MONATLICHER MANDANTENBRIEF Juli 2018
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2018:
Für alle Steuerpflichtigen
- Zum Abzug von Aufwendungen bei einer Übungsleitertätigkeit
- Handwerkerleistungen: Bundesfinanzhof zur Berücksichtigung von Werkstattarbeitslohn gefragt
- Ist die Höhe der steuerlichen Nachzahlungszinsen verfassungswidrig?
Für Unternehmer
- Einnahmen-Überschussrechnung: Ausnahmen bei der Anlage EÜR für ehrenamtlich Tätige
- Vorsteuerabzug: Fehlender Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben
- 7 % Umsatzsteuer für Hauswasseranschluss
Für Arbeitgeber
- Arbeitslohn: Übernahme von Beiträgen angestellter Rechtsanwälte
- Betriebsveranstaltungen: Kosten für Shuttle-Bus sind nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen
Für Arbeitnehmer
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Zum Abzug von Aufwendungen bei einer Übungsleitertätigkeit
| Erzielt ein Sporttrainer steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. |
Hintergrund: Tätigkeiten, die im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags begünstigt sind, bleiben bis zu 2.400 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Die Finanzverwaltung legt die vorgenannte gesetzliche Regelung so aus, dass ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nur dann möglich ist, wenn die Einnahmen und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. Dies sieht der Bundesfinanzhof jedoch anders: Liegen die Einnahmen unterhalb des Freibetrags, können die Aufwendungen insoweit abgezogen werden, als sie die Einnahmen übersteigen:
Beispiel |
Die Einnahmen betragen 1.200 EUR, die hierauf entfallenden Ausgaben 4.000 EUR. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich ein Verlust von 2.800 EUR. |
Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat aber auch klargestellt, dass in derartigen Fällen zunächst die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen ist. Denn sollte die Tätigkeit als Liebhaberei anzusehen sein, wären die Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich. Ein steuerlicher Verlustabzug wäre somit ausgeschlossen.
Quelle | BFH-Urteil vom 20.12.2017, Az. III R 23/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200590; R 3.26 Abs. 9 S. 1 Lohnsteuerrichtlinien
Handwerkerleistungen: Bundesfinanzhof zur Berücksichtigung von Werkstattarbeitslohn gefragt
| Wird ein Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt eines Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut, sind auch die Arbeitskosten, die auf die Reparaturarbeiten in der Tischlerei entfallen, als Handwerkerleistungen begünstigt (20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 EUR im Jahr). Diese Meinung vertritt zumindest das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. |
Hintergrund: Eine Handwerkerleistung muss „in“ einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts im Sinne der Vorschrift nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es muss sich indes um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Nach Meinung des Finanzgerichts reicht es aus, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerzahlers eintritt. Dann ist die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Es ist unschädlich, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der nur für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder dahin gebracht wird.
Beachten Sie | Ob Werkstattarbeiten begünstigt sind, wird seit einiger Zeit kontrovers diskutiert. So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt nicht „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erfolgt. Allerdings soll der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellen. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts München.
Positive Entscheidung auch zur Straßenreinigung
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob Gebühren für die Straßenreinigung, die ein Land auf Grundlage eigener Rechtsverpflichtung zur Reinigung auf die Einwohner umlegt, als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind.
Nach Meinung der Finanzverwaltung sind nur Kosten begünstigt, die dem Grundstückseigentümer für die Pflicht, seinen Anteil an Straße und Gehweg zu reinigen, selbst direkt entstehen. Diese Auffassung lehnt das Finanzgericht ab. Zwar obliegt die Durchführung der Straßenreinigung dem Land; allerdings verbleibt die Straßenreinigung wegen der Kostenabwälzung im Ergebnis beim Grundstückseigentümer.
Revision anhängig
Da gegen die Entscheidung die Revision anhängig ist, sollten etwaige Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.7.2017, Az. 12 K 12040/17, Rev. BFH Az. VI R 4/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200915; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2016, Az. 1 K 1252/16; FG München, Urteil vom 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13
Ist die Höhe der steuerlichen Nachzahlungszinsen verfassungswidrig?
| Innerhalb weniger Monate haben sich zwei Senate des Bundesfinanzhofs mit der Frage beschäftigt, ob der für Nachzahlungszinsen relevante Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) verfassungsgemäß ist. Für die Jahre bis 2013 hat der 3. Senat die Zinshöhe noch für verfassungsgemäß gehalten. In einem jetzt veröffentlichten Beschluss hat der 9. Senat jedoch erhebliche Zweifel bekundet, ob der Zinssatz ab dem Veranlagungszeitraum 2015 verfassungsgemäß ist. Die Vollziehung des Zinsbescheids wurde in vollem Umfang ausgesetzt. |
Hintergrund: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
Der Beschluss des Bundesfinanzhofs
In seinem Beschluss wies der 9. Senat des Bundesfinanzhofs insbesondere auf Folgendes hin: Jedenfalls für den Streitzeitraum (1.4.2015 bis 16.11.2017) stellt sich das Niedrigzinsniveau nicht mehr als vorübergehende, volkswirtschaftstypische Erscheinung verbunden mit den typischen zyklischen Zinsschwankungen dar, sondern ist struktureller und nachhaltiger Natur.
Dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 % oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 % anfallen, steht der Annahme eines verfestigten Niedrigzinsniveaus dabei nicht entgegen. Diese Argumentation hatte der 3. Senat in seinem Urteil aus November 2017 angeführt. Für den 9. Senat handelt es sich hierbei um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet sind.
Bei Einführung der seit 1961 unveränderten Zinshöhe hat der Gesetzgeber die Typisierung des Zinssatzes mit dem Interesse an Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung begründet. Angesichts des veränderten technischen Umfelds und des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnik bei einer Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz können solche Erwägungen jedoch nicht mehr tragend sein, so der 9. Senat.
Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.
Wie geht es jetzt weiter?
In 2009 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung mit 6 % nicht das Übermaßverbot verletzt. Der 9. Senat weist in seinem Beschluss allerdings darauf hin, dass es hier um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Zinszahlungszeiträume von 2003 bis 2006 ging, in denen kein strukturell verfestigtes Niedrigzinsniveau eingetreten war.
Aktuell sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden anhängig, bei denen es um Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 bzw. nach dem 31.12.2011 geht. Mit einer Entscheidung ist noch in 2018 zu rechnen.
PRAXISTIPP | Werden Nachzahlungszinsen festgesetzt, sollten etwaige Zinsbescheide über einen Einspruch bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offengehalten werden. |
Quelle | BFH, Beschluss vom 25.4.2018, Az. IX B 21/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201148; BFH-Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 10/16; anhängige Verfahren: BVerfG Az. 1 BvR 2237/14, BVerfG Az. 1 BvR 2422/17
Für Unternehmer
Einnahmen-Überschussrechnung: Ausnahmen bei der Anlage EÜR für ehrenamtlich Tätige
| Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2017 geltenden Bestimmung des Bundesfinanzministeriums müssen Einnahmen-Überschussrechner die Anlage EÜR mit elektronischer Authentifizierung an das Finanzamt übermitteln. Ebenfalls neu ist, dass sich das Finanzamt bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR nicht mehr mit einer formlosen Gewinnermittlung zufrieden gibt. Auf Bund-Länder-Ebene wurden aber nun Ausnahmeregelungen geschaffen, die insbesondere ehrenamtlich Tätigen zugutekommen. |
Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen wegen des Übungsleiterfreibetrags (2.400 EUR) oder der Ehrenamtspauschale (720 EUR) insgesamt steuerfrei bleiben, sind – unabhängig vom Bestehen einer individuellen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung – nicht verpflichtet, eine Anlage EÜR (weder in Papierform noch als Datensatz) an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Beachten Sie | Übersteigen die Einnahmen die Freibeträge oder werden anstelle bzw. zusätzlich zu den Freibeträgen die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben abgezogen, ist jedoch zwingend die Anlage EÜR zu nutzen. Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR ergibt sich hier aber nur, wenn die ermittelten Einkünfte (Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und/oder Betriebsausgaben) die Grenze von 410 EUR überschreiten.
Quelle | OFD NRW vom 20.4.2018, Kurzinfo ESt 03/2018; BMF-Schreiben vom 9.10.2017, Az. IV C 6 - S 2142/16/10001: 011
Vorsteuerabzug: Fehlender Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben
| Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof zur Rechnungserteilung über die Lieferung von PKWs entschieden. |
Hintergrund: Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist u. a. der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben. Nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) kann als Zeitpunkt der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.
In seiner Entscheidung legte der Bundesfinanzhof die Regelung in der UStDV zugunsten der Unternehmer weit aus: Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern muss auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen.
Relevanz für die Praxis
Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zu begrüßen. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Unternehmer den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung indes (weiterhin) explizit angeben. Denn der Bundesfinanzhof stellte auf die Verhältnisse des Einzelfalls ab.
In der Praxis hatte man diesem Revisionsverfahren eine enorme Bedeutung beigemessen. Denn das Finanzgericht München hatte im Vorverfahren einen anderen Weg eingeschlagen und sich mit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung beschäftigt. Hierbei geht es um die Frage, ob bzw. in welchen Fällen eine Rechnung auch rückwirkend berichtigt werden kann, sodass keine Verzinsung anfällt. Denn wird der Vorsteuerabzug in einer Betriebsprüfung versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen, weil die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der berichtigten Rechnung gewährt.
Es wurde erwartet, dass der Bundesfinanzhof grundsätzlich klären würde, ob der Rechnungsempfänger selbst fehlende oder falsche Rechnungsangaben durch eigene Unterlagen heilen kann. Doch dies ist leider nicht geschehen.
Quelle | BFH-Urteil vom 1.3.2018, Az. V R 18/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201554; EuGH-Urteil vom 15.9.2016, C-516/14 „Barlis 06“
7 % Umsatzsteuer für Hauswasseranschluss
| In einer Rechnung für das Verlegen eines Hauswasseranschlusses ist nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auszuweisen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 7.2.2018, Az. XI R 17/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200493) selbst dann, wenn die Leistung von einem Bauunternehmen erbracht wird und nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen, das das Wasser liefert. |
Für Arbeitgeber
Arbeitslohn: Übernahme von Beiträgen angestellter Rechtsanwälte
| Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät für angestellte Rechtsanwälte berufsbezogene Beiträge, handelt es sich hierbei grundsätzlich um Arbeitslohn, wie das Finanzgericht Münster (Revision anhängig) entschieden hat. |
Im Streitfall hatte eine Rechtsanwalts-GbR für eine angestellte Rechtsanwältin berufsbezogene Beiträge übernommen. Das Finanzgericht wertete dies jeweils als Arbeitslohn – und zwar aus folgenden Erwägungen:
- Eine Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Anwaltsberufs und deckt das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin ab. Die Übernahme der Beiträge hat somit nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin gelegen.
