MONATLICHER MANDANTENBRIEF MÄRZ 2021

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2021:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslands(praxis)semestern

| Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Das heißt: Der Student kann Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur mit der Entfernungspauschale und nicht in tatsächlicher Höhe abziehen. Bei einem Auslands(praxis)semester wird an der ausländischen Hochschule aber keine weitere erste Tätigkeitsstätte begründet, sodass hierdurch verursachte Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als (vorab entstandene) Werbungskosten abzugsfähig sein können. |

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige A studierte nach einer abgeschlossenen Ausbildung an einer inländischen Hochschule. Die Studienordnung schrieb für den Studiengang vor, dass das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren ist, wobei der Student während des Auslandsstudiums an der inländischen Hochschule eingeschrieben bleibt.

Die durch den Besuch der ausländischen Hochschule veranlassten Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen machte A als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der A sei und die Aufwendungen daher nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden könnten. Eine solche lag aber hier nicht vor. Im Gegensatz zum Finanzgericht Münster gab der Bundesfinanzhof der Klage der A statt.

Sieht die Studienordnung vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibt die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Student der bisherigen Bildungseinrichtung auch für die Zeit des Auslandsstudiums zugeordnet bleibt. Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland sind deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Entsprechendes gilt bei Praxissemestern.

Relevanz für die Praxis

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Anderenfalls handelt es sich nur um Sonderausgaben (bis max. 6.000 EUR im Kalenderjahr abzugsfähig).

Von der Entscheidung profitieren insbesondere Studenten, die bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben. Denn nur dann handelt es sich um (vorab entstandene) Werbungskosten. Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd wirkt. Hingegen bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.5.2020, Az. VI R 3/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219282; BFH, PM Nr. 56/2020 vom 3.12.2020

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Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim: Wegfall auch bei krankheitsbedingtem Auszug

| Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin wegen einer Depressionserkrankung erfolgt. |

Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Immobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit es sei denn, der Erwerber ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige beerbte ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte auch das hälftige Miteigentum an dem bislang gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Ende 2018 veräußerte sie das Haus und zog in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung. Daraufhin versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung. Hiergegen wandte die Steuerpflichtige ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemanns unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln.

Nach Meinung des Finanzgerichts war die Steuerpflichtige nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Dabei ging das Finanzgericht zwar davon aus, dass die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemanns im Einfamilienhaus die Steuerpflichtige erheblich psychisch belastet hatten. Ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts (etwa wegen einer Pflegebedürftigkeit) unmöglich ist und dies war hier nicht der Fall.

Das Finanzgericht hält eine solche restriktive Gesetzesauslegung für verfassungsrechtlich geboten, da die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzugt.

Beachten Sie | Die Steuerpflichtige will diese Entscheidung aber so nicht stehen lassen. Sie hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 10.12.2020, Az. 3 K 420/20 Erb, Rev. BFH Az. II R 1/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219942; FG Münster, PM Nr. 2 vom 15.1.2021

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Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung

| Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen beantragen und zwar im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung über die neue „Anlage Energetische Maßnahmen“. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem 23 Seiten starken Anwendungsschreiben (zuzüglich einer Anlage mit förderfähigen Maßnahmen) Stellung bezogen. |

Grundsätzliches

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert (§ 35c Einkommensteuergesetz [EStG]). Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für den Energieberater, wenn dieser mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde.

Beachten Sie | Die Förderung ist zeitlich befristet: Es werden energetische Maßnahmen gefördert, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

MERKE | Um den Steuerabzug zu erhalten, muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung eine spezielle Bescheinigung des beauftragten Handwerkers beifügen. Die amtlichen Muster (inklusive Erläuterungen) wurden vom Bundesfinanzministerium mit Datum vom 31.3.2020 veröffentlicht.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Eine Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken durch die anspruchsberechtigte Person genutzt, wenn sie die Wohnung allein, mit ihren Familienangehörigen oder gemeinsam mit Dritten bewohnt. Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich, wenn die Wohnung an ein Kind unentgeltlich überlassen wird, für das die anspruchsberechtigte Person Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag hat.

MERKE | Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an andere auch unterhaltsberechtigte Angehörige oder fremde Dritte stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar. Demgegenüber kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG grundsätzlich in Anspruch genommen werden, wenn nur Teile einer im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

Höhe der Steuerermäßigung

Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen werden.

Davon abweichend vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Kosten für einen Energieberater.

Beispiel

Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2020: 215.000 EUR; Energieberaterkosten in 2020: 3.000 EUR

Steuerermäßigung 2020: Kosten für den Energieberater: 1.500 EUR (50 %); Energetische Maßnahme: 15.050 EUR (7 %); maximal 14.000 EUR (Höchstbetrag inklusive Energieberaterkosten)

Steuerermäßigung 2021: Energetische Maßnahme: 15.050 EUR (7 %); maximal 14.000 EUR (Höchstbetrag)

Steuerermäßigung 2022: Energetische Maßnahme: 12.900 EUR (6 %); maximal 12.000 EUR (Höchstbetrag)

Steuerermäßigung gesamt: 40.000 EUR

Übersteigt der Steuerermäßigungsbetrag die tarifliche Einkommensteuer, kann dieser Anrechnungsüberhang weder in anderen Veranlagungszeiträumen steuermindernd berücksichtigt noch innerhalb des dreijährigen Förderzeitraums auf einen der drei Veranlagungszeiträume vor- bzw. zurückgetragen werden.

Beachten Sie | Dies ist z. B. der Fall, wenn im Antragsjahr 2020 wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt.

Objektförderung

Die steuerliche Förderung ist personen- und objektbezogen. Das heißt: Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR kann von jeder steuerpflichtigen Person für jedes begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Steht das Eigentum an einem begünstigten Objekt mehreren Personen zu (Miteigentum), kann der Höchstbetrag für das Objekt also insgesamt nur einmal beansprucht werden. Die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammenveranlagt werden, ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile nicht erforderlich.

Vorweggenommene Erbfolge und Erbfall

Überträgt eine anspruchsberechtigte Person ihr Alleineigentum oder ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung innerhalb des dreijährigen Abzugszeitraums unentgeltlich auf eine andere Person, kann die andere Person die Steuerermäßigung nicht fortführen, da sie keine Aufwendungen getragen hat.

Verstirbt ein Miteigentümer und wird der überlebende Miteigentümer durch Gesamtrechtsnachfolge infolge des Erbfalls zum Alleineigentümer, kann er die bisher auf den anderen Miteigentümer entfallende Steuerermäßigung fortführen, wenn er die Wohnung nunmehr im Alleineigentum zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Entsprechendes gilt für den durch Gesamtrechtsnachfolge infolge Erbfalls erwerbenden (Allein-)Eigentümer einer Wohnung, für die der Erblasser eine Steuerermäßigung beansprucht hat.

Ausschluss der Förderung

Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.

Äußerst praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Verhältnis der neuen Steuerermäßigung nach § 35c EStG zu der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR). Hierzu regelt das Bundesfinanzministerium nun Folgendes:

Die Steuerermäßigung ist vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme einschließlich der Kosten für den Energieberater

  • eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder
  • eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen oder
  • ein zinsverbilligtes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (Baukindergeld ist unschädlich!)

beansprucht werden.

Wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Zuschüsse für die Energieberatung erhalten hat, kann er hierfür zwar keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beanspruchen. Wird wegen dieser Beratung aber eine energetische Maßnahme durchgeführt und eine andere öffentliche Förderung nicht beansprucht, ist die Steuerermäßigung hierfür möglich.

Liegen die Voraussetzungen nach §§ 10f, 35a, 35c EStG sowie für die direkte Förderung (Darlehen/Zuschüsse) vor, ist der Steuerpflichtige für die jeweilige energetische Maßnahme an die einmal getroffene Entscheidung für den gesamten Förderzeitraum gebunden (kein Wechsel zwischen den Fördertatbeständen).

Quelle | BMF-Schreiben vom 14.1.2021, Az. IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219976

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Für Vermieter


Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Aufwendungen vor dem Erwerb fallen nicht darunter

| Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs fallen Aufwendungen, die vor dem Erwerb einer Immobile getätigt werden, nicht in die Prüfung der 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Entscheidung ermöglicht Gestaltungen. So kann vor allem bei einem Hauskauf unter nahen Angehörigen daran gedacht werden, Renovierungsmaßnahmen noch vor der Anschaffung vorzunehmen. |

Der Beschluss ist aber kein Freifahrtschein: Es muss sich um Renovierungskosten handeln. Denn auch für vor der Anschaffung des Grundstücks getätigte Aufwendungen bleibt es dabei: Es ist nach den allgemeinen Kriterien zu entscheiden, ob Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand vorliegt.

Hintergrund: Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen sowie für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

PRAXISTIPP | Anschaffungsnahe Herstellungskosten wirken sich nicht im Jahr der Zahlung, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus. Somit sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Dreijahresfrist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

Quelle | BFH, Beschluss vom 28.4.2020, Az. IX B 121/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 216741

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Corona-Krise: Erfreuliche Verwaltungsmeinung bei ausbleibenden Mieteinnahmen

| Erlässt der Vermieter einer Wohnung wegen einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete. Folglich hat dies (nach einer bundesweit abgestimmten Verfügung) keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). |

Der volle Werbungskostenabzug bleibt also erhalten, wenn die Miete unter die Grenze von 66 % (bzw. 50 %-Grenze ab 2021) des § 21 Abs. 2 EStG fällt. Erfüllte das Mietverhältnis hingegen bereits vor dem Mieterlass die Voraussetzungen für eine Kürzung der Werbungskosten, verbleibt es dabei; eine weitere Kürzung wegen des Mieterlasses ist nicht vorzunehmen.

Beachten Sie | Handelt es sich um eine im Privatvermögen gehaltene und nicht Wohnzwecken dienende Immobilie, dann führt ein Mieterlass nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht.

Quelle | OFD NRW, Kurzinformation ESt 2020/16 vom 2.12.2020, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220027

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Für Unternehmer


Richtsatzsammlung für 2019 veröffentlicht

| Das Bundesfinanzministerium (20.1.2021, Az. IV A 8 - S 1544/19/10001 :001) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2019 bekanntgegeben. Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt. Sie sind für die Verwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. |

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Für Arbeitnehmer


Postzusteller und Rettungsassistenten haben eine erste Tätigkeitsstätte

| Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat und damit beim Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt ist oder seine Fahrtkosten (ggf. auch Verpflegungsmehraufwand) nach Reisekostengrundsätzen geltend machen kann, ist u. a. von der Art der Tätigkeit abhängig. Vom Bundesfinanzhof gibt es nun schlechte Nachrichten für Postzusteller und Rettungsassistenten. |

Ein Postzusteller begehrte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. Begründung: Der Zustellbezirk sei als weiträumiges Tätigkeitsgebiet und nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen.

Zum Hintergrund: Haben Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, kann es sich um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet handeln. Für die Fahrten von der Wohnung zu dem Tätigkeitsgebiet gilt zwar nur die Entfernungspauschale. Für den Ansatz von Verpflegungspauschalen ist die Festlegung als weiträumiges Tätigkeitsgebiet aber irrelevant, da der Arbeitnehmer weiter auswärts tätig wird.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z. B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost) ausübt, eine erste Tätigkeitsstätte ist.

Da der Postzusteller an den jeweiligen Tagen nicht mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war, schied ein Verpflegungsmehraufwand aus. Denn eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden nur von der Wohnung reicht hier nicht.

Beachten Sie | Die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, ist dessen erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten vornimmt (z. B. Überprüfung des Fahrzeugs auf eine ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten).

Quelle | BFH-Urteil vom 30.9.2020, Az. VI R 10/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219773; BFH-Urteil vom 30.9.2020, Az. VI R 11/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219779

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat April 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.4.2021

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.4.2021

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 4/2021 = 28.4.2021

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

1/20

6/20

9/20

1/21

+ 1,6 %

+ 0,8 %

- 0,4 %

+ 1,6 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF FEBRUAR 2021

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2021:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Steuererklärung 2019: Abgabefrist soll bis zum 31.8.2021 verlängert werden

| Steuerberater müssen wegen der Hilfsmaßnahmen im Zuge der Coronapandemie zahlreiche zusätzliche Aufgaben für ihre Mandanten erfüllen. Demzufolge haben sich die Koalitionspartner auf eine Fristverschiebung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 31.8.2021 verständigt. |

Auch vom Bundesamt für Justiz gibt es gute Nachrichten. Zwar wurde die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2019 (dies war der 31.12.2020) nicht verlängert. Allerdings wird das Bundesamt vor dem 1.3.2021 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Quelle | SPD-Bundestagsfraktion, Mitteilung vom 17.12.2020; Bundesamt für Justiz, Mitteilung Nr. 25/2020 vom 16.12.2020

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Keine Steuerermäßigung für Werkstattleistungen und Straßenreinigungen

| Der Bundesfinanzhof hat eine Steuerermäßigung für die Reinigung öffentlicher Straßen sowie für in Werkstätten erbrachte Handwerkerleistungen abgelehnt. Der Abzug scheiterte jeweils an dem Kriterium „haushaltsnah“. |

Hintergrund

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen, wobei gewisse Höchstbeträge zu beachten sind.

Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße

Im Streitfall machte eine Steuerpflichtige Kosten für die Fahrbahnreinigung einer öffentlichen Straße als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG) geltend. Sie war zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und des (Geh)Wegs verpflichtet. Die Durchführung der Reinigung oblag dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe, die Kosten wurden aber zu 75 % auf die Anlieger abgewälzt.

Die unter § 35a Abs. 2 EStG fallenden Leistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. mit dieser in Zusammenhang stehen. Zwar kann die Inanspruchnahme von Dienstleistungen auch außerhalb der Grundstücksgrenze begünstigt sein. Es muss sich hierbei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Diese Voraussetzungen sind bei der Reinigung der Fahrbahn einer Straße nicht erfüllt. Die Reinigung obliegt regelmäßig der jeweiligen Gemeinde als öffentliche Aufgabe. Selbst wenn die Reinigungspflicht auf die Anlieger abgewälzt wird, ändert dies nichts am Ergebnis.

Beachten Sie | Ferner stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass es in Bezug auf die öffentliche Fahrbahn an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt fehlt. Dieser endet an der Bordsteinkante, d. h. mit dem öffentlichen Gehweg.

PRAXISTIPP | Anders sieht es jedoch aus, wenn der Eigentümer oder Mieter zur Reinigung oder Schneeräumung von Gehwegen verpflichtet ist. Soweit dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2014 jedoch zu entnehmen sein sollte, dass sich die Steuerermäßigung darüber hinaus auch auf die Aufwendungen des Winterdienstes für die Fahrbahn bezieht, hält der Bundesfinanzhof daran nicht fest.

Werkstattleistungen

Zudem wurde im Streitfall ein Hoftor repariert. Das Tor wurde ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers instand gesetzt und anschließend wieder eingebaut. Für diese Kosten begehrte die Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen). Aber auch dieser Abzug scheiterte, weil ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt fehlte.

Beachten Sie | Unerheblich ist, ob die Leistung anstelle in der Werkstatt theoretisch auch im Haushalt hätte erbracht werden können. Maßgebend ist allein die Tatsache, dass die Reparatur in der Werkstatt erfolgte. Denn der Besteuerung unterliegt der tatsächliche und kein hypothetischer Sachverhalt.

PRAXISTIPP | Zwar sind in der Werkstatt erbrachte Leistungen nicht begünstigt, wohl aber die Leistungen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau des Tores. Denn diese Arbeiten erfolgen im Haushalt. Um einen anteiligen Abzug vornehmen zu können, sollte die Rechnung also in einen „Werkstattlohn“ und in einen „vor Ort Lohn“ aufgeteilt werden. Hinsichtlich einer Aufteilung äußerte der Bundesfinanzhof keine Bedenken.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.5.2020, Az. VI R 4/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219023; BFH, PM Nr. 54/2020 vom 19.11.2020

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Jahressteuergesetz 2020 bringt viele Neuerungen für die Einkommensteuer

| Auch wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen in 2020 schwerpunktmäßig auf die Bewältigung der Coronapandemie abzielten, sind daneben weitere Gesetze mit steuerlicher Breitenwirkung umgesetzt worden. Im Fokus stand dabei das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 (Zustimmung des Bundesrats am 18.12.2020), das vor allem bei der Umsatzsteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer und den Ertragsteuern Änderungen enthält. Wichtige Neuerungen bei der Einkommensteuer werden vorgestellt. |

Kurzarbeitergeld

Die durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, 1385) eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wurde um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Corona-Beihilfen nach § 3 Nr. 11a EStG

Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) sind aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR steuerfrei. Diese Steuerbefreiung war ursprünglich für die Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2020 vorgesehen. Durch das JStG 2020 wurde der Zeitraum nun bis zum 30.6.2021 verlängert.

MERKE | Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 EUR bleibt unverändert. Das bedeutet: Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 EUR steuerfrei zusätzlich zu einem nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 EUR in 2020 ausgezahlt werden können.

Gehaltsextras

Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In 2019 hatte der Bundesfinanzhof (1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17) dieses Kriterium zugunsten von Arbeitgebern und -nehmern neu definiert. So sollte z. B. ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel nicht schädlich sein.

Nun wurde dieser Rechtsprechung mit § 8 Abs. 4 EStG der Boden entzogen und zwar wie folgt: Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Der Satz 2 des § 8 Abs. 4 EStG stellt klar, dass zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz festgelegt werden können.

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

Durch eine Änderung des § 3 Nr. 19 EStG wurde klargestellt, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers (oder auf seine Veranlassung von einem Dritten) zur beruflichen Neuorientierung (Outplacement-Beratung, Newplacement-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind.

Homeoffice

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abziehbar. Ausnahmen sind:

  • Ein Abzug bis zu 1.250 EUR ist möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Ein unbeschränkter Abzug ist zulässig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet.

Voraussetzung ist zudem, dass es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, den der Steuerpflichtige (fast) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke nutzt.

