MONATLICHER MANDANTENBRIEF AUGUST 2019

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2019:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Bei Kostenübernahme für andere Personen im Pflegeheim gibt es keine Steuerermäßigung

| Die Steuerermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Heimunterbringung oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund: Die Einkommensteuer wird für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 % (höchstens 4.000 EUR) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt.

Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Sachverhalt

Die von ihrem Sohn (S) vertretene Mutter (M) schloss mit einer Seniorenresidenz einen Wohn- und Betreuungsvertrag. M bewohnte hier ein Ein-Bett-Zimmer und war in die (damalige) „Pflegestufe null“ eingestuft. Die Beträge für Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung wurden von dem Konto des S abgebucht, der in seiner Steuererklärung eine Steuerermäßigung für die Aufwendungen für Pflege und Verpflegung begehrte. Doch dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen ab.

Nach Ansicht des Finanzgerichts setzt eine Steuerermäßigung einen eigenen Haushalt des Bewohners voraus, was im Streitfall nicht vorlag. Zudem stellt das Gesetz ausdrücklich auf den Steuerpflichtigen ab. Der pflegebedürftigen Person müssen die Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim also selbst erwachsen.

Entscheidung und Anmerkungen

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung. Denn es handelte sich nicht um Aufwendungen, die dem S wegen seiner eigenen Unterbringung oder zu seiner eigenen Pflege entstanden sind. Eine Kostenübernahme für andere Personen ist nicht begünstigt.

Mit der Begründung des Finanzgerichts „kein eigener Haushalt“ befasste sich der Bundesfinanzhof nicht. Dies wäre jedoch interessant gewesen, zumal selbst die Finanzverwaltung hier eine großzügigere Sichtweise hat.

Ein steuermindernder Abzug wäre grundsätzlich auch nach anderen Bestimmungen möglich gewesen – doch auch dieser scheiterte: Einen Abzug als Unterhaltsleistungen erkannte das Finanzamt wegen der (hohen) Einkünfte und Bezüge der M nicht an. Weil M in die (damalige) „Pflegestufe Null“ eingestuft und somit nicht krank war, scheiterte auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen.

Beachten Sie | Die Frage, ob M Aufwendungen des S für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen kann, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, da es in dem Verfahren um die Einkommensteuer des S ging.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 19/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209126; BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 - S 2296 b/07/10003 :008, Rn. 14

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Bundesregierung bringt umstrittene Grundsteuer-Reform auf den Weg

| Weil die Wertermittlung für die Grundsteuer verfassungswidrig ist, muss der Gesetzgeber spätestens bis Ende 2019 eine Neuregelung treffen. Über die Ausgestaltung der Reform wurde in den vergangenen Monaten heftig diskutiert. Kurz vor der Sommerpause hat sich die Große Koalition nun auf einen Kompromiss verständigt und drei miteinander verbundene Gesetzesentwürfe auf den Weg gebracht. |

Das dreistufige Verfahren (Bewertung, Steuermessbetrag, Hebesatz der Gemeinde) soll erhalten bleiben. Bei der Neubewertung des Grundbesitzwerts soll es insbesondere auf folgende Faktoren ankommen:

  • Wert des Bodens (Bodenrichtwert),
  • Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete,
  • Grundstücksfläche,
  • Immobilienart und
  • Alter des Gebäudes.

Beachten Sie | Die Bundesländer sollen aber die Möglichkeit erhalten, hiervon abzuweichen und eigene Berechnungsmodelle einzuführen. Diese Öffnungsklausel ist im Kern ein Kompromiss, denn Bayern hatte bei den Verhandlungen ein reines Flächenmodell gefordert.

Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht soll erstmals zum 1.1.2022 erfolgen. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1.1.2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter.

Beachten Sie | Nach dem Gesetzentwurf soll sich das Gesamtaufkommen der Grundsteuer nicht verändern. Fest steht aber bereits jetzt, dass einige Bürger mehr und andere weniger zahlen müssen. Verlierer und Gewinner stehen aber noch nicht fest. Denn dies hängt nicht zuletzt davon ab, ob bzw. welche Kommunen ihre Hebesätze anpassen werden.