- Beachten Sie | Anders verhält es sich, wenn eine Rechtsanwalts-GbR für sich eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließt. Dies führt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten.
- Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer führt zu Arbeitslohn. Die Anwaltszulassung hat zwar auch im betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin gelegen. Sie ist aber auch Voraussetzung für die selbstständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit und kann bei einer beruflichen Veränderung der Anwältin von Vorteil sein.
- Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird für jeden Rechtsanwalt einzeln eingerichtet. Daher stehen die Kosten im eigenen beruflichen Interesse der Rechtsanwältin.
- Die Vorteile der Mitgliedschaft zum Deutschen Anwaltsverein wirken sich unabhängig vom Anstellungsverhältnis aus.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 1.2.2018, Az. 1 K 2943/16 L, Rev. BFH Az. VI R 11/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200682; BFH-Urteil vom 10.3.2016, Az. VI R 58/14
Betriebsveranstaltungen: Kosten für Shuttle-Bus sind nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen
| Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag (bis 2014: Freigrenze) von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Das heißt: Bis zu diesem Betrag fallen keine Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Kosten für einen Bustransfer zu einer Jubilarfeier bei der Gesamtkostenermittlung außer Betracht bleiben. Die Verwaltung sieht das aber anders. |
Sachverhalt |
Ein Unternehmen hatte in 2008 eine Abendveranstaltung zur Ehrung von Jubilaren ausgerichtet. Eingeladen war die gesamte Belegschaft. Einige Arbeitnehmer nutzten die Möglichkeit, von der Hauptverwaltung des Betriebs zum Veranstaltungsort und zurück einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils berücksichtigte das Unternehmen die Kosten für den Shuttle-Bus nicht. Das Finanzamt hingegen verteilte diese Kosten auf alle Teilnehmer und kam so auf 112,67 EUR.
Zur Begründung verwies das Finanzamt auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur ab 2015 geltenden Rechtslage und argumentierte, dass Reisekosten auch dann einzubeziehen sind, wenn die Fahrt keinen Erlebniswert habe. Nur wenn dem Arbeitnehmer die Organisation der Anreise obliege und wenn die Veranstaltung außerhalb der ersten Betriebsstätte stattfinde, handele es sich um steuerfreien Werbungskostenersatz. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Düsseldorf statt. |
Bereits im Ausgangspunkt unzutreffend hat das Finanzamt die Transferkosten allen Arbeitnehmern zugerechnet. Denn zugute kamen diese Kosten nur den Arbeitnehmern, die sich für den Service angemeldet hatten.
Aber auch diese Arbeitnehmer waren durch die Beförderungskosten nicht bereichert. Denn hierbei handelt es sich um Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert, die nicht in die Berechnung einzubeziehen sind.
Für die Beurteilung von Reisekosten zu einer solchen Betriebsveranstaltung als geldwerter Vorteil kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer die Anreise organisieren. Derartige beruflich veranlasste Reisekosten führen bereits deshalb nicht zu einer Bereicherung der Arbeitnehmer, weil sie wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln sind.
PRAXISTIPP | Obwohl das Urteil zur Rechtslage bis 2014 ergangen ist, wurde bereits auf die ab 2015 geltende Verwaltungsmeinung Bezug genommen. Hiernach gilt: In Fällen, in denen die Anreise und Übernachtung direkt vom Arbeitgeber über betriebsinterne Reisemanagementsysteme organisiert und abgewickelt werden, sind die Aufwendungen den Zuwendungen der Betriebsveranstaltung zuzurechnen.
Dieser Ansicht hat das Finanzgericht Düsseldorf nun widersprochen. Eine höchstrichterliche Klärung wird es jedoch vorerst nicht geben. Denn die Finanzverwaltung hat keine Revision eingelegt. Somit müssen Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen (weiter) mit einer profiskalischen Handhabung der Finanzämter rechnen. |
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.2018, Az. 9 K 580/17 L, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201102; BMF-Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 - S 2332/15/10001; BMF-Schreiben vom 7.12.2016, Az. IV C 5 - S 2332/15/10001
Für Arbeitnehmer
Broschüre mit Steuerinformationen zu Schüler- und Studentenjobs
| Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat seine Broschüre „Steuerinformationen: Schüler- und Studentenjobs“ neu aufgelegt (Rechtsstand März 2018, unter www.iww.de/s1751). Auf 30 Seiten werden die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Aushilfs- und Teilzeitarbeiten dargestellt. |
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat August 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
*Der 16.8.2018 gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.2018 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 8/2018 = 29.8.2018
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
|
Sonderausgabe 01/2018
Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe 01/2018:
Eine Verfahrensdokumentation ist keine Kür, sondern Pflicht!
- 1. Vorbemerkungen
- 2. Mitarbeiter in die Erstellung einbeziehen
- 3. Wesentliche Bestandteile einer Verfahrensdokumentation
- 4. Internes Kontrollsystem
- 5. Zeitrahmen der Einführung einer Verfahrensdokumentation
- 6. Eine schriftliche Verfahrensdokumentation fehlt – was tun?
- 7. Fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation
- 8. Rückwirkende Erstellung und Versionierung
- 9. Die Verfahrensdokumentation muss wahr sein
- 10. Muster-Verfahrensdokumentation
Für Unternehmer
Eine Verfahrensdokumentation ist keine Kür, sondern Pflicht!
| Wollen Unternehmen in Betriebsprüfungen keine Hinzuschätzungen riskieren, müssen sie eine Verfahrensdokumentation vorlegen können, die grundsätzlich aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwender-, einer technischen System- und einer Betriebsdokumentation besteht. Die Sonderausgabe zeigt, welche Informationen enthalten sein müssen und was wie dokumentiert werden muss. |
1. Vorbemerkungen
Dass eine Verfahrensdokumentation erforderlich ist, ergibt sich aus den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD)“. Dieses Schreiben des Bundesfinanzministeriums (14.11.2014, BStBl I 2014, S. 1450) ist bereits seit Anfang 2015 in Kraft.
Nach Rn. 151 der GoBD muss für jedes Datenverarbeitungssystem (DV-System) eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.
PRAXISHINWEIS | Die Finanzämter fragen oft schon bei Versendung der Prüfungsanordnung, spätestens aber bei Beginn der Betriebsprüfung nach einer Verfahrensdokumentation. Aber: Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann. Das ist in den GoBD in der Rn. 155 ausdrücklich festgehalten. Dennoch sollte umgehend eine Verfahrensdokumentation erstellt werden, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Denn kommt es neben formellen auch zu materiellen Beanstandungen, dürfte eine fehlende Verfahrensdokumentation „schätzungserhöhend“ wirken. |
2. Mitarbeiter in die Erstellung einbeziehen
In jedem Betrieb gibt es Organisations- und Arbeitsanweisungen. In vielen kleinen und mittleren Betrieben (KMU) sind sie aber nur mündlich erteilt oder es gibt nur für bestimmte Arbeitsbereiche schriftliche Anweisungen. Häufig haben sich Mitarbeiter selbst Arbeitsorganisationen geschaffen.
Daher empfiehlt es sich immer, Mitarbeiter in die Überlegungen einzubeziehen. Sie sind es, die das „Erfahrungswissen“ in ihren Köpfen gespeichert haben. Das vorhandene Wissen ist zur Erstellung einer wirklichkeitsnahen Verfahrensdokumentation unbedingt notwendig.
Richtig umgesetzt stellt das Verlangen der Finanzverwaltung, eine Verfahrensdokumentation vorzulegen, für alle KMU eine große Chance dar. Können doch durch Prozessbeschreibungen Abläufe vereinheitlicht und vereinfacht, Strukturen und Zuständigkeiten durchdacht und schließlich schriftlich festgehalten werden.
Beachten Sie | Die Erfahrung zeigt: KMU erreichen hierdurch deutliche Einsparungen in vielen Bereichen.
Eine Verfahrensdokumentation muss auch „gelebt“ werden. Abweichungen zwischen der Beschreibung und den tatsächlichen Abläufen können nicht nur bei einer steuerlichen Betriebsprüfung zu erheblichen Nachteilen führen. Vereinzelt werden auch Opportunitätsüberlegungen angestellt, in denen die Wahrscheinlichkeit und mögliche Höhe einer Zuschätzung mit den Kosten zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation verglichen werden.
Derartige Spekulationen sind gefährlich, da Steuernachforderungen und Zinsen darauf sowie mögliche strafrechtliche Konsequenzen existenzgefährdend sein können.
3. Wesentliche Bestandteile einer Verfahrensdokumentation
Trotz der in den GoBD enthaltenen Anforderungen an eine Verfahrensdokumentation gibt es noch genügend Raum für Interpretationen. Die Zielsetzung der Finanzverwaltung scheint klar: Jeder Unternehmer soll seine Verfahrensdokumentation erstellen. Ob sie als geeignet anerkannt wird, entscheidet der jeweilige Betriebsprüfer. „Sicherheit“ wird wohl erst dann vorliegen, wenn sich die Finanzgerichte mit der Ausgestaltung der Verfahrensdokumentation beschäftigt haben.
Anforderungen nach den GoBD |
GoBD Rn. 152: Die Verfahrensdokumentation beschreibt den organisatorisch und technisch gewollten Prozess, z. B. bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der Reproduktion.
GoBD Rn. 153: Die Verfahrensdokumentation besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation.
Belege, Unterlagen und Dokumente in Papierform sind in der Verfahrensdokumentation wie elektronische Dateien zu berücksichtigen. Der Verzicht auf einen Papierbeleg darf die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigen (GoBD Rn. 141). |
Daraus lassen sich die wesentlichen Inhalte einer Verfahrensdokumentation bestimmen:
Allgemeine Beschreibung der
- Organisation des Unternehmens,
- Mitarbeiter-Verantwortlichkeiten (z. B. für bestimmte Aufgaben),
- Mitarbeiter-Tätigkeiten (z. B. für bestimmte Aufgaben),
- Tätigkeitsbereiche.
Anwenderdokumentation (z. B. die Bedienungsanleitung für sachgerechte Nutzung der eingesetzten EDV- bzw. IT-Systeme).
Bei der technischen Dokumentation geht es um die Beschreibung der EDV-Umgebung. Zu beantworten sind u. a. folgende Fragen:
- Welche Software wird genutzt?
- Welche Hardware, Netzwerke, ASP- oder Cloud-Anwendungen sind im Einsatz?
- Welche Daten-Strukturen bestehen?
- Wie arbeiten die einzelnen EDV-Bereiche (z. B. Schnittstellen für Datenübertragungen) zusammen?
- Wie sind Datenschutz und Datensicherung organisiert?
