MONATLICHER MANDANTENBRIEF Februar 2019

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2019:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen


Dieselfahrverbot: Kfz-Steuer ist trotzdem zu zahlen

| Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer begehrte. Weil das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hat, hat der Steuerpflichtige Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. |

Sachverhalt

Der Halter eines Diesel-Pkw, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt, wehrte sich gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Weil in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen Pkw durch Dieselfahrverbote eingeschränkt werde, widerspreche die Steuerfestsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß. Durch das Fahrverbot sei sein Fahrzeug potenziell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxide mehr ausstoße. Doch dieser Auffassung ist das Finanzgericht Hamburg nicht gefolgt.

Der Besteuerungstatbestand ist bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen wurde. Ob das Fahrzeug überhaupt genutzt wird und welche Straßen befahren bzw. nicht befahren werden, ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer unerheblich.

Dass der Steuerpflichtige mit seinem Euro-5-Fahrzeug wegen zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen (wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg) verhängter Fahrverbote einzelne Straßen nicht befahren darf, berührt daher die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018, Az. 4 K 86/18 O, NZB BFH Az. III B 2/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205922; FG Hamburg, PM vom 21.11.2018

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Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Versicherungserstattung

| Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr. Handwerkerleistungen, die von einer Versicherung erstattet wurden, stellen für den Steuerpflichtigen jedoch keine wirtschaftliche Belastung dar und führen somit grundsätzlich zu keiner Steuerermäßigung. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat der Bundesfinanzhof in einem bisher nicht veröffentlichten Beschluss bestätigt (BFH, Beschluss vom 9.2.2017, Az. VI B 53/16). |

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Kindergeld: Zu den Voraussetzungen für ein erkranktes, aber weiter ausbildungswilliges Kind

| Ist ein volljähriges Kind ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, kann bei entsprechendem Nachweis rückwirkend Anspruch auf Kindergeld bestehen. Damit tritt das Finanzgericht Hamburg der gängigen Praxis der Familienkassen entgegen. Nach deren Dienstanweisung soll es nämlich erforderlich sein, dass eine Erklärung des Kindes, sich nach seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn zu bewerben, bereits vorab vorgelegt wird. |

Nach Auffassung der Familienkassen setzt die Kindergeldgewährung während des Zeitraums einer Erkrankung des Kindes zum einen voraus, dass die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Für das Finanzgericht Hamburg ist es jedoch unschädlich, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung vom Arzt zunächst nicht mitgeteilt wird. Eine solche Erklärung ist gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich – und dies kann nicht zulasten des Kindergeldberechtigten gehen.

Zum anderen muss das Kind mit Beginn der Erkrankung schriftlich gegenüber der Familienkasse erklären, dass es sich nach der Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewerben will bzw. die Ausbildung fortführen wird. Das Problem: Solche Erklärungen wirken nach Auffassung der Familienkassen erst ab dem Eingang der schriftlichen Erklärung. Eine rückwirkende Kindergeldgewährung ist danach ausgeschlossen.

Das Finanzgericht geht davon aus, dass es sich hierbei nur um eine verwaltungsökonomische Regelung handelt. Liegt eine solche vor, muss die Familienkasse nicht mehr prüfen. Hiervon unberührt müssen aber Beurteilungen des Einzelfalls bleiben. Entscheidend ist, ob das Kind ausbildungswillig war in den Monaten, für die das Kindergeld begehrt wird. Diese Beurteilung einer inneren Tatsache obliegt dem Finanzgericht.

PRAXISTIPP | Ist eine Krankheit der Grund für die Unterbrechung einer Ausbildung oder der Suche nach einem Ausbildungsplatz, sollten bis zur Klärung der Rechtslage – die Revision gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof anhängig – weiterhin möglichst zeitnah ein entsprechendes ärztliches Attest und eine Erklärung des Kindes über die fortbestehende Ausbildungswilligkeit bei der Familienkasse vorgelegt werden.

Ferner ist zu beachten, dass rückwirkende Kindergeldzahlungen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz eingeschränkt wurden. Das heißt: Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Dies gilt erstmals für Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingehen.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018, Az. 6 K 192/17, Rev. BFH Az. III R 49/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206086; Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.6.2017, BGBl I 2017, S. 1682

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Für Unternehmer


Bauträger haben in Altfällen einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch

| Bis dato gewährt die Finanzverwaltung Umsatzsteuer-Erstattungen in sogenannten Bauträger-Altfällen nur, wenn nachgewiesen wird, dass der Umsatzsteuerbetrag an den Subunternehmer bezahlt worden ist oder aber mit der vom Subunternehmer abgetretenen Forderung aufgerechnet werden kann. Doch diese profiskalische Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun abgelehnt. Im Raum stehen Steuerausfälle in einstelliger Milliardenhöhe. |

Hintergrund

Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Die für die Baubranche verankerte Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hatte die Finanzverwaltung ab 2010 per Verwaltungsanweisung auch auf bauleistungsempfangene Bauträger ausgedehnt. Allerdings hatte der Bundesfinanzhof eine solche Übertragung der Steuerschuldnerschaft eingeengt.

Vordergründig eröffnete sich dadurch die Möglichkeit eines Wohnungsbaus ohne Umsatzsteuerbelastung:

  • Bauunternehmer konnten aufgrund der Weisungslage der Finanzverwaltung darauf vertrauen, die von ihnen erbrachten Bauleistungen nicht versteuern zu müssen.
  • Bauträger waren entgegen der Annahme der Finanzverwaltung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von vornherein kein Steuerschuldner.

Hierauf hat der Gesetzgeber in 2014 mit einer Neuregelung reagiert. Zudem wurde eine Übergangsregelung für Altfälle (Stichtag: 15.2.2014) geschaffen, um bei der Rückerstattung der Steuern an den Bauträger den eigentlichen Steuerschuldner (Bauunternehmer) nachträglich belasten zu können. Zur Verfahrensvereinfachung wurde gesetzlich geregelt, dass der leistende Unternehmer in diesen Fällen seinen dann gegenüber dem Leistungsempfänger zivilrechtlich entstehenden Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten kann, welches im Anschluss mit der Erstattungsforderung des Leistungsempfängers gegenüber dem Fiskus aufrechnen wird.

Hinsichtlich der Nachbelastung der leistenden Unternehmer entschied der Bundesfinanzhof bereits in 2017, dass eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden kann, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Ungeklärt war bislang, wie mit den Erstattungsanträgen der Bauträger umzugehen ist. Die Finanzverwaltung gewährte eine Erstattung bislang nur dann, wenn der Bauträger Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht.

Diese Einschränkungen sind nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs jedoch rechtswidrig.

Entscheidung

Die in 2014 gesetzlich verankerte Übergangsregelung betrifft die Umsatzsteuernachforderung von den leistenden Unternehmern. Eine vergleichbare Regelung zulasten des Leistungsempfängers, der sich unzutreffend als Steuerschuldner angesehen hat, gibt es nicht.

Der Erstattungsanspruch von Bauträgern in Altfällen ist nicht von weiteren Bedingungen abhängig. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass der Bauträger einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des Bauleisters erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat ihre Revisionen zur Frage der Verzinsung der Erstattungsansprüche von Bauträgern zurückgenommen. Es ist somit davon auszugehen, dass Erstattungsansprüche zu verzinsen sind und dies demnächst durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt werden wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.9.2018, Az. V R 49/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205470; BFH, PM Nr. 60 vom 14.11.2018; BMF-Schreiben vom 26.7.2017, Az. III C 3 - S 7279/11/10002-09; BFH-Urteil vom 23.2.2017, Az. V R 16, 24/16

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Brexit: Erleichterter Wechsel von der Limited in das deutsche Recht

| „Es ist nach wie vor unklar, wie sich die innenpolitische Lage in Großbritannien weiter entwickelt. Ein harter Brexit ist nicht ausgeschlossen. Die Unternehmen in Deutschland und Europa müssen daher Vorsorge treffen“, so Katarina Barley, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz im Hinblick auf das kürzlich in Kraft getretene „Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes“. |

In der Vergangenheit haben rund 10.000 Unternehmen in Deutschland die Rechtsform der Limited („private company limited by shares“) oder der PLC („public limited company“) gewählt. Mit dem Wirksamwerden des Brexits droht diesen Gesellschaften, dass sie ihre Rechtsfähigkeit als Limited bzw. PLC verlieren. Und das kann gravierende Folgen haben. Denn im Ernstfall ist eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen auch für Altschulden der Gesellschaft möglich.

Mit dem neuen Gesetz erhalten diese Gesellschaften die Möglichkeit, sich unter Nutzung eines Verschmelzungsverfahrens in eine Kommanditgesellschaft (KG) umzuwandeln. Das kann auch eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sein.

PRAXISTIPP | Unternehmen müssen ihren Verschmelzungsplan rechtzeitig vor Wirksamwerden des Brexit notariell beurkunden lassen. Die übrigen Schritte des mehraktigen Verschmelzungsverfahrens können danach durchgeführt werden. Der Vollzug durch das Handelsregister muss spätestens nach zwei Jahren beantragt werden.

Die Übergangsvorschrift gilt sowohl im Fall eines „Hard Brexit“ im März dieses Jahres, als auch im Fall eines Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Kommt es zu einem Austrittsabkommen mit Übergangszeitraum, verlängert sich der Zeitraum für eine rechtzeitige notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans bis zum Ablauf des Übergangszeitraums.

Quelle | Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.12.2018, BGBl I 2018, S. 2694; BMJV, PM vom 14.12.2018

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Dienstwagen: Keine Einzelbewertung bei nur gelegentlichen Fahrten zur Betriebsstätte

| Nutzen Arbeitnehmer ihren Firmenwagen nur für gelegentliche Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist eine Einzelbewertung der Fahrten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils möglich. Diese Einzelbewertung können Gewerbetreibende und Selbstständige für ihre Fahrten zur Betriebsstätte jedoch nicht nutzen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund: Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn sie den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie brauchen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.

Auch Selbstständige oder Gewerbetreibende müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat versteuern, wenn sie den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen. Dies gilt nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten. Eine Einzelbewertung ist nicht zulässig.

Für Selbstständige und Gewerbetreibende, die ohnehin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unterliegen, ist es – so der Bundesfinanzhof – zumutbar, ein Fahrtenbuch zu verlangen, um die Nachteile der 0,03 %-Regelung zu vermeiden, die sich bei weniger als 15 monatlichen Fahrten ergeben.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.6.2018, Az. VIII R 14/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204847

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Für Personengesellschaften


Mitunternehmerschaften: Realteilung durch neue Verwaltungsanweisung vereinfacht

| Das Bundesfinanzministerium hat den Realteilungserlass aus 2016 überarbeitet. In dem zehn Seiten umfassenden Schreiben verarbeitet die Finanzverwaltung insbesondere die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur echten und unechten Realteilung. Wesentliche Punkte werden vorgestellt. |

Hintergrund

Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann aber durch eine Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.

Neuer Erlass

Der Bundesfinanzhof unterscheidet zwischen einer „echten“ und einer „unechten“ Realteilung, wobei die Grundsätze der Realteilung für beide Ausprägungen gelten. Dem hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen.

Eine Betriebsaufgabe auf Ebene der Mitunternehmerschaft und damit ein Fall der „echten“ Realteilung liegt nunmehr auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übertragung

  • eines Teilbetriebs,
  • eines (Teil-)Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder
  • von Einzelwirtschaftsgütern aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft

und Fortführung des Betriebs durch den verbleibenden Mitunternehmer in Form eines Einzelunternehmens vor. Der bisher bestehende betriebliche Organismus muss also nicht gänzlich zerschlagen werden.

Eine „unechte“ Realteilung liegt vor, wenn mindestens ein Mitunternehmer ausscheidet und mitunternehmerisches Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft mitnimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der ausscheidende Mitunternehmer einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil oder nur Einzelwirtschaftsgüter erhält. Voraussetzung ist, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter zumindest teilweise Betriebsvermögen beim Ausscheidenden bleiben.

Beachten Sie | Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht einer Realteilung mit Buchwertfortführung (also keine Auflösung der stillen Reserven) nicht entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2015 wendet das Bundesfinanzministerium nun ausdrücklich an.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.12.2018, Az. IV C 6 - S 2242/07/10002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206418; BFH-Urteil vom 16.3.2017, Az. IV R 31/14; BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 11/15; BFH-Urteil vom 16.12.2015, Az. IV R 8/12

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Für Arbeitgeber


Rabatte für Beschäftigte eines verbundenen Unternehmens bei Pkw-Kauf kein Arbeitslohn

| Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. So lautet zumindest die Ansicht des Finanzgerichts Köln. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. In 2015 kaufte der Steuerpflichtige ein Neufahrzeug und erhielt einen Preisvorteil, der ca. 1.700 EUR über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten (700 EUR) erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile als Arbeitslohn. Doch das Finanzgericht Köln sah das anders.

Das Finanzgericht stellte darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen gewährt hat. Der Hersteller erschließt sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebs eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspricht, um damit seinen Umsatz zu steigern.

Mit seinem Urteil stellt sich das Finanzgericht gegen den „Rabatterlass“ des Bundesfinanzministeriums. Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die eigenen Arbeitnehmern gewährt werden.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 11.10.2018, Az. 7 K 2053/17, Rev. BFH Az. VI R 53/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206196; FG Köln, PM vom 17.12.2018; BMF-Schreiben vom 20.1.2015, Az. IV C 5 - S 2360/12/10002

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Neue Auslandsreisepauschalen ab 2019

| Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ab 1.1.2019 steuerfrei auszahlen kann. Das Schreiben kann unter www.iww.de/s2281heruntergeladen werden. |

Beachten Sie | Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.11.2018, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006 :009, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205950

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat März 2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.3.2019
  • ESt, KSt = 11.3.2019

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.3.2019
  • ESt, KSt = 14.3.2019

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 3/2019 = 27.3.2019

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

12/17

5/18

8/18

12/18

+ 1,6 %

+ 2,2 %

+ 1,9 %

+ 1,7 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF Januar 2019

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2019:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Erste Vorschläge für eine Grundsteuerreform

| Weil die Wertermittlung für die Grundsteuer verfassungswidrig ist, muss der Gesetzgeber spätestens bis Ende 2019 eine Neuregelung treffen. Für die administrative Umsetzung bleibt Zeit bis zum 31.12.2024. Aktuell hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz zwei verschiedene Modelle für eine Reform der Grundsteuer vorgestellt. |

Das Grundsteueraufkommen soll mit ca. 14 Mrd. EUR p. a. in etwa gleich bleiben. Es wird jedoch Verschiebungen geben, sodass einige mehr und andere weniger zahlen müssen. Vorgestellt hat Scholz zwei Modelle:

Ein wertunabhängiges Modell, das an der Fläche der Grundstücke und der Gebäude ansetzt. Dieses Modell basiert auf vergleichsweise einfachen Berechnungen. Es führt aber dazu, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig würden.

Beim wertabhängigen Modell soll z. B. bei bebauten Grundstücken der Ertragswert im Wesentlichen auf Grundlage tatsächlich vereinbarter Nettokaltmieten ermittelt werden – unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebäudes und des abgezinsten Bodenwerts. Bei selbstgenutzten Wohngebäuden soll eine fiktive Miete angesetzt werden, die auf Daten des Statistischen Bundesamts basiert und nach regionalen Mietenniveaus gestaffelt wird.

Beachten Sie | Über die beiden Vorschläge und etwaige andere Möglichkeiten wird in den nächsten Monaten heiß diskutiert werden. Fakt ist jedoch, dass die Neubewertung der über 35 Millionen Grundstücke zu einer echten Herkulesaufgabe werden wird.

Quelle | BMF, Mitteilung vom 29.11.2018 „Neuregelung der Grundsteuer“

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Service der Finanzverwaltung: Online-Steuerrechner für Rentner

| Sind Rentner unsicher, ob sie zu den Rentnern gehören, die Einkommensteuer zahlen müssen, dann können sie den Alterseinkünfterechner des Bayerischen Landesamts für Steuern nutzen. Den Online-Steuerrechner finden sie hier: www.iww.de/s2228. |

Beachten Sie | Der Rechner berücksichtigt die gängigen, für Bezieher von Alterseinkünften bedeutsamen Sachverhalte. Im Vordergrund stehen die persönlichen Freibeträge bei Renten und Pensionen sowie der Abzug von Pauschbeträgen und Aufwendungen. Es sind allerdings auch Eingaben zu anderen Einkunftsarten (wie beispielsweise die Höhe der Vermietungseinkünfte) möglich.

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Bundesrat stimmt zahlreichen Steuergesetzen zu: Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei

| Am 23.11.2018 hat der Bundesrat zahlreichen Steuergesetzen zugestimmt, sodass diese nun in Kraft treten können. Wie so oft im Gesetzgebungsverfahren wurden „kurz vor Toresschluss“ noch einige Änderungen vorgenommen. Hierbei ist hervorzuheben, dass Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei sind. |

Das im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens umbenannte „Jahressteuergesetz 2018“ (jetzt: „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) wurde im Vergleich zum Regierungsentwurf noch an einigen Stellen angepasst. Wichtige Punkte werden vorgestellt:

Jobtickets

Die 2004 aufgehobene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wurde wieder eingeführt – und zwar mit Wirkung ab 1.1.2019. Ferner wurde die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert.

MERKE | Begünstigt sind:

  • Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen,

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen,

  • Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden und

  • Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (beispielsweise durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Gewährung des Vorteils beteiligt ist.

Beachten Sie | Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis ist durch die Worte „im Linienverkehr“ ausgeschlossen.

Außerdem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden. Eine Entgeltumwandlung ist damit schädlich.

Ein Wermutstropfen: Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Dienstfahrräder

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist mit Wirkung ab dem 1.1.2019 (zunächst bis Ende 2021 befristet) steuerfrei.

Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Im Gegensatz zur Steuerbefreiung bei Jobtickets erfolgt hier keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Beachten Sie | Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen – z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge – sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

Dienstelektrofahrzeuge

Werden Dienstwagen auch privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist ein geldwerter Vorteil anzusetzen. Für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wurde die Bemessungsgrundlage halbiert. Bei der Ein-Prozent-Regel ist somit nur der halbe Listenpreis anzusetzen.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte folgende Beschränkung: Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden nur einbezogen, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

„Ehe für alle“

Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend. Bis dato war umstritten, ob die Umwandlung ein rückwirkendes Ereignis nach der Abgabenordnung (AO) darstellt (befürwortend: FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018, Az. 1 K 92/18, Rev. BFH Az. III R 57/18).

Nun wurde geregelt, dass § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) sowie § 233a Abs. 2a AO (Zinslauf bei rückwirkenden Ereignissen) entsprechend anzuwenden sind, wenn eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Voraussetzung: Die Ehegatten müssen den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und seither nicht berücksichtigter Rechtsfolgen bis zum 31.12.2020 beantragt haben.

PRAXISTIPP | Somit ist die rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs ungeachtet zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft und Festsetzungsverjährung möglich.

Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb

In 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht folgende Regelung für den Zeitraum von 2008 bis 2015 als verfassungswidrig eingestuft: Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft fällt anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden.

Ursprünglich hatte die Bundesregierung beabsichtigt, diese Regelung nur für den beanstandeten Zeitraum aufzuheben. In der nun verabschiedeten Fassung wurde der quotale Verlustuntergang für die Zeit ab 2007 auch für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 aufgehoben.

Neue Pflichten für Betreiber von Onlinemarktplätzen

Um Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) zu verhindern, werden Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen.

Während des Gesetzgebungsverfahrens ist die Neuregelung an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst worden. So wurde z. B. bestimmt, dass die für den liefernden Unternehmer zuständige Finanzbehörde die Daten (z. B. Name und Anschrift) speichert und für einen elektronischen Datenabruf bereitstellt. Bis zur Einführung des Datenabrufverfahrens werden Bescheinigungen in Papierform erteilt.

Die Neuregelungen treten grundsätzlich ab 1.1.2019 in Kraft. Die Haftung des Betreibers greift bei Drittlands-Unternehmern jedoch erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019.

Sanierungserträge

Verzichten Gläubiger auf Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen, ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Mit dem „Lizenzschrankengesetz“ (BGBl I 2017, S. 2074) wurde die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen unter bestimmten Voraussetzungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Regelung stand jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt – und dies ist nun erfolgt.

Als Reaktion wurde die aufschiebende Bedingung der Steuerbefreiung nach § 3a Einkommensteuergesetz und § 7b Gewerbesteuergesetz aufgehoben. Zudem wurde bestimmt, dass die Steuerbefreiung auch in den Fällen greift, in denen die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden (Altfälle), sofern der Steuerpflichtige einen Antrag stellt.

Weitere Neuerungen im Überblick

Darüber hinaus hat der Bundesrat am 23.11.2018 weiteren Gesetzen zugestimmt. Interessantes im Überblick:

  • RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz: Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bleibt in 2019 bei 18,6 %. Zur Entlastung der Geringverdiener wurde die Gleitzone von 450,01 EUR bis 1.300 EUR (bisher 850 EUR) ab 1.7.2019 ausgeweitet. Der Begriff „Gleitzone“ wurde durch „Übergangsbereich“ ersetzt.
  • Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab 2019 zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen.
  • Kinderfreibetrag, Kindergeld und Grundfreibetrag steigen ab 2019 an. So ergibt sich z. B. beim Kindergeld ab Juli 2019 eine Erhöhung von 10 EUR je Kind und Monat.

Quelle | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 559/18 (B) vom 23.11.2018

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Für Vermieter


Dauerhafte Vermietungsabsicht auch bei Abschluss eines Mietvertrags mit Eigenbedarfsklausel möglich

| Eine dauerhafte Vermietungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn sich der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs vorbehält, um das Mietobjekt einem Angehörigen zu überlassen. Dies gilt zumindest dann, wenn davon auszugehen ist, dass diese Überlassung nicht unentgeltlich erfolgen soll. |

Sachverhalt

Im Streitfall enthielt der Mietvertrag folgende Vereinbarung: Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten tätigt. Es endet am 1.3.2015, ohne dass es einer Kündigung bedarf, nur wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will. Die Befristung war für den Fall vereinbart worden, dass die Nichte des Steuerpflichtigen die Wohnung habe mieten wollen.

Doch so kam es nicht: Der Mieter kündigte Mitte 2014 von sich aus das Mietverhältnis. Kurz darauf verkaufte der Steuerpflichtige die Wohnung.

Nach dem Verkauf änderte das Finanzamt die vorläufigen Steuerbescheide und erkannte die Vermietungsverluste nicht mehr an. Begründung: Es fehlt an der Gewinnerzielungsabsicht, weil die Wohnung befristet wegen Eigenbedarfs vermietet gewesen sei. Zudem seien zwischen dem Vermietungsbeginn und dem Verkauf nur vier Jahre vergangen. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Hamburg erfolgreich.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Diese Annahme setzt voraus, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst hat.

Das Finanzgericht war davon überzeugt, dass der Steuerpflichtige die Wohnung dauerhaft vermieten wollte. Die Klausel des Mietvertrags steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn dort ist als Grundsatz geregelt, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Der Eigenbedarf wird im Vertrag dahin gehend erläutert, dass die Nichte des Steuerpflichtigen die Wohnung ggf. beziehen wird. Der Steuerpflichtige konnte glaubhaft machen, dass er die Wohnung an die Nichte habe vermieten, d. h. nicht unentgeltlich überlassen, wollen.

Auch das Indiz für eine fehlende Dauervermietungsabsicht wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Vermietungsbeginn und der Veräußerung innerhalb von rund vier Jahren sah das Finanzgericht als widerlegt an. Veräußert der Steuerpflichtige die Wohnung nach dem Auszug des Mieters, ist dies unschädlich, wenn er sich erst nach der Kündigung zum Verkauf entschlossen hat. Und dies war hier der Fall. Die Nichte hatte die Wohnung wegen veränderter persönlicher Verhältnisse nicht mehr nutzen wollen. Daraufhin hatte sich der Steuerpflichtige entschlossen, die Wohnung nicht mehr zu vermieten, weil dies zu aufwendig sei.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 12.9.2018, Az. 2 K 151/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205734

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Für Unternehmer


Wohl bald nur noch 7 % Umsatzsteuer auf E-Books

| Im Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) haben die Finanzminister am 2.10.2018 den Weg für die steuerliche Gleichbehandlung digitaler Medien frei gemacht. Auf E-Books und E-Paper kann nun der Umsatzsteuersatz von 7 % angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt. |

Beachten Sie | In einer Pressemitteilung vom gleichen Tag hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz eine zügige Umsetzung in Deutschland angekündigt.

Quelle | BMF, PM vom 2.10.2018 „Eurogruppe und ECOFIN im Oktober 2018“

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Übernahme der Umzugskosten durch den Arbeitgeber eine umsatzsteuerpflichtige Leistung?

| Übernimmt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer die Umzugskosten, ist umsatzsteuerlich zu prüfen, ob dadurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob der Vorsteuerabzug möglich ist. Das Finanzgericht Hessen hat nun für einen Konzernfall, bei dem mehrere Arbeitnehmer an einen neuen Standort versetzt wurden, entschieden, dass kein steuerbarer Vorgang vorliegt. Ein Vorsteuerabzug kommt nur in Betracht, wenn der private Bedarf des Arbeitnehmers, den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, hinter das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers zurücktritt. |

Die in der Praxis bedeutenden Fälle der „Bezuschussung“ von Arbeitnehmern sind umsatzsteuerlich oft problematisch. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren hierzu hinsichtlich übernommener Umzugskosten positionieren wird. Betroffene Steuerbescheide sollten vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 22.2.2018, Az. 6 K 2033/15, Rev. BFH Az. V R 18/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202596

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Für GmbH-Gesellschafter


Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung

| Leistet ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist insofern vorteilhaft, als sich dadurch ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht. |

Sachverhalt

Der GmbH-Gesellschafter A hatte eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Wegen der drohenden Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er – ebenso wie weitere Gesellschafter – eine Zuführung in die Kapitalrücklage. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräußerung des besicherten Grundstücks.

Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld wurden die Bürgen von der Haftung frei. A und seine Mitgesellschafter veräußerten im Anschluss ihre Anteile für 0 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung machte A einen Verlust aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils geltend, der sich aus der GmbH-Stammeinlage und der Kapitalzuführung ergab. Doch das Finanzamt berücksichtigte nur den Verlust der Stammeinlage – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen auch freiwillige Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Daher war der Aufwand des A bei der Berechnung seines Verlusts aus der Anteilsveräußerung zu berücksichtigen.

Für die steuerrechtliche Anerkennung war unerheblich, dass die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel dazu verwendet wurden, jene betrieblichen Verbindlichkeiten abzulösen, für die der A gegenüber der Gläubigerbank Sicherheiten gewährt hatte.

Zudem spielt es keine Rolle, mit welchem Wert ein Rückgriffanspruch des A gegen die GmbH zu bewerten gewesen wäre, wenn die Bank in die von A gegebenen Sicherheiten vollstreckt oder ihn im Rahmen seiner Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen hätte.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.7.2018, Az. IX R 5/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205673; BFH, PM Nr. 61 vom 21.11.2018

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Für Arbeitnehmer


Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2019 für Ehegatten und Lebenspartner

| Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ soll die Steuerklassenwahl erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s2223 heruntergeladen werden. |

Beachten Sie | Die in der Anlage des Merkblatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuer-Beträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Februar 2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.2.2019
  • GewSt, GrundSt = 15.2.2019

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.2.2019
  • GewSt, GrundSt = 18.2.2019

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 2/2019 = 26.2.2019

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

11/17

4/18

7/18

11/18

+ 1,8 %

+ 1,4 %

+ 2,1 %

+ 2,2 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF Dezember 2018

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2018:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung: Entschädigung ist nicht zu versteuern

| Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in 2016 Folgendes entschieden: Wird eine Einmalentschädigung für die Überspannung eines selbst bewohnten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt, handelt es sich um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. In der Revision hat der Bundesfinanzhof nun aber herausgestellt, dass die Entschädigung zu keinen steuerbaren Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz führt. |

Sachverhalt

Anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung, die genau über das selbst bewohnte Hausgrundstück des Steuerpflichtigen führen sollte, schloss dieser eine Vereinbarung, wonach die D-GmbH berechtigt war, das Grundstück in Anspruch zu nehmen. Hierfür wurde dem Steuerpflichtigen, der sich zu der Bewilligung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch verpflichtete, eine einmalige Entschädigung gewährt.

Die steuerliche Beurteilung war alles andere als einheitlich: Das Finanzamt ging von Einkünften aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz aus, das Finanzgericht Düsseldorf stellte auf Vermietungseinkünfte ab – und der Steuerpflichtige argumentierte, dass er sich gegen den enteignungsgleichen Eingriff nicht wehren konnte. Es könne von keiner freiwilligen Leistung und keiner ausgewogenen Gegenleistung gesprochen werden. Die Entschädigung sei somit nicht steuerbar.

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Sichtweise des Steuerpflichtigen an. Für die Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung macht es keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger tatsächlich zwangsweise (teil-)enteignet wird oder ob er zur Abwendung seiner Enteignung auf der Grundlage einer einvernehmlichen Regelung eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt. Steht nicht die (zeitlich begrenzte) Nutzungsüberlassung des Grundstücks im Vordergrund, sondern die endgültige Aufgabe eines eigenständig zu beurteilenden Vermögenswerts, ist der Vorgang wie eine (nicht steuerbare) Vermögensumschichtung zu behandeln.

MERKE | Der Streitfall unterscheidet sich insoweit von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 1994, wo nur eine befristete Dienstbarkeit eingeräumt worden war. Hier zählte die Nutzungsentschädigung zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Letztlich stellte der Bundesfinanzhof klar, dass auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vorlagen. Denn von dieser Einkunftsart werden keine Vorgänge erfasst, die Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellen.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.7.2018, Az. IX R 31/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204859; BFH-Urteil vom 19.4.1994, Az. IX R 19/90

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KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern: Bundesfinanzhof stellt neue Anforderungen

| Tragen Eltern aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes, können sie diese als eigene Beiträge als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzt das allerdings voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Die Finanzverwaltung war hier bis dato großzügiger. |

Sachverhalt

Zunächst hatte das Kind (Berufsausbildung) die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht. Doch diese wirkten sich bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht aus.

Daraufhin machten die Eltern die Aufwendungen bei ihrer Einkommensteuererklärung mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte im Ergebnis das Urteil des Finanzgerichts.

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst Folgendes heraus: Die von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassen grundsätzlich auch die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Beiträge müssen dem Kind jedoch im Veranlagungszeitraum wegen einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet worden sein. Dass Naturalunterhalt geleistet wurde, reicht nicht aus.

Beachten Sie | Bislang forderte das Bundesfinanzministerium für den Sonderausgabenabzug, dass die Eltern den Aufwand wirtschaftlich getragen haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden. Wie die Finanzverwaltung nun mit der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgehen wird, bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.3.2018, Az. X R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204849; BMF-Schreiben vom 24.5.2017, Az. IV C 3 - S 2221/16/10001: 004, Rz. 81

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„Ehe für alle“: Gilt der Splittingtarif rückwirkend bis 2001?

| In 2017 ist das Eheöffnungsgesetz („Ehe für alle“) in Kraft getreten. Es könnte Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit bieten, rückwirkend ab 2001 die Zusammenveranlagung durchzusetzen. Ein Ehepaar hat vor dem Finanzgericht Hamburg zumindest einen Etappensieg errungen. Letztlich entscheiden wird aber der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren. |

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen hatten in 2001 (nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001) eine Lebenspartnerschaft begründet, die sie nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes im November 2017 in eine Ehe umwandelten. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Partner maßgeblich.

Weil die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif oft zu einer geringeren Steuerlast führt, beantragten die Steuerpflichtigen die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil beide Partner bis 2012 bereits mit bestandskräftigen Bescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden waren. Doch das sah das Finanzgericht Hamburg anders.

Das Finanzgericht begründet seine Sichtweise wie folgt: Das Eheöffnungsgesetz bestimmt, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist. Nach der Umwandlung sind die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Das Gesetz ist grundsätzlich geeignet, ein rückwirkendes Ereignis darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide ab 2001 rechtfertigt.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018, Az. 1 K 92/18, Rev. BFH Az. III R 57/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 203117; FG Hamburg, PM vom 20.8.2018

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Für Unternehmer


Umsatzsteuersatz in Bäckereifilialen: Es kommt auf die Sitzgelegenheiten an

| Beim Finanzgericht Münster ist ein Verfahren anhängig, das den Verkauf von Backwaren und anderen Lebensmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle von Bäckereifilialen betrifft. Hierbei kann es sich sowohl um Fachgeschäfte (Bäckerei mit eigenem Cafe) als auch um Filialen im Vorkassenbereich von Supermärkten handeln. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat ihre Finanzämter nun angewiesen, wie derartige Umsätze umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind. |

Die Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %, wenn die vorhandenen Sitzgelegenheiten

  • im Eigentum der Bäckerei stehen,
  • angemietet wurden oder
  • zumindest deren Mitnutzung ausdrücklich vereinbart wurde.

Können die Sitzgelegenheiten nicht der Bäckerei zugerechnet werden oder sind keine Sitzgelegenheiten vorhanden, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo USt 3/18 vom 26.4.2018; beim FG Münster anhängiges Verfahren: Az. 15 K 2553/16 U

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Korrektur eines unrichtigen Umsatzsteuerausweises nur bei Differenzrückzahlung an Kunden

| Wer einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer-Betrag in der Rechnung ausweist, schuldet auch den überhöhten Betrag. Allerdings erlaubt § 14c Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz die Korrektur des überhöhten Umsatzsteuerausweises per Rechnungsberichtigung. Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass eine Umsatzsteuer-Korrektur beim Finanzamt grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger zuvor den Differenzbetrag erstattet hat. |

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ergibt es sich aus dem Systemzusammenhang, dass eine Rückerstattung des Finanzamtes erst nach vorheriger Rückzahlung des Umsatzsteuer-Differenzbetrags an den Leistungsempfänger erfolgen kann. Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung u. a. damit, dass der Leistende nach Erhalt der Umsatzsteuer-Rückerstattung des Finanzamtes – ohne Rückzahlungsverpflichtung – ungerechtfertigt bereichert wäre.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.5.2018, Az. XI R 28/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202641

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Hinzuschätzungen: Ein Umsatzsteuerheft allein erfüllt die Aufzeichnungspflichten nicht

| Führt ein Steuerpflichtiger ausschließlich ein Umsatzsteuerheft, in dem er die Tageserlöse in einer Summe einträgt, ohne weitere Ursprungsaufzeichnungen, Kassenberichte oder Ähnliches zu führen, erfüllt er nicht die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten der Einnahmen-Überschussrechnung. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Hamburg ist das Finanzamt in solchen Fällen berechtigt, die erklärten Umsätze um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen. |

Zum Hintergrund: Ein Unternehmer, der ohne gewerbliche Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. So steht es in § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger betrieb einen gewerblichen Handel mit mediterranen Lebensmitteln auf Wochenmärkten in Hamburg und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Ein Kassenbuch über seine täglichen Bareinnahmen führte er ebenso wenig wie Kassenberichte oder ähnliche Aufzeichnungen. Er führte nur Umsatzsteuerhefte, in denen er unter dem jeweiligen Tagesdatum den Tagesumsatz in einer Summe notierte.

Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die erklärten Umsätze um einen Sicherheitszuschlag – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Hamburg nun entschied.

Nach dem Beschluss sind die formellen Mängel so erheblich, dass sie allein eine Schätzungsbefugnis begründen.

Zwar ist der Steuerpflichtige als Händler auf Wochenmärkten, der vorwiegend Barumsätze von geringem Wert mit einer Vielzahl unbestimmter Personen erzielt, nicht zur Aufzeichnung eines jeden einzelnen Umsatzes verpflichtet. Auch konnte er für Umsatzsteuerzwecke seine Barumsätze täglich lediglich in einer Summe erfassen und diese in das Umsatzsteuerheft übertragen.