Während der Coronapandemie müssen viele Steuerpflichtige ihrer Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nachgehen. Oft liegen dabei die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer aber nicht vor. Um diesen Steuerpflichtigen einen Abzug zu ermöglichen, wurde für 2020 und 2021 eine Pauschale für das Homeoffice eingeführt. Das bedeutet: Hat der Steuerpflichtige kein häusliches Arbeitszimmer oder verzichtet er auf einen Abzug der Aufwendungen, kann er 5 EUR für jeden Kalendertag geltend machen, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht.

Beachten Sie | Maximal sind 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr abzugsfähig.

Verbilligte Vermietung einer Wohnung

Bei einer verbilligten Vermietung gilt die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken bis zum Veranlagungszeitraum 2020 bereits als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Dann ist der volle Werbungskostenabzug eröffnet. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Durch das JStG 2020 wurde die Grenze in § 21 Abs. 2 S. 1 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von 66 % auf 50 % herabgesetzt. Das bedeutet: Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese positiv aus, ist Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug ist möglich. Anderenfalls ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen.

Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (beispielsweise Maschinen) kann nach § 7g EStG ein IAB von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Für IAB, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, erfolgten folgende Verbesserungen:

  • Die Höhe wurde von 40 % auf 50 % angehoben.
  • Die Gewinngrenze beträgt für alle Einkunftsarten 200.000 EUR.
  • Auch vermietete Wirtschaftsgüter sind begünstigt und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind auch Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.

Es gibt aber auch zwei einschränkende Punkte, die bei IAB zu beachten sind, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden:

  • Das JStG 2020 verhindert die Verwendung von IAB für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Die Regelung betrifft aber ausschließlich nachträglich beantragte IAB, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung in Anspruch genommen wurden.
  • Nach Meinung des Bundesfinanzhofs (15.11.2017, Az. VI R 44/16) kann ein im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft beanspruchter IAB für Investitionen eines Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden. Diese „Gestaltung“ wurde ausgehebelt: Die Hinzurechnung von IAB ist nur in dem Vermögensbereich zulässig, in dem der Abzug erfolgt ist.

Weitere Änderungen in Kürze

Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags (von 2.400 EUR auf 3.000 EUR) und des Ehrenamtsfreibetrags (von 720 EUR auf 840 EUR) ab 2021.

Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge (von 44 EUR auf 50 EUR) ab 2022.

Die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.008 EUR sollte ursprünglich nur für 2020 und 2021 gelten. Diese Befristung wurde aufgehoben.

Verrechenbare Verluste bei Termingeschäften: Anhebung der Grenze von 10.000 EUR auf 20.000 EUR.

Quelle | Jahressteuergesetz 2020, BGBl I 2020, S. 3096

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Für Vermieter


Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken: Absage an die BMF-Arbeitshilfe

| Eine im Kaufvertrag erfolgte Kaufpreisaufteilung auf den Grund und Boden und das (abschreibungsfähige) Gebäude kann grundsätzlich der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Voraussetzung: Sie darf die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlen. Ist dies aber der Fall, ist die vom Bundesfinanzministerium entwickelte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kein geeignetes Wertermittlungsverfahren. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung für 110.000 EUR erworben. Laut Kaufvertrag sollten davon 20.000 EUR auf den Grund und Boden entfallen. Somit ging sie für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 % aus. Das Finanzamt ermittelte aber einen Anteil von rund 31 %. Dabei legte es die vom Bundesfinanzministerium bereitgestellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ zugrunde.

Das Finanzgericht sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe. Dem ist der Bundesfinanzhof nun entgegengetreten.

Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren wird auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bleibt außen vor.

Deshalb ist das Finanzgericht bei einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.7.2020, Az. IX R 26/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219134; BFH, PM Nr. 55/2020 vom 26.11.2020

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Für Arbeitgeber


Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein

| Die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 EUR bzw. 20 EUR.

Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Ansicht, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Fitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 %. Doch dem folgte der Bundesfinanzhof nicht.

Der geldwerte Vorteil ist den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber hat sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt.

Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile wurde daher die 44 EUR-Freigrenze eingehalten, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern war.

PRAXISTIPP | Unter gewissen Voraussetzungen können Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuer- und sozialversicherungsfrei erbracht werden, soweit die Zuwendungen an einen Mitarbeiter 600 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (Freibetrag).

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz aber insbesondere nicht: Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen. Ausnahme: Die Teilnahme an den nach § 20 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch V zertifizierten Kursen setzt zwingend eine Mitgliedschaft voraus und die Kosten der Kurse werden über die Mitgliedsbeiträge abgerechnet und durch Bescheinigungen nachgewiesen.

Quelle | BFH-Urteil vom 7.7.2020, Az. VI R 14/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219499; BFH, PM Nr. 59/2020 vom 17.12.2020; OFD Karlsruhe, Verfügung vom 21.7.2020, Az. S 2342/135-St 142

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Für Arbeitnehmer


Zur Besteuerung des Dienstwagens bei Tätigkeit im Homeoffice

| Viele Arbeitnehmer arbeiten wegen der Coronapandemie von zu Hause aus. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden also oft nicht durchgeführt. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat nun darauf hingewiesen, dass im Bereich der Dienstwagenbesteuerung keine neuen Regelungen geplant sind, um einer nur geringfügigen Nutzung eines Firmenwagens Rechnung zu tragen. |

Hintergrund: Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Das Wahlrecht kann für das Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel während des Kalenderjahres ist unzulässig. Wurde der geldwerte Vorteil also im laufenden Kalenderjahr nach der 0,03 %-Regelung versteuert, kann der Steuerpflichtige nur im Zuge seiner Einkommensteuer-Veranlagung zur Einzelbewertung wechseln.

PRAXISTIPP | Von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils kann allenfalls abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen für volle Kalendermonate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. Der Arbeitgeber kann mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot für derartige Fahrten aussprechen; ein rückwirkendes Nutzungsverbot ist ausgeschlossen.

Quelle | LfSt Niedersachsen vom 18.6.2020, Az. S 2334-355-St 215

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat März 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.3.2021
  • ESt, KSt = 10.3.2021

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.3.2021
  • ESt, KSt = 15.3.2021

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 3/2021 = 29.3.2021

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

12/19

5/20

8/20

12/20

+ 1,5 %

+ 0,5 %

- 0,1 %

- 0,7 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF JULI 2019

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2019:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Werbungskosten: Sky-Bundesliga-Abo kann die Einkommensteuer mindern

| Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn tatsächlich eine weitaus überwiegende berufliche Verwendung vorliegt. |

Sachverhalt

Ein hauptamtlicher Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Er schloss beim Pay-TV-Sender „Sky“ ein Abonnement ab, das sich aus den Paketen „Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“ zusammensetzte. Den Aufwand für das Paket „Bundesliga“ machte er als Werbungskosten geltend. Begründung: Er schaue die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf lehnten den Werbungskostenabzug ab, weil das Sky-Bundesliga-Abonnement privat und nicht beruflich veranlasst sei. Der Bundesfinanzhof sah das jedoch differenzierter.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Aufwendungen müssen also beruflich veranlasst sein, wobei eine geringfügige private Mitbenutzung unschädlich ist.

Beachten Sie | Eine Aufteilung der Kosten kommt (nur) in Betracht, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte den Werbungskostenabzug abgelehnt, weil es das Sky-Paket mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung verglich, deren Aufwendungen im Gegensatz zu einer Fachzeitschrift nicht abzugsfähig sind. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch heraus, dass das Sky-Bundesliga-Abonnement nicht den Bereich Sport allgemein, sondern nur Bundesligaspiele umfasst. Zwar ist der Inhalt nicht auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Aber bei einem (Torwart)Trainer eines Lizenzfußballvereins hielt der Bundesfinanzhof eine weitaus überwiegende berufliche Nutzung des Pakets „Bundesliga“ jedenfalls nicht für ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang die tatsächliche Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements feststellen. Dabei kommt auch die Vernehmung von Trainerkollegen und Spielern in Betracht.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.1.2019, Az. VI R 24/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208757; BFH, PM Nr. 27 vom 8.5.2019

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Für Unternehmer


Europäische Mehrwertsteuerreform: Änderungen für international agierende Unternehmen

| Ab 1.1.2020 treten die sogenannten Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Kraft. Bis zur Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems in der Europäischen Union (EU) soll dadurch insbesondere der innergemeinschaftliche Warenhandel vereinfacht und weiter harmonisiert werden. Die Umsetzung der EU-Vorgaben in deutsches Recht muss bis zum Jahresende 2019 erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat nun einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt, in dem die Neuregelungen enthalten sind. |

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erfolgt eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der Europäischen Union. Diese Lieferung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn gewisse Nachweise erbracht werden. Das spiegelbildliche Zusammenspiel von steuerbefreiter Lieferung und steuerpflichtigem innergemeinschaftlichen Erwerb stellt eine wesentliche Grundlage des derzeitigen Mehrwertsteuersystems dar.

Bisher hatte die Angabe der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers „nur“ den Status einer formellen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den Lieferer. Dies hatte in der Praxis die Auswirkung, dass bei Nachweis der übrigen Voraussetzungen – insbesondere der Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat – die Steuerbefreiung nicht aufgrund der unterbliebenen Angabe der USt-IdNr. versagt werden durfte.

Durch die Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und des nationalen Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die Steuerbefreiung künftig nicht mehr gewährt, wenn die Zusammenfassende Meldung des liefernden Unternehmers unrichtig oder unvollständig ist. Darüber hinaus muss der Abnehmer gegenüber dem Lieferer eine gültige USt-IdNr. verwendet haben. Damit erlangt sowohl die Zusammenfassende Meldung als auch die Angabe der USt-IdNr. des Abnehmers materiell-rechtlichen Charakter.

Konsignationslager

Umsatzsteuerlich ist unter einem Konsignationslager ein (vielfach) beim Kunden (Abnehmer) anzutreffendes Warenlager des Lieferanten zu verstehen, aus dem der Abnehmer bei Bedarf („just in time“) Waren entnehmen kann. Hierbei sind grundsätzlich zwei Formen zu unterscheiden:

  • Bei einem Call-off-Stock kann nur ein bestimmter Abnehmer Waren aus dem Lager entnehmen.
  • Bei einem Consignment-Stock haben mehrere Abnehmer die Möglichkeit, auf die Ware zurückzugreifen.

Bislang löst die grenzüberschreitende Bestückung des deutschen Konsignationslagers ein – grundsätzlich steuerfreies – innergemeinschaftliches Verbringen im Abgangsland und spiegelbildlich die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland aus. Die tatsächliche Entnahme der Waren aus dem Lager führt zu einer inländischen Lieferung. Demnach muss sich der Lieferer im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren.

Beachten Sie | Wird die Ware nur für kurze Zeit zwischengelagert und steht der Abnehmer der Ware bei Transportbeginn bereits fest, dann können Unternehmer von einer Vereinfachungsregelung profitieren: Bei Transport der Ware zum Konsignationslager wird eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland und spiegelbildlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Abnehmer angenommen. Die sich daran anschließende Inlandslieferung fällt ebenso wie eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland weg.

Diese Vereinfachungsregelung beruht auf zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus 2016 und findet regelmäßig nur bei Call-off-Stocks Anwendung. Das Bundesfinanzministerium hat diese Grundsätze übernommen.

Durch die Quick-Fixes kommt es nun zu einer einheitlichen Regelung in der EU. Unter den Voraussetzungen des Art. 17a MwStSystRL erfolgt die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsmitgliedstaat sowie der innergemeinschaftliche Erwerb erst im Zeitpunkt der Entnahme der Ware. Der Warentransport löst damit kein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland entfällt. Diese Regelung soll mit der Einfügung des neuen § 6b im UStG in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Voraussetzungen

  • Die Gegenstände werden in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet.

  • Der Lieferer hat im Bestimmungsmitgliedstaat weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung.

  • Der Erwerber muss gegenüber dem Lieferer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet haben. Zudem muss der Erwerber die Lieferung gesondert aufzeichnen und dabei zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten.

  • Auch der Lieferer muss den Warentransport in den Bestimmungsmitgliedstaat nach gesetzlichen Vorgaben gesondert aufzeichnen. Die USt-IdNr. des Erwerbers muss er in die Zusammenfassende Meldung aufnehmen.

  • Die Gegenstände müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Einlagerung vom Abnehmer aus dem Lager entnommen werden.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. wird die Ware nicht innerhalb der Zwölf-Monatsfrist entnommen, ist grundsätzlich weiterhin ein innergemeinschaftliches Verbringen anzunehmen.

Beachten Sie | Wird die Ware jedoch innerhalb von zwölf Monaten zurück in den Abgangsmitgliedstaat transportiert und dieser Rücktransport gesondert aufgezeichnet, entfällt ein innergemeinschaftliches Verbringen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen anstatt des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers ein anderer Unternehmer die Ware innerhalb von zwölf Monaten entnimmt.

Reihengeschäft

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Folge des Reihengeschäfts ist es, dass die Warenbewegung nur einer der Lieferungen zuzuordnen ist. Nur diese Lieferung kommt in den Genuss der Steuerbefreiung.

Der neue Art. 36a MwStSystRL schafft erstmals eine EU-einheitliche Definition für Reihengeschäfte. Die Zuordnung der Warenbewegung wurde indes nur für die Fälle getroffen, in denen der mittlere Unternehmer (Zwischenhändler) befördert oder versendet. Im Ergebnis entspricht die Regelung der deutschen Vermutungsregelung, nach der die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an den Zwischenhändler zuzuordnen ist. Damit ist diese Lieferung die bewegte und potenziell steuerbefreite. Abweichend hiervon gilt als bewegte Lieferung die Lieferung des Zwischenhändlers, wenn er mit der USt-IdNr. des Abgangsmitgliedstaats auftritt.

Nicht ausdrücklich geregelt sind die Fälle, in denen der erste oder der letzte Unternehmer die Gegenstände befördert. Nach dem UStG gilt Folgendes:

  • Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.
  • Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen.

FAZIT | Die Quick Fixes sind zu begrüßen, da die Vereinheitlichung für Rechtssicherheit sorgt. Allerdings wird der Nutzen, z. B. bei der Neuregelung für Konsignationslager, durch die Aufzeichnungspflichten geschmälert. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bedeuten die verschärften Anforderungen Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen. In Sachverhaltskonstellationen mit Drittstaaten (z. B. Schweiz) entfalten die Quick Fixes keine Wirkung; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Regelungen.

Quelle | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Referentenentwurf des BMF, Stand: 8.5.2019); BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 31/15; BFH-Urteil vom 16.11.2016, Az. V R 1/16; BMF-Schreiben vom 10.10.2017, Az. III C 3 - S 7103-a/15/10001

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Auch ein elektronisches Fahrtenbuch ist zeitnah zu führen

| Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht zur ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen. |

Im Streitfall war unklar, wann die Angaben zu den jeweiligen Fahrtanlässen in der Datenbank ergänzt worden waren. Offensichtlich bestand die Möglichkeit, die Angaben noch nach Monaten abzuspeichern. Dies löst kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aus, so das Finanzgericht Niedersachsen. Wird ein elektronisches Fahrtenbuch eingesetzt, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass sich aus den Datenbeständen die Abspeicherungstage nachvollziehbar ergeben.

Beachten Sie | Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen bei dienstlichen Fahrten nur dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dies gilt auch bei der Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs.

Ferner stellte das Finanzamt Differenzen zwischen den Kilometerständen laut Fahrtenbuch und den Werkstattrechnungen bzw. dem TÜV-Bericht fest. Das Finanzgericht hat die Fahrtenbücher auch deshalb verworfen, weil der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kilometerstände zu keinem Zeitpunkt mit den rechnerisch ermittelten Tachoständen in den Daten des Fahrtenbuchs abgeglichen hat. Der tatsächliche Tachostand bleibt damit für jeden einzelnen Tag in allen Jahren unbekannt.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2019, Az. 3 K 107/18, NZB BFH Az. VI B 25/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208370

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Für GmbH-Geschäftsführer


Zum Ausweis einer neuen Pensionsrückstellung bei Veröffentlichung neuer Heubeck-Richttafeln

| Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine steuermindernde Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer Heubeck-Richttafeln, liegt kein Unterschiedsbetrag vor, der auf drei Wirtschaftsjahre zu verteilen ist. Mit diesem Beschluss hat der Bundesfinanzhof eine vieldiskutierte Frage entschieden und dabei der Sichtweise der Finanzverwaltung widersprochen. |

Hintergrund

Die Heubeck-Richttafeln enthalten aktuarische Parameter, wie z. B. die Sterbewahrscheinlichkeiten, die für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen von grundlegender Bedeutung sind.

Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahrs und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erhöht werden. Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden.

Beachten Sie | Die Entscheidung ist zu den Änderungen der erstmalig im Wirtschaftsjahr 2005 anwendbaren Heubeck-Richttafeln 2005 zu den Heubeck-Richttafeln 1998 ergangen. Angesichts der im vergangenen Jahr veröffentlichten Heubeck-Richttafeln 2018 hat sie einen aktuellen Bezug.

Quelle | BFH, Beschluss vom 13.2.2019, Az. XI R 34/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208239

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Für Arbeitgeber


Arbeit auf Abruf: Minijobs ohne Anpassung der Arbeitsverträge in Gefahr

| Minijobs werden oft als Abruf-Arbeit ausgeführt. Werden keine eindeutigen Regelungen zur Arbeitszeit getroffen, gilt seit 2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit (geregelt in § 12 Abs. 1 S. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes [TzBfG]) eine solche von 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Die Bundessteuerberaterkammer hat nun nach einem Gespräch mit dem Betriebsprüfungsdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass die Prüfer diese Neuregelung kontrollieren werden – und das kann richtig teuer werden. |

Werden Abrufverträge mit Minijobbern nicht angepasst, werden daraus schnell sozialversicherungspflichtige Jobs, weil die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR überschritten wird:

  • In 2018 betrug der Mindestlohn 8,84 EUR. Bei 4,33 Wochen/Monat (52 Wochen/12 Monate) ergab das bei einer 10-Stunden-Woche rund 383 EUR/Monat. Die 450 EUR-Grenze wurde nicht überschritten.