Bei der Erstellung der Betriebsdokumentation geht es um die Beschreibung der Belegorganisation sowie der Einhaltung der Vorgaben der Software-Programme.
Gerade bei KMU überschneiden sich die Bereiche. Da jeder Beleg Auswirkungen auf die Inhalte eines oder mehrerer DV-Systeme haben kann, also Bestandteil eines Vorsystems sein kann, müssen auch die Abläufe der Vor- und Nebensysteme beschrieben werden. Die Darstellung muss Struktur, Aufbau und Ergebnisse aller EDV-Verfahren vollständig und schlüssig umfassen.
Als DV-System im Sinne der GoBD gelten insbesondere das Hauptbuchführungssystem und die Vor- und Nebensysteme, z. B. Anlagenbuchführung, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Kassensysteme, Zahlungsverkehrssystem, Geldspielgeräte sowie die Behandlung und Bearbeitung von Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen.
Falls vorhanden, gehören auch Systeme wie Taxameter, elektronische Waagen, Materialwirtschaft, Zeiterfassung, Archivsystem und Dokumentenmanagementsystem zu den DV-Systemen.
Beachten Sie | Soweit Schnittstellen zwischen den DV-Systemen bestehen, sind diese zu beschreiben.
4. Internes Kontrollsystem
Für die Einhaltung der Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen müssen Steuerpflichtige Kontrollen einrichten, ausüben und protokollieren (z. B. Zugangs- und Zugriffsberechtigungskontrollen).
Die konkrete Ausgestaltung des Kontrollsystems ist abhängig von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit, der Organisationsstruktur sowie des DV-Systems.
MERKE | Die Beschreibung des für jeden Unternehmer unverzichtbaren internen Kontrollsystems (IKS) ist Bestandteil der Verfahrensdokumentation (vgl. Rn. 102 der GoBD). |
Ein funktionierendes IKS kann auch bei Fehlerberichtigungen des Steuerpflichtigen von enormer Bedeutung sein. Hier stellt sich nämlich oft die Frage, ob eine „einfache“ Berichtigung nach § 153 der Abgabenordnung (AO) genügt oder ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich ist.
Hierzu heißt es in Rn. 2.6 des Anwendungserlasses zu § 153 AO: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“ Ein IKS ist also unverzichtbar.
5. Zeitrahmen der Einführung einer Verfahrensdokumentation
Seit dem Inkrafttreten der GoBD, das ist der 1.1.2015, muss eine Verfahrensdokumentation vorliegen. Falsch sind vor allem im Internet verbreitete Hinweise auf Schonfristen bezüglich eines späteren Inkrafttretens.
Bei Betriebsprüfungen wird offenbar vereinzelt die Ansicht vertreten, die Verpflichtung zur Vorlage einer Verfahrensdokumentation bestehe schon seit Inkrafttreten der GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme vom 7.11.1995 [BStBl I 2015, S. 738], in Kraft getreten am 14.12.1995).
Aus einer Nichtvorlage der Verfahrensdokumentation für die Zeit vor dem 1.1.2015 für den jeweiligen Unternehmer nachteilige Folgen anzunehmen, dürfte nach der hier vertretenen Auffassung eine unzulässige rückwirkende Verschärfung darstellen. Denn der im Übrigen nur die Finanzverwaltung bindende Hinweis in der Rn. 155 der GoBD (vgl. hierzu die Ausführungen unter 1.) ist erst am 1.1.2015 in Kraft getreten.
Daran ändert es auch nichts, dass der Begriff „Verfahrensdokumentation“ in den GoBS vom 7.11.1995 mehrfach genannt wurde. Denn weder die Finanzverwaltung noch die Unternehmer und deren Berater konnten genau beurteilen, was hierunter zu verstehen ist. Noch viel weniger mussten Unternehmer mit derart einschneidenden Folgen rechnen. Im Übrigen ist selbst bei der Rechtslage seit dem 1.1.2015 derzeit nicht gewiss, was die Finanzverwaltung unter „ungenügender Verfahrensdokumentation“ im Einzelfall versteht.
Besonderes Augenmerk erlangt die Verfahrensdokumentation auch vor der ab 1.1.2018 möglichen Kassen-Nachschau.
Hintergrund: Die Kassen-Nachschau ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde – und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.
In dem Entwurfsschreiben des Bundesfinanzministeriums zum Anwendungserlass zu § 146b AO (= Kassen-Nachschau) heißt es u. a. „Auf Anforderung des Amtsträgers (ist) die Verfahrensdokumentation ... vorzulegen, ...“ Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzbeamten hiervon Gebrauch machen werden. Mögliche Folgen einer Nichtvorlage sind derzeit noch nicht bekannt.
6. Eine schriftliche Verfahrensdokumentation fehlt – was tun?
Liegt keine schriftliche Verfahrensdokumentation vor, dürfte es zielführend sein, möglichst umgehend mit der Erstellung unter Berücksichtigung der aktuellen Abläufe im Unternehmen zu beginnen.
Hierbei kann es sehr hilfreich sein, sich auf alle vorhandenen Beschreibungen (vergleiche auch unter 2.) zu stützen und diese als Basis zu verwenden. In Betracht kommen beispielsweise:
- 1. Vorhandene schriftliche Arbeits- und Organisationsanweisungen (in manchem nicht beachteten Ordner mit derartigen Dokumenten findet man mitunter Regelungen, an die man gar nicht mehr gedacht hat, die aber im Unternehmen immer noch gültig sind),
- 2. Niederschrift aller mündlich erteilten und im Unternehmen „gelebten“ Organisationsanweisungen,
- 3. von Mitarbeitern individuell erzeugte Notizen über Betriebsabläufe (z. B. als Arbeitshilfe für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen),
- 4. Niederschriften über besondere Arbeitsabläufe,
- 5. Heranziehung von ED–Programmbeschreibungen,
- 6. Berücksichtigung von EDV-Bedienungsanleitungen (z. B. zum Ablauf der Datensicherung),
- 7. Heranziehung der Sicherheitsrichtlinien und des EDV-Sicherheitskonzepts.
MERKE | Diese Liste wird je nach Unternehmen kürzer oder länger sein und auch viele nicht benötigte Informationen enthalten. Daher ist sie an den von der Finanzverwaltung geforderten Umfang einer Verfahrensdokumentation anzupassen. |
Wichtig ist bei der Verfahrensdokumentation insbesondere, dass sie
- vollständig ist,
- klare Strukturen enthält und
- widersprüchliche Anweisungen oder Beschreibungen vermeidet.
Beachten Sie | Fehlende Ablaufbeschreibungen müssen Zug um Zug erarbeitet und eingefügt werden.
7. Fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation
Sanktioniert werden kann eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation.
Es liegt immer eine Art Verfahrensdokumentation vor. Der Begriff „Fehlen“ kann sich also nur darauf beziehen, dass keine schriftliche Verfahrensdokumentation vorliegt. Wenn hierdurch die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt ist, liegt kein formeller Mangel vor. Dieses Argument wird natürlich bei zunehmender Digitalisierung immer schwächer.
Die Entscheidung liegt beim jeweiligen Betriebsprüfer. Es wird von einfacheren Fällen berichtet, in denen dem Prüfer die Abläufe mündlich erklärt wurden, sodass er seine Prüfung in angemessener Zeit durchführen konnte. Hier erfolgte dann aber auch der – unbedingt zu beachtende – Hinweis, dass bei der nächsten Prüfung eine schriftliche Verfahrensdokumentation vorgelegt werden muss.
Bei der Annahme einer ungenügenden Verfahrensdokumentation wird man darüber befinden müssen, ob sie – gegebenenfalls zusammen mit ergänzenden Erläuterungen – doch noch ausreicht.
Selbst wenn man nach bestem eigenen Ermessen eine „genügende“ Verfahrensdokumentation erstellt hat, kann es vorkommen, dass der Betriebsprüfer diese als ungenügend bezeichnet und als Folge die Buchführung verwerfen möchte.
PRAXISHINWEIS | Wie so oft im Steuerrecht kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Da klare Vorgaben seitens der Finanzverwaltung fehlen, bleibt es wohl der Rechtsprechung vorbehalten, für „weitere“ Klarheit zu sorgen. |
8. Rückwirkende Erstellung und Versionierung
In Rn. 154 der GoBD verlangt die Finanzverwaltung, dass die Verfahrensdokumentation bei Änderungen zu versionieren und eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorzuhalten ist.
Für die Zukunft bedeutet das, dass man sich einen Erinnerungstermin (zum Beispiel nach sechs oder längstens nach zwölf Monaten) vormerkt, zu dem die bisherige Version überprüft und gegebenenfalls durch eine neue ersetzt wird. Hierbei handelt es sich um eine Vollversion, die alle Änderungen enthält. Die bisherige Version muss, versehen mit Gültigkeitsdatum, aufbewahrt werden.
Bei einer Erstellung für die Vergangenheit ist zu beachten, dass formelle Mängel mit sachlichem Gewicht grundsätzlich nicht rückwirkend behoben werden können.
9. Die Verfahrensdokumentation muss wahr sein
Die Verfahrensdokumentation muss verständlich und damit für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein (GoBD, Rn. 151).
Vor allem muss die Verfahrensdokumentation wahr sein. Es wäre ein großer Fehler, wenn dort Prozesse anders beschrieben sind, als sie in der Praxis ablaufen. Der Prüfer würde in einem solchen Fall wohl zu Recht einwenden können, dass er durch derartige Falschinformationen in seiner Prüfung behindert wurde.
Daher sollte nach der erstmaligen Einführung der Verfahrensdokumentation in zunächst kurzen Zeitabschnitten überprüft werden, ob alles tatsächlich so abläuft, wie es beschrieben wurde. Wenn nein, gibt es zwei Möglichkeiten:
- 1. Die Abläufe werden an die Beschreibungen angepasst. Denn schließlich hat man sich ja bei der Erstformulierung etwas gedacht und auch vorgenommen.
- 2. Die Verfahrensdokumentation wird an die tatsächlichen Abläufe angepasst, weil man inzwischen bessere Erkenntnisse hat. Grundsätzlich muss dann aber eine neue Version erstellt werden.
Beachten Sie | Die Überprüfungsintervalle können nach der Einführungszeit verlängert werden.
10. Muster-Verfahrensdokumentation
Eine Verfahrensdokumentation „per Knopfdruck“ ist nicht möglich. Um die Prozesse verständlich darzustellen, sind schon etwas Zeit und Akribie notwendig. Zudem ist zu beachten, dass die Ausgestaltung u. a. auch von der jeweiligen Branche und der vorhandenen Digitalisierung abhängt.
