MONATLICHER MANDANTENBRIEF JULI 2020

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2020:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Steuerinformationen für Schüler- und Studentenjobs

| Die Sommerferien sind für viele Schüler und Studenten die Zeit, um sich etwas Geld dazuzuverdienen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erläutert in seiner Broschüre „Steuerinformationen: Schüler- und Studentenjobs“ (Stand: 1.2.2020) u. a. die steuerlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Aushilfs- und Teilzeitarbeit. Die Broschüre kann unter www.bestellen.bayern.de (bei Stichworte/Titel „Steuerinformationen“ eingeben) heruntergeladen werden. |

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Corona-Pandemie: Bundesregierung beschließt milliardenschweres Konjunkturprogramm

| Kurz nach Pfingsten hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Konjunkturprogramm auf den Weg gebracht, damit die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Gang kommt. Wichtige (steuerliche) Aspekte werden vorgestellt. |

Steuerliche Aspekte

Der Umsatzsteuersatz soll vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt werden. Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Lebensmittel) beträgt dann 5 % (bisher 7 %). Hier gilt es, entsprechende Anpassungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen vorzunehmen und ggf. von der Finanzverwaltung gewährte Übergangsregelungen zu Abgrenzungsfragen (z. B. Anzahlungen) zu beobachten.

Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag, der von der Summe der Einkünfte abgezogen bzw. im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt wird. Wegen des in Zeiten von Corona erhöhten Betreuungsaufwands soll der Betrag von 1.908 EUR auf 4.000 EUR angehoben werden (gilt für 2020 und 2021).

Um eine Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, sollen im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert werden.

Als Investitionsanreiz soll eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in 2020 und 2021 eingeführt werden. Der Abschreibungssatz darf höchstens das 2,5-fache des linearen Satzes betragen (maximal 25 % pro Jahr).

Der steuerliche Verlustrücktrag soll für 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. EUR (bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) erweitert werden. Derzeit gelten 1 Mio. EUR bzw. bei einer Zusammenveranlagung 2 Mio. EUR.

Beachten Sie | Zudem soll ein Mechanismus eingeführt werden, damit sich der Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 auswirkt (z. B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage). Die Auflösung der Rücklage soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen.

Das Körperschaftsteuerrecht (gilt insbesondere für Kapitalgesellschaften) soll modernisiert werden u. a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das 4-fache (bislang das 3,8-fache) des Gewerbesteuer-Messbetrags.

Bei der Gewerbesteuer soll der Freibetrag für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag (z. B. Schuldzinsen) erhöht werden (um 100.000 EUR auf 200.000 EUR).

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden (Liquiditätseffekt).

Die Kfz-Steuer für Pkw soll stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet werden. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage daher zum 1.1.2021 hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben. Zudem soll die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2030 verlängert werden.

Beachten Sie | Auch der Kauf von Elektrofahrzeugen soll (weiter) angekurbelt und die Prämien des Bundes als neue „Innovationsprämie“ verdoppelt werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 EUR die Förderung des Bundes von 3.000 EUR auf 6.000 EUR steigt. Diese Maßnahme soll bis Ende 2021 befristet werden.

Programm für Überbrückungshilfen

Zur Existenzsicherung von kleinen und mittleren Unternehmen wird für einen Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt (Volumen: maximal 25 Mrd. EUR). Die branchenübergreifende Hilfe wird für Juni bis August gewährt.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % andauern.

Beachten Sie | Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %, können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 EUR für drei Monate. Bei Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 EUR, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 EUR nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Weitere Punkte im Überblick

Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR für jedes kindergeldberechtigte Kind sollen Familien unterstützt werden.

Beim Kurzarbeitergeld will die Bundesregierung im September eine verlässliche Regelung für den Bezug ab dem 1.1.2021 vorlegen.

Die EEG-Umlage droht wegen des Rückgangs der Wirtschaftsleistung und des damit verbundenen Rückgangs des Börsenstrompreises stark anzusteigen. Um für mehr Verlässlichkeit bei den staatlichen Strompreisbestandteilen zu sorgen, soll eine Senkung der EEG-Umlage erfolgen, sodass diese in 2021 bei 6,5 ct/kWh und in 2022 bei 6,0 ct/kWh liegen wird. Derzeit beträgt sie 6,756 ct/kWh.

Kleine und mittlere Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, sollen für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie (2.000 EUR) erhalten, die nach dem Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, sollen für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 EUR erhalten.

Beachten Sie | Derzeit handelt es sich „nur“ um das Ergebnis des Koalitionsausschusses. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Quelle | „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken Ergebnis Koalitionsausschuss 3. Juni 2020“, BMF vom 3.6.2020

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Corona-Steuerhilfegesetz „in trockenen Tüchern“

| Der Bundesrat hat dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ am 5.6.2020 zugestimmt. Im Fokus stehen insbesondere folgende Aspekte: |

Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erfolgt nun eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz.

Beachten Sie | Getränke sind von der Umsatzsteuersenkung allerdings ausgenommen.

Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld werden bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

Eine bereits im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.4.2020 enthaltene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen wurde nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“

Durch den neuen § 56 Infektionsschutzgesetz (BGBl I 2020, S. 587) wird der Verdienstausfall von Eltern ausgeglichen, die ihre Kinder wegen einer auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten selbst betreuen müssen. Die Dauer der Lohnfortzahlung (67 % des Verdienstausfalls, maximal 2.016 EUR monatlich) wurde nun von sechs auf zehn Wochen pro Sorgeberechtigtem verlängert. Für Alleinerziehende gelten 20 Wochen.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), BR-Drs. 290/20 (B) vom 5.6.2020; Bundesrat Kompakt zum Tagesordnungspunkt Top 35 vom 5.6.2020

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Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Ehegatten

| Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat jüngst dazu Stellung bezogen, wie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind, das sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet. Auch zu der Nutzung in angemieteten Räumlichkeiten hat sich das Ministerium geäußert. |

Grundsätzliches

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in vollem Umfang abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen zumindest bis zu 1.250 EUR steuermindernd abgesetzt werden; anderenfalls scheidet ein Kostenabzug aus.

Grundstücks- oder nutzungsorientierte Aufwendungen

Die Beurteilung, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich das Arbeitszimmer in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten befindet.

Allerdings ist bei der Art der Kosten zu unterscheiden und zwar zwischen grundstücks- und nutzungsorientierten Aufwendungen:

  • Nutzungsorientierte Aufwendungen sind u. a. Energie-, Wasser- und Reinigungskosten. Diese Kosten sind in voller Höhe (unter Berücksichtigung der unter „Grundsätzliches“ gemachten Ausführungen) zu berücksichtigen.
  • Grundstücksorientierte Aufwendungen sind u. a. Miete bzw. Abschreibungen, Schuldzinsen, Versicherungsprämien und Grundsteuern.

Bei dem größeren Kostenblock der grundstücksorientierten Aufwendungen sind die steuerlichen Regelungen zum Drittaufwand zu beachten. Danach kann ein steuermindernder Abzug nach dem Kostentragungsprinzip ausscheiden, wenn der Steuerpflichtige die durch die Einkunftserzielung veranlassten Aufwendungen nicht unmittelbar selbst trägt.

Grundstücksorientierte Aufwendungen

Die Aufwendungen sind abziehbar, wenn sie vom Konto des Ehegatten bezahlt werden, der das Arbeitszimmer nutzt und zwar unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer der Räumlichkeiten ist, in denen sich das Arbeitszimmer befindet.

Beachten Sie | Demgegenüber ist ein Kostenabzug nicht zulässig, wenn die Aufwendungen vom Konto des anderen Ehegatten bezahlt werden.

Bei einer Bezahlung vom Gemeinschaftskonto ist wie folgt zu unterscheiden:

Mieter/Eigentümer

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen

  • 1. nutzender Ehegatte

Aufwendungen sind abziehbar

  • 2. anderer Ehegatte

Aufwendungen sind nicht abziehbar

  • 3. beide Ehegatten

Aufwendungen sind (begrenzt)* abziehbar

* Grundsätzlich sind in diesen Fällen 100 % der Aufwendungen abziehbar. Es sind aber Begrenzungen zu beachten:

  • Eigentum: hier ist der Abzug auf den Miteigentumsanteil an den Räumlichkeiten begrenzt,
  • Anmietung: hier sind maximal 50 % der gemeinsam getragenen Aufwendungen abziehbar, wenn der Nutzungsumfang des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten Wohnfläche beträgt.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2020/1 vom 8.1.2020, Az. VI 308 - S 2145 - 116; BFH-Urteil vom 6.12.2017, Az. VI R 41/15

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Für Unternehmer


Bon-Pflicht für Bäcker bleibt bestehen

| Die FDP-Fraktion ist im Finanzausschuss des Bundestags mit einem Vorstoß zur Abschaffung der seit Anfang Januar geltenden Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen selbst bei kleinsten Einkäufen gescheitert. Somit bleibt auch die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen für Bäckereien bestehen. |

Hintergrund

Die Belegausgabepflicht muss derjenige befolgen, der Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 der Abgabenordnung erfasst. Dies sind z. B. elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen. Wer also eine „offene Ladenkasse“ benutzt, ist von der Belegausgabepflicht nicht betroffen.

Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden Unternehmen aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien. Eine Befreiung kommt aber nur bei einer sachlichen oder persönlichen Härte für den Steuerpflichtigen in Betracht. Ob eine solche vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Finanzbehörden vor Ort zu prüfen.

Quelle | „Bon-Pflicht für Bäcker bleibt“, Finanzen/Ausschuss - 6.5.2020 (hib 472/2020); FAQ des BMF, unter www.iww.de/s3701

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Betriebsaufgabe gegen Rentenzahlungen: Ein Besteuerungs-Wahlrecht soll es hier nicht geben

| Das für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen findet bei einer Betriebsaufgabe keine Anwendung. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden. |

Hintergrund

Steuerpflichtige, die ihren Betrieb auf Rentenbasis veräußern, haben ein Wahlrecht:

  • Wählt der Veräußerer die Sofortbesteuerung, muss er den Veräußerungsgewinn unabhängig vom Zufluss der Rentenzahlungen bereits im Jahr des Verkaufs versteuern. Er kann aber eventuell von einem begünstigten Veräußerungsgewinn (Freibetrag und ermäßigter Steuersatz) profitieren.
  • Bei der Zuflussbesteuerung (nachgelagerte Besteuerung) entsteht erst dann ein Gewinn, wenn der Kapitalanteil der Rentenzahlungen das steuerliche Kapitalkonto des Veräußerers zuzüglich etwaiger Veräußerungskosten übersteigt. Der Vorteil der späteren Versteuerung hat aber den Nachteil, dass die oben genannten Begünstigungen ausscheiden.

MERKE | Die Zuflussbesteuerung gilt nur für Bezüge, die lebenslang zu zahlen sind oder eine feste Laufzeit von mehr als zehn Jahren haben und primär der Versorgung oder bei besonders langer Laufzeit mindestens auch der Versorgung des bisherigen Betriebsinhabers dienen.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte nun über einen Fall zu befinden, in dem die Steuerpflichtige wegen der Veräußerung ihres handwerklichen Betriebs gegen Zahlung einer lebenslangen Rente die nachgelagerte Besteuerung beanspruchte. Das Problem: Sie hatte eine wesentliche Betriebsgrundlage (das Betriebsgrundstück) in ihr Privatvermögen überführt, sodass keine Betriebsveräußerung, sondern eine Betriebsaufgabe vorlag und hierfür soll nur die Sofortbesteuerung in Betracht kommen.

Der Bundesfinanzhof hat das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung insbesondere damit begründet, dass bei einer Sofortbesteuerung der Rentenzahlungen ein zu hoher Gewinn versteuert wird, wenn der Rentenberechtigte früher stirbt als nach der statistischen Lebenserwartung zu erwarten wäre.

Dieses Risiko, so das Finanzgericht, trägt der Steuerpflichtige zwar auch bei einer Betriebsaufgabe gegen Rentenzahlungen. Im Gegensatz zur Betriebsveräußerung verfügt er aber regelmäßig über ausreichende Mittel, um die auf den Rentenbarwert entfallende Steuer begleichen zu können. Handelt es sich um eine Betriebsaufgabe wie im Streitfall, dann kann der Steuerpflichtige die Steuer auf den Aufgabegewinn durch Veräußerung der entnommenen Wirtschaftsgüter oder durch deren Verwendung als Sicherheiten für eine Darlehensaufnahme beschaffen.

In seiner Urteilsbegründung hatte das Finanzgericht zwar u. a. auch den Fall im Blick, dass die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter nicht ausreichen, um die erforderlichen Mittel für die Steuerzahlung zu beschaffen. Doch auch hier ist bei der Anwendung des Wahlrechts allein danach zu unterscheiden, ob eine Betriebsveräußerung oder eine Betriebsaufgabe vorliegt. Besonderheiten des Einzelfalls können nur in einem (gesonderten) Billigkeitsverfahren Berücksichtigung finden.

PRAXISTIPP | Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, weil die Anwendung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen bei einer Betriebsaufgabe noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Da die Steuerpflichtige die Revision eingelegt hat, können vergleichbare Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.1.2020, Az. 4 K 28/18, Rev. BFH Az. X R 6/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215518; BFH-Urteil vom 20.1.1971, Az. I R 147/69

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Für Arbeitnehmer


Angepasste Umzugskostenpauschalen ab 1.6.2020

| Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Da sich hier mit Wirkung ab dem 1.6.2020 Änderungen ergeben haben (BGBl I 2019, S. 2053), hat sich insbesondere die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen deutlich geändert. |

Bei Umzügen, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.5.2020 liegt, gelten folgende Pauschalen:

Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt 1.146 EUR.

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist zu unterscheiden:

  • Berechtigte mit Wohnung: 860 EUR
  • Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder): 573 EUR
  • Berechtigte ohne Wohnung: 172 EUR

Beispiel

Eine berechtigte Person zieht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind am 12. und 13.7.2020 um → 860 EUR (Berechtigter) + 573 EUR (Ehefrau) + 573 EUR (Kind) = 2.006 EUR

Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.5.2020, Az. IV C 5 - S 2353/20/10004 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215828

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat August 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

USt, LSt = 10.8.2020

GewSt, GrundSt = 17.8.2020

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

USt, LSt = 13.8.2020

GewSt, GrundSt = 20.8.2020

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 8/2020 = 27.8.2020

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

5/19

10/19

1/20

5/20

+ 1,3 %

+ 0,9 %

+ 1,6 %

+ 0,5 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF JUNI 2020

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2020:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Neue Maßnahmen gegen die Corona-Krise: Höheres Kurzarbeitergeld, Lockerungen beim Elterngeld ...

| Auch in dieser Ausgabe stehen wieder Maßnahmen im Mittelpunkt, mit denen soziale und wirtschaftliche Härten infolge der Corona-Pandemie „abgefedert“ werden sollen. |

Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld

Der Bundestag hat am 14.5.2020 ein Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) beschlossen. Dabei geht es u. a. um Verbesserungen beim

Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld.

Kurzarbeitergeld

Hintergrund: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem ausgefallenen Netto-Entgelt. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts. 67 % werden gezahlt, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.

Nun soll das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die mindestens 50 % weniger arbeiten, erhöht werden und zwar ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 % des pauschalierten Netto-Entgelts und ab dem 7. Monat auf 80 %. Für Haushalte mit Kindern gelten 77 % bzw. 87 %. Die Aufstockung des Kurzarbeitergelds soll längstens bis zum 31.12.2020 gelten.

Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit sollen befristet bis zum Jahresende die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet werden. Zuvor war ein Zuverdienst nur in den Bereichen privilegiert, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten.

Arbeitslosengeld

Wer schon vor der Krise arbeitsuchend war und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen hat, hat derzeit geringe Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Daher soll das Arbeitslosengeld nach dem SGB III für diejenigen um drei Monate verlängert werden, deren Anspruch zwischen dem 1.5. und 31.12.2020 enden würde.

7 % Umsatzsteuer für die Gastronomie

Bei der Umsatzsteuer, die Gastronomen an das Finanzamt abführen müssen, wird derzeit (vereinfacht) wie folgt unterschieden: Essen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Speisen, die vor Ort verzehrt werden, werden mit 19 % besteuert.

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung („Corona-Steuerhilfegesetz“) soll nun für die Zeit ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 generell der ermäßigte Steuersatz von 7 % erhoben werden.

Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen-/Körperschaftsteuer

Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags beantragen.

MERKE | Von einer Betroffenheit geht das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 24.4.2020, Az. IV C 8 - S 2225/20/10003 :010) regelmäßig aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null EUR herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million EUR bzw. zwei Millionen EUR bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Basis werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

Beispiel

A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat für 2019 bereits 24.000 EUR Einkommensteuer vorausgezahlt. Dieser Vorauszahlung lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 EUR zugrunde. Für das 1. Quartal 2020 hat A 6.000 EUR vorausgezahlt.

Wegen der Corona-Pandemie bricht der Umsatz nahezu komplett ein, während die unvermeidlichen Ausgaben (Fixkosten) weiter zu bezahlen sind. Das Finanzamt hat daher die Vorauszahlungen für das 1. Quartal 2020 bereits antragsgemäß erstattet.

Zusätzlich beantragt A die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen auf Basis eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 EUR (15 % von 80.000 EUR) auf 18.000 EUR herab. Die Überzahlung von 6.000 EUR wird erstattet.

Bei der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 EUR, welche das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids für 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos stundet.

In 2021 gibt A seine Einkommensteuererklärung für 2020 ab. Hier gibt es nun zwei Varianten:

Variante 1: Für 2020 ergibt sich ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag zu einer Steuerminderung für 2019 um mindestens 6.000 EUR führt. Die anlässlich der vorherigen Steuerfestsetzung bewilligte Stundung entfällt. Stundungszinsen werden nicht festgesetzt.

Variante 2: Für 2020 ergibt sich entgegen der Prognose kein rücktragsfähiger Verlust. Die gestundete Nachzahlung für 2019 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für 2020 zu entrichten. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.

Elterngeld

Nach einem Gesetzesbeschluss des Bundestags (die zu erwartende Zustimmung des Bundesrats stand bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch aus) werden die Regelungen zum Elterngeld rückwirkend zum 1.3.2020 gelockert. Nachfolgende Informationen basieren auf einer Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 22.4.2020:

Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngelds.

Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern wegen der Corona-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.

Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld), die Eltern wegen der Corona-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht reduzieren.

Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate bei der Elterngeldberechnung ausnehmen.

Lohnsteuer-Anmeldungen

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden. Dies gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (23.4.2020, Az. IV A 3 - S 0261/20/10001 :005) soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung beträgt maximal zwei Monate.

Offenlegung der Jahresabschlüsse

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR).

Nach einer Mitteilung des BfJ vom 8.4.2020 besteht die Offenlegungsfrist zwar weiterhin. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.

Unternehmen, die nach dem 5.2.2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni nachgeholt, wird das angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

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Expertenanhörung zur Doppelbesteuerung der Rente

| Ende Januar 2020 nahmen Sachverständige in einer Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags zu der viel diskutierten Frage der Doppelbesteuerung von Renten Stellung. Dabei herrschte Einigkeit, dass Arbeitnehmern, die jetzt in Rente gehen oder schon im Ruhestand sind, noch keine Doppelbesteuerung drohe, da die Hälfte ihrer Rentenbeiträge vom Arbeitgeber geleistet wurde und schon immer steuerfrei war. Je näher der Renteneintritt aber dem Jahr 2040 komme, umso größer werde das Risiko. |

Den Experten zufolge kommt es aber bereits heute bei freiwillig versicherten Selbstständigen zu Doppelbesteuerungen, weil es für sie keinen steuerfreien Arbeitgeberbeitrag gab.

Beachten Sie | Erste Fälle liegen inzwischen beim Bundesfinanzhof. Dessen Vorsitzende Richterin, Professorin Dr. Jutta Förster, führte während der Anhörung aus, dass es etwa um den Jahreswechsel 2020/2021 zu einer Entscheidung kommen könnte.

Hintergrund

Ursprünglich mussten Rentenbeiträge aus dem bereits versteuerten Einkommen abgeführt werden, während die Rentenbezüge später steuerfrei waren. Die Versteuerung war also vorgelagert. Beamtenpensionen dagegen mussten voll versteuert werden. Dies bewertete das Bundesverfassungsgericht 2002 als unzulässige Ungleichbehandlung.

Daraufhin entschied der Gesetzgeber, ab 2005 schrittweise auf eine nachgelagerte Besteuerung umzustellen:

  • Schrittweise bis 2025 sind immer größere Anteile der Rentenbeiträge von der Steuer absetzbar.
  • Gleichzeitig gelten immer größere Teile der Rente als steuerpflichtiges Einkommen. Wer ab 2040 in Rente geht, muss dann die gesamte Rente versteuern.

Quelle | „heute im bundestag“ (hib 134/2020) vom 30.1.2020

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Außergewöhnliche Belastungen: Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen auch im Garten abziehbar?

| Eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet grundsätzlich eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können daher grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Doch längst nicht alle Maßnahmen sind steuerlich begünstigt, wie ein Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt. |

Sachverhalt

Eheleute bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weshalb für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, die nur durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Eheleute in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an.

Die Kosten (ca. 6.000 EUR) machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Begründung: Die Maßnahme sei medizinisch notwendig gewesen. Zudem gehöre der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf. Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug. Es führte u. a. aus, dass die Möglichkeit, sich im Garten aufzuhalten, den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige.

Beachten Sie | Im Klageverfahren beantragten die Eheleute hilfsweise eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (= 20 % des in der Rechnung enthaltenen Lohnanteils).

Das Finanzgericht Münster hat die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Zwar gehört grundsätzlich auch das Hausgrundstück mit Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich. Abzugsfähig sind aber nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Und hieran scheiterte es im Streitfall, weil sich auf der anderen Seite des Hauses bereits eine Terrasse befand, die mit dem Rollstuhl erreichbar war.

Beachten Sie | Dem Hilfsantrag, für 20 % der Lohnkosten eine Steuerermäßigung zu gewähren, hat das Finanzgericht indes stattgegeben.

PRAXISTIPP | Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist bereits die Revision anhängig. Zudem ist ein weiteres Verfahren anhängig, in dem es um Aufwendungen für die Beseitigung von Biberschäden im Garten und an der Terrasse eines selbstgenutzten Einfamilienhauses geht. Hier muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob bzw. wann eine schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens vorliegt. In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.1.2020, Az. 7 K 2740/18 E, Rev. BFH Az. VI R 25/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214250; weiteres anhängiges Verfahren beim BFH: Az. VI R 42/18

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Für Vermieter


Bestimmung der „ortsüblichen Marktmiete“ bei verbilligter Vermietung

| Eine Vermietung zu Wohnzwecken gilt als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen (Urteil vom 22.10.2019, Az. 3 K 316/19) ist als Vergleichsgrundlage („ortsübliche Marktmiete“) jedenfalls dann nicht der ggf. günstigere örtliche Mietspiegel heranzuziehen, wenn der Steuerpflichtige zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten (teurer) vermietet. Da gegen diese Entscheidung die Revision (Az. IX R 7/20) anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |

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Für Unternehmer


Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2020 stellen

| Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2019 sind bis zum 30.9.2020 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640. |

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Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis

| Eine tarif- bzw. steuerbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Wann eine „definitive“ Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend ist nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs auch keine „Wartezeit“ von mindestens drei Jahren einzuhalten. |

Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis,
  • die Vergleichbarkeit der Betätigungen,
  • die Art und Struktur der Mandate sowie
  • die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts.

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein Zeitraum, der zwischen der Veräußerung der Praxis und der Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit liegen muss, von etwa zwei bis drei Jahren ausreichend sein.

Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit ist zulässig. Denn der Bundesfinanzhof hat bereits 1991 entschieden, dass die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang unschädlich ist, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten.

MERKE | Eine geringfügige Tätigkeit des Veräußerers ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs auch dann nicht zu beanstanden, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst.

Das Bundesfinanzministerium hat hier allerdings eine andere Sichtweise: Die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten innerhalb der „gewissen Zeit“ nach der Betriebsaufgabe ist auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze in jedem Fall schädlich, da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich nicht stattgefunden hat.

Quelle | BFH, Beschluss vom 11.2.2020, Az. VIII B 131/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214598; BFH-Urteil vom 7.11.1991, Az. IV R 14/90; BMF-Schreiben vom 28.7.2003, Az. IV A 6 S 2242 4/03

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Für GmbH-Geschäftsführer


Organschaft: Keine Anerkennung bei fehlendem Ausweis des Verlustausgleichsanspruchs in der Bilanz

| Eine ertragsteuerliche Organschaft ist an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, wie ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein verdeutlicht. Danach wird der Gewinnabführungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt, wenn die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist. Das soll selbst dann gelten, wenn die Organträgerin den Verlustbetrag tatsächlich erstattet. Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. |

Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.

MERKE | Der korrekten bilanziellen Abbildung der Organschaft und der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags muss erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Es spricht viel dafür, dass selbst geringfügige Verstöße als schädlich beurteilt werden, gleichgültig, ob die steuerlichen Folgen für die Beteiligten günstig oder nachteilig sind. Der Nichtausweis der Forderung in der Bilanz stellt im Übrigen so die Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein von vornherein keinen nur geringfügigen Mangel dar.

Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.6.2019, Az. 1 K 113/17, Rev. BFH Az. I R 37/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215392

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Juli 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.7.2020

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.7.2020

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 7/2020 = 29.7.2020

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

4/19

9/19

12/19

4/20

+ 2,1 %

+ 0,9 %

+ 1,5 %

+ 0,8 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF MAI 2020

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2020:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ aktualisiert (Stand Januar 2020). Der kompakte steuerliche Überblick kann unter www.iww.de/s3538 heruntergeladen werden. |

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Privater Weiterverkauf von Tickets für das Finale der Champions League ist steuerpflichtig

| Veräußert ein Steuerpflichtiger ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League, ist ein erzielter Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Steuerpflichtige hatten im April 2015 über die UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Kosten: 330 EUR). Diese hatten sie dann im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert (Erlös abzüglich Gebühren = 2.907 EUR). Das Finanzamt versteuerte den Gewinn (2.577 EUR) und zwar zu Recht, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört nicht nur der Verkauf von Grundstücken. Erfasst werden auch andere Wirtschaftsgüter, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Zudem bleibt ein jährlicher Gesamtgewinn von weniger als 600 EUR steuerfrei (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).

„Andere Wirtschaftsgüter“ sind sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch UEFA Champions League-Tickets, die nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ darstellen.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.10.2019, Az. IX R 10/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215074; BFH, PM Nr. 18 vom 2.4.2020

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Neue Formulare für die Einkommensteuererklärung

| Die Formulare für die Einkommensteuererklärung 2019 wurden anders strukturiert. So wurde der bisher vierseitige Mantelbogen auf zwei Seiten reduziert. Dafür gibt es jetzt eine Vielzahl neuer Anlagen (z. B. Anlage Sonderausgaben und Anlage Außergewöhnliche Belastungen). |

Zahlreiche Daten liegen der Finanzverwaltung wegen elektronischer Datenübermittlungen der mitteilungspflichtigen Stellen bereits vor (eDaten). Dies betrifft z. B. Bruttoarbeitslöhne und die zugehörigen Lohnsteuerabzugsbeträge sowie bestimmte Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung. In die entsprechend gekennzeichneten Zeilen müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2019 keine Eintragungen mehr gemacht werden.

Beachten Sie | Die dem Finanzamt vorliegenden eDaten haben keine Bindungswirkung. Steuerpflichtige können somit weiterhin eigene Angaben machen. Sie müssen diese Zeilen/Bereiche weiter ausfüllen, wenn ihnen bekannt ist, dass die eDaten nicht oder nicht zutreffend übermittelt wurden.

Quelle | Information zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für die Jahre ab 2019 „Infoblatt eDaten“

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Privates Veräußerungsgeschäft auch bei Verkauf eines zuvor geschenkten Grundstücks möglich

| Wird eine Immobilie verkauft, die der Veräußerer zuvor schenkweise erhalten hat, sind ihm zwar keine eigenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstanden, gleichwohl kann auch dieser Vorgang zu einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) führen. Denn bei einem unentgeltlichen Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Zu dieser Thematik hat der Bundesfinanzhof nun Stellung bezogen. |

Sachverhalt

Am 27.10.2004 hatte eine Steuerpflichtige von ihrer Mutter unter Übernahme der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden ein Grundstück erhalten. Nicht übernommen wurden die den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehen, die weiter von der Mutter bedient wurden. Mit der Übertragung erhielt die Mutter ein lebenslanges dingliches Wohnrecht.

Die Mutter hatte das Grundstück am 8.12.1998 erworben und das Hauptgebäude seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Das in 2002 und 2003 fertiggestellte Nebengebäude bewohnte die Tochter an den Wochenenden.

Am 14.9.2007 veräußerte die Steuerpflichtige das gesamte Grundstück. Die Veräußerung erfolgte lastenfrei. Von dem auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreis wurden die durch die Grundschulden besicherten Darlehen bedient. Der Restkaufpreis wurde an die Steuerpflichtige ausgekehrt.

Das Finanzamt versteuerte für das Hauptgebäude einen Veräußerungsgewinn. Eine Steuerbefreiung wurde versagt, weil die Tochter das Hauptgebäude nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Handhabung.

Werden die Grundschulden aber nicht die schuldrechtlichen Verbindlichkeiten übernommen, liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor. Denn in diesem Fall erbringt der Erwerber keine Gegenleistung, sondern erwirbt nur das um den Wert der Belastungen geminderte Grundstück.

Die Einräumung eines dinglichen Wohnrechts stellt keine Gegenleistung dar. Vielmehr mindert das Wohnrecht den Wert des übertragenen Vermögens.

Im Streitfall lag auch eine Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist vor. Die Mutter hatte das Grundstück 1998 erworben. Die unentgeltliche Übertragung erfolgte in 2004 mit der Folge, dass die Steuerpflichtige in die noch laufende Frist eintrat. Die Veräußerung fand dann 2007 und damit noch innerhalb der Zehnjahresfrist statt.

Gewinn oder Verlust ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Und hier stellte der Bundesfinanzhof insbesondere Folgendes heraus:

  • Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nicht, wenn der Erwerber eines Grundstücks zwecks Löschung eines Grundpfandrechts Schulden tilgt, die er zunächst nicht übernommen hat. Entsprechendes gilt für die Löschung der Grundschuld.
  • Auch eine Einordnung der Tilgungsbeträge als Veräußerungskosten kam nicht in Betracht. Denn die Verwendung der erlangten Mittel stand mit der Veräußerung nicht in Zusammenhang.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2019, Az. IX R 8/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213482

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Corona-Pandemie: Ein Überblick über Hilfspakete und Sofortmaßnahmen

| Der Kampf gegen das Corona-Virus hat die Bevölkerung fest im Griff und bestimmt das Berufsleben und den Alltag. Die (wirtschaftlichen) Folgen sind bereits jetzt immens. Insbesondere Hoteliers und Gastronomen trifft die Corona-Krise mit voller Härte. Aber auch andere Berufsgruppen, Freiberufler und Arbeitnehmer sind betroffen. Demzufolge haben Bundestag und Bundesrat das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik verabschiedet. |

Vorbemerkungen

Bei den Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie verliert man schnell den Überblick. Dies liegt zum einen an der Vielzahl der unterschiedlichen Maßnahmen. Zum anderen gibt es hier fast täglich Neuerungen zu vermelden.

Die Übersicht enthält sowohl Aspekte aus dem von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Hilfspaket als auch weitere, wichtige Hilfsmaßnahmen.

Soforthilfe für Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen

Um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, erhalten Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschließlich Landwirte) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) eine finanzielle Soforthilfe, die als Einnahme steuerbar ist:

  • Antragsteller mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 EUR.
  • Bei Antragstellern mit bis zu zehn Beschäftigten beträgt der Zuschuss bis zu 15.000 EUR.

Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet-/Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für fünf Monate ansetzen.

Beachten Sie | Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

MERKE | Die Anträge sind spätestens bis zum 31.5.2020 zu stellen. Dieses Soforthilfe-Programm ergänzt die spezifischen Programme der Bundesländer. Die Anträge werden deshalb aus einer Hand von den Bundesländern bearbeitet. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie unter www.iww.de/s3501.

