Monatlicher Mandantenbrief 02/2025

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2025:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Nachweis bei Krankheitskosten: Ab 2025 muss der Name auf dem Kassenbeleg stehen

Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium hat nun dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. |

Hintergrund

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden:

  • Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
  • Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z. B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).

Beachten Sie | Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung einzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder abhängt.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der steuerpflichtigen Person,
  • Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
  • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
  • Art des Rezeptes.

Beachten Sie | Es wird für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2024, Az. IV C 3 - S 2284/20/10002 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245210

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Steuerfortentwicklungsgesetz in „abgespeckter“ Form verkündet

| Das am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündete Steuerfortentwicklungsgesetz soll die kalte Progression ausgleichen. Zudem wurde das Kindergeld erhöht. |

Der Maßnahmenkatalog umfasst für 2025 und 2026 u. a. folgende Punkte:

  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2025 um 312 EUR auf 12.096 EUR (2026: 12.348 EUR),
  • Erhöhung des Kinderfreibetrags für 2025 um 60 EUR auf 6.672 EUR (2026: 6.828 EUR),
  • Anhebung des Kindergelds ab 2025 um 5 EUR pro Monat auf 255 EUR (2026: 259 EUR),
  • die Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 2,6 % (2026: 2,0 %).

Hintergrund

Das Steuerfortentwicklungsgesetz sah in der ursprünglichen Fassung zahlreiche steuerliche Maßnahmen vor, z. B.:

  • Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und
  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren.

Die Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag war für den 18.10.2024 geplant. Es wurde aber von der Tagesordnung genommen, da man sich innerhalb der Koalition nicht einigen konnte. Nach dem Bruch der Ampelkoalition wurde das Gesetz nun in stark reduzierter Form zum Abschluss gebracht.

Beachten Sie | Ob bzw. welche bisher nicht umgesetzten Aspekte noch einmal aufgegriffen werden, wird die kommende Bundesregierung zu diskutieren haben.

Quelle | Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl I 2024, Nr. 449

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Unberechtigter Umsatzsteuerausweis in Gutschrift: Privatpersonen müssen Steuerfalle im Blick haben

Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinne sind Rechnungen, bei denen die Abrechnung über die Leistung durch den Leistungsempfänger erfolgt. Wird in einer Gutschrift unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen und betrifft diese Gutschrift eine Privatperson, wurde die Steuer bislang nicht von § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfasst. Doch das hat sich mit der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 und der Neufassung des § 14c Abs. 2 UStG nun geändert. |

Beispiel

Eine Privatperson verkauft an ein Autohaus einen Pkw für 10.000 EUR. Das Autohaus rechnet wie vereinbart mit einer Gutschrift ab. Diese lautet jedoch nicht über 10.000 EUR netto, sondern über 8.403 EUR zuzüglich 1.597 EUR Umsatzsteuer.

Frage: Was sind die umsatzsteuerlichen Folgen?

Bisherige Lösung

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 S. 1 UStG).

Zwar galt § 14c Abs. 2 UStG in der bisherigen Fassung auch für erstellte Gutschriften nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019 allerdings nur dann, wenn mit der Gutschrift über die Leistung eines Unternehmers abgerechnet wird. Wurde mit der Gutschrift über die Leistung eines Nichtunternehmers (Privatperson) abgerechnet, begründete das Dokument keine Steuerschuldnerschaft nach § 14c Abs. 2 UStG. Der Grund: Das Dokument ist laut Bundesfinanzhof nicht als Rechnung anzusehen.

Im vorangestellten Beispiel war § 14c Abs. 2 UStG bislang nicht anzuwenden, sodass die Privatperson keine Umsatzsteuer schuldete. Das Autohaus war zwar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, dennoch bestand die Gefahr, dass das Abrechnungsdokument widerrechtlich mit Vorsteuerabzug in der Buchhaltung erfasst wird.

Neue Lösung

§ 14c Abs. 2 S. 2 UStG in seiner durch das Jahressteuergesetz 2024 geänderten Fassung bestimmt, dass ein unberechtigter Steuerausweis auch vorliegt, wenn nach einer vorherigen Vereinbarung mit einer Gutschrift abgerechnet, darin unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird und der Empfänger der Gutschrift (Nicht-Unternehmer) dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Somit schuldet die Privatperson im Beispiel die in der Gutschrift ausgewiesene Steuer von 1.597 EUR sofern sie dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Quelle | Jahressteuergesetz 2024, BGBl I 2024, Nr. 387; BFH-Urteil vom 27.11.2019, Az. V R 23/19

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Für Vermieter

Anschaffungsnahe Herstellungskosten einer Eigentumswohnung

| Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig. Bei einer Eigentumswohnung sind zwei Besonderheiten zu beachten, worauf das Finanzgericht Hessen hingewiesen hat. |

Maßgebend sind die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der angeschafften Wohnung und nicht der Wert des Gesamtgebäudes. Bei Teil- und Wohnungseigentum ist danach die einzelne Einheit und nicht das Gesamtgebäude relevant.

Abzustellen ist auf die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Wohnung angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen des vermietenden Eigentümers einschließlich seiner anteiligen Aufwendungen für Arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen.

Beispiel

A erwirbt mit Wirkung zum 1.11.2023 eine Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten betragen insgesamt 300.000 EUR. Der Grund- und Bodenanteil beträgt 10 % = 30.000 EUR. Die Eigentumswohnung wird nach der Sanierung vermietet.

Anfang 2024 lässt A die sanitären Anlagen (Badezimmer, Gästetoilette) für 29.750 EUR erneuern und neue Türen einbauen (11.900 EUR). Außerdem beteiligt er sich an der Dachsanierung mit 14.280 EUR. Die insgesamt angefallenen Aufwendungen (55.930 EUR) macht er in 2024 als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend.

Lösung: Die Nettoaufwendungen ohne Umsatzsteuer (25.000 EUR + 10.000 EUR + 12.000 EUR = 47.000 EUR) überschreiten die 15 %-Grenze von 40.500 EUR (15 % von 270.000 EUR).

Demzufolge stellen die Aufwendungen insgesamt anschaffungsnahe Aufwendungen dar. Sie sind also nicht sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig, sondern erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung von 270.000 EUR um 55.930 EUR auf 325.930 EUR.

Dies gilt auch für die Kostenbeteiligung an der Dachsanierung, die als Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum ebenfalls im Rahmen der Ermittlung des insgesamt entstandenen Sanierungsaufwands mit einzubeziehen sind.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen dürfen die auf das im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile des Gesamtgebäudes entfallenden Aufwendungen nicht unberücksichtigt bleiben. Dies würde auch dem mit § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verfolgten Vereinfachungszweck widersprechen, weil sich Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig zugleich auf das Sondereigentum als auch auf Bereiche des Gemeinschaftseigentums beziehen. Eine Aufteilung von hierfür einheitlich getragenen Aufwendungen wäre oft nur unter größten Schwierigkeiten möglich.

Beachten Sie | Gegen die nicht zugelassene Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 18.6.2024, Az. 4 K 1736/19, NZB BFH Az. IX B 86/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245150

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Für Unternehmer

Steuerfreie Photovoltaikanlagen: Sind „nachlaufende“ Betriebsausgaben abzugsfähig?

| Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass „nachlaufende“ Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind. |

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige machte im Streitjahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab.

Die hiergegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht Münster erfolgreich.

Das Finanzgericht Münster stellte auf die Regelung des § 3c Abs. 1 EStG ab, wonach Betriebsausgaben dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt aber gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden haben.

Zudem führte das Finanzgericht Münster aus, dass sich auch aus der Regelung in § 3 Nr. 72 S. 2 EStG, wonach kein Gewinn zu ermitteln ist, wenn die aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei sind, kein Betriebsausgabenabzugsverbot ergibt. Diese Vorschrift ist vielmehr dahin gehend auszulegen, dass eine Gewinnermittlung im Fall der Steuerfreiheit nicht mehr zwingend erforderlich, aber auch nicht verboten ist.

Würden „nachlaufende“ Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sein, stünde dies im Widerspruch zum gesetzgeberischen Ziel der Steuerbefreiung, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern.

Beachten Sie | Im Hinblick auf die Umsatzsteuernachzahlungen würde bei einem fehlenden Betriebsausgabenabzug eine Doppelbesteuerung vorliegen.

MERKE | Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Somit können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzgericht Nürnberg eine andere Sichtweise vertritt. Danach enthält § 3 Nr. 72 S. 2 EStG ein Gewinnermittlungsverbot und keine bloße Befreiung von der Pflicht zur Gewinnermittlung. Damit dürfen nach Einführung der Steuerbefreiung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen. Auch gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 6.11.2024, Az. 7 K 105/24 E, Rev. BFH: Az. X R 30/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245762, FG Münster, Newsletter Dezember 2024; FG Nürnberg, Urteil vom 19.9.2024, Az. 4 K 1440/23, Rev. BFH: Az. III R 35/24

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Neues ELSTER-Tool visualisiert E-Rechnungen

| Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und visualisieren. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. |

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Es können nur Dateien im XML-Format visualisiert werden.
  • Eine Datei darf maximal 10,00 MB groß sein.
  • Es kann nur eine Datei auf einmal hochgeladen werden.

Hintergrund

Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind nach den Vorgaben des § 27 UStG Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.

MERKE | Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.

Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, PM Nr. 389 vom 18.12.2024

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Für GmbH-Geschäftsführer

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023: Keine Ordnungsgeldverfahren vor dem 1.4.2025

| Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024 (gilt insbesondere für AG, GmbH und GmbH & Co. KG). Das Bundesamt für Justiz hat nun allerdings mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. |

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Für Arbeitgeber

Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,20 % gestiegen

Die Beiträge zur Pflegeversicherung wurden mit Wirkung zum 1.1.2025 um 0,20 % angehoben. |

Unterteilt nach Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) bedeutet das für Mitglieder:

  • ohne Kinder: 4,2 % (AG: 1,8 %; AN: 2,4 %),
  • mit einem Kind: 3,60 % (lebenslang: AG: 1,8 %; AN: 1,8 %),
  • mit zwei Kindern: 3,35 % (AG: 1,8 %; AN: 1,55 %),
  • mit drei Kindern: 3,10 % (AG: 1,8 %; AN: 1,3 %),
  • mit vier Kindern: 2,85 % (AG: 1,8 %; AN: 1,05 %),
  • ab fünf Kindern: 2,6 % (AG: 1,8 %; AN: 0,8 %).

Beachten Sie | Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt (max. also 1 %). Der Abschlag gilt aber nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

MERKE | In Sachsen zahlen AG 1,3 %. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der jeweilige AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4,2 % (AG: 1,3 %; AN: 2,9 %).

Quelle | Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025, BGBl I 2024, Nr. 446

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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2025

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Werte für 2025 mitgeteilt: 4,40 EUR für ein Mittag- oder Abendessen und 2,30 EUR für ein Frühstück. |

Bei einer Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit 11,10 EUR anzusetzen.

Der Sachbezugswert ist auch relevant für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.12.2024, Az. IV C 5 - S 2334/19/10010 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245766; Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BGBl I 2024, Nr. 394

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Minijobs: Das ändert sich 2025

| Ab dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 EUR). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst (unter: www.iww.de/s12176). |

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat März 2025 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.3.2025
  • ESt, KSt = 10.3.2025

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.3.2025
  • ESt, KSt = 13.3.2025

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 3/2025 = 27.3.2025

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

12/23

5/24

8/24

12/24

+ 3,7 %

+ 2,4 %

+ 1,9 %

+ 2,6 %

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Monatlicher Mandantenbrief 01/2025

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2025:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung: Erhöhung ab 2025 auf 2,5 %

| Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird mit Wirkung ab 2025 um 0,8 % auf 2,5 % angehoben (BAnz AT 7.11.24 B4). Allerdings ist dies nur ein Orientierungswert. Den tatsächlichen Zusatzbeitragssatz bestimmt jede Krankenkasse individuell. |

Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 3.000 EUR monatlich bewirkt eine Erhöhung um 0,8 %, dass der Nettolohn um 12 EUR sinkt. Da der Zusatzbeitrag paritätisch getragen wird, zahlt der Arbeitgeber die anderen 12 EUR.

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Erbschaftsteuer: Interessante Urteile zu Freibeträgen und Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Bestattungskosten in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof Folgendes klargestellt: Verzichtet ein Kind gegenüber einem Elternteil auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils die Enkel des Erblassers den Freibetrag i. H. von 400.000 EUR erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 EUR. |

Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung

Über folgenden Fall musste der Bundesfinanzhof jüngst entscheiden:

Sachverhalt

Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung ihrer Bestattungskosten abgetreten. Nach dem Tod stellte das Bestattungsinstitut für seine Leistungen einen Betrag i. H. von 11.654 EUR in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864 EUR.

Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen (6.864 EUR) zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Kosten für die Bestattung) setzte es nur die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i. H. von 10.300 EUR an. Die nach dem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster als unbegründet zurück.

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ist ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel (wie das Finanzgericht zutreffend entschieden hat) in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864 EUR in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.

Im Unterschied zum Finanzgericht Münster ist der Bundesfinanzhof aber der Meinung, dass die Bestattungskosten nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 EUR abzugsfähig sind. Sie sind vielmehr in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Da die Feststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichten, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen, wurde das Verfahren zurückverwiesen.

MERKE | Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht. Nach der Gesetzesbegründung soll so ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden können. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Gesetzesverkündung folgt.

Freibeträge

Hintergrund: Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG. So gelten für Kinder 400.000 EUR. Dieser Betrag gilt auch für die Enkelkinder, sofern die Kinder des Erblassers bereits vorher gestorben sind. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag 200.000 EUR.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Als der Großvater verstarb, wurde sein Enkel gesetzlicher Erbe. Dieser beantragte beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag i. H. von 400.000 EUR zu gewähren.

Das Finanzamt bewilligte aber nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 EUR, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber beim Tod des Großvaters noch lebte.

Die Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war ebenso erfolglos, wie die Revision beim Bundesfinanzhof.

Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG benennt als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Diese Formulierung ist dahin gehend zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers tatsächlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB bewirkt nicht, dass das erbverzichtende Kind als „verstorbenes Kind“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG gilt und dessen Abkömmlinge den Freibetrag i. H. von 400.000 EUR erhalten.

Die Freibetragsregelungen sollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gewährt somit einen geringeren Freibetrag (200.000 EUR). Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 EUR.

Beachten Sie | Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt.

Quelle | Nachlassverbindlichkeiten: BFH-Urteil vom 10.7.2024, Az. II R 31/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 244791; BFH, PM Nr. 43/24 vom 14.11.2024; Freibeträge: BFH-Urteil vom 31.7.2024, Az. II R 13/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 244795; BFH, PM Nr. 41/24 vom 14.11.2024

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Außenprüfung auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig

Eine Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch zulässig, wenn der Inhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Das hat das Finanzgericht Hessen entschieden. |

Sachverhalt

Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Obwohl der Betrieb von den Söhnen nicht weitergeführt wurde, ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an.

Die Söhne waren der Ansicht, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei unzulässig. Das Finanzgericht Hessen teilte diese Auffassung aber nicht.

Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies sind Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangen.

Beachten Sie | Da das Finanzgericht keine Revision zugelassen hat, wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 10.5.2023, Az. 8 K 816/20, NZB BFH Az. X B 73/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240802

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In „trockenen Tüchern“: Jahressteuergesetz 2024 und höhere Grund- und Kinderfreibeträge für 2024

| Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 am 22.11.2024 zugestimmt. Damit können zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft treten. Da der Bundesrat auch dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt hat, werden der Grundfreibetrag von 11.604 EUR auf 11.784 EUR und der Kinderfreibetrag von 6.384 EUR auf 6.612 EUR rückwirkend ab 1.1.2024 angehoben. |

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Energetische Gebäudesanierung: Steuerermäßigung erst bei vollständiger Begleichung der Rechnung

| Zum 1.1.2020 wurde mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Der Bundesfinanzhof hat sich nun erstmals mit dieser Vorschrift befasst und Folgendes zu einer Ratenzahlung entschieden: Die Steuerermäßigung kann erst gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. |

Hintergrund: Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage. Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.

Sachverhalt

2021 hatte ein Ehepaar die Heizung des selbst bewohnten Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen rund 8.000 EUR. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten.

Seit März 2021 zahlte das Ehepaar gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 EUR auf den Rechnungsbetrag. Infolgedessen wurden im Streitjahr 2021 insgesamt 2.000 EUR bezahlt. Die im Zuge der Einkommensteuererklärung beantragte Steuerermäßigung nach § 35c EStG lehnte das Finanzamt jedoch ab, da diese erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht komme. Dieser Auffassung schlossen sich das Finanzgericht München und der Bundesfinanzhof an.

Nach § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG muss der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten haben. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Bevor die Rechnung nicht vollständig beglichen wurde, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Somit sind die geleisteten Teilzahlungen im Jahr 2021 nicht zu berücksichtigen.

MERKE | Der Bundesfinanzhof weist abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt (20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 EUR). Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt.

Wird die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen, dann ist eine (zusätzliche) Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.8.2024, Az. IX R 31/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 244201; BFH, PM Nr. 39/24 vom 10.10.2024

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Für Vermieter

DSGVO: Finanzamt darf Mietverträge anfordern

| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern. |

Sachverhalt

Im Zuge der Steuererklärung forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.

Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die DSGVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich.

Das Finanzamt, das Finanzgericht Nürnberg und der Bundesfinanzhof waren aber anderer Meinung.

Nach § 97 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung haben die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den Bundesfinanzhof hier der Fall. Er führte weiter aus:

  • Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.
  • Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.8.2024, Az. IX R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 244406

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Für Unternehmer

Investitionsabzugsbetrag für steuerfreie PV-Anlagen: Aussetzung der Vollziehung bei Rückgängigmachung

| Für den Bundesfinanzhof ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) rechtmäßig ist. Er hat in dem Streitfall daher (anders als die Vorinstanz) Aussetzung der Vollziehung gewährt. |

Hintergrund

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage, die bisher zu steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften führen konnten, unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gestellt und zwar rückwirkend ab 1.1.2022.

Im Hinblick auf eine zu errichtende PV-Anlage haben Steuerpflichtige jedoch im Rahmen ihrer Gewinnermittlungen bzw. Einkommensteuererklärungen für 2021 einen gewinnmindernden IAB gebildet. Nach Ansicht der Verwaltung sind diese IAB nach § 7g Abs. 3 EStG durch Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2021 rückgängig zu machen. Ob dies rechtmäßig ist, ist derzeit umstritten.

Beschluss des Bundesfinanzhofs

Zu dieser Konstellation (IAB in 2021, Anschaffung der PV-Anlage in 2022) enthalten weder § 7g EStG noch § 3 Nr. 72 EStG entsprechende Regelungen, sodass insoweit eine unklare Gesetzeslage besteht, die nach Auffassung des Bundesfinanzhofs allein schon eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigt.

Darüber hinaus hält der Bundesfinanzhof auch folgendes Szenario für denkbar: Obwohl bei steuerfreien Einnahmen aus einer PV-Anlage kein Gewinn zu ermitteln ist, schließt dies die gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB im Anschaffungsjahr nicht notwendigerweise aus.

Ausblick

Es ist davon auszugehen, dass sich der Bundesfinanzhof mit dieser Frage künftig auch in einem Hauptsacheverfahren beschäftigen wird. Wie die Entscheidung dann ausfallen wird, ist derzeit schwer abzuschätzen. Dabei ist zu beachten, dass die günstige Entscheidung im Aussetzungsverfahren nur im Rahmen einer summarischen Prüfung getroffen wurde. Sie kann daher keinesfalls als richtungsweisend für das Hauptsacheverfahren gewertet werden.

Quelle | BFH, Beschluss vom 15.10.2024, Az. III B 24/24 (AdV), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 244577

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Für GmbH-Gesellschafter

Zeitpunkt einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Darlehen mit unsicherer Rückzahlung

| Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren mit folgender Frage anhängig: Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ist bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine vGA beim Gesellschafter anzunehmen? Die Entscheidung dürfte für viele GmbH-Gesellschafter gerade in Krisenzeiten höchste Relevanz haben. |

Hintergrund: Eine vGA liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und der Vermögensvorteil dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person zugeflossen ist. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2022, Az. 1 K 465/19 E, AO, Rev. BFH: Az. VIII R 10/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243549

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Für Arbeitnehmer

Dienstwagen: Nicht alle selbst getragenen Kosten mindern den geldwerten Vorteil

| Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen. Das Finanzamt, das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof lehnten dies aber ab.

Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.

Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, dann ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteil zusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den Bundesfinanzhof im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.

MERKE | In diesem Verfahren hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.6.2024, Az. VIII R 32/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242101; BFH, PM Nr. 42/24 vom 14.11.2024

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Februar 2025 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.2.2025
  • GewSt, GrundSt = 17.2.2025

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.2.2025
  • GewSt, GrundSt = 20.2.2025

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 2/2025 = 26.2.2025

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

11/23

4/24

7/24

11/24

+ 3,2 %

+ 2,2 %

+ 2,3 %

+ 2,2 %

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Monatlicher Mandantenbrief 12/2024

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Jahressteuergesetz (JStG) 2024 mit umfangreichen Neuregelungen

| Am 18.10.2024 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung den durch den Finanzausschuss (umfangreich) geänderten Gesetzentwurf für ein JStG 2024 beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die am 22.11.2024 (nach Redaktionsschluss) erteilt werden könnte. Nachfolgend werden wichtige Neuerungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer vorgestellt. |

Einkommensteuergesetz (EStG)

Mobilitätsbudgets: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die geplante Erweiterung der bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie z. B. E-Scooter, Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) nun doch nicht umgesetzt wird.

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister soll von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Durch die Änderung soll weiter klargestellt werden, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten (aber ohne Wohneinheiten) Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind.

MERKE | Die Neuregelung soll für Anlagen gelten, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

E-Bilanz

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen (E-Bilanz, § 5b EStG) soll auf die zugrunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG erstreckt werden.

Die Übermittlungsverpflichtung für den Anlagenspiegel, die sich bislang zum Teil aus handelsrechtlichen Regelungen ergibt, wird jetzt ausdrücklich in § 5b Abs. 1 EStG geregelt. Jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist ebenfalls von der Übermittlungspflicht umfasst. Das gilt auch für den Anhang, den Lagebericht, den Prüfungsbericht und die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 und § 5a Abs. 4 EStG.

Anwendung: Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die weiteren neuen Übermittlungspflichten finden erst für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31.12.2027 beginnen.

Beteiligungsidentische Personengesellschaften: Buchwertübertragung

§ 6 Abs. 5 EStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine steuerneutrale Überführung bzw. Übertragung von Wirtschaftsgütern. Etwaige stille Reserven werden somit nicht aufgedeckt.

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 28.11.2023, Az. 2 BvL 8/13) hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 S. 3 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit beteiligungsidentische Personengesellschaften von Übertragungen von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ausgeschlossen werden. Dies soll nun die Neuregelung in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG ermöglichen.

Anwendung: Soll rückwirkend für alle offenen Fälle gelten.

MERKE | Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer zum Zeitpunkt der Übertragung soll aus Vertrauensschutzgründen für Übertragungen vor dem 12.1.2024 aber von einer Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG abgesehen werden können (§ 52 Abs. 12 EStG).

Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf Basis von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 16.12.2021 eine Vereinfachung geschaffen:

  • Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht.

Beachten Sie | Diese Regelung wurde ursprünglich bis Ende 2023 befristet und dann für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert (BMF-Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 3 - S 2221/20/10012 :005). Die Vereinfachungsregelung soll nun ab 2025 gesetzlich verstetigt werden.

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:

  • Abzug von 2/3 der Betreuungsleistungen, maximal 4.000 EUR/Jahr (wirksam damit 6.000 EUR).
  • Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren (oder Behinderung, Eintritt vor dem 25. Lebensjahr, Übergangsregel 27. Lebensjahr).
  • Grundsätzlich erforderlich: Rechnung und Überweisung.
  • Nicht abziehbar: Kosten für Sachleistungen und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musik-, Sprach-, Sportunterricht).

MERKE | Ab 2025 soll die Abzugsmöglichkeit von 2/3 der Aufwendungen auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind auf 4.800 EUR je Kind erhöht werden.

Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften

Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und solchen aus Stillhalterprämien, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen und verrechnet werden. Darüber hinaus sind der Verlustausgleich und die Verlustverrechnung auch der Höhe nach auf jährlich 20.000 EUR beschränkt.

Nicht ausgeglichene Verluste sind in die Folgejahre vorzutragen und dort jeweils i. H. von 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien zu verrechnen.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof (7.6.2024, Az. VIII B 113/23) hält diese Regelung (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG) für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

MERKE | Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen soll dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen. Gleichzeitig soll den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesfinanzhofs Rechnung getragen werden.

Anwendung: Soll grundsätzlich in allen offenen Fällen gelten.

Private Veräußerungsgeschäfte

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung (§ 23 EStG). Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Der Bundesfinanzhof (26.9.2023, Az. IX R 13/22) hatte entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung Folgendes entschieden: Derjenige, der als Beteiligter einer Erbengemeinschaft einen Erbanteil an einer Erbmasse erwirbt, zu der auch ein Grundstück gehört, das er nachfolgend innerhalb von zehn Jahren veräußert, löst keinen Vorgang nach § 23 EStG aus.

Als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs soll in § 23 EStG eine steuerzahlerunfreundliche Anpassung vorgenommen werden. Hier sollen die Wörter „oder Gesamthandsvermögen“ ergänzt werden.

Anwendung: Die Regelung soll in allen offenen Fällen greifen.

Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 S. 12 EStG)

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Bislang werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).

Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (beispielsweise im Fall eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.

Anwendung: Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten.

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen nach § 35a EStG ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (12.4.2022, Az. VI R 2/20) ging dies aus dem bisherigen Wortlaut des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor.

Anwendung: Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten.

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Reform der Kleinunternehmerregelung

Im neuen § 19 Abs. 1 UStG werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Es soll also eine echte Steuerbefreiung eingeführt werden (bislang wird bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer „nicht erhoben“).

Voraussetzung für die Befreiung ist, dass Umsatzgrenzen eingehalten werden. Diese sollen von 22.000 EUR im vorangegangenen Jahr auf 25.000 EUR und im laufenden Jahr von 50.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden.

Beachten Sie | Bei Überschreiten der 100.000 EUR-Grenze soll es zu einem unterjährigen Wegfall der Kleinunternehmerregelung kommen!

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, soll § 19 Abs. 1 S. 1 UStG mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreitet. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.

Außerdem soll die Verzichtserklärung neu befristet werden (bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs).

MERKE | Nach dem JStG 2024 müssen Kleinunternehmer (auch über die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 38 UStG hinaus) keine elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.

Neben vielen Anpassungen am bisherigen System soll die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden können. Die Voraussetzungen hierfür regelt § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat.“

Anwendung: Soll ab 1.1.2025 gelten.

Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 1 UStG)

Unterliegt der Leistungserbringer der Ist-Besteuerung, soll der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug erst dann und insoweit geltend machen können, als er eine Zahlung auf eine an ihn ausgeführte Leistung erbracht hat.

Zum Hintergrund: Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer aber antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.

Anwendung: Die Neuregelung soll erstmals auf Rechnungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.

Quelle | Jahressteuergesetz 2024, BT-Drs. 20/13419 vom 16.10.2024

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Quo vadis Steuerfortentwicklungsgesetz?

| Ursprünglich sollte das Steuerfortentwicklungsgesetz bereits am 18.10.2024 vom Bundestag verabschiedet werden. Es wurde aber von der Tagesordnung genommen, da man sich innerhalb der Koalition nicht einigen konnte. Da die Ampel-Regierung nun sogar komplett gescheitert ist, ist unsicher, welche Maßnahmen wie umgesetzt werden. Daher erfolgt die Berichterstattung erst, wenn das Gesetz unter Dach und Fach ist. |

Beachten Sie | Das Steuerfortentwicklungsgesetz sieht u. a. Folgendes vor:

  • Erhöhungen des Grund- und Kinderfreibetrags für 2025 und 2026 sowie des Kindergelds ab 2025,
  • Verlängerung der degressiven Abschreibung,
  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren.

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Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag: Rückwirkende Erhöhung für 2024

| Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 steht beim Bundesrat am 22.11.2024 (nach Redaktionsschluss) auf der Agenda. Bei einer zu erwartenden Zustimmung werden der Grundfreibetrag von 11.604 EUR auf 11.784 EUR und der Kinderfreibetrag von 6.384 EUR auf 6.612 EUR rückwirkend ab 1.1.2024 angehoben. |

Die höheren Beträge sollen bei der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2024 anzuwenden sein. Eine Rückrechnung der Monate Januar bis November soll nicht erforderlich sein.

Beachten Sie | Im Vorgriff auf die gesetzliche Erhöhung hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18.10.2024 bereits die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 veröffentlicht.

Quelle | Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, BT-Drs. 20/13397 vom 16.10.2024; BMF-Schreiben vom 18.10.2024, Az. IV C 5 - S 2361/19/10008 :012, unter www.iww.de/s11897

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Für Unternehmer

Elektronische Rechnungen: Bundesfinanzministerium veröffentlicht finales Anwendungsschreiben

| Für nach 2024 ausgeführte Umsätze gilt die obligatorische elektronische Rechnung (kurz E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern. Bereits im Juni 2024 hatte das Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben im Entwurf veröffentlicht und den Verbänden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Nun liegt das finale Schreiben mit 18 Seiten vor. |

Allgemeines und Übergangsregelungen

Durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I 2024, Nr. 108) wurden die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) für nach 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst. Kernpunkt der Neuregelung: Die obligatorische E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze).

Beachten Sie | Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 EUR (§ 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [UStDV]) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Da die Umsetzung einige Zeit beanspruchen wird, sind nach den Vorgaben des § 27 UStG Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.

MERKE | Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt allerdings keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Hierfür reicht es aus, wenn der Empfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich um ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handelt. Die Beteiligten können abweichend hiervon auch andere zulässige Übermittlungswege vereinbaren.