Wie diese Tagessummen jedoch zustande gekommen sind, war den Unterlagen des Steuerpflichtigen nicht zu entnehmen. Da er keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen geführt hat, hätte er die Tageseinnahmen durch tägliches tatsächliches Auszählen ermitteln und dies in einem Kassenbericht dokumentieren müssen. Da das nicht erfolgte, sind die Aufzeichnungen bezüglich der Erlöse formell nicht ordnungsgemäß.

Quelle | FG Hamburg, Beschluss vom 29.6.2018, Az. 2 V 290/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205213

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Zeitliche Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

| Wird eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt, ist sie auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahrs auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung. |

Hintergrund: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Davon abweichend gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Jahr geleistet. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen.

Sachverhalt

Das Finanzamt akzeptierte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2014, die am 8.1.15 geleistet wurde, nicht als Betriebsausgabe des Jahres 2014. Die Vorauszahlung sei wegen § 108 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) nicht am Samstag (10.1.15), sondern am Montag und damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig geworden. Der Bundesfinanzhof sah das anders.

Selbst wenn die Vorauszahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein muss (was der Bundesfinanzhof offenließ), ist dies im Streitfall erfüllt. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die Frist des § 18 Abs. 1 S. 4 Umsatzsteuergesetz abzustellen. Die Verlängerung der Frist nach der AO gilt hier nicht, da es sich bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben um keine Frist, sondern um eine Abflussfiktion handelt.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.6.2018, Az. X R 44/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205117; BFH, PM vom 24.10.2018

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Für GmbH-Geschäftsführer


D&O-Versicherung deckt nicht die Haftung wegen nach Insolvenzreife zu Unrecht getätigter Zahlungen ab

| In einem Verfahren des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es kürzlich um den Umfang des Versicherungsschutzes einer sogenannten D&O-Versicherung, wenn der Geschäftsführer einer GmbH für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft in die Haftung genommen wird (§ 64 GmbH-Gesetz). |

Hintergrund

Bei einer D&O-Versicherung handelt es sich um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und leitende Angestellte.

Nach § 64 GmbH-Gesetz sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Haftungsvoraussetzung ist, dass der Geschäftsführer mindestens fahrlässig gehandelt hat. Der anzulegende Maßstab ist dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.

Vereinfachter Sachverhalt

Die Geschäftsführerin einer GmbH war vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft erfolgreich in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen getätigt hatte. Die Geschäftsführerin hatte von der Versicherung die Freistellung verlangt – jedoch ohne Erfolg.

Entscheidung

Nach der Entscheidung ist der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz nicht mit dem versicherten Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Vermögensschadens vergleichbar. Es handelt sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.7.2018, Az. 4 U 93/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204629; OLG Düsseldorf, PM 18/2018 vom 20.7.2018

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Für Arbeitnehmer


Finanzverwaltung veröffentlicht die Umzugskostenpauschalen für 2018 bis 2020

| Grundsätzlich gehören Umzugskosten zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Ist der Umzug aber beruflich veranlasst, können Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die Pauschalen für Umzüge in den Jahren 2018 bis 2020 veröffentlicht. |

Berufliche Veranlassung

Nach Ansicht der Verwaltung ist ein Umzug z. B. in folgenden Fällen beruflich veranlasst:

  • Durch den Umzug verkürzt sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich.
  • Der Umzug wird im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt (z. B. der Ein- oder Auszug in eine Dienstwohnung).
  • Der Umzug erfolgt aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

Umzugspauschalen

Für die Frage, welche der folgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:

Umzugsbedingte Unterrichtskosten (in EUR)

ab 1.3.18 = 1.984

ab 1.4.19 = 2.045

ab 1.3.20 = 2.066

Sonstige Umzugskosten (in EUR)

ab

1.3.18

1.4.19

1.3.20

Verheiratete

1.573

1.622

1.639

Ledige

787

811

820

Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehegatten)

347

357

361

Die Pauschalen erhöhen sich um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 21.9.2018, Az. IV C 5 - S 2353/16/10005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204623

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Lohnsteuer-Ermäßigung 2019: Anträge ab sofort möglich

| Arbeitnehmer können ihr monatliches Nettoeinkommen selbst beeinflussen und müssen nicht bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung warten. Mit dem Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2019“ können sie die Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse bereits beim Lohnsteuerabzug durch einen Freibetrag, der wahlweise für ein oder zwei Jahre Gültigkeit hat, beantragen. Dies ist seit dem 1.10.2018 möglich. |

Ehegatten und Lebenspartner können zudem zwischen den Steuerklassen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor wählen. Das Faktorverfahren kann beim Wohnsitzfinanzamt mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ beantragt werden, wobei der gebildete Faktor erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2019 eine Gültigkeit von zwei Jahren hat.

Quelle | OFD Karlsruhe, PM Nr. 5/2018 vom 1.10.2018

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Januar 2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.1.2019

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.1.2019

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 1/2019 = 29.1.2019

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

10/17

3/18

6/18

10/18

+ 1,5 %

+ 1,5 %

+ 2,1 %

+ 2,4 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF November 2018

 

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2018:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Neue Dienstanweisung zum Kindergeld

| Bei Fragen zum Kindergeld dürfte ein Blick in die neue 170 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern hilfreich sein. Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und wurde nun auf den Rechtsstand 2018 geändert. Sie kann unter www.iww.de/s1972 heruntergeladen werden. |

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KV-Beiträge: Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V mindert Sonderausgaben

| Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 SGB V beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. |

Die Prämie ist damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB V gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht. Das hat der Bundesfinanzhof in 2016 entschieden.

Das Bundesfinanzministerium hat diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung jedoch in 2017 eingeschränkt: Der Versicherte muss bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert haben, die nicht vom Leistungsumfang der Krankenversicherung umfasst sind. Nur dann handelt es sich um eine Kostenerstattung (= keine Beitragsrückerstattung), die die Sonderausgaben nicht mindert.

Eine Kostenerstattung liegt indes nicht vor, wenn nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen vorausgesetzt wird, selbst wenn diese mit finanziellem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden sind.

Beachten Sie | Die vollständige Sichtweise der Finanzverwaltung finden Sie unter www.iww.de/s96.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.6.2018, Az. X R 41/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204248; BFH PM Nr. 45 vom 5.9.2018; BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15; BMF-Schreiben vom 29.3.2017, Az. IV A 3 - S 0338/16/10004

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Das Baukindergeld ist da: Die Voraussetzungen und die richtige Antragstellung im Überblick

| Damit Familien mit Kindern das eigene Zuhause leichter finanzieren können, gewährt der Staat mit dem neuen Baukindergeld einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Ein Antrag kann seit dem 18.9.2018 gestellt werden. Wichtige Aspekte werden anhand der Informationen der KfW vorgestellt. |

Voraussetzungen

Damit die Förderung gelingt, müssen Familien mit Kindern und Alleinerziehende diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Im Haushalt leben Kinder unter 18 Jahren, für die Kindergeld gewährt wird.
  • Der Kaufvertrag (für ein neues/bestehendes Haus oder für eine Eigentumswohnung) wurde frühestens am 1.1.2018 unterzeichnet. Bei einem Bau in Eigenregie darf die Baugenehmigung ebenfalls nicht vor dem 1.1.2018 erteilt worden sein.
  • Das neue Zuhause ist die einzige Wohnimmobilie und sie befindet sich in Deutschland.
  • Das Haushaltseinkommen beträgt max. 90.000 EUR pro Jahr bei einem Kind. Für jedes weitere begünstigte Kind erhöht sich das Haushaltseinkommen um jeweils 15.000 EUR.
  • Beachten Sie | Als Haushaltseinkommen gilt das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers und ggf. des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft. Relevant ist das Durchschnittseinkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres vor der Antragstellung. Für Anträge in 2018 zählt also das Einkommen von 2016 und 2015.

Förderhöhe

Der jährliche Zuschuss beträgt 1.200 EUR pro Kind und wird maximal 10 Jahre lang gewährt. Dies setzt jedoch voraus, dass das Eigenheim in dieser Zeit für eigene Wohnzwecke genutzt wird.

Entscheidend ist die Situation am Tag der Antragstellung. Das bedeutet z. B., dass das volle Baukindergeld auch für ein Kind gewährt wird, das am Tag nach der Antragstellung 18 Jahre alt wird. Kein Baukindergeld wird hingegen für Kinder gezahlt, die nach der Antragstellung geboren werden.

Förderdauer

Neubauten sind begünstigt, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt wurde. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.

Die KfW macht jedoch eine Einschränkung: „Für das Baukindergeld stehen Bundesmittel in festgelegter Höhe zur Verfügung. Wir können den Zuschuss so lange zusagen, wie Mittel vorhanden sind. Sobald Sie Ihren Antrag gestellt haben, ist das Baukindergeld bis zu unserer finalen Prüfung für Sie reserviert.“

Antragstellung

Anträge können seit dem 18.9.2018 ausschließlich online unter www.kfw.de/info-zuschussportal gestellt werden.

Der Antrag ist nicht im Vorfeld, sondern erst nach dem Einzug online zu stellen. Folgende Fristen sind einzuhalten:

Fristen

Einzugsdatum

Antrag stellen

1.1.2018 bis 17.9.2018

ab 18.9.2018 bis 31.12.2018

ab 18.9.2018

innerhalb von 3 Monaten nach Einzug (Datum der Meldebestätigung der Gemeinde)

Weiterführender Hinweis

Alle wichtigen Informationen zum Baukindergeld erhalten Sie auf der Internetseite der KfW unter www.kfw.de/424.

Quelle | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Mitteilung vom 13.9.2018 „Baukindergeld geht an den Start“; Informationen der KfW unter www.kfw.de/424

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Für Kapitalanleger


Auch Verluste beim Verkauf „wertloser“ Aktien abziehbar

| Ein steuerrelevanter Aktienverkauf liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung nur vor, wenn der Verkaufspreis die tatsächlichen Transaktionskosten übersteigt. Dieser Ansicht hat der Bundesfinanzhof jedoch nun widersprochen und in einem Streitfall einen steuerlichen Verlust anerkannt. |

Vorab: Verluste aus Aktienverkäufen sind nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar. Eine steuersparende Verrechnung mit Zinsen/Dividenden oder anderen positiven Einkünften ist nicht möglich.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte in 2009 und 2010 Aktien i. H. von 5.760 EUR erworben. Diese hatte er in 2013 zu einem Preis von 14 EUR an eine Sparkasse veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Steuererklärung machte der Steuerpflichtige den Verlust von 5.760 EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist jede entgeltliche Übertragung des Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung i. S. der Vorschrift (= § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz). Der „Tatbestand der Veräußerung“ ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der Veräußerungskosten abhängig.

Auch einen Gestaltungsmissbrauch verneinte der Bundesfinanzhof. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Beachten Sie | Wie die bloße Ausbuchung von wertlosen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen zu beurteilen ist, hat der Bundesfinanzhof aktuell (noch) offengelassen.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.6.2018, Az. VIII R 32/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204454; BFH PM Nr. 49 vom 19.9.2018; BMF-Schreiben vom 18.1.2016, Az. IV C 1 - S 2252/08/10004, Rz. 59

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Für Unternehmer


E-Bilanz: Aktualisiertes Datenschema veröffentlicht

| Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.2) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. |

Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen (Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 verwendet werden.

Beachten Sie | Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2018 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2019.

Quelle | BMF-Schreiben vom 6.6.2018, Az. IV C 6 - S 2133-b/18/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204509

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Gewerbesteuer-Freibetrag bei Rechtsformwechsel vor Aufteilung des Messbetrags zu berücksichtigen

| Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer. Insoweit musste der Bundesfinanzhof nun klären, ob der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich unter Berücksichtigung des vollen Gewerbesteuer-Freibetrags (24.500 EUR) zu berechnen ist. |

Beispiel

Die AB-KG erzielt im Zeitraum vom 1.1. bis zum 30.6.2017 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 40.000 EUR. Zum 1.7.2017 scheidet A aus der KG aus, sodass das Vermögen der KG auf B anwächst, der den Betrieb nun als Einzelunternehmer fortführt. B erzielt vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2017 einen Gewinn von 10.000 EUR.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Dem jeweiligen Steuerschuldner kann nur der Teil der Steuerschuld zugerechnet werden, der auf die Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht entfällt. Steuerschuldnerin bis zum Rechtsformwechsel ist die Gesellschaft. Für die Zeit danach ist der verbliebene Gesellschafter als Einzelunternehmer Steuerschuldner.
  • Für den Erhebungszeitraum des Formwechsels sind zwei Gewerbesteuermessbescheide jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen.
  • Der Gewerbesteuermessbetrag ist ungeachtet der verschiedenen Steuerschuldnerschaften einheitlich zu ermitteln. Der Gewinn setzt sich aus den Gewinnen der Personengesellschaft und des Einzelunternehmens zusammen. Erst im Anschluss an die einheitliche Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ist dieser auf die Steuerschuldner aufzuteilen.
  • Der Gewerbesteuer-Freibetrag kann auch beim Rechtsformwechsel nur einmal gewährt werden. Er ist schon bei der Ermittlung und nicht erst bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen.

Lösung des Beispiels

Der Gesamtgewinn beträgt 50.000 EUR und entfällt zu 80 % auf die AB-KG und zu 20 % auf B. Der Messbetrag wird einheitlich für den Erhebungszeitraum 2017 ermittelt. Der Messbetrag wird im Anschluss auf die AB-KG sowie auf den B aufgeteilt.

Der Freibetrag (24.500 EUR) ist von den 50.000 EUR abzuziehen (= 25.500 EUR). Die 25.500 EUR sind im prozentualen Verhältnis der Gewerbeerträge auf die KG (80 % von 25.500 EUR = 20.400 EUR) und B (20 % von 25.500 EUR = 5.100 EUR) zu verteilen.

Beachten Sie | Bei zeitanteiliger Zuordnung des Gewerbesteuer-Freibetrags wäre ein Teil des Freibetrags verloren gewesen, da der Freibetrag für das 2. Halbjahr (12.250 EUR) den Gewerbeertrag des 2. Halbjahres (10.000 EUR) überschritten hätte.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.4.2018, Az. IV R 8/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201901

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Für Arbeitgeber


Betriebsveranstaltung: Absagen gehen nicht zulasten der Feiernden

| Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen steuerrechtlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Köln der anderslautenden Sichtweise der Finanzverwaltung eine Absage erteilt. |

Hintergrund: Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind von den Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt jedoch ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer.

Sachverhalt

Eine GmbH hatte einen gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier geplant. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten 2 kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

Die GmbH verteilte die Kosten auf die angemeldeten Arbeitnehmer. Hingegen stellte das Finanzamt auf die teilnehmenden Personen ab, sodass sich ein höherer Betrag ergab. Das Finanzgericht Köln gab der GmbH Recht.

Gesetzlich ist nicht eindeutig geregelt, welche Personenzahl als Divisor zugrunde zu legen ist. Es ist, so das Finanzgericht, aber nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sogenannte „No-Shows“ zuzurechnen sind. Dies gilt hier gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage der Kollegen hatten. Denn nach dem Konzept durfte jeder Teilnehmer ohnehin unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren.

PRAXISTIPP | Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, kann der Bundesfinanzhof nun für Klarheit sorgen.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.6.2018, Az. 3 K 870/17, Rev. BFH Az. VI R 31/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204276; PM FG Köln vom 3.9.2018; BMF-Schreiben vom 7.12.2016, Az. IV C 5 - S 2332/15/10001

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Private Zusatzkrankenversicherung: Zahlung des Arbeitgebers kann Bar- oder Sachlohn sein

| Ob der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Bar- oder Sachlohn zuwendet, ist für die monatliche 44 EUR-Freigrenze relevant, die nur für Sachzuwendungen gilt. Dass es bei der Abgrenzung auf die vertragliche Gestaltung im Einzelfall ankommt, zeigen zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs zu Zusatzkrankenversicherungen. |

Sachverhalt 1

Ein Arbeitgeber hatte als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatz abgeschlossen. Die für den Versicherungsschutz vom Arbeitgeber gezahlten Beträge lagen unter 44 EUR monatlich.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs handelt es sich um Sachlohn. Der Arbeitnehmer kann nämlich hier ausschließlich Versicherungsschutz und keine Geldzahlung verlangen.

Sachverhalt 2

Eine GmbH informierte in einem Mitarbeiteraushang darüber, eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge überwiesen sie direkt an die Gesellschaft. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der GmbH auf ihr Gehaltskonto, die regelmäßig unter der 44 EUR-Freigrenze blieben.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelt es sich um Barlohn. Zahlt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Zuschuss unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet er Geld zu, keine Sache. Die GmbH hatte ihren Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt.

PRAXISTIPP | Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern – wie im ersten Fall – unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar Sachlohn vor. Das Potenzial für weitere lohnsteuerfreie Sachbezüge ist angesichts der monatlichen Freigrenze von 44 EUR aber erheblich eingeschränkt. Durch die differenzierende Betrachtung des Bundesfinanzhofs bestehen jedoch Gestaltungsmöglichkeiten, die Arbeitgeber im Sinne ihrer Arbeitnehmer nutzen sollten.

Quelle | BFH-Urteil vom 7.6.2018, Az. VI R 13/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204316; BFH-Urteil vom 4.7.2018, Az. VI R 16/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204317; BFH PM Nr. 47 vom 12.9.2018

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Für Arbeitnehmer


Verpflegungspauschale: Kürzung auch bei nicht beanspruchten Mahlzeiten

| Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen. Eine solche Kürzung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg unabhängig davon vorzunehmen, ob der Steuerpflichtige die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat. |

Hintergrund: Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Diese Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % (4,80 EUR) sowie für ein Mittag- und Abendessen je 40 % (9,60 EUR) der Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag. Bei der Kürzung werden Zahlungen des Arbeitnehmers angerechnet.