Neben der dargestellten finanziellen Soforthilfe fördert das Bundeswirtschaftsministerium (PM vom 3.4.2020) Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 EUR ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für beanspruchte professionelle Beratungsleistungen gelten bis Ende 2020.

Kredite

Mit erleichterten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung will die Bundesregierung Unternehmen schützen. Beispielsweise wurden die Bedingungen für KfW-Unternehmerkredite (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit Universell (für Unternehmen unter 5 Jahren) gelockert. Zudem ging am 23.3.2020 das neue KfW-Sonderprogramm 2020 an den Start.

Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienstmöglichkeiten

Durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.3.2020 (BGBl I 2020, S. 493) gibt es beim Kurzarbeitergeld einige Erleichterungen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet.
  • Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (sofern tarifvertraglich geregelt) kann verzichtet werden.

Beachten Sie | Zusätzlich wurde es ermöglicht, dass Beschäftigte in Kurzarbeit in Bereichen aushelfen können, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten. Zuverdienste werden bis zur Höhe des vorherigen Einkommens gestattet.

Stundung von Steuerzahlungen und SV-Beiträgen

Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert (BMF-Schreiben vom 19.3.2020, Az. IV A 3 - S 0336/19/10007 :002 und gleich lautende Ländererlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen vom 19.3.2020). Das erleichterte Prozedere gilt bis 31.12.2020 für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige.

Der GKV-Spitzenverband hat in einem Rundschreiben vom 24.3.2020 (unter www.iww.de/s3502) eine erleichterte Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen empfohlen. In dem Rundschreiben wurde u. a. auf Folgendes hingewiesen: Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.

MERKE | Vorrangig vor einer Stundung müssen Betroffene das Kurzarbeitergeld und sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen nutzen. Das gilt etwa für Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesfinanzministeriums und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind.

Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern vom 1.3. bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, Az. IV C 5 - S 2342/20/10009 :001). Voraussetzung: Diese werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.

Betreuung wegen Schul- oder Kitaschließung

Durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (BGBl I 2020, S. 587) wurde § 56 Infektionsschutzgesetz um einen Abs. 1a bzw. eine neue Entschädigungsregelung ergänzt. Dadurch wird der Verdienstausfall von solchen Eltern ausgeglichen, die ihre Kinder wegen einer auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten selbst betreuen müssen.

Durch § 56 Abs. 2 S. 4 Infektionsschutzgesetz wurde bestimmt, dass die Entschädigung in Höhe von 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt wird; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 EUR gezahlt.

Voraussetzung: Es mangelt an zumutbaren und möglichen Betreuungsalternativen. Anspruch auf Entschädigung gibt es, wenn Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

Miete und Verbraucherdarlehen

Durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl I 2020, S. 569) wurde Folgendes geregelt: Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

Bei vor dem 15.3.2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden.

Voraussetzung: Der Verbraucher hat wegen der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung unzumutbar ist.

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Energetische Sanierung: Finanzverwaltung veröffentlicht die Muster für die Bescheinigung des Fachunternehmens

| Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude, das bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist, werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert (§ 35c Einkommensteuergesetz). Durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die amtlichen Muster (inklusive Erläuterungen) hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht. |

Hintergrund

Begünstigte Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden und die Erneuerung der Heizungsanlage.

Die Mindestanforderungen wurden in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Hier wurde auch der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.

Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag 40.000 EUR.

Die Bescheinigungen

Das Bundesfinanzministerium hat zwei Muster veröffentlicht:

  • Musterbescheinigung des ausführenden Fachunternehmens
  • Musterbescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV (u. a. Energieberater)

Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des Wohngebäudes/der Wohnung. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der in den Mustern enthaltenen Angaben darf nicht abgewichen werden. Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung um ein zusätzliches Adressfeld sind zulässig.

Quelle | BMF-Schreiben vom 31.3.2020, Az. IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215064

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Für Arbeitnehmer


Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbar

| Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten. |

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu. Der Bundesfinanzhof sah das jedoch erfreulicherweise anders.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. Sie werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst.

Ob Unfall- und Krankheitskosten durch die Entfernungspauschale abgegolten sind, wird seit längerer Zeit kontrovers diskutiert. So positiv die Entscheidung auch ist, an der steuerlichen Behandlung von fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen hat sich nichts geändert. So hält der Bundesfinanzhof an seiner Sichtweise, dass Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines Pkw nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind, weiter fest.

PRAXISTIPP | Die Finanzverwaltung ist hier jedoch großzügiger und berücksichtigt Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall, der sich auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ereignet, grundsätzlich als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale. Solange dies so ist, sollten Unfallkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sollte das Finanzamt eine Berücksichtigung allerdings ablehnen, dürfte eine Überprüfung im finanzgerichtlichen Verfahren wenig Erfolg versprechend sein.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.12.2019, Az. VI R 8/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214967; BFH, PM Nr. 15 vom 26.3.2020; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13; H 9.10 LStH „Unfallschäden“

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Juni 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.6.2020
  • ESt, KSt = 10.6.2020

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.6.2020
  • ESt, KSt = 15.6.2020

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 6/2020 = 26.6.2020

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

3/19

8/19

11/19

3/20

+ 1,4 %

+ 1,0 %

+ 1,2 %

+ 1,3 %

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SONDERAUSGABE CORONA-PANDEMIE

Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe 01/2020:

Corona-Pandemie: Steuerstundungen, Besserungen beim Kurzarbeitergeld und arbeitsrechtliche Fragen

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Für Unternehmer


Corona-Pandemie: Steuerstundungen, Besserungen beim Kurzarbeitergeld und arbeitsrechtliche Fragen

| Die Corona-Pandemie stellt die Bevölkerung und die Unternehmen vor große Herausforderungen. Das wahre Ausmaß wird sich wohl erst in den nächsten Monaten zeigen. Viele Unternehmen (z. B. Gastronomen, Messebetreiber) spüren die Auswirkungen allerdings bereits jetzt erheblich. Darauf hat die Bundesregierung reagiert und ein Schutzschild errichtet, das auf mehreren Säulen beruht. Zudem stellen sich viele arbeitsrechtliche und organisatorische Fragen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick mit Stand vom 17.3.2020. |

1. Schutzschild für Unternehmen

Das Finanz- und das Wirtschaftsministerium haben folgende Maßnahmen auf den Weg gebracht:

1.1 Kurzarbeitergeld

Mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (vom 13.3.2020, BGBl I 2020, S. 493) hat die Bundesregierung einige Erleichterungen ins Leben gerufen. Die Bundesagentur für Arbeit hat die wichtigsten Neuerungen wie folgt zusammengefasst:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet.
  • Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.

Hintergrund: Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Das Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall der Arbeitnehmer zumindest teilweise ausgleichen. Zudem kann der Arbeitsplatz erhalten bleiben, obwohl die aktuelle Situation des Betriebs Entlassungen notwendig machen würde.

Die Höhe des Kurzarbeitergelds richtet sich danach, wie hoch der finanzielle Verlust nach der Zahlung von Steuern ist. Grundsätzlich werden rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts (Quelle: Bundesagentur für Arbeit „Kurzarbeitergeld Informationen für Arbeitnehmer“).

MERKE | Bevor Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie dieses bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Weitere Informationen sowie ein Antragsformular finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de.

1.2 Steuerliche Liquiditätshilfe

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert:

  • Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen die Steuervorauszahlungen auf Antrag unkompliziert und schnell herabgesetzt werden.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge wird bis Ende 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.

PRAXISTIPP | Das Bayerische Landesamt für Steuern hat unter www.finanzamt.bayern.de/LfSt/ ein Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ zum Download bereitgestellt. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und der Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen gestellt werden. Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer.

1.3 Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung

Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen erheblich ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Dazu werden die etablierten Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht.

Beispiel

Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit Universell (für junge Unternehmen unter fünf Jahre) werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden EUR (bisher: 500 Millionen EUR) geöffnet werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen EUR wird die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt.

Diese und weitere Maßnahmen sind in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 13.3.2020 „Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus“ auf den Seiten 4 bis 6 aufgeführt. Das Schreiben können Sie unter www.iww.de/s3404 herunterladen.

PRAXISTIPP | Weitere Informationen zu dem von der Bundesregierung aufgelegten Schutzschild finden Sie auch auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter: „Fragen und Antworten zum Corona-Hilfsprogramm“.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 ausgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine entsprechende gesetzliche Regelung vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

PRAXISTIPP | Bei den Erleichterungen der Bundesregierung bzw. des Gesetzgebers dürfte es wie bei der Corona-Pandemie selbst noch weitere Maßnahmen für Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben. Hier gilt es, die (tagesaktuellen) Neuerungen zu verfolgen.

Folgende Quellen bzw. Webseiten sind insbesondere zu beachten:

2. Wann muss der Arbeitgeber zahlen?

Welche arbeitsentgeltlichen Folgen durch den Corona-Virus entstehen können, haben wir für Sie mit Stand vom 17.3.2020 zusammengefasst.

2.1 Arbeitnehmer ist möglicherweise infiziert

Arbeitsunfähige Arbeitnehmer haben nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EFZG) für die Dauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts gegen den Arbeitgeber. Voraussetzung dieses Anspruchs ist in erster Linie, dass eine „unverschuldete Krankheit“ vorliegt, die die alleinige Ursache für den Ausfall des Arbeitnehmers bildet.

Als Krankheit in diesem Sinne definiert das Bundesarbeitsgericht (BAG) jeden regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand, unabhängig davon, auf welcher Ursache dieser beruht (BAG-Urteil vom 7.12.2005, Az. 5 AZR 228/05).

Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgestellt ist, für sechs Wochen seinen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber nicht verliert. Egal, ob diese Erkrankung nun auf dem Corona- oder einem sonstigen Virus beruht oder nicht.

In einem solchen Fall gelten für den Arbeitnehmer wie bei jeder Krankheit weiterhin die gesetzlichen (oder individualvertraglich modifizierten) Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 EFZG.

Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen, also möglichst schon vor Arbeits- oder Schichtbeginn. Bei länger als drei Werktage dauernder Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorgelegt werden.

2.2 Quarantäne-Anordnung ist keine Krankheit

Anders sieht die Rechtslage hingegen aus, wenn der oder die Arbeitnehmer von der Anordnung einer Quarantäne im Sinne des § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betroffen sind. Dieser Passus lautet:

§ 30 Infektionsschutzgesetz

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischen Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. …

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen . ...

In einem solchen Fall richtet sich zumindest was die nicht infizierten Arbeitnehmer, die von der Quarantäne betroffen sind, angeht die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nicht nach den Normen des EFZG, weil die gesundheitsbehördliche Anordnung einer Quarantäne per se keine Krankheit nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG darstellt und dieser auch nicht gleichzusetzen ist.

Vielmehr hilft den betroffenen Arbeitnehmern hier die Regelung des § 616 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit § 30 IfSG weiter. Danach verliert der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber nicht dadurch, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert wird. Eine solche Verhinderung und damit ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber ist bei einem Tätigkeitsverbot aufgrund behördlicher Maßnahmen nach dem IfSG gegeben (grundlegend: BGH-Urteil vom 30.11.1978, Az. III ZR 43/77).

2.3 Ersatz des Verdienstausfalls für Freiberufler/Selbstständige?

Bei Quarantänemaßnahmen oder Infektionen, die Selbstständige als Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtige oder Träger von Krankheitserregern betreffen, richten sich etwaige Erstattungsansprüche auf Verdienstausfall schon begrifflich nicht nach dem EFZG. Diesem Personenkreis fehlt die Arbeitnehmereigenschaft. Zudem ist kein Arbeitgeber als Anspruchsgegner vorhanden. In einem engen Anwendungsbereich kann aber diesen Betroffenen § 56 IfSG weiterhelfen.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist aber dem Grunde nach, dass der oder die Selbstständige von der Anordnung eines gesundheitsbehördlichen Beschäftigungsverbots (z. B. wegen Verdachts auf Infektion mit dem Corona-Virus) zunächst betroffen ist und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Anordnung des Beschäftigungsverbots einen Antrag auf Entschädigung bei der anordnenden Gesundheitsbehörde stellt.

§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 Infektionsschutzgesetz

(1) Wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern i. S. d. § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

Und in den Absätzen 3 bis 5 heißt es weiter:

§ 56 Abs. 3 bis Abs. 5 Infektionsschutzgesetz

(3) … Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbstständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbstständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. …

2.4 Der Betrieb schließt seine Pforten was nun?

Stellt der Betrieb des Arbeitgebers die Tätigkeit ein, sind folgende Fallkonstellationen in Hinblick auf den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers zu unterscheiden:

  • Schließt der Arbeitgeber den Betrieb aus eigenem Antrieb, beispielsweise um seine Belegschaft zu schützen, so trägt er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre das Vergütungsrisiko. Dies gilt (nach dem Rechtsgedanken des § 615 S. 3 BGB entnommenen Grundsätzen) auch dann, wenn die Störung wie im Fall des Corona-Virus nicht aus einer vom Arbeitgeber beeinflussbaren Gefahrensphäre stammt (vgl. BAG-Urteil vom 9.7.2008, Az. 5 AZR 810/07).
  • Anders sieht es aus, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde und nicht der Arbeitgeber selbst die Schließung des Betriebs anordnet. In solchen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Risikoverteilung (nach den §§ 275, 326 Abs. 1 BGB), sodass der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zwar frei wird, aber auch seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber verliert. Hier hilft dem Arbeitnehmer unter Umständen aber, wie bereits aufgezeigt, § 616 S. 1 BGB in Verbindung mit den Maßnahmen auf der Grundlage des IfSG weiter.

Ordnet ein Arbeitgeber für seinen Betrieb z. B. an, dass bestimmte Arbeitnehmer, die aus einer von einer aktuellen Epidemie besonders betroffenen Region kommen, dem Betrieb generell fernzubleiben haben, tut er dies (was die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung angeht, nach den dargestellten Grundsätzen der Betriebsrisikolehre) auf eigene Kosten.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das Betriebs- oder Unternehmerrisiko zu tragen hat. Sollte einer der von einer solchen Anordnung betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt und infolge dieser Erkrankung arbeitsunfähig sein, steht ihm selbstverständlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG gegen den Arbeitgeber nach den bereits aufgezeigten Prämissen zu. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erkrankung auf dem Virus, das die Aufregung verursacht hat, beruht oder nicht.

2.5 Das Kind wird krank oder ist infiziert

Bei einer Erkrankung des eigenen Kindes im Fall einer Virusinfektion gelten hier keine Besonderheiten haben Arbeitnehmer nach § 45 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung. Dieser Anspruch kann nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Hierbei beträgt nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB V die Anspruchsdauer je Kind bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr und erhöht sich für Alleinerziehende auf bis zu 20 Arbeitstage.

MERKE | Dieser Anspruch ist aber nach § 45 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 SGB V ausgeschlossen, wenn eine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Noch nicht geklärt ist damit die Vergütungsfrage dieser Freistellungszeiten. Hier greift ebenfalls die Regelung des § 616 Abs. 1 BGB ein, sodass nach überwiegend vertretener Auffassung für fünf Arbeitstage ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege des erkrankten Kindes nach den oben dargestellten Grundsätzen besteht und nach diesem Zeitraum gegebenenfalls die Krankenkasse Krankengeld zu gewähren hat.

2.6 Was ist bei Schließungen der Kita?

Schließt die Kindertagesstätte bei einer Epidemiewarnung und ist eine anderweitige Betreuung des Kindes im Einzelfall nicht möglich, kann unter Umständen für einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum (Richtschnur sind 5 Arbeitstage) ein Anspruch gegen den Arbeitgeber (aus § 616 Abs. 1 BGB) bestehen.

Beachten Sie | Im eigenen Interesse ist hier aber dem Arbeitnehmer anzuraten, so frühzeitig wie möglich das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um eine einverständliche, für beide Seiten angemessene Regelung herbeizuführen.

RESüMEE | Für den Arbeitnehmer bleibt festzuhalten, dass er weder bei vom Arbeitgeber noch bei von den zuständigen Gesundheitsbehörden angeordneten Betriebsschließungen um seinen Entgeltanspruch bangen muss.

Anders sieht die Situation aus, wenn er sich selbst entschließt, beispielsweise aus Sorge um die eigene Gesundheit, ohne entsprechende Anordnungen der Behörde oder des Arbeitgebers der Arbeit fernzubleiben. Ohne einverständlichen Einsatz von Erholungsurlaub tut er dies dann auf eigenes Risiko.