Checklisten und Muster dürften aber zumindest für Arbeitserleichterung sorgen. An dieser Stelle soll exemplarisch auf zwei Muster-Verfahrensdokumentationen hingewiesen werden:
- Muster-Verfahrensdokumentation zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung von Belegen inkl. Vernichtung der Papierbelege (gemeinsam erarbeitet durch die Bundessteuerberaterkammer und den Deutschen Steuerberaterverband e. V., unterwww.iww.de/s343).
- AWV Muster-Verfahrensdokumentation zur Belegablage (erstellt durch den Arbeitskreis „Auslegung der GoB beim Einsatz neuer Organisationstechnologien“ der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V., unter www.iww.de/sl1716).
Die nachfolgende Tabelle ist ein aufbereiteter Auszug aus der AWV Muster-Verfahrensdokumentation zur Belegablage (dort unter 3.2).
Zuständigkeiten bei der Belegablage |
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Das Verfahren der Belegablage ist im Kapitel ... in seinen Einzelschritten dargestellt. Im Folgenden werden die Mitarbeiter benannt, die jeweils zur Durchführung einzelner Verarbeitungsschritte eingewiesen und autorisiert sind. |
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Tätigkeit |
Name, Vorname* |
Posteingang (konventionell in Papierform; zum digitalen Posteingang – insbesondere per E-Mail – vgl. unter ...) und Vorsortierung der relevanten Dokumente |
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Identifikation der Belege inkl. Prüfung auf Echtheit (buchführungs-/aufzeichnungspflichtige und somit aufbewahrungspflichtige Dokumente in Papierform als auch originär digital eingehende Dokumente) |
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Prüfung der eingehenden Rechnungen (insbesondere auch elektronische Rechnungen) im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit (insbesondere Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG) und im Hinblick auf die korrekte Übermittlung bei elektronischen Rechnungen (Gewährleistung der Echtheit der Herkunft, der Unversehrtheit des Inhalts sowie der Lesbarkeit) |
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Digitalisierung von ursprünglich im Original in Papierform eingegangenen Dokumenten |
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Ablage der Belege in der vorgesehenen Ordnung |
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Aufbereitung der Belege für die weitere Bearbeitung, insbesondere Buchung |
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Weitergabe und/oder Entgegennahme/Rücknahme von Belegen an bzw. von Dritte(n) für Zwecke der (Aufbereitung, Buchung und/oder Archivierung) |
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Archivierung der Belege nach der Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen oder Buchungen |
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Die postalische Entgegennahme, Identifikation, Ablage, Aufbereitung und Archivierung von Dokumenten mit Belegfunktion, die laut unternehmensinterner Vorgaben (vgl. Anlage ... ) als besonders schutzwürdig gelten, ist nur folgenden Personen gestattet
Die Ablage erfolgt in diesen Fällen gesondert (auf einem eigenen Export-Datenpfad, der Zugang auf diesen ist nur diesen Personen gestattet, zur Sicherstellung dient (Verfahren, z. B. Login)). Zusätzlich sind die Dokumente individuell mit einem Passwortschutz zu versehen. Der Passwortschutz wird durch [Programmname, Version] sichergestellt. |
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Freigabe zur Vernichtung von Papierbelegen (nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist) |
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Die Vernichtung der originären Papierbelege erfolgt durch (interne Stelle/externen Dienstleister) |
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Freigabe zur Löschung der digitalen Archivbestände (nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist) |
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Löschung der digitalen Archivbestände |
* ggf. Personalnummer oder Organisationseinheit bzw. Funktion im Unternehmen
MONATLICHER MANDANTENBRIEF Juni 2018
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2018:
Für alle Steuerpflichtigen
- Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten
- Übertragung des Betreuungsfreibetrags für Kinder: Betreuungsanteil von 10 % reicht für Widerspruch aus
- Familienheim: Auflassungsvormerkung reicht nicht für Erbschaftsteuerbefreiung
- Klarstellungen zu Kinderbetreuungskosten
Für Unternehmer
- Umsatzsteuer: Zur Zurechnung von Verkäufen über eBay
- Umsatzsteuer: Gleichbehandlung von Pharmarabatten
- Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung
Für Arbeitgeber
- Arbeitgeberleistungen: 44 EUR-Freigrenze bei vergünstigter Fitnessstudio-Nutzung anwendbar
- Firmenwagen: Einzelbewertung bei gelegentlichen Fahrten zur Arbeit wird Pflicht
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten
| Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |
Sachverhalt |
Privatversicherte Eheleute hatten Beiträge zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenkasse geltend gemacht.
Zur Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge kürzte der Ehemann die gezahlten Beiträge um die erhaltenen Beitragserstattungen, rechnete aber die selbst getragenen Krankheitskosten gegen, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung. Und auch in der Revision war er erfolglos. |
Nach dem gesetzlichen Wortlaut muss es sich um „Beiträge zu Krankenversicherungen“ handeln. Daraus folgt, dass nur solche Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen anzusehen sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit – als Vorsorgeaufwendungen – letztlich der Vorsorge dienen. Daher hatte der Bundesfinanzhof bereits in 2016 entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind.
Beachten Sie | Die selbst getragenen Krankheitskosten waren im Streitfall auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Der Abzug scheiterte, weil die zumutbare Eigenbelastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder) nicht überschritten war. Somit konnte der Bundesfinanzhof ausdrücklich offenlassen, ob überhaupt eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen (= zwingende Voraussetzung) vorliegt, wenn der Steuerpflichtige auf die ihm zustehende Erstattung der Krankheitskosten verzichtet.
PRAXISTIPP | Da der Abzug selbst getragener Kosten regelmäßig scheitern wird, sollte vorher durchgerechnet werden, ob sich eine Beitragsrückerstattung unter dem Strich überhaupt lohnt. Vereinfacht: Trägt ein Steuerpflichtiger mit einem unterstellten Steuersatz von 30 % Krankheitskosten in Höhe von 400 EUR selbst, um eine Beitragsrückerstattung von 500 EUR zu erhalten, ergibt sich unter dem Strich „ein Minus“ von 50 EUR. Denn dem finanziellen Vorteil von zunächst 100 EUR (500 EUR abzüglich 400 EUR) steht eine steuerliche Mehrbelastung von 150 EUR (30 % von 500 EUR) gegenüber. |
Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 3/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200580; BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 43/14
Übertragung des Betreuungsfreibetrags für Kinder: Betreuungsanteil von 10 % reicht für Widerspruch aus
| Jeder Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) in Höhe von 1.320 EUR. Sind die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung aber nicht erfüllt, kann der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind gemeldet ist, beantragen, dass ihm der BEA-Freibetrag des anderen Elternteils übertragen wird. Zu den Voraussetzungen hat der Bundesfinanzhof nun Stellung genommen. |
Sachverhalt |
Die getrennt lebenden Eltern hatten vereinbart, dass sich die Kinder von Freitag 15 Uhr bis Sonntag um 19 Uhr und die Hälfte der Ferien bei ihrem Vater aufhalten. Das waren rund 86 Tage und knapp 25 % der Tage eines Kalenderjahrs. Die Mutter beantragte die Übertragung des BEA-Freibetrags.
Der Vater berief sich allerdings auf die gesetzliche Regelung, wonach der Übertragung widersprochen werden kann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Die Mutter meinte, 86 Tage p. a. seien zu wenig, was das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der Bundesfinanzhof aber anders sahen. |
Der Bundesfinanzhof stellte aus Vereinfachungsgründen heraus: Bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % ist das Kriterium in einem „nicht unwesentlichen Umfang“ grundsätzlich erfüllt. Weitere Indizien können in diesem Fall regelmäßig vernachlässigt werden.
Anders als im Schrifttum vorgeschlagen, ist insoweit nicht erst ab einem Betreuungsanteil von ca. 25 % oder einer Betreuung an durchschnittlich zwei von sieben Tagen in der Woche von einer Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang auszugehen. Denn der Gesetzgeber fordert nur, dass der Betreuungsumfang nicht unwesentlich ist.
Beachten Sie | Eine besondere Form für den Widerspruch ist nicht gesetzlich festgelegt. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs reicht es für einen wirksamen Widerspruch zumindest aus, wenn der Steuerpflichtige der Übertragung seines BEA-Freibetrags im Zuge eines Einspruchs gegen seinen Einkommensteuerbescheid widerspricht.
Quelle | BFH-Urteil vom 8.11.2017, Az. III R 2/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200032
Familienheim: Auflassungsvormerkung reicht nicht für Erbschaftsteuerbefreiung
| Der Wert eines Familieneigenheims ist erbschaftsteuerfrei, wenn der Ehegatte die Immobilie selbst bewohnt. Die Steuerfreiheit setzt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zudem voraus, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war. Eine im Todeszeitpunkt bestehende Auflassungsvormerkung reicht nicht. |
Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Immobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere 10 Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.
Sachverhalt |
Die Ehefrau (EF) erwarb von einem Bauträgerunternehmen eine noch zu errichtende Eigentumswohnung (ETW) und vier Tiefgaragenstellplätze. Anfang 2008 wurde zugunsten der EF eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Im Dezember 2008 zogen EF, ihr Ehemann (EM) und die beiden Töchter in die Wohnung ein. Der Kaufpreis war bis auf eine zunächst noch zurückbehaltene restliche Kaufpreisrate gezahlt. EF verstarb Mitte 2009. Zu diesem Zeitpunkt war sie nicht als Eigentümerin der ETW im Grundbuch eingetragen. Nach dem Testament sollte EM die ETW alleine erhalten. Anfang 2010 wurde EM als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er nutzt die Wohnung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken.
EM beantragte die Steuerbefreiung für Familienwohnheime, was das Finanzamt aber ablehnte. Denn EM habe nicht das Eigentum, sondern einen mit dem Verkehrswert anzusetzenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erworben. Dieser Meinung folgten sowohl das Finanzgericht München als auch der Bundesfinanzhof. |
Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwirbt. Durch die Auflassungsvormerkung entsteht zwar ein sogenanntes vormerkungsgestütztes Anwartschaftsrecht. Dieses begründet aber kein zivilrechtliches Eigentum.
Beachten Sie | Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. In dem vom Bundesfinanzhof in 2014 entschiedenen Streitfall wurde das Eigentum am Grundstück jeweils hälftig an die beiden Kinder übertragen und der Witwe unentgeltlich ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der ehelichen Wohnung eingeräumt.
Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. II R 14/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200486; BFH-Urteil vom 3.6.2014, Az. II R 45/12
Klarstellungen zu Kinderbetreuungskosten
| Unter gewissen Voraussetzungen sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzbar. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen (maximal 4.000 EUR pro Kind). Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun klargestellt, dass auch Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat abziehbar sind. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind hingegen nicht berücksichtigungsfähig. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen. |
Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Ferienlager sind nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbar, da es sich um eine Freizeitbetätigung handelt.
