Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen


Arbeitszimmer: Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR ist personenbezogen anzuwenden

| Nach zuletzt eher restriktiver Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer („Räume müssen nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden“) gibt es frohe Kunde, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Denn der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert, sodass die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR nicht mehr objekt-, sondern personenbezogen anzuwenden ist. |

Hintergrund

Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Die Aufwendungen sind aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der büromäßig eingerichtete Raum nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Personenbezogene Ermittlung

Der Bundesfinanzhof ging bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen aus. Die Aufwendungen waren somit (unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen) auf 1.250 EUR begrenzt.

Nach neuer Sichtweise kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe beansprucht werden, der das Arbeitszimmer nutzt und die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer erfüllt (personenbezogene Ermittlung).

Sachverhalt

Im ersten Streitfall nutzte ein Ehepaar gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen von ca. 2.800 EUR nur in Höhe von 1.250 EUR an und ordneten dem Ehepaar diesen Betrag je zur Hälfte zu. Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof nun verworfen.

Der auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzte Abzug ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.

Die Kosten bei Ehegatten sind jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Beachten Sie | Im zweiten Streitfall hat der Bundesfinanzhof darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

PRAXISHINWEIS | Die Aufwendungen sind zeitanteilig zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Jahres eine Tätigkeit aufnimmt und dann ein häusliches Arbeitszimmer einrichtet oder während des Jahres
(z. B. wegen Eintritts in den Ruhestand) die Tätigkeit endgültig einstellt. Keine Kürzung ist jedoch vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige das Zimmer zeitweise nicht nutzt, etwa während des Urlaubs, einer Krankheit oder an den Wochenenden. Maßgeblich ist allein, dass der Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dabei dürfen Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192062; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 86/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192063

Zum Anfang



Für Vermieter


Vorweggenommene Erbfolge: Überschussprognose bei zeitlich begrenztem Nießbrauch erforderlich

| Wird eine Wohnung an den Sohn vermietet und kurz danach unter Vorbehalt eines auf fünf Jahre begrenzten Nießbrauchsrechts auf diesen unentgeltlich übertragen, handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Dies hat nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster zur Folge, dass die Überschusserzielungsabsicht durch eine Prognose zu überprüfen ist. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung. Das Problem: Mietvertrag und unentgeltliche Übertragung des Mietobjekts unter Nießbrauchsvorbehalt standen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang. Der Nießbrauch war auf fünf Jahre begrenzt und der Sohn wollte die Wohnung danach weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Für das Gericht stand damit fest, dass es nach Ablauf der fünf Jahre zum Erlöschen des Mietverhältnisses kommen würde und die Einkunftsquelle in eine Selbstnutzung einmünden würde. Damit war diese Einkunftsquelle von vornherein nicht auf Dauer angelegt. Eine Überschusserzielungsabsicht konnte nicht unterstellt werden.

Beachten Sie | Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wäre typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige Überschüsse erwirtschaften will, auch wenn sich über einen längeren Zeitraum Verluste ergeben. Eine Überschussprognose wäre regelmäßig nicht erforderlich. Von „auf Dauer“ konnte aber wegen der Begrenzung auf fünf Jahre für das Gericht keine Rede sein.

PRAXISHINWEIS | Gegen diese Entscheidung wurde die Revision zugelassen. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 16.12.2016, Az. 4 K 2628/14 F, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192260

Zum Anfang



Für Kapitalanleger


Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen

| Angesichts der Niedrigzinsphase gehen die Bausparkassen vermehrt dazu über, gut verzinste Altverträge zu kündigen – und dies ist rechtens, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat. |

Da auf die Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden ist, können sie im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden.

Quelle | BGH-Urteile vom 21.2.2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16; BGH, PM Nr. 21/17 vom 21.2.2017

Zum Anfang



Für Unternehmer


Betriebliches Gebäude auf Grundstück des Ehegatten: Steuervorteile werden gewinnwirksam zurückgefordert

| Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Betriebsgebäuden auf im Miteigentum von Ehegatten stehenden Grundstücken im vergangenen Jahr geändert. Hierauf hat die Finanzverwaltung nun reagiert und eine Übergangslösung kreiert, die wenig Begeisterung auslösen dürfte. |

Urteilsgrundsätze

Bebaut ein Unternehmer-Ehegatte ein auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörendes Grundstück mit eigenen Mitteln, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte Eigentümer des auf seinen Anteil entfallenden Gebäudeteils.

Die Herstellungskosten, die der Unternehmer-Ehegatte für den im Miteigentum seines Ehegatten stehenden – betrieblich genutzten – Gebäudeteil getragen hat, darf er als eigenen Aufwand als Betriebsausgaben abziehen. Bisher wurde dieser Aufwand „wie ein materielles Gebäude“ des Betriebsvermögens aktiviert. Der Vorteil: Es konnten z. B. Absetzungen für Abnutzungen (= AfA) in Höhe von 3 % beansprucht werden.

Nach neuer Sichtweise ist nur ein Aufwandsverteilungsposten zu bilden. Da es sich nicht um ein Wirtschaftsgut handelt, kann dieser Posten keine stillen Reserven enthalten. Zudem werden keine Steuerbegünstigungen gewährt, die nur für Betriebsvermögen zulässig sind (z. B. AfA in Höhe von 3 %).