3. Vorsorge-/Notfallpläne

Neben den steuerlichen Erleichterungen und den arbeitsrechtlichen Fragen müssen sich Unternehmen auch mit organisatorischen Punkten befassen bzw. sollten betriebliche Vorsorge-/Notfallpläne erarbeitet werden.

Die Handwerkskammer Magdeburg empfiehlt hier z. B. die Aufklärung der Arbeitnehmer über die Entstehung und die Symptome der Infektion. Zudem sollten (sofern noch nicht erfolgt) verschärfte Hygienemaßnahmen eingeführt werden, z. B.

  • Hände häufig/gründlich waschen,
  • Bereitstellen und Nutzen von Desinfektionsmitteln,
  • Unterlassen des Händegebens zur Begrüßung,
  • Fernhalten der Hände aus dem Gesicht,
  • Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge,
  • regelmäßiges Lüften geschlossener Räume.

Ferner sollten Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden, dass soziale Kontakte/Menschenansammlungen (z. B. in der Betriebskantine oder in Pausenräumen) zu vermeiden sind und die Abstände vergrößert werden müssen. Sofern möglich, sollte der Weg zur Arbeit mit dem eigenen Pkw/Fahrrad erfolgen.

Geschäftsabläufe bei Personalausfall oder bei Betriebsschließungen sind zu regeln:

  • Wer ist der Vertreter von XY?
  • Wer kann/soll z. B. gleiche Maschinen und gleiche Software bedienen?
  • Verstärktes Einrichten und Nutzen von Heim-/Telearbeit, Telefon-/Videokonferenzen.

FAZIT/AUSBLICK | Die Corona-Pandemie stellt uns alle vor große Herausforderungen. Die Auswirkungen sind noch nicht abzusehen. Sicher dürfte aber sein, dass es weitere steuerliche und ggf. auch arbeitsrechtliche Maßnahmen geben wird. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist dem Vernehmen nach in Arbeit.

Über weitere Neuerungen werden wir Sie selbstverständlich in den nächsten regulären Ausgaben informieren. Bis dahin gilt: Bleiben Sie gesund!

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF APRIL 2020

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2020:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Schenkungsteuer: Grundstücksschenkung an ein Kind bei Weiterschenkung an das Enkelkind

| Schenkt ein Steuerpflichtiger seinem Kind ein Grundstück und schenkt dieses unmittelbar danach einen Grundstücksteil an das eigene Kind (Enkelkind) weiter, liegt schenkungsteuerlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Weitergabeverpflichtung besteht. |

Hintergrund: Die Frage, wer etwas von wem geschenkt bekommt, ist insbesondere für die Freibeträge relevant:

  • Schenkung von Mutter an Tochter: Freibetrag von 400.000 EUR
  • Schenkung von Großmutter an Enkelin: Freibetrag von 200.000 EUR

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte von ihrer Mutter ein Grundstück unentgeltlich erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks ohne Gegenleistung auf ihre Tochter. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen.

Das Finanzamt ging von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Enkelin aus. Nachdem die Mutter zunächst angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe.

Das Finanzgericht Hamburg gab der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt. Zivilrechtlich liegen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor. Diese Beurteilung ist auch schenkungsteuerlich maßgeblich.

Im Streitfall ließ sich keine Weitergabeverpflichtung feststellen. Dass die Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen war, reicht für sich nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind zu begründen.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 20.8.2019, Az. 3 K 123/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212986

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Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau: Keine Neuberechnung des Freibetrags

| Die zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stellt eine regelmäßige Rentenanpassung dar. Sie kann daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (Rentenfreibetrag) führen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund

Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich der Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns: Bezieht ein Rentner seit 2005 oder früher eine Rente, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Prozentsatz um jährlich 2 % (ab 2021 um 1 %), sodass der Besteuerungsanteil ab 2040 dann 100 % beträgt.

Für Rentner, die bis 2039 erstmals Rente erhalten, wird ein Freibetrag ermittelt. Dieser bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert.

Sachverhalt

Eheleute bezogen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berechnet nach dem aktuellen Rentenwert (Ost). Der Ehemann war der Ansicht, dass die Anpassung an das Westniveau zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen müsse, da er ansonsten zu niedrig sei. Doch dies lehnte der Bundesfinanzhof ab.

Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass reguläre Rentenerhöhungen nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen. Dies gilt nicht nur für die „normalen“ jährlichen Rentenerhöhungen, sondern auch für die Anpassung der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten an das Westniveau.

In beiden Fällen, so der Bundesfinanzhof, kommt den regulären Rentenerhöhungen die soziale Funktion zu, die Stellung des Rentners im jeweiligen Lohngefüge zu erhalten und fortzuschreiben.

MERKE | Beruht die Änderung des Jahresbetrags der Rente jedoch nicht auf einer regelmäßigen Anpassung (wie es beispielsweise bei der Mütterrente oder der Witwenrente der Fall sein kann), führt dies zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.12.2019, Az. X R 12/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214456; BFH, PM Nr. 10 vom 27.2.2020

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Für Vermieter


Erhaltungsaufwand: Berücksichtigung nicht verteilter Beträge im Erbfall

| Um die Steuerprogression zu senken, kann es sinnvoll sein, größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen (§ 82b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)). Das Finanzgericht Münster hat nun darüber entschieden, wie nicht verbrauchte Beträge im Erbfall zu behandeln sind. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Ehefrau des verstorbenen Grundstückseigentümers die vom Ehemann nach § 82b EStDV noch nicht verbrauchten Teilbeträge in einer Summe in der Einkommensteuerveranlagung des Todesjahrs als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die restlichen Verteilungsbeträge auf die Erbengemeinschaft übergehen würden und dort nach § 82b EStDV fortzusetzen wären.

Das Finanzgericht verwies in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Restverteilung bei Tod des Nießbrauchers, wonach der verbliebene Teil der Erhaltungsaufwendungen beim Erblasser im Veranlagungszeitraum seines Todes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Das Finanzgericht geht angesichts der Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofs davon aus, dass er die Folgen nicht nur bei einem Vorbehaltsnießbrauch annimmt, sondern allgemein für Situationen, in denen ein verstorbener Steuerpflichtiger Erhaltungsaufwendungen getragen hat und diese noch nicht verbraucht sind. Entsprechend waren beim Ehemann die von ihm vor seinem Tod getragenen und noch nicht verbrauchten Aufwendungen im Streitjahr abziehbar.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 11.10.2019, Az. 10 K 3350/18 E, Rev. BFH Az. IX R 31/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213944; BFH-Urteil vom 13.3.2018, Az. IX R 22/17

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Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück mittels Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums?

| Beim Kauf einer Mietimmobilie muss es das Ziel sein, die Anschaffungskosten steuerlich bestmöglich zu nutzen. Und hier gibt es eine Stellschraube: Die Aufteilung der Anschaffungskosten auf das Gebäude und den Grund und Boden. In einem Streitfall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ging es nun um die Frage, ob der Aufteilung im Kaufvertrag zu folgen oder eine andere Schätzung vorzunehmen ist. |

Hintergrund: Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten können durch planmäßige Abschreibungen zeitnah steuermindernd genutzt werden. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden unterliegen hingegen keinem Wertverzehr und können somit nicht planmäßig abgeschrieben werden.

Wird im Kaufvertrag eine eindeutige Aufteilung vorgenommen, ist dieser Aufteilung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere dann zu folgen, sofern sie

  • nicht nur zum Schein getroffen wurde,
  • keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und
  • wirtschaftlich haltbar erscheint.

Im Streitfall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg entfielen laut Kaufvertrag nur rund 18 % des Kaufpreises auf den Grund und Boden. Das Finanzamt folgte dem jedoch nicht. Es nutzte die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums und kam zu einem viel höheren Anteil von rund 69 %.

Hintergrund: Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben eine Arbeitshilfe (inkl. Anleitung) als xls-Datei zur Verfügung gestellt, die es ermöglicht, entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer Kaufpreisaufteilung zu prüfen (Bundesfinanzministerium mit Stand vom Mai 2019, „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“, unter iww.de/s592). Der Kaufpreisaufteilung der Arbeitshilfe liegen die Vorschriften des Sachwertverfahrens zugrunde.

Nach Ansicht des Finanzgerichts hat die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse nicht angemessen widergespiegelt. Die grundsätzliche Methode der Arbeitshilfe entspricht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach insbesondere eine Residualmethode unzulässig ist, also Bodenwert und Gebäudewert unabhängig voneinander zu ermitteln sind. Vorab ist allerdings stets zu prüfen, ob das Sachwertverfahren angemessen oder das Ertrags- oder Vergleichswertverfahren vorzugswürdig ist. Bei Eigentumswohnungen (wie im Streitfall) ist die Anwendung des Sachwertverfahrens jedoch grundsätzlich möglich.

Die Steuerpflichtige hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Somit muss der Bundesfinanzhof nun u. a. klären, ob

  • die Arbeitshilfe grundsätzlich zur Einschätzung der Kaufpreisanteile des Grund und Bodens und des Gebäudes geeignet ist und
  • ab welchem Grad der Abweichung von Arbeitshilfe und Vertrag letztere Kaufpreisaufteilung wirtschaftlich nicht mehr haltbar erscheint.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.8.2019, Az. 3 K 3137/19, Rev. BFH Az. IX R 26/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213560; BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. IX R 12/14

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Für Kapitalanleger


Gesetzgeber hat die Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften erschwert

| Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen gewissen Abzugsbeschränkungen. So dürfen z. B. Verluste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Seit 2020 gilt aber eine weitere Einschränkung. Danach ist der Verlustabzug bzw. die Verlustverrechnung bei bestimmten Verlusten auf 10.000 EUR im Jahr begrenzt. |

Hintergrund

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt, plante der Gesetzgeber mit dem sogenannten Jahressteuergesetz 2019 eine steuerzahlerunfreundliche Neuregelung.

Danach sollten die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr als Veräußerung anzusehen sein. Etwaige Verluste wären dann unbeachtlich gewesen. Die geplante Neuregelung wurde aber erfreulicherweise doch nicht umgesetzt.

Gesetzliche Neuregelung

Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 ist aber nun (für viele unbemerkt) eine Beschränkung des Verlustabzugs eingeführt worden. Nach § 20 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen Verluste aus Kapitalvermögen

  • aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG,
  • aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder
  • aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG

nur noch in Höhe von 10.000 EUR mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Die im Veranlagungszeitraum nicht verrechneten Verluste mindern jedoch die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Folgejahren allerdings wiederum beschränkt auf 10.000 EUR jährlich.

Beachten Sie | Die Neuregelung gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.

Sachverhalt

Der ledige Steuerpflichtige A erzielt in 2020 Dividendenerträge i. H. von 20.000 EUR. Aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung ergibt sich ein Verlust i. H. von 13.000 EUR.

Dividendenerträge

20.000 EUR

./. Verlust durch Uneinbringlichkeit

10.000 EUR

= Verbleibende Erträge

10.000 EUR

./. Sparer-Pauschbetrag

801 EUR

= Einkünfte

9.199 EUR

Abgeltungsteuer (25 %)

2.300 EUR

Verlustfeststellung

3.000 EUR

Der Verlust, der den Höchstbetrag von 10.000 EUR übersteigt (= 3.000 EUR), wird vorgetragen und kann in 2021 mit Kapitalerträgen verrechnet werden.

Nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG ist eine weitere Beschränkung zu beachten: Danach können Verluste aus Termingeschäften (insbesondere aus dem Verfall von Optionen) nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist auf 10.000 EUR beschränkt. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.

Beachten Sie | Diese Neuregelung ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 entstehen.

Quelle | Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019, BGBl I 2019, S. 2875; BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15

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Für Unternehmer


Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz

| Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen dürfen Rückstellungen in der Steuerbilanz den handelsrechtlichen Wert nicht übersteigen. Diese Sichtweise der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt. |

Beachten Sie | Unterschiede können sich u. a. aus dem Abzinsungszeitraum ergeben. Bei Sachleistungsverpflichtungen ist steuerlich der Zeitraum bis zum Erfüllungsbeginn maßgebend. Da handelsrechtlich auf das Ende der Erfüllung abgestellt wird, ergibt sich hier eine höhere Abzinsung und somit ein niedrigerer Wert.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.11.2019, Az. XI R 46/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214287

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Für GmbH-Geschäftsführer


Zur Anerkennung einer Pensionsrückstellung mit Abfindungsklausel

| Die Prüfung von Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer steht bei Betriebsprüfungen regelmäßig ganz oben auf der Liste. Denn die damit zusammenhängenden Pensionsrückstellungen werden steuerlich nur anerkannt, wenn gewisse Formalien eingehalten wurden. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof zum Eindeutigkeitsgebot von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen geäußert. Die eine Entscheidung fiel zugunsten und die andere zuungunsten der Steuerpflichtigen aus. |

Pensionszusagen sind auch nach dem Eindeutigkeitsgebot anhand der allgemein geltenden Regeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel dahin gehend auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung steuerrechtlich anzuerkennen.

In einer anderen Entscheidung erkannte der Bundesfinanzhof die Rückstellung nicht an. Nach der Abfindungsklausel war die Kapitalabfindung „unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen zu berechnen.“ Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommen hier sowohl die handelsrechtlichen als auch die steuerrechtlichen Rechnungsgrundlagen in Betracht. Damit besteht eine Unklarheit der Abfindungsoption, die bereits die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (Verbot schädlicher Kürzungsvorbehalte) betrifft.

Quelle | BFH, Beschluss vom 10.7.2019, Az. XI R 47/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211481; BFH-Urteil vom 23.7.2019, Az. XI R 48/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211480

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Für GmbH-Gesellschafter


Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Buchung auf einem Verrechnungskonto

| Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt u. a. die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus. Und dies ist nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen nicht der Fall, wenn die von einer GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wird. |

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es erforderlich, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt wird.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil der Bundesfinanzhof bisher nur Fälle entschieden hat, in denen die Aufwendungen bar bezahlt wurden.

Quelle | FG Thüringen, Urteil vom 22.10.2019, Az. 3 K 452/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214530

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Für Arbeitgeber


Arbeitslohn: Entgelt für Werbung auf privatem Pkw

| Ein Unternehmen hatte mit Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen geschlossen. Darin verpflichteten sich die Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Arbeitgeberin gegen ein Entgelt i. H. von 255 EUR jährlich. Und dies stellt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Revision anhängig) steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. |

Bei Würdigung der Gesamtumstände war das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit.

Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, stand nicht eindeutig im Vordergrund. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die Verträge enthielten aber keinerlei Vorgaben, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Zudem fehlte eine Regelung, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, Az. 1 K 3320/18 L; Rev. BFH Az. VI R 20/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213900

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Für Arbeitnehmer


Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2020

| Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der wichtige Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2020 enthält. |

Der Ratgeber kann unter www.iww.de/s10 heruntergeladen werden.

Quelle | FinMin NRW „Lohnsteuer 2020 ein kleiner Ratgeber “

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Mai 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.5.2020
  • GewSt, GrundSt = 15.5.2020

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.5.2020
  • GewSt, GrundSt = 18.5.2020

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 5/2020 = 27.5.2020

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

2/19

7/19

10/19

2/20

+ 1,7 %

+ 1,1 %

+ 0,9 %

+ 1,7 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF MÄRZ 2020

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2020:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten abzugsfähig

| Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert (begrenztes Realsplittung). Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Da bereits die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |

Hintergrund: Beim begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 EUR im Jahr (zuzüglich der aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Basisversorgung)) als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf jedoch der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.

Sachverhalt

Im Streitfall wurde die Ehe in 2014 geschieden und der frühere Ehemann (EM) zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Der EM begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen. Die frühere Ehefrau (EF) beanspruchte höhere monatliche Zahlungen. In 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die EF sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte dies aber ab allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil die EF den Unterhalt ihres geschiedenen EM versteuert. EF hat die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Auch soweit es sich bei der Einkunftsart um sonstige Einkünfte handelt, können die hiermit zusammenhängenden Kosten der Rechtsverfolgung Werbungskosten darstellen.

