MONATLICHER MANDANTENBRIEF November 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen


Vorweggenommene Erbfolge bei Anteilen an einer GmbH: Übergeber darf kein Geschäftsführer bleiben

| Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. |

Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen bei vorweggenommener Erbfolge ist auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt. Begünstigt ist u. a. die Übertragung eines mindestens 50 %igen GmbH-Anteils, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Sachverhalt

Vater (V) hatte seinen 100 %igen GmbH-Anteil mittels vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn (S) übertragen. S wurde deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. V blieb allerdings weiter Geschäftsführer. Die Zahlungen an seine Eltern machte S als Versorgungsleistungen bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster lehnten dies ab, da V als Vermögensübergeber seine Geschäftsführer-Tätigkeit nicht vollständig eingestellt hatte. Diese Ansicht teilte schließlich auch der Bundesfinanzhof.

Bleibt der Vermögensübergeber Geschäftsführer, überträgt er nur eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht begünstigt werden sollte, so der Bundesfinanzhof.

PRAXISHINWEIS | Auch die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der Vermögensübergeber seine Geschäftsführerfunktion aufgeben muss. Er darf jedoch noch selbstständig oder nichtselbstständig für die GmbH tätig sein.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.3.2017, Az. X R 35/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196051; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 - S 2221/09/10004

Zum Anfang




Sind die Kosten für einen „Hunde-Gassi-Service“ steuerbegünstigt?

| Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hessen sind Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Das bedeutet: Auf Antrag wird die Einkommensteuer in diesen Fällen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt. |

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. „Dogsitter-Kosten“ sollen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch nicht begünstigt sein, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Die raumbezogene Betrachtungsweise des Finanzgerichts Münster überzeugte die Finanzrichter aus Hessen nicht. Begründung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff „im Haushalt” räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt werden. Somit (so die Schlussfolgerung) handelt es sich beim „Gassi gehen” um eine Leistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt (dem haushaltszugehörigen Tier) dient.

Beachten Sie | Die Verwaltung hat gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Somit ist nun der Bundesfinanzhof gefragt.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 1.2.2017, Az. 12 K 902/16, NZB BFH Az. VI B 25/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195268; FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15

Zum Anfang



Für Vermieter


Mutwillige Schäden des Mieters nach der Anschaffung des Gebäudes: Kosten sind sofort abzugsfähig

| Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten. |

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Beachten Sie | Durch eine Umqualifizierung der Aufwendungen in Herstellungskosten sind die Kosten nicht sofort (im Jahr der Zahlung) abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte eine vermietete Eigentumswohnung in einem mangelfreien Zustand erworben. Sie kündigte das Mietverhältnis, weil die Mieterin die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte. Im Zuge der Rückgabe der Mietsache wurden umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden (z. B. eingeschlagene Scheiben an Türen und zerstörte Bodenfliesen) festgestellt.

Die Vermieterin machte die Kosten für die Schadenbeseitigung in ihrer Steuererklärung als Erhaltungsaufwand geltend. Da die 15 %-Grenze überschritten war, versagte das Finanzamt den Sofortabzug – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof entschieden.

Grundsätzlich sind sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen zusammenzurechnen. Darunter fallen z. B. Schönheitsreparaturen oder auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Selbst die Beseitigung verdeckter – im Anschaffungszeitpunkt bereits vorhandener – Mängel fällt hierunter. Nichts anderes gilt für die Kosten zur Beseitigung von bei der Anschaffung angelegten, aber erst nach dem Erwerb auftretenden altersüblichen Mängeln.

Diese typisierende Betrachtungsweise hat der Bundesfinanzhof jetzt zumindest insoweit eingeschränkt, als der Schaden nach dem Erwerb des Gebäudes eingetreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen ist. In diesen Fällen können die Aufwendungen als Erhaltungsaufwand und damit sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 6/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196887

Zum Anfang



Für Kapitalanleger


Ab 2018 gelten neue Steuerregeln für Fonds-Altanteile

| Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde ein Bestandsschutz für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus vor 2009 angeschafften Investmentanteilen eingeräumt. Dieser Bestandsschutz wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.7.2016 (BGBl I 2016, S. 1730) aber zum 31.12.2017 zeitlich gekappt. |

Danach bleiben nur noch die bis zum 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Für ab 2018 erzielte Wertveränderungen wird bei einer späteren Veräußerung über die Veranlagung ein personenbezogener Freibetrag von 100.000 EUR gewährt. Da der Freibetrag nur für diese Altanteile gilt, sollten Altanteile also nicht vorschnell veräußert werden.

Zum Anfang



Für Unternehmer


Finanzverwaltung wendet das „Geschenke-Urteil“ nicht so streng an wie erwartet!

| Unternehmen können die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist das Unternehmen jedoch nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35 EUR übersteigt. Die gute Nachricht ist: Die Finanzverwaltung wendet das Urteil nicht so streng an, wie befürchtet. |

Da das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, ist es von den Finanzämtern allgemein anzuwenden. Es wurde allerdings auch eine Fußnote mit folgendem Inhalt gesetzt: „Die Finanzverwaltung wendet die Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (BStBl I S. 468) weiter an“.

Nach dieser Vereinfachungsregelung richtet sich die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Das bedeutet Folgendes: Für das Überschreiten der 35 EUR-Grenze ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14, BStBl II 2017, S. 892; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001

Zum Anfang




Europäischer Gerichtshof zur Soll-Besteuerung bei der Umsatzsteuer gefragt

| Der Bundesfinanzhof zweifelt an der uneingeschränkten Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch Unternehmer bei der Soll-Besteuerung. Daher hat er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. |

Hintergrund: Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Unter Voraussetzungen (z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR) kann eine Besteuerung per Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt erfolgen (Ist-Besteuerung).

Beachten Sie | Bei der Soll-Besteuerung hat der Bundesfinanzhof in 2013 eine Steuerberichtigung bei Leistungserbringung zugelassen, soweit ein Unternehmer seinen Entgeltanspruch wegen eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. Die Verwaltung wendet dieses Urteil an – aber nur mit Einschränkungen. So darf z. B. eine Absicherung durch eine Bankbürgschaft nicht möglich sein.

Sachverhalt

Im Streitfall setzte der Vergütungsanspruch einer im bezahlten Fußball tätigen Spielervermittlerin voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Vertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber eine Spielerlaubnis erteilte. Die Zahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Vertrags zwischen Verein und Spieler standen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Vermittlerin ihre in 2012 erbrachten Leistungen auch insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile vertragsgemäß erst in 2015 beanspruchen konnte.

Der Bundesfinanzhof bezweifelt, ob diese Besteuerungspraxis mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Auf seine Vorlage hin soll der Europäische Gerichtshof vor allem entscheiden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann.

PRAXISHINWEIS | Die vorgelegten Fragen beziehen sich primär auf bedingte Vergütungsansprüche, können aber auch bei befristeten Zahlungsansprüchen wie z. B. beim Ratenverkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasings bedeutsam sein. Auch hier besteht bisher die Pflicht, die Umsatzsteuer für die Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig abzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann.

Quelle | BFH, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 21.6.2017, Az. V R 51/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196609; BFH, PM Nr. 59 vom 20.9.2017; BFH-Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12

Zum Anfang



Für GmbH-Gesellschafter


Geänderte Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen des Gesellschafters

| Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs beruht auf der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“. |

Hintergrund

Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger Rechtsprechung auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung. Dies war insoweit vorteilhaft, als sich dadurch der Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn verminderte oder ein entsprechender Verlust erhöhte.

Nachträgliche Anschaffungskosten nahm der Bundesfinanzhof u. a. an

  • beim Ausfall des Gesellschafters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens oder
  • bei Zahlung des Gesellschafters auf eine Bürgschaft und Wertlosigkeit des gegen die Gesellschaft gerichteten Rückgriffsanspruchs.

Voraussetzung war, dass die Darlehenshingabe oder die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren. Für diese Beurteilung war entscheidend, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.

Bei der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten wurden mehrere Fälle unterschieden. So konnte der Nennwert des Darlehens relevant sein. Bei einem „stehen gelassenen Darlehen“ war in der Regel der gemeine Wert in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht; dies konnte sogar ein Wert von 0 EUR sein.

Durch das ab dem 1.11.2008 geltende MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert. So wurden z. B. die Bestimmungen über kapitalersetzende Darlehen aus dem GmbH-Gesetz entfernt und im Insolvenzrecht sowie im Anfechtungsgesetz neu geregelt.

Die Neuregelung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Gesellschafterdarlehen – mit Ausnahme der durch das Sanierungsprivileg und das Kleinanlegerprivileg begünstigten Darlehen – in der Insolvenz nachrangig sind und eine Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags angefochten werden kann. Infolgedessen wird nicht mehr zwischen kapitalersetzenden und übrigen Gesellschafterdarlehen unterschieden.

Seitdem war umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Auswirkungen dies steuerrechtlich auf die Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten hat.

Neue Rechtsprechung

Sachverhalt

In dem – das Jahr 2010 betreffenden – Streitfall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts entfallen. Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung sind deshalb nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition (§ 255 HGB) anzuerkennen.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof hat eine zeitliche Anwendungsregelung getroffen. Danach gilt Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle,

  • in denen der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Urteils-Veröffentlichung (am 27.9.2017) geleistet hat oder
  • wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

Diese Fälle sind, wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Somit konnte auch der Gesellschafter im Streitfall seinen Forderungsausfall als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat angekündigt, dass er die neuen Grundsätze demnächst in einer Reihe weiterer Fälle konkretisieren wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196756; BFH, PM Nr. 60 vom 27.9.2017

Zum Anfang



Für Arbeitgeber


Geldwerter Vorteil für BahnCard: Entscheidend ist die Prognoserechnung

| Beschaffen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine BahnCard 50 oder 100 sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung, dann hängt es von der Amortisations-Prognose ab, ob der Arbeitnehmer für deren private Nutzungsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil versteuern muss. So lautet eine bundesweit abgestimmte Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. |

Prognose einer Vollamortisation

Die Anschaffung der BahnCard erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, wenn der Arbeitgeber per Kalkulation prognostiziert, dass ihn die BahnCard weniger kostet, als etwaige Einzelfahrscheine für die beruflichen Fahrten (Auswärtstätigkeiten). Ist dies der Fall, muss für die private Nutzungsmöglichkeit kein geldwerter Vorteil versteuert werden.

PRAXISHINWEIS | Tritt die prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Krankheit des Arbeitnehmers) nicht ein, ist keine Nachversteuerung vorzunehmen. Denn das überwiegend eigenbetriebliche Interesse bei Hingabe der BahnCard wird hierdurch nicht berührt.

Prognose einer Teilamortisation

Wenn die ersparten Fahrtkosten unter dem BahnCard-Preis liegen, stellt die Überlassung der BahnCard zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beachten Sie | Die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann gegebenenfalls monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern.

Quelle | OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 31.7.2017, Az. S 2334 A – 80 – St 222, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196491

Zum Anfang




Geplante Sachbezugswerte für 2018

| Nach dem vorgelegten Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft in 2018 von 223 EUR auf 226 EUR und der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung auf 246 EUR (derzeit 241 EUR) steigen. Mit der noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrats ist zu rechnen. |

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

52 EUR (2017: 51 EUR)

1,73 EUR (2017: 1,70 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

97 EUR (2017: 95 EUR)

3,23 EUR (2017: 3,17 EUR)

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Dezember 2017 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.12.2017
  • ESt, KSt = 11.12.2017

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.12.2017
  • ESt, KSt = 14.12.2017

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 12/2017 = 27.12.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

9/16

2/17

5/17

9/17

+ 0,5 %

+ 2,2 %

+ 1,4 %

+ 1,8 %

Zum Anfang




MONATLICHER MANDANTENBRIEF Oktober 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen


Vorweggenommene Erbfolge bei Anteilen an einer GmbH: Übergeber darf kein Geschäftsführer bleiben

| Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. |

Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen bei vorweggenommener Erbfolge ist auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt. Begünstigt ist u. a. die Übertragung eines mindestens 50 %igen GmbH-Anteils, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Sachverhalt

Vater (V) hatte seinen 100 %igen GmbH-Anteil mittels vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn (S) übertragen. S wurde deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. V blieb allerdings weiter Geschäftsführer. Die Zahlungen an seine Eltern machte S als Versorgungsleistungen bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster lehnten dies ab, da V als Vermögensübergeber seine Geschäftsführer-Tätigkeit nicht vollständig eingestellt hatte. Diese Ansicht teilte schließlich auch der Bundesfinanzhof.

Bleibt der Vermögensübergeber Geschäftsführer, überträgt er nur eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht begünstigt werden sollte, so der Bundesfinanzhof.

PRAXISHINWEIS | Auch die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der Vermögensübergeber seine Geschäftsführerfunktion aufgeben muss. Er darf jedoch noch selbstständig oder nichtselbstständig für die GmbH tätig sein.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.3.2017, Az. X R 35/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196051; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 - S 2221/09/10004

Zum Anfang




Sind die Kosten für einen „Hunde-Gassi-Service“ steuerbegünstigt?

| Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hessen sind Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Das bedeutet: Auf Antrag wird die Einkommensteuer in diesen Fällen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt. |

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. „Dogsitter-Kosten“ sollen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch nicht begünstigt sein, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Die raumbezogene Betrachtungsweise des Finanzgerichts Münster überzeugte die Finanzrichter aus Hessen nicht. Begründung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff „im Haushalt” räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt werden. Somit (so die Schlussfolgerung) handelt es sich beim „Gassi gehen” um eine Leistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt (dem haushaltszugehörigen Tier) dient.

Beachten Sie | Die Verwaltung hat gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Somit ist nun der Bundesfinanzhof gefragt.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 1.2.2017, Az. 12 K 902/16, NZB BFH Az. VI B 25/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195268; FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15

Zum Anfang



Für Vermieter


Mutwillige Schäden des Mieters nach der Anschaffung des Gebäudes: Kosten sind sofort abzugsfähig

| Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten. |

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Beachten Sie | Durch eine Umqualifizierung der Aufwendungen in Herstellungskosten sind die Kosten nicht sofort (im Jahr der Zahlung) abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte eine vermietete Eigentumswohnung in einem mangelfreien Zustand erworben. Sie kündigte das Mietverhältnis, weil die Mieterin die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte. Im Zuge der Rückgabe der Mietsache wurden umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden (z. B. eingeschlagene Scheiben an Türen und zerstörte Bodenfliesen) festgestellt.

Die Vermieterin machte die Kosten für die Schadenbeseitigung in ihrer Steuererklärung als Erhaltungsaufwand geltend. Da die 15 %-Grenze überschritten war, versagte das Finanzamt den Sofortabzug – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof entschieden.

Grundsätzlich sind sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen zusammenzurechnen. Darunter fallen z. B. Schönheitsreparaturen oder auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Selbst die Beseitigung verdeckter – im Anschaffungszeitpunkt bereits vorhandener – Mängel fällt hierunter. Nichts anderes gilt für die Kosten zur Beseitigung von bei der Anschaffung angelegten, aber erst nach dem Erwerb auftretenden altersüblichen Mängeln.

Diese typisierende Betrachtungsweise hat der Bundesfinanzhof jetzt zumindest insoweit eingeschränkt, als der Schaden nach dem Erwerb des Gebäudes eingetreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen ist. In diesen Fällen können die Aufwendungen als Erhaltungsaufwand und damit sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 6/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196887

Zum Anfang



Für Kapitalanleger


Ab 2018 gelten neue Steuerregeln für Fonds-Altanteile

| Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde ein Bestandsschutz für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus vor 2009 angeschafften Investmentanteilen eingeräumt. Dieser Bestandsschutz wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.7.2016 (BGBl I 2016, S. 1730) aber zum 31.12.2017 zeitlich gekappt. |

Danach bleiben nur noch die bis zum 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Für ab 2018 erzielte Wertveränderungen wird bei einer späteren Veräußerung über die Veranlagung ein personenbezogener Freibetrag von 100.000 EUR gewährt. Da der Freibetrag nur für diese Altanteile gilt, sollten Altanteile also nicht vorschnell veräußert werden.

Zum Anfang



Für Unternehmer


Finanzverwaltung wendet das „Geschenke-Urteil“ nicht so streng an wie erwartet!

| Unternehmen können die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist das Unternehmen jedoch nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35 EUR übersteigt. Die gute Nachricht ist: Die Finanzverwaltung wendet das Urteil nicht so streng an, wie befürchtet. |

Da das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, ist es von den Finanzämtern allgemein anzuwenden. Es wurde allerdings auch eine Fußnote mit folgendem Inhalt gesetzt: „Die Finanzverwaltung wendet die Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (BStBl I S. 468) weiter an“.

Nach dieser Vereinfachungsregelung richtet sich die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Das bedeutet Folgendes: Für das Überschreiten der 35 EUR-Grenze ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14, BStBl II 2017, S. 892; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001

Zum Anfang




Europäischer Gerichtshof zur Soll-Besteuerung bei der Umsatzsteuer gefragt

| Der Bundesfinanzhof zweifelt an der uneingeschränkten Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch Unternehmer bei der Soll-Besteuerung. Daher hat er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. |

Hintergrund: Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Unter Voraussetzungen (z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR) kann eine Besteuerung per Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt erfolgen (Ist-Besteuerung).

Beachten Sie | Bei der Soll-Besteuerung hat der Bundesfinanzhof in 2013 eine Steuerberichtigung bei Leistungserbringung zugelassen, soweit ein Unternehmer seinen Entgeltanspruch wegen eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. Die Verwaltung wendet dieses Urteil an – aber nur mit Einschränkungen. So darf z. B. eine Absicherung durch eine Bankbürgschaft nicht möglich sein.