  • Im Jahr 2019 beträgt der Mindestlohn 9,19 EUR. Bei 4,33 Wochen/Monat ergibt das bei einer 20-Stunden-Woche rund 796 EUR/Monat. Kann diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden, tritt Sozialversicherungspflicht ein.

MERKE | Bei der Anpassung der Verträge ist nach § 12 Abs. 2 TzBfG zudem Folgendes zu beachten:

  • Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen.

  • Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

Quelle | Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, Kammerinfo 02/2019; Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)

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Sachbezüge: Die geplante gesetzliche Neuregelung dürfte Gutscheinmodelle erheblich einschränken

| Gewährt ein Arbeitgeber kostenlose oder verbilligte Sachbezüge, dann bleiben diese bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto) steuer- und sozialabgabenfrei. Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ soll dieses beliebte Steuersparmodell jedoch ab 1.1.2020 eingeschränkt werden. So steht es zumindest im Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums. |

Durch die gesetzliche Änderung soll der Begriff der (nicht-begünstigten) Geldleistung in Abgrenzung zum (begünstigten) Sachbezug neu definiert werden. Daraus folgt, dass folgende Einnahmen grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen darstellen:

  • zweckgebundene Geldleistungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • Geldsurrogate,
  • andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten und
  • Zukunftssicherungsleistungen.

MERKE | Gutscheine sollen nach der Neuregelung nur noch dann als Sachbezug zu qualifizieren sein, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Damit tritt eine erhebliche Einschränkung der bisherigen Gutscheinmodelle ein.

Quelle | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Referentenentwurf des BMF, Stand: 8.5.2019)

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Minijobs: Umlagesatz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft geringfügig gesunken

| Der Umlagesatz für die Umlage 2 (U2), die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, ist für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) zum 1.6.2019 von 0,24 % auf 0,19 % des Arbeitsentgelts gesunken. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 %. |

Alle Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, nehmen am Umlageverfahren U2 teil. Die Pflicht zur Zahlung der U2 besteht also auch für Arbeitgeber mit ausschließlich männlichen Beschäftigten.

Beachten Sie | Die Änderung der Umlage U2 zum 1.6.2019 passt die Minijob-Zentrale im Dauer-Beitragsnachweis automatisch an. Die Arbeitgeber müssen also in der Regel keinen neuen Nachweis einreichen. Werden die Beiträge überwiesen und wurde zu diesem Zweck ein Dauerauftrag eingerichtet, muss dieser angepasst werden.

Quelle | „Umlage U2 für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft sinkt“, unter www.minijob-zentrale.de; Blogbeitrag vom 23.5.2019

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat August 2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

USt, LSt = 12.8.2019

GewSt, GrundSt = 15.8.2019*

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

USt, LSt = 15.8.2019*

GewSt, GrundSt = 19.8.2019

*Für Bundesländer, in denen der 15.8.2019 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist, gilt der 16.8.2019.

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 8/2019 = 28.8.2019

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

5/18

10/18

1/19

5/19

+ 2,5 %

+ 2,6 %

+ 1,7 %

+ 1,3 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF Sonderausgabe 01/ 2019

Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe 01/2019:

Mit diesen Gehaltsextras erhalten Ihre Mitarbeiter ein höheres Nettogehalt

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Für Arbeitgeber


Mit diesen Gehaltsextras erhalten Ihre Mitarbeiter ein höheres Nettogehalt

| Fast alle Arbeitnehmer wünschen sich mehr „Netto vom Brutto“. Und da der Staat zahlreiche begünstigte Gehaltsbestandteile anbietet, können die Lohnsteuern und Sozialabgaben optimiert werden. Die Sonderausgabe zeigt interessante Vergütungsbestandteile und was bei deren Implementierung beachtet werden sollte. |

1. Das heißt „abgabenbegünstigt“

Gewähren Arbeitgeber eine reguläre Gehaltserhöhung, bleibt bei dem Mitarbeiter netto oft nicht viel übrig.

Beispiel

Ein Arbeitgeber möchte einen engagierten Arbeitnehmer (ledig, kinderlos, Konfession: römisch-katholisch) „belohnen“, weshalb sein Gehalt von 2.000 auf 2.200 EUR monatlich erhöht wird. Das sind also 2.400 EUR jährlich mehr Lohn. Hierauf fallen für den Arbeitgeber jährlich rund 468 EUR Lohnnebenkosten an, d. h. die Gehaltserhöhung kostet den Arbeitgeber im Jahr sogar 2.868 EUR.

Dem Mitarbeiter bleiben nach Steuern (609 EUR höhere jährliche Steuerbelastung) und Sozialabgaben (482 EUR höhere jährliche Abgabenlast) jährlich lediglich rund 1.309 EUR (2.400 EUR abzüglich 609 EUR und 482 EUR) von der Gehaltserhöhung übrig.

Demgegenüber sind abgabenbegünstigte Vergütungsbestandteile teilweise oder sogar vollständig von Abgaben und Steuern befreit. Die Vorteile:

  • Es werden keine Sozialabgaben mehr auf Arbeitgeberseite fällig. Bei manchen Vergütungsbestandteilen zahlen Arbeitgeber stattdessen nur eine pauschale Lohnsteuer von 15 oder 25 %.
  • Mitarbeiter zahlen für die zusätzliche Vergütung keine Sozialabgaben und keine Steuern.

Beispiel (Fortsetzung)

Bei einer abgabenbegünstigten Gestaltung der Gehaltserhöhung hätte der Arbeitnehmer im Vergleich zu einer „normalen“ Gehaltserhöhung von 2.400 EUR im Jahr somit 1.091 EUR mehr im Portemonnaie.

Alle Gestaltungen haben einen kleinen Nachteil: Für die abgabenbegünstigten Gehaltsbestandteile werden für den Mitarbeiter keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Hierfür gibt es später also keine Rente.

Andererseits stehen dem erworbenen Rentenanspruch bei einer normalen Gehaltserhöhung zugleich höhere Zahlungen an die Krankenkasse gegenüber, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist. Würden Arbeitnehmer wegen der Rentenansprüche auf die Gestaltung verzichten, wäre die Rente daher teuer erkauft.

PRAXISTIPP | Möchten Mitarbeiter etwas für ihre Altersvorsorge tun, bieten sich eher eine private oder eine wiederum steuerbegünstigte betriebliche Altersvorsorge an.

Im Einkommensteuergesetz (EStG) gibt es zahlreiche begünstigte Gehaltsextras. Nachfolgend sind interessante Zusatzleistungen exemplarisch aufgeführt:

2. Aufmerksamkeiten

Sachzuwendungen können Arbeitnehmer oder deren Angehörige aus besonderem personenbezogenen Anlass (z. B. Geburtstag) bis zu einem Höchstbetrag von 60 EUR je Anlass steuer- und beitragsfrei erhalten.

Beachten Sie | Übersteigt der Wert der Sachzuwendung die Freigrenze von 60 EUR, ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig.

3. Beihilfen

Arbeitgeber können Arbeitnehmern insbesondere folgende Unterstützungsleistungen zukommen lassen:

Private Arbeitgeber können Arbeitnehmer mit bis zu 600 EUR p. a. steuer- und abgabenfrei unterstützen, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind (z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen). Bei besonderen Notfällen sind höhere Beträge möglich.

Beachten Sie | Betriebe mit mehr als vier Arbeitnehmern müssen bestimmte Voraussetzungen für die Steuerfreiheit beachten, die in R 3.11 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien aufgeführt sind.

Fallen Erholungsbeihilfen nicht unter diese Steuerbefreiung, können Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % für die Arbeitnehmer übernehmen. Sozialabgaben entstehen nicht. Begünstigt sind diese Beihilfen bis zu (jährlich) 156 EUR für den Arbeitnehmer selbst, 104 EUR für den Ehegatten und 52 EUR für jedes Kind.

Das Geld muss zu Erholungszwecken verwendet werden. Davon ist auszugehen, wenn es im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub gezahlt wird. Um etwaigen „Problemen“ bei einer Außenprüfung vorzubeugen, sollten Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen.

4. Dienstfahrräder

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads ist mit Wirkung ab dem 1.1.2019 (zunächst bis Ende 2021 befristet) steuerfrei.

Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Im Gegensatz zur Steuerbefreiung bei Jobtickets (vgl. unter 10.) erfolgt hier keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Beachten Sie | Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen – z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge – sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

5. Essenszuschüsse/Restaurantschecks

Bezuschussen Arbeitgeber die arbeitstägliche Verpflegung ihrer Arbeitnehmer z. B. durch Essensgutscheine, die in Lokalen oder Gaststätten eingelöst werden können, ist als geldwerter Vorteil unter gewissen Voraussetzungen nur der amtliche Sachbezugswert (Werte für 2019: Frühstück = 1,77 EUR, Mittag- und Abendessen jeweils 3,30 EUR) anzusetzen. Eine etwaige Zuzahlung des Arbeitnehmers ist hiervon abzuziehen.

Die Voraussetzungen sind in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (18.1.2019, Az. IV C 5 - S 2334/08/10006-01) aufgeführt. Zu nennen sind insbesondere:

  • Der Zuschuss darf den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigen. 2019 darf ein Essenszuschuss also maximal 6,40 EUR (3,30 EUR + 3,10 EUR) betragen.
  • Der Zuschuss darf den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigen.
  • Für jede Mahlzeit kann lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheits-, Urlaubstage) beansprucht werden.
  • Mit dem Essensgutschein muss eine Mahlzeit erworben werden. Werden einzelne Lebensmittel erworben, müssen diese zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sein.
  • Der Zuschuss kann nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind.

MERKE | Die Einhaltung der Voraussetzungen für den Ansatz einer Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert muss der Arbeitgeber im Einzelnen nachweisen bzw. dokumentieren.

6. Fahrtkostenzuschüsse

Nutzen Arbeitnehmer für den Weg zwischen ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte ihren privaten Pkw, gewähren Arbeitgeber oft einen Zuschuss, der grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. In Höhe der Entfernungspauschale können Arbeitgeber indes eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % vornehmen, die zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt.

7. Firmenwagen

Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung ist zwar nicht steuerbegünstigt, bietet dem Arbeitnehmer aber wirtschaftliche Vorteile, wenn der Arbeitgeber die Kosten trägt. Für den Arbeitgeber sind die Kosten Betriebsausgaben, auch soweit der Arbeitnehmer den Firmenwagen privat nutzt. Er kann allerdings auch an den Kosten beteiligt werden, was den geldwerten Vorteil reduziert. Für die steuerliche Behandlung gibt es zwei Möglichkeiten:

Pauschalierung: Für den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung ist monatlich 1 % des Bruttolistenneupreises zu versteuern. Hinzu kommen 0,03 % pro Monat und Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Statt der monatlichen 0,03 % ist die Bewertung jeder einzelnen Fahrt mit 0,002 % pro Entfernungskilometer möglich, wenn der Arbeitnehmer monatlich schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er mit dem Pkw von der Wohnung zur Arbeit gefahren ist (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, Az. IV C 5 - S 2334/18/10001). Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn es weniger als 180 Tage im Jahr sind.

MERKE | Seit dem 1.1.2019 ist der Arbeitgeber zur Einzelbewertung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt und sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt.

Erfolgt die Einzelbewertung nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren, kann die Korrektur des Arbeitslohns durch den Arbeitnehmer über seine Steuererklärung erfolgen.

Fahrtenbuch: Führt der Arbeitnehmer ganzjährig ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, können die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit den anteiligen Fahrzeugkosten angesetzt werden. Diese Methode lohnt sich vor allem bei geringer Privatnutzung und/oder einem hohen Bruttolistenpreis.

8. Gesundheitsleistungen

In § 3 Nr. 34 EStG werden bestimmte – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte – Gesundheitsförderungsmaßnahmen steuerfrei gestellt, soweit sie 500 EUR im Kalenderjahr (= Freibetrag) nicht übersteigen. Hierdurch soll der allgemeine Gesundheitszustand verbessert und die betriebliche Gesundheitsförderung gestärkt werden.

Seit 1.1.2019 fallen unter die Steuerbefreiung nur noch Gesundheitsmaßnahmen, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Das heißt: In 2019 begonnene Gesundheitsmaßnahmen müssen zertifiziert sein.

PRAXISTIPP | Bei bereits vor dem 1.1.2019 begonnenen unzertifizierten Gesundheitsmaßnahmen ist eine Zertifizierung erstmals für Sachbezüge erforderlich, die nach dem 31.12.2019 gewährt werden.

9. Gutscheine (44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge)

Kostenlose oder verbilligte Sachbezüge können bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto) – insgesamt für alle Vorteile – steuer- und abgabenfrei erbracht werden. Unter Sachbezüge fallen z. B. Warengutscheine (also auch Tankgutscheine).

Beachten Sie | Übersteigt der Wert die Freigrenze von 44 EUR, ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2019 Sachbezüge in Höhe von 20 EUR. Im Februar beträgt der Wert der zugeflossenen Sachbezüge 60 EUR.

Im Januar bleiben die Sachbezüge steuer- und beitragsfrei, da die Freigrenze von 44 EUR nicht überschritten wurde. Demgegenüber sind die Sachbezüge im Februar steuer- und beitragspflichtig. Denn sie übersteigen die Freigrenze von 44 EUR.

Da es sich um eine monatliche Freigrenze handelt, ist eine Nachholung nicht ausgeschöpfter Beträge unzulässig. Das bedeutet: Der im Januar 2019 nicht ausgeschöpfte Betrag von 24 EUR (44 EUR abzüglich 20 EUR) ist nicht auf den Folgemonat übertragbar.

Beachten Sie | Da die 44 EUR-Freigrenze nur für Sachbezüge und nicht für Barlohn gilt, kommt es entscheidend darauf an, welche Leistung der Arbeitnehmer beanspruchen kann.

MERKE | Bei Sachzuwendungen aus dem Sortiment des Arbeitgebers gilt anstelle der monatlichen Freigrenze ein jährlicher Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (brutto).

10. Jobtickets

Mit Wirkung zum 1.1.2019 wurde die 2004 aufgehobene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wieder eingeführt. Ferner wurde die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert.

Beachten Sie | Steuerfrei sind nur Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden (Gehaltsumwandlungen), werden nicht von der Steuerbefreiung erfasst. Ferner werden die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale bei der eigenen Einkommensteuer-Erklärung angerechnet.

PRAXISTIPP | Da das Jobticket nunmehr steuerfrei ist, bleibt es bei der Prüfung der monatlichen 44-EUR-Grenze außen vor. Somit kann die Freigrenze für andere Sachbezüge genutzt werden.

11. Kindergartenzuschüsse

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei.

Beachten Sie | Bei Barzuschüssen ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die entsprechende Verwendung auch nachweist. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

12. Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit

Erhalten Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit Mahlzeiten im Wert bis zu 60 EUR, können diese mit dem amtlichen Sachbezugswert (zur Höhe vgl. unter „5. Essenszuschüsse/Restaurantschecks“) angesetzt werden. Dies setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer – insbesondere wegen Nichterfüllung der Zeitgrenzen – keine Verpflegungspauschalen (vgl. unter „15. Reisekostenersatz“) zustehen. Arbeitgeber können den Arbeitslohn mit 25 % pauschal besteuern, was Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.

Der Ansatz des Sachbezugswerts entfällt, wenn dem Arbeitnehmer Verpflegungspauschalen zustehen. Diese sind dann allerdings zu kürzen – und zwar um 20 % für ein Frühstück sowie um 40 % für ein Mittag- oder Abendessen (jeweils auf Grundlage der für 24 Stunden geltenden Verpflegungspauschale des jeweiligen Reisetags). Zahlt der Arbeitgeber trotz Kürzungspflicht indes die vollen Verpflegungsgelder, kann er den unterlassenen Kürzungsbetrag mit 25 % pauschal und sozialversicherungsfrei besteuern.

Beachten Sie | Salzgebäck oder vergleichbare Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale (BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 5 - S 2353/15/10002).

13. Mitarbeiterbeteiligungen

Überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beteiligungen am eigenen oder einem verbundenen Unternehmen unentgeltlich oder verbilligt, bleibt der geldwerte Vorteil bis zu 360 EUR im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 39 EStG).

Die Beteiligung muss mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

14. Private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte

Die Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte wie Smartphones, Handys, Laptops, Tablets etc. sind steuer- und sozialabgabenfrei. Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für die private Nutzung des Telefons am Arbeitsplatz, sondern auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z. B. ein Smartphone zur ständigen Privatnutzung überlässt.

Die Verwaltung legt die in § 3 Nr. 45 EStG geregelte Steuerbefreiung wie folgt aus (vgl. R 3.45 der Lohnsteuerrichtlinien):

Die Steuerfreiheit gilt nur für die Überlassung zur Nutzung durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten. In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei.

Beachten Sie | Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden.

MERKE | Die Steuerfreiheit tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Smartphone, das Laptop etc. schenkt oder verbilligt übereignet. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aber pauschal mit 25 % versteuern, wenn die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

15. Reisekostenersatz

Vom Arbeitgeber erstattete Reisekosten sind steuer- und beitragsfrei, solange sie die als Werbungskosten abziehbaren Beträge nicht übersteigen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat eine erste Tätigkeitsstätte bei seinem Arbeitgeber und nutzt seinen privaten Pkw für diverse Kundenbesuche (Auswärtstätigkeit). Der Arbeitgeber kann ihm die Fahrtkosten für die Kundenbesuche mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer steuer- und sozialabgabenfrei ersetzen.

Bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit im Inland können folgende Verpflegungspauschalen steuerfrei gezahlt werden:

  • Für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden kann eine Pauschale von 12 EUR berücksichtigt werden.
  • Beachten Sie | Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seine Auswärtstätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen) ausübt – somit nicht übernachtet – und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als 8 Stunden abwesend ist.
  • Bei mehrtägigen Dienstreisen gilt eine Pauschale von 24 EUR, wenn der Arbeitnehmer volle 24 Stunden abwesend ist (Zwischentag).
  • Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 EUR berücksichtigt werden.

PRAXISTIPP | Beim Verpflegungsmehraufwand kann der Arbeitgeber bis zu doppelt so hohe Pauschalen gewähren, wenn er die über die normalen Pauschalen hinausgehenden Beträge mit 25 % pauschal versteuert.

16. Unentgeltliche Parkplatzgestellung

Gerade in Großstädten und attraktiven Innenstadtlagen können Arbeitgeber Mitarbeiter mit einer Parkplatzgestellung an sich binden.

Stellt der Arbeitgeber für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit eine Parkmöglichkeit unentgeltlich zur Verfügung, dann handelt es sich um eine lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Annehmlichkeit, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht wird. Arbeitslohn liegt insoweit nicht vor. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber selbst Park- oder Einstellplätze von einem Dritten anmietet und sie seinen Arbeitnehmern unentgeltlich überlässt.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Köln (15.3.2006, Az. 11 K 5680/04) hat entschieden, dass die Parkraumgestellung seitens des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Da diese Entscheidung der bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungsauffassung widerspricht, wendet die Finanzverwaltung das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an (vgl. u. a. OFD Münster 25.6.2007, Kurzinformation ESt Nr. 017/2007).

MERKE | Ersetzt dagegen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Parkgebühren, z. B. für einen vom Arbeitnehmer angemieteten Einstellplatz in der Nähe des Arbeitsplatzes, liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Auch eine Pauschalbesteuerung von 15 % (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG) kommt nicht in Betracht, da die Parkgebühren durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und nicht gesondert als Werbungskosten angesetzt werden können.

Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung des Arbeitgebers ist allenfalls bei Parkgebühren als Reisenebenkosten einer Auswärtstätigkeit möglich.

17. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Zuschläge, die Arbeitgeber für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn zahlen, sind in bestimmter Höhe steuerfrei. Die jeweiligen Grenzen sind in § 3b EStG geregelt.

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden. Sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte Tätigkeit sein. Zudem ist erforderlich, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.

MERKE | Der maximale Grund-Stundenlohn, auf den sich die Steuerfreiheit der Zuschläge bezieht, beträgt 50 EUR. Sozialversicherungsrechtlich gilt demgegenüber ein Höchstbetrag von nur 25 EUR.

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF Juni 2019

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2019:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Kein privates Veräußerungsgeschäft bei kurzfristiger Vermietung nach langjähriger Eigennutzung

| Der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren seit deren Erwerb ist nicht einkommensteuerpflichtig. Mit dieser Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg will sich das unterlegende Finanzamt aber nicht zufriedengeben. |

Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen grundsätzlich der Spekulationsbesteuerung.

Ausgenommen sind allerdings Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte 2006 eine Eigentumswohnung gekauft und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai bis Dezember 2014 vermietete er diese an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.2014 verkaufte er die Wohnung.

Das Finanzamt ermittelte einen Veräußerungsgewinn von 44.338 EUR. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen war die Veräußerung jedoch nicht steuerbar, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Eine „ausschließliche“ Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei nicht erforderlich. Dieser Meinung hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg angeschlossen.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts erfordert die 2. Alternative (im Gegensatz zur 1. Alternative) keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen.

Da die (längerfristige) Vermietung vor Beginn des Dreijahreszeitraums unschädlich ist, ist es nicht nachvollziehbar, warum eine kurzzeitige Vermietung bis zur Veräußerung am Ende einer langjährigen Eigennutzung zur Steuerpflicht führen sollte. Vielmehr muss eine kurzzeitige Vermietung am Ende des Dreijahreszeitraums gerade dazu führen, dass die Veräußerung nicht der Einkommensteuer unterliegt. Insofern ist auch nicht zwischen einem steuerunschädlichen Leerstand und einer steuerschädlichen Vermietung zu differenzieren.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat gegen sein Urteil keine Revision zugelassen. Daher hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.12.2018, Az. 13 K 289/17, NZB BFH unter Az. IX B 28/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208013; FG Baden-Württemberg, PM Nr. 2/2019 vom 1.4.2019; BFH-Urteil vom 27.6.2017, Az. IX R 37/16

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KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern: Verwaltung weiter steuerzahlerfreundlich

| Tragen Eltern wegen einer Unterhaltsverpflichtung die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, können sie diese als eigene Beiträge als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Der Bundesfinanzhof hatte die Hürden für diese Gestaltungsvariante in 2018 erhöht, was die Finanzverwaltung nun aber abgelehnt hat. |

In seiner Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof zwar herausgestellt, dass die von den Eltern ansetzbaren Beiträge grundsätzlich auch die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfassen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist jedoch Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Eine Leistung durch Sachunterhalt reicht (im Gegensatz zur Meinung der Finanzverwaltung) nicht aus.

Zum anderen bedarf es im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern – ggf. unter Anrechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge – einer im Einzelfall zu überprüfenden Unterhaltsbedürftigkeit.

Das Bundesfinanzministerium hat nun einerseits darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung dem Grunde nach im Einklang mit der bestehenden Verwaltungsansicht steht. Dort, wo der Bundesfinanzhof die Anspruchsvoraussetzungen aber strenger ausgelegt hat, ist die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

PRAXISTIPP | Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist zu begrüßen. Da die Finanzämter an diese Ausführungen gebunden sind, wurde der Rechtsprechung ihre Brisanz genommen.

Der Bundesfinanzhof ist an Verwaltungsanweisungen indes nicht gebunden. Das bedeutet: Sollte ein entsprechender Sachverhalt erneut vom Bundesfinanzhof zu entscheiden sein, dürfte dieser abermals seine strengeren Maßstäbe anlegen. Somit sind Eltern auf der sicheren Seite, wenn sie die Beträge in Form von Barunterhalt leisten.

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.4.2019, Az. IV C 3 - S 2221/10/10005 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208267; BFH-Urteil vom 13.3.2018, Az. X R 25/15

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Für Unternehmer


Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2019 stellen

| Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2018 sind bis zum 30.9.2019 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/sl1642. |

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Umsatzsteuer: Pflanzenlieferungen für eine neue Gartenanlage mit 19 % zu versteuern

| Dass es im Steuerrecht auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, musste jüngst ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb vor dem Bundesfinanzhof erfahren. Danach bildet die Lieferung von Pflanzen mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts eine Gartenanlage geschaffen wird. Ein ermäßigter Umsatzsteuersatz (7 %) für die Pflanzen scheidet folglich aus. |

Nach einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofs können zwar jeweils selbstständige Leistungen vorliegen, wenn der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen übernimmt. Denn dann geht weder die sonstige Leistung des Einpflanzens (19 % USt) in der Pflanzenlieferung (7 % USt) noch die Pflanzenlieferung in dieser sonstigen Leistung auf.

Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn unter Verwendung von Pflanzen auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbstständiges „Drittes“ im Sinne einer gärtnerischen Anlage geschaffen wird. Die Pflanzenlieferungen sind dann zwar keine (untergeordnete) Nebenleistung zu den Gartenbauarbeiten als Hauptleistung. Vielmehr liegt eine einheitliche Leistung vor, da durch die Kombination der Pflanzenlieferungen (Büsche, Sträucher, Bäume, Rasen) mit den Gartenbauarbeiten etwas Eigenständiges, Neues geschaffen wurde.

MERKE | Dass die gartenbaulichen Arbeiten und die Pflanzenlieferungen in getrennten Verträgen und zeitversetzt vereinbart und durchgeführt wurden, ändert daran nichts. Für die Abgrenzung (einheitliche versus getrennte Leistung) kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob die Leistungen formal in einem einheitlichen oder in mehreren getrennten Verträgen vereinbart wurden.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.2.2019, Az. V R 22/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208237; BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. V R 25/07

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Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter: Verluste sind steuerlich grundsätzlich abziehbar

| Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 EUR pro Jahr nicht übersteigen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Übungsleiter hatte Einnahmen von 108 EUR und Ausgaben von 609 EUR erzielt. Die Differenz (501 EUR) erklärte er als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit, den das Finanzamt nicht anerkannte. Begründung: Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind nur zu berücksichtigen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Freibetrag übersteigen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesfinanzhof sahen das anders.

Entschieden ist der Fall damit aber noch nicht. Denn das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang klären, ob der Übungsleiter eine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Ohne Gewinnerzielungsabsicht wären die Verluste nicht zu berücksichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208619; BFH, PM Nr. 24 vom 2.5.2019

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Pkw-Privatnutzung: Besondere Herstellerliste für Listenpreis

| Bei der Ermittlung der Privatnutzung eines betrieblich genutzten Fahrzeugs wird oft die Ein-Prozent-Regel angewandt. Das heißt: Der Privatanteil wird mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung ermittelt. Bislang war offen, welcher Listenpreis heranzuziehen ist, wenn mehrere Preislisten vorliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof nun geklärt: Der Preis ist laut allgemein zugänglicher Liste und nicht nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen. |

Sachverhalt

Ein Taxiunternehmer nutzte einen Pkw nicht nur für sein Gewerbe, sondern auch für private Zwecke. Die Privatnutzung versteuerte er nach der Ein-Prozent-Regel. Der Unternehmer legte den Bruttolistenpreis von 37.500 EUR aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der mithilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte höhere Listenpreis von 48.100 EUR heranzuziehen sei.

Entgegen der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise des Finanzamts in der Revision bestätigt. Maßgeblich ist derjenige Listenpreis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann.

MERKE | Das Urteil ist für alle Sonderpreislisten mit Rabatten relevant, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.11.2018, Az. III R 13/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207552

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Für GmbH-Gesellschafter


Finanzverwaltung äußert sich zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung

| Durch das seit dem 1.11.2008 geltende „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“ wurde das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben. Inzwischen gibt es bereits erste Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen eines GmbH-Gesellschafters, in denen der Bundesfinanzhof eine Neuorientierung vorgenommen hat. Der neuen Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen. |

Alte und neue Rechtslageim Überblick

Gewährte ein Gesellschafter „seiner“ GmbH aus dem Privatvermögen ein Darlehen, führte der Ausfall nach der bisherigen Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Voraussetzung war, dass die Hingabe des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Entscheidend war insoweit, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.

Beachten Sie | Die Beurteilung als nachträgliche Anschaffungskosten war bzw. ist insoweit vorteilhaft, als sich dadurch ein etwaiger Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht. Bei der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten wurden jedoch mehrere Fälle unterschieden. Danach konnte der Nennwert des Darlehens angesetzt werden; im „schlechtesten Fall“ aber sogar ein Wert von 0 EUR.

Durch das MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert. Ein Darlehen ist nach den Vorschriften des MoMiG zu behandeln, wenn

  • das Insolvenzverfahren bei einer GmbH nach dem 31.10.2008 eröffnet wurde oder
  • Rechtshandlungen, die nach § 6 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) der Anfechtung unterworfen sind, nach dem 31.10.2008 vorgenommen wurden.

Die Neuregelung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Gesellschafterdarlehen – mit Ausnahme der durch das Sanierungsprivileg und das Kleinanlegerprivileg begünstigten Darlehen – in der Insolvenz nachrangig sind und eine Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags angefochten werden kann. Infolgedessen wird nicht mehr zwischen kapitalersetzenden und übrigen Gesellschafterdarlehen unterschieden.

Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Bei der Ermittlung nachträglicher Anschaffungskosten nach neuem Recht ist auf den Begriff der Anschaffungskosten nach § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB) abzustellen.

Nachträgliche Anschaffungskosten liegen demnach nur noch dann vor, wenn die Aufwendungen des Gesellschafters nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Dies gilt insbesondere für

  • Nachschüsse im Sinne der §§ 26 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG),
  • sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB (insbesondere Einzahlungen in die Kapitalrücklage),
  • Barzuschüsse oder
  • den Verzicht auf eine noch werthaltige Forderung.

Beachten Sie | Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung führen demgegenüber grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung.

MERKE | Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe wegen der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist. Dies kann der Fall sein bei einem Gesellschafterdarlehen, dessen Rückzahlung auf Grundlage der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen (wie beispielsweise der Vereinbarung eines Rangrücktritts) im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenkapital. In einem solchen Fall kommt dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu.

Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt gleichfalls nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters.

Schreiben der Finanzverwaltung und Vertrauensschutz

Das Bundesfinanzministerium hat sich der vorgenannten Rechtsprechung nun angeschlossen. Auch die vom Bundesfinanzhof getroffene Vertrauensschutzregelung hat die Finanzverwaltung übernommen.

Beachten Sie | Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 11.7.2017 die Anwendung der bisherigen Grundsätze für weiter anwendbar erklärt, wenn die Finanzierungshilfe vor dem Tag der Veröffentlichung dieses Urteils (das war der 27.9.2017) geleistet wurde oder eigenkapitalersetzend geworden ist.

Beachten Sie | Das Bundesfinanzministerium ist hier sogar noch etwas großzügiger. Denn es bezieht Fälle bis einschließlich des 27.9.2017 ein. Insoweit ist aus Vertrauensschutzgründen also weiterhin das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.10.2010 anzuwenden.

Offene Fragen

Das Bundesfinanzministerium hat sich der neuen Rechtsprechung zur Behandlung von Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung angeschlossen. Dies ist zu begrüßen, da nun insoweit für die Praxis Rechtssicherheit besteht.

Der Zeitpunkt der Verwaltungsanweisung kam jedoch überraschend. Denn es sind noch einige Verfahren zu dieser Thematik anhängig. Daher wurde erwartet, dass die Verwaltung diese Entscheidungen zunächst abwarten und sich dann (umfassend) äußern würde.

So ist z. B. derzeit noch nicht explizit geklärt, wie ein Rangrücktritt (vgl. hierzu die Ausführungen im MERKE-Kasten) ausgestaltet sein muss. Zudem hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Vertrauensschutzregelung kritisiert und allein auf das Inkrafttreten des MoMiG (am 1.11.2008) abgestellt. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.

Quelle | BMF-Schreiben vom 5.4.2019, Az. IV C 6 - S 2244/17/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208388; BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15; BFH-Urteil vom 6.12.2017, Az. IX R 7/17; BFH-Urteil vom 20.7.2018, Az. IX R 5/15; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2018, Az. 3 K 3207/17, Rev. BFH Az. IX R 1/19

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Für Arbeitgeber


Sensibilisierungswoche führt zu Arbeitslohn

| Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Arbeitslohn zu. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommt aber (unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz) für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung von bis zu 500 EUR in Betracht. |

Sachverhalt

Das vom Arbeitgeber mitentwickelte Seminarkonzept sollte u. a. dazu dienen, die Leistungsfähigkeit und Motivation der Belegschaft zu erhalten. Dabei wurden grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Die Kosten für die allen Mitarbeitern offenstehende Teilnahme trug (mit Ausnahme der Fahrtkosten) der Arbeitgeber. Für die Teilnahmewoche mussten die Arbeitnehmer ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden.

Die Zuwendung der Sensibilisierungswoche führt nach dem Urteil zu Arbeitslohn, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte. Demgegenüber können Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher keinen Arbeitslohn darstellen.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2018, Az. VI R 10/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207948; BFH, PM Nr. 18 vom 27.3.2019

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Praktikum mit Unterbrechung: Kein Anspruch auf Mindestlohn

| Nach dem Mindestlohngesetz haben Praktikanten keinen Mindestlohn-Anspruch, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 30.1.2019, Az. 5 AZR 556/17) entschiedenen Fall verlangte die Praktikantin den Mindestlohn, weil die Höchstdauer überschritten worden sei. Nach Ansicht des Gerichts sind aber Unterbrechungen innerhalb des zeitlichen Rahmens möglich, wenn – wie vorliegend – die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte zusammenhängen. |

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Juli 2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.7.2019

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.7.2019

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 7/2019 = 29.7.2019

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

4/18

9/18

12/18

4/19

+ 1,3 %

+ 2,2 %

+ 1,7 %

+ 2,1 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF MAI 2019


Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2019:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung

| Für volljährige Kinder, die bereits einen Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang erlangt haben, besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die weitere Ausbildung noch Teil der einheitlichen Erstausbildung und die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes ist (mehraktige Berufsausbildung). Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, besteht kein Anspruch, wenn das Kind bereits im Beruf steht und es den weiteren Ausbildungsgang nur neben dem Beruf durchführt. |

Hintergrund: Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind nur: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Zwar können auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein, wenn sie einen engen sachlichen (z. B. dieselbe Berufssparte) und zeitlichen Zusammenhang haben. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer – nicht begünstigten – berufsbegleitenden Weiterbildung abgegrenzt werden.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Anzeichen für eine berufsbegleitende Weiterbildung, wenn

  • das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet und auf eine (nahezu) vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist,
  • das Arbeitsverhältnis den ersten Studienabschluss erfordert,
  • sich der Ausbildungsgang an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht).

Quelle | BFH-Urteil vom 11.12.2018, Az. III R 26/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207682; PM BFH Nr. 13 vom 13.3.2019

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Abziehbare Studienkosten werden durch ein Stipendium nur teilweise gemindert

| Gelder aus einem Stipendium, die dazu bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Stipendiaten zu bestreiten, mindern nicht die (vorweggenommenen) Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, liegen keine Werbungskosten vor. Im Streitfall hat das Finanzgericht Köln nur 30 % des Stipendiums bei den Werbungskosten angerechnet. |

Grundlage für eine Aufteilung, so das Finanzgericht, sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten, der sich in einer vergleichbaren Situation befindet. Dabei zog das Finanzgericht eine vom Deutschen Studentenwerk in Auftrag gegebene Studie heran, wonach 30 % der Ausgaben auf ausbildungsspezifische Kosten entfallen.

Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen. Da diese aber nicht eingelegt wurde, ist das Urteil rechtskräftig.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 15.11.2018, Az. 1 K 1246/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207510

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Für Vermieter


Gewerbliche Vermietung: Keine Bestimmung der Vergleichsmiete durch EOP-Methode

| Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten Vermietung darf nicht durch ein Gutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen nach der EOP-Methode (ertragsorientierter Pachtwert) bestimmt werden. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund: Eine Vermietung gilt bereits als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Diese Vereinfachung gilt jedoch nur bei der Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung zu gewerblichen Zwecken, ist bei einer Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein anteiliger Kostenabzug möglich.

Sachverhalt

Eine Ehefrau hatte ein Grundstück mit historischem Altbestand, der als Gaststätte genutzt wird, erworben. Nach der Sanierung verpachtete sie das Grundstück zum Betrieb eines Beachvolleyballplatzes, einer Minigolfanlage und einer Gaststätte an ihren Ehemann für 1.000 EUR monatlich zzgl. Nebenkosten. Das Finanzamt ging indes von einer fremdüblichen Pacht von 1.474 EUR pro Monat und damit von einer verbilligten Vermietung aus. Als Folge kürzte es den Werbungskostenabzug entsprechend. Dagegen klagte die Ehefrau.

Da sich keine vergleichbaren Objekte finden ließen, ermittelte der vom Finanzgericht beauftragte Sachverständige die Miete im Wesentlichen auf Grundlage der EOP-Methode und kam auf einen Betrag von 1.530,50 EUR. Diese Methode lehnte der Bundesfinanzhof jedoch ab.

Grundsätzlich gewährt der Bundesfinanzhof dem Sachverständigen einen großen Spielraum. Eine Grenze ist aber überschritten, wenn der Sachverständige aufgrund der von ihm gewählten Methode letztlich etwas anderes ermittelt als die ortsübliche Marktmiete oder -pacht. Und dies ist bei der EOP-Methode grundsätzlich der Fall. Denn diese stellt im Wesentlichen darauf ab, welche Pacht auf der Grundlage statistischer Annahmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vom Pächter durchschnittlich erwirtschaftet werden kann. Das Gesetz verlangt aber, auf den örtlichen Markt zu blicken.

Das Finanzgericht muss die ortsübliche Pacht nun erneut feststellen. Dafür genügt eine Schätzung unter Mitwirkung eines ortskundigen, erfahrenen Sachverständigen oder Maklers. Die damit verbundene höhere Unsicherheit ist hinzunehmen, so der Bundesfinanzhof.

MERKE | Kann sich das Finanzgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen nicht die für eine Schätzung erforderliche Überzeugung bilden, geht dies zulasten des Finanzamts. Denn dieses trägt die objektive Beweislast.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.10.2018, Az. IX R 30/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207323; PM BFH Nr. 6 vom 20.2.2019

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Für Kapitalanleger


Auswirkungen der Investmentsteuerreform auf die Kapitaleinkünfte ab 2018

| Bereits im Juli 2016 wurde die Investmentsteuerreform verabschiedet. Konkrete Auswirkungen für Privatanleger zeigen sich nun in den Steuerbescheinigungen und in den Steuererklärungen für 2018 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. |

Grundsätzliches zur neuen Besteuerung

Seit dem 1.1.2018 gilt für Investmentfonds statt des Transparenzprinzips nun grundsätzlich das Trennungsprinzip. Dadurch haben Investmentfonds ihre Steuerfreiheit verloren und sind nun selbst, neben dem Anleger, zum Steuersubjekt geworden.

Für Fondsanleger sind drei steuerrelevante Sachverhalte zu unterscheiden. Das sind:

  • Ausschüttungen
  • Vorabpauschalen
  • Ergebnis aus der Veräußerung/Rückgabe der Anteile

Beachten Sie | Die Vorabpauschale ist bei der Ertragsthesaurierung anzuwenden oder wenn der Fonds zu wenig ausschüttet. Letztlich ist beim Fondsanleger zumindest ein Basisertrag in Höhe einer risikoarmen Marktverzinsung der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Die Vorabpauschale (vermindert um eventuelle Ausschüttungen) gilt beim Anleger am ersten Werktag des Folgejahrs als zugeflossen. Sie kommt also erstmals zum 2.1.2019 zum Tragen. Erst in 2019 behalten die depotführenden Stellen Steuern auf eine eventuelle Vorabpauschale für 2018 ein.

Die Teilfreistellung für Privatanleger für Aktienfonds (30 %), Mischfonds (15 %), Immobilienfonds (60 %) und für ausländische Immobilienfonds (80 %) ist beim Kapitalertragsteuerausweis laut Steuerbescheinigung bereits berücksichtigt.

MERKE | Eine höhere Steuerfreistellung für Investmentanteile im Betriebsvermögen muss im Veranlagungsverfahren beantragt werden.

Fondsanteile, die zum 31.12.2017 im Bestand waren, gelten als zu diesem Stichtag veräußert und zum 1.1.2018 wieder als angeschafft. Einbehalten wird die Kapitalertragsteuer auf die fiktiven Gewinne zum 31.12.2017 allerdings erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Anteile.

Wertsteigerungen für Fondsanteile unterliegen ab 2018 prinzipiell der Besteuerung. Das betrifft auch bestandsgeschützte Alt-Anteile, die bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer – also vor dem 1.1.2009 – angeschafft wurden. Während bei diesen Alt-Anteilen der fiktive Veräußerungsgewinn auf den 31.12.2017 steuerfrei ist, werden ab 1.1.2018 eintretende Wertveränderungen grundsätzlich steuerpflichtig. Die Wertveränderungen sind aber nur steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 EUR (gilt pro Anleger) überschreiten.

MERKE | Da der Freibetrag von den fondsverwaltenden Stellen nicht berücksichtigt wird, wird zunächst Abgeltungsteuer einbehalten. Anleger können den Freibetrag nur über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen.

Zwei neue Anlagen zur Anlage KAP

Für Veranlagungszeiträume ab 2018 sind zwei neue Anlagen zur Anlage KAP aufgelegt worden:

  • Anlage KAP-BET: Diese Anlage ist auszufüllen bei Erträgen und anrechenbaren Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden. Auch hier ist auf einen gesonderten Ausweis von bestandsgeschützten Alt-Anteilen zu achten (Zeilen 8 und 14).
  • Die Anlage KAP-INV ist auszufüllen, wenn Investmenterträge erzielt wurden, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Quelle | Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) vom 19.7.2016, BGBl I 2016, S. 1730

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Für Unternehmer


Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung: Auf das Eigenkapital kommt es nicht an

| Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz liegen Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung bereits dann vor, wenn die Entnahmen des Steuerpflichtigen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen. Mangels Bilanzierung und Ausweises eines Eigenkapitals ist es hier irrelevant, ob das Eigenkapital aufgebraucht ist. |

Hintergrund

Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar.

MERKE | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

Der Bundesfinanzhof hat 2018 entschieden, dass der Schuldzinsenabzug nur für den Fall eingeschränkt werden soll, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.

Beachten Sie | Diese Entscheidung betrifft Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ermitteln. Ob diese Grundsätze auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gelten, wo kein Eigenkapital auszuweisen ist, hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden.

Die Entscheidung

Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Erstellung einer Eröffnungsbilanz und deren stichtagsbezogene jährliche Fortführung, die das Eigen- und Fremdkapital aufgliedert, kann er nicht für sich in Anspruch nehmen, dass seine Überentnahmen sein vorhandenes Eigenkapital nicht aufgebraucht haben.

Bei Einnahmen-Überschussrechnern kommt es somit für die Qualifikation als Überentnahme darauf an, ob die Entnahmen die Summe von Gewinn und Einlagen übersteigen.

Beachten Sie | Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung in der Revision bestätigen wird.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.10.2018, Az. 5 K 1034/16, Rev. BFH Az. VIII R 38/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207923; BFH-Urteil vom 14.3.2018, Az. X R 17/16

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Abzinsung von Verbindlichkeiten mit 5,5 %: FG Hamburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz

| Unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, sind mit 5,5 % abzuzinsen. Das Finanzgericht Hamburg hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes und hat daher in einem Verfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt. |

Begründung: Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten Zinssätze (z. B. 6 % für Nachzahlungszinsen) in die Kritik geraten, weil sie den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben. So sind z. B. beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit anhängig.

Quelle | FG Hamburg, Beschluss vom 31.1.2019, Az. 2 V 112/18; FG Hamburg, PM Nr. 2/2019 vom 5.2.2019; anhängige Verfahren beim BVerfG: Az. 2 BvR 2706/17, Az. 2 BvL 22/17, Az. 1 BvR 2237/14, Az. 1 BvR 2422/17

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Für GmbH-Gesellschafter


Keine Werbungskosten: Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern

| Beiträge für eine Risikolebensversicherung, die ein Gesellschafter auf das Leben eines anderen Gesellschafters abschließt, sind auch dann nicht betrieblich veranlasst, wenn die Versicherungsleistungen für betriebliche Risiken verwendet werden sollen. Einen Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit hat das Finanzgericht Nürnberg abgelehnt. |

Sachverhalt

Nach Meinung des Gesellschafter-Geschäftsführers war die Risikolebensversicherung beruflich veranlasst. Er argumentierte u. a. wie folgt: Sein Einkommen hänge auch von der Arbeitskraft seines Vorstandskollegen ab. Dessen Tod würde unweigerlich dazu führen, dass das Unternehmen nicht fortbestehen und er somit kein Einkommen mehr erzielen könne. Daher gelte die Bedingung, dass der Tod des jeweils anderen durch eine Risikolebensversicherung abzusichern und die Prämie aus der Vorstandsvergütung als Privatperson zu leisten sei. Ferner müsse die Versicherungsleistung zweckgebunden genutzt werden, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Diese Argumentation überzeugte das Finanzgericht nicht. Denn entscheidend ist die Art des versicherten Risikos. Auch wenn wirtschaftliche Risiken abgesichert werden sollten, ist das versicherte Risiko, also der Todesfall des Vorstands/Gesellschafters, dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung hat der Gesellschafter Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 17.10.2018, Az. 5 K 663/17, NZB BFH Az. VIII B 159/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207540

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Für Arbeitgeber


Zoll deckt mehr Mindestlohnverstöße auf

| Der Zoll hat im vergangenen Jahr deutlich mehr Verstöße gegen das Mindestlohngesetz aufgedeckt. Die Zahl ist von 1.316 Fällen in 2015 auf 6.220 Fälle in 2018 gestiegen (davon 2.744 Fälle von Mindestlohnunterschreitungen). Dies teilte das Bundesfinanzministerium mit. |

Beachten Sie | Nach einem Gesetzentwurf soll die zuständige Sondereinheit beim Zoll durch zusätzliche Befugnisse und mehr Personal gestärkt werden. Damit soll der Zoll u. a. auch die Einhaltung gesetzlicher Mindestlohnverpflichtungen besser überprüfen können.

Quelle | BMF vom 25.3.2019: „Jahresbilanz 2018 – Zoll deckt mehr Mindestlohnverstöße auf“; Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch, BR-Drs. 97/19 vom 1.3.2019

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Für Arbeitnehmer


Rechtsprechung zur Entfernungspauschale: Taxikosten sind begünstigt, Unfallkosten jedoch nicht

| Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige die Entfernungspauschale (0,30 EUR für die einfache Strecke) steuermindernd ansetzen. Was auf den ersten Blick recht einfach klingt, beschäftigt dennoch immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell ging es um die Frage, ob unfallbedingte Sach- und Personenschäden zusätzlich abziehbar sind. Zudem war strittig, ob ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt und wie etwaige Aufwendungen behandelt werden. |

Taxikosten

Steuerpflichtige können die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ansetzen, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer benutzte für die Fahrten von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte im Jahr 2018 sowohl den Bus als auch die Bahn. Die kürzeste Straßenverbindung betrug 18 km. Die Monatskarte für den Bus hat 60 EUR und die für die Bahn 75 EUR gekostet. Insgesamt hat er in 2018 also 1.620 EUR für die Tickets bezahlt.

Für 2018 ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.188 EUR (220 Tage × 18 km × 0,30 EUR). Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel höher sind als die Entfernungspauschale, kann der übersteigende Betrag angesetzt werden. Insgesamt sind somit 1.620 EUR als Werbungskosten absetzbar.

Ob Taxis als öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, ist umstritten. Das Finanzgericht Thüringen hat sich jedoch dafür ausgesprochen, u. a. aus folgender Erwägung: Da auch Taxis allgemein zugänglich sind und die Norm nicht „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr“ voraussetzt, spricht zumindest der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die Privilegierung zu fassen. Obwohl das Finanzgericht die Revision zugelassen hatte, wurde sie vom Finanzamt nicht eingelegt. Das Urteil ist also rechtskräftig geworden.

Unfallkosten

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014 sind sämtliche Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten (im Streitfall die Kosten einer Falschbetankung). Nach der großzügigeren Meinung der Finanzverwaltung können jedoch Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich berücksichtigt werden.

Aktuell haben sich zwei Finanzgerichte mit dieser Thematik befasst und eine profiskalische Sichtweise vertreten. Danach sind sowohl Aufwendungen für Sach- als auch für Personenschäden (Behandlungs- bzw. Krankheitskosten), die auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, durch die Entfernungspauschale abgegolten.

Beachten Sie | Da in beiden Verfahren die Revision anhängig ist, kann der Bundesfinanzhof nun für Klarheit sorgen.

Quelle | Taxikosten: FG Thüringen, Urteil vom 25.9.2018, Az. 3 K 233/18, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206322; Unfallkosten: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.1.2018, Az. 5 K 500/17, Rev. BFH Az. VI R 8/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202019; FG Sachsen, Urteil vom 18.5.2018, Az. 4 K 194/18, Rev. BFH Az. VI R 40/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206506; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13; H 9.10 LStH „Unfallschäden“

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Juni 2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.6.2019
  • ESt, KSt = 11.6.2019

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.6.2019
  • ESt, KSt = 14.6.2019

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 6/2019 = 26.6.2019

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

3/18

8/18

11/18

3/19

+ 1,7 %

+ 2,1 %

+ 2,2 %

+ 1,4 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF April 2019

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2019:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Krankenversicherung: (Hohe) Einkünfte gefährden den Anspruch auf Familienversicherung

| Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Kinder und ihren Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei mitversichern. Eine Voraussetzung ist, dass die monatliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht überschritten wird. Diese beträgt 445 EUR in 2019. Wird eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, beträgt die Einkommensgrenze 450 EUR monatlich. Wie wichtig es ist, die Einkommensgrenze einzuhalten, musste jüngst eine Ehefrau vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfahren. |

Sachverhalt

Eine Ehefrau war über ihren Ehemann familienversichert und bei diesem geringfügig beschäftigt. Nach Prüfung der Steuerbescheide ging die Krankenkasse davon aus, dass die Frau ein wesentlich höheres Einkommen gehabt habe. Denn sie habe Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet, das sie verschwiegen habe. Daraufhin wurde die Familienversicherung rückwirkend in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt.

Dagegen wandte die Ehefrau Folgendes ein: Formal sei sie zwar Miteigentümerin von drei Immobilien. Die Mietzahlungen für diese Immobilien würden jedoch allein ihrem Ehemann zustehen. Die Zusammenveranlagung im Steuerrecht sei für die Sozialversicherung nicht verbindlich.

Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf (Revision anhängig) sind der Ehefrau als Miteigentümerin die Hälfte der Mieteinnahmen zuzurechnen. Die einkommensteuerrechtliche Zuordnung ist dabei maßgeblich. Denn die Ehefrau kann sich nicht durch unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und bei der Krankenkasse die jeweiligen Vorteile „herauspicken“. Da die Ehefrau ihre Einnahmen verschwiegen hat, ist ihr Vertrauen in den Bestand der Familienversicherung auch nicht schützenswert gewesen.

Quelle | SG Düsseldorf, Urteil vom 25.1.2018, Az. S 8 KR 412/16, Rev. LSG Nordrhein-Westfalen Az. L 16 KR 179/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207342; SG Düsseldorf, PM vom 14.2.2019

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Keine außergewöhnliche Belastung: Aufwand für glutenfreie Diätverpflegung

| Aufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Dies soll nach Ansicht des Finanzgerichts Köln selbst dann gelten, wenn diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden. |

Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung mit dem gesetzlichen Abzugsverbot für Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen. Mit dieser Regelung bzw. mit der Entscheidung des Finanzgerichts wollen sich die Steuerpflichtigen im Streitfall aber nicht zufriedengeben und haben Revision eingelegt.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 13.9.2018, Az. 15 K 1347/16, Rev. BFH Az. VI R 48/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206964

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Für Unternehmer


Steuerlich regelmäßig nicht anzuerkennen: Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

| Die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Arbeitsvertrag daher steuerlich nicht anzuerkennen. |

Sachverhalt

Ein Gewerbetreibender beschäftigte seine Frau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft (wöchentliche Arbeitszeit: 9 Stunden; Monatslohn: 400 EUR). Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil der Privatnutzung (1 % des Bruttolistenpreises) rechnete der Ehemann auf den Lohnanspruch von 400 EUR an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe ab.

Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer Pkw-Überlassung bei einem Minijob einem Fremdvergleich nicht standhält. Die hiergegen gerichtete Klage war zwar vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich, nicht aber vor dem Bundesfinanzhof.

Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Und dies war hier nicht der Fall. Denn zumindest eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Überlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden Minijobber hielt der Bundesfinanzhof für ausgeschlossen.

Ein Arbeitgeber wird grundsätzlich nur dann bereit sein, die Pkw-Privatnutzung zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u. a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steigt das Risiko, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohnt.

Beachten Sie | Irrelevant war, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben auf eine Pkw-Nutzung angewiesen war.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.10.2018, Az. X R 44-45/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207482; BFH, PM Nr. 8 vom 26.2.2019

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Geänderte Rechtsprechung: Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein

| Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, wie der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung aktuell entschieden hat. Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen. |

Hintergrund

Die Bruchteilsgemeinschaft ist in den §§ 741 ff. BGB geregelt. Eine klassische Bruchteilsgemeinschaft sind beispielsweise Eheleute, die Miteigentum an einer Immobilie erwerben.