Beachten Sie | Seit 2013 sind Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, liegt eine Ausnahme vor. Über diese Frage musste das Finanzgericht aber nicht entscheiden, weil es die Aufwendungen als Werbungskosten eingestuft hat.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, Az. 1 K 494/18 E, Rev. BFH, Az. VI R 1/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213699; FG Münster, PM vom 2.1.2020

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Erstausbildungskosten: Bundesverfassungsgericht bestätigt die steuerungünstige Behandlung

| Nach der gesetzlichen Regelung sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nun als verfassungskonform bestätigt. |

Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Dafür, so das Bundesverfassungsgericht, gibt es sachlich einleuchtende Gründe. Beispielsweise gehört die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen einer Lebensführung und stellt Vorsorge für die persönliche Existenz dar.

Die unschönen Auswirkungen dieser Entscheidung liegen auf der Hand: Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, hätten Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust geführt, der dann in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd gewirkt hätte. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist. Darüber hinaus ist der Sonderausgabenabzug nur bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr möglich. Auch diese Begrenzung hat das Bundesverfassungsgericht als zulässig eingestuft.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 2 BvL 22/14 - 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213698; BVerfG, PM Nr. 2/2020 vom 10.1.2020

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Brexit: Vorerst keine unmittelbaren Auswirkungen

| Seit 1.2.2020 ist der Brexit Realität: Das Vereinigte Königreich ist nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Für Bürger und Unternehmen ändert sich aber erstmal nichts, da zunächst bis Ende 2020 eine Übergangsphase läuft, in der das EU-Recht im und für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiterhin gilt, jedoch ohne britisches Mitbestimmungsrecht in den EU-Institutionen. Das Vereinigte Königreich bleibt in dieser Zeit auch Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion. |

Das Bundesfinanzministerium hat auf einer Themenseite (unter www.iww.de/s3297) finanzpolitische Informationen zu den Themen Finanzmarkt, Zoll, Haushalt und Steuern aufgeführt.

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Doppelte Haushaltsführung: Beteiligung an den laufenden Kosten am Haupthausstand?

| Das Finanzgericht Niedersachsen hat kürzlich zu den gesetzlichen Anforderungen der „finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ bei einer doppelten Haushaltsführung Stellung genommen. |

Hintergrund

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 setzt ein eigener Hausstand

  • das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie
  • eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Die Entscheidung in Kürze

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Beteiligung an den laufenden Miet-, Neben- und Lebensführungskosten nicht erforderlich. Auch rückwirkende Zahlungen, einmalige oder außergewöhnliche finanzielle Beiträge sind nach Auffassung des Finanzgerichts ausreichend, soweit sie insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der haushaltsbezogenen Lebensführungskosten des Haupthausstands übersteigen.

PRAXISTIPP | Man darf gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof die Tatbestandsmerkmale in der Revision auslegen wird. Bis dahin ist es ratsam, sich monatlich mit einem nicht unwesentlichen Betrag (oberhalb von 10 %) an den Gesamtkosten des Haupthausstands zu beteiligen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2019, Az. 9 K 209/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213702; Rev. BFH Az. VI R 39/19; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002

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Für Kapitalanleger


Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste 2020

| Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staaten bekanntgegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2020 erfolgt. |

Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums (unter www.iww.de/s308) sowie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.1.2020, Az. IV B 6 - S 1315/19/10030 :015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213949

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Für Unternehmer


Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnungsentscheidung steht auf dem Prüfstand

| Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.7. des Folgejahres) gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht. An dieser Ausschlussfrist hat der Bundesfinanzhof nun aber Zweifel geäußert. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger, der einen Gerüstbaubetrieb unterhält, errichtete ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 150 qm, wovon auf ein Zimmer („Arbeiten“) ca. 17 qm entfielen (Fertigstellung 2015). Erst in der am 28.9.2016 beim Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2015 (nicht aber in den zuvor eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen) machte der Steuerpflichtige für die Errichtung des Arbeitszimmers anteilig Vorsteuern geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug wegen der nicht rechtzeitig erfolgten Zuordnung des Zimmers zum Unternehmensvermögen.

Nach den vom Bundesfinanzhof entwickelten Kriterien zur Zuordnungsentscheidung wäre die Sichtweise der Finanzverwaltung zutreffend.

Der Bundesfinanzhof hat aber nun Zweifel geäußert, ob diese Sichtweise mit dem Unionsrecht in Einklang steht und hat dem Europäischen Gerichtshof im Kern zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Darf ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen?
  • Welche Rechtsfolgen hat eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung?

Hoffnung, dass der Europäische Gerichtshof die restriktive deutsche Sichtweise ablehnt, macht ein Urteil aus 2018, in dem es um einen Fall aus Polen ging. Insbesondere folgende Passage ist von Bedeutung:

„Auch wenn eine eindeutige und ausdrückliche Bekundung der Absicht, den Gegenstand bei seinem Erwerb einer wirtschaftlichen Verwendung zuzuordnen, ausreichend sein kann, um den Schluss zu ziehen, dass der Gegenstand von dem als solchem handelnden Steuerpflichtigen erworben wurde, schließt doch das Fehlen einer solchen Erklärung nicht aus, dass diese Absicht implizit zum Ausdruck kommen kann.“

Beachten Sie | In einem weiteren Verfahren, das den Erwerb einer Fotovoltaikanlage durch einen Privatmann betrifft, hat der Bundesfinanzhof ebenfalls den Europäischen Gerichtshof angerufen.

Quelle | BFH, Beschluss vom 18.9.2019, Az. XI R 3/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213869; BFH, Beschluss vom 18.9.2019, Az. XI R 7/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213872; BFH, PM Nr. 5 vom 30.1.2020; EuGH-Urteil vom 25.7.2018, Rs. C-140/17, „Gmina Ryjewo“

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Für Arbeitgeber


Gehaltsextras: Günstige Rechtsprechung zur Zusätzlichkeit soll ausgehebelt werden

| Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In drei Urteilen hatte der Bundesfinanzhof dieses Kriterium zugunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im vergangenen Jahr neu definiert. Nun soll dieser Rechtsprechung durch ein Nichtanwendungsgesetz der Boden entzogen werden. |

Hintergrund

Vielfach ist eine Steuerbegünstigung oder eine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber nur zulässig, wenn die Gehaltsextras zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies gilt z. B. für

  • den steuerfreien Zuschuss zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr oder
  • die pauschal zu versteuernden Zuschüsse zu Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat.

Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel ist nicht schädlich für die Begünstigung. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, dann kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen.

Geplante Gesetzesänderung

Die Bundesregierung will diese erfreuliche Rechtsprechung aus 2019 nun durch eine Änderung des § 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aushebeln. Vorgesehen ist ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut:

„Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • 1. der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder
  • 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt

wird.“

Beachten Sie | Die gesetzliche Neuregelung soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Nach der Gesetzesbegründung „sollen im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sein, nicht aber Leistungen, für die im Gegenzug der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers abgesenkt wird.“

Relevanz für die Praxis

Der Referentenentwurf zeigt, dass die Freude über eine steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oft nicht lange währt. Denn nach der geplanten Neuregelung ist folgender Sachverhalt nicht steuerbegünstigt:

Beispiel

AN hat einen arbeitsvertraglichen Gehaltsanspruch in Höhe von 3.000 EUR im Monat. Mit Wirkung ab 1.7.2021 wird das Gehalt auf 2.800 EUR reduziert und AN erhält zum Ausgleich einen Kindergartenzuschuss von 200 EUR.

Ein Kindergartenzuschuss ist nur steuerfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wäre dieses Kriterium hier erfüllt; nach der gesetzlichen Neuregelung aber nicht.

Erstaunlich ist die Art und Weise der Umsetzung: Denn die Neuregelung soll über das sogenannte Grundrentengesetz eingeführt werden, das hierfür alles andere als prädestiniert erscheint.

Auch wenn die Intention des Gesetzgebers klar ist, handelt es sich „nur“ um einen Referentenentwurf. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.

Quelle | Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz), Referentenentwurf der Bundesregierung mit Stand vom 16.1.2020; BFH-Urteile vom 1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17

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Zahlungen zur Abgeltung des Urlaubs bei Tod des Arbeitnehmers

| Zahlungen zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus Anlass des Todes des Arbeitnehmers lösen eine Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Das haben die Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung am 20.11.2019 beschlossen. |

Hintergrund

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hatten die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endete.

Mit Entscheidung aus 2019 hat sich das Bundesarbeitsgericht nun aber von seiner bisherigen Rechtsprechung verabschiedet und sich der anderslautenden Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen.

Sozialversicherung

Vor diesem Hintergrund halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung an ihrer bisherigen Sichtweise nicht weiter fest. Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers erfüllen einen während der Beschäftigung erworbenen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers und sind somit als Arbeitsentgelt zu werten.

Diese Urlaubsabgeltungen stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, das nach den dafür vorgesehenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegt, sofern die Abgeltung im Einzelfall tatsächlich gezahlt wird.

Beachten Sie | Die neue Rechtsauffassung ist für Urlaubsabgeltungen, die nach dem 22.1.2019 (Datum des Urteils des Bundesarbeitsgerichts) gezahlt werden, anzuwenden.

Quelle | Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Besprechungsergebnis vom 20.11.2019 (TOP 1), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213667; BAG-Urteil vom 22.1.2019, Az. 9 AZR 45/16

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Für Arbeitnehmer


Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

| Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf bei entsprechender beruflicher Veranlassung als Werbungskosten abzugsfähig sein. Im Streitfall ging es um einen bei einem Lizenzfußballverein angestellten Torwarttrainer. |

Im ersten Rechtsgang hatte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug noch mit dem Argument abgelehnt, Zielgruppe des Pakets „Fußball Bundesliga“ sei kein Fachpublikum, sondern die Allgemeinheit. Die entsprechenden Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo seien daher wie bei dem Bezug einer Tageszeitung immer privat veranlasst, auch wenn ein Steuerpflichtiger ein berufliches Interesse daran habe.

Im Revisionsverfahren folgte der Bundesfinanzhof dieser Argumentation nicht. Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo können danach Werbungskosten sein, wenn das Abo tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Im zweiten Rechtsgang konnte das Finanzgericht Düsseldorf nun eine entsprechende, fast ausschließliche berufliche Veranlassung feststellen.

PRAXISTIPP | Auch wenn der Abzug der Sky-Abo-Kosten die Ausnahme bleiben wird, kommt eine steuerliche Berücksichtigung doch zumindest bei Arbeitnehmern im Profisport (insbesondere Fußballtrainer, Manager, sportliche Leiter u. Ä.) in Betracht. In diesen Fällen wird es in jedem Einzelfall auf die Darlegung des beruflichen Nutzens ankommen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 5.11.2019, Az. 15 K 1338/19 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213355; BFH-Urteil vom 16.1.2019, Az. VI R 24/16

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat April 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 14.4.2020

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 17.4.2020

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 4/2020 = 28.4.2020

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

1/19

6/19

9/19

1/20

+ 1,7 %

+ 1,5 %

+ 0,9 %

+ 1,6 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF FEBRUAR 2020

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2020:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

| Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. |

Sachverhalt

Nach dem Tod ihres Ehemanns hatte die Ehefrau das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus dann ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Erbschaftsteuerbefreiung rückwirkend nicht mehr, weil die Ehefrau das Familienheim verschenkt hatte und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen nur zur weiteren Nutzung des Familienheims getroffen werden sollen, hätte z. B. die kürzere Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“ ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spricht dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssen.

MERKE | In einem anderen Fall hat der Bundesfinanzhof in 2017 als Voraussetzung für die Steuerbefreiung auch gefordert, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.7.2019, Az. II R 38/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212481, PM BFH Nr. 77 vom 28.11.2019; BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. II R 14/16

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Nun ist der Bundesfinanzhof gefragt: Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer?

| Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. |

Hintergrund: Private Grundstücksverkäufe innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sind nicht zu versteuern, wenn die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Die Streitfrage „Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims“ wird in der Literatur und auch bei den Finanzgerichten kontrovers diskutiert:

  • So gibt es Meinungen, wonach ein Verkaufsgewinn insoweit der Besteuerung unterliegt, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt, da dieses nicht Wohnzwecken dient. Diese profiskalische Ansicht vertritt u. a. auch die Finanzverwaltung.
  • Die gegenteilige Auffassung ist, dass ein häusliches Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert ist und es kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt.

PRAXISTIPP | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg die Revision anhängig ist, können Steuerpflichtige gegen Steuerbescheide, in denen die Sichtweise der Finanzverwaltung umgesetzt wurde, Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.2019, Az. 5 K 338/19, Rev. BFH Az. IX R 27/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213361

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Klimaschutzprogramm 2030: Energetische Sanierung wird gefördert und die Pendlerpauschale erhöht

| Erst im Vermittlungsausschuss konnten sich der Bundestag und der Bundesrat auf die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht einigen. Damit werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Berufspendler erhalten ab 2021 eine erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. |

Energetische Sanierung

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Beachten Sie | Die Förderung ist zeitlich befristet: Es werden energetische Maßnahmen gefördert, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Begünstigte Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für den Energieberater, wenn dieser mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde. Gemeint sind Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind.

Beachten Sie | Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Hier wurde auch der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.

Durch eine (nach amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner muss der Steuerpflichtige die Rechnung unbar bezahlt haben.

Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die allgemeinen Aufwendungen werden mit 20 % berücksichtigt.

Beachten Sie | Davon abweichend vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater.

MERKE | Soweit die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, scheidet eine Steuerermäßigung allerdings aus. Wird bereits die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beansprucht, ist eine Steuerermäßigung für diese Aufwendungen ebenfalls ausgeschlossen.

Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird ab dem 21. Kilometer (befristet bis 2026) erhöht und zwar auf 35 Cent ab 2021 und auf 38 Cent ab 2024.

Beachten Sie | Die erhöhte Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung.

Geringverdiener können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. Kilometer eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen, jedoch begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unterschreitet.

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen.

Beachten Sie | Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.

7 % Umsatzsteuer für Bahnfahrten

Bei der Umsatzsteuer wurden bis dato u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Die Begünstigung wurde nun (ab 1.1.2020) auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.

Beachten Sie | Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung wurde die Luftverkehrsteuer angehoben.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019, BGBl I 2019, S. 2886; Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV), BR-Drs. (B) 663/19 vom 20.12.2019

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Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen Elterngeld

| Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bei einer angestellten Zahnärztin entschieden (Revision zugelassen). Ihr Arbeitgeber zahlte eine monatliche Grundvergütung und Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat schwankten. |

Bei den monatlichen Umsatzbeteiligungen handelt es sich um laufenden Arbeitslohn. Denn die Beteiligungen werden nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt. Die Beteiligung ist somit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und muss dem Arbeitslohn zugerechnet werden. Solange die Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibt, wirkt sich dies auch auf das Elterngeld aus.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6.11.2019, Az. L 2 EG 7/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212731, PM des LSG vom 9.12.2019

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Für Vermieter


Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2019

| Bei erheblichen Mietausfällen in 2019 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden allerdings nur noch bis zum 31.3.2020. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich. |

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Für Kapitalanleger


Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge nur teilweise steuerpflichtig

| Die wegen eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist jedoch inzwischen die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. |

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen hatten wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Wegen eines Vergleichs zahlte die Bank für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche 4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus.

Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt hatte. Vielmehr liege eine steuerfreie Entschädigungszahlung vor. Das Finanzamt besteuerte den Vergleichsbetrag demgegenüber in voller Höhe. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.

Nach Meinung des Finanzgerichts ist der Betrag aufzuteilen: Die Zahlung wegen Nutzungsersatz (2.535 EUR) ist steuerpflichtig. Hingegen ist der Vergleichsbetrag nicht steuerbar, soweit er anteilig auf die Rückgewähr überhöhter Zinszahlungen der Steuerpflichtigen an die Bank entfällt (1.690 EUR). Die insoweit falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfaltet keine Bindungswirkung.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 14.8.2019, Az. 14 K 719/19, Rev. BFH Az. VIII R 30/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212814, PM des FG Köln vom 16.12.2019

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Für Unternehmer


Keine Gesamtplanbetrachtung bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils

| Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zu § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) überarbeitet. Dabei hat die Finanzverwaltung endlich die Urteile des Bundesfinanzhofs umgesetzt, nach denen die Grundidee der Gesamtplanrechtsprechung nicht auf die Fälle des § 6 Abs. 3 EStG anwendbar ist.