Sachverhalt

Im Streitfall setzte der Vergütungsanspruch einer im bezahlten Fußball tätigen Spielervermittlerin voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Vertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber eine Spielerlaubnis erteilte. Die Zahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Vertrags zwischen Verein und Spieler standen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Vermittlerin ihre in 2012 erbrachten Leistungen auch insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile vertragsgemäß erst in 2015 beanspruchen konnte.

Der Bundesfinanzhof bezweifelt, ob diese Besteuerungspraxis mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Auf seine Vorlage hin soll der Europäische Gerichtshof vor allem entscheiden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann.

PRAXISHINWEIS | Die vorgelegten Fragen beziehen sich primär auf bedingte Vergütungsansprüche, können aber auch bei befristeten Zahlungsansprüchen wie z. B. beim Ratenverkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasings bedeutsam sein. Auch hier besteht bisher die Pflicht, die Umsatzsteuer für die Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig abzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann.

Quelle | BFH, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 21.6.2017, Az. V R 51/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196609; BFH, PM Nr. 59 vom 20.9.2017; BFH-Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12

Zum Anfang



Für GmbH-Gesellschafter


Geänderte Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen des Gesellschafters

| Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs beruht auf der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“. |

Hintergrund

Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger Rechtsprechung auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung. Dies war insoweit vorteilhaft, als sich dadurch der Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn verminderte oder ein entsprechender Verlust erhöhte.

Nachträgliche Anschaffungskosten nahm der Bundesfinanzhof u. a. an

  • beim Ausfall des Gesellschafters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens oder
  • bei Zahlung des Gesellschafters auf eine Bürgschaft und Wertlosigkeit des gegen die Gesellschaft gerichteten Rückgriffsanspruchs.

Voraussetzung war, dass die Darlehenshingabe oder die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren. Für diese Beurteilung war entscheidend, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.

Bei der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten wurden mehrere Fälle unterschieden. So konnte der Nennwert des Darlehens relevant sein. Bei einem „stehen gelassenen Darlehen“ war in der Regel der gemeine Wert in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht; dies konnte sogar ein Wert von 0 EUR sein.

Durch das ab dem 1.11.2008 geltende MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert. So wurden z. B. die Bestimmungen über kapitalersetzende Darlehen aus dem GmbH-Gesetz entfernt und im Insolvenzrecht sowie im Anfechtungsgesetz neu geregelt.

Die Neuregelung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Gesellschafterdarlehen – mit Ausnahme der durch das Sanierungsprivileg und das Kleinanlegerprivileg begünstigten Darlehen – in der Insolvenz nachrangig sind und eine Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags angefochten werden kann. Infolgedessen wird nicht mehr zwischen kapitalersetzenden und übrigen Gesellschafterdarlehen unterschieden.

Seitdem war umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Auswirkungen dies steuerrechtlich auf die Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten hat.

Neue Rechtsprechung

Sachverhalt

In dem – das Jahr 2010 betreffenden – Streitfall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts entfallen. Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung sind deshalb nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition (§ 255 HGB) anzuerkennen.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof hat eine zeitliche Anwendungsregelung getroffen. Danach gilt Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle,

  • in denen der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Urteils-Veröffentlichung (am 27.9.2017) geleistet hat oder
  • wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

Diese Fälle sind, wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Somit konnte auch der Gesellschafter im Streitfall seinen Forderungsausfall als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat angekündigt, dass er die neuen Grundsätze demnächst in einer Reihe weiterer Fälle konkretisieren wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196756; BFH, PM Nr. 60 vom 27.9.2017

Zum Anfang



Für Arbeitgeber


Geldwerter Vorteil für BahnCard: Entscheidend ist die Prognoserechnung

| Beschaffen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine BahnCard 50 oder 100 sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung, dann hängt es von der Amortisations-Prognose ab, ob der Arbeitnehmer für deren private Nutzungsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil versteuern muss. So lautet eine bundesweit abgestimmte Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. |

Prognose einer Vollamortisation

Die Anschaffung der BahnCard erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, wenn der Arbeitgeber per Kalkulation prognostiziert, dass ihn die BahnCard weniger kostet, als etwaige Einzelfahrscheine für die beruflichen Fahrten (Auswärtstätigkeiten). Ist dies der Fall, muss für die private Nutzungsmöglichkeit kein geldwerter Vorteil versteuert werden.

PRAXISHINWEIS | Tritt die prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Krankheit des Arbeitnehmers) nicht ein, ist keine Nachversteuerung vorzunehmen. Denn das überwiegend eigenbetriebliche Interesse bei Hingabe der BahnCard wird hierdurch nicht berührt.

Prognose einer Teilamortisation

Wenn die ersparten Fahrtkosten unter dem BahnCard-Preis liegen, stellt die Überlassung der BahnCard zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beachten Sie | Die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann gegebenenfalls monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern.

Quelle | OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 31.7.2017, Az. S 2334 A – 80 – St 222, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196491

Zum Anfang




Geplante Sachbezugswerte für 2018

| Nach dem vorgelegten Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft in 2018 von 223 EUR auf 226 EUR und der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung auf 246 EUR (derzeit 241 EUR) steigen. Mit der noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrats ist zu rechnen. |

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

52 EUR (2017: 51 EUR)

1,73 EUR (2017: 1,70 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

97 EUR (2017: 95 EUR)

3,23 EUR (2017: 3,17 EUR)

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Dezember 2017 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.12.2017
  • ESt, KSt = 11.12.2017

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.12.2017
  • ESt, KSt = 14.12.2017

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 12/2017 = 27.12.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

9/16

2/17

5/17

9/17

+ 0,5 %

+ 2,2 %

+ 1,4 %

+ 1,8 %

Zum Anfang




Mandantenbrief Sonderausgabe 01/2017

Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe 01/2017:

Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten!

Zum Anfang



Für Unternehmer


Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten!

| Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist nicht nur für Unternehmen relevant, die überwiegend Barumsätze tätigen. Dies zeigen zahlreiche Betriebsprüfungen. Denn kommt es hier zu Beanstandungen, drohen oft erhebliche Hinzuschätzungen. Damit die Kasse in der nächsten Betriebsprüfung nicht zum Stolperstein wird, sollten die folgenden Aspekte unbedingt beherzigt werden. |

1. Pflicht zur Kassenführung

Ausgangspunkt für die Verpflichtung zur Kassenführung ist regelmäßig die Buchführungspflicht. Ist der Steuerpflichtige buchführungspflichtig, müssen die Bücher und Aufzeichnungen insbesondere den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO (= Abgabenordnung) und
§§ 238 ff. HGB (= Handelsgesetzbuch) entsprechen. Daneben sind auch Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, die sich aus den Einzelsteuergesetzen und den außersteuerlichen Gesetzen ergeben.

Im Umkehrschluss sind also Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet.

Beachten Sie | Eine Aufzeichnungspflicht kann sich aber auch für Einnahmen-Überschussrechner aus § 22 UStG (= Umsatzsteuergesetz) ergeben. Danach sind Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen aufzuzeichnen.

Das Finanzgericht Hamburg (Beschluss vom 1.8.2016, Az. 2 V 115/16) hat jüngst entschieden, dass auch für Einnahmen-Überschussrechner im bargeldintensiven Bereich regelmäßig die Führung von Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht notwendig ist. Eine veränderbare Excel-Tabelle genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Beachten Sie | Ungeachtet der vorstehenden Aspekte kann es für Einnahmen-Überschussrechner auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein, ein (ordnungsgemäßes) Kassenbuch zu führen. Dies verschafft einen schnellen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben und zeigt, wohin die liquiden Mittel geflossen sind.

2. Klarstellungen des Gesetzgebers mit Wirkung ab 29.12.2016

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl I 2016, S. 3152) wurde der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht nun auch gesetzlich festgeschrieben – und zwar mit Wirkung ab dem 29.12.2016.

MERKE | Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, sodass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können.

Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.

Zudem wurde gesetzlich fixiert, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten sind. Zuvor war geregelt, dass diese täglich festgehalten werden sollen.

3. Offene Ladenkasse

Eine bestimmte Form der Kassenführung schreiben weder der Gesetzgeber noch die Gerichte vor. Somit besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine „offene Ladenkasse“ (auch Schubladenkasse genannt) zu führen.

In der Praxis findet man diese Form überwiegend in Kleinstbetrieben oder bei Außer-Haus-Veranstaltungen (Bier- und Weinstände auf Volks- und Stadtfesten, Außer-Haus-Verkauf in Eisdielen oder Wurst- und Getränkestände in Fußballstadien). Dabei werden als Behältnisse herkömmliche Geldkassetten, Zigarrenkisten oder ähnliche Aufbewahrungsutensilien genutzt.

3.1 Kassenbericht

Die offene Ladenkasse wird ohne technische Unterstützung geführt. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für diese Kassenart, kann er die Tageseinnahmen mithilfe eines fortlaufend nummerierten Kassenberichts durch Rückrechnung (retrograde Methode) aus dem gezählten Kassenbestand ermitteln.

Sinn und Zweck eines Kassenberichts ist demzufolge die richtige und nachvollziehbare Ermittlung der Bareinnahmen. Ein Kassenbericht kann z. B. wie folgt aussehen:

Muster-Kassenbericht

Tagesendbestand
(Endbestand zum Geschäftsschluss)

./. Anfangsbestand
(Kassenbestand des Vortages)

= Zwischensumme (Saldo aus
Tageseinnahmen und Tagesausgaben)

+ Kassenausgaben des Tages

+ Geldtransit auf das betriebliche
Konto oder weitere Kassen

+ Privatentnahmen

./. Privateinlagen

./. sonstige Tageseinnahmen

= Kasseneinnahme des Tages

Der handschriftlich zu führende retrograd aufgebaute Kassenbericht entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Diese besagt, dass die tägliche Berechnung der Tageseinnahmen durch Rückrechnung aus dem ausgezählten Tageskassenbestand erfolgen muss.

Das Erfordernis, einen Kassenbericht handschriftlich anzufertigen, ergibt sich indirekt aus § 146 Abs. 4 AO (Grundsatz der Unveränderbarkeit). Denn bei Kassenberichten, die beispielsweise mit dem Tabellenkalkulationsprogramm Excel geführt werden, können Änderungen nicht mehr nachvollzogen werden.

Der Kassenbestand bei Geschäftsschluss muss vom Unternehmer, Geschäftsführer bzw. von Beauftragten täglich ausgezählt werden. Dabei sind sowohl die Geldscheine als auch das Hartgeld (inklusive Centmünzen) zu zählen. Als weiterer Nachweis für das tatsächliche Auszählen dient das Zählprotokoll (mehr dazu unter 3.2). Es ist darauf zu achten, dass nicht zu hohe Bargeldbestände ausgewiesen werden. Diese sind nämlich oft ein Indiz für die rein rechnerische Führung eines Kassenberichts.

Beachten Sie | In einigen Bereichen
(z. B. bei Discotheken) sind Bargeldbestände in fünfstelliger Höhe aber durchaus als normal anzusehen.

Auch wird es von der Betriebsprüfung kritisch hinterfragt, wenn hohe Kassenbestände bei gleichzeitiger hoher Überziehung des Bankkontos vorliegen.

Unbare Geschäftsvorfälle, z. B. EC-Karten-Zahlungen, dürfen nicht im Kassenbericht miterfasst und dokumentiert werden. Der Kassenbericht stellt das Grundbuch für die Bargeldumsätze dar.

Privatentnahmen müssen zwingend durch Eigenbelege nachgewiesen werden. Fehlende Eigenbelege eröffnen der Betriebsprüfung nämlich die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach. Auch müssen Privatentnahmen laufend im Kassenbericht eingetragen werden (und nicht nur am Monatsende).

Ferner sind auch Privateinlagen durch Eigenbelege nachzuweisen. Die Bareinlagen müssen nachvollziehbar sein,
d. h., ungeklärte Einlagen in nicht unerheblicher Höhe sind zu vermeiden.

Die Kassensturzfähigkeit (= jederzeitige Vergleichbarkeit des Sollbestands mit dem tatsächlich vorhandenen Istbestand der Kasse) muss für jede Kasse gegeben sein! Bei fehlender Kassensturzfähigkeit ist die Buchführung eines Betriebes, in dem die Einnahmen ganz überwiegend über die Barkasse vereinnahmt werden, sowohl formell als auch materiell nicht ordnungsgemäß (FG Münster, Urteil vom 16.5.2013, Az. 2 K 3030/11 E, U).

Beachten Sie | Bei Betriebsprüfungen werden oft Kassenberichte vorgelegt, die „glatte“ Zahlen (ohne Nachkommastellen) beinhalten. Ergeben sich aus der Preisliste des Betriebes indes regelmäßig Zahlen mit Nachkommastellen, dann dürfte dies den Prüfer zu weiteren Prüfungshandlungen animieren.

Im Übrigen ersetzt ein Kassenbuch auch dann nicht den Kassenbericht, wenn in einer gesonderten Spalte Bestände ausgewiesen werden. Es würde an einer vorgeschalteten Berechnung fehlen.

Und ganz wichtig: Keine Kassenminusbestände. Das bedeutet: Der Kassenbestand darf nie negativ sein.

MERKE | Das Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse stellt für sich genommen einen gravierenden formellen Mangel dar, der grundsätzlich zu einer Hinzuschätzung berechtigt (BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13).

3.2 Zählprotokoll

Der Bundesfinanzhof (BFH-Beschluss vom 16.12.2016, Az. X B 41/16) hat klargestellt, dass die Anfertigung eines Zählprotokolls für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei einer offenen Ladenkasse weiterhin nicht erforderlich ist. Nach der Entscheidung ist bei Bareinnahmen mittels einer offenen Ladenkasse ein täglicher Kassenbericht, der auf Grundlage eines täglichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, erforderlich – aber auch ausreichend.

Ein Zählprotokoll, d. h. die Aufstellung über die Stückzahl der in der Kasse am Tagesende vorhandenen und dem Kassenbericht zugrunde gelegten Geldscheine und -münzen, kann wie folgt aussehen:

Zählprotokoll

Scheine

Münzen

Einheit

Stück

Betrag

Einheit

Stück

Betrag

500 EUR

2 EUR

200 EUR

1 EUR

100 EUR

50 Cent

50 EUR

20 Cent

20 EUR

10 Cent

10 EUR

5 Cent

5 EUR

2 Cent

Summe

1 Cent

Summe

PRAXISHINWEIS | Auch wenn ein Zählprotokoll nicht zwingend erforderlich ist, ist die lückenlose Führung eines Zählprotokolls zu empfehlen. Der tägliche Zählnachweis sollte unter Angabe von Datum und Uhrzeit unterschrieben werden. So wird dokumentiert, dass die Zählung nach Geschäftsschluss vorgenommen wurde.

3.3 Kassenbuch

Das Kassenbuch (= Grundbuch) dient der buchmäßigen Darstellung und Erfassung des gesamten Bargeldverkehrs einschließlich der Bestände. Es erfüllt bei buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen die Grundbuchfunktion.

PRAXISHINWEIS | Werden neben der Hauptkasse Sonderkassen geführt, erfordert die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung das Vorliegen von Nebenkassenbüchern für jede einzelne Sonderkasse.

Form des Kassenbuchs

Ein Kassenbuch kann wie folgt geführt werden:

  • handschriftlich als gebundenes Kassenbuch in Buchform oder

  • als Loseblattsammlung in Form aneinandergereihter, retrograd aufgebauter Kassenberichte oder

  • mithilfe spezieller „Kassenbuch“-Software (mit täglicher Festschreibung der Daten, sodass diese unveränderbar sind).

PRAXISHINWEIS | Ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit, eine offene Ladenkasse zu führen, empfiehlt sich eine Registrierkasse spätestens vor dem Hintergrund der Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG.

4. Elektronische Registrierkassen

4.1 Rechtslage bis Ende 2016

Für elektronische Registrierkassen gilt grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht. Das Bundesfinanzministerium (BMF 26.11.2010, Az. IV A 4 - S 0316/08/10004-07) sah jedoch in einem Schreiben aus 2010 (auch als 2. Kassenrichtlinie bezeichnet) für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können.

Beachten Sie | Dieses Zugeständnis war aber zeitlich befristet und endete zum 31.12.2016, sodass diese Geräte ab 2017 nicht mehr einsetzbar sind! Sofern noch nicht geschehen, sollte bzw. muss schleunigst in eine finanzamtskonforme Kasse investiert werden.

4.2 Rechtslage ab 2017

Nach der 2. Kassenrichtlinie sind bei Geschäftsvorfällen, die mittels Registrierkassen erfasst werden, insbesondere folgende Punkte zu beachten:

Es müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen im Sinne des § 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig.

Was unter steuerlich relevante Einzeldaten zu verstehen ist, verdeutlicht folgendes Beispiel:

Beispiel

In einer Bäckerei werden am 2.3.2017 an den Kunden K folgende Brötchen und Croissants verkauft:

  • 3 Weizenbrötchen für 0,45 EUR
    pro Stück = 1,35 EUR
  • 3 Sesambrötchen für 0,40 EUR
    pro Stück = 1,20 EUR
  • 3 Croissants für 1,10 EUR
    pro Stück = 3,30 EUR

K bezahlt 5,85 EUR in bar.

Wenn die Betriebsprüfung diesen Sachverhalt prüft, muss sie diesen Vorgang in den gespeicherten Datenbanktabellen detailliert nachvollziehen können. Jedes einzelne verkaufte Brötchen bzw. Croissant muss erkennbar sein.

Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem mit der Prüfsoftware der Finanzverwaltung (IDEA) auswertbaren Datenformat vorliegen.

Beachten Sie | Alle steuerlich relevanten Daten (bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten) müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen!

Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten innerhalb des Gerätes indes nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem
externen Datenträger
(beispielsweise USB-Stick, externe Festplatte) gespeichert werden.

Bei PC-(Kassen-)Systemen ist davon auszugehen, dass ausreichende Speicherkapazitäten vorhanden sind, um sämtliche Änderungsdaten auf einer internen Festplatte zu speichern. Aber auch bei diesen Systemen besteht die Möglichkeit der externen Datenspeicherung, ggf. auf besonderen Archivsystemen. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.

Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der EDV-Registrierkassen und PC-(Kassen-)Systeme sind zu protokollieren und diese Protokolle sind aufzubewahren (vgl. § 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV (= Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)).

Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden.

Die zu den Geräten gehörenden Organisationsunterlagen (u. a. Bedienungs- und Programmieranleitungen, Struktur- und Verfahrensdokumentation sowie sonstige Anweisungen zur Programmierung) müssen aufbewahrt werden.

Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.

4.3 Ausblick

Neben den bereits vorgestellten Änderungen durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen gibt es weitere gravierende Neuregelungen, die (zeitlich) wie folgt in Kraft treten werden.

4.3.1 Kassen-Nachschau ab 2018

Ab 2018 besteht für die Finanzverwaltung die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde – und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.

4.3.2 Neuerungen ab 2020

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die nach § 146a AO aus drei Bestandteilen besteht:

  • Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht unerkannt verändert werden können.
  • Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
  • Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke.

Die technischen Anforderungen an die Sicherheitseinrichtung legt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Benehmen mit dem Bundesfinanzministerium fest.

Beachten Sie | Präzisiert werden die Anforderungen des § 146a AO durch eine sogenannte Kassensicherungsverordnung. Einen Entwurf hat das Bundesfinanzministerium am 3.4.2017 vorgelegt. Dieser sieht u. a. vor, dass elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Eine Ausweitung auf andere Aufzeichnungsgeräte (z. B. Taxameter) erfolgt nicht. Da es sich bis dato aber „nur“ um einen Entwurf handelt, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Ab dem 1.1.2020 gilt die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssystemen. Danach muss für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten aber keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs.

Beachten Sie | Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden Unternehmen aus Zumutbarkeitsgründen unter gewissen Voraussetzungen von der Belegausgabepflicht befreien. Diese Befreiung kann allerdings widerrufen werden.

Ebenfalls ab 1.1.2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem Finanzamt mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, haben
diese Meldung bis zum 31.1.2020 zu erstatten.

PRAXISHINWEIS | Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, dann dürfen diese Kassen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Voraussetzung: Sie entsprechen den Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) und sie können bauartbedingt nicht aufgerüstet werden, sodass sie die neuen Anforderungen des § 146a AO (u. a. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) nicht erfüllen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Katalog der Steuergefährdungsvorschrift (§ 379 AO) erweitert. Aufgenommen wurde u. a., dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder leichtfertig ein in § 146a Abs. 1 AO benanntes elektronisches Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwendet.

Beachten Sie | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

5. Schätzung bei fehlerhafter Kassenführung

Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Werden digitale Unterlagen bei Bargeschäften nicht entsprechend der 2. Kassenrichtlinie aufbewahrt, kann dies ein schwerwiegender formeller Mangel sein, der zu einer Hinzuschätzung berechtigt (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 158 AO).

Die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe hinzugeschätzt werden darf, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt vom Einzelfall ab. Beispielsweise hat das Finanzgericht Düsseldorf (26.3.2012, Az. 6 K 2749/11 K,G,U,F) in 2012 wie folgt entschieden:

Führt ein Restaurant mit hohen Bareinnahmen und hohen Kassenbeständen kein Kassenbuch und erstellt es auch keine ordnungsgemäßen Kassentagesberichte, dann rechtfertigen diese formellen Buchführungsmängel eine Hinzuschätzung von 8 % des erklärten Umsatzes. Dies gilt selbst dann, wenn eine Nachkalkulation möglicherweise keine Differenz erbracht hätte.

Fehlen bei einem programmierbaren Kassensystem Protokolle nachträglicher Programmänderungen, stellt dies einen formellen Mangel dar, der schon für sich genommen zu einer Zuschätzung berechtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof in 2015 entschieden (BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13).

Die fehlende Kassensturzfähigkeit bei einer offenen Ladenkasse stellt einen so gewichtigen Mangel dar, dass die sachliche Richtigkeit der ausgewiesenen Ergebnisse zweifelhaft ist. Dieser gravierende Mangel berechtigt die Finanzverwaltung schon für sich genommen auch ohne Nachweis einer konkreten materiellen Unrichtigkeit zu Hinzuschätzungen (BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13).

PRAXISHINWEIS | Diese exemplarischen Entscheidungen zeigen, dass Unternehmer (insbesondere mit hohen Bareinnahmen) gut beraten sind, sich „an die Spielregeln“ für eine ordnungsgemäße Kassenführung zu halten.

Zum Anfang




MONATLICHER MANDANTENBRIEF September 2017


Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen


Betriebliche Altersvorsorge: Diese Verbesserungen bringt das Betriebsrentenstärkungsgesetz

| Gerade in kleinen Unternehmen ist die Betriebsrente noch nicht ausreichend verbreitet. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz, dem der Bundesrat kurz vor der Sommerpause zugestimmt hat, soll das nun anders werden. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über das Gesetzespaket, das im Wesentlichen am 1.1.2018 in Kraft tritt. |

Sozialpartnermodell

Zu den bisherigen Modellen der Betriebsrente kommt nun ein weiteres hinzu: das Sozialpartnermodell mit der Möglichkeit der reinen Beitragszusage. Arbeitgeber sind danach nur verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Sie werden von der Haftung befreit. Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer sind ausgeschlossen.

Das Sozialpartnermodell wird eingeführt durch Branchen-Tarifverträge. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können allerdings vereinbaren, dass die Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

Im Sozialpartnermodell hat der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung mit 15 % zu bezuschussen, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Zusätzlich kann der Tarifvertrag Sicherungsbeträge vorsehen, die das Versorgungsniveau („Zielrente“) absichern sollen.

Beachten Sie | Der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % gilt im Sozialpartnermodell ab der Einführung. Außerhalb des Sozialpartnermodells gilt er für alle neuen Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019; für bereits bestehende Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2022.

Weitere Änderungen

Nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz können bislang bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente eingezahlt werden. Für Neuzusagen nach dem 31.12.2004 kann ein zusätzlicher steuerfreier Höchstbetrag von 1.800 EUR gewährt werden.

Ab 2018 wird der Förderrahmen auf insgesamt 8 % der BBG ausgeweitet. Die ersten 4 % der BBG bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4 % der BBG hingegen sind nur steuerfrei.

Beachten Sie | Der steuerfreie Erhöhungsbetrag von 1.800 EUR entfällt. Dafür bleibt die 20 %-ige Pauschalbesteuerungsmöglichkeit bestehen. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8 % der BBG angerechnet.

Neu ist der sogenannte Förderbeitrag für Geringverdiener (Bruttoeinkommen bis zu 2.200 EUR monatlich). Zahlt der Arbeitgeber Beiträge von mindestens 240 EUR bis zu 480 EUR im Kalenderjahr, erhält er 30 % des Arbeitgeberbeitrags über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück.

Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis zu ca. 200 EUR anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.

Riestern Arbeitnehmer über die betriebliche Altersvorsorge, dann erfolgt ab 2018 in der Rentenphase keine Verbeitragung mehr. Insofern erfolgt also eine Gleichstellung mit den privaten Riester-Verträgen. Zudem wird die jährliche Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR angehoben.

Quelle | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz), BR-Drs. 447/17 (B) vom 7.7.2017; Die Bundesregierung vom 7.7.2017: „Bundesrat stimmt Riester und Co. zu: Betriebsrente wird attraktiver“

Zum Anfang




Schenkungsteuer: Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

| Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch, ist danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegt der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers nunmehr der Steuerklasse II. Die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I ist somit nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden. |

Bislang stellte der Bundesfinanzhof für die Besteuerung der Abfindungen nicht auf das Verhältnis des Verzichtenden zum Zahlenden, sondern auf dasjenige zum künftigen Erblasser ab. Das Ziel, den gegen Abfindung vereinbarten Pflichtteilsverzicht sowohl vor als auch nach dem Eintritt des Erbfalls im Ergebnis gleich zu behandeln, kann aber insbesondere dann nicht erreicht werden, wenn der Verzicht gegenüber mehreren Personen erklärt wird und/oder Vorschenkungen des (künftigen) Erblassers an den Verzichtenden vorliegen.

Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind daher die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten.

PRAXISHINWEIS | Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall. Die Vereinbarung zu Lebzeiten begründet die Anwendung der Steuerklasse II (Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR), die Vereinbarung nach dem Erbfall hingegen die Steuerklasse I (Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR). Verbleibt nach dem Abzug des Freibetrags ein steuerpflichtiger Erwerb von z. B. über 75.000 EUR bis zu 300.000 EUR, beträgt der Steuersatz bei der Steuerklasse II 20 %, bei der Steuerklasse I nur 11 %.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.5.2017, Az. II R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195796

Zum Anfang




Erbschaft- und Schenkungsteuer: Pflegefreibetrag trotz Unterhaltspflicht zu gewähren

| Der Freibetrag für Pflegeleistungen steht einer pflegenden Person im Erbfall und bei Schenkungen auch dann zu, wenn sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall war die Tochter Miterbin ihrer Mutter. Diese war rund zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 EUR). Die Tochter hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt.

Das Finanzamt gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 EUR nicht. Das Finanzgericht Niedersachsen und der Bundesfinanzhof sahen das jedoch anders.

Hintergrund: § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20.000 EUR, der Personen anfällt, die den Erblasser oder Schenker unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben.

Der Begriff „Pflege“ ist grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig war.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nicht entgegen. Diese weite Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person honorieren soll.

Zudem wird der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie (insbesondere zwischen Kindern und Eltern) erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.

PRAXISHINWEIS | Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen kann der Freibetrag auch in voller Höhe zu gewähren sein, ohne dass es eines Einzelnachweises bedarf.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.5.2017, Az. II R 37/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194937

Zum Anfang




Mehrere häusliche Arbeitszimmer: Höchstbetrag wird dennoch nur einmal gewährt

| Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind mit maximal 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Da es sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag handelt, gilt die betragsmäßige Beschränkung auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum nacheinander oder zeitgleich (in mehreren Wohnungen) zwei Arbeitszimmer genutzt hat. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |

Nutzung mehrerer Arbeitszimmer

Der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ist zwar nicht auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt, wohl aber - unabhängig von der Anzahl der genutzten häuslichen Arbeitszimmer - auf den personenbezogenen Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzt.

Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers

Während der personenbezogene Höchstbetrag den Kostenabzug bei einem Steuerpflichtigen auf maximal 1.250 EUR begrenzt, können Steuerpflichtige, die ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und die beide die Abzugsvoraussetzungen erfüllen, den Höchstbetrag im Ergebnis doppelt in Anspruch nehmen. Denn im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Höchstbetrag jedem Steuerpflichtigen zu gewähren ist, dem für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er

  • in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und
  • die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. VIII R 15/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195255; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 86/13

Zum Anfang



Für Vermieter


Betrugsschaden kann als Werbungskosten abziehbar sein

| Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies setzt jedoch voraus, dass er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung. |

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige S wollte ein Villengrundstück erwerben und teilweise vermieten. Er vertraute dem Makler M den Kaufpreis in bar an, nachdem ihm dieser versichert hatte, das Geschäft bei Barzahlung zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich verwendete M das Geld jedoch für sich. Den Betrugsschaden machte S als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen jedoch ab.

Der Bundesfinanzhof hingegen hat dem S im Grundsatz recht gegeben. Begründung: Einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen ist die Erwerbs- und Vermietungsabsicht - und daran bestanden hier keine Zweifel, denn S hatte das Grundstück später erworben und tatsächlich vermietet.

PRAXISHINWEISE | Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof das Urteil an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang wird das Gericht nun beurteilen müssen, in welchem Zeitpunkt S davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld von M nicht mehr zurückbekommen würde. Hierauf kommt es für die Abziehbarkeit als Werbungskosten entscheidend an.

Zudem sind ggf. Feststellungen zur Aufteilung des verlorenen Geldes erforderlich. Abziehbar sind die Aufwendungen nämlich nur, soweit sie auf den vermieteten Anteil des Gebäudes entfallen wären.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 24/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194764

Zum Anfang



Für Unternehmer


Elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen: Wichtige Informationen zum Kontierungsvermerk

| In der Praxis werden vermehrt elektronische Rechnungen verwandt. Aus diesem Grund hat das Bayerische Landesamt für Steuern dargestellt, welche Anforderungen an den Kontierungsvermerk auf elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen zu stellen sind. |

Nach den GoBD (= Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) muss der Originalzustand eines elektronischen Dokuments jederzeit lesbar gemacht werden können und damit prüfbar sein. Werden die Dokumente bearbeitet oder verändert (beispielsweise durch das Anbringen von Buchungsvermerken), ist dies zu protokollieren und mit dem Dokument abzuspeichern.

Beachten Sie | Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden.

Zur Erfüllung der Belegfunktion sind Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum zwingend erforderlich. Anders als beim Papierbeleg - bei dem diese Angaben auf dem Beleg angebracht werden müssen - können sie bei einem elektronischen Beleg dagegen auch durch die Verbindung mit einem Datensatz, mit den genannten Angaben zur Kontierung oder durch eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode) erfolgen.

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.1.2017, Az. S 0316.1.1-5/3 St42; GoBD: BMF-Schreiben vom 14.11.2014, Az. IV A 4 - S 0316/13/10003

Zum Anfang




Ordnungsgemäße Kassenführung: Bundesrat stimmt der Kassensicherungsverordnung zu

| Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 grundsätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die nach § 146a der Abgabenordnung (AO) aus drei Bestandteilen besteht: Einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Präzisiert werden die Anforderungen durch eine sogenannte Kassensicherungsverordnung, die am 7.7.2017 den Bundesrat passiert hat. |

Die Kassensicherungsverordnung legt u. a. fest, wie die digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind und welche Anforderungen der auszustellende Beleg erfüllen muss. Geregelt ist auch, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Das sind: elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet basierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z. B. Barverkaufsmodule).

Beachten Sie | Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abs. 1 AO gehören u. a.: elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter, Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte.

Quelle | Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV), BR-Drs. 487/17 (B) vom 7.7.2017

Zum Anfang




Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Wertabgabe von Sachspenden

| Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat jüngst dazu Stellung bezogen, wie die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Sachspenden zu ermitteln ist. |

Sachspenden unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch.

Beachten Sie | Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände.

Spendet ein Unternehmer Waren, die nicht mehr verkäuflich sind, wird der Wert regelmäßig gegen 0 EUR tendieren. Dies gilt z. B. für Lebensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen und Frischwaren, wie Obst und Gemüse mit Mängeln.

Beachten Sie | Auch bei Artikeln im Non-Food-Bereich kann sich eine Verkaufsunfähigkeit ergeben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Waren wegen eines Verpackungsfehlers oder einer Falschetikettierung vernichtet werden müssten oder bei erheblichen Materialfehlern nur schwer zu verkaufen sind. Hier ist ein entsprechend geringer Marktpreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, sodass entweder keine oder nur eine geringe Umsatzsteuer entsteht.

Quelle | OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.3.2017, Az. S 7109 - 31 - St 171

Zum Anfang



Für Arbeitnehmer


Ende der doppelten Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung zählt nicht als Werbungskosten

| Wenn Arbeitnehmer im Zuge einer doppelten Haushaltsführung eine Immobilie am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte erwerben und fremdfinanzieren, sind die dafür zu entrichtenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dem Grunde nach abziehbar. Wird die Immobilie bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung verkauft und ist eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, ist diese nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz indes nicht als Werbungskosten absetzbar. |

Auslösendes Moment und somit der maßgebliche Bestimmungsgrund für die Vorfälligkeitsentschädigung ist die Veräußerung der Immobilie und die damit zusammenhängende Auflösung des Darlehensvertrags. Daher wird - so das Finanzgericht - die ursprüngliche berufliche Veranlassung überlagert von dem durch die Veräußerung ausgelösten Veranlagungszusammenhang.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat sich bei seiner Urteilsbegründung u. a. auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs bezogen, das in der Literatur mitunter kritisch betrachtet wird. Danach kann ein Vermieter eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehen, wenn er seine Darlehensschuld vorzeitig ablöst, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können.

PRAXISHINWEIS | Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist inzwischen die Revision anhängig. Vorerst bleibt also abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof seine zu den Vermietungseinkünften ergangene Rechtsprechung überdenkt und ggf. modifiziert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide jedenfalls per Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016, Az. 2 K 1701/14, Rev. BFH Az. VI R 15/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194236; BFH-Urteil vom 11.2.2014, Az. IX R 42/13

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Oktober 2017 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.10.2017

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.10.2017

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 10/2017 = 26.10.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

7/16

12/16

3/17

7/17

+ 0,4 %

+ 1,7 %

+ 1,5 %

+ 1,5 %

Zum Anfang




MONATLICHER MANDANTENBRIEF August 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Personengesellschaften

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen


Schenkungsteuer: Welcher Freibetrag gilt, wenn der biologische (nicht der rechtliche) Vater schenkt?

| Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine Tochter gilt bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR auch dann, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig auch der rechtliche Vater ist. Diese Auffassung des Finanzgerichts Hessen muss der Bundesfinanzhof in der Revision aber noch bestätigen. |

Im Streitfall berücksichtigte das Finanzamt bei der Festsetzung der Schenkungsteuer nur die Steuerklasse III (Freibetrag i. H. von 20.000 EUR). Die Anwendung der Steuerklasse I sei nicht möglich, da eine rechtliche Vaterschaft zu einer anderen Person bestehe, die die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des biologischen Vaters ausschließe. Das Finanzgericht sah das aber im Sinne des Steuerpflichtigen anders.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 15.12.2016, Az. 1 K 1507/16, Rev. BFH Az. II R 5/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192738

Zum Anfang




Häusliches Arbeitszimmer: Die Erforderlichkeit ist keine Abzugsvoraussetzung

| Ein häusliches Arbeitszimmer setzt zwar voraus, dass der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist aber, ob ein Arbeitszimmer für die Tätigkeit auch erforderlich ist. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs genügt für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung. |

Sachverhalt

Ein Ruheständler erzielte neben seinen Versorgungsbezügen Beteiligungseinkünfte, Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Kosten seines Arbeitszimmers machte er als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend, was sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Nürnberg ablehnten. Begründung: Das Arbeitszimmer ist für die Tätigkeit (Vermietung von drei Wohnungen, von denen eine auch noch von einer Hausverwaltung betreut wird) nicht notwendig.