Sachverhalt

Ein Berufssoldat hatte Verpflegungsmehraufwendungen bei seiner doppelten Haushaltsführung geltend gemacht. Ihm wurden in der Kaserne aber Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung gestellt. Nur das Mittagessen nahm er tatsächlich ein. Gleichwohl kürzte das Finanzamt den Verpflegungsmehraufwand auch für die nicht beanspruchte Verpflegung – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg befand.

Nach der Überzeugung des Finanzgerichts ergibt sich eine Kürzung sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift („eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt“) als auch aus der Gesetzesbegründung. Es würde, so das Finanzgericht, dem der Regelung zugrunde liegenden Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken widersprechen, wenn die individuelle Teilnahme an der Mahlzeit zum Zwecke der zutreffenden Besteuerung aufgezeichnet werden müsste.

PRAXISTIPP | Die vorliegende Streitfrage resultiert aus der gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts. Da hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 5 K 432/17, Rev. BFH Az. VI R 16/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202595

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Dezember 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.12.2018
  • ESt, KSt = 10.12.2018

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.12.2018
  • ESt, KSt = 13.12.2018

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 12/2018 = 21.12.2018

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

9/17

2/18

5/18

9/18

+ 1,8 %

+ 1,2 %

+ 2,2 %

+ 2,2 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF Oktober 2018

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2018:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Zählkindervorteil in einer „Patchwork-Familie“: Beim Kindergeld auf den richtigen Antragsteller achten

| Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, kommt es für die Höhe des Kindergelds darauf an, wer den Antrag stellt. Dies zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund: Das monatliche Kindergeld ist derzeit wie folgt gestaffelt: Jeweils 194 EUR für das erste und zweite Kind, 200 EUR für das dritte Kind und 225 EUR für jedes weitere Kind.

Sachverhalt

Ein Paar lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Es hatte ein gemeinsames Kind. Im Haushalt befanden sich noch zwei Kinder, die die Partnerin aus einer früheren Beziehung mitgebracht hatte. Der Mann beantragte für das gemeinsame Kind Kindergeld. Dabei begehrte er ein erhöhtes Kindergeld, weil dieses Kind das „dritte“ Kind darstelle. Doch diesen Zählkindervorteil lehnten die Familienkasse und schließlich auch der Bundesfinanzhof ab. Begründung: Bei den älteren Kindern handelt es sich aus der Sicht des Mannes weder um leibliche noch um Adoptiv- oder Pflegekinder.

Erforderlich ist eine gesteigerte Verbundenheit zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind. Und daran, so der Bundesfinanzhof, fehlt es bei einer jederzeit lösbaren Lebensgemeinschaft zwischen unverheirateten Lebensgefährten.

PRAXISTIPP | Der Zählkindervorteil hätte erreicht werden können, wenn die Frau den Kindergeldantrag für das gemeinsame Kind gestellt hätte. Für das dritte – das jüngste – Kind hätte es dann mehr Kindergeld gegeben, weil die beiden älteren Kinder leibliche Kinder der Antragstellerin waren.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.4.2018, Az. III R 24/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202408

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Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

| Käufer einer Immobilie können die Grunderwerbsteuer reduzieren, wenn aus dem Kaufpreis Beträge herausgerechnet werden, die nicht die Immobilie selbst betreffen, sondern gebrauchte bewegliche Gegenstände. Dabei ist aber darauf zu achten, dass die für das Zubehör ausgewiesenen Kaufpreise realistisch sind. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln. |

Sachverhalt

Eheleute hatten für 392.500 EUR ein Einfamilienhaus gekauft. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass 9.500 EUR auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt erhob aber auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Dieser Ansicht folgte das Finanzgericht Köln jedoch nicht.

Die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise sind der Besteuerung zugrunde zu legen, solange keine Zweifel an der Angemessenheit bestehen. Will das Finanzamt dies nicht akzeptieren, muss es nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Werte angesetzt worden sind.

MERKE | Als Vergleichsmaßstab sind weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise geeignet. Führen die Inaugenscheinnahme, Fotos und weitere Angaben nach Ansicht des Finanzamts zu keiner sachgerechten Schätzung, muss gegebenenfalls ein Sachverständiger herangezogen werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 8.11.2017, Az. 5 K 2938/16, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202589; FG Köln, PM vom 20.7.2018

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Für Vermieter


Anschaffungsnahe Herstellungskosten auch bei ungeplanter Renovierung

| Wenn eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des Mieters unerwartet saniert werden muss, um eine Neuvermietung überhaupt erst zu ermöglichen, sind diese Aufwendungen dennoch in die schädliche 15 %-Grenze zur Überprüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und sich damit von einer Entscheidung aus 2017 abgegrenzt. |

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

PRAXISTIPP | Anschaffungsnahe Herstellungskosten wirken sich nicht im Jahr der Zahlung, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus. Somit sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Dreijahresfrist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

 

Sachverhalt

Eheleute kauften in 2012 eine vermietete Eigentumswohnung. In ihrer Steuererklärung für 2014 machten sie umfangreiche Instandhaltungsaufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Sie waren der Ansicht, dass die Dreijahresfrist nicht gelte, da die langjährige Mieterin kurz nach dem Erwerb der Wohnung plötzlich verstorben sei. Ohne die ungeplante Sanierung wäre keine Neuvermietung möglich gewesen. Diese Argumentation war letztlich aber nicht erfolgreich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet. Eine Segmentierung der Gesamtkosten bzw. isolierte Betrachtung einzelner baulicher Maßnahmen findet nicht statt.

Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung verdeckter – im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener – Mängel sind den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Gleiches gilt für Kosten zur Beseitigung von bei der Anschaffung angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte.

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch noch nicht angelegt waren, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden sind, sind hingegen nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.

Beachten Sie | Es kommt also darauf an, ob ein Schaden bereits beim Immobilienerwerb „angelegt“ war oder erst später – wie im Fall der Einwirkung durch Dritte – entstanden ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.3.2018, Az. IX R 41/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202271; BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 6/16

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Für Unternehmer


Gesetzentwurf: Betreiber von Internet-Marktplätzen sollen für die Umsatzsteuer ihrer Händler haften!

| Die Bundesregierung möchte Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) verhindern. Demzufolge hat sie nun ein Gesetz auf den Weg gebracht, wodurch die Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen werden sollen. |

Wer ist betroffen?

Ein elektronischer Marktplatz im Sinne der geplanten Vorschrift ist „eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.“ Der Begriff ist damit sehr weit gefasst.

Betreiber ist, „wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen.“

Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens aus Lieferungen über diese Marktplätze ist ein mehrstufiges System vorgesehen. Dabei wird zwischen professionellen Händlern und Privatanbietern unterschieden.

Pflichten der Betreiber

Betreiber werden verpflichtet, Angaben von Unternehmern, für deren Umsätze in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht in Betracht kommt, vorzuhalten. Dies sind:

  • Name und Anschrift des Unternehmers,
  • die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers,
  • Beginn- und Enddatum der Gültigkeit einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers,
  • Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung und den Bestimmungsort,
  • Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Die Bescheinigung ist vom jeweiligen Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird zeitlich befristet ausgestellt. Unternehmer, die im Drittland (z. B. China) ansässig sind, müssen zudem einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen.

Nach Einrichtung eines elektronischen Bescheinigungsverfahrens erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Betreiber im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über dort gespeicherte Bescheinigungen. Ab wann die elektronische Abfrage möglich sein wird, teilt das Bundesfinanzministerium durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit.

Beachten Sie | Bis zur Einführung des elektronischen Abfrageverfahrens ist dem liefernden Unternehmer die Bescheinigung in Papierform zu erteilen.

Registrieren sich Personen auf dem elektronischen Marktplatz des Betreibers als Privatperson, muss zusätzlich das Geburtsdatum aufgezeichnet werden. Nicht gefordert werden: Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine Bescheinigung.

Auf Anforderung muss der Betreiber die aufgezeichneten Daten über Unternehmer und Privatpersonen dem Finanzamt elektronisch übermitteln.

Haftung der Betreiber

Führt ein Händler die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß ab, kann der Betreiber des Marktplatzes in die Haftung genommen werden, wenn die umsatzsteuerpflichtige Lieferung auf dem Marktplatz rechtlich begründet wurde (sogenannte Gefährdungshaftung).

Betreiber können eine Haftung jedoch ausschließen, wenn sie eine Bescheinigung (bzw. eine elektronische Bestätigung nach Einführung des Abfrageverfahrens) vorlegen können.

Beachten Sie | Eine Bescheinigung schützt die Betreiber aber insoweit nicht, als sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätten Kenntnis haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.

Das Finanzamt kann dem Betreiber mitteilen, dass ein Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. Der Betreiber haftet dann nach dem Zugang der Mitteilung, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen wurde. Eine ggf. vorliegende Bescheinigung schützt dann nicht.

Der Betreiber haftet nicht, wenn die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz als Privatperson erfolgte und der Betreiber seine Aufzeichnungspflichten erfüllt hat.

Beachten Sie | Dies gilt aber dann nicht, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.

Erstmalige Anwendung

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab 1.1.2019 in Kraft treten. Die Haftung soll jedoch bei Drittlands-Unternehmern erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019 greifen.

Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 372/18 vom 10.8.2018

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Investitionsabzugsbetrag trotz Verbringung von Werkzeugen ins Ausland?

| Wird ein Wirtschaftsgut bei einem fremden Unternehmen im Ausland gelagert, ist ein Investitionsabzugsbetrag dennoch möglich. Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen zumindest dann, wenn die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut innerhalb kurzer Frist wiedererlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Betriebs verbleibt. |

Hintergrund

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Der so erzielbare Steuerstundungseffekt soll Investitionen von kleinen und mittelständischen Betrieben erleichtern.

Voraussetzung ist u. a., dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs genutzt wird.

Vereinfachter Sachverhalt

Ein deutsches Unternehmen (UD) benötigte für die Herstellung eines neu entwickelten Produkts u. a. Kunststoffformteile, die im Spritzgussverfahren hergestellt werden. Die Spritzgussformen werden in der Produktion als „Werkzeuge” in universelle Spritzgussmaschinen eingesetzt und produzieren dann die Kunststoffformteile. Bei der Herstellung der Spritzgussformen bediente sich UD eines Unternehmens in Italien (UI). Dieses sollte später auch die Spritzgussteile liefern und deshalb die Werkzeuge im Besitz behalten. Die neuen Werkzeuge, Konstruktionszeichnungen und Datenblätter gingen in das Eigentum der UD über.

UD machte für die Werkzeuge einen Investitionsabzugsbetrag geltend und nahm Sonderabschreibungen vor. Das Finanzamt lehnte das jedoch ab: Es bestehe eine unentgeltliche Überlassung der Werkzeuge an UI in Italien, sodass die erforderliche Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte nicht vorliege. Doch das sah das Finanzgericht Niedersachsen anders.

Es hat keine außerbetriebliche Nutzung stattgefunden. UI hat die Werkzeuge nämlich nicht für Produkte anderer Unternehmen oder eine Eigenproduktion benutzt. Anderen Unternehmen war die Nutzung vielmehr untersagt. Das Eigentum blieb die ganze Zeit bei UD.

Es ist naheliegend, das Merkmal „Verbleiben“ nicht streng örtlich („Betriebshof”), sondern vielmehr „funktional“ aufzufassen. Die Werkzeuge waren funktional ausschließlich dem Betrieb der UD zugeordnet. UD konnte die Werkzeuge jederzeit herausverlangen, was auch vertraglich vereinbart war.

PRAXISTIPP | Da gegen diese Entscheidung inzwischen die Revision anhängig ist, sollten geeignete Fälle vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 15.5.2018, Az. 3 K 74/18, Rev. BFH Az. IV R 16/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202588; BMF-Schreiben vom 20.3.2017, Az. IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, Rz. 38

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Künstlersozialabgabe bleibt in 2019 stabil

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2019 bei 4,2 % liegen. Eine entsprechende Verordnung wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet. |

Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere Informationen zur Abgabepflicht und -freiheit (u. a. Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR) erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 vom 23.8.2018, BGBl I 2018, 1348

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Für Arbeitgeber


Dienst-Elektrofahrzeuge: Neue Privilegierung geplant

| Werden Dienstwagen auch privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist ein geldwerter Vorteil anzusetzen. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, soll eine neue gesetzliche Ermäßigung eingeführt werden. Konkret: Für Fahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, soll die Bemessungsgrundlage halbiert werden. Bei der Ein-Prozent-Regel wäre dann nur der halbe Listenpreis anzusetzen. |

Das bisherige Privileg (Herausrechnung der Kosten des Batteriesystems aus der Bemessungsgrundlage in bestimmter Höhe) gilt weiter – aber nur noch für Erwerbe vor 2019 und im Jahr 2022.

Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 372/18 vom 10.8.2018

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Sachbezüge: Ermittlung der 44 EUR-Freigrenze

| Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR (brutto) monatlich, fällt hierfür keine Lohnsteuer an. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in die Berechnung der Freigrenze Versand- und Verpackungskosten einzubeziehen sind. Ergibt sich dadurch ein Betrag von mehr als 44 EUR, ist der komplette Sachbezug lohnsteuerpflichtig. Diese Ansicht hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in 2016 vertreten. Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof diese Sichtweise nun wie folgt konkretisiert: |

Bei der Berechnung des Sachbezugswerts ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren gezahlt wird.

Beachten Sie | Vergleichspreis ist grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Dabei sind auch allgemein zugängliche Internetangebote einzubeziehen.

MERKE | Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Wert des Sachbezugs anhand der Kosten zu bemessen, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung aus Quellen bezogen hat, die auch Endverbrauchern zugänglich sind. Zudem müssen die Kosten um etwaige Nachlässe (etwa Mengenrabatte) bereinigt werden, die Endverbraucher nicht erhalten hätten.

Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, ist dies eine zusätzliche Leistung. Es handelt sich um einen weiteren Sachbezug, der gesondert zu bewerten ist. Eine Bereicherung kann aber fehlen, wenn der Arbeitnehmer für das Empfangene selbst nichts hätte aufwenden müssen.

Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ zum Warenwert hinzu.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.6.2018, Az. VI R 32/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 203070

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Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll sinken

| Am 28.8.2018 haben sich die Koalitionspartner darauf verständigt, den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu senken – und zwar wie folgt: Per Gesetz von derzeit 3,0 % auf 2,6 % zum 1.1.2019 und per befristeter Verordnung (vom 1.1.2019 bis Ende 2022) um weitere 0,1 %. Damit würde der Beitragssatz im nächsten Jahr bei 2,5 % liegen. |

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat November 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.11.2018
  • GewSt, GrundSt = 15.11.2018

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.11.2018
  • GewSt, GrundSt = 19.11.2018

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 11/2018 = 28.11.2018

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

8/17

1/18

4/18

8/18

+ 1,8 %

+ 1,4 %

+ 1,4 %

+ 1,9 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF September 2018

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2018:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Zählkindervorteil in einer „Patchwork-Familie“: Beim Kindergeld auf den richtigen Antragsteller achten

| Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, kommt es für die Höhe des Kindergelds darauf an, wer den Antrag stellt. Dies zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund: Das monatliche Kindergeld ist derzeit wie folgt gestaffelt: Jeweils 194 EUR für das erste und zweite Kind, 200 EUR für das dritte Kind und 225 EUR für jedes weitere Kind.

Sachverhalt

Ein Paar lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Es hatte ein gemeinsames Kind. Im Haushalt befanden sich noch zwei Kinder, die die Partnerin aus einer früheren Beziehung mitgebracht hatte. Der Mann beantragte für das gemeinsame Kind Kindergeld. Dabei begehrte er ein erhöhtes Kindergeld, weil dieses Kind das „dritte“ Kind darstelle. Doch diesen Zählkindervorteil lehnten die Familienkasse und schließlich auch der Bundesfinanzhof ab. Begründung: Bei den älteren Kindern handelt es sich aus der Sicht des Mannes weder um leibliche noch um Adoptiv- oder Pflegekinder.

Erforderlich ist eine gesteigerte Verbundenheit zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind. Und daran, so der Bundesfinanzhof, fehlt es bei einer jederzeit lösbaren Lebensgemeinschaft zwischen unverheirateten Lebensgefährten.

PRAXISTIPP | Der Zählkindervorteil hätte erreicht werden können, wenn die Frau den Kindergeldantrag für das gemeinsame Kind gestellt hätte. Für das dritte – das jüngste – Kind hätte es dann mehr Kindergeld gegeben, weil die beiden älteren Kinder leibliche Kinder der Antragstellerin waren.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.4.2018, Az. III R 24/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202408

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Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

| Käufer einer Immobilie können die Grunderwerbsteuer reduzieren, wenn aus dem Kaufpreis Beträge herausgerechnet werden, die nicht die Immobilie selbst betreffen, sondern gebrauchte bewegliche Gegenstände. Dabei ist aber darauf zu achten, dass die für das Zubehör ausgewiesenen Kaufpreise realistisch sind. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln. |

Sachverhalt

Eheleute hatten für 392.500 EUR ein Einfamilienhaus gekauft. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass 9.500 EUR auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt erhob aber auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Dieser Ansicht folgte das Finanzgericht Köln jedoch nicht.

Die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise sind der Besteuerung zugrunde zu legen, solange keine Zweifel an der Angemessenheit bestehen. Will das Finanzamt dies nicht akzeptieren, muss es nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Werte angesetzt worden sind.