Quelle | Die Bundesregierung vom 24.6.2019: „Vom Kabinett beschlossen: Reform der Grundsteuer“

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Für Vermieter


Mietwohnungsneubau: Steuerliche Förderung in „trockenen Tüchern“

| Eigentlich sollte das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus bereits in Kraft sein. Doch der Bundesrat hatte es kurzfristig von der Tagesordnung der letzten Sitzung in 2018 genommen. Die erforderliche Zustimmung hat der Bundesrat nun am 28.6.2019 nachgeholt, sodass die Förderung einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann. |

Damit Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment geschaffen werden, gewährt der Gesetzgeber als Anreiz eine Sonderabschreibung, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur normalen/regulären Abschreibung abgeschrieben werden.

Es existieren zwei Kappungsgrenzen. Generelle Inanspruchnahme: Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung: Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm Wohnfläche.

Beachten Sie | Zudem setzt die Sonderabschreibung voraus, dass neuer Wohnraum zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken über einen Zeitraum von 10 Jahren entsteht.

Gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Aber nicht nur die Herstellung neuer Wohnungen ist begünstigt, sondern auch deren Anschaffung – vorausgesetzt diese erfolgt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung. Auch hier wird auf das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige abgestellt.

Sonderabschreibungen sind letztmalig im Jahr 2026 möglich – und zwar auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum in 2027 noch nicht abgelaufen ist.

Quelle | Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus, BR-Drs. (B) 303/19 vom 28.6.2019

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Für Unternehmer


Anwendungserlass zur Buchführung und Aufzeichnung mit elektronischen Aufzeichnungssystemen

| Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurde mit § 146a der Abgabenordnung (AO) eine Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme eingeführt. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr einen Anwendungserlass veröffentlicht, der § 146a AO näher präzisiert. |

Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 grundsätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.

Bereits in 2017 erfolgte durch die Kassensicherungsverordnung eine Präzisierung: Hier wurde u. a. geregelt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine TSE verfügen müssen. Das sind: elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet-basierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z. B. Barverkaufsmodule).

Beachten Sie | Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abs. 1 AO gehören u. a.: Fahrscheinautomaten, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter, Wegstreckenzähler sowie Geldspielgeräte.

Zeitliche Übergangsregelung

Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, die die Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, dürfen bis Ende 2022 weiter verwendet werden. Die Nachweise, dass diese Voraussetzungen vorliegen, sind für die eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z. B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers). Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für PC-Kassensysteme!

Beachten Sie  |  Einige Kassenhersteller haben in den vergangenen zwei Jahren mit einer Garantieerklärung für ihre Kassen geworben, dass diese mit einer TSE ausgerüstet werden können. Diese Kassen müssen bis zum 31.12.2019 aufgerüstet werden!

Mitteilungspflicht

Eine Pflicht zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme besteht weiterhin nicht. Neu ist aber, dass Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Mitteilung (nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck) machen müssen, wenn sie aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen (§ 146a Abs. 4 AO). Die meldepflichtigen Punkte werden in dem Anwendungserlass näher erläutert.

Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:

  • Registrierkassen, für die die Übergangsregelung gilt (vgl. oben), unterliegen im Übergangszeitraum keiner Mitteilungspflicht.
  • Die Mitteilung für elektronische Systeme, die unter § 146a AO in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung fallen und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, muss bis zum 31.1.2020 erfolgen.

Der Deutsche Steuerberaterverband hat kritisiert, dass bislang (Stand 7.3.2019) keine Kassen mit einer TSE erhältlich sind. Abhängig davon, wann dies erstmals möglich sein wird, kann das zu einer Verdichtung der Meldungen führen bzw. bleibt für die Meldungen wenig Zeit.

Belegerteilungspflicht

Wenn Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 AO erfasst werden, gilt ab dem 1.1.2020 eine Belegausgabepflicht. Die Anforderungen an den Beleg wurden nun präzisiert.

