im Zeitraum 2003 bis 2016 insgesamt 111 Immobilienobjekte in ganz Deutschland, die sie nach ihren Angaben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorsahen und entsprechend in den Anlagen V der jeweiligen Einkommensteuererklärungen ansetzten. Es handelte sich dabei überwiegend um unbebaute Grundstücke, die teilweise als landwirtschaftliche Flächen oder Lagerflächen vermietet werden sollten. Einige Objekte blieben unvermietet. Bei diesen erkannte das Finanzamt die Verluste endgültig nicht an. |
Der Argumentation der Eheleute, die Einkunftserzielungsabsicht und die in diesem Rahmen zu prüfende Totalüberschussprognose seien nicht für jedes einzelne Objekt isoliert zu betrachten, sondern für die Gesamtheit der Objekte, erteilte das Finanzgericht eine Absage. Danach gilt die objektbezogene Betrachtung auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück (im zivilrechtlichen Sinne) befinden.
PRAXISTIPP | Vermietet der Steuerpflichtige demgegenüber mehrere Objekte bzw. das gesamte Grundstück auf der Grundlage lediglich eines Rechtsverhältnisses, so ist die Vermietungstätigkeit einheitlich zu beurteilen.
Ferner ist unbedingt zu beachten, dass die Vermutung einer Einkunftserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung nur für die Vermietung von Wohnraum gilt, nicht jedoch für die Vermietung von Gewerbeimmobilien oder von unbebauten Grundstücken. |
Quelle | FG München, Urteil vom 26.9.2022, Az. 7 K 169/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235059
Für Unternehmer
Künstlersozialabgabe: Abgabesatz bleibt im Jahr 2024 bei 5,0 %
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2024 (unverändert) 5,0 % betragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierzu u. a. wie folgt Stellung genommen: |
Die bei der Künstlersozialkasse gemeldete Honorarsumme hat im Jahr 2022 wieder den Stand wie vor der Coronapandemie erreicht. Dies und der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Millionen EUR in den Jahren 2021 bis 2023 haben zur finanziellen Stabilisierung der Künstlersozialkasse beigetragen und machen es möglich, dass der aktuelle Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung in Höhe von 5,0 % auch im Jahr 2024 beibehalten werden kann.
MERKE | Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Jahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. |
Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024; BMAS, „Künstlersozialabgabe bleibt im Jahr 2024 stabil bei 5,0 %“, Mitteilung vom 14.7.2023
Mindeststeuergesetz: Regierungsentwurf liegt vor
| Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen beschlossen. |
Hintergrund: Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 15.12.2022 auf die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie) geeinigt. Der Regierungsentwurf dient der Umsetzung dieser Richtlinie. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein.
Quelle | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen, Regierungsentwurf, Bearbeitungsstand: 11.8.2023
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Antrag auf Optionsverschonung ist mit Risiko verbunden
| Das Finanzgericht Münster hat jüngst entschieden, dass die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen. |
Hintergrund
Für begünstigtes Vermögen (vor allem Betriebsvermögen) im Sinne des § 13b Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind (je nach Höhe des Erwerbs) verschiedene Begünstigungen möglich. In der Regel (begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR) hat der Erwerber die Wahl zwischen zwei Verschonungsmodellen:
Die Regelverschonung beträgt 85 % mit einem zusätzlichen Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR. Dieser Abzugsbetrag verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Das bedeutet: Bei einem begünstigten Vermögen von bis zu 1 Mio. EUR wird eine vollständige Verschonung erzielt.
Auf Antrag wird bei der Optionsverschonung eine Befreiung zu 100 % gewährt, wenn die Quote des Verwaltungsvermögens maximal 20 % beträgt.
In Abhängigkeit von der Verschonungsregelung ist innerhalb eines Zeitraums von fünf oder sieben Jahren darauf zu achten, dass bestimmte Mindestlohnsummen nicht unterschritten werden.
Sachverhalt (gekürzt und vereinfacht) |
Der Vater übertrug auf seinen Sohn (S) eine OHG-Beteiligung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sowie Grundbesitz. In seiner Schenkungsteuererklärung beantragte S für den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG. Nach den weiteren Angaben in der Erklärung machte das Verwaltungsvermögen der OHG 90 % oder mehr aus. |
Das Betriebsfinanzamt stellte den Wert des Anteils am Betriebsvermögen der OHG sowie die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens fest, wobei dieses mehr als 70 % des Betriebsvermögens ausmachte. Das Grundstück bewertete es als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. |
Das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest, wobei es für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen eine Begünstigung nach § 13a ErbStG berücksichtigte, für den OHG-Anteil allerdings nicht. Die Optionsverschonung sei insoweit nicht zu gewähren, weil die Verwaltungsvermögensquote von 20 % überschritten sei. Da der Antrag des S auf Optionsverschonung unwiderruflich sei, komme auch die Regelverschonung nicht in Betracht.
Hiergegen legte S in der Folge Einspruch ein und nahm seinen Antrag auf Optionsverschonung, den er versehentlich gestellt habe, zurück. Er begehrte nun die Regelverschonung. Zudem führte S aus, dass er bei der Antragstellung irrtümlich davon ausgegangen sei, dass das Grundstück kein begünstigtes Betriebsvermögen darstelle. |
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat das Finanzamt für die OHG-Anteile zu Recht weder die Optionsverschonung noch die Regelverschonung gewährt:
- Die Optionsverschonung scheitert an der überschrittenen Verwaltungsvermögensquote von 20 %.
- Die Regelverschonung ist nicht zu gewähren, weil S in der Schenkungsteuererklärung wirksam und unwiderruflich die Optionsverschonung beantragt hat.