MERKE | Als Vergleichsmaßstab sind weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise geeignet. Führen die Inaugenscheinnahme, Fotos und weitere Angaben nach Ansicht des Finanzamts zu keiner sachgerechten Schätzung, muss gegebenenfalls ein Sachverständiger herangezogen werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 8.11.2017, Az. 5 K 2938/16, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202589; FG Köln, PM vom 20.7.2018

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Für Vermieter


Anschaffungsnahe Herstellungskosten auch bei ungeplanter Renovierung

| Wenn eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des Mieters unerwartet saniert werden muss, um eine Neuvermietung überhaupt erst zu ermöglichen, sind diese Aufwendungen dennoch in die schädliche 15 %-Grenze zur Überprüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und sich damit von einer Entscheidung aus 2017 abgegrenzt. |

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

PRAXISTIPP | Anschaffungsnahe Herstellungskosten wirken sich nicht im Jahr der Zahlung, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus. Somit sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Dreijahresfrist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

Sachverhalt

Eheleute kauften in 2012 eine vermietete Eigentumswohnung. In ihrer Steuererklärung für 2014 machten sie umfangreiche Instandhaltungsaufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Sie waren der Ansicht, dass die Dreijahresfrist nicht gelte, da die langjährige Mieterin kurz nach dem Erwerb der Wohnung plötzlich verstorben sei. Ohne die ungeplante Sanierung wäre keine Neuvermietung möglich gewesen. Diese Argumentation war letztlich aber nicht erfolgreich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet. Eine Segmentierung der Gesamtkosten bzw. isolierte Betrachtung einzelner baulicher Maßnahmen findet nicht statt.

Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung verdeckter – im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener – Mängel sind den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Gleiches gilt für Kosten zur Beseitigung von bei der Anschaffung angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte.

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch noch nicht angelegt waren, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden sind, sind hingegen nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.

Beachten Sie | Es kommt also darauf an, ob ein Schaden bereits beim Immobilienerwerb „angelegt“ war oder erst später – wie im Fall der Einwirkung durch Dritte – entstanden ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.3.2018, Az. IX R 41/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202271; BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 6/16

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Für Unternehmer


Gesetzentwurf: Betreiber von Internet-Marktplätzen sollen für die Umsatzsteuer ihrer Händler haften!

| Die Bundesregierung möchte Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) verhindern. Demzufolge hat sie nun ein Gesetz auf den Weg gebracht, wodurch die Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen werden sollen. |

Wer ist betroffen?

Ein elektronischer Marktplatz im Sinne der geplanten Vorschrift ist „eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.“ Der Begriff ist damit sehr weit gefasst.

Betreiber ist, „wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen.“

Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens aus Lieferungen über diese Marktplätze ist ein mehrstufiges System vorgesehen. Dabei wird zwischen professionellen Händlern und Privatanbietern unterschieden.

Pflichten der Betreiber

Betreiber werden verpflichtet, Angaben von Unternehmern, für deren Umsätze in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht in Betracht kommt, vorzuhalten. Dies sind:

  • Name und Anschrift des Unternehmers,
  • die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers,
  • Beginn- und Enddatum der Gültigkeit einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers,
  • Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung und den Bestimmungsort,
  • Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Die Bescheinigung ist vom jeweiligen Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird zeitlich befristet ausgestellt. Unternehmer, die im Drittland (z. B. China) ansässig sind, müssen zudem einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen.

Nach Einrichtung eines elektronischen Bescheinigungsverfahrens erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Betreiber im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über dort gespeicherte Bescheinigungen. Ab wann die elektronische Abfrage möglich sein wird, teilt das Bundesfinanzministerium durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit.

Beachten Sie | Bis zur Einführung des elektronischen Abfrageverfahrens ist dem liefernden Unternehmer die Bescheinigung in Papierform zu erteilen.

Registrieren sich Personen auf dem elektronischen Marktplatz des Betreibers als Privatperson, muss zusätzlich das Geburtsdatum aufgezeichnet werden. Nicht gefordert werden: Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine Bescheinigung.

Auf Anforderung muss der Betreiber die aufgezeichneten Daten über Unternehmer und Privatpersonen dem Finanzamt elektronisch übermitteln.

Haftung der Betreiber

Führt ein Händler die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß ab, kann der Betreiber des Marktplatzes in die Haftung genommen werden, wenn die umsatzsteuerpflichtige Lieferung auf dem Marktplatz rechtlich begründet wurde (sogenannte Gefährdungshaftung).

Betreiber können eine Haftung jedoch ausschließen, wenn sie eine Bescheinigung (bzw. eine elektronische Bestätigung nach Einführung des Abfrageverfahrens) vorlegen können.

Beachten Sie | Eine Bescheinigung schützt die Betreiber aber insoweit nicht, als sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätten Kenntnis haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.

Das Finanzamt kann dem Betreiber mitteilen, dass ein Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. Der Betreiber haftet dann nach dem Zugang der Mitteilung, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen wurde. Eine ggf. vorliegende Bescheinigung schützt dann nicht.

Der Betreiber haftet nicht, wenn die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz als Privatperson erfolgte und der Betreiber seine Aufzeichnungspflichten erfüllt hat.

Beachten Sie | Dies gilt aber dann nicht, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.

Erstmalige Anwendung

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab 1.1.2019 in Kraft treten. Die Haftung soll jedoch bei Drittlands-Unternehmern erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019 greifen.

Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 372/18 vom 10.8.2018

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Investitionsabzugsbetrag trotz Verbringung von Werkzeugen ins Ausland?

| Wird ein Wirtschaftsgut bei einem fremden Unternehmen im Ausland gelagert, ist ein Investitionsabzugsbetrag dennoch möglich. Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen zumindest dann, wenn die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut innerhalb kurzer Frist wiedererlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Betriebs verbleibt. |

Hintergrund

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Der so erzielbare Steuerstundungseffekt soll Investitionen von kleinen und mittelständischen Betrieben erleichtern.

Voraussetzung ist u. a., dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs genutzt wird.

Vereinfachter Sachverhalt

Ein deutsches Unternehmen (UD) benötigte für die Herstellung eines neu entwickelten Produkts u. a. Kunststoffformteile, die im Spritzgussverfahren hergestellt werden. Die Spritzgussformen werden in der Produktion als „Werkzeuge” in universelle Spritzgussmaschinen eingesetzt und produzieren dann die Kunststoffformteile. Bei der Herstellung der Spritzgussformen bediente sich UD eines Unternehmens in Italien (UI). Dieses sollte später auch die Spritzgussteile liefern und deshalb die Werkzeuge im Besitz behalten. Die neuen Werkzeuge, Konstruktionszeichnungen und Datenblätter gingen in das Eigentum der UD über.

UD machte für die Werkzeuge einen Investitionsabzugsbetrag geltend und nahm Sonderabschreibungen vor. Das Finanzamt lehnte das jedoch ab: Es bestehe eine unentgeltliche Überlassung der Werkzeuge an UI in Italien, sodass die erforderliche Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte nicht vorliege. Doch das sah das Finanzgericht Niedersachsen anders.

Es hat keine außerbetriebliche Nutzung stattgefunden. UI hat die Werkzeuge nämlich nicht für Produkte anderer Unternehmen oder eine Eigenproduktion benutzt. Anderen Unternehmen war die Nutzung vielmehr untersagt. Das Eigentum blieb die ganze Zeit bei UD.

Es ist naheliegend, das Merkmal „Verbleiben“ nicht streng örtlich („Betriebshof”), sondern vielmehr „funktional“ aufzufassen. Die Werkzeuge waren funktional ausschließlich dem Betrieb der UD zugeordnet. UD konnte die Werkzeuge jederzeit herausverlangen, was auch vertraglich vereinbart war.

PRAXISTIPP | Da gegen diese Entscheidung inzwischen die Revision anhängig ist, sollten geeignete Fälle vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 15.5.2018, Az. 3 K 74/18, Rev. BFH Az. IV R 16/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202588; BMF-Schreiben vom 20.3.2017, Az. IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, Rz. 38

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Künstlersozialabgabe bleibt in 2019 stabil

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2019 bei 4,2 % liegen. Eine entsprechende Verordnung wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet. |

Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere Informationen zur Abgabepflicht und -freiheit (u. a. Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR) erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 vom 23.8.2018, BGBl I 2018, 1348

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Für Arbeitgeber


Dienst-Elektrofahrzeuge: Neue Privilegierung geplant

| Werden Dienstwagen auch privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist ein geldwerter Vorteil anzusetzen. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, soll eine neue gesetzliche Ermäßigung eingeführt werden. Konkret: Für Fahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, soll die Bemessungsgrundlage halbiert werden. Bei der Ein-Prozent-Regel wäre dann nur der halbe Listenpreis anzusetzen. |

Das bisherige Privileg (Herausrechnung der Kosten des Batteriesystems aus der Bemessungsgrundlage in bestimmter Höhe) gilt weiter – aber nur noch für Erwerbe vor 2019 und im Jahr 2022.

Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 372/18 vom 10.8.2018

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Sachbezüge: Ermittlung der 44 EUR-Freigrenze

| Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR (brutto) monatlich, fällt hierfür keine Lohnsteuer an. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in die Berechnung der Freigrenze Versand- und Verpackungskosten einzubeziehen sind. Ergibt sich dadurch ein Betrag von mehr als 44 EUR, ist der komplette Sachbezug lohnsteuerpflichtig. Diese Ansicht hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in 2016 vertreten. Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof diese Sichtweise nun wie folgt konkretisiert: |

Bei der Berechnung des Sachbezugswerts ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren gezahlt wird.

Beachten Sie | Vergleichspreis ist grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Dabei sind auch allgemein zugängliche Internetangebote einzubeziehen.

MERKE | Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Wert des Sachbezugs anhand der Kosten zu bemessen, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung aus Quellen bezogen hat, die auch Endverbrauchern zugänglich sind. Zudem müssen die Kosten um etwaige Nachlässe (etwa Mengenrabatte) bereinigt werden, die Endverbraucher nicht erhalten hätten.

Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, ist dies eine zusätzliche Leistung. Es handelt sich um einen weiteren Sachbezug, der gesondert zu bewerten ist. Eine Bereicherung kann aber fehlen, wenn der Arbeitnehmer für das Empfangene selbst nichts hätte aufwenden müssen.

Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ zum Warenwert hinzu.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.6.2018, Az. VI R 32/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 203070

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Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll sinken

| Am 28.8.2018 haben sich die Koalitionspartner darauf verständigt, den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu senken – und zwar wie folgt: Per Gesetz von derzeit 3,0 % auf 2,6 % zum 1.1.2019 und per befristeter Verordnung (vom 1.1.2019 bis Ende 2022) um weitere 0,1 %. Damit würde der Beitragssatz im nächsten Jahr bei 2,5 % liegen. |

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat November 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.11.2018
  • GewSt, GrundSt = 15.11.2018

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.11.2018
  • GewSt, GrundSt = 19.11.2018

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 11/2018 = 28.11.2018

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

8/17

1/18

4/18

8/18

+ 1,8 %

+ 1,4 %

+ 1,4 %

+ 1,9 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF September 2018

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2018:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Gewinne aus dem privaten Verkauf von Champions-League-Karten sind steuerfrei

| Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der private Verkauf von Champions-League-Finalkarten keinen steuerbaren Vorgang darstellt und ein Gewinn somit nicht zu versteuern ist. Hiermit will sich das Finanzamt jedoch nicht zufrieden geben und hat Revision eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof gefragt ist. |

Sachverhalt

In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Steuerpflichtigen bei den privaten Veräußerungsgeschäften die Anschaffung und den Verkauf von 2 Eintrittskarten für das Champions-League-Finale 2015 in Berlin. Sie gingen jedoch von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus und setzten somit einen Gewinn in Höhe von 0 EUR an. Das Finanzamt hingegen erfasste sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 EUR. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekamen die Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg jedoch recht.

Zunächst stellte das Finanzgericht heraus, dass kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt. Zwar betrug der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr und die Eintrittskarten sind auch ein Wirtschaftsgut. Allerdings handelt es sich bei den Champions-League-Finalkarten um Wertpapiere – und diese hat der Gesetzgeber mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ab 1.1.2009 aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG herausgenommen.

Schließlich, so das Finanzgericht, ist der Gewinn aus der Veräußerung der Eintrittskarten auch nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Beachten Sie | Der Fall betraf den einmaligen Verkauf von hochwertigen Tickets. Eine andere steuerliche Beurteilung ergibt sich für Personen, die regelmäßig Tickets an- und verkaufen.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.3.2018, Az. 5 K 2508/17, Rev. BFH Az. IX R 10/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202166

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Für Vermieter


Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete bei Überlassung möblierter Wohnungen

| Bei der verbilligten Vermietung an Angehörige können Werbungskosten dennoch in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Bei der Vermietung möblierter Wohnungen ist ein Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise kommt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht in Betracht. |

Sachverhalt

Eheleute vermieteten ihrem Sohn eine Wohnung, die mit einer neuen Einbauküche ausgestattet war. Zudem wurden eine Waschmaschine und ein Trockner überlassen. In ihren Steuererklärungen machten die Eheleute aus der Vermietung Werbungskostenüberschüsse geltend. Sie unterließen es, für die mitvermieteten Geräte die ortsübliche Vergleichsmiete gesondert zu erhöhen, berücksichtigten die Gegenstände jedoch nach dem Punktesystem des Mietspiegels.

Das Finanzamt ging von einer verbilligten Vermietung aus, da die ortsübliche Vergleichsmiete unter Einbeziehung eines Möblierungszuschlags zu bestimmen sei. Diesen setzte es in Höhe der monatlichen Abschreibungen an.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf war letztlich nicht erfolgreich. Positiver verlief die Revision aber vor dem Bundesfinanzhof.

Ortsübliche Miete ist die Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten. Nach der aktuellen Entscheidung ist grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen.

Lässt sich dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Kann auch dieser nicht ermittelt werden, ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen.

Beachten Sie | Es kommt nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Abschreibung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.2.2018, Az. IX R 14/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202114

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Für Kapitalanleger


Einmalzahlungen zur Abfindung von Kleinbetragsrenten auch vor 2018 ermäßigt zu besteuern?

| Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Einmalzahlungen zur Abfindung von Kleinbetragsrenten vor dem 1.1.2018 nicht ermäßigt zu besteuern sind. Da diese Rechtsauffassung aber nicht abschließend geklärt ist und zudem eine Vielzahl noch offener Veranlagungen betreffen dürfte, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte sich der Steuerpflichtige entschlossen, zum 1.10.2013 in Rente zu gehen und seinen Banksparplan in eine Rente umzuwandeln. Die Bank machte wegen der geringen Höhe von ihrem Recht Gebrauch, diese als Kleinbetragsrente abzuwickeln und schüttete einen Einmalbetrag aus.

Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten dem Steuerpflichtigen die Tarifermäßigung („Fünftelregelung“) bei der Einkommensbesteuerung, da es sich insoweit nicht um außerordentliche Einkünfte handelt.

Der Streitfall hat Bedeutung für alle Abfindungsfälle vor dem 1.1.2018. Ab 2018 sind Einmalzahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente mittels Fünftelregelung steuerbegünstigt.

In der Gesetzesbegründung zum Betriebsrentenstärkungsgesetz heißt es hierzu: „Bei Altersvorsorgeverträgen kann eine Kleinbetragsrente förderunschädlich durch eine Einmalzahlung abgefunden werden. Dieses Recht kann sich der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags vertraglich zusichern. Bei dieser Einmalzahlung handelt es sich daher um keine außerordentlichen Einkünfte ... Um die steuerlichen Folgen der Kleinbetragsrentenabfindung abzumildern, ist die ermäßigte Besteuerung ... nun in diesen Fällen jedoch entsprechend anzuwenden.“

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.1.2018, Az. 7 K 7032/16, Rev. BFH Az. X R 7/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202733; Betriebsrentenstärkungsgesetz, BR-Drs. 780/16 vom 30.12.2016, S. 60

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Für Unternehmer


Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung: Vorsteuerabzug auch bei Angabe einer Briefkastenadresse

| Eine Rechnung muss die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht dabei die Angabe eines Orts mit postalischer Erreichbarkeit aus. |

Sachverhalt

Im ersten Fall erwarb ein Autohändler Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der im Onlinehandel tätig war, ohne dabei ein Autohaus zu betreiben. Er erteilte Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.

Im zweiten Fall gab eine GmbH ihren Sitz laut Handelsregistereintragung an. Tatsächlich befanden sich dort die Räume einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörte der Kanzlei, die als Domiziladresse für ca. 15 bis 20 Firmen diente. Gelegentlich nutzte ein Mitarbeiter der GmbH in der Kanzlei einen Schreibtisch.

In beiden Fällen bejahte der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug. Denn nach neuer Sichtweise ist es nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht die Angabe eines Orts mit postalischer Erreichbarkeit aus.

Die Rechtsprechungsänderung beruht auf der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die auf Vorlage durch den Bundesfinanzhof ergangen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.6.2018, Az. V R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202640; BFH-Urteil vom 21.6.2018, Az. V R 28/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202638; BFH, PM Nr. 42 vom 1.8.2018

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Firmenwagen: Umwelt- oder Umtauschprämie für Dieselauto mindert die Anschaffungskosten

| Derzeit bieten Hersteller ihren Kunden anlässlich der Anschaffung eines Neufahrzeugs eine Umwelt- oder auch Umtauschprämie an, wenn diese ihr altes Dieselfahrzeug entsorgen lassen. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat sich nun dazu geäußert, wie diese Prämie ertragsteuerlich zu behandeln ist. |

Hintergrund: Die Prämie hat zum Ziel, dass die Kunden moderne und umweltbewusste Pkw anschaffen. Die Abwicklung der Prämie erfolgt über den Händler. Das Altfahrzeug muss ein Diesel der Abgasnormen EU 1 – 4 sein. Das Angebot richtet sich sowohl an private als auch gewerbliche Kunden.

Nach Auffassung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt löst die Prämie eine Minderung der Anschaffungskosten aus, was die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mindert. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge des Betriebs- als auch des Privatvermögens.

MERKE | Da die Finanzverwaltung nicht von einem Zuschuss ausgeht, besteht auch kein Wahlrecht, die Prämie entweder als Betriebseinnahmen anzusetzen oder die Anschaffungskosten des Fahrzeugs um die Prämie zu mindern. Bedeutsam ist dies u. a. für Unternehmen, die im Prämienjahr einen Verlust erzielen und bei denen eine Erfassung der Umwelt- bzw. Umtauschprämie als Betriebseinnahme steuergünstiger wäre.