Quelle | BMF-Schreiben vom 17.6.2019, Az. IV A 4 - S 0316-a/18/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209442; DStV-Stellungnahme zum Entwurf des Anwendungserlasses vom 7.3.2019

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Aufgelder bei festverzinslichen Kapitalanlagen sind keine Anschaffungskosten

| Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt (5.2.2019, S 2133 A - 002 - St 210) stellen ein beim Erwerb einer festverzinslichen Kapitalanlage (Namensschuldverschreibung) gezahltes Aufgeld (Agio) oder gezahltes Abgeld (Disagio) keine Anschaffungskosten der Schuldverschreibung dar. Es ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Laufzeit des Wertpapiers linear aufzulösen ist. |

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Für Arbeitgeber


Geldwerter Vorteil für Pkw-Privatnutzung wird um Garagenkosten nicht gemindert

| Zahlt ein Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz, mindert dies den geldwerten Vorteil. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer einzelne individuelle Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) trägt. Nach Meinung des Finanzgerichts Münster mindern die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten den geldwerten Vorteil jedoch nicht, wenn die Unterbringung in der Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers erfolgt. |

Das Finanzgericht Münster hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seiner aktuellen Entscheidung wie folgt interpretiert: Die Minderung des geldwerten Vorteils gilt nur für solche Aufwendungen, die für den Arbeitnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind. Die Aufwendungen müssen also zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sein. Und beides war im Streitfall nicht gegeben:

  • Zur Inbetriebnahme eines Pkw und zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit ist keine Unterbringung in einer Garage notwendig.
  • Der Arbeitnehmer konnte auch nicht nachweisen, dass die Unterbringung in der Garage im Streitjahr zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Pkw war.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 14.3.2019, Az. 10 K 2990/17 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208923

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Für Arbeitnehmer


Überstundenvergütungen für mehrere Jahre: Ermäßigte Besteuerung?

| Auf eine Überstundenvergütung, die wegen eines Aufhebungsvertrags für mehrere Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte („Fünftel-Regelung“) anwendbar. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erbrachte in 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Wegen einer längeren Erkrankung schloss er mit seinem Arbeitgeber in 2016 einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah u. a. vor, dass die Überstunden mit 6.000 EUR vergütet werden sollten. Daneben erhielt der Arbeitnehmer in 2016 eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohnersatzleistungen. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem Regelsteuersatz – allerdings zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Münster befand.

Die Überstundenvergütung ist eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und kann, so das Finanzgericht, nicht anders behandelt werden als eine Lohnnachzahlung für die reguläre Arbeitsleistung.

Die ermäßigte Besteuerung setzt grundsätzlich voraus, dass die Vergütung in einem Veranlagungszeitraum „zusammengeballt“ zufließt. Und dies war hier erfüllt, da die Überstunden in 2016 in einer Summe ausgezahlt wurden.

Beachten Sie | Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht Münster der anderslautenden Sichtweise des Finanzgerichts Hamburg widersprochen. Man darf gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof in der Revision entscheiden wird.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.5.2019, Az. 3 K 1007/18 E, Rev. BFH Az. VI R 23/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209422; FG Hamburg, Urteil vom 2.7.2002, Az. II 83/01

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Verkauf der Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung nicht abziehbar

| Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Sachverhalt

Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute unterhielten im Streitjahr (2012) in K einen gemeinsamen Hausstand. Der Ehemann war bis Ende 2011 in B nichtselbstständig tätig und wohnte dort in einer Eigentumswohnung, die die Eheleute als hälftige Miteigentümer in 2003 erworben hatten. Zur Finanzierung hatten die Eheleute gesamtschuldnerisch zwei (Fest-)Darlehen aufgenommen, von denen das Darlehen Nr. X bis zum 30.11.2013 zurückzuzahlen war. Das Darlehen war nicht mit der Eigentumswohnung besichert.