Demgegenüber verpflichten sich die Gesellschafter bei einer Gesamthandsgemeinschaft nach §§ 705 ff. BGB (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts = GbR) dazu, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen.

Beachten Sie | Die Abgrenzung zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft und einer Gesamthandsgemeinschaft kann mitunter schwierig sein. Sie ist aber nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Unternehmereigenschaft wichtig. Denn eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein; eine GbR hingegen schon.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Unternehmer U zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizenzierten sie gemeinsam an eine Kommanditgesellschaft, die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf der Grundlage des Regelsteuersatzes von 19 % erteilte. Die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren versteuerte der U demgegenüber nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Das Finanzamt des U erfuhr hiervon durch eine Kontrollmitteilung und erließ geänderte Steuerbescheide. Hiergegen machte der U u. a. geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der Kommanditgesellschaft sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah den U als leistenden Unternehmer an, der die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz versteuern muss. Anders als die Vorinstanz – und entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung – begründete der Bundesfinanzhof das aber damit, dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein kann.

Zivilrechtlich kann die nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich auch keine Leistungen erbringen. Daher handelt es sich umsatzsteuerrechtlich bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, um anteilige Leistungen der einzelnen Gemeinschafter.

MERKE | Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern ist z. B. auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften von Bedeutung.

Mit seinem Urteil schloss sich der Bundesfinanzhof zudem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der technische Schutzrechte nicht urheberrechtlich geschützt sind. Und mangels Urheberrechtsschutz kommt eine Steuersatzermäßigung auf 7 % nicht in Betracht.

Darüber hinaus bejahte der Bundesfinanzhof eine Steuerhinterziehung durch den U. Denn dieser hätte bei der Abgabe von Voranmeldungen auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes dem Finanzamt mitteilen müssen, dass ihm gegenüber nach dem Regelsteuersatz von 19 % abgerechnet wurde.

Beachten Sie | In der Praxis besteht nun Unsicherheit, wie mit der Entscheidung umzugehen ist. Denn die Rechtsprechungsänderung steht im Widerspruch zur Sichtweise der Finanzverwaltung, wonach eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer sein kann. Eine zeitnahe Stellungnahme der Verwaltung ist insoweit wünschenswert.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.11.2018, Az. V R 65/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206994; BFH, PM Nr. 5 vom 6.2.2019; A 2.1. Abs. 2 UStAE

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Umsatzsteuer: Bundesfinanzhof konkretisiert das Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“

| Eine umsatzsteuerlich ordnungsgemäße Rechnung erfordert die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers. Nach geänderter Rechtsprechung und Verwaltungssichtweise reicht jede Art von Anschrift (einschließlich einer Briefkastenanschrift) aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Das zeitliche Moment „Erreichbarkeit“ hat der Bundesfinanzhof nun präzisiert. |

Danach ist für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ (nur) der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.12.2018, Az. XI R 22/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206989

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Keine Rückstellungen für den Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen

| Der Bundesfinanzhof hatte die Bildung einer Rückstellung für einen Nachteilsausgleich, der in Altersteilzeitvereinbarungen oftmals für die zu erwartende Rentenkürzung zugesagt wird, kürzlich abgelehnt. Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidung an und hat ihr Anwendungsschreiben wie folgt angepasst: |

Eine Rückstellung scheidet aus für Nachteilsausgleichsverpflichtungen, die den Eintritt eines bestimmten Ereignisses voraussetzen. Das gilt auch dann, wenn am Bilanzstichtag der Eintritt des Ereignisses wahrscheinlich ist (z. B. Nachteilsausgleichsansprüche wegen einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung).

Beachten Sie | Eine Rückstellung bleibt möglich, wenn der Nachteilsausgleich nicht von einem weiteren Ereignis – wie etwa dem Rentenbeginn – abhängt. Das betrifft z. B. Fälle, in denen dem Arbeitnehmer ein Ausgleich für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Tätigkeit zugesagt wird. In diesen Fällen ist es nicht zu beanstanden, diese Verpflichtung erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Beschäftigungsphase beginnt, mit dem versicherungsmathematischen Barwert zurückzustellen und bis zum Ende der Beschäftigungsphase ratierlich anzusammeln.

MERKE | Als Übergangsregelung dürfen bisher gebildete Rückstellungen planmäßig bis zur Auszahlung oder dem Wegfall des Nachteilsausgleichs weitergeführt werden.

Ungeachtet eines steuerlichen Rückstellungsverbots ist im handelsrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung anzusetzen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 22.10.2018, Az. IV C 6 - S 2175/07/10002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205142; BFH-Urteil vom 27.9.2017, Az. I R 53/15

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Für Personengesellschaften


Durch Gewinnverzicht volles Elterngeld sichern

| Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter nicht anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. |

Sachverhalt

Nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erhielten wegen Elternzeit nicht beruflich tätige Gesellschafter keinen Gewinnanteil. Eine Gesellschafterin gebar am 6.11.2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR betrug ihr Gewinnanteil in der Elternzeit jeweils 0 %. Während dieser Zeit tätigte sie auch keine Entnahmen.

Die Elterngeldstelle berücksichtigte auf Basis des Steuerbescheids für 2013 jedoch einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte nur das Mindestelterngeld (300 EUR monatlich).

Diese Handhabung lehnte das Gericht ab: Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sieht das Gesetz nicht vor.

Mit Rücksicht auf die Neuregelung der Einkommensanrechnung (Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10.9.2012) hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung modifiziert. Danach war der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet hatte.

Quelle | BSG-Urteil vom 13.12.2018, Az. B 10 EG 5/17 R; BSG, PM Nr. 56/2018 vom 13.12.2018

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Für Arbeitgeber


Lohnsteuerliche Spielregeln für die Nutzung von Essensgutscheinen

| Viele Arbeitgeber bezuschussen die arbeitstägliche Verpflegung ihrer Arbeitnehmer. Dabei kann es sich um Zuschüsse zu Kantinenmahlzeiten oder um Essensgutscheine handeln, die beispielsweise in Restaurants eingelöst werden können. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst ein neues Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem die Spielregeln festgelegt sind, wonach als Arbeitslohn nicht der Wert des Zuschusses, sondern nur der amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist. |

Damit der Sachbezugswert (Werte für 2019: Frühstück = 1,77 EUR, Mittag- und Abendessen jeweils 3,30 EUR) angesetzt werden kann, müssen nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums folgende Punkte sichergestellt sein:

  • Der Zuschuss darf den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigen. 2019 darf ein Essenszuschuss also maximal 6,40 EUR (3,30 EUR + 3,10 EUR) betragen.
  • Der Zuschuss darf den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigen.
  • Für jede Mahlzeit kann lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheits-, Urlaubstage) beansprucht werden.
  • Mit dem Essensgutschein muss eine Mahlzeit erworben werden. Werden einzelne Lebensmittel erworben, müssen diese zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sein.
  • Der Zuschuss kann nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind.

MERKE | Die Einhaltung der Voraussetzungen für den Ansatz einer Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert muss der Arbeitgeber im Einzelnen nachweisen bzw. dokumentieren.

Leistet der Arbeitnehmer einen Eigenanteil, ist dieser vom steuerlich maßgeblichen Wert der Mahlzeit (amtlicher Sachbezugswert oder tatsächlicher Preis) abzuziehen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer (AN) erhält arbeitstägliche Essensgutscheine (je 6,00 EUR) und erwirbt eine Mahlzeit für 9,50 EUR.

Preis der Mahlzeit

9,50 EUR

./. Wert der Essensmarke

6,00 EUR

Zuzahlung AN

3,50 EUR

Wertansatz der Mahlzeit

3,30 EUR

./. Zuzahlung AN

3,50 EUR

steuerpflichtiger Betrag

0,00 EUR

Zudem geht die Finanzverwaltung insbesondere auf folgende Punkte ein:

  • Die lohnsteuerlichen Vereinfachungen gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt.
  • Arbeitstägliche Zuschüsse können auch bei Arbeitnehmern mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden,
  • die ihre Tätigkeit in einem Home Office verrichten oder
  • nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten (selbst wenn arbeitsvertraglich keine Ruhepausen vorgesehen sind).
  • Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit darf nur ein Zuschuss mit dem Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.1.2019, Az. IV C 5 - S 2334/08/10006-01, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206696

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Für Arbeitnehmer


Arbeitgeber vergibt Genussrechte: Zahlungen sind Kapitalerträge

| Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Erträge aus Genussrechten, sind diese auch dann als Kapitaleinkünfte – und nicht als Arbeitslohn – zu behandeln, wenn die Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern angeboten werden. Diese erfreuliche Ansicht vertritt das Finanzgericht Münster. |

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber hatte mit seinem Marketingleiter Genussrechtsvereinbarungen abgeschlossen. Durch die nur Arbeitnehmern angebotenen Rechte sollten Investitionen finanziert werden. Die jährlichen Erträge waren auf 18 % des Nennwerts der Einlage begrenzt.

Das Finanzamt behandelte die Erträge als Arbeitslohn, weil die Vereinbarungen nur leitenden Mitarbeitern angeboten wurden und die Renditen unangemessen hoch gewesen seien. Der Marketingleiter begehrte indes eine Besteuerung mit dem für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden niedrigeren Steuersatz. Und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht befand.

Eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis und damit eine Einstufung als Arbeitslohn ergibt sich nicht allein daraus, dass die Beteiligungsmöglichkeiten nur leitenden Angestellten angeboten wurden. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer das Kapital aus eigenem Vermögen erbracht und ein Verlustrisiko getragen hat.

Ferner hätten ihm die Erträge auch zugestanden, wenn er z. B. wegen Krankheit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hätte. Weil es sich um nicht besichertes Kapital gehandelt hat, erschien dem Finanzgericht die maximale Rendite nicht unangemessen hoch.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 7.12.2018, Az. 4 K 1366/17 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207221

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Mai 2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.5.2019
  • GewSt, GrundSt = 15.5.2019

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.5.2019
  • GewSt, GrundSt = 20.5.2019

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 5/2019 = 28.5.2019

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

2/18

7/18

10/18

2/19

+ 1,2 %

+ 2,2 %

+ 2,6 %

+ 1,7 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF März 2019

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2019:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Schwarzer Anzug keine typische Berufskleidung?

| Ein schwarzer Anzug, schwarze Blusen und schwarze Schuhe, die sich in keiner Weise von dem unterscheiden, was weite Teile der Bevölkerung als festliche Kleidung zu besonderen Anlässen tragen, sind nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg keine typische Berufskleidung. Die Ausgaben für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung dieser Kleidung sind daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. |

Dies soll für alle Berufe gelten, mithin auch – und insoweit entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den siebziger und achtziger Jahren – für bestimmte Berufsgruppen wie Leichenbestatter, katholische Geistliche und Oberkellner. Mit dieser Entscheidung wollen sich die Steuerpflichtigen (selbstständige Trauerredner und Trauerbegleiter) aber nicht zufrieden geben und haben Revision eingelegt.

Beachten Sie | Auf den Umfang und die Ermittlung bzw. den Nachweis einer konkreten Privatnutzung der Kleidung kommt es nicht an. Es wäre, so das Finanzgericht außerdem völlig unklar, wo die Grenze einer „untergeordneten” privaten Mitbenutzung liegen sollte (den schwarzen Anzug einmal in drei Jahren privat genutzt? einmal pro Jahr? einmal pro Quartal? einmal pro Monat?).

MERKE | Ob der Bundesfinanzhof seine vorgenannte Rechtsprechung in der Revision aufgibt und/oder für neue Abgrenzungsaspekte sorgt, bleibt abzuwarten. Vermutlich dürfte das Thema „typische Berufskleidung“ aber weiter streitanfällig bleiben.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.8.2018, Az. 3 K 3278/15, Rev. BFH Az. VIII R 33/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205506

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Außergewöhnliche Belastung: Kurzes amtsärztliches Attest reicht bei nicht anerkannter Heilmethode

| Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt. Dies hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. |

Sachverhalt

Eltern ließen ihre 2 ½-jährige und wegen Komplikationen bei der Geburt schwerbehinderte Tochter in einem Naturheilzentrum behandeln. Nachdem die Krankenkasse die Erstattung der Kosten (16.800 EUR) abgelehnt hatte, machten die Eltern die Aufwendungen in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Sie legten ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vor, die die Teilnahme am Förderprogramm des Naturheilzentrums ausdrücklich empfahl. Auf diesem Attest hatte der Amtsarzt vermerkt: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt.“ Das Finanzamt lehnte den Kostenabzug jedoch ab, da die knappe Äußerung des Amtsarztes kein „Gutachten“ darstelle. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Hintergrund

Steuerpflichtige haben die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist dieser Nachweis durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen.

Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, sind die formalen Anforderungen (noch) höher. So bestimmt § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) z. B. bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, dass die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen ist. Dieser Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Entscheidung

§ 64 EStDV ermächtigt nicht nur den Amtsarzt, sondern in gleicher Weise auch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei unkonventionellen Behandlungsmethoden zu bestätigen. Hierfür muss der medizinische Dienst nur eine „Bescheinigung“ ausstellen. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf Sinn, Zweck und die historische Entwicklung der Vorschrift sind an das „Gutachten“ des Amtsarztes keine höheren Anforderungen als an eine „Bescheinigung“ zu stellen.

MERKE | Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuerlich aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.7.2018, Az. 1 K 1480/16, rkr.; PM vom 4.1.2019, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206417

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Bundesfinanzhof erneut gefragt: Wann mindern Bonuszahlungen der Krankenkassen die Sonderausgaben?

| Viele gesetzliche Krankenkassen werben mit Bonus- und Prämienprogrammen. Erhalten die Versicherten dann eine Zahlung, kann sich das steuerlich nachteilig auswirken. Denn vielfach sehen die Finanzämter in der Zahlung eine Beitragsrückerstattung, die die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindert. Das Finanzgericht Sachsen hat der restriktiven Sichtweise der Finanzverwaltung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) nun jedoch widersprochen. |

Höchstrichterliche Rechtsprechung und Sichtweise der Verwaltung

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei den Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenkassen wie folgt zu unterscheiden (vereinfacht):

  • Prämienzahlungen aufgrund eines Wahltarifs (§ 53 Abs. 1 SGB V) mindern als Beitragsrückerstattung den Abzug der Sonderausgaben.
  • Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) mindern die Krankenversicherungsbeiträge hingegen nicht.
  • Beachten Sie | Das Bundesfinanzministerium wendet dieses Urteil jedoch nur an, wenn vom Steuerpflichtigen vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die die Krankenkasse anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet.

Sichtweise des Finanz-gerichts Sachsen

Das Finanzgericht Sachsen teilt die einschränkende Sichtweise des Bundesfinanzministeriums nicht.

Sachverhalt

Im Streitfall des 8. Senats des Finanzgerichts gewährte die Krankenkasse ihren Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten im Sinne des § 65a SGB V, z. B. für den Besuch eines Fitness-Studios, die Mitgliedschaft in einem Sportverein und gesundes Körpergewicht. Der Nachweis musste vom Versicherten durch eine Bestätigung des Anbieters bzw. Leistungserbringers im Bonusheft der Krankenkasse oder durch eine Bescheinigung erbracht werden. Der Bonus wurde als Geldprämie gewährt.

Nach der Entscheidung mindern die gezahlten pauschalen Geldprämien den Sonderausgabenabzug selbst dann nicht, wenn die Krankenkasse von den Versicherten keine Kostenbelege anfordert.

Bonuszahlungen der Krankenkassen sind nur dann als Beitragsrückerstattung (= Kürzung der steuermindernden Sonderausgaben) anzusehen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Bonus überwiegend wegen Aktivitäten gezahlt wird, die mit dem Basiskrankenversicherungsschutz nichts zu tun haben, sondern lediglich als allgemein gesundheitsfördernd angesehen werden.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Sachsen hat diese Entscheidung jüngst im Kern bestätigt. Zudem wies der Senat auf Folgendes hin: Dass die Krankenkasse die Bonuszahlung im Streitfall als Beitragsrückerstattung angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens an die Finanzbehörde übermittelt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn an die Meldung bzw. Beurteilung der Krankenkasse ist das Finanzgericht nicht gebunden.

Beachten Sie | Da gegen beide Verfahren die Revision anhängig ist, hat der Bundesfinanzhof nun bald Gelegenheit, (endlich) für Klarheit zu sorgen. Bis dahin sollten geeignete Fälle offengehalten werden.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 5.4.2018, Az. 8 K 1313/17, Rev. BFH Az. X R 16/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204959; FG Sachsen, Urteil vom 20.9.2018, Az. 6 K 619/17, Rev. BFH Az. X R 30/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205257; Wahltarif nach § 53 Abs. 1 SGB V: BFH-Urteil vom 6.6.2018, Az. X R 41/17; Bonusleistungen nach § 65a SGB V: BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15, BMF-Schreiben vom 6.12.2016, Az. IV C 3 - S 2221/12/10008: 008, BMF-Schreiben vom 29.3.2017, Az. IV A 3 - S 0338/16/10004

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Für Vermieter


Für die Einkünfteerzielungsabsicht entscheidend: Ist es eine Wohnung oder eine Gewerbeimmobilie?

| Bei der Vermietung eines Appartements im Rahmen einer Hotelanlage handelt es sich um die Vermietung einer Wohnung und nicht um eine Gewerbeimmobilie. Der Vorteil dieser Entscheidung des Finanzgerichts Hessen: Länger andauernde Vermietungsverluste sind grundsätzlich ohne eine Überschussprognose anzuerkennen. |

Hintergrund

Bei der Vermietung von Wohnungen ist grundsätzlich zugunsten der Steuerpflichtigen zu unterstellen, dass sie beabsichtigen, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, auch wenn sich über längere Zeiträume Verluste ergeben. Dies gilt zumindest dann, wenn die Vermietung auf Dauer ausgelegt ist – sie also nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.