Quelle | FinMin Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 19.4.2018, Az. 46 - S 2171a-14

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Bundesfinanzministerium konkretisiert seine Ansicht zur Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch

| Nach Meinung des Bundesfinanzministeriums stellt die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Diese Ansicht hatte der Deutsche Steuerberaterverband als nicht praktikabel kritisiert. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium nun mit einem Schreiben reagiert und seine Auffassung präzisiert. |

In der Praxis erfolgt die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch und die EC-Zahlungen werden quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen. Zu einem späteren Zeitpunkt wird sodann der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht (durchlaufender Posten).

Ende 2017 hatte der Deutsche Steuerberaterverband darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzministerium diese Handhabung nicht akzeptiert. Nun hat das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise wie folgt konkretisiert:

Das Kassenbuch soll so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen. Die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts ist vom Einzelfall abhängig. Werden die im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze zum Beispiel in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, ist weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.

Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit besteht.

Quelle | BMF, Schreiben vom 29.6.2018 an den DStV, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202302; DStV „Obacht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!“, Stand: 7.12.2017

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Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht

| Mit Wirkung ab dem 29.12.2016 wurde der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht gesetzlich festgeschrieben. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein Anwendungsschreiben zu den „Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen“ veröffentlicht, in dem es auch auf die Einzelaufzeichnungspflicht und deren Ausnahmen eingeht. |

Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine offene Ladenkasse verwendet.

MERKE | Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, sodass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können.

Nach der gesetzlichen Regelung besteht beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung aus Zumutbarkeitsgründen keine Einzelaufzeichnungspflicht. Voraussetzung: Es wird eine offene Ladenkasse und kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet.

Diese Ausnahmeregelung hat das Bundesfinanzministerium nun auf Dienstleistungen gegen Barzahlung ausgedehnt, wenn kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird. Der Geschäftsbetrieb muss auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet und der Kundenkontakt des Dienstleisters und seiner Angestellten im Wesentlichen auf die Bestellung und den kurzen Bezahlvorgang beschränkt sein.

Beachten Sie | Einzelaufzeichnungen sind zu führen, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung üblicherweise individuell Einfluss nehmen kann.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.6.2018, Az. IV A 4 - S 0316/13/10005 :053, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201924; Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, BGBl I 2016, S. 3152

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Richtsatzsammlung für 2017 veröffentlicht

| Die Finanzverwaltung hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2017 und die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2017/2018 bekanntgegeben. |

Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt. Sie sind für die Verwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.

Wurden die Buchführungsergebnisse formell ordnungsgemäß ermittelt, darf eine Schätzung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung aber nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen.

Beachten Sie | Durch die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben können Warenentnahmen monatlich pauschal verbucht werden. Individuelle Zu- oder Abschläge sind nicht zulässig.

Quelle | BMF-Schreiben vom 5.7.2018, Az. IV A 4 - S 1544/09/10001-10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202734

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Für GmbH-Gesellschafter


Gesetzentwurf: Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb soll neu geregelt werden

| Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft fällt anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes [KStG]). Da diese Regelung vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde, ist der Gesetzgeber zu einer Neuregelung gezwungen, die durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ erfolgen soll. In dem nun vorgelegten Entwurf der Bundesregierung gibt es zudem Neuigkeiten zur Sanierungsklausel. |

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den vorgenannten Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2008 bis 31.12.2015 zu beseitigen.

Der Beschluss betrifft ausdrücklich nur den Zeitraum vor dem 1.1.2016. Für Übertragungen danach hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnung (bereits) neu ausgerichtet. Denn nach § 8d KStG können Kapitalgesellschaften Verluste weiter nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt (fortführungsgebundener Verlustvortrag). Ob der Anwendungsbereich von § 8c KStG dadurch allerdings soweit reduziert worden ist, dass die Norm verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht endgültig entschieden.

Ferner ist zu beachten, dass die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG (vollständiger Verlustuntergang bei schädlichen Erwerben von mehr als 50 %) vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offengelassen wurde. Eine Anpassung bzw. eine Neuregelung ist in dem aktuellen Gesetzentwurf nicht enthalten.

Beachten Sie | Hier ist jedoch ein Verfahren anhängig, sodass das Bundesverfassungsgericht auch hierzu demnächst Stellung beziehen wird. Etwaige Verfahren sollten weiter offengehalten werden.

Gesetzliche Neuregelung

Nach dem Regierungsentwurf wird § 8c S. 1 KStG alte Fassung (jetzt § 8c Abs. 1 S. 1 KStG) für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben. Die Regelung ist somit praktisch erst für schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 stattgefunden haben. Beteiligungserwerbe, die vor dem 1.1.2016 erfolgt sind, können gleichwohl Zählerwerbe für Zwecke des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG sein.

Beispiel

In 2015 überträgt Gesellschafter A 15 % der Anteile an der A-GmbH auf einen neuen Gesellschafter. In 2016 verkauft er weitere 20 %. In diesem Fall gehen die Verluste/Verlustvorträge in Höhe von 35 % unter.

Sanierungsklausel

Nach dem Regierungsentwurf soll die suspendierte Sanierungsklausel (Ausnahme der Verlustbeschränkung in Sanierungsfällen) des § 8c Abs. 1a KStG wieder anzuwenden sein – und zwar rückwirkend (erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007).

Hintergrund: Die Europäische Kommission hatte in 2011 festgestellt, dass die Sanierungsklausel eine nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe darstellt. Infolgedessen wurde die Sanierungsklausel bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs suspendiert. Da dieser den Beschluss der Europäischen Kommission aktuell für nichtig erklärt hat, soll die Sanierungsklausel wieder zur Anwendung gelangen.

Beachten Sie | Sind die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt, liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG vor.

Quelle | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1.8.2018; BVerfG, Beschluss vom 29.3.2017, Az. 2 BvL 6/11; anhängig BVerfG: Az. 2 BvL 19/17; EuGH-Urteile vom 28.6.2018, C-203/16 P, C-208/16 P, C-219/16 P, C-209/16 P

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Oktober 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.10.2018

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.10.2018

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 10/2018 = 29.10.2018

(bzw. 26.10.2018 für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist)

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

7/17

12/17

3/18

7/18

+ 1,5 %

+ 1,6 %

+ 1,5 %

+ 2,1 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF August 2018

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2018:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Handwerkerleistungen: Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung nicht begünstigt

| Wird bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben, ist dieser nicht als Handwerkerleistung begünstigt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Ehegatten-Grundstück wurde an die öffentliche Kläranlage angeschlossen. Für die Herstellung der erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband einen Baukostenzuschuss. Den darin enthaltenden (geschätzten) Lohnanteil machten die Eheleute als Handwerkerleistung geltend – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Begünstigt sind Leistungen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof 2014 entschieden.

Im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes aber nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Das Kriterium „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt“ ist hier nicht erfüllt. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht.

PRAXISTIPP | Ob die Steuerermäßigung für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge in Anspruch genommen werden kann, muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden (Revision anhängig). Angesichts der neuen Argumentation dürften hier aber kaum Erfolgsaussichten bestehen.

Positiv: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung herausgestellt, dass begünstigte Handwerkerleistungen auch durch die öffentliche Hand erbracht werden können und es unerheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten für den Hausanschluss erhebt.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.2.2018, Az. VI R 18/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201752; BFH, PM Nr. 32 vom 13.6.2018; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12; Rev. BFH Az. VI R 50/17 zu Erschließungsbeiträgen und Straßenausbaubeiträgen; BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 - S 2296 b/07/10003 :008, Rz. 22 zu Maßnahmen der öffentlichen Hand

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Spekulationssteuer auf Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims?

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. |

Hintergrund: Private Grundstücksverkäufe innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sind nicht zu versteuern, wenn die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Sachverhalt

Eheleute hatten eine selbst bewohnte Eigentumswohnung innerhalb der Spekulationsfrist verkauft. In den Vorjahren hatten sie den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. von 1.250 EUR erfolgreich geltend gemacht. Den auf das Arbeitszimmer entfallenden Verkaufsgewinn von 35.575 EUR unterwarf das Finanzamt der Besteuerung, weil insoweit keine eigene Wohnnutzung vorliege.

Das Finanzgericht Köln hat dieser Sichtweise mit folgender Begründung eine Absage erteilt: Ein Arbeitszimmer ist in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Auch steht eine Besteuerung im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung und weite Teile der Literatur gehen demgegenüber davon aus, dass ein Verkaufsgewinn insoweit der Besteuerung unterliegt, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt, da dieses nicht Wohnzwecken dient. Da die Revision bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist, wird dieser bald für Klarheit sorgen.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 20.3.2018, Az. 8 K 1160/15, Rev. BFH Az. IX R 11/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201550; BMF-Schreiben vom 5.10.2000, Az. IV C 3 - S 2256 - 263/00, Rz. 21

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Bundesregierung legt Familienentlastungsgesetz vor

| Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung vereinbart, Familien zu entlasten. Die Umsetzung soll nun durch das Familienentlastungsgesetz erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags vor. Zur Bekämpfung der kalten Progression soll u. a. der Grundfreibetrag angehoben werden. |

Der Regierungsentwurf zum Familienentlastungsgesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

Der Kinderfreibetrag soll ab 1.1.2019 von derzeit 4.788 EUR (2.394 EUR je Elternteil) auf 4.980 EUR (2.490 EUR je Elternteil) und ab 1.1.2020 um weitere 192 EUR auf 5.172 EUR (bzw. 2.586 EUR je Elternteil) erhöht werden.

Das Kindergeld soll ab Juli 2019 um 10 EUR je Kind und Monat steigen. Dies bedeutet: jeweils 204 EUR für das erste und zweite Kind, 210 EUR für das dritte Kind und 235 EUR für jedes weitere Kind.

Beachten Sie | Ab 1.1.2021 ist eine weitere Erhöhung um 15 EUR je Kind und Monat vorgesehen. So wurde es zumindest im Koalitionsvertrag vereinbart.

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 1.1.2019 von 9.000 EUR auf 9.168 EUR steigen. Ab 1.1.2020 ist ein Anstieg um 240 EUR auf 9.408 EUR vorgesehen.

Beachten Sie | Der Unterhaltshöchstbetrag wird an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst.

Die kalte Progression soll eingedämmt werden. Hier geht es um den Effekt, dass manche Steuerzahler trotz Lohnerhöhung real nicht mehr Geld zur Verfügung haben. Hintergrund ist die Berechnung der Einkommensteuer mittels Einkommensstufen. Um hier gegenzusteuern sollen (neben der Erhöhung des Grundfreibetrags) die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für den Veranlagungszeitraum 2019 um 1,84 % und für 2020 um 1,95 %. Die Prozentsätze entsprechen den voraussichtlichen Inflationsraten der Jahre 2018 bzw. 2019.

Beachten Sie | Der im Koalitionsvertrag vereinbarte schrittweise Abbau des Solidaritätszuschlags wurde im Gesetzentwurf (noch) nicht umgesetzt.

Quelle | Entwurf der Bundesregierung vom 27.6.2018: Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz); Die Bundesregierung vom 27.6.2018: „Bis zu zehn Milliarden EUR für Familien“

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Für Unternehmer


Details zur unangekündigten Kassen-Nachschau

| Bereits seit Anfang 2018 besteht für die Finanzbehörde die Möglichkeit einer unangekündigten Kassen-Nachschau. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Grundsätze für eine Kassen-Nachschau näher erläutert. Wichtige Punkte werden vorgestellt. |

Der Kassen-Nachschau unterliegen nicht nur elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, sondern z. B. auch Taxameter, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Der Amtsträger kann (Ermessensentscheidung) zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sogenannten Kassensturz verlangen. Denn die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) ist ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen.

Ein Durchsuchungsrecht besteht nicht, wobei das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen noch keine Durchsuchung ist. Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.

MERKE | Gerade bargeldintensive Unternehmen (z. B. Gastronomiebetriebe) müssen damit rechnen, dass der Prüfer vor der Nachschau verdeckte Testkäufe durchführt und sich einen Überblick verschafft, wie die Kassenführung erfolgt. Denn: Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen ist zulässig, ohne dass sich der Amtsträger ausweist. Auch muss die Nachschau nicht am selben Tag wie die Kassenbeobachtung erfolgen.

Der Prüfer muss sich erst ausweisen, wenn er die nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräume betreten möchte, den Steuerpflichtigen auffordert, das elektronische Aufzeichnungssystem zugänglich zu machen oder weitere Unterlagen (z. B. die Verfahrensdokumentation) fordert.

Beachten Sie | Ist der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter (z. B. bei einer GmbH der Geschäftsführer) nicht anwesend, hat sich der Amtsträger gegenüber Dritten (z. B. Arbeitnehmern), die mit dem Kassensystem vertraut sind, auszuweisen und sie zur Mitwirkung aufzufordern.

Der Amtsträger ist zu Dokumentationszwecken berechtigt, Unterlagen und Belege zu scannen oder zu fotografieren.

Bei Beanstandungen kann der Amtsträger ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Dies ist dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzuteilen.

Beachten Sie | Anlass zur Beanstandung kann auch bestehen, wenn Dokumentationsunterlagen (z. B. Protokolle nachträglicher Programmänderungen) nicht vorgelegt werden können.

Quelle | BMF-Schreiben vom 29.5.2018, Az. IV A 4 - S 0316/13/10005 :054, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201981

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Kleinunternehmerregelung: Anwendung bei Gebrauchtwagenhändlern

| Der Europäische Gerichtshof soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs klären, ob für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung auf den vollen Verkaufspreis oder die geringere Handelsspanne abzustellen ist. |

Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.

Die Differenzbesteuerung betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist auf die Marge, d. h. auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt.

Sachverhalt

In 2009 und 2010 betrugen die Umsätze eines Gebrauchtwagenhändlers (K) bei Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 EUR und 25.115 EUR. Die Bemessungsgrundlage ermittelte K aber nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis mit 17.328 EUR und 17.470 EUR. K nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt folgte dem nicht. Denn der Gesamtumsatz habe in 2009 (gemessen an den vereinnahmten Entgelten) über der Grenze von 17.500 EUR gelegen.

Der Bundesfinanzhof hält eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof für erforderlich. Er neigt jedoch dazu, auf die Differenzbeträge abzustellen.

Quelle | BFH-Beschluss vom 7.2.2018, Az. XI R 7/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201749

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Für GmbH-Geschäftsführer


Wertguthabenkonto: Gutschrift führt beim Fremd-Geschäftsführer nicht zu Arbeitslohn

| Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind grundsätzlich kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Sie sind deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Dies gilt auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, so der Bundesfinanzhof. |

Sachverhalt

Im Streitfall war der Geschäftsführer einer GmbH nicht an dieser beteiligt. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand des Geschäftsführers. Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 EUR. Diese sollten ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden.

Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Geschäftsführers nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, die Wertgutschriften führten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Geschäftsführer und forderte die Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht Köln und der Bundesfinanzhof folgten dieser Meinung jedoch nicht.

Die Zuführungen zu dem Wertguthabenkonto unterliegen insbesondere deshalb nicht dem Lohnsteuerabzug, weil der Geschäftsführer kein Recht hatte, eine Auszahlung der Gutschriften zu verlangen und auch in anderer Weise nicht über die Gutschriften verfügen konnte.

Zudem war die GmbH im Zeitpunkt der Gutschriften zu keinen Zahlungen an den Steuerpflichtigen aus dem Wertguthaben verpflichtet, sodass auch ein Zufluss durch Schuldumschaffung (Novation) ausgeschlossen war.

Andere Sichtweise der Finanzverwaltung

Grundsätzlich ist zwar auch die Finanzverwaltung der Ansicht, dass die Gutschrift auf einem Zeitwertkonto nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt.

Handelt es sich jedoch um Arbeitnehmer, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z. B. bei Geschäftsführern einer GmbH), sollen derartige Vereinbarungen mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft nicht vereinbar sein. Hier soll bereits die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führen.

Hierauf reagierte der Bundesfinanzhof aktuell wie folgt: Ob die Vereinbarung eines Wertguthabenkontos mit dem Aufgabenbild des Organs unvereinbar ist, kann hier offenbleiben. Denn erlangt der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über einen Vermögensvorteil, kann der Zufluss grundsätzlich auch nicht fingiert werden.

Gesellschafter-Geschäftsführer

Im aktuellen Streitfall ging es um einen Fremd-Geschäftsführer, der an der GmbH nicht beteiligt war.

Zu einem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Bundesfinanzhof in 2015 entschieden, dass es mit seinem Aufgabenbild nicht vereinbar ist, wenn er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Die Folge: Der Bundesfinanzhof ging hier von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in 2017 zu einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entschieden, dass zum Zeitpunkt von Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto kein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt. Da es im Streitfall um die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids ging, konnte die Frage offenbleiben, ob die jeweilige Gutschrift auf dem Zeitwertkonto eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2018, Az. VI R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201527; BFH, PM Nr. 30 vom 4.6.2018; BMF-Schreiben vom 17.6.2009, Az. IV C 5 - S 2332/07/0004; BFH-Urteil vom 11.11.2015, Az. I R 26/15; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 9 K 9235/15

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Für GmbH-Gesellschafter


Darlehensausfall führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen

| Im Oktober 2017 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt. Nun hat das Finanzgericht Münster nachgelegt: Auch ein Darlehensverlust eines Gesellschafters einer GmbH ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. |

Ausfall muss feststehen

Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt laut Bundesfinanzhof allerdings erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Beachten Sie | Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Darlehensausfall durch Verzicht

Ob auch der Forderungsverzicht einer Veräußerung gleichzustellen ist, hatte der Bundesfinanzhof ausdrücklich offengelassen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist dies der Fall. Im Streitfall ging es um den endgültigen Ausfall eines Darlehens, das der Gesellschafter seiner GmbH gewährt hatte. Das Finanzgericht sah auch hierin einen steuerlich verwertbaren Verlust.