Übertragen sowohl der Unternehmer-Ehegatte den Betrieb als auch beide Eheleute ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück samt Gebäude unentgeltlich auf einen Dritten (z. B. das Kind), kann dieser den Anteil des Nichtunternehmer-Ehegatten zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen. Im Ergebnis wird der Gebäudeteil des Nichtunternehmer-Ehegatten „doppelt“ abgeschrieben: Durch den Unternehmer-Ehegatten infolge der selbst getragenen Herstellungskosten und durch den Dritten vom Teilwert nach der Einlage.

Reaktion der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an, hat jedoch eine Übergangsregelung für Altfälle eingeführt. Das fiskalische Problem: Durch die neue Sichtweise würden sich stille Reserven bei Beendigung der betrieblichen Nutzung ggf. steuerneutral verflüchtigen.

Nach der Verwaltungsmeinung sind die „zu Unrecht“ vorgenommenen Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen nach den Grundsätzen der Bilanzberichtigung rückgängig zu machen. Für den entstehenden Gewinn kann der Steuerpflichtige im Berichtigungsjahr (Erstjahr) eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von vier Fünfteln bilden. Diese Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren zu mindestens einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen.

Beispiel

EM hat auf einem Grundstück, das zur Hälfte auch seiner Ehefrau EF gehört, in 2006 ein Betriebsgebäude errichtet. Die von ihm getragenen Herstellungskosten (1 Mio. EUR) hat er aktiviert und mit 3 % (neue Sichtweise = 2 %) abgeschrieben. Die Veranlagungen für die Jahre bis 2015 sind bestandskräftig.

Korrektur: 500.000 EUR (Aufwandsverteilungsposten) x 1 % (AfA 3 % abz. 2 %) x 10 (Jahre 2006 bis 2015) = 50.000 EUR.

Den Gewinn von 50.000 EUR darf EM durch Bildung einer Rücklage auf
5 Jahre verteilen. In 2016 sind somit 10.000 EUR zu versteuern.

Beachten Sie | Auf eine Berichtigung kann auf Antrag verzichtet werden, wenn das zivilrechtliche Eigentum an dem betrieblich genutzten Miteigentumsanteil auf den Betriebsinhaber übergeht und der Einlagewert des Miteigentumsanteils an dem Gebäude um den Betrag der unzulässigerweise gebildeten stillen Reserven gemindert wird.

FAZIT | Der Bundesfinanzhof hatte auf die Übergangsprobleme hingewiesen und eine Übergangslösung durch den Gesetzgeber angeregt. Diese Aufgabe hat nun die Verwaltung übernommen. Ob sich die Praxis mit der vorgenommenen Ausgestaltung zufriedengeben wird, ist zu bezweifeln.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.12.2016, Az. IV C 6 – S 2134/15/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191226; BFH-Urteil vom 9.3.2016, Az. X R 46/14

Zum Anfang



Es bleibt dabei: Ein Zählprotokoll ist bei einer offenen Ladenkasse keine Pflicht

| Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Anfertigung eines Zählprotokolls – also einer Aufstellung über die Stückzahl der in der Kasse am Tagesende vorhandenen und dem Kassenbericht zugrunde gelegten Geldscheine und -münzen – für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei einer offenen Ladenkasse weiterhin nicht erforderlich ist. |

Für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei Bareinnahmen mittels einer offenen Ladenkasse ist ein täglicher Kassenbericht, der auf Grundlage eines täglichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, erforderlich
– aber auch ausreichend.

Soweit die Ausführungen in einer Entscheidung aus 2015 in der Praxis dahingehend missverstanden worden sind, dass über den Kassenbericht hinaus auch ein Zählprotokoll erforderlich sei, ist dies nicht der Fall. Eine Neuorientierung der Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Kassenbuchführung war vom Bundesfinanzhof nicht beabsichtigt gewesen.

PRAXISHINWEIS | In der Praxis führt die Prüfung von offenen Ladenkassen häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Auch wenn die Anfertigung eines Zählprotokolls nicht zwingend erforderlich ist, ist die lückenlose Führung eines Zählprotokolls zu empfehlen.

Ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit, eine offene Ladenkasse zu führen, empfiehlt sich eine Registrierkasse spätestens vor dem Hintergrund der Aufzeichnungspflichten nach § 22 des Umsatzsteuergesetzes.

Quelle | BFH, Beschluss vom 16.12.2016, Az. X B 41/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191465; BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13

Zum Anfang



Für Personengesellschaften


Keine Anrechnung von Gewerbesteuer für ausgeschiedene Gesellschafter

| Die Gewerbesteueranrechnung ist auf Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt, die am Ende des Erhebungszeitraums noch beteiligt sind. Unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern ist somit kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun übernommen. |

Hintergrund: Die Gewerbesteueranrechnung begünstigt insbesondere Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften. Vereinfacht ausgedrückt wird die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt, indem sie um das 3,8-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags gemindert wird.