Der Antrag bewirkt, dass einzelne für die Regelverschonung geltende Tatbestandsmerkmale durch andere ersetzt werden. Die Optionserklärung betrifft ausdrücklich den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens. Der etwaige Irrtum des S über die Qualifizierung des Grundstücks als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen betrifft die OHG-Beteiligung nicht, da die Option für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden kann.
Relevanz für die Praxis
Das Finanzgericht Münster hat sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Vorgängerregelung (§ 13a Abs. 8 ErbStG) bezogen, wonach ein „Rückfall” zur Regelverschonung nach der unwiderruflichen Erklärung zur optionalen Vollverschonung nicht möglich ist.
Zudem hat der Bundesfinanzhof hier Folgendes herausgestellt: Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden.
Beachten Sie | Für das Finanzgericht Münster lagen keine Gründe für eine Revision vor. Auf die daraufhin von S eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof die Revision nun aber zugelassen (Beschluss vom 12.7.2023). Ob der Bundesfinanzhof hier für neue Erkenntnisse sorgen wird, bleibt vorerst abzuwarten.
MERKE | Bis auf Weiteres ist in Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerfällen zu beachten, dass der Antrag auf optionale Vollverschonung mit einem (hohen) Risiko verbunden sein kann, zumal die 20 %-Grenze des Verwaltungsvermögens von mehreren Aspekten abhängt und mitunter nicht einfach zu ermitteln ist. |
Quelle | FG Münster, Urteil vom 27.10.2022, Az. 3 K 3624/20 Erb, Rev. BFH Az. II R 19/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236917; BFH-Urteil vom 26.7.2022, Az. II R 25/20
Betriebsausgaben: Abgrenzung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten
| Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat darauf hingewiesen, dass je nach Einzelfall geprüft werden muss, ob Geschäftspartnern Aufmerksamkeiten gereicht werden oder ob hier die Abzugsbeschränkung zu Bewirtungskosten (Abzug nur zu 70 %) nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) greift. |
Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist.
Da aber auch in einer Bewirtung eine übliche Geste der Höflichkeit liegen kann, kommt es wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 EUR kann nicht zurückgegriffen werden. Die Frage, ob Aufwendungen zu Arbeitslohn führen, hat mit den Anforderungen an den Nachweis von als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nichts zu tun.
Quelle | LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 6.7.2023, Az. S 2145-St 226-2108/2023
Für GmbH-Geschäftsführer
Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Privatnutzung des Pkw trotz Nutzungsverbot?
| Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug vom GGf auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt nach der Ansicht des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn die Privatnutzung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten ist und insbesondere dann, wenn der GGf kein Fahrtenbuch führt. |
Das Finanzgericht Münster hat in seiner Urteilsbegründung insbesondere die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegenübergestellt:
Sichtweise des I. Senats des Bundesfinanzhofs
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs ist bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines dem GGf von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis greift. Danach spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)GGf einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.
Dies gilt auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot und zwar insbesondere dann, wenn
- der GGf kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw besteht.
Sichtweise des VI. Senats
Dagegen vertritt der VI. Senat des Bundesfinanzhofs die Ansicht, dass für lohnsteuerliche Zwecke bereits die bloße Gestattung der Privatnutzung unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen beim Arbeitnehmer den Zufluss eines geldwerten Vorteils begründet und der Anscheinsbeweis nicht anzuwenden ist.
Es gibt keinen auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Erfahrungssatz, nach dem ein angestellter GGf generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht achtet. Selbst wenn er in Ermangelung einer „Kontrollinstanz“ bei einer Zuwiderhandlung keine arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten hat, rechtfertigt dies keinen entsprechenden steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht. Dass der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht, ändert daran nichts. Diese Grundsätze hat der VI. Senat auch auf einen alleinigen GGf einer GmbH angewandt.
Sichtweise des Finanzgerichts Münster
Das Finanzgericht Münster hat nun für den Fall eines alleinigen GGf einer GmbH die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs zugrunde gelegt und die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet.
Den Anscheinsbeweis konnte die GmbH im Streitfall auch nicht mit dem Einwand erschüttern, dem GGf hätte für die privaten Fahrten ein Fahrzeug im Privatvermögen zur Verfügung gestanden. Denn bei den betrieblichen Fahrzeugen handelte es sich um sehr hochwertige und stark motorisierte Fahrzeuge, die mit den „privaten“ Fahrzeugen nicht vergleichbar waren. Darüber hinaus wurden diese Fahrzeuge auch von der Ehefrau des GGf genutzt.
Beachten Sie | Der wegen des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung lag keine entsprechende Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung zugrunde. Vielmehr enthielt die Vereinbarung ein Privatnutzungsverbot. Die private Nutzung durch den GGf war daher nicht durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führte zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Da gegen die Entscheidung bereits die Revision anhängig ist, darf nun mit Spannung erwartet werden, wie sich der Bundesfinanzhof positionieren wird.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 28.4.2023, Az. 10 K 1193/20 K,G,F, Rev. BFH Az. I R 33/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237191; BFH-Urteil vom 23.1.2008, Az. I R 8/06; BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az. VI R 46/11
Mindestlohn: GmbH-Geschäftsführer haften nicht persönlich
| In zwei aktuellen Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteile vom 30.3.2023, Az. 8 AZR 120/22 und Az. 8 AZR 199/22) geklärt, dass Geschäftsführer bei einer GmbH-Insolvenz für ausstehenden Mindestlohn nicht persönlich haften. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet nur dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist. Aber das war nach der Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts vorliegend nicht der Fall. |
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat Dezember 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 12/2023 = 27.12.2023
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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