Beachten Sie | Die Einkünfteerzielungsabsicht wird nur bei der Vermietung von Wohnungen unterstellt, nicht jedoch bei der Vermietung und Verpachtung von Gewerbeimmobilien (= Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen). In diesen Fällen ist die Überschusserzielungsabsicht stets ohne typisierende Vermutung im Einzelfall festzustellen.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Vermietung eines sich in einem Hotelkomplex befindlichen Appartements an eine Hotelbetriebsgesellschaft, wobei der Mietvertrag mit einem nutzungsabhängigen Entgelt ausgestattet war.

Der Vermieter hatte die Immobilie fremdfinanziert und seit dem Erwerb durchgängig Verluste erzielt, die das Finanzamt steuerlich nicht berücksichtigte. Begründung: Da es sich um eine gewerbliche Vermietung handelt, kann eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht unterstellt werden. Doch das Finanzgericht Hessen war da anderer Meinung.

Das Finanzgericht Hessen hält es für unschädlich, dass der Mietvertrag die typischen Merkmale einer gewerblichen Vermietung aufweist. Die entgeltliche Überlassung des Appartements für die gewerblichen Zwecke der Hotelgesellschaft führt nicht zu einer Umwidmung des Wohnobjekts in eine gewerbliche Immobilie. Die entgeltliche Überlassung bedeutet nämlich nicht, dass der Steuerpflichtige selbst das ihm gehörende Wohnobjekt in eine gewerbliche Immobilie umgewidmet hat.

Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. Hier wird der Bundesfinanzhof nun u. a. klären, ob

  • es für die Vermietung einer Wohnung ausreicht, dass sie objektiv zum Bewohnen geeignet ist oder
  • ob die Bestimmung der Nutzung durch den Mieter maßgebend ist.

MERKE | Außerdem dürfte sich, wenn man mit dem Finanzgericht von einer Wohnungsvermietung ausgeht, ggf. auch die Frage der Ferienwohnungsvermietung mit den dort geltenden Besonderheiten stellen.

Haben sich die Eigentümer nämlich die Selbstnutzung vorbehalten, muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose überprüft werden. Zudem darf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – nicht erheblich unterschritten werden.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 28.5.2018, Az. 2 K 1925/16, Rev. BFH Az. IX R 18/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205917

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Für Unternehmer


Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnung endet „erst“ am 31.7.2019

| Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären. |

Bislang musste die Zuordnung spätestens bis zum 31.5. des Folgejahrs erfolgen. Da die gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen jedoch um zwei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31.7.

PRAXISTIPP | Wurden gemischt genutzte Gegenstände in 2018 erworben und ist noch keine Zuordnungsentscheidung erfolgt, sollte dem Finanzamt die Zuordnung mit einem formlosen Schreiben angezeigt werden, wenn absehbar ist, dass dem Finanzamt die Jahreserklärung 2018 nicht bis zum 31.7.2019 vorliegen wird.

Quelle | A 15.2c Abs. 16 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

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Umsatzsteuer: Finanzverwaltung konkretisiert die neuen Pflichten für Verkaufsportal-Betreiber

| Um Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) zu verhindern, werden Betreiber von Internet-Marktplätzen ab 2019 stärker in die Verantwortung genommen. Zu den gesetzlichen Neuregelungen hat die Verwaltung nun ein 10-seitiges Anwendungsschreiben veröffentlicht. |

Hintergrund: Betreiber elektronischer Marktplätze müssen bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen. Ansonsten – oder nachdem das Finanzamt Besteuerungsdefizite eines Händlers angezeigt hat und hierauf nicht reagiert wird – kann der Betreiber für die in den Verkäufen enthaltene Umsatzsteuer haften.

MERKE | Die Neuregelungen gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2019. Die Haftung des Betreibers greift bei Drittlands-Unternehmern jedoch erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019.

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.1.2019, Az. III C 5 - S 7420/19/10002 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206976

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Gastronomiebereich: Betriebsprüfungen führen zu hohen Steuernachzahlungen

| In 2018 wurden allein in Berlin 1.021 Gastronomiebetriebe geprüft. Die bislang ausgewerteten 689 Betriebsprüfungen führten dabei zu einem Mehrergebnis von rund 15,9 Mio. EUR. |

Beachten Sie | Gerade im Gastronomiebereich ist eine ordnungsgemäße Kassenführung von besonderer Bedeutung. Denn hierauf richtet sich regelmäßig das Hauptaugenmerk der Betriebsprüfer. Kommt es hier zu Beanstandungen, kann dies ein schwerwiegender (formeller) Mangel sein, der zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

Quelle | SenFin Berlin, PM vom 27.12.2018

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Für Personengesellschaften


Abweichende Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

| Einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintritt, kann der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein. Dies muss jedoch mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sein, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat. |

Sachverhalt

An einer GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung waren drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt. Einer der Gesellschafter veräußerte seinen Anteil an den neu eintretenden Gesellschafter A. Nach dem im Oktober 1997 geschlossenen notariellen Vertrag sollte die Übertragung der Gesellschafterrechte mit Kaufpreiszahlung noch in 1997 erfolgen. Der Kaufpreis wurde aber erst am 30.6.1998 gezahlt. Deshalb kam es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel.

1998 entstand bei der GbR ein Verlust von rund 0,6 Mio. EUR. Das Finanzamt verteilte diesen Verlust zu jeweils einem Drittel auf die verbleibenden Gesellschafter und zu je einem Sechstel auf den ausgeschiedenen Gesellschafter und den Neu-Gesellschafter A. Hiergegen erhob der A Klage, weil er eine Zurechnung eines Drittels des Verlusts des gesamten Geschäftsjahres begehrte. Das Finanzgericht gab der Klage statt und auch der Bundesfinanzhof schloss sich der Meinung des Gesellschafters an.

Grundsätzlich richtet sich die Ergebnisverteilung bei einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen. Danach wäre der Gesellschafter A nur zu einem Sechstel beteiligt gewesen. Denn seine Beteiligung von einem Drittel bestand nur für ein halbes Jahr.

Von dieser gesetzlichen Regelung können die Gesellschafter jedoch in engen Grenzen auf vertraglicher Grundlage abweichen. Voraussetzung ist, dass die von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Verteilung für zukünftige Geschäftsjahre getroffen wird und ihr alle Gesellschafter zustimmen. Sie muss ihren Grund zudem im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.

MERKE | Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Ergebnisverteilung gelockert: Werden die vorgenannten Voraussetzungen eingehalten, können auch während des Geschäftsjahres eintretende Gesellschafter an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden.

Nicht entschieden wurde indes die Frage, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch eine Änderung der Ergebnisverteilung während des Geschäftsjahres mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf den Beginn des Geschäftsjahres steuerlich anzuerkennen ist. Zumindest für gewerblich tätige Personengesellschaften hat der Bundesfinanzhof dies 1983 verneint.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.9.2018, Az. IX R 35/17; BFH PM Nr. 2 vom 16.1.2019, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206571; BFH-Urteil vom 7.7.1983, Az. IV R 209/80

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Für Arbeitgeber


Mindestlohn: Arbeitszeit muss nicht digital dokumentiert werden

| Die Dokumentation der Arbeitszeit nach § 17 Abs. 1 S. 1 des Mindestlohngesetzes ist nicht formgebunden und muss daher nicht digital erfolgen. So lautet die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion. |

Hintergrund: Die Aufzeichnungspflichten gelten für die in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige (z. B. für das Bau-, Gaststätten- und Speditionsgewerbe) sowie für geringfügig Beschäftigte. Ausnahmen regelt die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung aus 2015.

Quelle | Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drs. 19/6686 vom 21.12.2018

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Für Arbeitnehmer


Broschüre: Ratgeber für Lohnsteuerzahler

| Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der wichtige Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2019 enthält. Die Broschüre kann unter www.iww.de/s2379 kostenfrei heruntergeladen werden. |

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat April 2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.4.2019

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.4.2019

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 4/2019 = 26.4.2019

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

1/18

6/18

9/18

1/19

+ 1,4 %

+ 2,1 %

+ 2,2 %

+ 1,4 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF Februar 2019

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2019:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Dieselfahrverbot: Kfz-Steuer ist trotzdem zu zahlen

| Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer begehrte. Weil das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hat, hat der Steuerpflichtige Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. |

Sachverhalt

Der Halter eines Diesel-Pkw, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt, wehrte sich gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Weil in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen Pkw durch Dieselfahrverbote eingeschränkt werde, widerspreche die Steuerfestsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß. Durch das Fahrverbot sei sein Fahrzeug potenziell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxide mehr ausstoße. Doch dieser Auffassung ist das Finanzgericht Hamburg nicht gefolgt.

Der Besteuerungstatbestand ist bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen wurde. Ob das Fahrzeug überhaupt genutzt wird und welche Straßen befahren bzw. nicht befahren werden, ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer unerheblich.

Dass der Steuerpflichtige mit seinem Euro-5-Fahrzeug wegen zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen (wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg) verhängter Fahrverbote einzelne Straßen nicht befahren darf, berührt daher die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018, Az. 4 K 86/18 O, NZB BFH Az. III B 2/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205922; FG Hamburg, PM vom 21.11.2018

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Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Versicherungserstattung

| Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr. Handwerkerleistungen, die von einer Versicherung erstattet wurden, stellen für den Steuerpflichtigen jedoch keine wirtschaftliche Belastung dar und führen somit grundsätzlich zu keiner Steuerermäßigung. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat der Bundesfinanzhof in einem bisher nicht veröffentlichten Beschluss bestätigt (BFH, Beschluss vom 9.2.2017, Az. VI B 53/16). |

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Kindergeld: Zu den Voraussetzungen für ein erkranktes, aber weiter ausbildungswilliges Kind

| Ist ein volljähriges Kind ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, kann bei entsprechendem Nachweis rückwirkend Anspruch auf Kindergeld bestehen. Damit tritt das Finanzgericht Hamburg der gängigen Praxis der Familienkassen entgegen. Nach deren Dienstanweisung soll es nämlich erforderlich sein, dass eine Erklärung des Kindes, sich nach seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn zu bewerben, bereits vorab vorgelegt wird. |

Nach Auffassung der Familienkassen setzt die Kindergeldgewährung während des Zeitraums einer Erkrankung des Kindes zum einen voraus, dass die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Für das Finanzgericht Hamburg ist es jedoch unschädlich, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung vom Arzt zunächst nicht mitgeteilt wird. Eine solche Erklärung ist gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich – und dies kann nicht zulasten des Kindergeldberechtigten gehen.

Zum anderen muss das Kind mit Beginn der Erkrankung schriftlich gegenüber der Familienkasse erklären, dass es sich nach der Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewerben will bzw. die Ausbildung fortführen wird. Das Problem: Solche Erklärungen wirken nach Auffassung der Familienkassen erst ab dem Eingang der schriftlichen Erklärung. Eine rückwirkende Kindergeldgewährung ist danach ausgeschlossen.

Das Finanzgericht geht davon aus, dass es sich hierbei nur um eine verwaltungsökonomische Regelung handelt. Liegt eine solche vor, muss die Familienkasse nicht mehr prüfen. Hiervon unberührt müssen aber Beurteilungen des Einzelfalls bleiben. Entscheidend ist, ob das Kind ausbildungswillig war in den Monaten, für die das Kindergeld begehrt wird. Diese Beurteilung einer inneren Tatsache obliegt dem Finanzgericht.

PRAXISTIPP | Ist eine Krankheit der Grund für die Unterbrechung einer Ausbildung oder der Suche nach einem Ausbildungsplatz, sollten bis zur Klärung der Rechtslage – die Revision gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof anhängig – weiterhin möglichst zeitnah ein entsprechendes ärztliches Attest und eine Erklärung des Kindes über die fortbestehende Ausbildungswilligkeit bei der Familienkasse vorgelegt werden.

Ferner ist zu beachten, dass rückwirkende Kindergeldzahlungen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz eingeschränkt wurden. Das heißt: Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Dies gilt erstmals für Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingehen.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018, Az. 6 K 192/17, Rev. BFH Az. III R 49/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206086; Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.6.2017, BGBl I 2017, S. 1682

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Für Unternehmer


Bauträger haben in Altfällen einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch

| Bis dato gewährt die Finanzverwaltung Umsatzsteuer-Erstattungen in sogenannten Bauträger-Altfällen nur, wenn nachgewiesen wird, dass der Umsatzsteuerbetrag an den Subunternehmer bezahlt worden ist oder aber mit der vom Subunternehmer abgetretenen Forderung aufgerechnet werden kann. Doch diese profiskalische Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun abgelehnt. Im Raum stehen Steuerausfälle in einstelliger Milliardenhöhe. |

Hintergrund

Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Die für die Baubranche verankerte Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hatte die Finanzverwaltung ab 2010 per Verwaltungsanweisung auch auf bauleistungsempfangene Bauträger ausgedehnt. Allerdings hatte der Bundesfinanzhof eine solche Übertragung der Steuerschuldnerschaft eingeengt.

Vordergründig eröffnete sich dadurch die Möglichkeit eines Wohnungsbaus ohne Umsatzsteuerbelastung:

  • Bauunternehmer konnten aufgrund der Weisungslage der Finanzverwaltung darauf vertrauen, die von ihnen erbrachten Bauleistungen nicht versteuern zu müssen.
  • Bauträger waren entgegen der Annahme der Finanzverwaltung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von vornherein kein Steuerschuldner.

Hierauf hat der Gesetzgeber in 2014 mit einer Neuregelung reagiert. Zudem wurde eine Übergangsregelung für Altfälle (Stichtag: 15.2.2014) geschaffen, um bei der Rückerstattung der Steuern an den Bauträger den eigentlichen Steuerschuldner (Bauunternehmer) nachträglich belasten zu können. Zur Verfahrensvereinfachung wurde gesetzlich geregelt, dass der leistende Unternehmer in diesen Fällen seinen dann gegenüber dem Leistungsempfänger zivilrechtlich entstehenden Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten kann, welches im Anschluss mit der Erstattungsforderung des Leistungsempfängers gegenüber dem Fiskus aufrechnen wird.

Hinsichtlich der Nachbelastung der leistenden Unternehmer entschied der Bundesfinanzhof bereits in 2017, dass eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden kann, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Ungeklärt war bislang, wie mit den Erstattungsanträgen der Bauträger umzugehen ist. Die Finanzverwaltung gewährte eine Erstattung bislang nur dann, wenn der Bauträger Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht.

Diese Einschränkungen sind nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs jedoch rechtswidrig.

Entscheidung

Die in 2014 gesetzlich verankerte Übergangsregelung betrifft die Umsatzsteuernachforderung von den leistenden Unternehmern. Eine vergleichbare Regelung zulasten des Leistungsempfängers, der sich unzutreffend als Steuerschuldner angesehen hat, gibt es nicht.

Der Erstattungsanspruch von Bauträgern in Altfällen ist nicht von weiteren Bedingungen abhängig. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass der Bauträger einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des Bauleisters erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat ihre Revisionen zur Frage der Verzinsung der Erstattungsansprüche von Bauträgern zurückgenommen. Es ist somit davon auszugehen, dass Erstattungsansprüche zu verzinsen sind und dies demnächst durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt werden wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.9.2018, Az. V R 49/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205470; BFH, PM Nr. 60 vom 14.11.2018; BMF-Schreiben vom 26.7.2017, Az. III C 3 - S 7279/11/10002-09; BFH-Urteil vom 23.2.2017, Az. V R 16, 24/16

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Brexit: Erleichterter Wechsel von der Limited in das deutsche Recht

| „Es ist nach wie vor unklar, wie sich die innenpolitische Lage in Großbritannien weiter entwickelt. Ein harter Brexit ist nicht ausgeschlossen. Die Unternehmen in Deutschland und Europa müssen daher Vorsorge treffen“, so Katarina Barley, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz im Hinblick auf das kürzlich in Kraft getretene „Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes“. |

In der Vergangenheit haben rund 10.000 Unternehmen in Deutschland die Rechtsform der Limited („private company limited by shares“) oder der PLC („public limited company“) gewählt. Mit dem Wirksamwerden des Brexits droht diesen Gesellschaften, dass sie ihre Rechtsfähigkeit als Limited bzw. PLC verlieren. Und das kann gravierende Folgen haben. Denn im Ernstfall ist eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen auch für Altschulden der Gesellschaft möglich.

Mit dem neuen Gesetz erhalten diese Gesellschaften die Möglichkeit, sich unter Nutzung eines Verschmelzungsverfahrens in eine Kommanditgesellschaft (KG) umzuwandeln. Das kann auch eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sein.

PRAXISTIPP | Unternehmen müssen ihren Verschmelzungsplan rechtzeitig vor Wirksamwerden des Brexit notariell beurkunden lassen. Die übrigen Schritte des mehraktigen Verschmelzungsverfahrens können danach durchgeführt werden. Der Vollzug durch das Handelsregister muss spätestens nach zwei Jahren beantragt werden.

Die Übergangsvorschrift gilt sowohl im Fall eines „Hard Brexit“ im März dieses Jahres, als auch im Fall eines Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Kommt es zu einem Austrittsabkommen mit Übergangszeitraum, verlängert sich der Zeitraum für eine rechtzeitige notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans bis zum Ablauf des Übergangszeitraums.

Quelle | Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.12.2018, BGBl I 2018, S. 2694; BMJV, PM vom 14.12.2018

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Dienstwagen: Keine Einzelbewertung bei nur gelegentlichen Fahrten zur Betriebsstätte

| Nutzen Arbeitnehmer ihren Firmenwagen nur für gelegentliche Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist eine Einzelbewertung der Fahrten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils möglich. Diese Einzelbewertung können Gewerbetreibende und Selbstständige für ihre Fahrten zur Betriebsstätte jedoch nicht nutzen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund: Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn sie den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie brauchen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.