Ausgewählte Aspekte und Nachbesserungen zum Entwurf

Das Bundesfinanzministerium widmet sich sehr ausführlich der Frage nach den zulässigen Formaten. Generell gilt: E-Rechnungen können sowohl in einem rein strukturierten als auch in einem hybriden Format erstellt werden.

Ein zulässiges elektronisches Rechnungsformat muss vor allem gewährleisten, dass die Rechnungsangaben nach §§ 14, 14a UStG elektronisch übermittelt und ausgelesen werden können. Die Verwendung von strukturierten Formaten, die der Normenreihe EN 16931 entsprechen, ist immer zulässig.

Als Beispiele für zulässige nationale elektronische Rechnungsformate nennt das Finanzministerium Rechnungen nach dem Standard XRechnung und nach dem ZUGFeRD-Format ab der Version 2.0.1 (ausgenommen die Profile MINIMUM und BA-SIC-WL). Auch europäische Formate sind zulässig, z. B. Factur-X (Frankreich).

Auf welches zulässige elektronische Rechnungsformat und welchen zulässigen Übermittlungsweg sich die Vertragsparteien einigen, ist zivilrechtlich zwischen ihnen zu klären. Für die Übermittlung von E-Rechnungen kommen z. B. der Versand per E-Mail (Achtung: Eine PDF ist keine E-Rechnung), die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbundes oder die Möglichkeit des Downloads über ein Internetportal in Betracht.

Beachten Sie | Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt, dass das Schreiben keine unnötigen Beschränkungen der Übermittlungswege mehr enthält. So ist etwa die noch im Entwurf vorgesehene Maßgabe, dass ein USB-Stick kein zulässiger Weg ist, entfallen.

Darüber hinaus hat der DStV insbesondere folgende Anpassungen ausdrücklich positiv hervorgehoben:

  • Vor dem 1.1.2027 ausgestellte Dauerrechnungen in Papierform oder als PDF behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen entgegen dem Entwurf erst als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sich die Rechnungsangaben ändern.
  • Bis zum Ablauf der Übergangsfristen zur Einführung der E-Rechnung können Unternehmer ihre Leistungen auch mit einer sonstigen Rechnung abrechnen (Papier, PDF- oder Worddatei). Muss diese Rechnung später korrigiert werden, kann dies in dem sonstigen Format erfolgen. Eine Pflicht zur Rechnungskorrektur mittels E-Rechnung besteht somit nur für Leistungen, die ohnehin mittels E-Rechnung abzurechnen sind.

Beachten Sie | Nach dem BMF-Schreiben betrifft die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG). Durch das Jahressteuergesetz 2024 (Zustimmung des Bundesrats ist für den 22.11.2024 anvisiert) soll diese Verpflichtung aber aufgehoben werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Az. III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 244405; DStV, Mitteilung vom 16.10.2024: „Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung: auch DStV-Anregungen wurden umgesetzt“

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Viertes Bürokratieentlastungsgesetz verkündet

| Am 29.10.2024 wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2024, Nr. 323). Aus steuerlicher Sicht hervorzuheben ist sicherlich die verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege. |

Bislang galt eine Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von grundsätzlich zehn Jahren. Diese Frist ist nun auf acht Jahre verkürzt worden (§ 147 Abs. 3 der Abgabenordnung und § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs). Die Erleichterung gilt grundsätzlich bereits dann, wenn am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes (1.1.2025) die bisherige 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war.

Auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde an die neue Frist angepasst. Die Entlastung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist.

Ab 2025 werden die Schwellenwerte bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 EUR auf 9.000 EUR angehoben. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.

Quelle | Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl I 2024, Nr. 323

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Januar 2025 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.1.2025

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.1.2025

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 1/2025 = 29.1.2025

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

10/23

3/24

6/24

10/24

+ 3,0 %

+ 2,3 %

+ 2,5 %

+ 2,0 %

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Monatlicher Mandantenbrief - Sonderausgabe Jahresende 2024

Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe zum Jahresende 2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

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Für alle Steuerpflichtigen

Änderungen durch die Grundsteuer-Reform ab 2025

| In den vergangenen Wochen und Monaten haben viele Immobilien-Eigentümer vom Finanzamt den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts und den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags für ihren Grundbesitz erhalten. Ab 1.1.2025 wird die Grundsteuer dann auf Grundlage der neuen Regeln und der neuen Hebesätze der Gemeinden erhoben. |

Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Die Ermittlung ist vergleichsweise einfach: Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz, der von der Stadt bzw. der Gemeinde neu festgelegt wird, multipliziert.

Beispiel

Der Grundsteuermessbetrag beträgt 270 EUR. Hat die jeweilige Gemeinde nun einen neuen Hebesatz von 480 % beschlossen, ergibt sich daraus eine Jahres-Grundsteuer i. H. von 1.296 EUR.

Weiterführende Hinweise zur neuen Grundsteuer hat das Bundesfinanzministerium unter www.iww.de/s8767 in einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengestellt.

Hintergrund und Ausblick

Der Gesetzgeber musste die Grundsteuer reformieren, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Vorschriften als verfassungswidrig eingestuft hat. Im Rahmen der Reform hatten die jeweiligen Bundesländer aufgrund einer Öffnungsklausel im Grundgesetz die Möglichkeit, eigene länderspezifische Regelungen zu entwickeln. Davon haben beispielsweise Baden-Württemberg und Bayern Gebrauch gemacht.

Beachten Sie | Doch auch die neuen Grundsteuermodelle werden mitunter kritisiert bzw. es werden verfassungsrechtliche Zweifel geltend gemacht. Ob dies jedoch zutreffend ist, wird wohl (erneut) das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen.

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Steuerung von Ausgaben im privaten Bereich

| Im Privatbereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2025 verlagert werden sollten. Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Kinderanzahl abhängt. |

PRAXISTIPP Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2024 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2025 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2024 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2025 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2024 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.

Bei Handwerkerleistungen können Vorauszahlungen nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind. Eine Anzahlung ohne Rechnung und ohne Aufforderung des Leistungserbringers ist dies nicht (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024, Az. 14 K 1966/23 E).

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Für Vermieter

Wichtige Steueraspekte bei Mietimmobilien

| Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also z. B. auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten: |

Größerer Erhaltungsaufwand

Sofern in 2024 größere Erhaltungsaufwendungen vorliegen, dürfen diese grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann. Die Verteilung ist zulässig für Gebäude im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten zu beachten. Denn Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Aufwendungen wirken sich dann „nur“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.

PRAXISTIPP | Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten.

Verbilligte Vermietung

Gerade wenn eine Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, liegt das Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete. Um sich in diesen Fällen dennoch den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
  • Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie | Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend.

MERKE | Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern.

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Für Kapitalanleger

Freistellungsaufträge, Verlustverrechnung und Vorabpauschale bei Investmentfonds

| Kapitalanleger sollten ihre erteilten Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint. |

Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten) wird von den Banken beim Steuerabzug nicht automatisch berücksichtigt. Hierzu ist es erforderlich, dass ein Freistellungsauftrag erteilt wird. Dieser kann nicht nur über die gesamte Höhe des Sparer-Pauschbetrags erteilt, sondern auch auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden.

Verlustverrechnung

Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich. In diesen Fällen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

Wird von dem Kapitalanleger nichts veranlasst, trägt die Bank den Verlust auf das nächste Jahr vor. Stellt der Steuerpflichtige hingegen bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Einkommensteuerveranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen. Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen.

MERKE Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen. Zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung ist seit über drei Jahren ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvL 3/21).

Und auch bei der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 S. 5 Einkommensteuergesetz) ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Aussetzungsverfahren erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert (BFH, Beschluss vom 7.6.2024, Az. VIII B 113/23). Zudem ist die Revision (BFH: Az. VIII R 11/24) in einem Hauptverfahren anhängig.

Vorabpauschale bei Investmentfonds

Wer in Investmentfonds (beispielsweise ETFs = Exchange-Traded Funds) investiert, sollte am 2.1.2025 für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Denn an diesem Tag wird die Vorabpauschale fällig.

Hintergrund

Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt beim Kapitalanleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.

Das Bundesfinanzministerium muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen. Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2024 beträgt 2,29 % (BMF-Schreiben vom 5.1.2024, Az. IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008) und gilt damit für die am ersten Werktag des Jahres 2025 für das Jahr 2024 zu ermittelnde Vorabpauschale.

Beachten Sie | Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu berücksichtigen.

Eine Steuerbelastung setzt ferner vor-aus, dass der Basiszins positiv ist. Aufgrund des negativen Basiszinses für 2021 und für 2022 wurde insoweit auch keine Vorabpauschale erhoben.

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Für Unternehmer

Ab 2025: Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können

Für nach 2024 ausgeführte Umsätze ist eine wichtige Neuregelung zu beachten: Die obligatorische elektronische Rechnung (kurz E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze). Das führt dazu, dass Unternehmen ihre Prozesse ändern bzw. neu strukturieren müssen. |

Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind nach den Vorgaben des § 27 UStG Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.

MERKE | Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.

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Maßnahmen für Gewerbetreibende und Freiberufler

Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind. |

Investitionsabzugsbetrag

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Maschinen) kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden (§ 7g Einkommensteuergesetz (EStG)).

Da diese Steuerstundungsmöglichkeit vor allem Investitionen von kleinen und mittleren Betrieben erleichtern soll, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Werden bis zum Ende des Investitionszeitraums keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen getätigt, sind insoweit noch vorhandene IAB bei der Steuerfestsetzung zinswirksam rückgängig zu machen, bei der der Abzug vorgenommen wurde.

Sonderabschreibungen

Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist zudem eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG möglich, wenn die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschritten wird. Die Sonderabschreibung kann neben der normalen Abschreibung geltend gemacht werden und betrug bisher bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I 2024, Nr. 108) wurde dieser Prozentsatz für Wirtschaftsgüter, die ab 2024 angeschafft oder hergestellt werden, auf 40 % erhöht.

MERKE | Die Sonderabschreibung ist zeitlich auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre begrenzt und kann variabel auf diese fünf Jahre verteilt werden. Es ist weder erforderlich, dass in jedem der fünf Jahre Sonderabschreibungen vorgenommen werden, noch, dass der Höchstbetrag (40 %) ausgereizt wird.

Check der Überentnahmen

Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Überentnahme ist nach § 4 Abs. 4a S. 2 EStG der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.

6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar. Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

MERKE | Durch eine Einlage kann eine Überentnahme mitunter verhindert werden. Die kurzfristige Einlage von Geld stellt aber einen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn sie nur dazu dient, die Hinzurechnung zu umgehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 21.8.2012, Az. VIII R 32/09) in einem Fall entschieden, in dem ein Steuerpflichtiger seinem betrieblichen Girokonto jeweils kurz vor Jahresende fremdfinanzierte Geldmittel zuführte, die er kurze Zeit nach dem Jahreswechsel wieder entnahm. Die Einzahlungen dienten nur dazu, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG zu vermeiden.

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Künstlersozialabgabe bleibt 2025 stabil

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2025 bei 5,0 % liegen. Eine entsprechende Verordnung wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2024, Nr. 274) verkündet. |

Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere Informationen zur Abgabepflicht und -freiheit erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

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Für GmbH-Geschäftsführer

Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2023: Der Countdown läuft

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Das bedeutet: Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, gilt für den Jahresabschluss 2023 somit der 31.12.2024. |

Beachten Sie | Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.

MERKE | Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem können sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Kommt das jeweilige Unternehmen seiner Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens erhalten Sie unter www.iww.de/s11622.

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Für GmbH-Gesellschafter

Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

| Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. |

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Für Arbeitgeber

Mindestlohn und Minijob: Erhöhte Werte ab 2025

| Derzeit gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunde. Nach der „Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung“ (BGBl I 2023, Nr. 321) sind ab dem 1.1.2025 dann 12,82 EUR relevant. Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (derzeit 538 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist. |

Beachten Sie | Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird.

Das heißt: Bei einem Mindestlohn von 12,82 EUR ergibt sich ab dem 1.1.2025 eine Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR (12,82 EUR × 130 ÷ 3).

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Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie noch bis Ende 2024 möglich

| Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern noch bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR zuwenden und das steuer- und beitragsfrei. |

Die freiwillige Inflationsausgleichsprämie kann nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden.

Beachten Sie | Bei den 3.000 EUR handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

Begünstigt sind auch Zahlungen an Minijobber. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie nicht auf die Minijobgrenze angerechnet.

Die Zahlungen des Arbeitgebers müssen nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

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Für Arbeitnehmer

Maßnahmen zum Jahreswechsel 2024/2025

| Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. |

Beachten Sie | Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (zum Beispiel für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2025 verschoben werden.

PRAXISTIPP Spätestens zum Jahresende 2024 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen auch Sachbezüge (monatliche Freigrenze von 50 EUR) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.

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Monatlicher Mandantenbrief 11/2024

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Außergewöhnliche Belastungen: Zivilprozesskosten abzugsfähig, wenn Verlust der Existenzgrundlage droht

Prozesskosten sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Eine gesetzliche Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Über einen solchen Fall musste jüngst das Finanzgericht Niedersachsen entscheiden. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Prozesskosten im Zusammenhang mit der drohenden Rückabwicklung der unentgeltlichen Übertragung eines Forstbetriebs als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Der Steuerpflichtige hatte 2015 u. a. einen Forstbetrieb gegen Altenteilleistungen übertragen bekommen. In der Folge beendete er seine Angestelltentätigkeit für den Betrieb und führte diesen als Selbstständiger fort. Im selben Jahr forderte die Übergeberin aber dann gerichtlich die Rückübertragung des Betriebs bzw. die Grundbuchberichtigung. Begründung: Sie sei bei der Übertragung demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen. Hiergegen setzte sich der Steuerpflichtige vor den Zivilgerichten zur Wehr.

Die entstandenen Prozesskosten machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend, was das Finanzamt ablehnte. Vor dem Finanzgericht Niedersachsen war er dann erfolgreich.

Der Steuerpflichtige hat seine lebensnotwendigen Bedürfnisse ganz überwiegend aus den Erträgen des von der Rückübertragung bedrohten Forstbetriebs bestritten. Aus der maßgeblichen Sicht des Jahres der Inanspruchnahme wären ihm bei einer Rückübertragung übrige Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags verblieben. Die Berührung des steuerlichen Existenzminimums erfüllt den Tatbestand der Gefahr für die Existenzgrundlage.

Dem drohenden Verlust der Existenzgrundlage steht auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige bei einer Rückübertragung erneut eine Angestelltentätigkeit hätte aufnehmen können. Der Verlust der Existenzgrundlage erfordert keinen dauerhaften Verlust der materiellen Lebensgrundlage. Auch kann, so das Finanzgericht, dem Steuerpflichten nicht entgegengehalten werden, im Notfall die Leistungen der sozialen Sicherungssysteme in Anspruch nehmen zu können.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung die Revision eingelegt. Somit können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 15.5.2024, Az. 9 K 28/23, Rev. BFH: Az. VI R 22/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243968

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Für Vermieter

Steuerfalle: Anteilige Immobilien-Schenkung ohne anteilige Übertragung des Finanzierungsdarlehens

| Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Diese steuerzahlerunfreundliche Sichtweise des Finanzgerichts Niedersachsen sollte insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge beachtet werden, um weiterhin den vollen Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu erhalten. |

Sachverhalt

Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.