Im November 2011 veräußerten die Eheleute die Wohnung in B. Der Verkaufserlös floss im Januar 2012 zu. Im April 2012 leisteten die Eheleute für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens Nr. X eine Vorfälligkeitsentschädigung. Strittig war nun, ob die Vorfälligkeitsentschädigung zu notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung (= Werbungskosten) führt.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die aus der vorzeitigen Darlehenstilgung resultierende Vorfälligkeitsentschädigung wegen der Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort angefallen. Folglich handelt es sich hierbei nicht um Mehraufwendungen, die wegen der doppelten Haushaltsführung (oder deren Beendigung) entstanden sind. Vielmehr ist die Vorfälligkeitsentschädigung das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags.

PRAXISTIPP | Soweit der Verkauf – z. B. als privates Veräußerungs- bzw. Spekulationsgeschäft – zu versteuern wäre, ist die Vorfälligkeitsentschädigung aber als Veräußerungskosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts einzubeziehen.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 15/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209146

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Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung weiter voll abzugsfähig

| Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Zu diesen Unterkunftskosten zählte die Finanzverwaltung bisher auch die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Dieser profiskalischen Sichtweise hat der Bundesfinanzhof aber nun eine Absage erteilt. |

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer begründete im Streitjahr 2014 eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen aber nur in Höhe von 1.000 EUR pro Monat an, da die Abzugsfähigkeit nach der gesetzlichen Neuregelung auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Arbeitnehmer an das Finanzgericht Düsseldorf. Und dieses entschied: Die Kosten der Einrichtung (Abschreibungen auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) sind keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten unter dem Höchstbetrag lagen, waren die Aufwendungen voll abzugsfähig.

In der Revision hat der Bundesfinanzhof die Vorinstanz bestätigt. Nach der gesetzlichen Regelung sind nur die Kosten der Unterkunft auf 1.000 EUR gedeckelt.

MERKE | Zu diesen Kosten zählt vor allem die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten.

Von dem Höchstbetrag nicht umfasst sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Hierbei handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen als Werbungskosten abziehbar sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.4.2019, Az. VI R 18/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209256; BFH, PM Nr. 35 vom 6.6.2019; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, Rz. 104

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat September 2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.9.2019
  • ESt, KSt = 10.9.2019

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.9.2019
  • ESt, KSt = 13.9.2019

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 9/2019 = 26.9.2019

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

6/18

11/18

2/19

6/19

+ 2,1 %

+ 2,2 %

+ 1,7 %

+ 1,3 %

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MONATLICHER MANDANTENBRIEF Mai 2018

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2018:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Gesetzgeber muss Grundsteuer reformieren

| Pläne für eine Reform der Grundsteuer gab es in den vergangenen Jahren viele. Nur einigen konnte man sich nicht. Doch nun ist der Gesetzgeber in der Pflicht. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Betroffen sind sowohl Grundstückseigentümer als auch Mieter, da Vermieter die Grundsteuer als Betriebskosten umlegen können. |

Hintergrund

Einheitswerte sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer.

Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den „alten“ Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964. In den „neuen“ Bundesländern gilt sogar der 1.1.1935.

Entscheidung und Ausblick

Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit Beginn 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, die nicht ausreichend gerechtfertigt sind.

Beachten Sie | Das Bundesverfassungsgericht musste nur zur Bewertung in den „alten“ Bundesländern entscheiden. Die Urteilsgründe gelten aber erst Recht für das Beitrittsgebiet, da hier auf den 1.1.1935 abgestellt wird.

Der Gesetzgeber muss nun spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen. Bis dahin gelten die Regeln weiter. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden. Die ungewöhnlich lange Übergangsregelung ist dem enormen administrativen Aufwand geschuldet. Denn es müssen bundesweit mehr als 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.

PRAXISHINWEIS | Ob und für wen die Grundsteuer teurer wird, hängt von der neuen Bewertungsmethode ab. Da verschiedenste Modelle im Raum stehen, bleibt die Entwicklung abzuwarten.