Hintergrund

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG gilt Folgendes: Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben (= Buchwertansatz), sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

Wird das gesamte Betriebsvermögen einem Empfänger geschenkt, ist § 6 Abs. 3 EStG (keine Versteuerung der stillen Reserven) grundsätzlich unproblematisch anwendbar.

Zur sogenannten Gesamtplanbetrachtung hatte der Bundesfinanzhof entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung u. a. Folgendes entschieden: Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen. Die beiden Übertragungsvorgänge sind also nicht zusammengefasst zu betrachten.

Neue Sichtweise der Finanzverwaltung

Wird ein Wirtschaftsgut, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, nicht mit auf den Beschenkten übertragen, ist dies nur schädlich, wenn dieses Wirtschaftsgut beim Schenker verbleibt und dadurch in dessen Privatvermögen entnommen wird.

Beachten Sie | Wird das Wirtschaftsgut hingegen anderweitig verschenkt, verkauft, in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen, dann ist § 6 Abs. 3 EStG anwendbar. Dabei ist es irrelevant, ob bei diesem anderweitigen Vorgang stille Reserven aufgedeckt werden oder nicht.

MERKE | In Analogie zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendet die Verwaltung die Gesamtplanbetrachtung in ihrem originären Anwendungsbereich weiter an. Hier geht es um die Frage, ob die Begünstigungen bei einer Betriebsveräußerung/-aufgabe (Freibetrag und ermäßigter Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG) zu gewähren sind.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.11.2019, Az. IV C 6 - S 2241/15/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213360; BFH-Urteil vom 9.12.2014, Az. IV R 29/14

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Ordnungsgemäße Buchführung: Erneute Veröffentlichung der GoBD

| Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ wurden wegen der fortschreitenden Digitalisierung kürzlich überarbeitet, im Juli 2019 auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht und dann (wegen Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern) wieder außer Kraft gesetzt. Nun wurden die GoBD mit Schreiben vom 28.11.2019 ohne nennenswerte Änderungen erneut veröffentlicht. Die neuen GoBD gelten ab dem 1.1.2020, wobei der Steuerpflichtige sie bereits auf frühere Besteuerungszeiträume anwenden kann. |

MERKE | Wesentliche Teile gelten nicht nur für buchführungspflichtige Unternehmer. So müssen auch Einnahmen-Überschussrechner Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Abgabenordnung aufbewahren.

Im Vergleich zu den bisherigen GoBD aus dem Jahr 2014 ergeben sich insbesondere die folgenden Neuerungen:

Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass Cloud-Systeme nunmehr explizit in den Anwendungsbereich der GoBD einbezogen sind.

Werden Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege in Papierform empfangen und danach elektronisch bildlich erfasst (z. B. gescannt oder fotografiert), ist das elektronische Dokument so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. Die neuen GoBD weisen darauf hin, dass eine bildliche Erfassung mit den verschiedensten Geräten erfolgen kann, z. B. auch mit dem Smartphone.

PRAXISTIPP | Zulässig ist auch eine bildliche Erfassung mit einem Smartphone im Ausland, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden (z. B. bei Belegen über eine Auslandsdienstreise).

Erfolgt im Zusammenhang mit einer genehmigten Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland eine ersetzende bildliche Erfassung, wird es nicht beanstandet, wenn die Papierbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden. Die bildliche Erfassung muss zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland erfolgen.

Bei Konvertierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format (Inhouse-Format) ist unter bestimmten Voraussetzungen die Aufbewahrung der konvertierten Fassung ausreichend.

In den GoBD ist nun explizit aufgeführt, dass Änderungen einer Verfahrensdokumentation historisch nachvollziehbar sein müssen. Somit ist eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorzuhalten.

Eine kurzzeitige Erfassung von unbaren Tagesumsätzen (z. B. EC-Kartenumsätze) im Kassenbuch ist nicht zu beanstanden. Voraussetzung: Die unbaren Tagesumsätze sind gesondert kenntlich gemacht und werden nachvollziehbar unmittelbar nachfolgend wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus-/umgetragen. Die Kassensturzfähigkeit muss gegeben sein.

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.11.2019, Az. IV A 4 - S 0316/19/10003 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212816

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Für Arbeitgeber


Insolvenzgeldumlage 2020 beträgt weiter 0,06 %

| Die Insolvenzgeldumlage beträgt zum 1.1.2020 weiter 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Das sieht die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 vor. |

Hintergrund: Die Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern getragen und finanziert den Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Die monatliche Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.

Quelle | Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020) vom 2.10.2019, BGBl I 2019, S. 1413

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat März 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.3.2020
  • ESt, KSt = 10.3.2020

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.3.2020
  • ESt, KSt = 13.3.2020

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 3/2020 = 27.3.2020

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

12/18

5/19

8/19

12/19

+ 1,7 %

+ 1,3 %

+ 1,0 %

+ 1,5 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF JANUAR 2020

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2020:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Jahressteuergesetz 2019 und Rückführung des Soli sind beschlossen – Steuermaßnahmen des Klimapakets gehen in den Vermittlungsausschuss

| Am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt. Und auch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 ist beschlossene Sache. Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (u. a. Erhöhung der Pendlerpauschale und Förderung der energetischen Sanierung) geht dagegen in den Vermittlungsausschuss. |

Ein Grund für die Anrufung des Vermittlungsausschusses ist die Frage der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Steuerbegünstigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen. Ob das Gesetzgebungsverfahren noch bis zum Jahresende abgeschlossen werden kann, ist fraglich.

Auch die vom Bundesrat gebilligte Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 2021 ist während des Gesetzgebungsverfahrens auf Kritik gestoßen. Denn die Ergänzungsabgabe entfällt nur für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig. Für weitere 6,5 % entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Der Solidaritätszuschlag hat dann den Charakter einer Reichensteuer. Der Bundesrechnungshof wies in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 4.11.2019 darauf hin, dass der Bund Gefahr laufe, zu einer milliardenschweren Steuerrückzahlung verurteilt zu werden.

Quelle | 983. Plenarsitzung des Bundesrates vom 29.11.2019

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Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze

| In der letzten Ausgabe haben wir auf eine Änderung bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz hingewiesen. Hier hat sich jedoch leider der „Fehlerteufel eingeschlichen“. Richtig ist Folgendes: Der Vorjahresumsatz für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wurde von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Diese Änderung tritt am 1.1.2020 in Kraft. |

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Auskünfte zur Betriebseröffnung: Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht

| Bei der Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit wurde der Steuerpflichtige vom Finanzamt bis dato grundsätzlich dazu aufgefordert, in einem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ weitere Auskünfte zu erteilen. Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ ergibt sich nun eine Änderung. Das Finanzamt muss nicht mehr auffordern, sondern der Steuerpflichtige muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln. |

Beachten Sie | Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung erfolgen.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

MERKE | Die Neuregelung tritt grundsätzlich am 1.1.2020 in Kraft. Weil die technischen und organisatorischen Vorbereitungen zur Umsetzung der elektronischen Mitteilung jedoch einige Zeit benötigen, wird das Bundesfinanzministerium den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung in einem Schreiben mitteilen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Bis dahin sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.

Quelle | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019, BGBl I 2019, S. 1746

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Für Vermieter


Abzug von Schuldzinsen bei gemischt genutzter Immobilie: Auf die richtige Zuordnung kommt es an!

| Die Art der Finanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung) und die damit verbundene Zuordnung auf die unterschiedlichen Gebäudeteile liegt im Ermessen des Steuerpflichtigen. Um den Schuldzinsenabzug zu optimieren, müssen die Kredite den vermieteten Gebäudeteilen und die Eigenmittel den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Bereichen zugeordnet werden. Wie man es besser nicht machen sollte, zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Sachverhalt

Steuerpflichtige erwarben in 2007 ein Mehrfamilienhaus. Rund 80 % der Wohnfläche wurde vermietet, 20 % bewohnten sie selbst. Beim Kauf beabsichtigten sie, den selbstgenutzten Gebäudeteil allein mit Eigenkapital zu finanzieren und die Kreditmittel für die Bezahlung des fremdvermieteten Gebäudeteils zu verwenden. Hierfür war im notariellen Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung erfolgt.

Die bei der Bank aufgenommenen Darlehensmittel wurden aber auf ein privates Girokonto überwiesen, auf dem sich auch Eigenmittel der Steuerpflichtigen befanden. Es kam somit zu einer Vermischung von Eigen- und Fremdmitteln. Anschließend wurde von diesem Konto der gesamte Kaufpreis für das Objekt gezahlt. Es war nicht erkennbar, welche Mittel für die Bezahlung des selbst- oder fremdgenutzten Gebäudeteils verwendet worden waren.

In 2015 widerriefen die Steuerpflichtigen ihre Darlehensverträge, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die Verträge wurden aufgelöst und die Steuerpflichtigen nahmen bei einer anderen Bank neue Darlehen auf.

Wegen der missglückten Zuordnung erkannte das Finanzamt im Streitjahr 2013 nicht 100 % der Schuldzinsen als Werbungskosten an, sondern nur 80 %. Die Steuerpflichtigen hingegen argumentierten, dass der Widerruf und die abschließende Rückabwicklung der Darlehensverträge sowie die erneute gezielte Zuordnung der Darlehen ein rückwirkendes Ereignis darstellen.

Da die Darlehensverträge von Beginn an unwirksam seien, sei eine neue Zuordnung möglich gewesen.

Sowohl das Finanzgericht Köln als auch der Bundesfinanzhof lehnten die Sichtweise der Steuerpflichtigen allerdings ab.

Der Zuordnungszusammenhang scheitert, wenn der Darlehensbetrag auf ein Girokonto fließt, von dem der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist. In diesen Fällen sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.

Die Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrags führt erst dann zu einem rückwirkenden Ereignis, wenn die Beteiligten die Rückbeziehung auf einen früheren Zeitpunkt vereinbart und die gegenseitigen Leistungen einander zurückgewährt haben.

Im Streitfall wurden die wirtschaftlichen Folgen des Vertrags aber nicht rückgängig gemacht. So wurden (rechtsgrundlose) Zinszahlungen seitens der Bank nicht zurückgezahlt. Zudem haben die Steuerpflichtigen nicht den ursprünglich gewährten Nettodarlehensbetrag zurücküberwiesen und auch keine Nutzungsentschädigung geleistet. Sie haben nur die im Zeitpunkt der Ablösung valutierende Restsumme beglichen.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.3.2019, Az. IX R 2/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210667

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Für Unternehmer


Belegausgabepflicht ab 1.1.2020: Finanzverwaltung wird keine Bußgelder verhängen

| Ab dem 1.1.2020 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Der Kunde entscheidet dann eigenständig darüber, was er mit dem Beleg macht. Dies gilt sowohl für größere Unternehmen als auch für „den Bäcker an der Ecke“, der einem Kunden Brötchen verkauft. Die Finanzverwaltung hat aber nun darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht nicht bußgeldbewährt ist. |

Hintergrund

Die Belegausgabepflicht muss derjenige befolgen, der Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 der Abgabenordnung erfasst. Dies sind z. B. elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen.

Beachten Sie | Wer also eine „offene Ladenkasse“ benutzt, ist von der Belegausgabepflicht nicht betroffen.

Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen. Die Sichtbarmachung eines Belegs an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein reicht nicht aus.

Bei einem Papierbeleg reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn der Beleg zuvor erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege.

Beachten Sie | Diese und weitere Punkte (wie die Anforderungen an den Beleg) hat das Bundesfinanzministerium in einem Erlass vom 17.6.2019 geregelt.

Befreiungsmöglichkeiten und Sanktionen

Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden Unternehmen aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien.

Eine Befreiung kommt nur bei einer sachlichen oder persönlichen Härte für den Steuerpflichtigen in Betracht. Ob eine solche vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Finanzbehörden vor Ort zu prüfen. So heißt es in einem Fragen-Antworten-Katalog, in dem das Bundesfinanzministerium Fragen zur Belegausgabepflicht beantwortet hat.

Und noch eine Frage ist interessant: „Was passiert, wenn der Ausgabepflicht nicht entsprochen wird?“ Hier lautet die Antwort: „Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt. Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.“

MERKE | Bei Betriebsprüfungen listen Prüfer nicht selten eine Vielzahl von formellen Mängeln auf insbesondere im Zusammenhang mit der Kassenführung. Ob diese Mängel dann zu einer Hinzuschätzung berechtigen, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt vom Einzelfall ab.

Quelle | FAQ des BMF vom 19.11.2019, unter www.iww.de/s3148; BMF-Schreiben vom 17.6.2019, Az. IV A 4 - S 0316-a/18/10001

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Für Arbeitgeber


Bundesfinanzhof erleichtert die Steueroptimierung mit Gehaltsextras

| Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine Vielzahl von steuerfreien oder pauschalversteuerten Gehaltsbestandteilen zuwenden. Diese steuerbegünstigten Gehaltsextras haben aber oft „einen Haken“: In vielen Fällen müssen sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dieses Zusätzlichkeitserfordernis hat der Bundesfinanzhof nun in drei aktuellen Urteilen zugunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu definiert. |

Anwendungsbeispiele

Das Zusätzlichkeitserfordernis hat u. a. auf nachfolgende Vergütungsbestandteile Auswirkungen. Das heißt: Hier ist eine Steuerbegünstigung oder eine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber nur zulässig, wenn die Gehaltsextras zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden:

Gehaltsextras mit Zusätzlichkeitserfordernis

  • Steuerfreier Zuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Steuerfreier Zuschuss zur betrieblichen Gesundheitsförderung (ab 2020: bis zu 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr)

  • Steuerfreier Kindergartenzuschuss

  • Pauschal zu versteuernde Beträge für die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten samt Zubehör und Internetzugang

  • Pauschal zu versteuernde Zuschüsse zu Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Exkurs Sachbezüge

Sachbezüge können bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Durch das Jahressteuergesetz 2019 (Zustimmung durch Bundesrat erfolgt) ist das Zusätzlichkeitserfordernis ab 2020 bei Sachbezügen anzuwenden, die als Gutscheine und/oder Geldkarten gewährt werden. Diese gelten zudem nur noch dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Als Sachbezug begünstigt sind regelmäßig Closed-Loop-Karten (z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel) und Controlled-Loop-Karten (z. B. Centergutschein, „City-Cards“).

Als Geldleistung (kein steuerbegünstigter Sachbezug) gelten insbesondere bestimmte Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Bisherige Sichtweise zum Zusätzlichkeitserfordernis

In 2012 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn” der arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn ist. „Zusätzlich” zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.

Die Finanzverwaltung ist hier etwas großzügiger. Sie sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bereits als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich.

Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder wegen einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

Neue Rechtsprechung

„Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“ ist der Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt.

Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat.

Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel ist nicht schädlich für die Begünstigung. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. Diese treten dann zum Zahlungszeitpunkt zum ohnehin nur noch in geminderter Höhe geschuldeten Lohn hinzu und werden somit „zusätzlich“ zu diesem erbracht.

MERKE | Es besteht jedoch ein Anrechnungsverbot auf den unverändert bestehenden Lohnanspruch. Denn in Anrechnungs-/Verrechnungsfällen wird nicht „zusätzlich zum“, sondern „ersatzweise an Stelle von“ regelbesteuertem Arbeitslohn geleistet. Der Arbeitgeber darf also nicht einseitig, d. h., ohne Vertragsänderung, eine im Hinblick auf die vorhandenen Begünstigungstatbestände optimierte Berechnung der Lohnsteuer bewirken.

Der Bundesfinanzhof hat auch herausgestellt, dass es unschädlich ist, wenn der Lohnverzicht für andere Ansprüche (z. B. zukünftige Lohnerhöhungen, gesetzliche Abfindungsansprüche, ggf. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) nicht gilt, sondern diese mithilfe eines Schattenlohns auf Grundlage des bisherigen Bruttoarbeitslohns berechnet werden.

Schädlich ist es aber, wenn der Arbeitgeber bei Wegfall einer Zusatzleistung den „Lohnverzicht“ durch eine Gehaltserhöhung ausgleichen muss.

PRAXISTIPP | Die neue Rechtsprechung schließt eine Gehaltsumwandlung bzw. einen Wechsel der Lohnform nicht mehr aus. Dies steht jedoch im Gegensatz zur Verwaltungssichtweise. Da die Entscheidungen noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sind, sind die Finanzämter noch an die alte Rechtslage gebunden. Bis zu einer Veröffentlichung bzw. einer Reaktion durch das Bundesfinanzministerium sollten Arbeitgeber weiter nach der alten Rechtslage verfahren.