PRAXISTIPP | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof also bald auch zu dieser Konstellation entscheiden. Die Chancen auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung stehen gut.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 12.3.2018, Az. 2 K 3127/15 E, Rev. BFH Az. IX R 9/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201612; BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15

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Für Arbeitgeber


Mindestlohn wird ab 2019 in zwei Schritten erhöht

| Derzeit liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 8,84 EUR brutto je Zeitstunde. Die Mindestlohnkommission hat nun eine Erhöhung auf 9,19 EUR zum 1.1.2019 und auf 9,35 EUR zum 1.1.2020 empfohlen. Die Bundesregierung muss die Erhöhung noch per Rechtsverordnung umsetzen, was aber wohl reine Formsache sein dürfte. |

Hintergrund: Alle 2 Jahre berät die Mindestlohnkommission über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Dabei orientiert sie sich an der Tarifentwicklung.

Quelle | Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 26.6.2018: „Mindestlohn steigt auf 9,19 EUR im Jahr 2019 und 9,35 EUR im Jahr 2020“; Die Bundesregierung vom 26.6.2018: „Mindestlohn steigt stufenweise“

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Kurzfristige Beschäftigung: Anteilige Verdienstgrenze gekippt

| Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung setzt u. a. voraus, dass sie auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage (ab 2019: 2 Monate/50 Arbeitstage) begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Nach bisheriger Praxis war die Berufsmäßigkeit nicht zu prüfen, wenn das Arbeitsentgelt die (anteilige) Monatsgrenze von 450 EUR nicht überschreitet. Diese anteilige Verdienstgrenze hat das Bundessozialgericht nun gekippt, sodass eine Umrechnung auf Tage nicht erfolgen muss. |

Beispiel

Ein Schüler wird im August 2018 für 10 Tage beschäftigt. Er erhält 200 EUR. Bisher wäre die Berufsmäßigkeit zu prüfen gewesen, da die anteilige Verdienstgrenze bei 150 EUR (450 EUR/30 Tage × 10 Beschäftigungstage) lag.

Nach der neuen Rechtsprechung ist eine berufsmäßige Beschäftigung nicht zu prüfen, weil die Vergütung die Monatsgrenze von 450 EUR nicht überschreitet.

Quelle | BSG-Urteil vom 5.12.2017, Az. B 12 R 10/15 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199038

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat September 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.9.2018
  • ESt, KSt = 10.9.2018

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.9.2018
  • ESt, KSt = 13.9.2018

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 9/2018 = 26.9.2018

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

6/17

11/17

2/18

6/18

+ 1,5 %

+ 1,8 %

+ 1,2 %

+ 2,1 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF Juli 2018

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2018:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Zum Abzug von Aufwendungen bei einer Übungsleitertätigkeit

| Erzielt ein Sporttrainer steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund: Tätigkeiten, die im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags begünstigt sind, bleiben bis zu 2.400 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Die Finanzverwaltung legt die vorgenannte gesetzliche Regelung so aus, dass ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nur dann möglich ist, wenn die Einnahmen und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. Dies sieht der Bundesfinanzhof jedoch anders: Liegen die Einnahmen unterhalb des Freibetrags, können die Aufwendungen insoweit abgezogen werden, als sie die Einnahmen übersteigen:

Beispiel

Die Einnahmen betragen 1.200 EUR, die hierauf entfallenden Ausgaben 4.000 EUR. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich ein Verlust von 2.800 EUR.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat aber auch klargestellt, dass in derartigen Fällen zunächst die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen ist. Denn sollte die Tätigkeit als Liebhaberei anzusehen sein, wären die Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich. Ein steuerlicher Verlustabzug wäre somit ausgeschlossen.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.12.2017, Az. III R 23/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200590; R 3.26 Abs. 9 S. 1 Lohnsteuerrichtlinien

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Handwerkerleistungen: Bundesfinanzhof zur Berücksichtigung von Werkstattarbeitslohn gefragt

| Wird ein Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt eines Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut, sind auch die Arbeitskosten, die auf die Reparaturarbeiten in der Tischlerei entfallen, als Handwerkerleistungen begünstigt (20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 EUR im Jahr). Diese Meinung vertritt zumindest das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. |

Hintergrund: Eine Handwerkerleistung muss „in“ einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts im Sinne der Vorschrift nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es muss sich indes um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Nach Meinung des Finanzgerichts reicht es aus, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerzahlers eintritt. Dann ist die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Es ist unschädlich, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der nur für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder dahin gebracht wird.

Beachten Sie | Ob Werkstattarbeiten begünstigt sind, wird seit einiger Zeit kontrovers diskutiert. So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt nicht „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erfolgt. Allerdings soll der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellen. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts München.

Positive Entscheidung auch zur Straßenreinigung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob Gebühren für die Straßenreinigung, die ein Land auf Grundlage eigener Rechtsverpflichtung zur Reinigung auf die Einwohner umlegt, als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind.

Nach Meinung der Finanzverwaltung sind nur Kosten begünstigt, die dem Grundstückseigentümer für die Pflicht, seinen Anteil an Straße und Gehweg zu reinigen, selbst direkt entstehen. Diese Auffassung lehnt das Finanzgericht ab. Zwar obliegt die Durchführung der Straßenreinigung dem Land; allerdings verbleibt die Straßenreinigung wegen der Kostenabwälzung im Ergebnis beim Grundstückseigentümer.

Revision anhängig

Da gegen die Entscheidung die Revision anhängig ist, sollten etwaige Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.7.2017, Az. 12 K 12040/17, Rev. BFH Az. VI R 4/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200915; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2016, Az. 1 K 1252/16; FG München, Urteil vom 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13

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Ist die Höhe der steuerlichen Nachzahlungszinsen verfassungswidrig?

| Innerhalb weniger Monate haben sich zwei Senate des Bundesfinanzhofs mit der Frage beschäftigt, ob der für Nachzahlungszinsen relevante Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) verfassungsgemäß ist. Für die Jahre bis 2013 hat der 3. Senat die Zinshöhe noch für verfassungsgemäß gehalten. In einem jetzt veröffentlichten Beschluss hat der 9. Senat jedoch erhebliche Zweifel bekundet, ob der Zinssatz ab dem Veranlagungszeitraum 2015 verfassungsgemäß ist. Die Vollziehung des Zinsbescheids wurde in vollem Umfang ausgesetzt. |

Hintergrund: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs

In seinem Beschluss wies der 9. Senat des Bundesfinanzhofs insbesondere auf Folgendes hin: Jedenfalls für den Streitzeitraum (1.4.2015 bis 16.11.2017) stellt sich das Niedrigzinsniveau nicht mehr als vorübergehende, volkswirtschaftstypische Erscheinung verbunden mit den typischen zyklischen Zinsschwankungen dar, sondern ist struktureller und nachhaltiger Natur.

Dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 % oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 % anfallen, steht der Annahme eines verfestigten Niedrigzinsniveaus dabei nicht entgegen. Diese Argumentation hatte der 3. Senat in seinem Urteil aus November 2017 angeführt. Für den 9. Senat handelt es sich hierbei um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet sind.

Bei Einführung der seit 1961 unveränderten Zinshöhe hat der Gesetzgeber die Typisierung des Zinssatzes mit dem Interesse an Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung begründet. Angesichts des veränderten technischen Umfelds und des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnik bei einer Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz können solche Erwägungen jedoch nicht mehr tragend sein, so der 9. Senat.

Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Wie geht es jetzt weiter?

In 2009 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung mit 6 % nicht das Übermaßverbot verletzt. Der 9. Senat weist in seinem Beschluss allerdings darauf hin, dass es hier um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Zinszahlungszeiträume von 2003 bis 2006 ging, in denen kein strukturell verfestigtes Niedrigzinsniveau eingetreten war.

Aktuell sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden anhängig, bei denen es um Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 bzw. nach dem 31.12.2011 geht. Mit einer Entscheidung ist noch in 2018 zu rechnen.

PRAXISTIPP | Werden Nachzahlungszinsen festgesetzt, sollten etwaige Zinsbescheide über einen Einspruch bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offengehalten werden.

Quelle | BFH, Beschluss vom 25.4.2018, Az. IX B 21/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201148; BFH-Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 10/16; anhängige Verfahren: BVerfG Az. 1 BvR 2237/14, BVerfG Az. 1 BvR 2422/17

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Für Unternehmer


Einnahmen-Überschussrechnung: Ausnahmen bei der Anlage EÜR für ehrenamtlich Tätige

| Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2017 geltenden Bestimmung des Bundesfinanzministeriums müssen Einnahmen-Überschussrechner die Anlage EÜR mit elektronischer Authentifizierung an das Finanzamt übermitteln. Ebenfalls neu ist, dass sich das Finanzamt bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR nicht mehr mit einer formlosen Gewinnermittlung zufrieden gibt. Auf Bund-Länder-Ebene wurden aber nun Ausnahmeregelungen geschaffen, die insbesondere ehrenamtlich Tätigen zugutekommen. |

Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen wegen des Übungsleiterfreibetrags (2.400 EUR) oder der Ehrenamtspauschale (720 EUR) insgesamt steuerfrei bleiben, sind – unabhängig vom Bestehen einer individuellen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung – nicht verpflichtet, eine Anlage EÜR (weder in Papierform noch als Datensatz) an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Beachten Sie | Übersteigen die Einnahmen die Freibeträge oder werden anstelle bzw. zusätzlich zu den Freibeträgen die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben abgezogen, ist jedoch zwingend die Anlage EÜR zu nutzen. Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR ergibt sich hier aber nur, wenn die ermittelten Einkünfte (Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und/oder Betriebsausgaben) die Grenze von 410 EUR überschreiten.

Quelle | OFD NRW vom 20.4.2018, Kurzinfo ESt 03/2018; BMF-Schreiben vom 9.10.2017, Az. IV C 6 - S 2142/16/10001: 011

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Vorsteuerabzug: Fehlender Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben

| Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof zur Rechnungserteilung über die Lieferung von PKWs entschieden. |

Hintergrund: Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist u. a. der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben. Nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) kann als Zeitpunkt der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

In seiner Entscheidung legte der Bundesfinanzhof die Regelung in der UStDV zugunsten der Unternehmer weit aus: Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern muss auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zu begrüßen. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Unternehmer den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung indes (weiterhin) explizit angeben. Denn der Bundesfinanzhof stellte auf die Verhältnisse des Einzelfalls ab.

In der Praxis hatte man diesem Revisionsverfahren eine enorme Bedeutung beigemessen. Denn das Finanzgericht München hatte im Vorverfahren einen anderen Weg eingeschlagen und sich mit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung beschäftigt. Hierbei geht es um die Frage, ob bzw. in welchen Fällen eine Rechnung auch rückwirkend berichtigt werden kann, sodass keine Verzinsung anfällt. Denn wird der Vorsteuerabzug in einer Betriebsprüfung versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen, weil die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der berichtigten Rechnung gewährt.

Es wurde erwartet, dass der Bundesfinanzhof grundsätzlich klären würde, ob der Rechnungsempfänger selbst fehlende oder falsche Rechnungsangaben durch eigene Unterlagen heilen kann. Doch dies ist leider nicht geschehen.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.3.2018, Az. V R 18/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201554; EuGH-Urteil vom 15.9.2016, C-516/14 „Barlis 06“

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7 % Umsatzsteuer für Hauswasseranschluss

| In einer Rechnung für das Verlegen eines Hauswasseranschlusses ist nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auszuweisen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 7.2.2018, Az. XI R 17/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200493) selbst dann, wenn die Leistung von einem Bauunternehmen erbracht wird und nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen, das das Wasser liefert. |

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Für Arbeitgeber


Arbeitslohn: Übernahme von Beiträgen angestellter Rechtsanwälte

| Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät für angestellte Rechtsanwälte berufsbezogene Beiträge, handelt es sich hierbei grundsätzlich um Arbeitslohn, wie das Finanzgericht Münster (Revision anhängig) entschieden hat. |

Im Streitfall hatte eine Rechtsanwalts-GbR für eine angestellte Rechtsanwältin berufsbezogene Beiträge übernommen. Das Finanzgericht wertete dies jeweils als Arbeitslohn – und zwar aus folgenden Erwägungen:

  • Eine Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Anwaltsberufs und deckt das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin ab. Die Übernahme der Beiträge hat somit nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin gelegen.
  • Beachten Sie | Anders verhält es sich, wenn eine Rechtsanwalts-GbR für sich eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließt. Dies führt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten.
  • Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer führt zu Arbeitslohn. Die Anwaltszulassung hat zwar auch im betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin gelegen. Sie ist aber auch Voraussetzung für die selbstständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit und kann bei einer beruflichen Veränderung der Anwältin von Vorteil sein.
  • Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird für jeden Rechtsanwalt einzeln eingerichtet. Daher stehen die Kosten im eigenen beruflichen Interesse der Rechtsanwältin.
  • Die Vorteile der Mitgliedschaft zum Deutschen Anwaltsverein wirken sich unabhängig vom Anstellungsverhältnis aus.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 1.2.2018, Az. 1 K 2943/16 L, Rev. BFH Az. VI R 11/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200682; BFH-Urteil vom 10.3.2016, Az. VI R 58/14

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Betriebsveranstaltungen: Kosten für Shuttle-Bus sind nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen

| Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag (bis 2014: Freigrenze) von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Das heißt: Bis zu diesem Betrag fallen keine Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Kosten für einen Bustransfer zu einer Jubilarfeier bei der Gesamtkostenermittlung außer Betracht bleiben. Die Verwaltung sieht das aber anders. |

Sachverhalt

Ein Unternehmen hatte in 2008 eine Abendveranstaltung zur Ehrung von Jubilaren ausgerichtet. Eingeladen war die gesamte Belegschaft. Einige Arbeitnehmer nutzten die Möglichkeit, von der Hauptverwaltung des Betriebs zum Veranstaltungsort und zurück einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils berücksichtigte das Unternehmen die Kosten für den Shuttle-Bus nicht. Das Finanzamt hingegen verteilte diese Kosten auf alle Teilnehmer und kam so auf 112,67 EUR.

Zur Begründung verwies das Finanzamt auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur ab 2015 geltenden Rechtslage und argumentierte, dass Reisekosten auch dann einzubeziehen sind, wenn die Fahrt keinen Erlebniswert habe. Nur wenn dem Arbeitnehmer die Organisation der Anreise obliege und wenn die Veranstaltung außerhalb der ersten Betriebsstätte stattfinde, handele es sich um steuerfreien Werbungskostenersatz. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Düsseldorf statt.

Bereits im Ausgangspunkt unzutreffend hat das Finanzamt die Transferkosten allen Arbeitnehmern zugerechnet. Denn zugute kamen diese Kosten nur den Arbeitnehmern, die sich für den Service angemeldet hatten.

Aber auch diese Arbeitnehmer waren durch die Beförderungskosten nicht bereichert. Denn hierbei handelt es sich um Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert, die nicht in die Berechnung einzubeziehen sind.

Für die Beurteilung von Reisekosten zu einer solchen Betriebsveranstaltung als geldwerter Vorteil kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer die Anreise organisieren. Derartige beruflich veranlasste Reisekosten führen bereits deshalb nicht zu einer Bereicherung der Arbeitnehmer, weil sie wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln sind.

PRAXISTIPP | Obwohl das Urteil zur Rechtslage bis 2014 ergangen ist, wurde bereits auf die ab 2015 geltende Verwaltungsmeinung Bezug genommen. Hiernach gilt: In Fällen, in denen die Anreise und Übernachtung direkt vom Arbeitgeber über betriebsinterne Reisemanagementsysteme organisiert und abgewickelt werden, sind die Aufwendungen den Zuwendungen der Betriebsveranstaltung zuzurechnen.

Dieser Ansicht hat das Finanzgericht Düsseldorf nun widersprochen. Eine höchstrichterliche Klärung wird es jedoch vorerst nicht geben. Denn die Finanzverwaltung hat keine Revision eingelegt. Somit müssen Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen (weiter) mit einer profiskalischen Handhabung der Finanzämter rechnen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.2018, Az. 9 K 580/17 L, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201102; BMF-Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 - S 2332/15/10001; BMF-Schreiben vom 7.12.2016, Az. IV C 5 - S 2332/15/10001

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Für Arbeitnehmer


Broschüre mit Steuerinformationen zu Schüler- und Studentenjobs

| Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat seine Broschüre „Steuerinformationen: Schüler- und Studentenjobs“ neu aufgelegt (Rechtsstand März 2018, unter www.iww.de/s1751). Auf 30 Seiten werden die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Aushilfs- und Teilzeitarbeiten dargestellt. |

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat August 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.8.2018
  • GewSt, GrundSt = 15.8.2018 (bzw. 16.8.2018*)

*Der 16.8.2018 gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.2018 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.8.2018
  • GewSt, GrundSt = 20.8.2018

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 8/2018 = 29.8.2018

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

5/17

10/17

1/18

5/18

+ 1,4 %

+ 1,5 %

+ 1,4 %

+ 2,2 %

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Sonderausgabe 01/2018

Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe 01/2018:

Eine Verfahrensdokumentation ist keine Kür, sondern Pflicht!

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Für Unternehmer


Eine Verfahrensdokumentation ist keine Kür, sondern Pflicht!

| Wollen Unternehmen in Betriebsprüfungen keine Hinzuschätzungen riskieren, müssen sie eine Verfahrensdokumentation vorlegen können, die grundsätzlich aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwender-, einer technischen System- und einer Betriebsdokumentation besteht. Die Sonderausgabe zeigt, welche Informationen enthalten sein müssen und was wie dokumentiert werden muss. |

1. Vorbemerkungen

Dass eine Verfahrensdokumentation erforderlich ist, ergibt sich aus den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD)“. Dieses Schreiben des Bundesfinanzministeriums (14.11.2014, BStBl I 2014, S. 1450) ist bereits seit Anfang 2015 in Kraft.

Nach Rn. 151 der GoBD muss für jedes Datenverarbeitungssystem (DV-System) eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

PRAXISHINWEIS | Die Finanzämter fragen oft schon bei Versendung der Prüfungsanordnung, spätestens aber bei Beginn der Betriebsprüfung nach einer Verfahrensdokumentation. Aber: Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann. Das ist in den GoBD in der Rn. 155 ausdrücklich festgehalten. Dennoch sollte umgehend eine Verfahrensdokumentation erstellt werden, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Denn kommt es neben formellen auch zu materiellen Beanstandungen, dürfte eine fehlende Verfahrensdokumentation „schätzungserhöhend“ wirken.