Quelle | BVerfG, Urteil vom 10.4.2018, Az. 1 BvL 11/14, Az. 1 BvR 889/12, Az. 1 BvR 639/11, Az. 1 BvL 1/15, Az. 1 BvL 12/14; BVerfG, PM Nr. 21/2018 vom 10.4.2018

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Kein Anspruch auf einen Pflege-Pauschbetrag bei Aufwandsentschädigung für Betreuer

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf haben ehrenamtliche Betreuer keinen Anspruch auf einen Pflege-Pauschbetrag (924 EUR im Kalenderjahr), wenn sie eine Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB erhalten. Unabhängig davon setzt der Abzug des Pflege-Pauschbetrags eine von der Pflegeperson erbrachte Pflegedauer von mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands voraus. |

Mit dieser Entscheidung will sich der ehrenamtliche Betreuer aber nicht zufrieden geben und hat Revision eingelegt. Da diese inzwischen anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, die beiden „Thesen“ des Finanzgerichts zu überprüfen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2017, Az. 15 K 3228/16 E; Rev. BFH Az. VI R 52/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200149

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Kindergeld auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung

| Der Anspruch auf Kindergeld besteht nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz fort, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung zwar unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist. |

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Kindergeld berücksichtigt werden. Dies gelingt z. B. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird.

Im Streitfall fehlte es an Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Kind wegen seiner Erkrankung die Absicht aufgegeben hatte, seine Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen. Dass die Dauer der Unterbrechung nicht absehbar war, beurteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als unschädlich.

Maßgeblich ist, so das Finanzgericht, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen wurde. Und das konnte im Streitfall sowohl durch ein Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie als auch durch eine Bescheinigung einer Amtsärztin belegt werden.

Weiterführender Hinweis: Eine Unterbrechung der Ausbildung während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes ist grundsätzlich ebenfalls unschädlich. Aber: Wird die Berufsausbildung zum Zweck der Betreuung des eigenen Kindes unterbrochen, befindet sich das Kind in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.2.2018, Az. 2 K 2487/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200151; BFH-Urteil vom 15.7.2003, Az. VIII R 47/02

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Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ aktualisiert (Stand Februar 2018). Die 28 Seiten umfassende Broschüre vermittelt einen kompakten steuerlichen Überblick und kann unter www.iww.de/s505 kostenfrei heruntergeladen werden. |

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Für Vermieter


Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Sanierungsbedarf nach Tod des Mieters?

| Muss eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des langjährigen Mieters unerwartet saniert werden, um eine Neuvermietung überhaupt zu ermöglichen, stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen in die schädliche 15 %-Grenze zur Überprüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen sind. Zumindest vom Finanzgericht Niedersachsen gab es hier zulasten des Steuerpflichtigen ein Ja. |

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

PRAXISHINWEIS | Wird der Aufwand in Herstellungskosten umqualifiziert, sind die Kosten nicht im Jahr der Zahlung abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus. Daher sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

Entscheidung

Grundsätzlich werden sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet. Eine Segmentierung der Gesamtkosten bzw. isolierte Betrachtung einzelner baulicher Maßnahmen findet nicht statt.

In einem etwas anders gelagerten Fall hatte sich der Bundesfinanzhof in 2017 noch zu einer Einschränkung des Tatbestands der anschaffungsnahen Herstellungskosten durchgerungen. Damals ging es um erst nach dem Kauf mutwillig herbeigeführte Mieterschäden. Der Bundesfinanzhof hatte die daraufhin angefallenen Sanierungskosten als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand qualifiziert und klargestellt: Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die erst nach dem Erwerb der Immobilie entstanden sind und durch das schuldhafte Verhalten Dritter verursacht wurden, fallen nicht unter die schädliche 15 %-Grenze.

PRAXISHINWEIS | Es kommt also darauf an, ob ein Schaden bereits beim Immobilienerwerb „angelegt“ war oder erst später – wie im Fall der Einwirkung durch Dritte – entstanden ist. Im Revisionsverfahren dürfte der Bundesfinanzhof die Abgrenzungsgrundsätze nun weiterentwickeln.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 26.9.2017, Az. 12 K 113/16; Rev. BFH Az. IX R 41/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200480; BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 6/16

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Für Kapitalanleger


Steuerfreie Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen

| Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen unterliegt nicht der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Kapitalanleger entschieden. |

Hintergrund: Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Sie gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln.