Quelle | BFH-Urteile vom 1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17, unter www.iww.de, Abruf-Nrn. 211857, 211856, 211858; BMF-Schreiben vom 22.5.2013, Az. IV C 5 - S 2388/11/10001-02; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019), BT-Drs. 19/14873 vom 6.11.2019

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Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

| Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 1.1.2020 um 0,1 % auf dann 2,4 % (1,2 % für Arbeitgeber und 1,2 % für Arbeitnehmer). Die Regelung gilt befristet bis Ende 2022 (Die Bundesregierung vom 18.11.2019: „Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt“). |

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Mindestlohn steigt auf 9,35 EUR

| Zum 1.1.2020 steigt der Mindestlohn um 16 Cent auf 9,35 EUR je Zeitstunde. Werden Minijobber beschäftigt, darf die 450 EUR-Grenze nicht überschritten werden. Greift hier der Mindestlohn, beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit rund 48 Stunden im Monat. |

Quelle | Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13.11.2018, BGBl I 2018, S. 1876

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Für Arbeitnehmer


Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2020 für Ehegatten und Lebenspartner

| Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2020 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, soll die Steuerklassenwahl erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s3142 heruntergeladen werden. |

Beachten Sie | Die in der Anlage des Merkblatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen. Hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.

Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.

PRAXISTIPP | Bis dato ist ein Steuerklassenwechsel grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich. Allerdings bestehen eine Reihe von Ausnahmen, die Ehegatten und Lebenspartnern zusätzliche Steuerklassenwechsel im Laufe eines Kalenderjahres ermöglichen, um so auf Änderungen im persönlichen Bereich (z. B. Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Wiederaufnahme eines Dienstverhältnisses, Tod eines Ehegatten, Trennung) zu reagieren.

Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ hat der Gesetzgeber nun eine Änderung vorgenommen: Mit Wirkung ab dem 1.1.2020 ist das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr beschränkt.

Quelle | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019, BGBl I 2019, S. 1746

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Februar 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.2.2020
  • GewSt, GrundSt = 17.2.2020

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.2.2020
  • GewSt, GrundSt = 20.2.2020

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 2/2020 = 26.2.2020

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

11/18

4/19

7/19

11/19

+ 2,2 %

+ 2,1 %

+ 1,1 %

+ 1,2 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF DEZEMBER 2019

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2019:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Auf der Zielgeraden: Steuerliche Maßnahmen im Klimaschutzprogramm 2030

| Am 15.11.2019 hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ verabschiedet. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen. Enthalten sind einige Steuerentlastungen, die man im Blick haben sollte. |

Ermäßigte Umsatzsteuer für Bahnfahrten

Bei der Umsatzsteuer werden derzeit u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Die Begünstigung soll nun (ab 1.1.2020) auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert werden, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.

Beachten Sie | Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung soll die Luftverkehrsteuer steigen.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Berufspendler soll ab 2021 um 5 Cent auf dann 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht werden (für die ersten 20 Kilometer bleibt die Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bestehen). Ende 2026 soll diese Regelung auslaufen. Ebenfalls befristet auf sechs Jahre soll die Anhebung der Entfernungspauschale auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung gelten.

Einführung einer Mobilitätsprämie

Alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen sollen Geringverdiener für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 auch eine sogenannte Mobilitätsprämie wählen können. Folgende Regelungen sind vorgesehen:

Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen, allerdings begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unterschreitet.

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen.

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.

Beispiel

Arbeitnehmer (AN) A fährt an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 Kilometer. Seine übrigen Werbungskosten betragen 500 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beträgt 7.000 EUR.

Ermittlung Werbungskosten

Entfernungspauschale für die ersten 20 km = 900 EUR (150 Tage x 20 km x 0,30 EUR).

Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km = 1.050 EUR (150 Tage x 20 km x 0,35 EUR).

Gesamte Werbungskosten = 2.450 EUR (900 EUR + 1.050 EUR + 500 EUR). Der AN-Pauschbetrag (1.000 EUR) wird somit um 1.450 EUR überschritten. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale 1.050 EUR.

Ermittlung Mobilitätsprämie

Das zvE (7.000 EUR) unterschreitet den Grundfreibetrag (9.408 EUR) um 2.408 EUR.

Die erhöhte Entfernungspauschale (1.050 EUR) liegt innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat insoweit zu keiner Entlastung geführt. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 147 EUR (1.050 EUR x 14 %).

Beispiel (Abwandlung)

Wie das Beispiel zuvor, aber A hat keine sonstigen Werbungskosten und das zvE beträgt 9.000 EUR.

Ermittlung Werbungskosten

Die Werbungskosten (1.950 EUR) überschreiten den AN-Pauschbetrag um 950 EUR. Von der erhöhten Entfernungspauschale (1.050 EUR) sind folglich auch nur 950 EUR für die Mobilitätsprämie berücksichtigungsfähig.

Ermittlung Mobilitätsprämie

Das zvE (9.000 EUR) unterschreitet den Grundfreibetrag (9.408 EUR) um 408 EUR.

Die erhöhte Entfernungspauschale (950 EUR) liegt mit 408 EUR innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat in dieser Höhe zu keiner steuerlichen Entlastung geführt. 542 EUR (950 EUR abz. 408 EUR) haben sich hingegen über den Werbungskostenabzug ausgewirkt. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 57 EUR (408 EUR x 14 %).

Beachten Sie | Der Anspruchsberechtigte muss die Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen – und zwar bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mobilitätsprämie entstanden ist.

Energetische Sanierung

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) sollen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert werden. Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn). Begünstigte Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Der Steuerpflichtige muss die Rechnung unbar bezahlt haben. Durch eine (nach amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Steuerermäßigung soll über drei Jahre verteilt werden. Insgesamt soll je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen (höchstens jedoch 40.000 EUR) für diese begünstigten Einzelmaßnahmen bestehen. Damit könnten Aufwendungen bis 200.000 EUR berücksichtigt werden.

MERKE | Ein Steuerabzug scheidet aus, soweit die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Wird bereits die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beansprucht, ist eine Steuerermäßigung für diese Aufwendungen ebenfalls ausgeschlossen.

Es sollen energetische Maßnahmen gefördert werden, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht, BT-Drs. 19/15125 vom 13.11.2019

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Gesetzesvorhaben: Eindämmung von Share Deals verschoben

| Mit dem „Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ will die Bundesregierung erreichen, dass Immobilieninvestoren die Grunderwerbsteuer nicht mehr so leicht umgehen können. Im Kern geht es darum, Gestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht einzudämmen. Doch dieses Gesetz wird nun nicht mehr in 2019 verabschiedet werden. |

Ursprünglich sollte das Gesetz bis Ende November 2019 in „trockenen Tüchern“ sein und die Änderungen zum 1.1.2020 in Kraft treten. In einer Pressemitteilung vom 24.10.2019 hat die SPD-Bundestagsfraktion aber nun mitgeteilt, dass die Neuregelungen nicht am 1.1.2020 in Kraft treten werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll im ersten Halbjahr 2020 zum Abschluss gebracht werden.

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Bundestag verabschiedet Jahressteuergesetz 2019

| Der Bundestag hat das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sogenanntes Jahressteuergesetz 2019) am 7.11.2019 beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats kann es somit in Kürze in Kraft treten. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf vorgestellt. |

Elektromobilität: Zusätzlich zu den bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Maßnahmen zur Dienstwagenbesteuerung wurde u. a. Folgendes ergänzt: Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 ist die Bemessungsgrundlage nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.

Arbeitgeber können Sachbezüge an ihre Arbeitnehmer bis zu 44 EUR pro Monat steuerfrei gewähren. Die nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben ab 2020 aber nur noch dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zudem dürfen die Karten keine Barzahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben.

Wertlose Aktien: Die Regelung, wonach die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter keine Veräußerung mehr sein soll, wurde gestrichen. Damit können etwaige Verluste weiterhin mit Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Bei der Wohnungsbauprämie wurde die Förderhöchstgrenze auf 700 EUR bzw. auf 1.400 EUR erhöht. Gleichzeitig wurde der Prämiensatz auf 10 % angehoben. In den Genuss der Prämie kommen diejenigen, die die höheren Einkommensgrenzen von 35.000 EUR bzw. 70.000 EUR nicht überschreiten. Die neuen Werte gelten ab dem Sparjahr 2021.

Quelle | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/14873 vom 6.11.2019; CDU/CSU-Bundestagsfraktion, PM vom 6.11.2019

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Reform der Grundsteuer und Bürokratieentlastung in „trockenen Tüchern“

| Der Bundesrat hat der Reform der Grundsteuer und dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Die Gesetzespakete können somit alsbald in Kraft treten. |

Reform der Grundsteuer: Ab 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Regeln erhoben. Neu ist hier insbesondere, dass die Grundstücke nun nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden. Nach der Grundgesetzänderung können die Bundesländer aber vom wertabhängigen „Bundes-Modell“ abweichen.

Derzeit ist noch unklar, welche Bundesländer von dieser Öffnungsklausel Gebrauch machen werden und ob bzw. welche Kommunen ihren Hebesatz anpassen. Somit ist noch keine verlässliche Aussage zu den finanziellen Auswirkungen im Einzelfall möglich.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz: Von den Maßnahmen sind steuerlich insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Für die betriebliche Gesundheitsförderung wurde der Freibetrag von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben. Dies gilt ab 2020.
  • Der Vorjahresumsatz für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wurde von 17.000 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Die Neuregelung tritt am 1.1.2021 in Kraft.
  • Für Neugründer wurde die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt.

Quelle | 982. Sitzung des Bundesrates vom 8.11.2019

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Für Unternehmer


Langfristdarlehen: Rückwirkend vereinbarte Verzinsung schützt nicht vor Abzinsung

| Eine rückwirkend auf den Vertragsbeginn vereinbarte Verzinsung eines zunächst unverzinslich gewährten Darlehens ist bilanzsteuerrechtlich unbeachtlich, sofern diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen wird. Zudem hat der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung gegen die Höhe des Abzinsungssatzes (5,5 %) keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert – zumindest für Jahre bis 2010. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige erhielt in 2010 für ihren Gewerbebetrieb von einem Dritten ein langfristiges, unverzinsliches Darlehen. Während einer Betriebsprüfung legte sie eine Zusatzvereinbarung mit einer ab dem 1.1.2012 beginnenden Verzinsung von jährlich 2 % vor. Später wurde der Ursprungsvertrag aufgehoben und rückwirkend ab 2010 eine Verzinsung mit 1 % vereinbart. Das Finanzgericht Köln erkannte das Darlehen zwar dem Grunde nach an, ließ die nachträglichen Verzinsungsabreden aber bilanziell unberücksichtigt, sodass sich ein Abzinsungsgewinn ergab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte insoweit die Entscheidung der Vorinstanz. Zeitlich nach dem jeweiligen Bilanzstichtag getroffene Zinsabreden können – selbst wenn sie zivilrechtlich rückwirkend erfolgen – erst für künftige Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden.

Den gesetzlichen Abzinsungssatz von 5,5 % hielt der Bundesfinanzhof jedenfalls im Jahr 2010 noch für verfassungsgemäß. So lag der vergleichsweise heranzuziehende Zins am Fremdkapitalmarkt Ende 2010 noch knapp unter 4 %.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat den Rechtsstreit zurückverwiesen. Denn zu einem weiteren, von einem Schwager der Steuerpflichtigen gewährten Darlehen muss das Finanzgericht nun feststellen, ob dieses im Hinblick auf die Anforderungen an Angehörigenverträge überhaupt dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.5.2019, Az. X R 19/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211573; BFH, PM Nr. 65 vom 10.10.2019

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Elektronische Kassen: Nichtbeanstandungsregelung bei Sicherheitseinrichtungen bis 30.9.2020

| Eigentlich müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Weil die Sicherheitseinrichtungen aber nicht (flächendeckend) am Markt verfügbar sind, beanstandet es das Bundesfinanzministerium nicht, wenn die Aufzeichnungssysteme bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine TSE verfügen. |

Bis zur Implementierung der TSE, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, ist die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) nicht anzuwenden.

Zudem wird von der Meldung der Kassen und Aufzeichnungsgeräte an die Finanzverwaltung (vgl. § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung) bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abgesehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.

Quelle | BMF-Schreiben vom 6.11.2019, Az. IV A 4 -S 0319/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212154

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Vorsteuerabzug bei Übernahme von Umzugskosten für Arbeitnehmer

| Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht. |

Sachverhalt

Wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort einer neu gegründeten Gesellschaft (GE) in Deutschland versetzt. GE unterstützte die Mitarbeiter bei der Wohnungssuche und zahlte Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob hierdurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.

Vorliegend wird keine steuerpflichtige Leistung erbracht. Einen tauschähnlichen Umsatz verneinte der Bundesfinanzhof, weil durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Eine Entnahme lag nicht vor, weil ein vorrangiges Unternehmensinteresse bestand, erfahrene Mitarbeiter an den neuen Standort zu holen.

Auch für den zulässigen Vorsteuerabzug war das überwiegende betriebliche Interesse entscheidend, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Wohnorts zurücktrat.

Beachten Sie | Ob bei Inlandsumzügen analog zu entscheiden ist, musste der Bundesfinanzhof nicht klären.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.6.2019, Az. V R 18/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211565; BFH, PM Nr. 64 vom 10.10.2019

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Für Personengesellschaften


Gewinnermittlung: Sonderbetriebsausgaben nicht im Folgejahr nachholbar

| Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr grundsätzlich nicht in Betracht. Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund: Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in steuerlicher Hinsicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Diese können Aufwendungen, die z. B. im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft entstanden sind, als Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten. Diese waren einer Gesellschafterin im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mitgesellschafter im Jahr 2008 entstanden. Die Gesellschafterin bezahlte die Rechnungen noch im selben Jahr aus privaten Mitteln. Die Kosten wurden für das Jahr 2008 jedoch nicht als Sonderbetriebsausgaben erklärt und blieben somit bei der Gewinnfeststellung unberücksichtigt.

Fraglich war, ob die Kosten nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs noch im Jahr 2009 berücksichtigt werden können. Doch das hat der Bundesfinanzhof abgelehnt.

Im Streitfall war die bilanzielle Behandlung der Rechtsberatungskosten im Jahr 2008 fehlerhaft. Denn richtigerweise hätte zunächst eine Verbindlichkeit gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin passiviert und der Aufwand als Sonderbetriebsausgabe erfasst werden müssen.

Dennoch kam eine Berücksichtigung nicht (mehr) in Betracht. Zwar kann ein unrichtiger Bilanzansatz im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Folgejahr richtiggestellt werden. Weil die Gesellschafterin die Rechnungen aber noch im Jahr 2008 beglichen hatte, war zum 31.12.2008 auch keine Verbindlichkeit mehr vorhanden bzw. zu bilanzieren.

PRAXISTIPP | Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft rechtzeitig prüfen sollten, ob ihnen Sonderbetriebsausgaben entstanden sind und ob sie diese auch geltend gemacht haben.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.6.2019, Az. IV R 19/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211131

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Für Arbeitgeber


Freie Unterkunft und Verpflegung: Amtliche Sachbezugswerte für 2020 stehen fest

| Die Sachbezugswerte für 2020 stehen nach der Zustimmung des Bundesrats fest. Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt in 2020 um 4 EUR auf 235 EUR. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt 258 EUR (in 2019 = 251 EUR). |

Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich nachfolgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

Sachbezugswerte für 2020 (Werte für 2019 in Klammern)

Mahlzeit

monatlich

kalendertäglich

Frühstück

54 EUR (53 EUR)

1,80 EUR (1,77 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

102 EUR (99 EUR)

3,40 EUR (3,30 EUR)

Quelle | Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 427/19 (B) vom 8.11.2019

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Januar 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.1.2020

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.1.2020

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 1/2020 = 29.1.2020

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

10/18

3/19

6/19

10/19

+ 2,6 %

+ 1,4 %

+ 1,5 %

+ 0,9 %

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SONDERAUSGABE 2 2019

Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe zum Jahresende 2019:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Arbeitnehmer

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Für alle Steuerpflichtigen


Ausgabenverlagerung im „privaten“ Bereich

| Im „privaten“ Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2020 verlagert werden sollten. |

Eine Verlagerung kommt insbesondere in Betracht bei:

  • Sonderausgaben (z. B. Spenden),
  • außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) und
  • Handwerkerleistungen.