In der Feststellungserklärung für die ab Juli 2019 bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters). Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Das Finanzgericht Niedersachsen begründete seine restriktive Sichtweise u. a. wie folgt: Der Vater hat einen Miteigentumsanteil an der Mietimmobilie schenkweise und damit aus privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen.

Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wurde mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst.

Beachten Sie | Insoweit hat der Vater eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen von ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil er die Darlehenszinsen weder gezahlt, noch der Bank geschuldet hat.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat jedoch die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hier hatte der Bundesfinanzhof Folgendes ausgeführt:

Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.

Beachten Sie | Da die Revision eingelegt wurde, hat der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit, für Klarheit zu sorgen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, Az. 3 K 162/23, Rev. BFH: Az. IX R 2/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243107; FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, Az. 3 K 163/23, Rev. BFH: Az. IX R 3/24; BFH, Beschluss vom 27.4.2017, Az. IV B 53/16

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Instandhaltungsrücklage: Bundesfinanzhof muss Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs klären

Vermieten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären. |

Seit dem 20.8.2024 ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren mit folgender Frage anhängig:

Anhängige Rechtsfrage

Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2187) mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und der steuerlichen Einordnung?

Beachten Sie | Die Vorinstanz, das Finanzgericht Nürnberg, hat das übrigens verneint.

Nach aktuellem Rechtsstand sind die Zahlungen erst dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie der Verwalter verausgabt hat. Dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage mit der Zahlung aus dem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen sind, ändert daran nichts.

Beispiel

A ist Vermieter einer Eigentumswohnung. Er hat an die Hausverwaltung ein monatliches Hausgeld von 200 EUR für laufende Kosten (z. B. Versicherungen, Gas und Wasser) und daneben weitere 125 EUR als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu zahlen.

Bisherige Lösung: Die monatlichen Zahlungen sind in Höhe von 200 EUR sofort als Werbungskosten abzugsfähig. In Höhe von 125 EUR ergeben sich allein durch die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage (noch) keine Werbungskosten.

Angestrebte Lösung: Durch das Revisionsverfahren soll erreicht werden, dass auch die Zahlung in die Erhaltungsrücklage sofort im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig ist.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 12.3.2024, Az. 1 K 866/23, Rev. BFH: Az. IX R 19/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243896

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Für Unternehmer

Inventur am 31.12.: Das muss nicht sein

| Das Jahresende steht vor der Tür und das heißt Inventurzeit. Denn in vielen Unternehmen erfolgt dann eine körperliche Bestandsaufnahme, oft am 31.12. Doch das ist nicht zwingend erforderlich, es gibt auch andere Möglichkeiten. |

Die handelsrechtliche Grundlage für die Inventur bildet § 240 Handelsgesetzbuch (HGB). Demnach hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein Inventar aufzustellen. Ein Inventar ist ein vollständiges Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden. Um dieses zu erstellen, sind zunächst die Bestände zu ermitteln, d. h., es ist eine Inventur durchzuführen.

Die Inventur hat grundsätzlich am Bilanzstichtag zu erfolgen (Stichtagsinventur). Handels- und steuerrechtlich wird es aber nicht beanstandet, wenn die Inventur innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag vorgenommen wird. Der am Tag der Inventur ermittelte Bestand muss in diesem Fall mengen- und wertmäßig auf den Stichtag fortgeschrieben bzw. zurückgerechnet werden.

Auch eine zeitverschobene (vor- oder nachgelagerte) Inventur ist zulässig (§ 241 Abs. 3 HGB). Hier muss die Bestandsaufnahme innerhalb von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Abschlussstichtag erfolgen. Dies erfordert aber einen relativ langen Zeitraum der Fortschreibung bzw. Rückrechnung.

Zudem gibt es zwei weitere Verfahren:

  • Bei der permanenten Inventur nach § 241 Abs. 2 HGB erfolgt die Aufnahme nicht zu einem bestimmten Stichtag, sondern laufend. Jeder Vermögensgegenstand ist im Laufe eines Jahres mindestens einmal körperlich aufzunehmen.
  • Bei der Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HGB) wird der Bestand mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer Berechnungsmethoden ermittelt. Vorteil: Es müssen nicht alle Vermögensgegenstände körperlich aufgenommen werden. Nachteil: Komplexe Ermittlung und Dokumentation.

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Richtsatzsammlung 2023 und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2024

| Die Finanzverwaltung hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 und die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2024 bekanntgegeben. |

Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Basis von Betriebsergebnissen vieler geprüfter Unternehmen ermittelt. Sie sind für die Verwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.

Wurden die Buchführungsergebnisse formell ordnungsgemäß ermittelt, darf eine Schätzung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung aber nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Beachten Sie | Diese Vereinfachungsregelung lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Quelle | BMF-Schreiben vom 17.9.2024, Az. IV D 3 - S 1544/19/10001 :011, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243895

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Für GmbH-Gesellschafter

Inkongruente Gewinnausschüttungen: Finanzverwaltung folgt nun dem Bundesfinanzhof

| Der Bundesfinanzhof hatte der Finanzverwaltung mit Urteil vom 28.9.2022 widersprochen: Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, unterliegt als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung. Das Bundesfinanzministerium wendet diese Rechtsprechung nunmehr an. |

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind inkongruente also vom Anteil am Stammkapital einer GmbH abweichende Gewinnausschüttungen steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag

Es wurde im Gesellschaftsvertrag ein anderer Verteilungsmaßstab als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgesetzt und die Ausschüttung entspricht diesem Verhältnis. Für eine nachträgliche Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Regelung einer inkongruenten Gewinnverteilung ist die Zustimmung derjenigen Gesellschafter erforderlich, die hiervon nachteilig betroffen sind.

Öffnungsklausel

Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Klausel, nach der mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter eine von der satzungsmäßigen oder gesetzlichen Regelung abweichende Verteilung beschlossen werden kann. Der Beschluss wurde mit den erforderlichen Zustimmungen und der ggf. im Gesellschaftsvertrag bestimmten Mehrheit gefasst.

Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss

Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist der Besteuerung zugrunde zu legen.

Ein derartiger Beschluss liegt vor, wenn sich seine Wirkung als Einzelakt erschöpft, sodass die Satzung zwar verletzt wird, aber nicht mit Wirkung für die Zukunft geändert werden soll.

MERKE | Ein satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluss, der einen vom Satzungsinhalt abweichenden Zustand mit Dauerwirkung (sei es auch nur für einen begrenzten Zeitraum) begründet, ist selbst bei einem einstimmigen Beschluss nichtig, wenn bei der Beschlussfassung nicht alle Bestimmungen einer Satzungsänderung (insbesondere die notarielle Beurkundung und Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister) eingehalten werden.

Zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.9.2021 ist ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallene Anteil am Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen.

Dies gilt auch dann, wenn zugleich die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden. Die Einstellung in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt auch bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen.

MERKE | Bei einer Aktiengesellschaft sind inkongruente Gewinnausschüttungen nur anzuerkennen, wenn in der Satzung ein vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt wurde und die Ausschüttung diesem Verhältnis entspricht. Eine inkongruente Gewinnausschüttung aufgrund einer Öffnungsklausel oder eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Quelle | BMF-Schreiben vom 4.9.2024, Az. IV C 2 - S 2742/19/10004 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243964

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Für Arbeitgeber

Keine Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügig beschäftigtem Alleingesellschafter-Geschäftsführer

| Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung beurteilen sich im Rahmen des § 40a Einkommensteuergesetz („Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte“) ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Ein GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist sozialrechtlich kein Beschäftigter, da er keiner Weisungsgebundenheit unterliegt. Folglich kann die Lohnsteuer hier nicht pauschaliert werden (FG Sachsen, Urteil vom 13.12.2022, Az. 3 K 524/22, rechtskräftig durch BFH, Beschluss vom 9.8.2023, Az. VI B 1/23). |

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Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2025

| Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Nach dem vorliegenden Entwurf mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen soll der Sachbezugswert für freie Unterkunft 282 EUR monatlich betragen (in 2024 = 278 EUR). |

Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll in 2025 um 20 EUR auf 333 EUR steigen.

Beachten Sie | Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich für 2025 die nachfolgenden Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten (Werte für 2024 in Klammern):

Frühstück:

  • monatlich: 69 EUR (65 EUR)
  • kalendertäglich: 2,30 EUR (2,17 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen:

  • monatlich: 132 EUR (124 EUR)
  • kalendertäglich: 4,40 EUR (4,13 EUR)

Quelle | Entwurf der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

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Rechengrößen in der Sozialversicherung: Geplante Werte für 2025

| Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden gemäß der Lohnentwicklung turnusgemäß angepasst und jährlich mittels Verordnung festgelegt. Nun liegt die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 im Entwurf vor. |

Beachten Sie | Das Jahr 2024 ist das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in den neuen und alten Bundesländern. Ab 2025 werden einheitliche Werte gelten.

Nachfolgend sind wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt:

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.050 EUR im Monat.
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.512,50 EUR im Monat.
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.150 EUR im Monat.

Quelle | BMAS, Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Dezember 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.12.2024
  • ESt, KSt = 10.12.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.12.2024
  • ESt, KSt = 13.12.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 12/2024 = 23.12.2024

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

9/23

2/24

5/24

9/24

+ 4,3 %

+ 2,7 %

+ 2,8 %

+ 1,6 %

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Monatlicher Mandantenbrief 10/2024

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei eigenmächtiger Vorauszahlung

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind bei einer Vorauszahlung nicht steuerbegünstigt, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen eigenmächtig erbracht wird. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. |

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf genügt eine per E-Mail seitens des Auftraggebers mitgeteilte und eigenmächtig vorgenommene Vorauszahlung dem Rechnungserfordernis des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG nicht. Im Streitfall hatte ein Ehepaar in den letzten Tagen des Jahres 2022 einen Abschlagsbetrag ohne Aufforderung des Handwerksbetriebs überwiesen, obwohl die Arbeiten erst im Jahr 2023 durchgeführt und auch dann erst in Rechnung gestellt werden sollten.

Vorauszahlungen können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers, mithin letztlich „ins Blaue hinein“, ist weder als marktüblich noch als sonst sachlich begründet anzusehen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024, Az. 14 K 1966/23 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243273

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Doch keine Besteuerung teilentgeltlicher Grundstücksübertragungen im Privatvermögen?

| Wird ein Grundstück teilentgeltlich (z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge) innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) übertragen, führt dies nach bisheriger Sichtweise hinsichtlich des entgeltlichen Teils zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft. Das Finanzgericht Niedersachsen meint aber, dass § 23 EStG bei einer teilentgeltlichen Übertragung unterhalb der historischen Anschaffungskosten keine Anwendung findet. |

Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung im Sinne des § 23 EStG. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Bisherige Rechtslage

Bei teilentgeltlicher Übertragung kann sich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des entgeltlichen Teils ergeben. Hier ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums die Trennungstheorie anzuwenden.

Beispiel

V ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, das er zum 1.8.2018 für 100.000 EUR angeschafft hat. Er überträgt das Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zum 1.1.2024 auf seinen Sohn S, der das Grundstück bebauen will. Das Grundstück hat zum Übertragungszeitpunkt einen Verkehrswert von 180.000 EUR. Entsprechend muss S seine Schwester mit 90.000 EUR auszahlen.

V hat das Grundstück innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG hinsichtlich des Gleichstellungsbetrags teilentgeltlich (zu ½) an S veräußert und erzielt in diesem Umfang einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Dieser beträgt 40.000 EUR (90.000 EUR Teilentgelt abzüglich der hälftigen Anschaffungskosten von 50.000 EUR). Der unentgeltlich übertragene Teil löst bei V keine Steuerpflicht aus. Allerdings gehen die Besteuerungsmerkmale (Anschaffung am 1.8.2018 zu 50.000 EUR) auf S als unentgeltlichen Rechtsnachfolger über.

Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen

Das Finanzgericht Niedersachsen hat es nun in einem vergleichbaren Fall abgelehnt, die teilentgeltliche Grundstücksübertragung der Besteuerung nach § 23 EStG zu unterwerfen. Das Finanzgericht verweist hierzu u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die gänzlich unentgeltliche Übertragung einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt und zwar selbst dann, wenn die auf diese Weise begünstigten Kinder die Immobilie alsbald weiterveräußern.

Das Finanzgericht kommt nun zu dem Ergebnis, dass auch die teilentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Tatbestand des § 23 EStG ausscheidet.

Bei einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung realisiert der Schenker keinen tatsächlichen Wertzuwachs. Ein nach § 23 EStG zu besteuernder Gewinn kann nicht entstehen, da der Ertragsteuer keine Vermögensverschiebungen im Privatvermögen unterliegen. Ein Wertzuwachs erfolgt nur beim Beschenkten, der damit den Regularien des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge) unterliegt.

MERKE | Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung die Revision eingelegt. Man darf gespannt sein, wie die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausfallen wird. In geeigneten Fällen sollten Steuerpflichtige ihre Steuerbescheide im Einspruchsweg offenhalten und auf die gesetzliche Verfahrensruhe verweisen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 29.5.2024, Az. 3 K 36/24, Rev. BFH: Az. IX R 17/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243483; BMF-Schreiben vom 26.2.2007, Az. IV C 2 - S 2230 - 46/06 IV C 3 - S 2190 - 18/06; BFH-Urteil vom 23.4.2021, Az. IX R 8/20

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Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Sind Aussetzungszinsen von 6 % p. a. verfassungswidrig?

| Für Aussetzungszinsen gilt ein gesetzlicher Zinssatz von 6 % p. a. (0,5 % pro Monat). Diese Höhe hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen. |

Aussetzungszinsen

Ein Einspruch und eine Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Der Steuerpflichtige muss die festgesetzte Steuer zunächst zahlen.

Beachten Sie | Auf Antrag soll aber eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese sogenannte Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist in § 361 der Abgabenordnung (AO) geregelt.

Für den Steuerpflichtigen bedeutet das, dass er die Steuer zunächst nicht zahlen muss. Es droht aber eine Belastung mit Zinsen, wenn sein Rechtsmittel endgültig ohne Erfolg bleibt und er die Steuer „nachträglich“ zahlen muss. Er hat dann nämlich für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten Steuerbetrags Zinsen i. H. von 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) zu entrichten. Die Höhe dieser Aussetzungszinsen regelt § 237 i. V. mit 238 Abs. 1 S. 1 AO.

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Es gibt aber auch andere Verzinsungstatbestände, z. B. für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen. Hier war der Gesetzgeber infolge eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 verpflichtet, den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. von 6 % p. a. anzupassen. Da sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht auf die Aussetzungszinsen und andere Teilverzinsungstatbestände erstreckte, wurde der Gesetzgeber nur bei den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen tätig. Hier beträgt der Zinssatz seit dem 1.1.2019 nunmehr lediglich 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr.