Das sieht der Bundesfinanzhof allerdings anders: Die Erforderlichkeit ist kein Merkmal des Abzugstatbestands. Der Gesetzgeber typisiert die Abzugsvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer, in dem er die Abzugsmöglichkeit auf die zwei im Gesetz genannten Fallgruppen (kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten Betätigung) begrenzt.

Beachten Sie | Allerdings war die Sache nicht spruchreif, denn es fehlten Feststellungen zur privaten (Mit-)Nutzung des Arbeitszimmers. Sollte ein nicht unerheblicher Anteil der Nutzung auf die Verwaltung der eigengenutzten Immobilie oder für andere private Tätigkeiten (z. B. Aufbewahrung privater Unterlagen) entfallen, würde ein Abzug der Aufwendungen ausscheiden.

Kommt das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu dem Schluss, dass es sich um ein berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer handelt und liegt der Mittelpunkt der steuerbaren Betätigungen nicht im Arbeitszimmer, können die Aufwendungen bis zu 1.250 EUR abgezogen werden, wenn für einzelne Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen und ggf. im Schätzungsweg aufzuteilen.

PRAXISHINWEIS | Die Abzugsmöglichkeit oder -begrenzung ist für jede Tätigkeit selbstständig zu prüfen. Ist der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.3.2017, Az. IX R 52/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194355

Zum Anfang




Gesetzgebung: Zwei Steuergesetze mit Breitenwirkung verkündet

| Rund zwei Monate vor der Bundestagswahl ist der Steuergesetzgeber noch einmal aktiv geworden und hat zwei interessante Gesetze verabschiedet. Wichtige Aspekte werden vorgestellt. |

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz soll der Steuerbetrug über Briefkastenfirmen bekämpft werden. Danach haben Steuerpflichtige Beziehungen zu Gesellschaften im Nicht-EU-Ausland anzuzeigen. Auch Finanzinstitute können ggf. verpflichtet sein, den Finanzbehörden Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften mitzuteilen. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder.

Beachten Sie | Bei der Aufklärung von steuerlichen Sachverhalten unterliegen Kreditinstitute keiner Verschwiegenheitspflicht mehr. Zudem erhält die Finanzverwaltung erweiterte Möglichkeiten im Kontenabrufverfahren.

Rückwirkende Kindergeldzahlungen

Um Missbräuche beim Kindergeld zu bekämpfen, wird Kindergeld (abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren) nur noch für sechs Monate rückwirkend gezahlt.

Steuerklassen bei Ehegatten

Bei Eheschließung werden beide Ehegatten künftig automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft - und zwar auch dann, wenn nur einer der Ehegatten ein Gehalt bezieht. Ein Steuerklassenwechsel ist aber selbstverständlich möglich.

Beachten Sie | Ferner ist der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich. Dies hat dann zur Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingruppiert werden.

Inkrafttreten: Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Briefkastenfirmen sind am 25.6.2017 in Kraft getreten. Die Änderungen beim Kindergeld und bei den Steuerklassen bei Ehegatten werden hingegen erst zum 1.1.2018 wirksam.

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken

Mit dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ wird die Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger wegen eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt.

Zudem sind vor allem folgende Neuregelungen zu nennen:

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz und das aktuelle Gesetz wurden die Netto-Grenzen bei GWG (= abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind) angehoben:

  • Die eigentliche GWG-Grenze wurde von 410 auf 800 EUR erhöht.
  • Werden GWG sofort als Betriebsausgaben abgezogen, gelten besondere Aufzeichnungspflichten, wenn eine Grenze (bisher: 150, neu: 250 EUR) überschritten wird.
  • Alternativ zum Sofortabzug können GWG in einen Sammelposten eingestellt und über 5 Jahre abgeschrieben werden (Poolabschreibung). Die Wertuntergrenze wurde von 150 auf 250 EUR angehoben. Die Obergrenze (1.000 EUR) bleibt bestehen.

Beachten Sie | Die neuen Grenzen gelten für GWG, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

MERKE | Zusammengefasst ergeben sich folgende Möglichkeiten:

  • Grundsatz: Abschreibung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  • bis 250 EUR: Sofortabzug ohne besondere Aufzeichnungspflicht (Wahlrecht)
  • ab 250,01 bis 800 EUR: Sofortabzug oder Poolabschreibung (Wahlrecht)
  • ab 800,01 bis 1.000 EUR: Poolabschreibung (Wahlrecht)

Beachten Sie | Soll ein Sammelposten gebildet werden, sind hierin alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von 250,01 bis 1.000 EUR zu erfassen.

Sanierungserträge

Wenn Gläubiger auf Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen verzichten, ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Fraglich ist, wie dieser Teil steuerrechtlich zu behandeln ist. Denn der Bundesfinanzhof hat die im Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums vorgesehene Steuerbegünstigung verworfen, da sie gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Mit Schreiben vom 27.4.2017 hat die Verwaltung hierauf reagiert und Übergangsregeln erlassen. Danach gilt u. a. Folgendes: Wurde der Forderungsverzicht der Gläubiger bis zum 8.2.2017 (an diesem Tag wurde die Entscheidung des Bundesfinanzhofs veröffentlicht) endgültig vollzogen, sind die Regelungen weiter anwendbar.

Nunmehr hat auch der Gesetzgeber reagiert und die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen unter bestimmten Voraussetzungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Regelung gilt für alle Fälle, die nach dem 8.2.2017 verwirklicht werden.

Beachten Sie | Die gesetzliche Neuregelung kann aber erst dann in Kraft treten, wenn die Europäische Kommission die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt hat. Die weitere Entwicklung bleibt somit abzuwarten.

Quelle | Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) vom 23.6.2017, BGBl I 2017, S. 1682 (siehe auch PlenumKOMPAKT des Bundesrates vom 2.6.2017 zu ausgewählten Tagesordnungspunkten); Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017, BGBl I 2017, S. 2074; BMF-Schreiben vom 27.4.2017, Az. IV C 6 - S 2140/13/10003

Zum Anfang



Für Unternehmer


Künftige Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer berechtigen nicht zur Rückstellung

| Ein Handwerksbetrieb kann keine Rückstellung für künftig zu erwartende Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer bilden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn diese in der Vergangenheit jeweils nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet wurden und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe entstehen. |

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer war Mitglied einer Handwerkskammer, die nach ihrer Beitragsordnung einen Grund- und einen Zusatzbeitrag erhebt. Bemessungsgrundlage des Zusatzbeitrags war in der Vergangenheit jeweils der Gewerbeertrag des drei Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Steuerjahres. In der Bilanz zum 31.12.2009 passivierte der Handwerksbetrieb seine zu erwartenden Zusatzbeiträge für die Jahre 2010, 2011 und 2012 aufgrund seiner Gewerbeerträge der Jahre 2007, 2008 und 2009 als sonstige Rückstellungen. Das Finanzgericht Thüringen erkannte die Rückstellungen an, der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

Rückstellungen für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht können nur dann gebildet werden, wenn die Verpflichtungen bereits konkretisiert sind. Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen. Die Verbindlichkeit muss nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten.

Zudem ist zu beachten, dass die Beitragspflicht an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr geknüpft ist. Das bedeutet, dass die Verpflichtung rechtlich nicht vor dem Zeitraum entstehen kann, auf den sich die Beitragspflicht bezieht. Somit waren die Beitragspflichten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zum Bilanzstichtag 2009 rechtlich noch nicht entstanden.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.4.2017, Az. X R 30/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194616

Zum Anfang




Abzugsverbot für pauschale Einkommensteuer auf Geschenke an Geschäftsfreunde

| Die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde können Unternehmen mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Dabei ist das Unternehmen nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35 EUR übersteigt. Durch diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Finanzverwaltung im Kern bestätigt und die Attraktivität dieses Wahlrechts (weiter) eingeschränkt. |

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht übersteigen. Die übernommene Pauschalsteuer hat der Bundesfinanzhof nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt.

MERKE | Das Abzugsverbot gilt auch dann, wenn die Grenze von 35 EUR erst wegen der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14, www.iww.de, Abruf-Nr. 194363; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001, Rz. 26

Zum Anfang




Betriebliche Nutzung des Ehegattengrundstücks: Zahlungen von einem Oder-Konto vermeiden

| Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen eines vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat. Fehlen besondere Vereinbarungen, gelten Zahlungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten jeweils für Rechnung desjenigen als geleistet, der den Betrag schuldet. Dabei ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs irrelevant, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt. |

Beispiel

Ein Ehemann (EM) nutzt eine im Alleineigentum seiner Ehefrau (EF) stehende Immobilie unentgeltlich für eigenbetriebliche Zwecke. Das zur Immobilienfinanzierung aufgenommene Darlehen hat die EF in eigenem Namen abgeschlossen. Die Zins- und Tilgungsleistungen erfolgen von einem Oder-Konto der Eheleute (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis). Zahlungen auf dieses Konto erfolgen im Wesentlichen aus den Einnahmen des EM aus seiner selbstständigen Arbeit.

In einem solchen Fall kann der EM die für das Darlehen gezahlten Schuldzinsen sowie die Gebäudeabschreibung nicht als Betriebsausgaben abziehen. Denn nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist Voraussetzung, dass der Unternehmer-Ehegatte die Aufwendungen persönlich getragen hat - und das ist bei einem Oder-Konto grundsätzlich derjenige, der den Betrag schuldet. Ob es sich um ein betriebliches oder ein privates Konto handelt, ist hier regelmäßig unbeachtlich.

Beachten Sie | Die Drittaufwands-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hilft hier nicht weiter. Denn die EF hat keine Schuld des EM, sondern ihre eigenen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen getilgt. Da die EF die Aufwendungen für eigene Rechnung getätigt hat, können dem EM die Anschaffungskosten auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.2.2017, Az. VIII R 10/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194360

Zum Anfang



Für Personengesellschaften


Bundesfinanzhof erleichtert gewinnneutrales Ausscheiden aus Mitunternehmerschaften

| Erst Ende 2016 hatte die Finanzverwaltung den mehr als zehn Jahre alten Realteilungserlass in einigen Punkten angepasst. Und nun besteht schon wieder Aktualisierungsbedarf. Denn der Bundesfinanzhof hat aktuell - entgegen der Verwaltungsmeinung - entschieden, dass eine gewinnneutrale Realteilung auch dann möglich ist, wenn ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung ausscheidet und diese Abfindung in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht. |

Zum Hintergrund

Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann aber durch eine sogenannte Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.

Bereits in 2015 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Realteilung nicht zwingend die Beendigung der Gesellschaft voraussetzt. Denn die Realteilung bezweckt, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Dies trifft nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters zu.

Entschieden hatte der Bundesfinanzhof aber nur zum Ausscheiden gegen eine aus einem Teilbetrieb bestehende Abfindung. Dabei ließ er ausdrücklich offen, ob die von ihm entwickelten Grundsätze auch auf das Ausscheiden gegen Mitnahme von Einzelwirtschaftsgütern zu übertragen sind.

Fortführung der Rechtsprechung

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof nachgelegt: Eine gewinnneutrale Realteilung liegt in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. So wird eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne Teilbetriebseigenschaft erhält.

Beachten Sie | Damit wendet sich der Bundesfinanzhof ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die von einer Versteuerung nur dann absehen will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.

Kurzum: Gesellschafter können somit künftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung ihr Schreiben aus 2016 zeitnah anpasst.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.3.2017, Az. IV R 31/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194619; BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 11/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194623; BFH-Urteil vom 17.9.2015, Az. III R 49/13; BMF-Schreiben vom 20.12.2016, Az. IV C 6-S 2242/07/10002:004

Zum Anfang



Für Arbeitnehmer


Haben Streifenpolizisten eine erste Tätigkeitsstätte?

| Der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ wurde zum 1.1.2014 durch „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Durch die neuen Zuordnungskriterien ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oft nicht mehr anwendbar. Inzwischen liegen aber für einige Berufsgruppen erste Urteile vor - auch für Polizeibeamte im Streifendienst. |

Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale (0,30 EUR für die einfache Strecke). Handelt es sich demgegenüber um eine Auswärtstätigkeit sind 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsfähig.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen begründet die unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und/oder Nebentätigkeiten eine erste Tätigkeitsstätte. Sucht der Polizeibeamte das Polizeirevier arbeitstäglich auf und verrichtet er hier auch den Streifendienst vorbereitende bzw. ergänzende Tätigkeiten (z. B. Einsatzbesprechungen und Schreibarbeiten), sind diese Neben- bzw. Hilfstätigkeiten ausreichend, damit die Dienststelle zur ersten Tätigkeitsstätte wird.

Beachten Sie | Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren Polizeibeamte im Streifendienst grundsätzlich nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzgerichts zum neuen Recht im Revisionsverfahren teilen wird.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2017, Az. 2 K 168/16, Rev. BFH Az. VI R 27/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193890; BFH-Urteil vom 9.11.2015, Az. VI R 8/15

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat September 2017 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.9.2017
  • ESt, KSt = 11.9.2017

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.9.2017
  • ESt, KSt = 14.9.2017

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 9/2017 = 27.9.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

6/16

11/16

2/17

6/17

+ 0,2 %

+ 0,7 %

+ 2,2 %

+ 1,5 %

Zum Anfang




MONATLICHER MANDANTENBRIEF Juli 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen


Diese Erleichterungen bringt das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz

| Das Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern“. Der folgende Überblick zeigt, welche steuerlichen Erleichterungen das Gesetzespaket beinhaltet. |

Einkommensteuer

Wird für geringwertige Wirtschaftsgüter (= abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind) die Sofortabschreibung beansprucht, sind Aufzeichnungspflichten zu beachten, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze überschreiten. Diese Grenze wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben.

Die erhöhte Grenze gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Lohnsteuerlich ist auf zwei Anpassungen hinzuweisen:

  • Anmeldungszeitraum für die Lohnsteuer ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vergangene Kalenderjahr mehr als 1.080 EUR, aber nicht mehr als 4.000 EUR betragen hat. Der letztgenannte Wert wurde nun auf 5.000 EUR angehoben. Somit sind monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen erst bei über 5.000 EUR vorzunehmen.
  • Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % nur zulässig, wenn der durchschnittliche Tageslohn 68 EUR nicht übersteigt. Da die Grenze an den Mindestlohn anknüpft (8 Stunden x 8,50 EUR = 68 EUR) und dieser zu Jahresbeginn auf 8,84 EUR erhöht wurde, wurde auch der Tageslohn-Grenzwert erhöht - und zwar auf 72 EUR.

Beachten Sie | Beide lohnsteuerlichen Änderungen gelten (rückwirkend) mit Wirkung vom 1.1.2017.

Umsatzsteuer

Kleinbetragsrechnungen (Grenze bisher: 150 EUR; neue Grenze ab 1.1.2017: 250 EUR) müssen nicht die umfangreichen Angaben des Umsatzsteuerrechts enthalten, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen.

Vorgeschrieben sind „lediglich“ folgende Angaben:

  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz oder - im Fall einer Steuerbefreiung - ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Neu in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen wurde eine Regelung, wonach eine Haftung des Forderungsempfängers in den Fällen einer Forderungsabtretung (Factoring) ausgeschlossen ist.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte Ende 2015 - entgegen der Verwaltungsmeinung - entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.

Mit der nun (rückwirkend zum 1.1.2017) gesetzlich verankerten Verwaltungsmeinung sollen insbesondere Einschränkungen in der Bonität kleinerer und mittlerer Unternehmen vermieden werden.

Abgabenordnung

Sind Lieferscheine keine Buchungsbelege, sind sie nicht mehr aufbewahrungspflichtig. Das heißt: Bei empfangenen (abgesandten) Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt (mit dem Versand) der Rechnung.

Inkrafttreten: Diese Regelung gilt erstmals für Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der Abgabenordnung noch nicht abgelaufen ist.

Quelle | Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz), BR-Drs. 305/17 (B) vom 12.5.2017

Zum Anfang




Ende des Bezugszeitraums: Kein Kindergeld mehr für am Monatsersten geborene Kinder

| Der Bezugszeitraum beim Kindergeld endet grundsätzlich dann, wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Am Ende des Bezugszeitraums besteht für ein am Monatsersten geborenes Kind für diesen Monat kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. |

Kindergeld wird nur für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei muss das Kind an wenigstens einem Tag in dem betroffenen Monat zu berücksichtigen sein.

Für die Berechnung des Alters wird der Tag der Geburt bereits mitgerechnet. Das bedeutet: Ist das Kind am zweiten Tag des Monats geboren, zahlt die Familienkasse für diesen Monat noch Kindergeld. Wird das Kind jedoch am ersten Tag des Monats geboren, vollendet es bereits einen Tag davor sein 25. Lebensjahr. Im Geburtstagsmonat gibt es somit kein Kindergeld mehr.