PRAXISTIPP | Bei der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen ist die zumutbare Eigenbelastung zu beachten, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt. Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2019 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2020 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2019 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

Beispiel Handwerkerrechnungen

Der Steuerpflichtige A hat sein selbstgenutztes Eigenheim in 2019 renoviert. Im Juli und August hat er die Handwerkerrechnungen (Anteil der Lohnkosten = 7.000 EUR) per Überweisung beglichen.

In seiner Steuererklärung für 2019 kann A eine Steuerermäßigung geltend machen. Diese beträgt 20 % der Lohnkosten (maximal aber 1.200 EUR).

Fallerweiterung: Für eine weitere Renovierung hat A am 17.12.2019 eine Rechnung (Lohnanteil von 2.000 EUR) erhalten. Begleicht A die Rechnung noch in 2019, erhält er hierfür keine Steuerermäßigung, da der Höchstbetrag schon ausgeschöpft ist. Insofern ist es ratsam, die Rechnung erst in 2020 zu begleichen.

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Mietwohnungsneubau, Elektromobilität, Grundsteuerreform & Co.: Aktuelle Gesetzesänderungen/-vorhaben im Überblick

| Weitere Steueranreize bei der Elektromobilität, Reform der Grundsteuer, Eindämmung von Share-Deals: Diese und weitere Aspekte durchlaufen derzeit die Gesetzesmaschinerie und sollen bis Ende des Jahres abgeschlossen sein. Die Förderung des Mietwohnungsneubaus ist dagegen schon in Kraft. Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen kompakten Überblick über wichtige Gesetzesänderungen/-vorhaben mit Stand vom 10.10.2019 (Redaktionsschluss). |

Kindergeld und Grundfreibetrag

Bereits im vergangenen Jahr wurden mit dem Familienentlastungsgesetz (BGBl I 2018, S. 2210) der Kinder- und Grundfreibetrag für 2020 angehoben.

Der Kinderfreibetrag steigt ab 1.1.2020 von derzeit 4.980 EUR (= 2.490 EUR je Elternteil) auf dann 5.172 EUR (bzw. 2.586 EUR je Elternteil).

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, wird ab 1.1.2020 von 9.168 EUR auf 9.408 EUR angehoben.

Beachten Sie | Auch der Unterhaltshöchstbetrag beträgt im nächsten Jahr 9.408 EUR.

Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4.8.2019 (BGBl I 2019, S. 1122) will der Gesetzgeber einen Anreiz bieten, damit Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment geschaffen werden. Als Anreiz dient eine Sonderabschreibung, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur normalen/regulären Abschreibung abgeschrieben werden.

Es existieren zwei Kappungsgrenzen:

  • Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Sind die Baukosten höher, führt dies zum Ausschluss der Förderung.
  • Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm Wohnfläche (= maximal förderfähige Bemessungsgrundlage).

Beachten Sie | Zudem setzt die Sonderabschreibung voraus, dass die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.

MERKE | Gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Aber nicht nur die Herstellung neuer Wohnungen ist begünstigt, sondern auch deren Anschaffung – vorausgesetzt, die Anschaffung erfolgt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung. Auch bei der Anschaffung wird auf das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige abgestellt.

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist letztmalig im Jahr 2026 möglich. Ab 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr möglich, wenn der Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

MERKE | Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen die Sonderabschreibungen rückgängig gemacht werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient oder die Baukostenobergrenze von 3.000 EUR innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der neuen Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten überschritten wird.

Weitere Förderung der Elektromobilität

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Jahressteuergesetz 2019; Stand: BT-Drs. 19/13436 vom 23.9.2019) beschlossen. Nachdem bereits in 2019 steuerliche Regelungen zur Förderung der Elektromobilität in Kraft getreten sind, sollen nun zusätzliche Maßnahmen verabschiedet werden:

Lieferfahrzeuge: Für neue, rein elektrische Lieferfahrzeuge soll eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt werden – und zwar zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung soll von 2020 bis Ende 2030 befristet werden.

Firmenwagen: Seit 2019 greift bei der Dienstwagenbesteuerung nur die halbe Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs. Diese Maßnahme ist bis Ende 2021 befristet und soll nun bis Ende 2030 stufenweise verlängert werden.

Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist bis Ende 2020 steuerfrei. Das Gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Beide Maßnahmen sollen bis Ende 2030 verlängert werden.

Jobticket: Zu Beginn 2019 wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Hier will der Gesetzgeber nun nachbessern, d. h., künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen.

Fahrräder: Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung soll bis Ende 2030 verlängert werden.

Darlehensverluste von GmbH-Gesellschaftern

Ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 2019 soll eine Neuregelung eingeführt werden zur Behandlung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters zugunsten seiner GmbH. Im Kern will der Gesetzgeber durch eine Ergänzung des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zur „alten“ Rechtslage zurückkehren. Um dies nachvollziehen zu können, ist ein Rückblick unerlässlich.

Hintergrund

Bis zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG; Anwendung seit dem 1.11.2008) führte ein Darlehensausfall zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, wenn die Hingabe des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Entscheidend war, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.

Beachten Sie | Die Beurteilung als nachträgliche Anschaffungskosten war bzw. ist insoweit vorteilhaft, als sich dadurch ein etwaiger Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht. Bei der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten wurden jedoch mehrere Fälle unterschieden. So gab es z. B. der Höhe nach Einschränkungen für „stehengelassene“ Darlehen. Hier war nicht der Nennwert, sondern der gemeine Wert in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht (ggf. sogar ein Wert von 0 EUR).

Rund zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des MoMiG hatte die Finanzverwaltung zur neuen Rechtslage Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 21.10.2010, Az. IV C 6 - S 2244/08/10001). Hierbei betonte sie, dass für die Frage nachträglicher Anschaffungskosten auf die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Darlehenshingabe abzustellen ist. Die wesentlichen Grundsätze der Rechtsprechung sollten weiterhin anzuwenden sein.

Nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG hatte der Bundesfinanzhof (u. a. BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15) seine bisherige Rechtsprechung aber aufgegeben und entschieden, dass eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen grundsätzlich nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln sind.

Nach neuer Auffassung liegen nachträgliche Anschaffungskosten nur noch vor, wenn die Aufwendungen des Gesellschafters nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Dies gilt insbesondere für:

  • Nachschüsse im Sinne der §§ 26 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG),
  • sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch (HGB; insbesondere Einzahlungen in die Kapitalrücklage),
  • Barzuschüsse oder
  • den Verzicht auf eine noch werthaltige Forderung.

Beachten Sie | Auch Fremdkapitalhilfen des Gesellschafters sollen begünstigt sein, wenn diese wegen vertraglicher Abreden wirtschaftlich mit der Zuführung einer Einlage vergleichbar sind (z. B. Rückzahlung wie Eigenkapital oder Rangrücktritt nach § 5 Abs. 2a EStG).

Das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 5.4.2019, Az. IV C 6 - S 2244/17/10001) wendet die neue Rechtsprechung unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung des Bundesfinanzhofs an. Danach ist die bisherige Verwaltungsauffassung vom 21.10.2010 weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden, bei denen

  • das Darlehen/die Bürgschaft unter das MoMiG fällt und
  • die bisher als eigenkapitalersetzend angesehene Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 gewährt wurde bzw. die Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 eigenkapitalersetzend geworden ist.

Geplante Neuregelung

§ 17 Abs. 2a EStG soll nun eigenständig (neben § 255 HGB) definieren, was als (nachträgliche) Anschaffungskosten gilt. Das sind (nicht abschließend):

  • Offene oder verdeckte Einlagen,
  • Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war,
  • Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung soll regelmäßig vorliegen, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte, d. h., wenn die Hingabe oder das Stehenlassen von Darlehen an die Kapitalgesellschaft nicht zu fremdüblichen Konditionen gewährt wurde. Zu prüfen ist also insbesondere, ob die Gesellschaft noch von einem Dritten (Bank) ein Darlehen zu fremdüblichen Bedingungen erhalten hätte.

MERKE | § 17 Abs. 2a EStG sieht keine Mindest-Beteiligungshöhe vor. Damit sollen auch Kleinanleger (Beteiligung unter 10 %) gesellschaftsrechtliche Darlehensverluste und Verluste aus sonstigen Sicherheiten im Rahmen des § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren) geltend machen können.

Beachten Sie | Die Neuregelung soll grundsätzlich auf Veräußerungen oder der Veräußerung gleichgestellte Fälle „nach dem Datum des Kabinettsbeschlusses zur Einbringung des Regierungsentwurfs“ (d. h. ab dem 31.7.2019) anzuwenden sein. Auf Antrag soll die Neuregelung jedoch bereits vor diesem Stichtag gelten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sämtliche Ausfälle von gesellschaftsrechtlich veranlassten Finanzierungshilfen steuerlich berücksichtigt werden können – und zwar unabhängig von der Vertrauensschutzregelung des Bundesfinanzhofs.

Verfall von Optionsscheinen und wertlose Aktien

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15), wonach der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt, plant der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2019 eine steuerzahlerunfreundliche Neuregelung.

Danach sollen die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr als Veräußerung anzusehen sein. Etwaige Verluste wären dann unbeachtlich. Betroffen sind auch Verluste aus dem „Verfall“ von Optionsscheinen.

PRAXISTIPP | Ist bereits jetzt ein Totalverlust aus Aktienanlagen in 2020 absehbar, kann es ratsam sein, die Aktien noch in 2019 mit Verlust zu veräußern. Dasselbe gilt für Optionsscheine.

Eindämmung von Share-Deals

Durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/13437 vom 23.9.2019) sollen Immobilieninvestoren die Grunderwerbsteuer ab 2020 nicht mehr so leicht umgehen können.

Hintergrund: Kaufen Immobilieninvestoren statt einer Immobilie Anteile an der Firma, die Eigentümerin der Immobilie ist, bleiben diese Share Deals grunderwerbsteuerfrei, solange Investoren weniger als 95 % der Unternehmensanteile kaufen. Das Problem für den Fiskus: Oft übernehmen Co-Investoren die restlichen Anteile. Nach einer Wartezeit von fünf Jahren können beide die Anteile steuerfrei vereinen.

Geplant sind vor allem folgende Aspekte:

  • Die Beteiligungsgrenze soll von 95 % auf 90 % gesenkt werden.
  • Die Haltefrist der Anteile soll von fünf auf zehn Jahre erhöht werden.
  • Zudem sollen die Regelungen auch für Kapitalgesellschaften gelten, statt wie bisher nur für grundbesitzende Personengesellschaften.

Reform der Grundsteuer

Im Juni 2019 hat die Bundesregierung gleich drei Gesetze für eine Reform der Grundsteuer auf den Weg gebracht, die nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bis Ende 2019 muss die Reform „in trockenen Tüchern“ sein. Diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht vorgegeben als es die derzeitige Ermittlung als verfassungswidrig eingestuft hat.

Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht soll erstmals zum 1.1.2022 stattfinden, wobei der Bundesrat (Stellungnahme vom 20.9.2019) angeregt hat, den Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bodenrichtwerte um ein Jahr vorzuziehen. Die Grundsteuererhebung nach neuem Recht soll dann ab 2025 erfolgen.

Das dreistufige Verfahren (Bewertung, Steuermessbetrag, Hebesatz der Gemeinde) soll erhalten bleiben. Bei der Neubewertung des Grundbesitzwerts soll es insbesondere auf folgende Faktoren ankommen:

  • Wert des Bodens (Bodenrichtwert),
  • Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete,
  • Grundstücksfläche,
  • Immobilienart und
  • Alter des Gebäudes.

Beachten Sie | Die Bundesländer sollen aber die Möglichkeit haben, hiervon abzuweichen und eigene Berechnungsmodelle einzuführen. Diese Öffnungsklausel ist im Kern ein Kompromiss, denn Bayern hatte bei den Verhandlungen ein reines Flächenmodell gefordert.

Beachten Sie | Zwar soll sich das Gesamtaufkommen der Grundsteuer nicht verändern. Fest steht aber bereits jetzt, dass einige Bürger mehr und andere weniger zahlen müssen. Verlierer und Gewinner stehen aber noch nicht fest. Denn dies hängt nicht zuletzt davon ab, ob bzw. welche Kommunen ihre Hebesätze anpassen werden.

Umsatzsteuerliche Änderungen

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 soll die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben für ein einheitliches Mehrwertsteuersystem (sogenannte Quick Fixes) zum 1.1.2020 erfolgen. Betroffen sind vor allem EU-weit agierende Unternehmen mit innergemeinschaftlichen Lieferungen, Konsignationslagern und Reihengeschäften.

MERKE | Die Quick Fixes führen zu einer Vereinheitlichung der einzelnen Regelungen innerhalb der EU, was zu begrüßen ist. Der Nutzen wird aber z. B. bei den Neuregelungen für Konsignationslagerfälle durch die neuen Aufzeichnungspflichten geschmälert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bedeuten die verschärften Anforderungen für die Steuerfreiheit Handlungsbedarf. Denn nach der Neuregelung wird die Steuerbefreiung nur noch gewährt, wenn der Lieferer die gültige USt-ID-Nr. des Abnehmers in seiner Zusammenfassenden Meldung angibt.

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18.9.2019) soll die Grenze von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben werden – und zwar ab 1.1.2021.

Beachten Sie | Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung (Wahlrecht) entfallen der Umsatzsteuer-Ausweis in der Rechnung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Allerdings gibt es dann auch keinen Vorsteuerabzug.

Für Neugründer soll die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für sechs Besteuerungszeiträume vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt werden. Nach der Gesetzesbegründung (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) wird die Bundesregierung die Aussetzung bis zum 31.12.2024 evaluieren.

Auf E-Books und digitale Zeitungen soll der Umsatzsteuersatz von 7 % angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung des Jahressteuergesetzes 2019).

Incentives für Mitarbeiter

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind), sollen steuerfrei sein (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung des Jahressteuergesetzes 2019).

Die jeweiligen Verpflegungspauschalen sollen ab 2020 erhöht werden – und zwar von 24 EUR auf 28 EUR und von 12 EUR auf 14 EUR.

Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz soll der steuerfreie Höchstbetrag für Maßnahmen der Arbeitgeber zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention ab 2020 um 100 EUR auf 600 EUR angehoben werden.

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Für Unternehmer


Geschenke an Geschäftsfreunde als Betriebsausgaben

| Kleine Geschenke sind gerade in der (Vor-)Weihnachtszeit ein beliebtes Mittel, um Kunden zu binden und die Beziehung zu Geschäftsfreunden persönlicher zu gestalten. Damit Geschenke als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Zudem ist eine Wertgrenze zu beachten. |

Geschenke sind nur bis zu 35 EUR pro Wirtschaftsjahr und Empfänger als Betriebsausgaben abziehbar. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze.

Beispiel

Das Unternehmen U schenkt seinem Kunden A im April 2019 eine Flasche Wein im Wert von 25 EUR. Sofern die Aufzeichnungspflichten erfüllt sind, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Schenkt U dem A nun zu Weihnachten 2019 erneut eine Flasche Wein (Wert = 20 EUR), sind beide Geschenke für das Jahr 2019 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da die 35 EUR-Grenze in Summe überschritten wird.

Ist die Wertgrenze als Brutto- oder als Nettowert zu verstehen? Hier kommt es darauf an, ob der schenkende Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Beispiel

U schenkt seinem Kunden B im Dezember einen Geschenkkorb im Wert von 37 EUR (brutto). Weitere Geschenke erhält B von U in 2019 nicht.

Ist U zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die Kosten steuerlich abzugsfähig. Denn hier zählt der Nettowert in Höhe von 31,09 EUR (37/1,19).

Ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, zählt der Bruttowert – und die Aufwendungen sind nicht abziehbar.

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Für Arbeitnehmer


Steuerstrategien zum Jahreswechsel 2019/2020

| Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2020 verschoben werden. |

Bei der Verlagerung von Ausgaben oder Einnahmen ist aber nicht nur die Steuerprogression zu beachten.

Beispiel

Wird bei der Gebührenhöhe für den Besuch von Kindertageseinrichtungen auf das Einkommen abgestellt, kann auch hier eine Verschiebung sinnvoll sein.

Spätestens zum Jahresende sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen beispielsweise Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.

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