AdV-Zinsen: Bundesfinanzhof hält 6 % p. a. für verfassungswidrig

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist ein Zinssatz i. H. von 6 % p. a. für Aussetzungszinsen im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 mit dem Grundgesetz unvereinbar. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist dieser Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen.

Zudem werden Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, seit dem 1.1.2019 ungleich behandelt. Diese Zinssatzspreizung ist für den Bundesfinanzhof verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Quelle | BFH, Beschluss vom 8.5.2024, Az. VIII R 9/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243349; BFH, PM Nr. 34/24 vom 22.8.2024; BVerfG, Beschluss vom 8.7.2021, Az. 1 BvR 2237/14, Az. 1 BvR 2422/17

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Steuertipps für Existenzgründer

| Bei der Unternehmensgründung gibt es viele (steuerliche) Dinge zu beachten. Eine aktuelle Broschüre des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (Stand: Juni 2024) kann hier Hilfestellung leisten. Es werden insbesondere folgende Aspekte thematisiert: Wahl der Rechtsform, Steuerarten/-erklärungen, Buchführung, Aufzeichnungen und Gewinnermittlung sowie Pflichten als Arbeitgeber. Die Broschüre kann unter www.iww.de/s11558 als PDF-Datei heruntergeladen werden. |

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Für Kapitalanleger

Fremdwährungskonten: Neue Meldepflichten der Banken bringen Anleger ggf. unter Zugzwang

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Diese neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums bedeutet im Kern Folgendes: Künftig müssen Banken bei Gewinnen aus verzinsten Fremdwährungsguthaben Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten (unter Berücksichtigung eines ggf. erteilten Freistellungsauftrags) und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten häufig „unter dem Radar“ des Finanzamts liefen, ist damit vorbei. |

Bisherige Handhabung

Die Erträge aus der Kapitalanlage selbst unterliegen der Abgeltungsteuer i. H. von 25 %. Den Steuerabzug nimmt die Bank vor. Dies ist und bleibt auch so. Bei Währungsgewinnen/-verlusten aus verzinsten und nicht verzinsten Fremdwährungsguthaben verhält es sich aber anders. Diese unterliegen als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, wenn sie innerhalb der einjährigen Haltefrist erzielt werden (ansonsten sind sie steuerfrei). Etwaige Gewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem individuellen Steuersatz.

Beachten Sie | Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR betragen hat. Verluste können nur mit anderen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

MERKE | Weil die Banken für die vorgenannten steuerpflichtigen Währungsgewinne keinen Steuerabzug vornehmen, müssen Anleger diese eigenständig in ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren.

Neue Sichtweise

Mit Schreiben vom 19.5.2022 hat das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise geändert. Danach sind Währungsgewinne aus verzinslichen Fremdwährungskonten nun den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Somit müssen die Banken etwaige Gewinne (unabhängig von der Haltedauer) der Abgeltungsteuer (25 %) unterwerfen.

Beachten Sie | Die neue Sichtweise gilt „nur“ für verzinste Fremdwährungsguthaben. Das heißt: Bei Währungsgewinnen/-verlusten aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens bleibt es bei der bisherigen Handhabung.

Zudem kann bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (beispielsweise Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und keine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Übergangsregelung

Das vorgenannte Schreiben vom 19.5.2022 ist auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es aber nicht beanstandet, wenn die neue Sichtweise zu den verzinslichen Fremdwährungskonten erst ab dem 1.1.2024 angewendet wird. Für die erstmalige Anwendung ist dabei auf den Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung abzustellen.

Beachten Sie | Diese Übergangsregelung wurde durch das Bundesfinanzministerium jüngst um ein Jahr verlängert. Somit sind Banken spätestens ab 2025 dazu verpflichtet, die neue Sichtweise der Finanzverwaltung umzusetzen.

Handlungsempfehlungen

Durch den automatischen Steuerabzug der Banken und dem entsprechenden Ausweis in der Jahressteuerbescheinigung erfährt das Finanzamt nun auch von den in fremder Währung geführten verzinslichen Konten. Das heißt: Haben Kapitalanleger in der Vergangenheit keine Währungsgewinne in ihrer Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft deklariert, aber bescheinigt die Bank ab 2025 entsprechende Vorgänge, dann kann es zu Rückfragen durch das Finanzamt kommen.

Doch was ist jetzt zu tun? Grundsätzlich gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Deshalb kann es in einem ersten Schritt ratsam sein, zu prüfen, ob es in der Vergangenheit versäumt wurde, Währungsgewinne in der privaten Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft zu deklarieren. Falls dies der Fall sein sollte, ist ggf. eine Nacherklärung angezeigt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.5.2022, Az. IV C 1 - S 2252/19/10003 :009, Rn. 131 und 325; BMF-Schreiben vom 11.7.2023, Az. IV C 1 - S 2252/19/10003 :013, Rn. 325

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Für Unternehmer

Höhere Freigrenze bei Geschenken gilt auch bei der Umsatzsteuer

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine Grenze eingehalten wird. Diese wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 von 35 EUR auf 50 EUR erhöht. Diese Freigrenze gilt auch umsatzsteuerlich. Daher wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. |

Hintergrund

Für den Vorsteuerabzug kommt es (wie beim Betriebsausgabenabzug) auf die Höhe der Aufwendungen der Geschenke für jeden einzelnen Empfänger im Jahr an. Das bedeutet: Übersteigen die Aufwendungen 50 EUR nicht, ist der Vorsteuerabzug nach den Maßgaben des § 15 Umsatzsteuergesetz zulässig.

Beachten Sie | Sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die 50 EUR-Grenze eine Nettogrenze, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich um eine Bruttogrenze.

Beispiel

Geschäftsfreund A erhält von der B-GmbH ein Geschenk im Wert von 55 EUR (inklusive 19 % Umsatzsteuer). Ein weiteres Geschenk an A ist für 2024 nicht vorgesehen. Da die B-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten unter den weiteren Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig (55 EUR/1,19 = 46,22 EUR).

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.7.2024, Az. III C 3 - S 7015/23/10002 :001 zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

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Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer

Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Wirtschafts-Identifikationsnummer stufenweise ohne Antragstellung zugeteilt. Das hat das BZSt am 12.8.2024 mitgeteilt. |

Hintergrund: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient als einheitliches und dauerhaftes Identifizierungsmerkmal und gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie sollen elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden.

Auf diese Punkte geht das BZSt unter www.bzst.de/widnr näher ein:

  • Aufbau und Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • Abgrenzung zur Steuernummer, Identifikationsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer,
  • Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • Informationen zum Datenschutz.

Einen Fragen-Antworten-Katalog finden Sie unter www.iww.de/s11451.

Wer bis Ende November 2024 noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten hat, hat dadurch keinen Nachteil. Denn eine Angabe in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.

Quelle | BZSt online, unter www.iww.de/s11452

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E-Rechnung: Neue Regeln gelten auch für Vereine

Ab dem 1.1.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie anderen Unternehmen (z. B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. Diese Neuregelung gilt auch für gemeinnützige Vereine. |

MERKE | In einer Mitteilung vom 16.8.2024 hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern wichtige Informationen für Vereine zur elektronischen Rechnung zusammengestellt. Dabei geht es um gemeinnützige Vereine als Rechnungsersteller (mit diversen Übergangsfristen) sowie als Rechnungsempfänger (hier sind keine Übergangsregelungen vorgesehen).

Das Bundesfinanzministerium hat ein Anwendungsschreiben für den Beginn des 4. Quartals 2024 angekündigt. Ein Entwurfsschreiben gibt es bereits (unter www.iww.de/s11125).

Quelle | FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Mitteilung vom 16.8.2024, unter www.iww.de/s11554

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Für Arbeitgeber

Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge

| Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, können die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftzuschlags steuerfrei abgelten (§ 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz). Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 10.7.2024, Az. IV C 5 - S 2341/24/10001 :002) hat nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.7.2024 (mit Zeitraum ab 1.1.2020) veröffentlicht. |

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Für Arbeitnehmer

Entfernungspauschale: Erhöhung nur ab dem 21. Kilometer ist nicht verfassungswidrig

| Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 EUR. Für die ersten 20 Kilometer erfolgte indes keine Anpassung (weiterhin 0,30 EUR). Dagegen hatte ein Arbeitnehmer geklagt. Denn wegen seiner geringen Entfernung (acht Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) partizipierte er von der Erhöhung nicht. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Denn das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.3.2024, Az. 16 K 16092/23) hält die Neuregelung nicht für verfassungswidrig. Das Finanzgericht hatte jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Doch leider wurde sie nicht eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist. |

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat November 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.11.2024
  • GewSt, GrundSt = 15.11.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.11.2024
  • GewSt, GrundSt = 18.11.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 11/2024 = 27.11.2024

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

8/23

1/24

4/24

8/24

+ 6,4 %

+ 3,1 %

+ 2,4 %

+ 1,9 %

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Monatlicher Mandantenbrief 09/2024

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Steuerbescheide: Weiterhin keine Bekanntgabe an Samstagen, aber neue Viertagesfiktion!

| Der Bundesrat hat dem Postrechtsmodernisierungsgesetz Anfang Juli 2024 zugestimmt. Dadurch werden insbesondere die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Folgerichtig erfolgte auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (z. B. Steuerbescheiden). |

Hintergrund: Das Problem, „Recht zu haben, aber es nicht zu bekommen“, ergibt sich immer dann, wenn ein Steuerbescheid zu einer zu hohen Steuerfestsetzung führt, es jedoch versäumt wurde, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat Einspruch einzulegen. Für den fristgerechten Eingang beim Finanzamt kommt es darauf an, wann der Bescheid bekannt gegeben wurde und wann die Einspruchsfrist endet.

Um die Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach der Abgabenordnung an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, wird aus der bisherigen Dreitages- eine Viertagesfiktion. Damit gelten Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte künftig als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen.

Was unverändert bleibt: Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Bekanntgabe am nächstfolgenden Werktag. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen wurde nicht umgesetzt.

Beachten Sie | Die Neuregelung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 übermittelt werden.

Beispiel

Das Finanzamt versendet an den Steuerpflichtigen Max Meise in München einen Steuerbescheid. Es gibt den Brief am Dienstag, den 14.1.2025 zur Post.

Bekanntgabezeitpunkt ist der 20.1.2025 (Montag), da der 18.1.2025 („vier Tage“) ein Samstag ist.

Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Die Einspruchsfrist endet somit am 20.2.2025 um 24:00 Uhr.

Beachten Sie | Auch ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten (ab 2025: vierten) Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.

Die Bekanntgabefiktion gilt indes nicht, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich später oder gar nicht zugegangen ist. Hier ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Bestreitet der Steuerpflichtige den Zugang, dann ist das Finanzamt regelmäßig nicht in der Lage, den Zugang nachzuweisen. Daher ist eine erneute (ordnungsgemäße) Bekanntgabe erforderlich.
  • Behauptet der Steuerpflichtige einen späteren Zugang, dann muss er dies substanziiert darlegen bzw. nachweisen. Dabei stellt eine Abwesenheit wegen Urlaubs regelmäßig keine spätere Bekanntgabe dar.

Quelle | Postrechtsmodernisierungsgesetz, BR-Drs. 298/24 (B) vom 5.7.2024; DStV, Mitteilung vom 13.6.2024

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Verlustvortrag bei Witweneinkommen nicht zu berücksichtigen

| Ein steuerlicher Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. |

Bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ist ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht einzubeziehen. Das Bundessozialgericht hält damit an seiner bisherigen Auffassung auch unter Geltung des zum 1.1.2002 eingeführten § 18a Abs. 2a Sozialgesetzbuch IV fest.

Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Die Nichtberücksichtigung eines steuerlichen Verlustvortrags entspricht dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung. Diese dient als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten kann. Abzustellen ist dabei auf das verfügbare Einkommen.

Beachten Sie | Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sagt nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus.

Quelle | BSG-Urteil vom 22.2.2024, Az. B 5 R 3/23 R; BSG, PM Nr. 7/24 vom 22.2.2024

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Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden

Die Steuerklassenkombination III und V soll ab 2030 abgeschafft werden. Es soll eine Überführung in die Steuerklasse IV mit Faktor erfolgen. Das Ehegattensplitting soll indes bestehen bleiben. Dies geht aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz hervor (Regierungsentwurf vom 24.7.2024). Dadurch hätten Ehepartner mit einem deutlich unterschiedlichen Bruttoeinkommen unterjährig mitunter ein niedrigeres Nettogesamteinkommen. Für die endgültige Höhe der Einkommensteuer kommt es aber weiterhin auf die Einkommensteuererklärung an. |

Durch dieses Gesetz sollen auch der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für 2025 und 2026 erhöht werden. Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (Regierungsentwurf vom 24.7.2024) sollen beide Werte auch für 2024 erhöht werden (Grundfreibetrag um 180 EUR auf 11.784 EUR; Kinderfreibetrag um 228 EUR auf 6.612 EUR).

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Für Kapitalanleger

Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungsrechtlich bedenklich

| Der Bundesfinanzhof hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte bei summarischer Prüfung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar (Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz). Er hat in dem Verfahren daher Aussetzung der Vollziehung gewährt. |

Hintergrund

Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen gewissen Abzugsbeschränkungen. So dürfen z. B. Verluste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 S. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG)).

Beachten Sie | Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, wird das Bundesverfassungsgericht klären müssen. Ein entsprechendes Verfahren ist bereits seit über drei Jahren anhängig.

Zudem gibt es eine Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG regelt hierzu Folgendes: Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und solchen aus Stillhalterprämien, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen und verrechnet werden. Darüber hinaus sind der Verlustausgleich und die Verlustverrechnung (anders als bei Aktienverlusten) auch noch der Höhe nach auf jährlich 20.000 EUR beschränkt.

Beachten Sie | Die Regelung ist nur im Rahmen der Veranlagung der Kapitalerträge anzuwenden, nicht im Rahmen des Steuerabzugs.

Nicht ausgeglichene Verluste sind in die Folgejahre vorzutragen und dort jeweils i. H. von 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien zu verrechnen.

Entscheidungen

In dem aktuellen Streitfall hat der Bundesfinanzhof nun, ebenso wie die Vorinstanz, Aussetzung der Vollziehung gewährt. Dabei stellte er u. a. Folgendes heraus: Bei hohen Verlusten besteht die Gefahr eines endgültigen Verlustuntergangs. So müsste ein Steuerpflichtiger zur Verrechnung eines Verlustes aus einem Termingeschäft i. H. von 1 Mio. EUR noch weitere 50 Jahre leben und in jedem dieser 50 Jahre hinreichende Gewinne aus Termingeschäften und Stillhalterprämien erzielen, um eine vollständige Verlustverrechnung zu erreichen. Würde er in den Folgejahren auch jeweils Verluste aus Termingeschäften erzielen, würde sich die Verrechnung der Verluste entsprechend verlängern.