Beachten Sie | Mit dieser Entscheidung will sich der Vater aber nicht zufrieden geben und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 21.9.2016, Az. 4 K 392/14, NZB BFH Az. V B 147/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193131

Zum Anfang




Kein Spendenabzug bei Schenkung mit Auflage

| Ein Spendenabzug ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn ein Ehegatte von seinem Partner eine Schenkung mit der Auflage erhält, einen Teil davon zu spenden. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. |

Sachverhalt

Ein Ehemann hatte seiner Frau einige Monate vor seinem Tod 400.000 EUR geschenkt. Die Auflage: Die Ehefrau sollte hiervon 100.000 EUR der „B e.V.” sowie 30.000 EUR der gemeinnützigen Organisation „C e.V.” zukommen lassen, was sie in der Folge auch tat.

Den bei der Zusammenveranlagung begehrten Spendenabzug lehnte das Finanzamt ab, da die Ehefrau die Zahlungen nicht freiwillig geleistet habe. Beim Ehemann scheiterte der Abzug, weil die Zuwendungsbestätigungen nur der Ehefrau erteilt worden waren. Hiergegen klagte die Ehefrau - jedoch ohne Erfolg.

Entscheidung

Ein Spendenabzug des Ehemanns scheidet aus, weil die erforderliche Zuwendungsbestätigung fehlt. Die Bestätigung ist spenderbezogen und deshalb nicht übertragbar.

Sieht man die gespendeten Beträge als durchlaufenden Posten an, ist der Spendenabzug bereits deshalb ausgeschlossen, weil dann die Ehefrau den Betrag von 130.000 EUR (ähnlich einer Treuhänderin) für den Ehemann weitergeleitet und somit nicht selbst gespendet hätte.

Versteht man die Überweisung des Geldes an die Ehefrau dagegen als Schenkung unter Auflage, fehlt es an dem Merkmal der Freiwilligkeit aufseiten der Ehefrau. Ferner hat sie keine eigene Entscheidung getroffen, sondern eine ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt.

Letztlich ist auch keine wirtschaftliche Belastung ersichtlich. Der gesamte Betrag (400.000 EUR) war zwar schenkweise in das Eigentum der Ehefrau übergegangen, aber von Anfang an geschmälert um die Weitergabeverpflichtung. Die Ehefrau wurde von vornherein um den Nettobetrag (270.000 EUR) bereichert, sodass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gemindert wurde, sondern gestärkt.

PRAXISHINWEIS | Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. Dass der Bundesfinanzhof hier jedoch eine andere Auffassung vertreten wird, darf zumindest bezweifelt werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2017, Az. 9 K 2395/15 E, Rev. BFH Az. X R 6/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192359

Zum Anfang



Für Vermieter


Erneuerung Einbauküche: Kosten-Sofortabzug erst ab 2017 ausgeschlossen

| Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche als ein einheitliches Wirtschaftsgut über zehn Jahre abzuschreiben. Aufwendungen für die Erneuerung einer Spüle und eines Küchenherds sind somit nicht mehr sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Das Bundesfinanzministerium wendet diese neuen Grundsätze zwar in allen noch offenen Fällen an - verpflichtend aber erst für Veranlagungszeiträume (VZ) ab 2017. |

Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des VZ 2016 können Steuerpflichtige auf Antrag also noch von der günstigeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs profitieren. Danach wurden die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt. Deren Erneuerung/Austausch führte zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.5.2017, Az. IV C 1 - S 2211/07/10005 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194094; BFH-Urteil vom 3.8.2016, Az. IX R 14/15

Zum Anfang



Für Unternehmer


Erweiterte Gebrauchtwagengarantie ist umsatzsteuerpflichtig

| Nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen erbringt ein Autohaus, das mit einem Fahrzeugverkauf eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie anbietet, eine einheitliche Leistung, die insgesamt mit 19 % zu besteuern ist. |

Die Garantiezusage ist eine einheitliche untrennbare Leistung, die durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers beim Gebrauchtwagenkauf geprägt ist (Kombinationsmodell). Diese ist einheitlich nach dem dominierenden Bestandteil, dem Fahrzeugkauf, zu besteuern. Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof dieser Meinung in der Revision anschließen wird.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 23.2.2017, Az. 11 K 134/16, Rev. BFH Az. XI R 16/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193841

Zum Anfang



Für GmbH-Geschäftsführer


Pensionsrückstellungen: So erfolgt die Prüfung der Überversorgung

| Pensionszusagen sind ein beliebtes steuerliches Gestaltungsmittel. Allerdings sind bei der Ausgestaltung zahlreiche Fallstricke zu beachten, wie die umfangreiche finanzgerichtliche Rechtsprechung zeigt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof (erneut) mit der sogenannten Überversorgungsprüfung beschäftigen müssen und diese im Grundsatz bestätigt. |

Hintergrund

Die Überversorgung baut auf der Überlegung auf, dass der Arbeitgeber eine Versorgung zusagt, indem er eine nach der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibende Versorgungslücke von etwa 20 bis 30 % der letzten Aktivbezüge schließt. Dieser Gedankengang wurde dann von der Rechtsprechung weiter präzisiert. Danach liegt eine Überversorgung vor, wenn die betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des Aktivlohns am Bilanzstichtag übersteigen. In diesen Fällen ist die Pensionsrückstellung dann entsprechend zu kürzen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung u. a. folgende praxisrelevante Punkte heraus:

  • Als Aktivbezüge gilt der vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit im Wirtschaftsjahr tatsächlich gezahlte Arbeitslohn. Einzubeziehen sind auch variable Gehaltsbestandteile (z. B. Tantiemen), die mittels Durchschnittsberechnung für die letzten fünf Jahre zu ermitteln sind.
  • Dauerhafte Gehaltsminderungen reduzieren die Aktivbezüge. Allerdings müssen für die Dauer einer vorübergehenden Unternehmenskrise vereinbarte Gehaltskürzungen nicht zwingend zur Minderung der Versorgung führen.
  • Für die Prüfung der Grenze sind alle am Bilanzstichtag durch den Arbeitgeber vertraglich zugesagten Altersversorgungsansprüche einschließlich der zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen. Inwieweit die Ansprüche auf eigenen Leistungen des Versorgungsanwärters beruhen, ist unerheblich.

Der Bundesfinanzhof räumte jedoch auch ein, dass es bei einer dauerhaften Herabsetzung der Aktiv-Bezüge geboten sein kann, den Maßstab im Sinne einer zeitanteiligen Betrachtung zu modifizieren. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Bewertungsbegrenzung nicht in einen Anwartschaftsteil hineinwirkt, der zu den früheren Stichtagen jeweils nicht überversorgend war.

Beachten Sie | Dem trägt ein Schreiben der Finanzverwaltung insoweit Rechnung, als dort für den Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis (mit einer Änderung des Gehaltsniveaus) ein besonderer prozentualer Grenzwert gebildet wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.12.2016, Az. I R 4/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193355; BMF-Schreiben vom 3.11.2004, Az. IV B 2 - S 2176 - 13/04

Zum Anfang



Für GmbH-Gesellschafter


Kapitalgesellschaften: Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb verfassungswidrig

| Nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig weg, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb). Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht aber als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung treffen. |

Für Anteilsübertragungen ab dem 1.1.2016 hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnung (bereits) neu ausgerichtet. Denn nach § 8d KStG können Kapitalgesellschaften Verluste weiter nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt (fortführungsgebundener Verlustvortrag). Ob der Anwendungsbereich von § 8c KStG dadurch allerdings soweit reduziert worden ist, dass die Norm nunmehr verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht endgültig entschieden.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung dürfte zum weiteren Umgang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zeitnah Stellung beziehen. Bis dahin sollten (negative) Bescheide unbedingt offengehalten werden.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 29.3.2017, Az. 2 BvL 6/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193932

Zum Anfang



Für Arbeitgeber


Zwei Minijobs bei einem Arbeitgeber sind zusammenzurechnen

| In ihrer „Nachgefragt-Reihe“ hat die Minijob-Zentrale jüngst die Frage beantwortet, ob derselbe Arbeitgeber einen Minijobber gleichzeitig in seiner Einzelfirma und in seinem privaten Haushalt beschäftigen kann. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, dürfte aber wegen der damit verbundenen Restriktionen oftmals nicht wirklich praktikabel sein. |

Sachverhalt

Ein Zahnarzt hat in seiner Praxis eine 450-EUR-Minijobberin als Raumpflegerin beschäftigt. Zusätzlich möchte er sie (ebenfalls auf 450-EUR-Basis) in seinem privaten Haushalt als Haushaltshilfe einstellen. Die Beschäftigung als Haushaltshilfe soll über das Haushaltsscheck-Verfahren abgerechnet werden. Ist das möglich?

Der Zahnarzt kann die Minijobberin sowohl in seiner Praxis als auch in seinem Privathaushalt beschäftigen. Da es sich dabei aber um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelt, ist die Minijobberin ausschließlich über die Praxis zu melden und abzurechnen, sodass die für gewerbliche Minijobs üblichen Abgaben auf den Gesamtverdienst aus beiden Beschäftigungen zu zahlen sind.

PRAXISHINWEIS | Der Gesamtverdienst der Minijobberin darf (durchschnittlich) im Monat 450 EUR nicht überschreiten. Anderenfalls handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Quelle | Minijob-Zentrale vom 24.4.2017 „Nachgefragt (17): 2 Minijobs bei einem Arbeitgeber - geht das?“, unter iww.de/s145

Zum Anfang



Für Arbeitnehmer


Dienstzulagen an Polizeibeamte nicht steuerfrei

| Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht steuerfrei. |

Diese Zulagen werden nicht ausschließlich für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt. Sie sind vielmehr ein finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.2.2017, Az. VI R 30/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193667

Zum Anfang




Zuwendung einer „Sensibilisierungswoche“ führt zu Arbeitslohn

| Die Zuwendung eines Seminars zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil („Sensibilisierungswoche“) hat Entlohnungscharakter und führt zu Arbeitslohn. Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf aber bereits die Revision anhängig ist, sollten ähnliche Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden. |

Sachverhalt

Das Gesamtkonzept des einwöchigen Seminars wurde vom Arbeitgeber mitentwickelt und sollte dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der Belegschaft zu erhalten. Auskunftsgemäß wurden dabei grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Die Kosten für die allen Mitarbeitern offenstehende Teilnahme in Höhe von rund 1.300 EUR trug (mit Ausnahme der Fahrtkosten) der Arbeitgeber. Für die Teilnahmewoche mussten die Arbeitnehmer ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden.

Das Finanzamt qualifizierte den der „Sensibilisierungswoche“ beizumessenden Wert als Arbeitslohn - und zwar zu Recht, wie auch das Finanzgericht Düsseldorf befand.

Für die Beurteilung ist entscheidend, ob es sich um eine - allgemeine - gesundheitspräventive Maßnahme handelt (dann Arbeitslohn) oder ob ein konkreter Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hergestellt werden kann (kein Arbeitslohn). Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer.

PRAXISHINWEIS | Bei einer „Sensibilisierungswoche” zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge im Sinne der §§ 20, 20a Sozialgesetzbuch kommt aber zumindest eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 500 EUR (Freibetrag) in Betracht. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2017, Az. 9 K 3682/15 L, Rev. BFH Az. VI R 10/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193938

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat August 2017 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.8.2017
  • GewSt, GrundSt = 15.8.2017 (bzw. 16.8.2017*)

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.8.2017
  • GewSt, GrundSt = 18.8.2017 (bzw. 21.8.2017*)

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

*In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland ist der 15.8.2017 ein Feiertag. Somit verschieben sich hier die Fälligkeit und die Zahlungsschonfrist auf den in den Klammern angegebenen Tag.

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 8/2017 = 29.8.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

5/16

10/16

1/17

5/17

0,0 %

+ 0,7 %

+ 1,9 %

+ 1,4 %

Zum Anfang




MONATLICHER MANDANTENBRIEF Juni 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen


Lebenslanges Kindergeld bei spät diagnostiziertem Gendefekt?

| Eltern erhalten für erwachsene Kinder zeitlich unbegrenzt Kindergeld, wenn das Kind behindert ist und es deshalb seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann. Dies soll nach Ansicht des Finanzgerichts Köln auch dann gelten, wenn ein Gendefekt erst nach Erreichen der Kindergeld-Altersgrenze diagnostiziert wird und das Kind davor seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten konnte. |

Sachverhalt

Die 1968 geborene T leidet an einer erblichen Muskelerkrankung, bei der es zu einer fortschreitenden Abnahme der Muskelkraft kommt. Diagnostiziert wurde dies erst im Alter von 30 Jahren. In der Folge verschlechterte sich der Gesundheitszustand. Mit 40 Jahren wurde ein Grad der Behinderung von 100 % verbunden mit dem Merkzeichen G und aG festgestellt. Seit dem 43. Lebensjahr bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Den vom Vater gestellten Kindergeldantrag für die Zeit ab Januar 2010 lehnte die Familienkasse ab. Begründung: Die Behinderung sei nicht vor dem Erreichen der Altersgrenze eingetreten, die für vor 1982 Geborene noch bei
27 Jahren (heute 25 Jahre) lag. Der Gendefekt habe erst wesentlich später zu einer Behinderung geführt. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln Erfolg.

Die Erkrankung besteht bereits seit der Geburt. Dass sie erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres diagnostiziert worden ist, ist unerheblich, da es auf den objektiven Befund ankommt und nicht auf dessen Kenntnis. Ebenfalls belanglos ist, dass die Tochter zunächst nur leichtere Symptome der Krankheit verspürt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss nur die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein, nicht aber die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist bereits die Revision anhängig.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 12.1.2017, Az. 6 K 889/15, Rev. BFH Az. XI R 8/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193078; BFH-Urteil vom 4.8.2011, Az. III R 24/09

Zum Anfang




Erben müssen für einen geerbten Pflichtteilsanspruch Erbschaftsteuer zahlen

| Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Erbschaftsteuer. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht an. |

Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung ist es nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht.

Beachten Sie | Die Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben besteht nicht. Der Erbe eines Pflichtteilsanspruchs muss „nur“ beim Anfall der Erbschaft Erbschaftsteuer für den Erwerb des Anspruchs bezahlen. Wird der Pflichtteilsanspruch später geltend gemacht, löst dies keine weitere Erbschaftsteuer aus. Aber: Macht der Erbe den Anspruch gegenüber dem Verpflichteten (ebenfalls) nicht geltend, fällt für den Erwerb des Anspruchs dennoch Erbschaftsteuer an.

MERKE | Demgegenüber unterliegt ein Pflichtteilsanspruch, der in der Person des Pflichtteilsberechtigten entsteht, erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte kann also – anders als sein eigener Erbe – die Erbschaftsteuer vermeiden, wenn er auf die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet.

Quelle | BFH-Urteil vom 7.12.2016, Az. II R 21/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192927

Zum Anfang



Für Vermieter


Keine Einkunftserzielungsabsicht durch Fehlverhalten der Miteigentümer

| Kann ein Steuerpflichtiger eine früher vermietete Eigentumswohnung nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und zur Vermietung bereitstellen, kann die Einkunftserzielungsabsicht entfallen, wenn die Wohnung mehrere Jahre leer steht. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist dem Steuerpflichtigen dabei das Fehlverhalten oder das Nichtverhalten der Miteigentümer zuzurechnen. |

Hintergrund: Bei leer stehenden Objekten können Aufwendungen steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Absicht, Vermietungseinkünfte erzielen zu wollen, festgestellt werden kann. Je länger der Leerstand andauert, desto schwieriger ist dieser Nachweis.

Die Besonderheit im Streitfall bestand darin, dass sich der Eigentümer intensiv um eine Sanierung bemüht hatte. Da die Miteigentümer jedoch nicht entsprechend mitwirkten, war es nicht möglich, die Sanierung voranzutreiben und abzuschließen.

Wegen des Zustands der Anlage waren die Vermietungsbemühungen in den Streitjahren nicht ernsthaft und nachhaltig. Sie dienten vielmehr der Prüfung, ob überhaupt Mietinteressenten vorhanden sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 31.1.2017, Az. IX R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193072

Zum Anfang



Für Kapitalanleger


Positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen

| Erzielen Steuerpflichtige sowohl negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, das der Abgeltungsteuer unterliegt, als auch positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, das nach dem persönlichen Steuersatz zu besteuern ist, kann eine Verrechnung erfolgen. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass der Steuerpflichtige bei seiner Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP die sogenannte Günstigerprüfung beantragt. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte Zinsen aus einem privaten Darlehen erzielt. Dieses ordnete das Finanzamt als Darlehen zwischen nahestehenden Personen ein, sodass die Zinsen nach dem persönlichen Steuersatz zu besteuern waren. Daneben erzielte er negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterlagen. In seiner Steuererklärung beantragte der Steuerpflichtige im Wege der Günstigerprüfung die Verrechnung dieser Kapitaleinkünfte. Dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ab. Der Bundesfinanzhof war hier jedoch großzügiger.

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung) ausgeglichen werden. Diese Regelung schließt aber nicht aus, dass negative Kapitaleinkünfte, die unter die Abgeltungsteuer fallen, mit positiven Kapitaleinkünften, die dem persönlichen Steuersatz unterliegen, verrechnet werden dürfen.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung einen Antrag auf Günstigerprüfung stellt. Dieser hat zur Folge, dass die der Abgeltungsteuer unterliegenden negativen Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, sodass eine Verlustverrechnung möglich wird.