Sachverhalt

Innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ließen sich Eheleute das verbriefte Gold aushändigen. Weil die Spekulationsfrist nicht abgelaufen war, besteuerte das Finanzamt die Wertsteigerung zwischen dem Erwerb und der Auslieferung des Goldes als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Es liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor, denn es fehlt an der entgeltlichen Übertragung der angeschafften Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen. Die Eheleute haben nur ihren Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen. Hierdurch hat sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gesteigert, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen.

Es handelt sich auch nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, weil die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbriefen, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes.

Beachten Sie | Über die Veräußerung oder Verwertung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.2.2018, Az. IX R 33/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200177; PM BFH Nr. 15 vom 14.3.2018

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Für Unternehmer


Vorsteuerabzug: Auch im Niedrigpreissegment ist eine eindeutige Leistungsbeschreibung erforderlich

| Auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. Das hat das Finanzgericht Hessen in zwei Verfahren klargestellt. |

Hintergrund: Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie einige Pflichtangaben enthalten. So muss u. a. eine eindeutige Leistungsbeschreibung vorhanden sein.

Sachverhalte

In einem der beiden Verfahren war eine Unternehmerin im Textilhandel tätig und vertrieb Damenoberbekleidung im Niedrigpreissegment. Die Kleidungsstücke wurden in großen Mengen in verschiedenen Standardgrößen und in mehreren Farben von Großhändlern eingekauft. Die Einkaufspreise bewegten sich im unteren einstelligen EUR-Bereich.

Das Finanzamt versagte bei einigen Rechnungen den Vorsteuerabzug, weil eine konkrete Leistungsbeschreibung fehle. Die Bezeichnungen beschränkten sich auf die pauschale und grobe Bezeichnung einer Warenklasse (z. B. Blusen, Jacken) und die Angabe einer großen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich.

In dem zweiten Verfahren handelte die Unternehmerin mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment. Auch hier lehnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug ab, weil die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Kette, Ohrring, Mütze) keine handelsübliche Bezeichnung darstelle.

In beiden Verfahren gab das Finanzgericht Hessen dem Finanzamt Recht.

Was für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht wird – und das war hier nicht der Fall.

Das Finanzgericht stellte insbesondere heraus, dass bei Waren im Niedrigpreissegment grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind.

Die bloße Angabe einer Gattung stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar. Die erforderliche weitergehende Umschreibung könnte z. B. über die Herstellerangaben oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen. Auch die Benennung von Material, ggf. Sommer- oder Winterware kommt in Betracht.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Hessen hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Gegen das Urteil im zweiten Verfahren ist die Revision beim Bundesfinanzhof inzwischen anhängig.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 12.10.2017, Az. 1 K 547/14, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199443; FG Hessen, Urteil vom 12.10.2017, Az. 1 K 2402/14, Rev. BFH Az. XI R 2/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199442; FG Hessen, PM vom 23.1.2018

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Europäischer Gerichtshof: Einheitliche Besteuerung von Haupt- und Nebenleistung

| Eine Nebenleistung teilt das Besteuerungsschicksal der Hauptleistung, so lautet ein umsatzsteuerlicher Grundsatz, der jedoch einigen gesetzlichen Einschränkungen unterliegt. So gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % nur für Übernachtungsleistungen und nicht für die Nebenleistungen, wie z. B. das Frühstück. Ob diese Regelung angesichts einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (in einem niederländischen Verfahren) allerdings EG-rechtskonform ist, muss bezweifelt werden. |

Die Entscheidung

Ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, darf im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn

  • Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden.
  • ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.

Liegt eine einheitliche Gesamtleistung vor, unterliegt dieser Umsatz ein und demselben Steuersatz. Dieser richtet sich nach dem Hauptbestandteil – und zwar selbst dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann.