MERKE | Es handelt sich „nur“ um einen Beschluss im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens. Allerdings hat jüngst auch das Finanzgericht Baden-Württemberg zu dieser Thematik entschieden und die Verlustverrechnungsbeschränkung als noch verfassungsgemäß angesehen. Da die Steuerpflichtigen die Revision eingelegt haben, wird der Bundesfinanzhof nun bald in einem Hauptverfahren entscheiden können. Bis dahin können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Quelle | BFH, Beschluss vom 7.6.2024, Az. VIII B 113/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242229; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2024, Az. 10 K 1091/23, Rev. BFH: Az. VIII R 11/24

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Für Unternehmer

Kassensysteme: Meldepflicht startet ab 1.1.2025

| Nach der gesetzlichen Regelung des § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das Bundesfinanzministerium hat nun den Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO kommuniziert. |

Regelung des § 146a Abs. 4 AO

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems i. S. des § 146a Abs. 1 erfasst, hat dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes mitzuteilen:

  • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  • Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  • Seriennummer,
  • Datum der Anschaffung und der Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems.

Das elektronische Mitteilungsverfahren wird ab dem 1.1.2025 über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung stehen. Die Mitteilung kann wie folgt vorgenommen werden:

  • per Direkteingabe im ELSTER-Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO“ auf www.elster.de,
  • per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de in MEIN ELSTER oder
  • per Datenübertragung aus einer Software via der ERiC-Schnittstelle.

Die Mitteilung von vor dem 1.7.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 der Kassensicherungsverordnung ist bis zum 31.7.2025 zu erstatten.

Ab dem 1.7.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Dabei ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.

Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1.7.2025 außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.

MERKE | Gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften Systemen gleich.

Das Bundesfinanzministerium geht in seinem Schreiben auch auf das Mitteilungsverfahren für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ein, das ebenfalls ab dem 1.1.2025 zur Verfügung steht. Hier wird u. a. ausgeführt, dass von einer Mitteilung für solche EU-Taxameter und Wegstreckenzähler abzusehen ist, die ohne eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden. Dies gilt bis zur Implementierung der Sicherheitseinrichtung, längstens aber für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, d. h., bis zum 31.12.2025.

PRAXISTIPP | Das Bundesfinanzministerium hat unter www.iww.de/s11221 einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht. Hier werden u. a. Fragen zum Kassengesetz, zur Belegausgabepflicht und zur technischen Sicherheitseinrichtung beantwortet.

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.6.2024, Az. IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242593; BMF, FAQ unter www.iww.de/s11221

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Bestandskräftige Bescheide: Korrektur wegen Art und Weise der Aufzeichnungen

| Ermittelt ein Steuerpflichtiger seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, ist die Art und Weise, in der er seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache, die zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann, wenn sie dem Finanzamt nachträglich bekannt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund: Ist die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat abgelaufen, wird ein Steuerbescheid grundsätzlich bestandskräftig. Allerdings bestehen auch danach Berichtigungs- und Änderungsmöglichkeiten. Eine davon ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Hier heißt es: Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.

Sachverhalt

Ein Einzelhändler ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt veranlagte ihn erklärungsgemäß (ohne Vorbehalt der Nachprüfung). Bei einer späteren Außenprüfung beurteilte das Finanzamt die Aufzeichnungen als formell mangelhaft und nahm eine Hinzuschätzung vor. Die bestandskräftigen Bescheide wurden nach Maßgabe des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert.

Die Tatsache, ob und wie der Steuerpflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet hat, ist rechtserheblich, wenn das Finanzamt bei deren vollständiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur Schätzung befugt gewesen wäre und deshalb eine höhere Steuer festgesetzt hätte.

Da eine Schätzungsbefugnis in bestimmten Fällen auch bei (nur) formellen Mängeln der Aufzeichnungen über Bareinnahmen besteht, muss das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterlagen Mängel aufweisen, die zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen führen.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.5.2024, Az. III R 14/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242363; BFH, PM Nr. 30/24 vom 4.7.2024

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Partnerschaftsgesellschaft muss im Titel keinen Namen eines Partners mehr führen

| Nach dem neuen Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (hier: § 2 Abs. 1 PartGG), das 2024 in Kraft getreten ist, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich (BGH, Beschluss v. 6.2.2024, Az. II ZB 23/22). |

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Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsfähige Betriebsausgaben nur bei Erfüllung der Aufzeichnungspflichten

| Die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, nur erfüllt, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln fortlaufend in einem gesonderten Dokument oder Datensatz aufgezeichnet werden. Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums ist nicht ausreichend. Da der Bundesfinanzhof gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Hessen kürzlich die Revision zugelassen hat, ist mit einer weiteren Präzisierung der Rechtsprechungsgrundsätze zu rechnen. |

Allgemeines

§ 4 Abs. 5 EStG schränkt den Abzug für gewisse Betriebsausgaben ein. So wirken sich z. B. Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner und Kunden nur dann steuermindernd aus, wenn eine Grenze von 50 EUR eingehalten wird. Und auch für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer besteht eine Abzugsbeschränkung.

Darüber hinaus sind die Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Abs. 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind.

Bei den Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG handelt es sich um eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Bei Verstößen droht das Abzugsverbot. Dieses Abzugsverbot wird auch bei einer Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschussrechnung so umgesetzt, dass die betroffenen Aufwendungen dem Gewinn als Betriebseinnahme hinzugerechnet werden.

Häusliches Arbeitszimmer

Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, wenn die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahrs eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstituts erfolgt. Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten (z. B. Wasser- und Energiekosten). Es reicht aus, Abschreibungsbeträge einmal jährlich zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahrs aufzuzeichnen.

MERKE | Beim Abzug der Jahrespauschale (1.260 EUR) bestehen die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 13.10.2022, Az. 10 K 1672/19, Rev. BFH: Az. VIII R 6/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242594; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, Az. IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, Rz. 25 f.

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Für Arbeitgeber

Inflationsausgleichsprämie muss nicht allen Arbeitnehmern ausgezahlt werden

| Die in § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelte Steuerfreiheit der (freiwilligen) Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Somit ist der Arbeitgeber nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen grundsätzlich nicht daran gehindert, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an weitere Bedingungen zu knüpfen. |

Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Arbeitgeber zur weiteren Bedingung der Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie macht, dass der Beschäftigte Teil seiner „active workforce“ ist, sodass z. B. Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit von der Prämie ausgeschlossen sind.

Die Inflationsausgleichsprämie

Die freiwillige Inflationsausgleichsprämie kann vom 26.10.2022 bis Ende 2024 gewährt werden. Bei den 3.000 EUR handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

MERKE | Begünstigt sind auch Zahlungen an Minijobber. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie nicht auf die Minijobgrenze angerechnet.

Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Nach § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Quelle | LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.2.2024, Az. 8 Sa 564/23

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Oktober 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.10.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.10.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 10/2024 = 29.10.2024

(bzw. 28.10.2024 für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist)

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

7/23

12/23

3/24

7/24

+ 6,5 %

+ 3,8 %

+ 2,3 %

+ 2,3 %

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Monatlicher Mandantenbrief 08/2024

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 EUR (Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind. |

Sachverhalt

Eltern machten Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn (S), für den kein Kindergeldanspruch bestand, für den 1.1. bis 30.9.2019 (Studienabschluss) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Bankkonto des S wies zum 1.1.2019 ein Guthaben (15.950 EUR) aus. Darin enthalten war eine Ende Dezember 2018 geleistete Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 i. H. von 500 EUR.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab, da S über eigenes Vermögen verfüge, das die maßgebliche Grenze von 15.500 EUR überschreite. Die dagegen erhobene Klage war nicht erfolgreich, aber die Revision.

Zunächst stellte der Bundesfinanzhof zwar fest, dass die seit 1975 unveränderte Höhe des Schonvermögens (15.500 EUR) nicht anzupassen ist. Dieses liegt 2019 noch deutlich oberhalb des Grundfreibetrags (9.168 EUR) und unterschreitet auch nicht das Vermögen, was das Zivil- und Sozialrecht dem Bedürftigen als „Notgroschen“ zugestehen.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzgericht aber nicht bei der Vermögensberechnung. Denn angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Jahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssige Zahlung für Januar 2019 gilt nach § 11 Einkommensteuergesetz erst in 2019 als bezogen und ist somit beim Vermögen zum 1.1.2019 nicht zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt ist von einem (unschädlichen) Vermögen von 15.450 EUR auszugehen, das im Streitzeitraum auch nicht über 15.500 EUR angewachsen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.2.2024, Az. VI R 21/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242102; BFH, PM Nr. 28/24 vom 20.6.2024

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Grundsteuer im Bundesmodell: Erste Zweifel, aber noch keine Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit

| Der Bundesfinanzhof hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden. Danach müssen Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Weil deswegen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, war nicht mehr zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt. |

In beiden Streitfällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die Bescheide waren auf der Grundlage des neuen Bundesmodells ergangen, das in mehreren Bundesländern (z. B. in Nordrhein-Westfalen) Anwendung findet.

Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab 2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. Die für die Feststellung des Grundsteuerwerts maßgeblichen Vorschriften enthalten nicht zuletzt wegen der Neubewertung von über 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten eine Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen.

Das Finanzgericht hatte ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften und gewährte deshalb die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Finanzamts hat der Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bestehen bereits einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellungen in Bezug auf die Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Denn die Steuerpflichtigen müssen bei einer Verletzung des Übermaßverbots die Möglichkeit haben, einen niedrigeren Wert nachzuweisen auch wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat.

Der Gesetzgeber verfügt gerade in Massenverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot kann aber verletzt sein, wenn sich der Grundsteuerwert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist. Dies setzt nach der Rechtsprechung zu anderen typisierenden Bewertungsvorschriften voraus, dass der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt und dies war infolge der Besonderheiten in den Streitfällen nicht auszuschließen.

MERKE | Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit nicht verbunden. Es handelt sich „nur“ um Beschlüsse im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens.

Quelle | BFH, Beschlüsse vom 27.5.2024, Az. II B 78/23 (AdV) und Az. II B 79/23 (AdV); BFH, PM Nr. 26/24 vom 13.6.2024

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Hochwasser: Steuerliche Entlastungen für die Betroffenen

| Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit von Ende Mai 2024 bis Anfang Juni 2024 sind in weiten Teilen Baden-Württembergs beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Daher möchte das Finanzministerium Baden-Württemberg den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen entgegenkommen. |

Möglich sind u. a.

  • die Anpassung steuerlicher Vorauszahlungen,
  • die Stundung fälliger Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerbeträge und
  • der Aufschub von Vollstreckungen.

Beachten Sie | Auch in anderen Bundesländern sind im Mai und Juni 2024 durch die Unwetter mit Hochwasser Schäden entstanden. Daher wurden auch für Bayern, Rheinland-Pfalz und das Saarland Katastrophenerlasse mit steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht. Dabei ist zu beachten, dass einige Erlasse bereits aktualisiert wurden.

Quelle | Baden-Württemberg, Erlass mit Stand vom 20.6.2024; Saarland, Erlass mit Stand vom 1.7.2024; Rheinland-Pfalz, Erlass mit Stand vom 25.6.2024; Bayern, Erlass mit Stand vom 24.6.2024

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Für Kapitalanleger

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Finale Staatenaustauschliste 2024 liegt vor

| Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staatenaustauschliste 2024 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2024 erfolgt. |

Weitere Informationen zum Informationsaustausch erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Beachten Sie | Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs verstößt der Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen Grundrechte und ist verfassungsgemäß.

Quelle | BMF-Schreiben vom 13.6.2024, Az. IV D 3 - S 1315/19/10030 :067, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242216; BFH-Urteil vom 23.1.2024, Az. IX R 36/21

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Für Unternehmer

Umsatzsteuersätze bei Hotelumsätzen: Nun ist der Europäische Gerichtshof gefragt

| Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Er möchte wissen, ob das gesetzliche Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen rechtmäßig ist. Danach unterliegt die Übernachtungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz i. H. von 7 %. Für Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, gilt dagegen der Regelsteuersatz (19 %). In den drei Streitfällen ging es um Parkplatzgestellungen, Frühstücksleistungen, die Gestellung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie von W-LAN. |

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, greift die Umsatzsteuerermäßigung auf 7 %.

Beachten Sie | Dies gilt nach der gesetzlichen Regelung (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 Umsatzsteuergesetz) aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Bisher war der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass das Aufteilungsgebot in Einklang mit dem Unionsrecht steht und dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung vorgeht, wonach eine (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. Ganz so sicher ist sich der Bundesfinanzhof aber infolge der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr. Deshalb hat er nun beim Europäischen Gerichtshof angefragt.

Quelle | BFH, Beschlüsse vom 10.1.2024, Az. XI R 11/23 (XI R 34/20), Az. XI R 13/23 (XI R 7/21), Az. XI R 14/23 (XI R 22/21)

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E-Bilanz: Aktualisiertes Datenschema veröffentlicht

| Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.8) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. |

Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen (Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025 verwendet werden.

Beachten Sie | Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2024 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2025.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.5.2024, Az. IV C 6 - S 2133-b/24/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242215

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Elektronische Rechnungen: Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums liegt im Entwurf vor

| Die elektronische Rechnung (kurz: E-Rechnung) ist beschlossene Sache. Sie wird dazu führen, dass Unternehmen ihre Prozesse ändern bzw. neu strukturieren müssen. Das Bundesfinanzministerium plant, hierzu ein Anwendungsschreiben zu veröffentlichen. Ein Entwurf (16 Seiten) wurde den Verbänden bereits am 13.6.2024 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Die endgültige Veröffentlichung des Schreibens ist für den Beginn des 4. Quartals 2024 geplant. Dennoch sollten sich Unternehmen bereits jetzt mit der Neuregelung befassen. |

Allgemeines und Übergangsregelungen

Durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I 2024, Nr. 108) wurden die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) für nach 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst. Kernpunkt der Neuregelung: Die obligatorische E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze).

Beachten Sie | Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 EUR (§ 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [UStDV]) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Da die Umsetzung einige Zeit beanspruchen wird, können nach den Vorgaben des § 27 UStG Übergangsregelungen genutzt werden: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.

MERKE | Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Hierfür reicht es aus, wenn der Empfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Die Beteiligten können abweichend hiervon aber auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.

Beachten Sie | Weitere Informationen zu den Übergangsregeln sind im Entwurfsschreiben ab der Rz. 53 aufgeführt.

Verpflichtete Unternehmer, E-Rechnung und sonstige Rechnung

Unternehmer sind nach § 14 Abs. 2 UStG zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist:

  • a) für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen,
  • b) für eine Leistung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist,
  • c) für eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 S. 1 UStG) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen anderen als unter a) oder b) genannten Empfänger (Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich).

Beachten Sie | Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ist regelmäßig eine E-Rechnung auszustellen. Dies ist der Fall, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind.

Ist mindestens einer der beteiligten Unternehmer nicht im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig, besteht keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung.

Bei den zuvor unter Buchstabe b) und c) genannten Fällen kann eine sonstige Rechnung (z. B. Papierrechnung) ausgestellt werden. Eine Ausstellung und Übermittlung als E-Rechnung oder als eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ist in diesen Fällen nur mit der Zustimmung des Empfängers möglich.

Zulässige Formate

Das Bundesfinanzministerium widmet sich der Frage nach den zulässigen Formaten sehr ausführlich auf rund drei Seiten (Gliederungspunkt 2.3). Generell gilt: E-Rechnungen können sowohl in einem rein strukturierten als auch in einem hybriden Format erstellt werden.