PRAXISHINWEIS | Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Steueranrechnung bis zum Veranlagungszeitraum 2017 auch für den unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter beantragt wird. Bedingung: Alle zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer müssen dies einheitlich beantragen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.11.2016, Az. IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190056; BFH-Urteil vom 14.1.2016, Az. IV R 5/14

Zum Anfang



Für Arbeitgeber


Paketzusteller: Führt die Übernahme von Knöllchen zu Arbeitslohn?

| Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst führt nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht zu Arbeitslohn. |

Sachverhalt

Ein Paketzustelldienst hatte in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Fahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatteten. War eine Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich, nahm er es hin, dass die Fahrer auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Das Unternehmen trug die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder.

Nach Ansicht des Finanzgerichts erfüllt der Paketzustelldienst mit Zahlung der Verwarnungsgelder nur eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Gelder seien jedoch gegenüber dem Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt worden. Ungeachtet dessen erfolgte die Übernahme aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat erst in 2013 seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es sich um Arbeitslohn handelt, wenn eine Spedition Bußgelder übernimmt, die gegen angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind. Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf ist dieser Fall aber nicht mit dem „Paketzustellfall“ vergleichbar. Abwarten, wie das der Bundesfinanzhof in der Revision sehen wird.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L, Rev. BFH Az. VI R 1/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191457; BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12

Zum Anfang



Kehrtwende des Bundesfinanzhofs: Zuzahlungen zum Firmenwagen mindern geldwerten Vorteil

| Für die private Nutzung eines Firmenwagens sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Wird dieser nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt und muss der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlen, mindert dies den steuerpflichtigen Sachbezugswert. Übernimmt der Arbeitnehmer allerdings „nur“ einzelne Kfz-Kosten
(z. B. Treibstoff, Wagenwäsche), soll sich der geldwerte Vorteil nach Meinung der Verwaltung nicht vermindern. Dieser Ansicht hat der Bundesfinanzhof nun in zwei Urteilen widersprochen und damit auch seine eigene Rechtsprechung modifiziert. |

Beispiel

Ein Arbeitnehmer (AN) hat einen Firmenwagen ganzjährig auch für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel beträgt 6.000 EUR. AN hat 4.500 EUR für Benzin gezahlt.

Nach bisheriger Sichtweise minderten die selbst getragenen Benzinkosten den geldwerten Vorteil nicht. Nach neuer Auffassung vermindert sich der Sachbezugswert um 4.500 EUR, sodass AN nur noch 1.500 EUR versteuern muss.

Ein Arbeitnehmer ist insoweit nicht bereichert, als er Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des ihm überlassenen betrieblichen Pkw veranlasst sind. Nach der neuen Sichtweise des Bundesfinanzhofs gilt dies nicht nur für ein Nutzungsentgelt, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer einzelne (individuelle) Kosten (z. B. für Kraftstoff) trägt. Denn auch in diesen Fällen fehlt es an einer vorteilsbegründenden und demzufolge lohnsteuerbaren Einnahme.

Beachten Sie | Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers allerdings den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der geldwerte Vorteil kann sich sowohl bei der Ein-Prozent-Regel als auch bei der Fahrtenbuchmethode maximal auf 0 EUR verringern.

Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung die neuen Rechtsprechungsgrundsätze zeitnah übernimmt.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191867; BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 49/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191868

Zum Anfang



Für Arbeitnehmer


Nur ein Steuerklassenwechsel pro Kalenderjahr

| Nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination ist ein erneuter Steuerklassenwechsel innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. |

Sachverhalt

Ein Ehepaar hatte zu Beginn des Jahres einen Steuerklassenwechsel von IV/IV zu III/V vorgenommen, wobei die Ehefrau die Steuerklasse V erhielt. Kurze Zeit später beantragten sie eine erneute Änderung. Nun sollte die Ehefrau die Steuerklasse III erhalten. Als Begründung gaben die Eheleute „Gehaltsaufstockung vor Elternzeit” an.

Nach dem Gesetzeswortlaut können Eheleute, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, einmal im Kalenderjahr die Änderung der Steuerklassen beantragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber Steuerpflichtigen einen weiteren Wechsel zur Elterngeldaufstockung hat zubilligen wollen.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 25.10.2016, Az. 3 K 887/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191106

Zum Anfang



Verbesserungsvorschlag: Prämie nicht ermäßigt zu besteuern

| Eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird. Eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung lehnte der Bundesfinanzhof somit ab. |

Eine ermäßigte Besteuerung kann ebenfalls nicht erfolgen, wenn statt einer Bonuszahlung eine Versorgungsleistung gewährt wird. Begründung des Bundesfinanzhofs: Hier fehlt es bereits an einem veranlagungszeitraumübergreifenden Ereignis, sodass keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt.

Quelle | BFH-Urteil vom 31.8.2016, Az. VI R 53/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190788

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Mai 2017: Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.5.2017
  • GewSt, GrundSt = 15.5.2017

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.5.2017
  • GewSt, GrundSt = 18.5.2017

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 5/2017 = 29.5.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

2/16

7/16

10/16

2/17

– 0,2 %

+ 0,4 %

+ 0,7 %

+ 2,2 %

Zum Anfang