Auch Selbstständige oder Gewerbetreibende müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat versteuern, wenn sie den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen. Dies gilt nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten. Eine Einzelbewertung ist nicht zulässig.

Für Selbstständige und Gewerbetreibende, die ohnehin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unterliegen, ist es – so der Bundesfinanzhof – zumutbar, ein Fahrtenbuch zu verlangen, um die Nachteile der 0,03 %-Regelung zu vermeiden, die sich bei weniger als 15 monatlichen Fahrten ergeben.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.6.2018, Az. VIII R 14/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204847

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Für Personengesellschaften


Mitunternehmerschaften: Realteilung durch neue Verwaltungsanweisung vereinfacht

| Das Bundesfinanzministerium hat den Realteilungserlass aus 2016 überarbeitet. In dem zehn Seiten umfassenden Schreiben verarbeitet die Finanzverwaltung insbesondere die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur echten und unechten Realteilung. Wesentliche Punkte werden vorgestellt. |

Hintergrund

Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann aber durch eine Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.

Neuer Erlass

Der Bundesfinanzhof unterscheidet zwischen einer „echten“ und einer „unechten“ Realteilung, wobei die Grundsätze der Realteilung für beide Ausprägungen gelten. Dem hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen.

Eine Betriebsaufgabe auf Ebene der Mitunternehmerschaft und damit ein Fall der „echten“ Realteilung liegt nunmehr auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übertragung

  • eines Teilbetriebs,
  • eines (Teil-)Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder
  • von Einzelwirtschaftsgütern aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft

und Fortführung des Betriebs durch den verbleibenden Mitunternehmer in Form eines Einzelunternehmens vor. Der bisher bestehende betriebliche Organismus muss also nicht gänzlich zerschlagen werden.

Eine „unechte“ Realteilung liegt vor, wenn mindestens ein Mitunternehmer ausscheidet und mitunternehmerisches Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft mitnimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der ausscheidende Mitunternehmer einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil oder nur Einzelwirtschaftsgüter erhält. Voraussetzung ist, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter zumindest teilweise Betriebsvermögen beim Ausscheidenden bleiben.

Beachten Sie | Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht einer Realteilung mit Buchwertfortführung (also keine Auflösung der stillen Reserven) nicht entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2015 wendet das Bundesfinanzministerium nun ausdrücklich an.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.12.2018, Az. IV C 6 - S 2242/07/10002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206418; BFH-Urteil vom 16.3.2017, Az. IV R 31/14; BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 11/15; BFH-Urteil vom 16.12.2015, Az. IV R 8/12

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Für Arbeitgeber


Rabatte für Beschäftigte eines verbundenen Unternehmens bei Pkw-Kauf kein Arbeitslohn

| Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. So lautet zumindest die Ansicht des Finanzgerichts Köln. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. In 2015 kaufte der Steuerpflichtige ein Neufahrzeug und erhielt einen Preisvorteil, der ca. 1.700 EUR über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten (700 EUR) erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile als Arbeitslohn. Doch das Finanzgericht Köln sah das anders.

Das Finanzgericht stellte darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen gewährt hat. Der Hersteller erschließt sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebs eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspricht, um damit seinen Umsatz zu steigern.

Mit seinem Urteil stellt sich das Finanzgericht gegen den „Rabatterlass“ des Bundesfinanzministeriums. Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die eigenen Arbeitnehmern gewährt werden.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 11.10.2018, Az. 7 K 2053/17, Rev. BFH Az. VI R 53/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206196; FG Köln, PM vom 17.12.2018; BMF-Schreiben vom 20.1.2015, Az. IV C 5 - S 2360/12/10002

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Neue Auslandsreisepauschalen ab 2019

| Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ab 1.1.2019 steuerfrei auszahlen kann. Das Schreiben kann unter www.iww.de/s2281heruntergeladen werden. |

Beachten Sie | Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.11.2018, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006 :009, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205950

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat März 2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.3.2019
  • ESt, KSt = 11.3.2019

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.3.2019
  • ESt, KSt = 14.3.2019

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 3/2019 = 27.3.2019

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

12/17

5/18

8/18

12/18

+ 1,6 %

+ 2,2 %

+ 1,9 %

+ 1,7 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF Januar 2019

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2019:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Erste Vorschläge für eine Grundsteuerreform

| Weil die Wertermittlung für die Grundsteuer verfassungswidrig ist, muss der Gesetzgeber spätestens bis Ende 2019 eine Neuregelung treffen. Für die administrative Umsetzung bleibt Zeit bis zum 31.12.2024. Aktuell hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz zwei verschiedene Modelle für eine Reform der Grundsteuer vorgestellt. |

Das Grundsteueraufkommen soll mit ca. 14 Mrd. EUR p. a. in etwa gleich bleiben. Es wird jedoch Verschiebungen geben, sodass einige mehr und andere weniger zahlen müssen. Vorgestellt hat Scholz zwei Modelle:

Ein wertunabhängiges Modell, das an der Fläche der Grundstücke und der Gebäude ansetzt. Dieses Modell basiert auf vergleichsweise einfachen Berechnungen. Es führt aber dazu, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig würden.

Beim wertabhängigen Modell soll z. B. bei bebauten Grundstücken der Ertragswert im Wesentlichen auf Grundlage tatsächlich vereinbarter Nettokaltmieten ermittelt werden – unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebäudes und des abgezinsten Bodenwerts. Bei selbstgenutzten Wohngebäuden soll eine fiktive Miete angesetzt werden, die auf Daten des Statistischen Bundesamts basiert und nach regionalen Mietenniveaus gestaffelt wird.

Beachten Sie | Über die beiden Vorschläge und etwaige andere Möglichkeiten wird in den nächsten Monaten heiß diskutiert werden. Fakt ist jedoch, dass die Neubewertung der über 35 Millionen Grundstücke zu einer echten Herkulesaufgabe werden wird.

Quelle | BMF, Mitteilung vom 29.11.2018 „Neuregelung der Grundsteuer“

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Service der Finanzverwaltung: Online-Steuerrechner für Rentner

| Sind Rentner unsicher, ob sie zu den Rentnern gehören, die Einkommensteuer zahlen müssen, dann können sie den Alterseinkünfterechner des Bayerischen Landesamts für Steuern nutzen. Den Online-Steuerrechner finden sie hier: www.iww.de/s2228. |

Beachten Sie | Der Rechner berücksichtigt die gängigen, für Bezieher von Alterseinkünften bedeutsamen Sachverhalte. Im Vordergrund stehen die persönlichen Freibeträge bei Renten und Pensionen sowie der Abzug von Pauschbeträgen und Aufwendungen. Es sind allerdings auch Eingaben zu anderen Einkunftsarten (wie beispielsweise die Höhe der Vermietungseinkünfte) möglich.

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Bundesrat stimmt zahlreichen Steuergesetzen zu: Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei

| Am 23.11.2018 hat der Bundesrat zahlreichen Steuergesetzen zugestimmt, sodass diese nun in Kraft treten können. Wie so oft im Gesetzgebungsverfahren wurden „kurz vor Toresschluss“ noch einige Änderungen vorgenommen. Hierbei ist hervorzuheben, dass Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei sind. |

Das im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens umbenannte „Jahressteuergesetz 2018“ (jetzt: „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) wurde im Vergleich zum Regierungsentwurf noch an einigen Stellen angepasst. Wichtige Punkte werden vorgestellt:

Jobtickets

Die 2004 aufgehobene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wurde wieder eingeführt – und zwar mit Wirkung ab 1.1.2019. Ferner wurde die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert.

MERKE | Begünstigt sind:

  • Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen,

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen,

  • Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden und

  • Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (beispielsweise durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Gewährung des Vorteils beteiligt ist.

Beachten Sie | Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis ist durch die Worte „im Linienverkehr“ ausgeschlossen.

Außerdem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden. Eine Entgeltumwandlung ist damit schädlich.

Ein Wermutstropfen: Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Dienstfahrräder

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist mit Wirkung ab dem 1.1.2019 (zunächst bis Ende 2021 befristet) steuerfrei.

Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Im Gegensatz zur Steuerbefreiung bei Jobtickets erfolgt hier keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Beachten Sie | Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen – z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge – sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

Dienstelektrofahrzeuge

Werden Dienstwagen auch privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist ein geldwerter Vorteil anzusetzen. Für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wurde die Bemessungsgrundlage halbiert. Bei der Ein-Prozent-Regel ist somit nur der halbe Listenpreis anzusetzen.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte folgende Beschränkung: Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden nur einbezogen, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

„Ehe für alle“

Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend. Bis dato war umstritten, ob die Umwandlung ein rückwirkendes Ereignis nach der Abgabenordnung (AO) darstellt (befürwortend: FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018, Az. 1 K 92/18, Rev. BFH Az. III R 57/18).

Nun wurde geregelt, dass § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) sowie § 233a Abs. 2a AO (Zinslauf bei rückwirkenden Ereignissen) entsprechend anzuwenden sind, wenn eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Voraussetzung: Die Ehegatten müssen den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und seither nicht berücksichtigter Rechtsfolgen bis zum 31.12.2020 beantragt haben.

PRAXISTIPP | Somit ist die rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs ungeachtet zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft und Festsetzungsverjährung möglich.

Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb

In 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht folgende Regelung für den Zeitraum von 2008 bis 2015 als verfassungswidrig eingestuft: Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft fällt anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden.

Ursprünglich hatte die Bundesregierung beabsichtigt, diese Regelung nur für den beanstandeten Zeitraum aufzuheben. In der nun verabschiedeten Fassung wurde der quotale Verlustuntergang für die Zeit ab 2007 auch für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 aufgehoben.

Neue Pflichten für Betreiber von Onlinemarktplätzen

Um Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) zu verhindern, werden Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen.

Während des Gesetzgebungsverfahrens ist die Neuregelung an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst worden. So wurde z. B. bestimmt, dass die für den liefernden Unternehmer zuständige Finanzbehörde die Daten (z. B. Name und Anschrift) speichert und für einen elektronischen Datenabruf bereitstellt. Bis zur Einführung des Datenabrufverfahrens werden Bescheinigungen in Papierform erteilt.

Die Neuregelungen treten grundsätzlich ab 1.1.2019 in Kraft. Die Haftung des Betreibers greift bei Drittlands-Unternehmern jedoch erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019.

Sanierungserträge

Verzichten Gläubiger auf Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen, ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Mit dem „Lizenzschrankengesetz“ (BGBl I 2017, S. 2074) wurde die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen unter bestimmten Voraussetzungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Regelung stand jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt – und dies ist nun erfolgt.

Als Reaktion wurde die aufschiebende Bedingung der Steuerbefreiung nach § 3a Einkommensteuergesetz und § 7b Gewerbesteuergesetz aufgehoben. Zudem wurde bestimmt, dass die Steuerbefreiung auch in den Fällen greift, in denen die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden (Altfälle), sofern der Steuerpflichtige einen Antrag stellt.

Weitere Neuerungen im Überblick

Darüber hinaus hat der Bundesrat am 23.11.2018 weiteren Gesetzen zugestimmt. Interessantes im Überblick:

  • RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz: Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bleibt in 2019 bei 18,6 %. Zur Entlastung der Geringverdiener wurde die Gleitzone von 450,01 EUR bis 1.300 EUR (bisher 850 EUR) ab 1.7.2019 ausgeweitet. Der Begriff „Gleitzone“ wurde durch „Übergangsbereich“ ersetzt.
  • Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab 2019 zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen.
  • Kinderfreibetrag, Kindergeld und Grundfreibetrag steigen ab 2019 an. So ergibt sich z. B. beim Kindergeld ab Juli 2019 eine Erhöhung von 10 EUR je Kind und Monat.

Quelle | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 559/18 (B) vom 23.11.2018

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Für Vermieter


Dauerhafte Vermietungsabsicht auch bei Abschluss eines Mietvertrags mit Eigenbedarfsklausel möglich

| Eine dauerhafte Vermietungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn sich der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs vorbehält, um das Mietobjekt einem Angehörigen zu überlassen. Dies gilt zumindest dann, wenn davon auszugehen ist, dass diese Überlassung nicht unentgeltlich erfolgen soll. |

Sachverhalt

Im Streitfall enthielt der Mietvertrag folgende Vereinbarung: Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten tätigt. Es endet am 1.3.2015, ohne dass es einer Kündigung bedarf, nur wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will. Die Befristung war für den Fall vereinbart worden, dass die Nichte des Steuerpflichtigen die Wohnung habe mieten wollen.

Doch so kam es nicht: Der Mieter kündigte Mitte 2014 von sich aus das Mietverhältnis. Kurz darauf verkaufte der Steuerpflichtige die Wohnung.

Nach dem Verkauf änderte das Finanzamt die vorläufigen Steuerbescheide und erkannte die Vermietungsverluste nicht mehr an. Begründung: Es fehlt an der Gewinnerzielungsabsicht, weil die Wohnung befristet wegen Eigenbedarfs vermietet gewesen sei. Zudem seien zwischen dem Vermietungsbeginn und dem Verkauf nur vier Jahre vergangen. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Hamburg erfolgreich.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Diese Annahme setzt voraus, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst hat.

Das Finanzgericht war davon überzeugt, dass der Steuerpflichtige die Wohnung dauerhaft vermieten wollte. Die Klausel des Mietvertrags steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn dort ist als Grundsatz geregelt, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Der Eigenbedarf wird im Vertrag dahin gehend erläutert, dass die Nichte des Steuerpflichtigen die Wohnung ggf. beziehen wird. Der Steuerpflichtige konnte glaubhaft machen, dass er die Wohnung an die Nichte habe vermieten, d. h. nicht unentgeltlich überlassen, wollen.

Auch das Indiz für eine fehlende Dauervermietungsabsicht wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Vermietungsbeginn und der Veräußerung innerhalb von rund vier Jahren sah das Finanzgericht als widerlegt an. Veräußert der Steuerpflichtige die Wohnung nach dem Auszug des Mieters, ist dies unschädlich, wenn er sich erst nach der Kündigung zum Verkauf entschlossen hat. Und dies war hier der Fall. Die Nichte hatte die Wohnung wegen veränderter persönlicher Verhältnisse nicht mehr nutzen wollen. Daraufhin hatte sich der Steuerpflichtige entschlossen, die Wohnung nicht mehr zu vermieten, weil dies zu aufwendig sei.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 12.9.2018, Az. 2 K 151/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205734

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Für Unternehmer


Wohl bald nur noch 7 % Umsatzsteuer auf E-Books

| Im Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) haben die Finanzminister am 2.10.2018 den Weg für die steuerliche Gleichbehandlung digitaler Medien frei gemacht. Auf E-Books und E-Paper kann nun der Umsatzsteuersatz von 7 % angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt. |

Beachten Sie | In einer Pressemitteilung vom gleichen Tag hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz eine zügige Umsetzung in Deutschland angekündigt.

Quelle | BMF, PM vom 2.10.2018 „Eurogruppe und ECOFIN im Oktober 2018“

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Übernahme der Umzugskosten durch den Arbeitgeber eine umsatzsteuerpflichtige Leistung?

| Übernimmt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer die Umzugskosten, ist umsatzsteuerlich zu prüfen, ob dadurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob der Vorsteuerabzug möglich ist. Das Finanzgericht Hessen hat nun für einen Konzernfall, bei dem mehrere Arbeitnehmer an einen neuen Standort versetzt wurden, entschieden, dass kein steuerbarer Vorgang vorliegt. Ein Vorsteuerabzug kommt nur in Betracht, wenn der private Bedarf des Arbeitnehmers, den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, hinter das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers zurücktritt. |

Die in der Praxis bedeutenden Fälle der „Bezuschussung“ von Arbeitnehmern sind umsatzsteuerlich oft problematisch. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren hierzu hinsichtlich übernommener Umzugskosten positionieren wird. Betroffene Steuerbescheide sollten vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 22.2.2018, Az. 6 K 2033/15, Rev. BFH Az. V R 18/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202596

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Für GmbH-Gesellschafter


Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung

| Leistet ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist insofern vorteilhaft, als sich dadurch ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht. |

Sachverhalt

Der GmbH-Gesellschafter A hatte eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Wegen der drohenden Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er – ebenso wie weitere Gesellschafter – eine Zuführung in die Kapitalrücklage. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräußerung des besicherten Grundstücks.

Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld wurden die Bürgen von der Haftung frei. A und seine Mitgesellschafter veräußerten im Anschluss ihre Anteile für 0 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung machte A einen Verlust aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils geltend, der sich aus der GmbH-Stammeinlage und der Kapitalzuführung ergab. Doch das Finanzamt berücksichtigte nur den Verlust der Stammeinlage – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen auch freiwillige Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Daher war der Aufwand des A bei der Berechnung seines Verlusts aus der Anteilsveräußerung zu berücksichtigen.

Für die steuerrechtliche Anerkennung war unerheblich, dass die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel dazu verwendet wurden, jene betrieblichen Verbindlichkeiten abzulösen, für die der A gegenüber der Gläubigerbank Sicherheiten gewährt hatte.

Zudem spielt es keine Rolle, mit welchem Wert ein Rückgriffanspruch des A gegen die GmbH zu bewerten gewesen wäre, wenn die Bank in die von A gegebenen Sicherheiten vollstreckt oder ihn im Rahmen seiner Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen hätte.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.7.2018, Az. IX R 5/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205673; BFH, PM Nr. 61 vom 21.11.2018

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Für Arbeitnehmer


Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2019 für Ehegatten und Lebenspartner

| Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ soll die Steuerklassenwahl erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s2223 heruntergeladen werden. |

Beachten Sie | Die in der Anlage des Merkblatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuer-Beträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Februar 2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.2.2019
  • GewSt, GrundSt = 15.2.2019

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.2.2019
  • GewSt, GrundSt = 18.2.2019

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 2/2019 = 26.2.2019

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

11/17

4/18

7/18

11/18

+ 1,8 %

+ 1,4 %

+ 2,1 %

+ 2,2 %

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