Ein zulässiges elektronisches Rechnungsformat muss vor allem gewährleisten, dass die Rechnungspflichtangaben (§ 14 Abs. 4 UStG) elektronisch übermittelt und ausgelesen werden können. Die Verwendung von strukturierten Formaten, die auf der Norm EN 16931 beruhen, ist immer zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch andere Formate möglich.

Welches (zulässige) Format verwendet wird, ist eine zivilrechtliche Frage, die nur zwischen den Vertragsparteien zu entscheiden ist.

Umfang, Übermittlung und Empfang

Voraussetzung für eine E-Rechnung ist u. a., dass sie eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Dies bedeutet, dass für eine ordnungsmäßige Rechnung alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben (vgl. §§ 14, 14a UStG) im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein müssen.

Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung gilt, dass die im strukturierten Teil der E-Rechnung enthaltenen Angaben eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen müssen. Es können aber ergänzende Angaben in einem in die E-Rechnung integrierten Anhang aufgenommen werden.

Für die Übermittlung von E-Rechnungen kommen z. B. der Versand per E-Mail (Achtung: Eine PDF ist keine E-Rechnung), die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder die Möglichkeit des Downloads über ein (Kunden-)Portal in Betracht.

Beachten Sie | Die Übergabe der XML-Datei auf einem externen Speichermedium (z. B. USB-Stick) erfüllt nicht die Voraussetzungen der Übermittlung in elektronischer Form.

MERKE | Verweigert der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung bzw. ist er hierzu technisch nicht in der Lage, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung. In diesem Fall gelten die umsatzsteuerlichen Pflichten des Ausstellers auch als erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausgestellt und sich nachweislich um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht hat.

Verträge als Rechnungen

Verträge sind als Rechnung anzusehen, soweit sie die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben enthalten. Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei einem Dauerschuldverhältnis (z. B. Mietverhältnis) besteht, ist es ausreichend, wenn für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, welcher der zugrunde liegende Vertrag als Anhang beigefügt wird oder sich aus dem sonstigen Inhalt klar ergibt, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt.

Für Dauerschuldverhältnisse ist spätestens bis zum Auslaufen der vom Rechnungsaussteller angewendeten Übergangsregelung eine initiale E-Rechnung nach vorstehender Regelung zu erteilen. Dies gilt auch für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2025 begründet worden sind.

Vorsteuerabzug

Bestand eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung und wird stattdessen eine sonstige Rechnung ausgestellt, handelt es sich um keine ordnungsmäßige Rechnung. Folglich berechtigt die ausgestellte Rechnung dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug.

MERKE | Eine sonstige Rechnung kann durch eine E-Rechnung berichtigt werden. Diese muss durch eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Eine solche Berichtigung wirkt unter den übrigen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Ausstellung der sonstigen Rechnung zurück, auch wenn der Vorsteuerabzug zunächst nicht möglich war.

Beachten Sie | Erfolgt keine Rechnungsberichtigung, kann auch aus einer sonstigen Rechnung unter Anlegung eines strengen Maßstabes ein Vorsteuerabzug möglich sein, sofern das Finanzamt über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu überprüfen.

Aufbewahrung

Der strukturierte Teil einer E-Rechnung ist so aufzubewahren, dass er in seiner ursprünglichen Form vorliegt und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Eine maschinelle Auswertbarkeit seitens der Finanzverwaltung muss sichergestellt sein.

Sofern in einem zusätzlichen übersandten Dokument Aufzeichnungen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke), sind diese ebenfalls so aufzubewahren, dass sie in ihrer ursprünglichen Form vorliegen und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden.

Beachten Sie | Das vollständige Entwurfsschreiben können Sie unter www.iww.de/s11125 abrufen.

Quelle | BMF, Entwurfsschreiben, Az. III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, Stand: 13.6.2024

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Für Arbeitnehmer

Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Arbeitnehmer-Sparzulage

| Mit der Neufassung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wurde die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 EUR bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 EUR angehoben. Die erhöhten Einkommensgrenzen gelten erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach 2023 angelegt werden. Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 31.5.2024, Az. IV C 5 - S 2439/19/10003 :005) hat nun zur Anwendung des 5. VermBG unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen Stellung genommen. |

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat September 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.9.2024
  • ESt, KSt = 10.9.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.9.2024
  • ESt, KSt = 13.9.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 9/2024 = 26.9.2024

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

6/23

11/23

2/24

6/24

+ 6,8 %

+ 2,3 %

+ 2,7 %

+ 2,5 %

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Monatlicher Mandantenbrief 07/2024

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

FAQ zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung

| Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude ist nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Steuerermäßigung möglich. Das Bundesfinanzministerium hat nun einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) veröffentlicht (Stand: 15.2.2024; abrufbar unter www.iww.de/s10937). |

Das Bundesfinanzministerium gibt u. a. Antworten auf folgende Fragen:

  • Was wird gefördert und wie hoch ist die steuerliche Förderung?
  • Was sind die Voraussetzungen?
  • Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen?
  • Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?

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Anstieg der gesetzlichen Altersrenten ab 1.7.2024

| Die gesetzlichen Altersrenten werden im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7.2024 (erstmals bundeseinheitlich) um 4,57 % steigen (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats, die bei Redaktionsschluss noch nicht vorlag). Hiervon profitieren rund 21 Millionen Rentner. |

Die Rentenanpassung kann dazu führen, dass Rentner erstmals in die Steuerpflicht „rutschen“ und eine Steuererklärung abgeben müssen. Eine Steuerpflicht tritt aber nur ein, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente zuzüglich weiterer Einkünfte (z. B. aus einer Vermietung) und unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge und sonstiger Abzugsbeträge den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Für das Jahr 2023 beträgt der Grundfreibetrag 10.908 EUR pro Jahr, für 2024 sind es aktuell 11.604 EUR. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten gelten die doppelten Werte.

Neben dem Grundfreibetrag spielt der Rentenfreibetrag eine wichtige Rolle: Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren für den Rentner unverändert bleibt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.

Beachten Sie | Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Wer z. B. 2023 in Rente gegangen ist, dem steht nur noch ein Rentenfreibetrag von 17,5 % zu. Das bedeutet: 17,5 % der Rente bleiben steuerfrei und 82,5 % der Rente unterliegen der Besteuerung. Da der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 um einen halben Prozentpunkt erhöht wird, gelten 100 % Besteuerungsanteil dann erstmals für 2058 (= Jahr des Rentenbeginns).

Quelle | Die Bundesregierung, Mitteilung vom 24.4.2024: „Renten steigen zum 1. Juli erneut deutlich“

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Steuertipps für Menschen mit Behinderung

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat einen Steuerratgeber für Menschen mit einer Behinderung veröffentlicht (2. Auflage, Mai 2024; abrufbar unter: fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikationen). |

Der Gesetzgeber sieht für Menschen mit Behinderungen verschiedene steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen vor. In dem Ratgeber werden die wichtigsten Vorschriften für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige in der Lohnsteuer, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer dargestellt.

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Für Vermieter

Abschreibungen: Kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes durch sachverständige Schätzung

| Der Bundesfinanzhof hat sich erneut mit der Frage befasst, wie eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) darzulegen ist und entschieden, dass sich der Steuerpflichtige jeder sachverständigen Methode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. |

Bei Gebäuden sind als Abschreibungen grundsätzlich die in § 7 Abs. 4 S. 1 EStG genannten festen Prozentsätze von den Anschaffungskosten abzuziehen. Den Prozentsätzen liegt jeweils eine typisierte Nutzungsdauer zugrunde, die mit der tatsächlichen Nutzungsdauer im Erwerbszeitpunkt nichts gemein haben muss. Nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung können (Wahlrecht) anstelle dieser Abschreibungen die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden Abschreibungen vorgenommen werden.

Die Darlegungs- und Feststellungslast für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer trägt der Steuerpflichtige, wobei diese zu schätzen ist. Dabei kann sich der Steuerpflichtige jeder sachverständigen Methode bedienen, die zur Führung des Nachweises geeignet erscheint. Die Einschränkungen, die das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 22.2.2023 macht, lassen sich, so der Bundesfinanzhof, dem Gesetz jedenfalls nicht in Gänze entnehmen. Vor allem die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 4 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.7.2021 ist eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode.

MERKE | Allerdings kann der Steuerpflichtige nicht allein durch eine schlichte Bezugnahme auf die modellhaft ermittelte Gesamt- sowie Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs. 4 S. 2 EStG darlegen und nachweisen. Vielmehr bedarf es für die Schätzung der Nutzungsdauer einer sachverständigen Begutachtung, die sich insbesondere zu den individuellen Gegebenheiten des Objekts (zum Beispiel durchgeführte oder unterlassene Instandsetzungen oder Modernisierungen) verhält.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.1.2024, Az. IX R 14/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 241431; BMF-Schreiben vom 22.2.2023, Az. IV C 3 - S 2196/22/10006: 005

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Für Unternehmer

Investitionsabzugsbetrag: Rückgängigmachung für eine nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage

Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen ist nicht zu beanstanden. So lautet ein Beschluss des Finanzgerichts Köln in einem Aussetzungsverfahren, der die Sichtweise des Bundesfinanzministeriums bestätigt. |

Hintergrund

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, die bisher zu steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften führen konnten, unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gestellt und zwar rückwirkend ab 1.1.2022.

Im Hinblick auf eine zu errichtende Photovoltaikanlage haben Steuerpflichtige jedoch im Rahmen ihrer Gewinnermittlungen bzw. Einkommensteuererklärungen für 2021 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag gebildet. Nach Ansicht der Verwaltung sind diese Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 3 EStG durch Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2021 rückgängig zu machen. Ob dies rechtmäßig ist, ist derzeit umstritten.

Beschluss des Finanzgerichts Köln

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht Köln nun die Auffassung des Bundesfinanzministeriums bestätigt u. a. soll eine verfassungswidrige Rückwirkung und eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bereits wegen der begünstigenden Rechtsfolgen des § 3 Nr. 72 EStG ausgeschlossen sein.

Beachten Sie | Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da der Steuerpflichtige Beschwerde eingelegt hat.

Quelle | FG Köln, Beschluss vom 14.3.2024, Az. 7 V 10/24, BFH: Az. III B 24/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240797; BMF-Schreiben vom 17.7.2023, Az. IV C 6 - S 2121/23/10001:001, Rz. 19

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Erneuerung der Heizungsanlage: Kein Vorsteuerabzug bei einer Wohnraumvermietung

| Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Die Quintessenz aus dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Der Vermieter kann für die Heizungsanlage keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. |

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes ist der Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet.

Das Finanzgericht Münster hatte den Streitfall noch anders beurteilt und auf getrennte Leistungen abgestellt, nämlich einerseits steuerfreie Vermietungsleistungen und andererseits steuerpflichtige Energielieferungen.

Der Bundesfinanzhof lehnte den vom Vermieter begehrten Vorsteuerabzug aus dem Heizungsaustausch aber bereits deshalb ab, weil der Vermieter dort entsprechend den mietrechtlichen Rahmenbedingungen die Gestellung einer Wohnung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch d. h. einschließlich der Gestellung warmen Brauchwassers schuldete und die diesbezüglichen Zahlungen nicht als dem Mieter gesondert berechenbare Betriebskosten i. S. des § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen waren.

Quelle | BFH-Urteil vom 7.12.2023, Az. V R 15/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240298

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Für Arbeitgeber

Betriebsveranstaltungen: Zwei wichtige Urteile zur Lohnsteuerpauschalierung

| Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die pauschale Besteuerung (Steuersatz i. H. von 25 %) für Betriebsveranstaltungen auch zulässig für Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen. Nicht so erfreulich ist dagegen ein Urteil des Bundessozialgerichts, wonach die verspätete Pauschalbesteuerung nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. |

Hintergrund

Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) führen zu Arbeitslohn. Dies ist in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.

Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie jedoch nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 und S. 4 EStG).

Urteil des Bundesfinanzhofs

Ungeklärt war bislang die Frage, ob eine „Betriebsveranstaltung“ auch bei einem geschlossenen Kreis (beispielsweise Vorstands- und Führungskräftefeiern) vorliegt.

Beachten Sie | Dann kann zwar kein Freibetrag i. H. von 110 EUR gewährt werden, aber es wäre eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG mit 25 % möglich.

Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (im Gegensatz zur Vorinstanz) nun zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Definition in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Und da diese Definition dem Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG entspricht, ist eine pauschale Besteuerung möglich.

Urteil des Bundessozialgerichts

Im Streitfall des Bundessozialgerichts ging es auch um Betriebsveranstaltungen und zwar um die Frage, welche Folgen eine verspätete Lohnsteuerpauschalierung für die Sozialversicherung hat.

Sachverhalt

Ein Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 5.9.2015 ein Firmenjubiläum. Am 31.3.2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 EUR die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 EUR nach und zwar zu Recht, wie das Bundessozialgericht entschieden hat (die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben).

Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.

Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden musste.

MERKE | Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten im Besprechungsergebnis vom 20.4.2016 (TOP 5) die Auffassung, dass eine nachträgliche Pauschalbesteuerung nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung geltend gemacht werden kann, also längstens bis zum 28.2. des Folgejahrs. Dem hat sich das Bundessozialgericht nun im Ergebnis angeschlossen.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.3.2024, Az. VI R 5/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 241427; BSG-Urteil vom 23.4.2024, Az. B 12 BA 3/22 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 241172, BSG, PM Nr. 15/24 vom 23.4.2024; Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Besprechungsergebnis vom 20.4.2016, TOP 5, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230282

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Steuerfreie Zuschläge: Zwingend zwischen häuslicher Arbeit und Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz zu unterscheiden

| Bei Lohnsteuer-Außenprüfungen stoßen Prüfer immer häufiger auf Sachverhalte, in denen der Arbeitgeber im Rahmen einer Gehaltsumwandlung den Grundlohn abgesenkt und einen nach § 3 Nr. 30 und Nr. 50 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Heimarbeiterzuschlag zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen (z. B. für Miete, Heizung und Beleuchtung der Arbeitsräume) bezahlt hat. Und hier ist Vorsicht geboten: Denn in vielen Fällen sind die Voraussetzungen für den steuerfreien Heimarbeiterzuschlag nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) nicht erfüllt. |

Informationen zum Heimarbeiterzuschlag enthält vor allem die Lohnsteuerrichtlinie 9.13. Hier heißt es in Abs. 2: „Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind insgesamt aus Vereinfachungsgründen nach § 3 Nr. 30 und 50 EStG steuerfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen.“

MERKE | Diese Steuerfreiheit gilt allerdings nur für Heimarbeiter i. S. des § 2 Abs. 1 HAG. Die steuerfreien Zuschläge können also nicht von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die ihre Tätigkeit seit der Coronapandemie (teilweise) im Homeoffice ausüben.