Quelle | FinMin Schleswig-Holstein 21.12.2017, Az. VI 303-S 2221-356, Kurzinfo ESt 25/2017
Für Unternehmer
Umsatzsteuer: Zur Zurechnung von Verkäufen über eBay
| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind. Diese Person ist der umsatzsteuerliche Unternehmer, der die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. |
Findet die Internetauktion ausschließlich unter Verwendung des Nutzernamens statt, wird dem Meistbietenden Folgendes suggeriert: Die Person, die das Verkaufsangebot unterbreitet, ist die gleiche Person, die sich den anonymen Nutzernamen hat zuweisen lassen. Nur diese Person kann bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden und ist folglich auch der Unternehmer.
Anmerkungen
Ob die Umsätze eines „privaten“ eBay-Verkäufers der Umsatzsteuer unterliegen, ist mitunter schwierig zu beurteilen und hängt von dem Gesamtbild der Verhältnisse ab.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Bei der Beurteilung sind u. a. zu berücksichtigen: Die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt und die Zahl der ausgeführten Umsätze. Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist kein für die Nachhaltigkeit allein entscheidendes Merkmal.
PRAXISTIPP | Wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Diese Kleinunternehmerregelung ist aber nicht zwingend. Man kann hierauf per Antrag verzichten, um wie ein „normaler“ Unternehmer behandelt zu werden. |
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2017, Az. 1 K 2431/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200582
Umsatzsteuer: Gleichbehandlung von Pharmarabatten
| Gewähren Pharmaunternehmen Rabatte nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel, mindert dies ihre Umsatzsteuerschuld. Im Streitfall nahm das Finanzamt eine Entgeltminderung nur bei der Rabattgewährung an die gesetzlichen Krankenkassen vor, nicht aber bei Rabatten an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an Beihilfeträger. Diese Ungleichbehandlung hatte der Bundesfinanzhof bezweifelt und beim Europäischen Gerichtshof nachgefragt. Auf der Grundlage dieses Urteils entschied der Bundesfinanzhof jetzt, dass eine Differenzierung unzulässig ist (BFH 8.2.2018, Az. V R 42/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200265). |
Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung
| Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst,- Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird. Die neuen Abgrenzungsmerkmale, die ab dem 1.1.2019 gelten, hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht. |
Die Einordnung in Größenklassen erfolgt nach der Betriebsart (z. B. Handelsbetriebe und Fertigungsbetriebe), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn. Alle drei Jahre werden neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt, sodass die ab 1.1.2019 geltenden Umsatz- und Gewinngrößen für den Prüfungsturnus 2019 bis 2021 maßgebend sind.
Für Handelsbetriebe gilt z. B. die nachfolgende Klassifizierung. Dabei reicht es aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird. Zum besseren Vergleich sind auch die Umsatz- und Gewinngrößen ab 1.1.2016 (Prüfungsturnus 2016 bis 2018) aufgeführt:
Klassifizierung für Handelsbetriebe |
||
Größenklasse |
Umsatz (in EUR) |
Gewinn (in EUR) |
Großbetrieb |
||
ab 1.1.2016 ab 1.1.2019 |
8.000.000 8.600.000 |
310.000 335.000 |
Mittelbetrieb |
||
ab 1.1.2016 ab 1.1.2019 |
1.000.000 1.100.000 |
62.000 68.000 |
Kleinbetrieb |
||
ab 1.1.2016 ab 1.1.2019 |
190.000 210.000 |
40.000 44.000 |
Quelle | BMF-Schreiben vom 13.4.2018, Az. IV A 4 - S 1450/17/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200762
Für Arbeitgeber
Arbeitgeberleistungen: 44 EUR-Freigrenze bei vergünstigter Fitnessstudio-Nutzung anwendbar
| Der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios fließt Arbeitnehmern monatlich zu, wenn sie keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Nutzungsanspruch haben. Somit ist, so das Finanzgericht Niedersachsen, die monatliche Freigrenze von 44 EUR anwendbar. |
Sachverhalt |
Ein Arbeitgeber hatte eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung mit einer Firma geschlossen, die über 1.300 Anlagen der ihrem Verbund angeschlossenen Partnereinrichtungen anbietet. Das Programm sieht vor, dass Unternehmen Nutzungslizenzen zu einem ermäßigten Preis erwerben und den Beschäftigten die Trainingsmöglichkeit bei den Partnern einräumen. Die Laufzeit des Vertrags galt für 12 Monate. Ohne fristgerechte Kündigung erfolgte eine Verlängerung.
Das Finanzamt war der Meinung, dass die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge überschritten sei, weil den Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für den gesamten Zeitraum eines Jahres zufließe. Doch damit liegt das Finanzamt falsch, so das Finanzgericht Niedersachsen. |
Die monatliche Freigrenze wurde im Streitfall nach Anrechnung der von den Arbeitnehmern gezahlten Entgelte nicht überschritten. Entgegen der Auffassung des Finanzamts fließt den Beschäftigten der geldwerte Vorteil nicht für den Zeitraum eines Jahres, sondern vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu.
In seiner Urteilsbegründung grenzte das Finanzgericht seine Entscheidung insbesondere von einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2012 ab. Dieser hatte entschieden: Räumt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Job-Ticket) ein, fließt der Vorteil den Arbeitnehmern bereits in dem Zeitpunkt zu, in dem sie die Jahresnetzkarten erwerben.
PRAXISTIPP | Bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist die Freigrenze demgegenüber anwendbar. Dies ergibt sich aus den Lohnsteuerrichtlinien. |
Im Gegensatz zum vergünstigten Erwerb einer Jahresfahrkarte erlangen die Beschäftigten durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises keinen unentziehbaren Anspruch, sondern nur das (entziehbare) Recht zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer der aktivierten Karte. Im Streitfall konnten die Arbeitnehmer den Wert des Nutzungsrechts nicht im Zeitpunkt der Einräumung in vollem Umfang, sondern nur monatlich realisieren, sodass von einem fortlaufenden, monatlichen Zufluss auszugehen ist.
Beachten Sie | Ob die Finanzverwaltung gegen die arbeitnehmerfreundliche Entscheidung Revision einlegen wird, bleibt vorerst abzuwarten.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.3.2018, Az. 14 K 204/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200749; BFH-Urteil vom 14.11.2012, Az. VI R 56/11; R 8.1 Abs. 3 S. 5 LStR
Firmenwagen: Einzelbewertung bei gelegentlichen Fahrten zur Arbeit wird Pflicht
| Das Bundesfinanzministerium hat zahlreiche Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer zusammengefasst und an die aktuelle Rechtslage angepasst. Interessant ist vor allem die neue Sichtweise zur Einzelbewertung bei gelegentlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. |
Wird der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist der geldwerte Vorteil mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zu berechnen. Nutzt der Arbeitnehmer den Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten, dann kann er die Einzelbewertung wählen. Er braucht dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.
PRAXISTIPP | Die Einzelbewertung ist vorteilhaft, wenn der Pkw für diese Fahrten an weniger als 180 Tagen im Jahr genutzt wird. Die 0,03 %-Regelung geht nämlich von der Annahme aus, dass der Angestellte seine Arbeitsstätte an 15 Tagen im Monat bzw. an 180 Tagen im Kalenderjahr aufsucht. |
Bisher war der Arbeitgeber nicht zur Einzelbewertung verpflichtet. Nach der neuen Verwaltungsanweisung besteht eine Pflicht, wenn der Arbeitnehmer eine Einzelbewertung verlangt und sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Verpflichtend ist die Neuregelung erst ab dem 1.1.2019. Vorher können Arbeitgeber noch nach den alten Spielregeln verfahren.
Die Einzelbewertung setzt eine kalendermonatliche schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers voraus, an welchen Tagen (Datumsangabe) er den Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Auch bei mehreren Fahrten ist arbeitstäglich nur eine Fahrt zu berücksichtigen.
Die Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es wird dabei nicht beanstandet, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.
Beachten Sie | Der Arbeitgeber muss eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vornehmen. Somit ist eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ausgeschlossen.
PRAXISTIPP | Führt der Arbeitgeber keine Einzelbewertung durch, kann die Korrektur des Arbeitslohns über die Einkommensteuererklärung erfolgen. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 4.4.2018, Az. IV C 5 - S 2334/18/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200584
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat Juli 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 7/2018 = 27.7.2018
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
|
MONATLICHER MANDANTENBRIEF April 2018
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2018:
Für alle Steuerpflichtigen
- Doppelte Haushaltsführung: Neues aus der Rechtsprechung auf den Punkt gebracht
- Kryptowährung Bitcoin: So werden Gewinne und Verluste einkommensteuerlich behandelt
- Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Neubaumaßnahmen
- Nachzahlungszinsen: Höhe nicht zu beanstanden
Für Unternehmer
- Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2018 zu stellen
- Standardisierte Einnahmen-Überschussrechnung jetzt auch bei Einnahmen unter 17.500 EUR
Für Personengesellschaften
Für Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Doppelte Haushaltsführung: Neues aus der Rechtsprechung auf den Punkt gebracht
| Pendeln Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zwischen zwei Haushalten, können Sie den Fiskus an den Mehraufwendungen beteiligen – allerdings nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Und hier gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt, sodass die Gerichte entscheiden müssen. Drei interessante Urteile werden nachfolgend vorgestellt. |
Vorbemerkungen
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Ein eigener Hausstand setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung aus eigenem Recht als Mieter/Eigentümer oder aus abgeleitetem Recht als Ehegatte, Mitbewohner oder Lebenspartner nutzt. Zudem muss er sich an den laufenden Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen.
Als Werbungskosten abzugsfähig sind die notwendigen Mehraufwendungen. Dies sind insbesondere:
- Kosten der Zweitwohnung (Miete, Betriebskosten etc. bis maximal 1.000 EUR im Monat),
- Kosten für Familienheimfahrten (begünstigt ist eine Fahrt pro Woche vom Beschäftigungsort zur Erstwohnung mit einer Entfernungspauschale von 0,30 EUR),
- Verpflegungsmehraufwand (Pauschalen für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung).
Beachten Sie | Ob in die 1.000 EUR-Grenze auch Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung einzubeziehen sind, ist strittig und liegt dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor.
Ferner besteht ein Wahlrecht, das für Vielfahrer interessant sein kann: Danach kann der Steuerpflichtige zwischen dem Abzug der Kosten der doppelten Haushaltsführung und dem Abzug der Kosten für sämtliche Familienheimfahrten (ebenfalls mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer) wählen.
Hauptwohnung am Beschäftigungsort
Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, wann der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Ergebnis: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der Arbeitsplatz von der Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichbar ist. Dabei kommt es (wie so oft) auf den Einzelfall an.