PRAXISHINWEIS | Die Verlustverrechnung hat hier eine positive und eine negative Folgewirkung:

  • Der Abzug des Sparer-Pauschbetrags (801 EUR) ist bei Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, ausgeschlossen.

  • Allerdings können die tatsächlich angefallenen Werbungskosten abgezogen werden, was bei einer Versteuerung nach der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht zulässig ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VIII R 11/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193278

Zum Anfang



Für Unternehmer


Umsatzsteuer: Bundesfinanzhof durchschlägt gordischen Knoten in Bauträger-Altfällen

| Seit geraumer Zeit ringen die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte um eine verfassungsgerechte Lösung in sogenannten Bauträger-Altfällen. Aktuell hat der Bundesfinanzhof hierzu entschieden und damit wohl den gordischen Knoten in den meisten Fällen durchschlagen. Denn nach der Entscheidung kann eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann zu seinem Nachteil geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger zusteht. |

Hintergrund und Rückblick

In § 13b Umsatzsteuergesetz (= UStG) sind bestimmte Fälle aufgeführt, in denen der Leistungsempfänger (also nicht der leistende Unternehmer) die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt schuldet. Dies wird als Übertragung der Steuerschuldnerschaft bezeichnet.

Die für die Baubranche verankerte Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hatte die Finanzverwaltung ab 2010 per Verwaltungsanweisung auch auf bauleistungsempfangende Bauträger ausgedehnt. Somit erstellten die an Bauträger leistenden Unternehmer fortan „Nettorechnungen“ und überließen die Abführung der Umsatzsteuer den Bauträgern. Diese konnten jedoch wegen ihrer zumeist steuerfreien Verkaufsumsätze keinen (spiegelbildlichen) Vorsteuerabzug geltend machen.

Als der Bundesfinanzhof die Einbeziehung der Bauträger in die Anwendung des § 13b UStG als rechtswidrig verwarf, rollte auf die Finanzämter eine Antragswelle mit Rückerstattungsforderungen der Bauträger zu. Dies wollte der Gesetzgeber mit einem Reparaturversuch verhindern:

Zum einen wurde der alte Status quo (weitgehend) wiederhergestellt. Denn nach dem geänderten § 13b UStG wird der Leistungsempfänger für bezogene Bauleistungen dann Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn ihm das Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat.

Für Altfälle wurde § 27 Abs. 19 UStG eingefügt. Hier wurde rückwirkend (für Umsätze, die vor dem 15.2.2014 ausgeführt wurden) geregelt, dass in den Fällen, in denen die Leistungsempfänger nachträglich einen Korrekturantrag stellen, die Steuer bei den leistenden Unternehmern nachzufordern ist. Zur Vereinfachung des Verfahrens wurde geregelt, dass der leistende Unternehmer in diesen Fällen seinen dann gegenüber dem Leistungsempfänger zivilrechtlich entstehenden Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten kann, welches im Anschluss mit der Erstattungsforderung des Leistungsempfängers gegenüber dem Fiskus aufrechnen wird.

Die Rückwirkung dieser Regelung (§ 27 Abs. 19 UStG) und die Nachbelastung der leistenden Unternehmer löste zahlreiche zivil- wie finanzgerichtliche Verfahren aus. In der Praxis wartete man seitdem gespannt auf höchstrichterliche Entscheidungen in einem Hauptsacheverfahren – und eine derartige Entscheidung liegt nun vor.

Entscheidung des
Bundesfinanzhofs

Das Finanzamt darf die Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann ändern, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Diese zusätzliche Änderungsvoraussetzung ergibt sich aus einer Auslegung von § 27 Abs. 19 UStG nach Normzweck, Sinnzusammenhang und Wortlaut. Dabei ist zudem der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung zu berücksichtigen.

Kurzum: Der leistende Unternehmer wird auf diese Weise vollständig von der Umsatzsteuer auf seine Leistungen entlastet. Er steht dann so, wie er stünde, wenn alles von vornherein richtig beurteilt worden wäre.

Offene Fragen

Beim Bundesfinanzhof gibt es zwei Umsatzsteuersenate. Entschieden hat vorerst aber nur der V. Senat des Bundes-
finanzhofs, sodass eine abweichende Sichtweise des XI. Senats zumindest denkbar ist.

Zudem betrifft die aktuelle Entscheidung nur die Seite des bauleistenden Unternehmers. Hinsichtlich der Erstattungsanträge der Bauträger ist noch unklar, ob die Finanzverwaltung diesen tatsächlich die Auszahlung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer verweigern kann, bis der Bauträger die Rückzahlung der Umsatzsteuer-Differenz an den Bauleistenden nachweist. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich offengelassen.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hat zu dieser Frage die Ansicht vertreten, dass die Umsatzsteuerschuldnerschaft des Bauträgers unabhängig davon entfällt, ob der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer erstattet. Die Finanzverwaltung hat hiergegen aber bereits Revision eingelegt.

In diesem Sinne stellt die vorliegende Entscheidung nur eine Etappe im wohl noch längeren Weg zur verfassungs- und unionsrechtlichen Klärung und nachfolgenden Abwicklung der Bauträger-Altfälle dar.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.2.2017, Az. V R 16, 24/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193273; FG Münster, Urteil vom 31.1.2017, Az. 15 K 3998/15 U, Rev. BFH Az. V R 6/17

Zum Anfang




Rückstellungen in der Steuerbilanz sind der Höhe nach auf den Handelsbilanzansatz begrenzt

| Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen dürfen Rückstellungen in der Steuerbilanz den handelsrechtlichen Wert nicht übersteigen. Diese Sichtweise der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jüngst bestätigt. |

Unterschiede können sich u. a. aus dem Abzinsungszeitraum ergeben. Bei Sachleistungsverpflichtungen ist steuerlich der Zeitraum bis zum Erfüllungsbeginn maßgebend. Da handelsrechtlich auf das Ende der Erfüllung abgestellt wird, ergibt sich hier eine höhere Abzinsung und somit ein niedrigerer Wert.

Beachten Sie | Ob die (für die Finanzverwaltung günstige) Deckelung der Rückstellungshöhe wirklich zulässig ist, wird der Bundesfinanzhof in der Revision entscheiden müssen.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2016, Az. 1 K 1912/14, Rev. BFH Az. I R 18/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193496

Zum Anfang



Für GmbH-Gesellschafter


Zinsen für Gesellschafterdarlehen: Bei mittelbarer Beteiligung gilt die Abgeltungsteuer

| Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, der deutlich höher sein kann als der Abgeltungsteuersatz von 25 %. Diese Regelung gilt aber nur für unmittelbare Beteiligungen. Das heißt: Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft „nur“ mittelbar gehalten, ist die Abgeltungsteuer anzuwenden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatten eine Steuerpflichtige und ihr (später verstorbener) Ehemann an eine Kapitalgesellschaft, an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkelgesellschaft), ein Grundstück veräußert und die Kaufpreisforderung in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An der Enkelgesellschaft war zu 94 % eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) beteiligt, an der die Steuerpflichtige zunächst Anteile in Höhe von 10,86 % und später dann in Höhe von 22,80 % des Stammkapitals hielt.

Strittig war nun die Besteuerung der Darlehenszinsen. Das Finanzamt stellte auf den persönlichen Steuersatz ab, wohingegen das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der Bundesfinanzhof den Abgeltungsteuersatz anwandten.

Die Regelung, wonach die Zinsen aus Darlehen eines mindestens zu 10 % unmittelbar beteiligten Gesellschafters nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, findet für Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters keine Anwendung. Ein gesetzgeberisches Versehen ist insoweit ausgeschlossen, als die mittelbare Beteiligung hier nicht explizit genannt ist, in der gleichen Norm (zu einer anderen Fallgestaltung) aber schon. Dies zeigt, dass die beiden Begriffe nicht bedeutungsgleich zu verwenden sind.

Zudem ist eine weitere Ausnahmeregelung für den Ausschluss der Abgeltungsteuer nicht anzuwenden. Danach muss der Gesellschafter der Muttergesellschaft als Darlehensgeber im Verhältnis zur Enkelgesellschaft als Darlehensnehmerin eine nahestehende Person sein. Das hierzu erforderliche Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn der Darlehensgeber als Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der Muttergesellschaft innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in deren Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Zusätzlich muss die Mutter- an der Enkelgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt sein.

Da die Steuerpflichtige im Streitjahr aber über keine Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft verfügte und auch keine anderweitige „faktische“ Beherrschung erkennbar war, war sie im Verhältnis zur Enkelgesellschaft keine nahestehende Person.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. VIII R 27/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193071

Zum Anfang



Für Arbeitnehmer


Kein Lohnsteuerfreibetrag für Rürup-Beiträge

| Wer Beitragszahlungen in einen Rürup-Rentenvertrag leistet, erhält für die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge keinen Lohnsteuerfreibetrag. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist diese Regelung verfassungskonform. |

Hintergrund: Durch einen Lohnsteuerfreibetrag erhalten Arbeitnehmer ein höheres Nettogehalt, da der Lohnsteuerabzug verringert wird. Die Lohnsteuer ist aber nur eine Form der Einkommensteuer und somit keine Steuer eigener Art. Bei einem Lohnsteuerfreibetrag fällt also eine etwaige Steuererstattung im Zuge der Einkommensteuerveranlagung entsprechend geringer aus.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.11.2016, Az. VI R 55/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192762

Zum Anfang




Doppelte Haushaltsführung: Hausrat und Einrichtungsgegenstände weiter voll abzugsfähig

| Seit 2014 sind bei einer doppelten Haushaltsführung für Unterkunftskosten nur noch maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Zu diesen Unterkunftskosten zählt das Bundesfinanzministerium auch die Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel). Diese Ansicht teilt das Finanzgericht Düsseldorf jedoch nicht. |

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer unterhielt im Streitjahr 2014 neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen bzw. Abschreibungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände).

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen indes nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 EUR pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und machte geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellen. Diese Auffassung bestätigte nun das Finanzgericht Düsseldorf.

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat werden vom Höchstbetrag nicht erfasst. Weder aus dem gesetzlichen Wortlaut noch aus teleologischen und historischen Erwägungen ergibt sich eine Begrenzung dieser Aufwendungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung war und ist, lediglich die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 EUR monatlich zu begrenzen.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2017, Az. 13 K 1216/16 E, Rev. BFH Az. VI R 18/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193302; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, 
Rz. 104

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Juli 2017 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.7.2017

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.7.2017

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 7/2017 = 27.7.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

4/16

9/16

12/16

4/17

- 0,3 %

+ 0,5 %

+ 1,7 %

+ 2,0 %

Zum Anfang




MONATLICHER MANDANTENBRIEF Mai 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen


Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse: Auswirkungen auf die Einkommensbesteuerung

| Leistet eine gesetzliche Krankenkasse Bonuszahlungen nach § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V, werden die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert. Dieses positive Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2016 hat jedoch einige Fragen aufgeworfen. Denn Krankenkassen haben höchst verschiedene Programme geschnürt – entschieden wurde aber nur zu den Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V). Zudem können Krankenkassen bei der Datenübermittlung an das Finanzamt bis dato keine Differenzierung vornehmen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise nun vorgestellt. |

Betroffen sind nur Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V. Ferner muss der Versicherte bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert haben, die nicht vom Leistungsumfang der Krankenversicherung umfasst sind. Nur dann handelt es sich um eine Kostenerstattung (= keine Beitragsrückerstattung), die die Sonderausgaben nicht mindert.

Eine Kostenerstattung liegt nicht vor, wenn nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen vorausgesetzt wird, selbst wenn diese mit finanziellem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden sind.

Beachten Sie | So lautet zumindest die Verwaltungsmeinung. Aus der Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofs lässt sich diese (profiskalische) Interpretation nämlich nicht unbedingt herauslesen.

Die Krankenkassen werden nun prüfen, ob die Voraussetzungen bei ihren Bonusprogrammen erfüllt sind. Ist dies der Fall, erhalten die Versicherten in 2017 eine Papierbescheinigung, die beim Finanzamt einzureichen ist. Erhalten Versicherte keine Bescheinigung, können sie davon ausgehen, dass das Bonusprogramm ihrer Krankenkasse nicht begünstigt ist.

Beachten Sie | Zur verfahrensrechtlichen Umsetzung (= Änderung etwaiger Steuerbescheide) hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 29.3.2017 Stellung genommen.

Quelle | BMF vom 13.3.2017: „Auswirkungen der Teilnahme an Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Einkommensbesteuerung“, unter www.iww.de/s96; BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15; BMF-Schreiben vom 29.3.2017, Az. IV A 3 - S 0338/16/10004

Zum Anfang




Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung

| Leben Ehegatten über viele Jahre räumlich voneinander getrennt, können sie dennoch zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. In 2001 zog die Ehefrau mit dem Sohn aus dem gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Miet- und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorlägen und veranlagte das Ehepaar einzeln zur Einkommensteuer.

Die Eheleute argumentierten, dass sie nur räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt leben. Der Auszug der berufstätigen Ehefrau sei durch die schwierige Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Schwiegermutter begründet gewesen. Man hätte sich weiterhin getroffen und Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie für den Unterhalt des Sohnes wurden stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es niemals gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Nach Anhörung der Eheleute und Vernehmung des Sohnes als Zeugen spricht das Gesamtbild dafür, dass das Ehepaar nicht dauernd getrennt lebt.

In der heutigen Zeit sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens üblich, sodass es glaubhaft ist, dass das Ehepaar seine Lebensgemeinschaft in Form der persönlichen und geistigen Gemeinschaft – trotz der räumlichen Trennung – aufrechterhalten hat. Die Schilderungen werden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen.

Schließlich haben die Eheleute auch die Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da beide weiterhin die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen haben.

Beachten Sie | Dass die Eheleute grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen, sah das Finanzgericht als unschädlich an. Denn dies ist heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 22.2.2017, Az. 7 K 2441/15 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192494

Zum Anfang




Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung ist stufenweise zu ermitteln

| Im Steuerrecht ist nur eines sicher, es wird nie langweilig. Dafür hat aktuell der Bundesfinanzhof gesorgt. Denn nach neuer Sichtweise ist die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen stufenweise zu ermitteln, wodurch der steuerliche Abzug grundsätzlich erhöht wird. |

Hintergrund: Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen (z. B. Krankheitskosten) ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Die Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 EUR, Stufe 2 bis 51.130 EUR, Stufe 3 über 51.130 EUR) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %).

Das folgende Beispiel verdeutlicht, wie die zumutbare Belastung nach bisheriger Rechtslage und nach der neuen BFH-Sichtweise ermittelt wird:

Beispiel

Ein verheirateter Steuerpflichtiger (ein Kind) hat in seiner Einkommensteuererklärung außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.148 EUR erklärt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 51.835 EUR.

Bisherige Ermittlung:

Stufe 3 (über 51.130 EUR):
0,04 x 51.835 EUR = 2.073 EUR

Nach Abzug der zumutbaren Belastung wirken sich 2.075 EUR steuermindernd aus.

Neue stufenweise Ermittlung:

Stufe 1 (bis 15.340 EUR):
0,02 x 15.340 EUR = 306,80 EUR

Stufe 2 (über 15.340 EUR bis 51.130 EUR):
0,03 x 35.790 EUR = 1.073,70 EUR

Stufe 3 (über 51.130 EUR):
0,04 x 705 EUR = 28,20 EUR

Die zumutbare Belastung nach der stufenweisen Ermittlung beträgt nur 1.409 EUR. Somit sind die Aufwendungen in Höhe von 2.739 EUR abziehbar.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.1.2017, Az. VI R 75/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192930

Zum Anfang




Schwelle bei geringwertigen Wirtschaftsgütern soll auf 800 EUR steigen

| Die Bundesregierung hat sich auf die Anhebung der Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter geeinigt. Statt bislang 410 EUR sollen ab 2018 Anschaffungen bis zu einem Wert von 800 EUR sofort abgeschrieben werden können. Der Bundestag und der Bundesrat müssen diesen Plänen aber noch zustimmen. |

Hintergrund: Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind (z. B. ein Laptop). Bei der Prüfung der Schwelle von derzeit 410 EUR wird immer auf den Nettowert abgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. So ist z. B. auch bei Anschaffungen im Rahmen der Vermietungseinkünfte auf die Nettowerte abzustellen.

Quelle | BMWi, Mitteilung vom 7.3.2017

Zum Anfang



Für Vermieter


Mittelbare Grundstücksschenkung berechtigt den Beschenkten zur Abschreibung

| Der Bundesfinanzhof hat der Ungleichbehandlung zwischen der mittelbaren und der unmittelbaren Grundstücksschenkung ein Ende gesetzt. Jetzt darf auch derjenige die Gebäude-Abschreibung geltend machen, der Geld mit der Auflage geschenkt bekommt, damit eine Mietimmobilie zu kaufen. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige eine Immobilie für 475.000 EUR gekauft. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb hatte sie von ihrem Vater 400.000 EUR und von der Mutter 200.000 EUR geschenkt bekommen. Die Schenkung war mit der Auflage verbunden, dafür die Immobilie zu kaufen und zu renovieren (= mittelbare Grundstücksschenkung). Da die Immobilie vermietet wurde, machte die Tochter eine Abschreibung für das Gebäude in Höhe von 5.000 EUR geltend.