Quelle | R 9.13 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien; § 2 Heimarbeitsgesetz

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Für Arbeitnehmer

Keine ermäßigte Besteuerung: Kapitalauszahlung einer Rente

Die Auszahlung einer Direktversicherung nach Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kapitalwahlrechts unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz. Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist allerdings die Revision anhängig. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige mit ihrem damaligen Arbeitgeber die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in Beiträge zu einer Direktversicherung nach dem Betriebsrentengesetz vereinbart. Daraufhin schloss der Arbeitgeber für die Steuerpflichtige eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Es sollte eine lebenslange monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen.

Im Streitjahr 2019 übte die Steuerpflichtige das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 EUR. Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können als außerordentliche Einkünfte in Betracht kommen, die ermäßigt zu besteuern sind (Fünftel-Regelung). Da es im Streitfall aber an dem Tatbestandsmerkmal der Außerordentlichkeit fehlte, kam keine ermäßigte Besteuerung in Betracht.

Im Hinblick auf die Kapitalauszahlung von Renten kam es nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausschließlich auf die vertragliche Vereinbarung an (keine ermäßigte Besteuerung, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war). In späteren Entscheidungen hat es der Bundesfinanzhof jedoch vielmehr für maßgeblich gehalten, ob das Kapitalwahlrecht nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich ausgeübt wird, wofür statistisches Material ausgewertet werden muss.

Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Münster die Revision mit folgendem Wortlaut zugelassen: „Dem Bundesfinanzhof ist Gelegenheit zu geben, über die Ausschärfung der Kriterien zur Bestimmung der Atypik bei Kapitalauszahlungen von Renten erneut zu entscheiden, da er bei seinen bisherigen Entscheidungen (irrtümlich) davon ausgegangen ist, dass statistisches Material über die Häufigkeit der Ausübung von Kapitalwahlrechten verfügbar ist.“

MERKE | Da die Steuerpflichtige die Revision eingelegt hat, können geeignete Fälle mit einem Einspruch bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 24.10.2023, Az. 1 K 1990/22 E, Rev. BFH: Az. X R 25/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238312

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Kein Arbeitslohn: Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse

| Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 8.2.2024, Az. VI R 10/22) hat entschieden: Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, führen nicht zu Arbeitslohn. |

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat August 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

USt, LSt = 12.8.2024

GewSt, GrundSt = 15.8.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

USt, LSt = 15.8.2024

GewSt, GrundSt = 19.8.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 8/2024 = 28.8.2024

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

5/23

10/23

1/24

5/24

+ 6,3 %

+ 3,0 %

+ 3,1 %

+ 2,8 %

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Monatlicher Mandantenbrief 06/2024

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags löst keine Einkommensteuer aus

| Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf löst keine Einkommensteuer aus. Diese frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof. |

Sachverhalt

Ehegatten schlossen 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i. H. von 14.500 EUR. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Der Nutzungsersatz ist kein Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Vertrags vollzieht sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis ist ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Daher können die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet i. S. einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein.

Beachten Sie | Es liegen auch keine sonstigen Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) vor.

MERKE | Die Entscheidung betrifft „alte“ Verbraucherdarlehensverträge. Der mit der Reform des Verbraucherschutzrechts in das BGB eingefügte § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a. F. (jetzt § 357b BGB) hat u. a. den Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz für die Zukunft beseitigt. Die neue Rechtslage ist auf nach dem 12.6.2014 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge anwendbar.

Quelle | BFH-Urteil vom 7.11.2023, Az. VIII R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240444; BFH, PM Nr. 16/24 vom 21.3.2024

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BAFA: Der neue Förderkompass 2024 ist da

| Im Förderkompass 2024 bündelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die wichtigsten Informationen zu den Förderprogrammen. Der Förderkompass richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, aber auch an Privatpersonen und Gemeinden. Wie 2023 stehen erneut die Bereiche Energie und Klimaschutz im Fokus. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.iww.de/s10773. |

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Elterngeld: Neuregelungen für Geburten ab 1.4.2024

| Für Geburten ab dem 1.4.2024 gilt eine neue Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neu gestaltet. Antworten auf wichtige Fragen gibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (unter www.iww.de/s10727). |

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Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024

| Gerade erst wurde das Wachstumschancengesetz verkündet (BGBl I 2024, Nr. 108), da wirft schon das Jahressteuergesetz 2024 seine Schatten voraus. Der 240 Seiten starke (inoffizielle) Referentenentwurf (Stand: 27.3.2024) stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass noch einige Anpassungen erfolgen werden. Daher erfolgt nur ein kurzer Überblick über einige geplante Änderungen. |

Werden dem Arbeitnehmer (zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn) Leistungen aus einem Mobilitätsbudget bis zu 2.400 EUR p. a. gewährt, sollen Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung (25 %) vornehmen können. Mobilitätsbudget ist das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen (z. B. E-Scooter). Da die kurzfristige und gelegentliche Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen im Fokus steht, ist die Möglichkeit zur dauerhaften Nutzung von Kraftfahrzeugen (z. B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-Modelle) vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG): Die zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister soll von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Es soll klargestellt werden, dass

  • auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten (aber ohne Wohneinheiten) Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und
  • es sich um eine Freigrenze handelt.

§ 19 Umsatzsteuergesetz: Bei der Kleinunternehmerregelung sind etliche Änderungen geplant u. a. Erhöhung der Umsatzgrenzen von 22.000 EUR im vorangegangenen Jahr auf 25.000 EUR und im laufenden Jahr von 50.000 EUR auf 100.000 EUR (bei Überschreiten der 100.000 EUR: keine Kleinunternehmerregelung mehr ab diesem Zeitpunkt).

Es soll eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt werden, wenn der Aussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. Für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs soll unterschieden werden, ob sich dieser aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt.

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Für Unternehmer

Finanzverwaltung lockert Sichtweise bei falschem Steuerausweis in Rechnungen an Endverbraucher

| Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als das Umsatzsteuergesetz (UStG) hierfür vorsieht, schuldet er auch den Mehrbetrag (unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG). Bei dieser „Strafsteuer“ gab es bislang eine strenge Auslegung. Wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat sich das aber nun geändert und das Bundesfinanzministerium zeigt sich in einem aktuellen Schreiben großzügiger. |

Bislang bestand eine Steuerschuld nach § 14c UStG unabhängig davon, ob der falsch ausgewiesene Steuerbetrag auch als Vorsteuer absetzbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Fall mit einem falschen Steuersatz aber entschieden, dass ein Steuerpflichtiger den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Das Bundesfinanzministerium hat hierauf nun reagiert: Es entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, wenn ein Unternehmer eine Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat.

Auch § 14c Abs. 2 S. 1 UStG (unberechtigter Steuerausweis) soll entfallen, wenn ein Kleinunternehmer eine Leistung ausgeführt und eine Rechnung mit einem Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat. Auf andere Fälle des § 14c Abs. 2 UStG (z. B. bei Scheinrechnungen) soll die einschränkende Auslegung aber nicht anzuwenden sein.

MERKE | Die Tatsache, dass die Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt worden ist, stellt eine den Steueranspruch einschränkende Tatsache dar, die durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen ist.

Zu den Endverbrauchern zählt die Verwaltung insbesondere Nichtunternehmer und Unternehmer, die nicht als solche handeln (insbesondere Unternehmer bei Leistungsbezug für ihren privaten Bereich oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne).

In Mischfällen, in denen die gleiche Leistung betreffende Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich erteilt wurden, sind die vorgenannten Grundsätze nur bezüglich der Rechnungserteilung an Endverbraucher anzuwenden. Es kann weder eine Schätzung noch eine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder Ähnliches erfolgen.

Bei der Beurteilung, ob der Leistungsbezieher als Endverbraucher gehandelt hat, kann die Art der Leistung berücksichtigt werden. Zu Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch bestimmt sind, verweist das Bundesfinanzministerium auf seine Weisungen zu § 3a Abs. 1 UStG („Ort der sonstigen Leistung“). Dieser Leistungskatalog ist aber unbeachtlich, sofern im Einzelfall feststeht, dass die Leistung nicht an einen Endverbraucher erbracht wurde.

Ist bei einer Rechnung an Endverbraucher keine „§ 14c Steuer“ entstanden, ist aus Umsatzsteuersicht keine Rechnungsberichtigung mehr erforderlich.

MERKE | Nach Meinung der Finanzverwaltung ist es für die Steuerschuld nach § 14c UStG nicht ausschlaggebend, ob und ggf. inwieweit tatsächlich ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist. Daher entsteht die Steuer auch, wenn die Rechnung z. B. an einen Kleinunternehmer oder einen Unternehmer mit Ausgangsumsätzen, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschließen, erteilt worden ist. Denn auch in diesen Fällen ist ein Vorsteuerabzug (z. B. durch eine spätere Option zur Steuerpflicht) nicht gänzlich ausgeschlossen. Das hat das Finanzgericht Köln aber jüngst anders entschieden. Da die Revision anhängig ist, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.2.2024, Az. III C 2 - S 7282/19/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240327; FG Köln, Urteil vom 25.7.2023, Az. 8 K 2452/21, Rev. BFH: Az. V R 16/23

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Für GmbH-Geschäftsführer

Größenklassen: Anhebung der Schwellenwerte ist fix

| Die in den §§ 267, 267a Handelsgesetzbuch (HGB) normierten monetären Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) wurden angehoben (Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl I 2024, Nr. 120). Die Anhebung der Schwellenwerte geht für die begünstigten (oft kleinen) Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einher. Sofern gewünscht, können die neuen Werte bereits für den Jahresabschluss 2023 genutzt werden (Wahlrecht). Verpflichtend gelten die neuen Werte für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre. |

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Für GmbH-Gesellschafter

Ohne Zuwendungswillen gibt es keine verdeckte Gewinnausschüttung

| Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus und ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es insoweit maßgebend, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. |

Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt

Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin u. a. durch die Einbringung einer Beteiligung von 100 % an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine vGA der GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Dagegen argumentierte die GmbH, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich wegen eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der GmbH dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der Bundesfinanzhof hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

MERKE | In seiner Urteilsbegründung zum Vorliegen einer vGA führt der Bundesfinanzhof aber auch Folgendes aus: Der handelnde Gesellschafter muss nicht mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis handeln, er muss den Tatbestand der vGA nicht kennen und er muss das Geschehene auch nicht richtig würdigen. Vielmehr genügt in aller Regel ein persönlich zurechenbares Handeln.

Diese Grundsätze gelten aber nicht uneingeschränkt, da es zur Annahme einer vGA so wie bei einer offenen Gewinnausschüttung eines Zuwendungswillens bedarf.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.11.2023, Az. I R 9/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240822; BFH, PM Nr. 20/24 vom 11.4.2024

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Option zum Teileinkünfteverfahren: Nur im Jahr des Antrags müssen die Voraussetzungen vorliegen

| Schüttet eine Kapitalgesellschaft Gewinne an den Gesellschafter aus, können diese unter gewissen Voraussetzungen nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun entschieden: Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung sind die materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen (VZ) vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen. |

Hintergrund

Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (25 %); tatsächliche Werbungskosten sind nicht abziehbar. Es steht nur der Sparer-Pauschbetrag i. H. von 1.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 2.000 EUR) zur Verfügung.

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht aber die Option, Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG (progressiver Tarif) zu versteuern. Hier sind dann die tatsächlichen Werbungskosten anteilig abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen VZ zu stellen. Er gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

Entscheidung

Der Gesetzeswortlaut lässt den Schluss zu, dass die Antragsvoraussetzungen für den fortgeltenden Antrag in den Folgejahren vom Antragsteller zwar nicht erneut (aktiv) zu belegen sind, die Wahl des Teileinkünfteverfahrens aber nicht zulässig ist, wenn die Antragsvoraussetzungen nach dem Jahr der Antragstellung entfallen. Das ist die (bisherige) Sichtweise der Finanzverwaltung.

Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass die Antragsvoraussetzungen nur für das erste Antragsjahr vorliegen müssen. Der Wegfall in den folgenden vier VZ ist unerheblich.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.12.2023, Az. VIII R 2/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240580

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Für Arbeitgeber

Mehrere Minijobs gleichzeitig: Diese Spielregeln sind einzuhalten

| Grundsätzlich können mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden. Dabei sind jedoch einige Spielregeln zu beachten. Welche das sind, hat die Minijob-Zentrale zusammengestellt. |

Haben Arbeitnehmer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, dann können sie mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die Summe aller Verdienste darf allerdings die Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2024: 538 EUR im Monat) nicht überschreiten.

Beachten Sie | Liegt der Verdienst mehrerer Minijobs zusammengerechnet über 538 EUR, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig. Die Folge: Alle Arbeitgeber müssen die Beschäftigungen nun bei der gesetzlichen Krankenkasse sozialversicherungspflichtig anmelden. Bei der Minijob-Zentrale gemeldete Beschäftigungen sind abzumelden.

MERKE | Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen nur einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Kommen weitere Beschäftigungen hinzu, ist die zeitliche Reihenfolge entscheidend. Nur der erste Minijob bleibt bei der Minijob-Zentrale als Minijob gemeldet. Alle weiteren Minijobs müssen unabhängig von der Höhe des Verdienstes als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur gesetzlichen Krankenkasse gemeldet werden.

Beachten Sie | Arbeitgeber können zum Beispiel mit einem Personalfragebogen erfragen, ob ihre Beschäftigten bereits weitere Jobs ausüben. Mit ihrer Unterschrift verpflichten sie sich zudem, Änderungen mitzuteilen.

Quelle | Minijob-Zentrale vom 3.4.2024: „Mehrere Minijobs: Die wichtigsten Infos für Arbeitgeber & Beschäftigte“, unter www.iww.de/s10796

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Für Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer fällt unter den Höchstbetrag von 1.000 EUR

| Im Rahmen einer inländischen doppelten Haushaltsführung ist der Werbungskostenabzug von Unterkunftskosten auf 1.000 EUR monatlich beschränkt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass unter diesen Höchstbetrag auch eine für die Wohnung am Beschäftigungsort zu entrichtende Zweitwohnungsteuer fällt. |

Hintergrund: Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie beispielsweise Miete, Betriebskosten sowie Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft; nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hatte an ihrem Tätigkeitsort in München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer i. H. von 896 EUR bzw. 1.157 EUR machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung i. H. von jeweils mehr als 12.000 EUR als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in München jeweils mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 EUR an. Die Zweitwohnungsteuer bei den sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Leider hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung nun aber aufgehoben.

Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung.

Das Entstehen der Zweitwohnungsteuer knüpft maßgeblich an das Innehaben einer weiteren Wohnung in München neben der Hauptwohnung und so an die damit regelmäßig einhergehende Nutzung dieser Wohnung an. Die Steuer findet als örtliche Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes ihre Rechtfertigung darin, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ein Zustand ist, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln (Einkommen) erfordert und damit regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers zum Ausdruck bringt.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat damit die von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Noch nicht höchstrichterlich entschieden und derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig ist die Frage, wie Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz zu behandeln sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.12.2023, Az. VI R 30/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240677; BFH, PM Nr. 18/24 vom 4.4.2024; Stellplatz: Rev. BFH unter Az. VI R 4/23

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Juli 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.7.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.7.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 7/2024 = 29.7.2024

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

4/23

9/23

12/23

4/24

+ 7,6 %

+ 4,3 %

+ 3,8 %

+ 2,4 %

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