Im Streitfall betrug die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte 36 km. Die Fahrzeit mit dem Pkw betrug einschließlich eines Zeitzuschlags wegen Staulagen zu den Hauptverkehrszeiten etwa 1 Stunde. Diese Konstellation würdigte das Finanzgericht Baden-Württemberg als zumutbar, was der Bundesfinanzhof für möglich hielt und nicht beanstandete.
PRAXISHINWEIS | Die Verwaltung operiert mit einer Vereinfachungsformel, die auf der Gesetzesbegründung zur Reisekostenreform (ab 2014) beruht: Von einer Zweitunterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte kann dann noch ausgegangen werden, wenn der Weg von der Zweitunterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte beträgt. |
Beispiel |
Arbeitnehmer AN hat seinen Hausstand in A und in B seine neue erste Tätigkeitsstätte. Die Entfernung von A nach B beträgt 250 km. AN findet in C eine Zweitwohnung. Die Entfernung von C nach B beträgt 70 km.
Die Zweitwohnung gilt als Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, da sie weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in A zur neuen Tätigkeitsstätte in B entfernt liegt. |
Vorhalten einer Wohnung
Sachverhalt |
Eine Ärztin unterhielt eine Mietwohnung in Berlin. Wegen der Geburt der Tochter befand sie sich in Elternzeit und zog zum Lebensgefährten nach Hannover. Während der Elternzeit nahm sie eine Teilzeitstelle an. Geplant |
war, den Familienwohnsitz in Hannover beizubehalten und die Vollzeitstelle in Berlin nach der Elternzeit wieder aufzunehmen. Die günstige Wohnung kündigte sie wegen des Wohnungsmangels nicht. Die Kosten (unter Abzug der Einnahmen aus einer Untervermietung) setzte sie als Werbungskosten an, was das Finanzamt aber ablehnte. |
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ließ dagegen den Werbungskostenabzug zu. Dieser ist weiter möglich, wenn das Vorhalten der Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt ist und denkbare andere, private Gründe allenfalls völlig geringfügig waren.
Beachten Sie | Letztlich entscheiden muss jetzt der Bundesfinanzhof, da er der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts stattgegeben hat.
Auslandsstudium
Sachverhalt |
Eine Steuerpflichtige absolvierte nach einer vorangegangenen Ausbildung ein Studium. Während ihrer Auslandssemester blieb sie an der Fachhochschule (FH) eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. Das Finanzamt erkannte den Abzug der Wohnungskosten sowie den Verpflegungsmehraufwand in Bezug auf die Auslandsaufenthalte nicht an, was das Finanzgericht Münster bestätigte. |
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor. Die erste Tätigkeitsstätte befand sich während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH. Eine Universität ist auch bei einem Auslandssemester als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Im Ausland befand sich auch der einzige eigene Hausstand, da die Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand begründet haben.
Beachten Sie | Die Revision wurde zugelassen, da zur ersten Tätigkeitsstätte bei Bildungseinrichtungen seit der Reisekostenreform noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert.
Quelle | 1.000 EUR-Grenze: Rev. BFH Az. VI R 18/17; Hauptwohnung am Beschäftigungsort: BFH-Urteil vom 16.11.2017, Az. VI R 31/16; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, Rz. 101; Vorhalten einer Wohnung: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.6.2017, Az. 3 K 3278/14, Rev. BFH Az. VI R 1/18; Auslandsstudium: FG Münster, Urteil vom 24.1.2018, Az. 7 K 1007/17 E,F, Rev. zugelassen
Kryptowährung Bitcoin: So werden Gewinne und Verluste einkommensteuerlich behandelt
| Die Kryptowährung Bitcoin ist derzeit „in aller Munde“. Die Finanzbehörde Hamburg hat nun zur ertragsteuerlichen Behandlung des Handels mit Bitcoins auf der privaten Vermögensebene Stellung bezogen. Auch die Bundesregierung hat einige Klarstellungen getroffen. |
Hintergrund
Bitcoins sind keine physisch gedruckte Währung, sondern ein digitales Zahlungsmittel, welches elektronisch geschaffen wird (sogenanntes Mining). Die virtuelle Währung Bitcoin unterliegt nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und ist kein gesetzliches Zahlungsmittel.
Bitcoins sind eine hoch spekulative Anlageform, die starken Kursschwankungen unterliegt. Der Kurs richtet sich allein nach Angebot und Nachfrage. Daher stellen Bitcoins auch Spekulationsobjekte dar. Bei einem Kurssturz drohen hohe finanzielle Verluste.
Gewerbliche Einkünfte
Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
Beachten Sie | Die Aufwendungen für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Erwerb und Veräußerung im Privatvermögen
Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins im Privatvermögen führt zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Erwerb und der Verkauf fanden innerhalb eines Jahres statt.
- Die Bitcoins wurden nicht selbst generiert, weil es dann am „Erwerb“ fehlt.
PRAXISHINWEISE | Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 EUR betragen hat. |
Verluste sind nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen. Eine Saldierung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist unzulässig. |
Selbst generierte Bitcoins im Privatvermögen
Wie zuvor dargestellt, handelt es sich bei selbst generierten Bitcoins um kein privates Veräußerungsgeschäft, weil es an einem Erwerb fehlt.
Die Bundesregierung hat jedoch auf Anfrage klargestellt, dass hier sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz vorliegen können, wenn Bitcoins nur gelegentlich generiert werden. Solche Einkünfte sind bis zu einem Betrag von 255,99 EUR im Jahr steuerfrei (Freigrenze).
Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel
Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins und führt – bei Einhaltung der Jahresfrist – ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Anschaffungskosten von dem Veräußerungspreis (= Wert der erhaltenen Ware oder Dienstleistung) abzuziehen.
Hinsichtlich der Anschaffungskosten findet die Fifo-Methode (first in, first out) Anwendung, wenn Bitcoins in mehreren Tranchen erworben wurden. Dadurch wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Bitcoins zuerst veräußert wurden.
Quelle | Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 11.12.2017, Az. S 2256-2017/003-52, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199500; Deutscher Bundestag: BT-Drs. 19/370 vom 5.1.2018
Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Neubaumaßnahmen
| Für Handwerkerleistungen gibt es nur dann eine Steuerermäßigung (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR), wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit sind Leistungen nicht begünstigt, die die Errichtung eines Neubaus betreffen (z. B. erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einen Neubau, erstmalige Pflasterung einer Einfahrt). |
Beachten Sie | Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist die Revision anhängig. Somit hat der Bundesfinanzhof Gelegenheit, Neubaumaßnahmen von begünstigten Maßnahmen abzugrenzen.
Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.11.2017, Az. 6 K 6199/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199205, Rev. BFH Az. VI R 53/17
Nachzahlungszinsen: Höhe nicht zu beanstanden
| Der Bundesfinanzhof hält den für Nachzahlungszinsen relevanten Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß. |
Hintergrund: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
Die Zinssätze für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite lagen in 2013 in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % (Datenbasis: Deutsche Bundesbank). Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.
Quelle | BFH-Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 10/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199918; PM BFH Nr. 11 vom 27.2.2018
Für Unternehmer
Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2018 zu stellen
| Wurden Unternehmer in 2017 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2018 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. |
Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.
PRAXISHINWEIS | Ob sich der administrative Aufwand lohnt, hängt sicherlich primär von der Höhe der gezahlten Vorsteuern ab. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/sl1642. |
Standardisierte Einnahmen-Überschussrechnung jetzt auch bei Einnahmen unter 17.500 EUR
| Einnahmen-Überschussrechner sind verpflichtet, ihre Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 ist die Übermittlung nur noch mit einer elektronischen Authentifizierung möglich. Ebenfalls neu: Das Finanzamt gibt sich bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR nicht mehr mit einer formlosen Gewinnermittlung zufrieden. |
Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen auf die Übermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten.
Quelle | BMF-Schreiben vom 9.10.2017, Az. IV C 6 - S 2142/16/10001: 011, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197508
Für Personengesellschaften
Günstige Rechtsprechung zur Schuldenzuordnung bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
| Bei der unentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern dürfen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wirtschaftsguts stehen, nicht mit übertragen werden, da ansonsten die Unentgeltlichkeit gefährdet wird. Der Bundesfinanzhof hat nun den Weg dafür geebnet, Verbindlichkeiten bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern im betrieblichen Bereich zurück zu behalten. |
Beispiel |
Der alleinige Kommanditist L überließ ein Grundstück unentgeltlich an die GmbH & Co. KG 1 (KG 1). Das Grundstück wurde durch ein Bankdarlehen fremdfinanziert. Grundstück und Darlehensverbindlichkeit ordnete L seinem Sonderbetriebsvermögen bei der KG 1 zu. Den Zinsaufwand machte er als Sonderbetriebsausgaben geltend.
Mit Wirkung zum 1.11.17 übertrug L das Grundstück unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG 2 (KG 2) unter Zurückbehaltung der Verbindlichkeit. An der KG 2 war L zu 70 % beteiligt.
Frage: Ist die Verbindlichkeit weiter in vollem Umfang betrieblich veranlasst und im Sonderbetriebsvermögen des L bei der KG 2 zu erfassen oder liegt nur in Höhe der Beteiligungsquote (70 %) eine betriebliche Veranlassung vor? |
Hintergrund: Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in steuerlicher Hinsicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dienen.
Die Darlehensverbindlichkeit ist wegen der Zurückbehaltung der Verbindlichkeit in vollem Umfang dem Sonderbetriebsvermögen des L bei der KG 2 zuzuordnen. Der Zinsaufwand ist dementsprechend in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand zu berücksichtigen.
Ein betrieblicher Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang des Darlehens liegt auch nach der Übertragung des Grundstücks vor. L hat das Grundstück aus dem Sonderbetriebsvermögen der KG 1 entnommen und in das Gesamthandsvermögen der KG 2 eingelegt. Der betriebliche Zusammenhang der Darlehensverbindlichkeit wird hierdurch nicht gelöst.
PRAXISHINWEIS | Hätte die KG 2 die Verbindlichkeit demgegenüber in das Gesamthandsvermögen übernommen, wäre von einem – für die Buchwertfortführung – schädlichen Entgelt auszugehen gewesen. Nach der Verwaltungsmeinung käme es dann zur anteiligen Aufdeckung der im Grundstück enthaltenen stillen Reserven anhand des Verhältnisses der Schuldübernahme zum gemeinen Wert des Grundstücks (strenge Trennungstheorie).