Das Finanzamt versagte jedoch die Gebäudeabschreibung. Denn die Tochter habe selbst keine Anschaffungskosten getragen, von denen sie Abschreibungen vornehmen kann. Und auch die Regelung des § 11d Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), wonach der Beschenkte die Abschreibungen des Rechtsvorgängers (Schenkers) fortsetzen kann, komme nicht in Betracht. Denn der Schenker habe zu keiner Zeit über das Grundstück verfügen können.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war erfolgreich. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wendet der Schenker dem Beschenkten nämlich das Grundstück zu, sodass der Schenker als Rechtsvorgänger im Sinne des § 11d EStDV anzusehen ist. Nach den Grundsätzen der mittelbaren Grundstücksschenkung wird der Schenker zumindest in einer juristischen Sekunde wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie, um sie sodann zu übertragen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hielt die von der Finanzverwaltung eingelegte Revision für unbegründet und hat sie daher zurückgewiesen. Das Finanzgericht habe die von der Tochter geltend gemachten Abschreibungen zutreffend als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

Nicht nur bei der unmittelbaren, sondern auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung trägt der Schenker die Anschaffungskosten des Grundstücks als derjenige, für dessen Rechnung das Grundstück auf den Beschenkten übertragen wird.

Ist der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, ist es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht bedeutend, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesfinanzhof für geboten, die Regelung des § 11d Abs. 1 EStDV auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.10.2016, Az. IX R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192059

Zum Anfang



Für Unternehmer


Investitionsabzugsbetrag: Bundesfinanzministerium erläutert die neue Rechtslage

| Durch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann Abschreibungsvolumen in ein Jahr vor Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts vorverlagert werden. Der so erzielbare Steuerstundungseffekt soll Investitionen von kleinen und mittelständischen Betrieben erleichtern. Die in § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) definierten Voraussetzungen sind jedoch recht konfliktanfällig und wurden in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst. Die letzte Änderung erfolgte für IAB, die
in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht werden. Hierzu hat die Finanzverwaltung nun ausführlich Stellung bezogen. Wichtige Aspekte zur neuen Systematik werden vorgestellt. |

Abschaffung der
Funktionsbenennung

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.

Bis dato musste das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt werden. Schaffte der Unternehmer ein funktionell anderes Wirtschaftsgut an, war der Abzugsbetrag im Jahr der ursprünglichen Geltendmachung mit der entsprechenden Zinswirkung aufzulösen.

Nach der Neuregelung ist eine Angabe, welche Investitionen beabsichtigt sind, nicht mehr notwendig. Für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre kann ein IAB für ein beliebiges angeschafftes oder hergestelltes begünstigtes Wirtschaftsgut verwendet werden.

Beachten Sie | Pkw sind regelmäßig nicht begünstigt, da das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden muss. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel ist grundsätzlich von ei-nem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen.

Hinzurechnung bei
begünstigter Investition

Die gewinnerhöhende Hinzurechnung von IAB im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist als Wahlrecht ausgestaltet. Bei der Hinzurechnung ist anzugeben, welche IAB verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Der Unternehmer entscheidet, ob und in welchem Umfang in Anspruch genommene IAB getätigten Investitionen zugeordnet werden. Teilhinzurechnungen sind möglich.

Beispiel

Einzelunternehmer A beansprucht für 2016, 2017 und 2018 einen IAB von jeweils 20.000 EUR. In 2019 erwirbt er eine Maschine für 120.000 EUR. A ordnet dieser Investition die IAB aus 2016 und 2017 in voller Höhe und aus 2018 mit 8.000 EUR zu. Er kommt somit auf 48.000 EUR (40 % von 120.000 EUR). Damit verbleiben von dem für 2018 beanspruchten IAB noch 12.000 EUR, die für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 genutzt werden können.

Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt werden.

Werden bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) Investitionen getätigt, die zu Hinzurechnungen geführt haben, sind insoweit noch vorhandene IAB in der Veranlagung (zinswirksam) rückgängig zu machen, in der der Abzug erfolgte.

Datenfernübertragung

Die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung zu übermitteln – und zwar bei der Bilanzierung im Rahmen der E-Bilanz und bei der Einnahmen-Überschussrechnung mit der Anlage EÜR.

Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen demgegenüber in der Körperschaftsteuererklärung (Anlage GK) anzugeben.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.3.2017, Az. IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192860

Zum Anfang




Krankenversicherungsbeiträge auf Gewinn aus einer Betriebsaufgabe?

| Der steuerliche Veräußerungsgewinn bei Aufgabe des Gewerbebetriebs ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn kein Geld geflossen ist und Wirtschaftsgüter aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entnommen wurden. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Revision anhängig). |

Durch Aufdeckung der stillen Reserven kommt es zu einem Vermögenszuwachs im Privatvermögen. Jedenfalls soweit der Gewinn bei einer Betriebsaufgabe der Besteuerung unterliegt, ist er auch eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, so das Gericht.

PRAXISHINWEIS | Die Rechtsfrage ist nur relevant, wenn die in der Krankenversicherung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze noch nicht mit dem laufenden Gewinn erreicht wurde.

Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2016, Az. L 11 KR 739/16, Rev. BSG Az. B 12 KR 22/16 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192861

Zum Anfang




Vorsteuerabzug: Zuordnung muss bis zum 31.5. erfolgen

| Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) setzt eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.5. des Folgejahres) zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht. |

PRAXISHINWEIS | Wurden gemischt genutzte Gegenstände in 2016 erworben und erfolgte noch keine Zuordnung, sollte sie dem Finanzamt mit formlosem Schreiben angezeigt werden. Dies gilt zumindest, wenn absehbar ist, dass dem Finanzamt die Jahreserklärung 2016 nicht bis zum 31.5.2017 vorliegen wird.

Zum Anfang



Für GmbH-Geschäftsführer


Koppelungsklausel in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist unwirksam

| Eine Koppelungsvereinbarung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer GmbH, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrags mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist unwirksam. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 25.10.2016, Az. 8 U 122/15) verstößt eine derartige Regelung gegen das Verbot der Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses. Gegen diese Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (Az. II ZR 347/16) eingelegt. |

Zum Anfang



Für Arbeitgeber


Vom Veranstalter gewährter Rabatt ist bei Reisebüroangestellten kein Arbeitslohn

| Der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. |

Sachverhalt

Eine Angestellte eines Reisebüros nahm zusammen mit ihrem Ehemann an einer stark rabattierten Hochseekreuzfahrt teil. Den Rabatt hatte der Reiseveranstalter Reisebüroinhabern und deren Angestellten zur Sicherung der Geschäftsverbindung gewährt. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und als Arbeitslohn von dritter Seite – jedoch zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Düsseldorf befand.

Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt. Im Streitfall gewährte der Reiseveranstalter den Rabatt jedoch aus eigenwirtschaftlichen Gründen (Sicherung eines zusätzlichen Kundenkreises, Erwirtschaftung zusätzlicher Umsätze an Bord etc.).

Es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Veranstalter die individuelle Arbeitsleistung der Reisebüroangestellten habe entlohnen wollen. Dass sie die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte beanspruchen konnte, reicht nicht aus, um den erforderlichen Zusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016, Az. 5 K 2504/14 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192492

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Juni 2017 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.6.2017
  • ESt, KSt = 12.6.2017

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.6.2017*
  • ESt, KSt = 15.6.2017*

* Für Bundesländer, in denen der 15.6.2017 (Fronleichnam) ein Feiertag ist, gilt der 16.6.2017.

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 6/2017 = 28.6.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

3/16

8/16

11/16

3/17

+ 0,1 %

+ 0,3 %

+ 0,7 %

+ 1,6 %

Zum Anfang




MONATLICHER MANDANTENBRIEF April 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen


Arbeitszimmer: Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR ist personenbezogen anzuwenden

| Nach zuletzt eher restriktiver Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer („Räume müssen nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden“) gibt es frohe Kunde, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Denn der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert, sodass die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR nicht mehr objekt-, sondern personenbezogen anzuwenden ist. |

Hintergrund

Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Die Aufwendungen sind aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der büromäßig eingerichtete Raum nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Personenbezogene Ermittlung

Der Bundesfinanzhof ging bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen aus. Die Aufwendungen waren somit (unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen) auf 1.250 EUR begrenzt.

Nach neuer Sichtweise kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe beansprucht werden, der das Arbeitszimmer nutzt und die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer erfüllt (personenbezogene Ermittlung).

Sachverhalt

Im ersten Streitfall nutzte ein Ehepaar gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen von ca. 2.800 EUR nur in Höhe von 1.250 EUR an und ordneten dem Ehepaar diesen Betrag je zur Hälfte zu. Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof nun verworfen.

Der auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzte Abzug ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.

Die Kosten bei Ehegatten sind jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Beachten Sie | Im zweiten Streitfall hat der Bundesfinanzhof darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

PRAXISHINWEIS | Die Aufwendungen sind zeitanteilig zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Jahres eine Tätigkeit aufnimmt und dann ein häusliches Arbeitszimmer einrichtet oder während des Jahres
(z. B. wegen Eintritts in den Ruhestand) die Tätigkeit endgültig einstellt. Keine Kürzung ist jedoch vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige das Zimmer zeitweise nicht nutzt, etwa während des Urlaubs, einer Krankheit oder an den Wochenenden. Maßgeblich ist allein, dass der Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dabei dürfen Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192062; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 86/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192063

Zum Anfang



Für Vermieter


Vorweggenommene Erbfolge: Überschussprognose bei zeitlich begrenztem Nießbrauch erforderlich

| Wird eine Wohnung an den Sohn vermietet und kurz danach unter Vorbehalt eines auf fünf Jahre begrenzten Nießbrauchsrechts auf diesen unentgeltlich übertragen, handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Dies hat nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster zur Folge, dass die Überschusserzielungsabsicht durch eine Prognose zu überprüfen ist. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung. Das Problem: Mietvertrag und unentgeltliche Übertragung des Mietobjekts unter Nießbrauchsvorbehalt standen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang. Der Nießbrauch war auf fünf Jahre begrenzt und der Sohn wollte die Wohnung danach weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Für das Gericht stand damit fest, dass es nach Ablauf der fünf Jahre zum Erlöschen des Mietverhältnisses kommen würde und die Einkunftsquelle in eine Selbstnutzung einmünden würde. Damit war diese Einkunftsquelle von vornherein nicht auf Dauer angelegt. Eine Überschusserzielungsabsicht konnte nicht unterstellt werden.

Beachten Sie | Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wäre typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige Überschüsse erwirtschaften will, auch wenn sich über einen längeren Zeitraum Verluste ergeben. Eine Überschussprognose wäre regelmäßig nicht erforderlich. Von „auf Dauer“ konnte aber wegen der Begrenzung auf fünf Jahre für das Gericht keine Rede sein.

PRAXISHINWEIS | Gegen diese Entscheidung wurde die Revision zugelassen. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 16.12.2016, Az. 4 K 2628/14 F, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192260

Zum Anfang



Für Kapitalanleger


Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen

| Angesichts der Niedrigzinsphase gehen die Bausparkassen vermehrt dazu über, gut verzinste Altverträge zu kündigen – und dies ist rechtens, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat. |

Da auf die Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden ist, können sie im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden.

Quelle | BGH-Urteile vom 21.2.2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16; BGH, PM Nr. 21/17 vom 21.2.2017

Zum Anfang



Für Unternehmer


Betriebliches Gebäude auf Grundstück des Ehegatten: Steuervorteile werden gewinnwirksam zurückgefordert

| Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Betriebsgebäuden auf im Miteigentum von Ehegatten stehenden Grundstücken im vergangenen Jahr geändert. Hierauf hat die Finanzverwaltung nun reagiert und eine Übergangslösung kreiert, die wenig Begeisterung auslösen dürfte. |

Urteilsgrundsätze

Bebaut ein Unternehmer-Ehegatte ein auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörendes Grundstück mit eigenen Mitteln, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte Eigentümer des auf seinen Anteil entfallenden Gebäudeteils.

Die Herstellungskosten, die der Unternehmer-Ehegatte für den im Miteigentum seines Ehegatten stehenden – betrieblich genutzten – Gebäudeteil getragen hat, darf er als eigenen Aufwand als Betriebsausgaben abziehen. Bisher wurde dieser Aufwand „wie ein materielles Gebäude“ des Betriebsvermögens aktiviert. Der Vorteil: Es konnten z. B. Absetzungen für Abnutzungen (= AfA) in Höhe von 3 % beansprucht werden.

Nach neuer Sichtweise ist nur ein Aufwandsverteilungsposten zu bilden. Da es sich nicht um ein Wirtschaftsgut handelt, kann dieser Posten keine stillen Reserven enthalten. Zudem werden keine Steuerbegünstigungen gewährt, die nur für Betriebsvermögen zulässig sind (z. B. AfA in Höhe von 3 %).

Übertragen sowohl der Unternehmer-Ehegatte den Betrieb als auch beide Eheleute ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück samt Gebäude unentgeltlich auf einen Dritten (z. B. das Kind), kann dieser den Anteil des Nichtunternehmer-Ehegatten zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen. Im Ergebnis wird der Gebäudeteil des Nichtunternehmer-Ehegatten „doppelt“ abgeschrieben: Durch den Unternehmer-Ehegatten infolge der selbst getragenen Herstellungskosten und durch den Dritten vom Teilwert nach der Einlage.

Reaktion der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an, hat jedoch eine Übergangsregelung für Altfälle eingeführt. Das fiskalische Problem: Durch die neue Sichtweise würden sich stille Reserven bei Beendigung der betrieblichen Nutzung ggf. steuerneutral verflüchtigen.

Nach der Verwaltungsmeinung sind die „zu Unrecht“ vorgenommenen Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen nach den Grundsätzen der Bilanzberichtigung rückgängig zu machen. Für den entstehenden Gewinn kann der Steuerpflichtige im Berichtigungsjahr (Erstjahr) eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von vier Fünfteln bilden. Diese Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren zu mindestens einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen.

Beispiel

EM hat auf einem Grundstück, das zur Hälfte auch seiner Ehefrau EF gehört, in 2006 ein Betriebsgebäude errichtet. Die von ihm getragenen Herstellungskosten (1 Mio. EUR) hat er aktiviert und mit 3 % (neue Sichtweise = 2 %) abgeschrieben. Die Veranlagungen für die Jahre bis 2015 sind bestandskräftig.

Korrektur: 500.000 EUR (Aufwandsverteilungsposten) x 1 % (AfA 3 % abz. 2 %) x 10 (Jahre 2006 bis 2015) = 50.000 EUR.

Den Gewinn von 50.000 EUR darf EM durch Bildung einer Rücklage auf
5 Jahre verteilen. In 2016 sind somit 10.000 EUR zu versteuern.

Beachten Sie | Auf eine Berichtigung kann auf Antrag verzichtet werden, wenn das zivilrechtliche Eigentum an dem betrieblich genutzten Miteigentumsanteil auf den Betriebsinhaber übergeht und der Einlagewert des Miteigentumsanteils an dem Gebäude um den Betrag der unzulässigerweise gebildeten stillen Reserven gemindert wird.

FAZIT | Der Bundesfinanzhof hatte auf die Übergangsprobleme hingewiesen und eine Übergangslösung durch den Gesetzgeber angeregt. Diese Aufgabe hat nun die Verwaltung übernommen. Ob sich die Praxis mit der vorgenommenen Ausgestaltung zufriedengeben wird, ist zu bezweifeln.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.12.2016, Az. IV C 6 - S 2134/15/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191226; BFH-Urteil vom 9.3.2016, Az. X R 46/14

Zum Anfang



Es bleibt dabei: Ein Zählprotokoll ist bei einer offenen Ladenkasse keine Pflicht

| Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Anfertigung eines Zählprotokolls – also einer Aufstellung über die Stückzahl der in der Kasse am Tagesende vorhandenen und dem Kassenbericht zugrunde gelegten Geldscheine und -münzen – für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei einer offenen Ladenkasse weiterhin nicht erforderlich ist. |

Für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei Bareinnahmen mittels einer offenen Ladenkasse ist ein täglicher Kassenbericht, der auf Grundlage eines täglichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, erforderlich
– aber auch ausreichend.

Soweit die Ausführungen in einer Entscheidung aus 2015 in der Praxis dahingehend missverstanden worden sind, dass über den Kassenbericht hinaus auch ein Zählprotokoll erforderlich sei, ist dies nicht der Fall. Eine Neuorientierung der Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Kassenbuchführung war vom Bundesfinanzhof nicht beabsichtigt gewesen.

PRAXISHINWEIS | In der Praxis führt die Prüfung von offenen Ladenkassen häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Auch wenn die Anfertigung eines Zählprotokolls nicht zwingend erforderlich ist, ist die lückenlose Führung eines Zählprotokolls zu empfehlen.

Ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit, eine offene Ladenkasse zu führen, empfiehlt sich eine Registrierkasse spätestens vor dem Hintergrund der Aufzeichnungspflichten nach § 22 des Umsatzsteuergesetzes.

Quelle | BFH, Beschluss vom 16.12.2016, Az. X B 41/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191465; BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13

Zum Anfang



Für Personengesellschaften


Keine Anrechnung von Gewerbesteuer für ausgeschiedene Gesellschafter

| Die Gewerbesteueranrechnung ist auf Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt, die am Ende des Erhebungszeitraums noch beteiligt sind. Unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern ist somit kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun übernommen. |

Hintergrund: Die Gewerbesteueranrechnung begünstigt insbesondere Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften. Vereinfacht ausgedrückt wird die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt, indem sie um das 3,8-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags gemindert wird.

PRAXISHINWEIS | Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Steueranrechnung bis zum Veranlagungszeitraum 2017 auch für den unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter beantragt wird. Bedingung: Alle zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer müssen dies einheitlich beantragen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.11.2016, Az. IV C 6 - S 2296-a/08/10002:003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190056; BFH-Urteil vom 14.1.2016, Az. IV R 5/14

Zum Anfang



Für Arbeitgeber


Paketzusteller: Führt die Übernahme von Knöllchen zu Arbeitslohn?

| Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst führt nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht zu Arbeitslohn. |

Sachverhalt

Ein Paketzustelldienst hatte in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Fahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatteten. War eine Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich, nahm er es hin, dass die Fahrer auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Das Unternehmen trug die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder.