Mögliche Besteuerungsfolgen

Die vorliegende Entscheidung dürfte für die deutsche Umsatzsteuerpraxis erhebliche Relevanz haben. Dies gilt insbesondere für die gesetzliche Regelung, wonach der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nur für reine Beherbergungsleistungen gilt. Explizit ausgenommen sind Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Beachten Sie | Angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stufen Umsatzsteuer-Experten das Aufteilungsgebot als EG-rechtswidrig ein – zumindest, soweit die Zusatzleistungen als Nebenleistung zu bewerten sind.

Betroffen sein könnte beispielsweise auch die gesetzliche Ausklammerung mitvermieteter Betriebsvorrichtungen von der Steuerbefreiung für Grundstücksüberlassungen. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung zur Grundstücksvermietung einzuordnen ist.

PRAXISHINWEIS | Eine zeitnahe Reaktion der Finanzverwaltung und/oder des Gesetzgebers wäre wünschenswert. Eine Klärung könnte sich aber auch aus einem anhängigen Verfahren des Bundesfinanzhofs ergeben, das dieser unter ausdrücklichem Hinweis auf das Verfahren des Europäischen Gerichtshofs bislang ruhen ließ. Da der Streitfall nun wieder aufgenommen wurde, dürfte es bald Neuigkeiten vom höchsten deutschen Finanzgericht geben.

Quelle | EuGH, Entscheidung vom 18.1.2018, Rs. C-463/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200481; anhängiges BFH-Verfahren: Az. V R 6/16

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Importfahrzeug: So ist der Bruttolistenpreis zu schätzen

| Wird die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet, ist der Bruttolistenpreis bei einem Importfahrzeug zu schätzen, wenn kein inländischer Bruttolistenpreis existiert und das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich ist. Die Schätzung ist nicht zu beanstanden, wenn sie sich an den Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, die das Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Sachverhalt

Zum Betriebsvermögen gehörte ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé, den der Unternehmer U für 78.900 EUR von einem Autohaus gekauft hatte. Dieses hatte den Pkw seinerseits von einem Importeur für 75.999 EUR erworben. Ein inländischer Bruttolistenpreis existierte nicht. Den Nutzungsanteil für die Privatnutzung ermittelte U nach der Ein-Prozent-Regelung und berücksichtigte den (niedrigen) amerikanischen Listenpreis von 53.977 EUR.

Hingegen schätzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten bei Erwerb (78.900 EUR). Beide Werte lehnte das Finanzgericht Niedersachsen ab und stellte auf den Kaufpreis des Autohauses ab (75.999 EUR), was der Bundesfinanzhof in der Revision nicht beanstandete.

Die Schätzung auf Basis des typischen Abgabepreises eines Fahrzeugimporteurs und Importfahrzeughändlers ist sachgerecht, zumal das Finanzgericht den Wert anhand der Abgabepreise anderer Importeure bei gleichen oder ähnlichen Fahrzeugen überprüft hat.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof stellte heraus, dass der Wert jedenfalls „nicht als zu hoch anzusehen“ ist. Ob eine höhere Schätzung (zuzüglich der Händlermarge von 2.901 EUR) möglich gewesen wäre, war nicht zu entscheiden. Wegen der Revision des U ging es nur um eine Herabsetzung und nicht um eine Erhöhung.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200036

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Für Arbeitnehmer


Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kfz-Kosten bei der Dienstwagenüberlassung

| Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den geldwerten Vorteil. Aber: Übersteigen die Eigenleistungen den privaten Nutzungsvorteil für die außerdienstliche Nutzung, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der Ein-Prozent-Regelung. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss erneut klargestellt (BFH, Beschluss vom 15.1.2018, Az. VI B 77/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200047). |

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Juni 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.6.2018
  • ESt, KSt = 11.6.2018

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.6.2018
  • ESt, KSt = 14.6.2018

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 6/2018 = 27.6.2018

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

3/17

8/17

11/17

3/18

+ 1,5 %

+ 1,8 %

+ 1,8 %

+ 1,5 %

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