Die Frage der Anwendung der strengen oder der modifizierten (= Gewinnrealisierung nur, soweit die Gegenleistung über dem Buchwert liegt) Trennungstheorie liegt derzeit dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur Entscheidung vor. |
Quelle | BFH, Beschluss vom 27.4.2017, Az. IV B 53/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194773; BMF-Schreiben vom 8.12.2011, Az. IV C 6 - S 2241/10/10002, Rz. 15; Rev. BFH Az. GrS 1/16
Für Arbeitgeber
Steuerfreie Überlassung von PC, Handy & Co. nur bei Zurechnung der Gegenstände beim Arbeitgeber
| Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte (z. B. PC, Tablet) durch den Arbeitnehmer ist lohnsteuerfrei. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen bei geleasten Geräten aber dann nicht, wenn sie nach den Grundsätzen zur Zurechnung von Leasinggegenständen nicht dem Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmern wirtschaftlich zuzurechnen sind. |
Sachverhalt |
Der Vertrag sah im Streitfall u. a. vor, dass der Arbeitgeber die Leasingraten vom Gehalt einbehält, er dem Mitarbeiter die Gewährleistungsansprüche überträgt und dieser das Gerät am Ende der 24-monatigen Leasingzeit zu einem Preis von 3 % des Nettoanschaffungswerts kaufen kann. |
Bei dieser Fallkonstellation ist – so das Finanzgericht Sachsen – das Telekommunikationsgerät während der Grundmietzeit nicht dem Arbeitgeber wirtschaftlich zuzurechnen, sondern dem Mitarbeiter. Der Arbeitgeber kann das Gerät also gar nicht lohnsteuerfrei überlassen.
PRAXISHINWEIS | Etwaige Leasingverträge sollten in der Praxis so gestaltet werden, dass die Geräte dem Arbeitgeber wirtschaftlich zuzurechnen sind. Bei Zweifeln sollten Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen. |
Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 2.11.2017, Az. 8 K 870/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199546
Für Arbeitnehmer
Allein die Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung führt zu einem geldwerten Vorteil
| Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt. Diese aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 20.10.2017, Az. 2 K 4/17, Abruf-Nr. 198636) entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. |
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat Mai 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 5/2018 = 29.5.2018*
*In Bundesländern, in denen Fronleichnam (31.5.2018) ein Feiertag ist, gilt der 28.5.2018.
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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MONATLICHER MANDANTENBRIEF März 2018
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2018:
Für alle Steuerpflichtigen
- Betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung
- Einkommensteuererklärung 2017: Zwei interessante Neuerungen im Mantelbogen
- Neue Rechtsprechung zum Ausbildungsende im Kindergeldrecht
- Vereine: Steuererklärungen nur noch elektronisch
Für Vermieter
Für Unternehmer
- Buchführung: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern
- Europäische Datenschutzverordnung stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen
Für GmbH-Gesellschafter
- Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam
- Folgen überhöhter Zahlungen einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person
Für Arbeitgeber
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung
| Auch im Alter häufig auftretende Krankheiten wie Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung und damit einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden. |
Sachverhalt |
Eine Erbengemeinschaft wollte die Kosten der Unterbringung des an Demenz erkrankten und bei Beginn des Klageverfahrens bereits verstorbenen Erblassers in einer Seniorenanlage als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das Finanzamt spielte jedoch nicht mit. Da keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen wurden, ging es von – nicht ausreichenden – altersbedingten Erkrankungen aus. Zudem lasse sich ein adäquater Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Krankheitsbild nicht feststellen. |
Beachten Sie | Die Abgrenzung zwischen (nur) altersbedingter und krankheitsbedingter Unterbringung ist oft schwierig. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich nicht um ein klassisches Pflegeheim handelt, sondern um eine Wohnanlage für betreutes Wohnen, in der auch noch ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden soll. Das Finanzgericht hat aber klargestellt, dass auch eine solche Unterbringung mit der Heilung oder Linderung bestimmter Krankheiten wie einer Demenz in einem adäquaten Zusammenhang stehen kann.
PRAXISHINWEIS | Schon vor der Unterbringung sollte ein (fach-)ärztliches Attest eingeholt werden, wonach eine Unterbringung krankheitsbedingt erforderlich ist. Noch nicht abschließend geklärt und vom Bundesfinanzhof in 2010 ausdrücklich offengelassen ist die Frage, wie bei einer bereits erfolgten altersbedingten Unterbringung zu verfahren ist, wenn Krankheiten und Pflegebedürftigkeit später hinzutreten. |
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 20.9.2017, Az. 9 K 257/16, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199392; BFH-Urteil vom 15.4.2010, Az. VI R 51/09
Einkommensteuererklärung 2017: Zwei interessante Neuerungen im Mantelbogen
| In den nächsten Wochen und Monaten steht die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2017 auf dem Programm. Wie in jedem Jahr haben sich in den Vordrucken Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben. Ein Blick in den Mantelbogen (ESt 1 A 2017) zeigt hier insbesondere zwei interessante Neuerungen. |
Ergänzende Angaben zur Steuererklärung
Sind über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben bzw. Sachverhalte zu berücksichtigen, ist in der Zeile 98 eine „1“ einzutragen. In einer beizufügenden Anlage sind dann die Sachverhalte zu erläutern, die nicht erklärt werden können, weil es dafür in der Steuererklärung kein Feld gibt. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt wird, die von der Ansicht der Finanzverwaltung abweicht.
Hintergrund für diese neue Zeile ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Danach führen Eintragungen in dem qualifizierten Freitextfeld (Zeile 98) dazu, dass der Fall aus der vollautomatisierten Bearbeitung ausgesteuert und durch einen Amtsträger des Finanzamts bearbeitet wird.
Beachten Sie | Erfolgt keine Eintragung, heißt dies jedoch nicht zwingend, dass die Fälle automatisch veranlagt werden. Es kommt auf den Einzelfall an.
Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Für zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen setzt das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres auf Antrag eine Arbeitnehmer-Sparzulage fest. Dieser Antrag ist mit dem Eintrag einer „1“ in die Zeile 91 des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung zu stellen.
Beachten Sie | Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von den Anbietern elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Die bisherige Anlage VL wird ab 2017 nicht mehr ausgestellt.
Quelle | BMF-Schreiben vom 16.12.2016, Az. IV C 5 – S 2439/16/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190888; Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 2016, S. 1679); Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2017
Neue Rechtsprechung zum Ausbildungsende im Kindergeldrecht
| Für Eltern endet der Anspruch auf Kindergeld nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. |
Sachverhalt |
Im Streitfall hatte der Ausbildungsvertrag zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt.
Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab August 2015 auf. Dabei verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sodass es nicht auf das Ende der Ausbildungszeit ankommt. Dieser Auffassung widersprachen jedoch sowohl das Finanzgericht Baden-Württemberg als auch der Bundesfinanzhof. |
In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist.
Nach § 2 Abs. 2 S. 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, wonach eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht anzuwenden, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde. Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.
Quelle | BFH-Urteil vom 14.9.2017, Az. III R 19/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198758
Vereine: Steuererklärungen nur noch elektronisch
| Vereine, also steuerbefreite Körperschaften, haben ihre Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch abzugeben. Die Abgabe von Steuererklärungen auf Papiervordrucken ist nur noch in bestimmten Härtefällen zulässig. |
Auch die einzureichenden Erklärungen haben sich geändert. Es ist je nach Rechtsform eine „Körperschaftsteuererklärung (Vordruck KSt 1)“ in Verbindung mit einer „Anlage Gem“ und gegebenenfalls weiteren Anlagen einzureichen.
Quelle | Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg, PM 4/2018 vom 22.1.2018
Für Vermieter
Schuldzinsen bei Ablösung eines der Vermietung dienenden Fremdwährungsdarlehens
| Erleidet ein Steuerpflichtiger bei der Umschuldung eines zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens einen Verlust, sind Schuldzinsen bei einer späteren Vermietung nur für den Darlehensteil abziehbar, der den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung entspricht. So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Finanzgerichts Münster. |
Sachverhalt |
Ein Steuerpflichtiger hatte zwei Eigentumswohnungen erworben, diese zunächst selbstgenutzt und später vermietet. Die Anschaffungskosten finanzierte er ab dem Erwerb der zweiten Wohnung über ein Fremdwährungsdarlehen (Gegenwert ca. 105.000 EUR). Wegen negativer Wechselkursentwicklung schuldete er das Darlehen in ein EUR-Darlehen (139.000 EUR) um. Das Finanzgericht entschied, dass die auf den Differenzbetrag von 34.000 EUR entfallenden Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Denn insoweit besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. |
Bereits 2016 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Verschlechterung der Vermögenssituation infolge der Realisierung eines Währungsverlusts als Vermögensverlust im Privatbereich darstellt. Dass der Bundesfinanzhof im jetzt gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster anhängigen Revisionsverfahren von seiner Linie abrückt, Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht zum Abzug zuzulassen, muss bezweifelt werden.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.9.2017, Az. 12 K 1832/16 E, Rev. BFH Az. IX R 36/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199364; BFH, Beschluss vom 4.3.2016, Az. IX B 85/15
Für Unternehmer
Buchführung: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern
| Nur weil ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet, ist das Finanzamt nicht zu einer Gewinnerhöhung mittels Schätzung berechtigt. Dies hat das Finanzgericht Köln für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entschieden. |
Sachverhalt |
Ein Steuerpflichtiger hatte auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern verwendet, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf.
Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass dies ein schwerwiegender Mangel der Buchführung sei und nahm für jedes Streitjahr eine Gewinnerhöhung durch einen (Un-)Sicherheitszuschlag von jeweils 4.000 EUR vor. Begründung: Auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung setze das Gesetz eine Einzelaufzeichnung der Einnahmen voraus. Um die Vollständigkeit kontrollieren zu können, sehe der Einzelaufzeichnungsgrundsatz die Vergabe einer (fortlaufenden) Rechnungsnummer vor. Dies sah das Finanzgericht Köln anders. |
Aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften und der Abgabenordnung ergibt sich nach Ansicht des Finanzgerichts auch für Einnahmen-Überschussrechner die Pflicht, Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Eine gesetzlich konkretisierte Pflicht zur Vergabe einer (z. B. numerisch) fortlaufenden lückenlosen Rechnungsnummer resultiert daraus aber nicht.
Beachten Sie | Zwar verlangt § 14 des Umsatzsteuergesetzes die Angabe einer fortlaufenden Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird. Diese Vorschrift steht nach Überzeugung des Finanzgerichts Köln aber systematisch im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug. Sie dient nur dem Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können.
Wenn die Rechtsprechung bei konkret aufgefunden Lücken – und Vorliegen weiterer Anhaltspunkte für eine unvollständige Erfassung – Zuschätzungen zulässt, sind diese Fälle anders gelagert. Denn es ist ein Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger ein System benutzt, in dem bei zutreffender Vergabe von Rechnungsnummern eine lückenlose Abfolge von Nummern ersichtlich sein müsste. Wenn jedoch – wie im Streitfall – systembedingt gar keine lückenlose Erfassung erfolgt, kann auch keine Lückenhaftigkeit festgestellt werden.