2. Mitarbeiter in die Erstellung einbeziehen

In jedem Betrieb gibt es Organisations- und Arbeitsanweisungen. In vielen kleinen und mittleren Betrieben (KMU) sind sie aber nur mündlich erteilt oder es gibt nur für bestimmte Arbeitsbereiche schriftliche Anweisungen. Häufig haben sich Mitarbeiter selbst Arbeitsorganisationen geschaffen.

Daher empfiehlt es sich immer, Mitarbeiter in die Überlegungen einzubeziehen. Sie sind es, die das „Erfahrungswissen“ in ihren Köpfen gespeichert haben. Das vorhandene Wissen ist zur Erstellung einer wirklichkeitsnahen Verfahrensdokumentation unbedingt notwendig.

Richtig umgesetzt stellt das Verlangen der Finanzverwaltung, eine Verfahrensdokumentation vorzulegen, für alle KMU eine große Chance dar. Können doch durch Prozessbeschreibungen Abläufe vereinheitlicht und vereinfacht, Strukturen und Zuständigkeiten durchdacht und schließlich schriftlich festgehalten werden.

Beachten Sie | Die Erfahrung zeigt: KMU erreichen hierdurch deutliche Einsparungen in vielen Bereichen.

Eine Verfahrensdokumentation muss auch „gelebt“ werden. Abweichungen zwischen der Beschreibung und den tatsächlichen Abläufen können nicht nur bei einer steuerlichen Betriebsprüfung zu erheblichen Nachteilen führen. Vereinzelt werden auch Opportunitätsüberlegungen angestellt, in denen die Wahrscheinlichkeit und mögliche Höhe einer Zuschätzung mit den Kosten zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation verglichen werden.

Derartige Spekulationen sind gefährlich, da Steuernachforderungen und Zinsen darauf sowie mögliche strafrechtliche Konsequenzen existenzgefährdend sein können.

3. Wesentliche Bestandteile einer Verfahrensdokumentation

Trotz der in den GoBD enthaltenen Anforderungen an eine Verfahrensdokumentation gibt es noch genügend Raum für Interpretationen. Die Zielsetzung der Finanzverwaltung scheint klar: Jeder Unternehmer soll seine Verfahrensdokumentation erstellen. Ob sie als geeignet anerkannt wird, entscheidet der jeweilige Betriebsprüfer. „Sicherheit“ wird wohl erst dann vorliegen, wenn sich die Finanzgerichte mit der Ausgestaltung der Verfahrensdokumentation beschäftigt haben.

Anforderungen nach den GoBD

GoBD Rn. 152: Die Verfahrensdokumentation beschreibt den organisatorisch und technisch gewollten Prozess, z. B. bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der Reproduktion.

GoBD Rn. 153: Die Verfahrensdokumentation besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation.

Belege, Unterlagen und Dokumente in Papierform sind in der Verfahrensdokumentation wie elektronische Dateien zu berücksichtigen. Der Verzicht auf einen Papierbeleg darf die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigen (GoBD Rn. 141).

Daraus lassen sich die wesentlichen Inhalte einer Verfahrensdokumentation bestimmen:

Allgemeine Beschreibung der

  • Organisation des Unternehmens,
  • Mitarbeiter-Verantwortlichkeiten (z. B. für bestimmte Aufgaben),
  • Mitarbeiter-Tätigkeiten (z. B. für bestimmte Aufgaben),
  • Tätigkeitsbereiche.

Anwenderdokumentation (z. B. die Bedienungsanleitung für sachgerechte Nutzung der eingesetzten EDV- bzw. IT-Systeme).

Bei der technischen Dokumentation geht es um die Beschreibung der EDV-Umgebung. Zu beantworten sind u. a. folgende Fragen:

  • Welche Software wird genutzt?
  • Welche Hardware, Netzwerke, ASP- oder Cloud-Anwendungen sind im Einsatz?
  • Welche Daten-Strukturen bestehen?
  • Wie arbeiten die einzelnen EDV-Bereiche (z. B. Schnittstellen für Datenübertragungen) zusammen?
  • Wie sind Datenschutz und Datensicherung organisiert?

Bei der Erstellung der Betriebsdokumentation geht es um die Beschreibung der Belegorganisation sowie der Einhaltung der Vorgaben der Software-Programme.

Gerade bei KMU überschneiden sich die Bereiche. Da jeder Beleg Auswirkungen auf die Inhalte eines oder mehrerer DV-Systeme haben kann, also Bestandteil eines Vorsystems sein kann, müssen auch die Abläufe der Vor- und Nebensysteme beschrieben werden. Die Darstellung muss Struktur, Aufbau und Ergebnisse aller EDV-Verfahren vollständig und schlüssig umfassen.

Als DV-System im Sinne der GoBD gelten insbesondere das Hauptbuchführungssystem und die Vor- und Nebensysteme, z. B. Anlagenbuchführung, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Kassensysteme, Zahlungsverkehrssystem, Geldspielgeräte sowie die Behandlung und Bearbeitung von Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen.

Falls vorhanden, gehören auch Systeme wie Taxameter, elektronische Waagen, Materialwirtschaft, Zeiterfassung, Archivsystem und Dokumentenmanagementsystem zu den DV-Systemen.

Beachten Sie | Soweit Schnittstellen zwischen den DV-Systemen bestehen, sind diese zu beschreiben.

4. Internes Kontrollsystem

Für die Einhaltung der Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen müssen Steuerpflichtige Kontrollen einrichten, ausüben und protokollieren (z. B. Zugangs- und Zugriffsberechtigungskontrollen).

Die konkrete Ausgestaltung des Kontrollsystems ist abhängig von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit, der Organisationsstruktur sowie des DV-Systems.

MERKE | Die Beschreibung des für jeden Unternehmer unverzichtbaren internen Kontrollsystems (IKS) ist Bestandteil der Verfahrensdokumentation (vgl. Rn. 102 der GoBD).

Ein funktionierendes IKS kann auch bei Fehlerberichtigungen des Steuerpflichtigen von enormer Bedeutung sein. Hier stellt sich nämlich oft die Frage, ob eine „einfache“ Berichtigung nach § 153 der Abgabenordnung (AO) genügt oder ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich ist.

Hierzu heißt es in Rn. 2.6 des Anwendungserlasses zu § 153 AO: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“ Ein IKS ist also unverzichtbar.

5. Zeitrahmen der Einführung einer Verfahrensdokumentation

Seit dem Inkrafttreten der GoBD, das ist der 1.1.2015, muss eine Verfahrensdokumentation vorliegen. Falsch sind vor allem im Internet verbreitete Hinweise auf Schonfristen bezüglich eines späteren Inkrafttretens.

Bei Betriebsprüfungen wird offenbar vereinzelt die Ansicht vertreten, die Verpflichtung zur Vorlage einer Verfahrensdokumentation bestehe schon seit Inkrafttreten der GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme vom 7.11.1995 [BStBl I 2015, S. 738], in Kraft getreten am 14.12.1995).

Aus einer Nichtvorlage der Verfahrensdokumentation für die Zeit vor dem 1.1.2015 für den jeweiligen Unternehmer nachteilige Folgen anzunehmen, dürfte nach der hier vertretenen Auffassung eine unzulässige rückwirkende Verschärfung darstellen. Denn der im Übrigen nur die Finanzverwaltung bindende Hinweis in der Rn. 155 der GoBD (vgl. hierzu die Ausführungen unter 1.) ist erst am 1.1.2015 in Kraft getreten.

Daran ändert es auch nichts, dass der Begriff „Verfahrensdokumentation“ in den GoBS vom 7.11.1995 mehrfach genannt wurde. Denn weder die Finanzverwaltung noch die Unternehmer und deren Berater konnten genau beurteilen, was hierunter zu verstehen ist. Noch viel weniger mussten Unternehmer mit derart einschneidenden Folgen rechnen. Im Übrigen ist selbst bei der Rechtslage seit dem 1.1.2015 derzeit nicht gewiss, was die Finanzverwaltung unter „ungenügender Verfahrensdokumentation“ im Einzelfall versteht.

Besonderes Augenmerk erlangt die Verfahrensdokumentation auch vor der ab 1.1.2018 möglichen Kassen-Nachschau.

Hintergrund: Die Kassen-Nachschau ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde – und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.

In dem Entwurfsschreiben des Bundesfinanzministeriums zum Anwendungserlass zu § 146b AO (= Kassen-Nachschau) heißt es u. a. „Auf Anforderung des Amtsträgers (ist) die Verfahrensdokumentation ... vorzulegen, ...“ Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzbeamten hiervon Gebrauch machen werden. Mögliche Folgen einer Nichtvorlage sind derzeit noch nicht bekannt.

6. Eine schriftliche Verfahrensdokumentation fehlt – was tun?

Liegt keine schriftliche Verfahrensdokumentation vor, dürfte es zielführend sein, möglichst umgehend mit der Erstellung unter Berücksichtigung der aktuellen Abläufe im Unternehmen zu beginnen.

Hierbei kann es sehr hilfreich sein, sich auf alle vorhandenen Beschreibungen (vergleiche auch unter 2.) zu stützen und diese als Basis zu verwenden. In Betracht kommen beispielsweise:

  • 1. Vorhandene schriftliche Arbeits- und Organisationsanweisungen (in manchem nicht beachteten Ordner mit derartigen Dokumenten findet man mitunter Regelungen, an die man gar nicht mehr gedacht hat, die aber im Unternehmen immer noch gültig sind),
  • 2. Niederschrift aller mündlich erteilten und im Unternehmen „gelebten“ Organisationsanweisungen,
  • 3. von Mitarbeitern individuell erzeugte Notizen über Betriebsabläufe (z. B. als Arbeitshilfe für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen),
  • 4. Niederschriften über besondere Arbeitsabläufe,
  • 5. Heranziehung von ED–Programmbeschreibungen,
  • 6. Berücksichtigung von EDV-Bedienungsanleitungen (z. B. zum Ablauf der Datensicherung),
  • 7. Heranziehung der Sicherheitsrichtlinien und des EDV-Sicherheitskonzepts.

MERKE | Diese Liste wird je nach Unternehmen kürzer oder länger sein und auch viele nicht benötigte Informationen enthalten. Daher ist sie an den von der Finanzverwaltung geforderten Umfang einer Verfahrensdokumentation anzupassen.

Wichtig ist bei der Verfahrensdokumentation insbesondere, dass sie

  • vollständig ist,
  • klare Strukturen enthält und
  • widersprüchliche Anweisungen oder Beschreibungen vermeidet.

Beachten Sie | Fehlende Ablaufbeschreibungen müssen Zug um Zug erarbeitet und eingefügt werden.

7. Fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation

Sanktioniert werden kann eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation.

Es liegt immer eine Art Verfahrensdokumentation vor. Der Begriff „Fehlen“ kann sich also nur darauf beziehen, dass keine schriftliche Verfahrensdokumentation vorliegt. Wenn hierdurch die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt ist, liegt kein formeller Mangel vor. Dieses Argument wird natürlich bei zunehmender Digitalisierung immer schwächer.

Die Entscheidung liegt beim jeweiligen Betriebsprüfer. Es wird von einfacheren Fällen berichtet, in denen dem Prüfer die Abläufe mündlich erklärt wurden, sodass er seine Prüfung in angemessener Zeit durchführen konnte. Hier erfolgte dann aber auch der – unbedingt zu beachtende – Hinweis, dass bei der nächsten Prüfung eine schriftliche Verfahrensdokumentation vorgelegt werden muss.

Bei der Annahme einer ungenügenden Verfahrensdokumentation wird man darüber befinden müssen, ob sie – gegebenenfalls zusammen mit ergänzenden Erläuterungen – doch noch ausreicht.

Selbst wenn man nach bestem eigenen Ermessen eine „genügende“ Verfahrensdokumentation erstellt hat, kann es vorkommen, dass der Betriebsprüfer diese als ungenügend bezeichnet und als Folge die Buchführung verwerfen möchte.

PRAXISHINWEIS | Wie so oft im Steuerrecht kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Da klare Vorgaben seitens der Finanzverwaltung fehlen, bleibt es wohl der Rechtsprechung vorbehalten, für „weitere“ Klarheit zu sorgen.

8. Rückwirkende Erstellung und Versionierung

In Rn. 154 der GoBD verlangt die Finanzverwaltung, dass die Verfahrensdokumentation bei Änderungen zu versionieren und eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorzuhalten ist.

Für die Zukunft bedeutet das, dass man sich einen Erinnerungstermin (zum Beispiel nach sechs oder längstens nach zwölf Monaten) vormerkt, zu dem die bisherige Version überprüft und gegebenenfalls durch eine neue ersetzt wird. Hierbei handelt es sich um eine Vollversion, die alle Änderungen enthält. Die bisherige Version muss, versehen mit Gültigkeitsdatum, aufbewahrt werden.

Bei einer Erstellung für die Vergangenheit ist zu beachten, dass formelle Mängel mit sachlichem Gewicht grundsätzlich nicht rückwirkend behoben werden können.

9. Die Verfahrensdokumentation muss wahr sein

Die Verfahrensdokumentation muss verständlich und damit für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein (GoBD, Rn. 151).

Vor allem muss die Verfahrensdokumentation wahr sein. Es wäre ein großer Fehler, wenn dort Prozesse anders beschrieben sind, als sie in der Praxis ablaufen. Der Prüfer würde in einem solchen Fall wohl zu Recht einwenden können, dass er durch derartige Falschinformationen in seiner Prüfung behindert wurde.

Daher sollte nach der erstmaligen Einführung der Verfahrensdokumentation in zunächst kurzen Zeitabschnitten überprüft werden, ob alles tatsächlich so abläuft, wie es beschrieben wurde. Wenn nein, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • 1. Die Abläufe werden an die Beschreibungen angepasst. Denn schließlich hat man sich ja bei der Erstformulierung etwas gedacht und auch vorgenommen.
  • 2. Die Verfahrensdokumentation wird an die tatsächlichen Abläufe angepasst, weil man inzwischen bessere Erkenntnisse hat. Grundsätzlich muss dann aber eine neue Version erstellt werden.

Beachten Sie | Die Überprüfungsintervalle können nach der Einführungszeit verlängert werden.

10. Muster-Verfahrensdokumentation

Eine Verfahrensdokumentation „per Knopfdruck“ ist nicht möglich. Um die Prozesse verständlich darzustellen, sind schon etwas Zeit und Akribie notwendig. Zudem ist zu beachten, dass die Ausgestaltung u. a. auch von der jeweiligen Branche und der vorhandenen Digitalisierung abhängt.

Checklisten und Muster dürften aber zumindest für Arbeitserleichterung sorgen. An dieser Stelle soll exemplarisch auf zwei Muster-Verfahrensdokumentationen hingewiesen werden:

  • Muster-Verfahrensdokumentation zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung von Belegen inkl. Vernichtung der Papierbelege (gemeinsam erarbeitet durch die Bundessteuerberaterkammer und den Deutschen Steuerberaterverband e. V., unterwww.iww.de/s343).
  • AWV Muster-Verfahrensdokumentation zur Belegablage (erstellt durch den Arbeitskreis „Auslegung der GoB beim Einsatz neuer Organisationstechnologien“ der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V., unter www.iww.de/sl1716).

Die nachfolgende Tabelle ist ein aufbereiteter Auszug aus der AWV Muster-Verfahrensdokumentation zur Belegablage (dort unter 3.2).

Zuständigkeiten bei der Belegablage

Das Verfahren der Belegablage ist im Kapitel ... in seinen Einzelschritten dargestellt. Im Folgenden werden die Mitarbeiter benannt, die jeweils zur Durchführung einzelner Verarbeitungsschritte eingewiesen und autorisiert sind.

Tätigkeit

Name, Vorname*

Posteingang (konventionell in Papierform; zum digitalen Posteingang – insbesondere per E-Mail – vgl. unter ...) und Vorsortierung der relevanten Dokumente

Identifikation der Belege inkl. Prüfung auf Echtheit (buchführungs-/aufzeichnungspflichtige und somit aufbewahrungspflichtige Dokumente in Papierform als auch originär digital eingehende Dokumente)

Prüfung der eingehenden Rechnungen (insbesondere auch elektronische Rechnungen) im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit (insbesondere Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG) und im Hinblick auf die korrekte Übermittlung bei elektronischen Rechnungen (Gewährleistung der Echtheit der Herkunft, der Unversehrtheit des Inhalts sowie der Lesbarkeit)

Digitalisierung von ursprünglich im Original in Papierform eingegangenen Dokumenten

Ablage der Belege in der vorgesehenen Ordnung

Aufbereitung der Belege für die weitere Bearbeitung, insbesondere Buchung

Weitergabe und/oder Entgegennahme/Rücknahme von Belegen an bzw. von Dritte(n) für Zwecke der (Aufbereitung, Buchung und/oder Archivierung)

Archivierung der Belege nach der Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen oder Buchungen

Die postalische Entgegennahme, Identifikation, Ablage, Aufbereitung und Archivierung von Dokumenten mit Belegfunktion, die laut unternehmensinterner Vorgaben (vgl. Anlage ... ) als besonders schutzwürdig gelten, ist nur folgenden Personen gestattet

Die Ablage erfolgt in diesen Fällen gesondert (auf einem eigenen Export-Datenpfad, der Zugang auf diesen ist nur diesen Personen gestattet, zur Sicherstellung dient (Verfahren, z. B. Login)). Zusätzlich sind die Dokumente individuell mit einem Passwortschutz zu versehen. Der Passwortschutz wird durch [Programmname, Version] sichergestellt.

Freigabe zur Vernichtung von Papierbelegen (nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist)

Die Vernichtung der originären Papierbelege erfolgt durch (interne Stelle/externen Dienstleister)

Freigabe zur Löschung der digitalen Archivbestände (nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist)

Löschung der digitalen Archivbestände

* ggf. Personalnummer oder Organisationseinheit bzw. Funktion im Unternehmen

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