Nach Ansicht des Finanzgerichts erfüllt der Paketzustelldienst mit Zahlung der Verwarnungsgelder nur eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Gelder seien jedoch gegenüber dem Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt worden. Ungeachtet dessen erfolgte die Übernahme aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat erst in 2013 seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es sich um Arbeitslohn handelt, wenn eine Spedition Bußgelder übernimmt, die gegen angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind. Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf ist dieser Fall aber nicht mit dem „Paketzustellfall“ vergleichbar. Abwarten, wie das der Bundesfinanzhof in der Revision sehen wird.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L, Rev. BFH Az. VI R 1/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191457; BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12

Zum Anfang



Kehrtwende des Bundesfinanzhofs: Zuzahlungen zum Firmenwagen mindern geldwerten Vorteil

| Für die private Nutzung eines Firmenwagens sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Wird dieser nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt und muss der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlen, mindert dies den steuerpflichtigen Sachbezugswert. Übernimmt der Arbeitnehmer allerdings „nur“ einzelne Kfz-Kosten
(z. B. Treibstoff, Wagenwäsche), soll sich der geldwerte Vorteil nach Meinung der Verwaltung nicht vermindern. Dieser Ansicht hat der Bundesfinanzhof nun in zwei Urteilen widersprochen und damit auch seine eigene Rechtsprechung modifiziert. |

Beispiel

Ein Arbeitnehmer (AN) hat einen Firmenwagen ganzjährig auch für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel beträgt 6.000 EUR. AN hat 4.500 EUR für Benzin gezahlt.

Nach bisheriger Sichtweise minderten die selbst getragenen Benzinkosten den geldwerten Vorteil nicht. Nach neuer Auffassung vermindert sich der Sachbezugswert um 4.500 EUR, sodass AN nur noch 1.500 EUR versteuern muss.

Ein Arbeitnehmer ist insoweit nicht bereichert, als er Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des ihm überlassenen betrieblichen Pkw veranlasst sind. Nach der neuen Sichtweise des Bundesfinanzhofs gilt dies nicht nur für ein Nutzungsentgelt, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer einzelne (individuelle) Kosten (z. B. für Kraftstoff) trägt. Denn auch in diesen Fällen fehlt es an einer vorteilsbegründenden und demzufolge lohnsteuerbaren Einnahme.

Beachten Sie | Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers allerdings den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der geldwerte Vorteil kann sich sowohl bei der Ein-Prozent-Regel als auch bei der Fahrtenbuchmethode maximal auf 0 EUR verringern.

Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung die neuen Rechtsprechungsgrundsätze zeitnah übernimmt.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191867; BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 49/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191868

Zum Anfang



Für Arbeitnehmer


Nur ein Steuerklassenwechsel pro Kalenderjahr

| Nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination ist ein erneuter Steuerklassenwechsel innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. |

Sachverhalt

Ein Ehepaar hatte zu Beginn des Jahres einen Steuerklassenwechsel von IV/IV zu III/V vorgenommen, wobei die Ehefrau die Steuerklasse V erhielt. Kurze Zeit später beantragten sie eine erneute Änderung. Nun sollte die Ehefrau die Steuerklasse III erhalten. Als Begründung gaben die Eheleute „Gehaltsaufstockung vor Elternzeit” an.

Nach dem Gesetzeswortlaut können Eheleute, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, einmal im Kalenderjahr die Änderung der Steuerklassen beantragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber Steuerpflichtigen einen weiteren Wechsel zur Elterngeldaufstockung hat zubilligen wollen.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 25.10.2016, Az. 3 K 887/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191106

Zum Anfang



Verbesserungsvorschlag: Prämie nicht ermäßigt zu besteuern

| Eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird. Eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung lehnte der Bundesfinanzhof somit ab. |

Eine ermäßigte Besteuerung kann ebenfalls nicht erfolgen, wenn statt einer Bonuszahlung eine Versorgungsleistung gewährt wird. Begründung des Bundesfinanzhofs: Hier fehlt es bereits an einem veranlagungszeitraumübergreifenden Ereignis, sodass keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt.

Quelle | BFH-Urteil vom 31.8.2016, Az. VI R 53/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190788

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Mai 2017: Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.5.2017
  • GewSt, GrundSt = 15.5.2017

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.5.2017
  • GewSt, GrundSt = 18.5.2017

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 5/2017 = 29.5.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

2/16

7/16

10/16

2/17

- 0,2 %

+ 0,4 %

+ 0,7 %

+ 2,2 %

Zum Anfang



MONATLICHER MANDANTENBRIEF März 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen


Kindergeld auch bei berufsbegleitendem Studium

| Wann ist eine Erstausbildung abgeschlossen? Bei Beantwortung dieser Frage ist der Bundesfinanzhof großzügig. Das heißt: Anspruch auf Kindergeld besteht selbst dann, wenn ein Kind als Physiotherapeut ein Studium (durchschnittlich 5 Semesterwochenstunden) anhängt und in dieser Zeit 30 Stunden pro Woche arbeitet. |

Hintergrund: Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind nur: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Aus der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind zwei Aussagen hervorzuheben:

Das Kind schloss die Realschule ab, machte eine Lehre zur Physiotherapeutin, ging dann auf die Fachoberschule und studierte anschließend „Physiotherapie“. Bemerkenswert ist, dass der Bundesfinanzhof die gesamte Ausbildungskette als mehraktige Ausbildung (= eine einzige Erstausbildung) eingestuft hat.

Ein Kind wird für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben seiner Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Eine zeitliche Mindestgrenze für eine im Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung gibt es nicht. Somit war der Umfang von durchschnittlich nur fünf Semesterwochenstunden im Streitfall nicht schädlich.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.9.2016, Az. III R 27/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190782

Zum Anfang



Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse

| Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Der Vertrag sah vor, dass die Versicherten anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Steuerpflichtige mit ihrem Ruhestandseintritt Gebrauch. Da die Beitragszahlungen steuerfrei waren, musste sie die Kapitalabfindung versteuern. Ihrer Meinung nach handelte es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten, weshalb sie den ermäßigten Steuersatz begehrte. Dies lehnte der Bundesfinanzhof aber ab und hob das anderslautende Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf.

Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Einkünfte „außerordentlich“ sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapitalabfindung aber vertragsgemäß, weil den Versicherten schon im Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.

Beachten Sie | Ohne dass dies entscheidungserheblich war, hat der Bundesfinanzhof Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt durch Steuerbefreiung der Einzahlungen gefördert werden können.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.9.2016, Az. X R 23/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191169

Zum Anfang



Für Vermieter


Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2016

| Bei erheblichen Mietausfällen in 2016 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – allerdings nur noch bis zum 31.3.2017. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich. |

Zum Anfang



Für Kapitalanleger


Aktientausch mit Barabfindung: Keine Besteuerung bei „Altaktien“

| Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, unterliegt dieser der Einkommensteuer. Diese Vorschrift wurde mit der Abgeltungsteuer eingeführt und ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Wurden die eingetauschten Aktien jedoch vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben und länger als ein Jahr gehalten (alte Spekulationsfrist), unterliegt die Barabfindung nicht der Besteuerung. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige in 2006 Aktien einer US-amerikanischen Firma erworben. In 2009 erfolgte wegen der Übernahme der Gesellschaft ein Aktientausch. Zusätzlich wurde wegen des Minderwerts der beim Tausch erhaltenen Aktien eine Barabfindung gezahlt. Das Finanzamt legte die Barabfindung als Kapitalertrag der Besteuerung zugrunde – zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof jetzt befand.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs verstößt eine Besteuerung gegen das Rückwirkungsverbot, wenn sie auf Vermögensgegenstände zugreift, die nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerentstrickt waren und bis zum Zeitpunkt der Verkündung der neuen gesetzlichen Regelung steuerfrei realisiert wurden oder steuerfrei hätten realisiert werden können.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. VIII R 10/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191347

Zum Anfang



Für Unternehmer


Vorsteuer: Bundesfinanzhof setzt bei der Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen neue Maßstäbe

| Eine Rechnungsberichtigung wirkte bisher nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserstellung zurück. Dies führte mitunter zu hohen Nachzahlungszinsen, weil die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der berichtigten Rechnung gewährte. Nachdem der Europäische Gerichtshof diese Zinsbelastung kürzlich als EG-rechtswidrig eingestuft hatte, hat der Bundesfinanzhof die Ausgestaltung dieser neuen Rückwirkungslogik erstmals konkretisiert. |

Welche Mindestanforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit diese rückwirkend berichtigt werden kann, blieb in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (leider) offen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt eine berichtigungsfähige Rechnung jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Es reicht aus, dass die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung ist es beispielsweise ausreichend, dass die Rechnung über „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ ausgestellt ist. Demnach dürften die
Finanzämter die neue Rückwirkungssystematik nur im Ausnahmefall an lediglich rudimentären Allgemeinbeschreibungen in der Ursprungsrechnung scheitern lassen können.

Auch hinsichtlich des spätesten Korrekturzeitpunkts der Rechnung blieb der Europäische Gerichtshof unkonkret – nicht aber der Bundesfinanzhof: Mangels gesetzlicher Festlegung ist auf den auch in anderen Rechtsbereichen maßgeblichen Stichtag „Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht“ abzustellen.

Empfehlungen und Ausblick

Es bleibt zu hoffen, dass die Verwaltung die neue Rechtsprechung zeitnah übernimmt. Bis dahin sollten entsprechende Sachverhalte offengehalten werden.

Der Europäische Gerichtshof hält die Verzinsung zwar für unangemessen. Die Mitgliedstaaten sind aber befugt, Sanktionen bei Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorzusehen – etwa die Auferlegung einer Geldbuße. Inwiefern der deutsche Gesetzgeber hier tätig werden wird, bleibt abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190785; EuGH vom 15.9.2016, C-518/14, Rs. Senatex

Zum Anfang



Ermittlung der Pkw-Privatnutzung bei fehlendem deutschen Bruttolistenpreis

| Existiert kein inländischer Bruttolistenpreis und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen. Dabei gibt der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für den individuellen Vorteil der privaten Kraftfahrzeugnutzung realitätsnah wieder. Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist die Revision anhängig. |

Sachverhalt

Im Streitfall gehörte zum Betriebsvermögen ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupe. Das Fahrzeug hatte der Steuerpflichtige von einem Autohaus für 78.900 EUR erworben. Das Autohaus hatte den Pkw von einem Importeur zum Preis von 75.999 EUR erworben. Ein inländischer Bruttolistenpreis existierte nicht.

Den Nutzungsanteil für die Privatnutzung ermittelte der Steuerpflichtige anhand der 1 %-Regelung auf Basis des (niedrigen) amerikanischen Listenpreises von 53.977 EUR. Hingegen schätzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten bei Erwerb (78.900 EUR). Beide Werte lehnte das Finanzgericht Niedersachsen ab und stellte auf den Kaufpreis des Autohauses ab (75.999 EUR).

Beachten Sie | Die Rechtsfrage kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben, zumal die Versteuerung der Privatnutzung ein Dauertatbestand ist. Bis zu einer Klärung durch den Bundesfinanzhof sollten geeignete Sachverhalte offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2016, Az. 9 K 264/15, Rev. BFH Az. III R 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191094

Zum Anfang



Für GmbH-Gesellschafter


Gesetzesänderung: Teileinkünfteverfahren nur bei maßgeblichem Einfluss auf die Tätigkeit der GmbH

| Durch eine gesetzliche Neuregelung wird das Teileinkünfteverfahren bei
einem zu mindestens 1 % beteiligten Gesellschafter ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2017 nur noch gewährt, wenn er durch seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft nehmen kann. |

Hintergrund

Anstelle der Abgeltungsteuer können GmbH-Gesellschafter Gewinnausschüttungen auf Antrag mit ihrem persönlichen Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 % der Einkünfte steuerpflichtig. Da im Gegenzug auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.

Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Bei der zweiten Alternative ist es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht erforderlich, dass der Gesellschafter wegen seiner beruflichen Tätigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben kann.

Rechtsprechung ausgehebelt

Auf diese Entscheidung hat nun der Gesetzgeber reagiert. Danach ist das Teileinkünfteverfahren nur noch zu gewähren, wenn der Gesellschafter durch seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft nehmen kann. Diese Regelung gilt erstmals ab dem VZ 2017.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl I 2016,
S. 3000; BFH-Urteil vom 25.8.2015, Az. VIII R 3/14

Zum Anfang



Für Arbeitgeber


Neues Informationsportal zur Sozialversicherung

| Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein neues Informationsportal für Arbeitgeber zur Sozialversicherung aufgebaut (www.informationsportal.de). Das Portal richtet sich vor allem an diejenigen, die wenig Erfahrung im Umgang mit der Sozialversicherung haben. |

Zum Anfang



Sozialversicherung: Seit 2017 gelten neue Regeln bei der Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

| Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ihr Schreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studenten und Praktikanten aus 2004 überarbeitet. Einige neue Sichtweisen werden vorgestellt. |

Werkstudentenprivileg

Liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, sind Studenten als Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungspflichtig. Als beschäftigte Studenten (sogenannte Werkstudenten) sind sie indes unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig.

Das Werkstudentenprivileg setzt im Kern drei Kriterien voraus:

  • 1. Status als ordentlich Studierender
  • 2. Immatrikulation an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
  • 3. Beschäftigung „neben“ dem Studium (20-Wochenstunden-Grenze)

Neuregelungen (auszugsweise)

Die Hochschulausbildung wird nicht mehr mit der letzten Prüfungsleistung beendet, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung schriftlich unterrichtet worden ist.

Bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden kann Versicherungsfreiheit auch bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten noch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon gehen die Spitzenorganisationen aber nicht mehr aus, wenn eine solche Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist.

Beispiel

Ein Student nimmt am 1.4.2017 eine unbefristete Beschäftigung (25 Std. pro Woche) auf. Davon werden 7 Stunden nur am Wochenende geleistet. Die Versicherungsfreiheit ist ausgeschlossen, weil bei Aufnahme der unbefristeten Beschäftigung absehbar ist, dass sie über einen Zeitraum von mehr als
26 Wochen im Umfang von mehr als
20 Std./Woche ausgeübt werden wird.

Beachten Sie | Ein Student darf seine Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausweiten. Die Beschäftigungsdauer bei demselben oder verschiedenen Arbeitgebern darf aber nicht über 182 Kalendertage bzw. 26 Wochen im Zeitjahr hinausgehen.

MERKE | Die Neuregelungen gelten ab 1.1.2017 – und zwar nicht nur für neue, sondern auch für Beschäftigungen, die vor 2017 aufgenommen wurden. Sofern jedoch bei Aufnahme einer Beschäftigung vor 2017 durch die Anwendung der 26-Wochen-Regelung nach bisherigem Verständnis von Versicherungsfreiheit ausgegangen werden durfte, wird dies für die Dauer dieser Beschäftigung nicht beanstandet.

Quelle | Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten, Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23.11.2016, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191542

Zum Anfang



Für Arbeitnehmer


Werbungskosten: Haben Leiharbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte?

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist der Betrieb des Entleihers auch seit dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers. Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung muss aber noch vom Bundesfinanzhof überprüft werden. |

Hintergrund

Die erste Tätigkeitsstätte ist für die Besteuerung von Arbeitnehmern von zentraler Bedeutung:

  • Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer.
  • Handelt es sich dagegen um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, können 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer durch den Arbeitgeber erstattet bzw. durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden – also doppelt so viel. Zudem kommt für die ersten drei Tätigkeitsmonate eine Verpflegungspauschale (je nach Abwesenheitszeiten) in Betracht.

Zu der bis 2013 geltenden Rechtslage hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte (so der bisherige Begriff) verfügen und daher die Fahrtkosten zu dem Entleihbetrieb nach Dienstreisekostengrundsätzen berechnen können.

Seit 2014 ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Von einer Zuordnung auf Dauer ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von
48 Monaten hinaus an einer solchen
Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Nach Meinung der Finanzverwaltung ist die Zuordnung „bis auf Weiteres“ eine Zuordnung ohne Befristung und damit dauerhaft.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Das Leiharbeitsverhältnis war zunächst bis November 2012 befristet und mehrfach bis Mai 2015 verlängert worden. Nach dem Arbeitsvertrag musste der Steuerpflichtige mit einer jederzeitigen Umsetzung/Versetzung (bundesweit) einverstanden sein.

Im Streitjahr 2014 war der Steuerpflichtige ganzjährig für einen Entleihbetrieb tätig. Den mit der Steuererklärung beantragten Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Entleihbetrieb (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) akzeptierte das Finanzamt nicht, sondern gestattete nur die Entfernungspauschale. Dabei ging es von einer dauerhaften Zuordnung zum Entleihbetrieb aus. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Wird ein Leiharbeiter einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers „bis auf Weiteres“ zugewiesen, heißt das nicht, dass die Zuordnung unbefristet ist. Die Einrichtung des Entleihers wird somit – entgegen der derzeit gültigen Verwaltungsauffassung – nicht zur ersten Tätigkeitsstätte des Leiharbeiters.

Das Finanzgericht Niedersachsen geht ferner davon aus, dass wegen der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist. Denn nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nur eine vorübergehende Überlassung zulässig.

Beachten Sie | Diese Entscheidung will die Finanzverwaltung aber nicht akzeptieren und hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Die weitere Entwicklung bleibt also vorerst abzuwarten.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2016, Az. 9 K 130/16, Rev. BFH Az. VI R 6/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191299; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, Rz. 13

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat April 2017: Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.4.2017

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.4.2017

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 4/2017 = 26.4.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

1/16

6/16

9/16

1/17

+ 0,5 %

+ 0,3 %

+ 0,7 %

+ 1,9 %

Zum Anfang