Beachten Sie | Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da nicht hinreichend geklärt ist, ob (bei Einnahmen-Überschussrechnung) eine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender Rechnungsnummern besteht.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 7.12.2017, Az. 15 K 1122/16, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199041
Europäische Datenschutzverordnung stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen
| Ab dem 25.5.2018 gelten neue Datenschutzbestimmungen, die grundsätzlich alle Unternehmen betreffen und in bestimmten Bereichen weitreichende Anpassungen erforderlich machen. Auslöser dafür ist die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). |
Bereits am 25.5.2016 ist die DS-GVO in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren gilt sie ab dem 25.5.2018. Betroffen sind alle europäischen Unternehmen, die personenbezogene Daten erfassen und verarbeiten.
Die DS-GVO enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
Unternehmen müssen ein abgestimmtes, transparentes und nachvollziehbares System zur datenschutzrechtlichen Bewertung der Verarbeitung personenbezogener Daten aufbauen. Das bedeutet im Kern Folgendes:
- Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind einzuhalten.
- Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sind umzusetzen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
- Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist regelmäßig zu prüfen und zu bewerten.
- Beweislastumkehr: Die Unternehmen müssen beweisen, dass sie die Vorschriften einhalten.
Bei einem Verstoß drohen drastische Strafen. Die maximale Geldbuße beträgt bis zu 20 Mio. EUR oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Es gilt der Wert, der höher ist.
PRAXISHINWEIS | Weitere Hinweise zur DS-GVO finden Sie u. a. im Internetauftritt der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (unter: www.iww.de/s400). |
Quelle | Europäische Datenschutz-Grundverordnung (2016/679/EU-DS-GVO; EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.1.2018, unter: europa.eu/rapid/press-release_IP-18-386_de.htm
Für GmbH-Gesellschafter
Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam
| Verpflichtet sich eine GmbH zur körperschaftsteuerlichen Gewinnabführung, wird der Gewinnabführungsvertrag nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung dem Vertrag zustimmt und der Vertrag ins Handelsregister eingetragen wird. Erfolgt der Eintrag aufgrund eines Fehlverhaltens des Amtsgerichts verspätet, liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine sachliche Unbilligkeit vor. |
Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Dies gilt erstmals für das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.
Das Risiko einer verzögerten Eintragung liegt beim Organträger und der Organgesellschaft. Warum diese letztlich verzögert erfolgte, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs irrelevant.
Quelle | BFH-Urteil vom 23.8.2017, I R 80/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198458
Folgen überhöhter Zahlungen einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person
| Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, ist dies keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Dies hat der Bundesfinanzhof in gleich drei Urteilen entschieden. |
Sachverhalte |
In zwei Fällen hatten die Ehegatten der Gesellschafter Grundstücke an die GmbHs zu überhöhten Preisen vermietet. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. In einem weiteren Fall veräußerte der Bruder des Gesellschafters, der den überhöhten Kaufpreis bestimmt hatte, Aktien an die GmbH.
Infolge der überhöhten Entgelte setzten die Finanzämter verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter an. Zudem behandelten sie die Zahlungen als gemischte freigebige Zuwendungen der Kapitalgesellschaften an die nahestehenden Personen und besteuerten diese nach Maßgabe des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. |
Aufgrund seiner geänderten Beurteilung ist der Bundesfinanzhof dieser Handhabung nicht gefolgt: Die Zahlung überhöhter Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt hat.
PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof deutete aber an, dass eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person vorliegen kann. Da dies aber nicht zu entscheiden war, bleibt die nähere Konkretisierung der weiteren Rechtsprechung vorbehalten. |
Quelle | BFH-Urteile vom 13.9.2017, Az. II R 54/15, Az. II R 32/16, Az. II R 42/16, unter www.iww.de, Abruf-Nrn. 199080, 199078, 199081
Für Arbeitgeber
Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld ermäßigt zu besteuern?
| Erhält ein Arbeitnehmer wegen der Auflösung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung, wird diese nach der Fünftel-Regelung besteuert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzgericht Münster ist nun der Auffassung, dass diese Vergünstigung auch für Zuschüsse einer Transfergesellschaft zum Transferkurzarbeitergeld anwendbar ist. |
Um einen Arbeitnehmer dazu zu bewegen, der Auflösung des Dienstverhältnisses gegen Abfindung zuzustimmen, wird er oft für eine bestimmte Zeit einer Transfergesellschaft zugewiesen. Diese bildet ihn fort, um leichter einen Arbeitgeber zu finden, und zahlt häufig noch einen Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster sind sowohl die Abfindung als auch die Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld nach der Fünftel-Regelung zu besteuern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer in der Transfergesellschaft nur fortgebildet wird. Ob der Bundesfinanzhof dieser Sichtweise beipflichten wird, wird das Revisionsverfahren zeigen.
PRAXISHINWEIS | Der ermäßigte Steuertarif erfordert einen zusammengeballten Zufluss der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum (VZ). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden oder der Steuerpflichtige in einem anderen VZ nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat. |
Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.11.2017, Az. 7 K 2635/16 E, Rev. BFH Az. IX R 44/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198375
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat April 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 4/2018 = 26.4.2018
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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MONATLICHER MANDANTENBRIEF Februar 2018
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2018:
Für alle Steuerpflichtigen
- Neue Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen
- „Hunde-Gassi-Service“: Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt
- Leitfaden zu steuerfreien Einkünften im Ehrenamt
- Heimunterbringung: Haushaltsersparnis ist bei Ehepaaren doppelt abzuziehen
Für Kapitalanleger
- Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust steuerlich zu berücksichtigen
- Für Vergleichszahlungen bei Kündigung eines Bausparvertrags ist Abgeltungsteuer einzubehalten
Für Unternehmer
- Der Deutsche Steuerberaterverband warnt: Vorsicht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!
- Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für 2018 veröffentlicht
Für GmbH-Gesellschafter
Für Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Neue Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen
| Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, dass die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet. Wie der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden hat, muss vielmehr die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen. |
Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Eltern 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie nur auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar.
Sachverhalt |
Im Streitfall besuchte die Tochter eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Eltern keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten. Das Finanzgericht München war indes der Ansicht, dass ein solcher Anerkennungsbescheid nicht gesetzlich gefordert wird. Der Bundesfinanzhof sah das genauso. |
Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, mag das nicht zweckmäßig sein, so der Bundesfinanzhof. Dem Finanzamt bleibt es aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien zu berücksichtigen.
Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2017, Az. X R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197826
„Hunde-Gassi-Service“: Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt
| Das Finanzgericht Hessen hatte Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft. Mit dieser Entscheidung gab sich die Verwaltung aber nicht zufrieden und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Bundesfinanzhof nun als unbegründet zurückgewiesen hat. |
Hintergrund: Auf Antrag wird die Einkommensteuer bei haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dabei werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.
In seinem Beschluss wies der Bundesfinanzhof insbesondere auf Folgendes hin: Das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann jedenfalls dann räumlich-funktional „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird. Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des Hundes räumlich „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
Quelle | BFH, Beschluss vom 25.9.2017, Az. VI B 25/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197968
Leitfaden zu steuerfreien Einkünften im Ehrenamt
| Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seinen Leitfaden zu steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit aktualisiert. In der ausführlichen Broschüre wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Übungsleiterfreibetrag (2.400 EUR p. a.) und die Ehrenamtspauschale (720 EUR p. a.) beansprucht werden können. |
Der Leitfaden umfasst 24 Seiten und hat den Rechtsstand November 2017. Er kann unter www.iww.de/s345 kostenfrei heruntergeladen werden.
Heimunterbringung: Haushaltsersparnis ist bei Ehepaaren doppelt abzuziehen
| Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Wird der frühere Haushalt aufgelöst, sind die abziehbaren Ausgaben um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Bei der krankheitsbedingten Heimunterbringung von Eheleuten erfolgt sogar eine doppelte Kürzung, obwohl nur ein Haushalt aufgelöst wird. Dies hat der Bundesfinanzhof zulasten der Steuerzahler entschieden. |
Hintergrund: Aus Vereinfachungsgründen wird die Haushaltsersparnis mit dem sogenannten Unterhaltshöchstbetrag (im Veranlagungszeitraum 2018 sind dies 9.000 EUR) angenommen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).
Durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts sind beide Eheleute um dessen Fixkosten, Reinigungs- und Verpflegungsaufwand entlastet. Zudem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten geboten, weil die in den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen (Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft etc.) typische, grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Kosten der Lebensführung sind. Die Kürzung der Aufwendungen lediglich um eine Haushaltsersparnis würde, so der Bundesfinanzhof, eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken. Denn diese Aufwendungen sind für jeden der beiden Ehegatten im Grundsatz bereits durch den Grundfreibetrag steuerfrei gestellt.
Beachten Sie | Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.
Quelle | BFH-Urteil vom 4.10.2017, Az. VI R 22/16 , unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198133
Für Kapitalanleger
Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust steuerlich zu berücksichtigen
| Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis führt der endgültige Ausfall einer privaten verzinslichen Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |
Sachverhalt |
Im Streitfall gewährte ein Steuerpflichtiger einem Dritten in 2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten jedoch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Düsseldorf. Die hiergegen gerichtete Revision war jedoch erfolgreich. |
Mit Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 soll eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die – ohne Berücksichtigung der gesondert erfassten Zinszahlungen – unter dem Nennwert des Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.
Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung
Wie die Veräußerung ist auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass über bereits gezahlte Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.
Analoge Anwendung auf Forderungsverzichte?
Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden. In seiner Pressemitteilung zu dem aktuellen Urteil wies der Bundesfinanzhof jedoch darauf hin, dass die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung auch in diesem Bereich die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen dürfte.
Quelle | BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198466; BFH, PM Nr. 77 vom 20.12.2017
Für Vergleichszahlungen bei Kündigung eines Bausparvertrags ist Abgeltungsteuer einzubehalten
| Kündigt eine Bausparkasse einen Bausparvertrag und leistet an den Sparer eine Vergleichszahlung, handelt es sich um eine steuerpflichtige Entschädigungszahlung, für die die Bausparkasse Abgeltungsteuer einbehalten muss. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein (17.11.2017, Az. VI 3012-S-2252-379, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198272) hingewiesen. |
Für Unternehmer
Der Deutsche Steuerberaterverband warnt: Vorsicht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!
| Es entspricht der gelebten Praxis, dass die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch erfolgt und die EC-Zahlungen quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wird sodann der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht (durchlaufender Posten). Diese Handhabung akzeptiert das Bundesfinanzministerium jedoch nicht. Darauf hat der Deutsche Steuerberaterverband hingewiesen. |
Das Bundesfinanzministerium vertritt in einem Schreiben an den Deutschen Steuerberaterverband folgende Auffassung: In der Regel sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu verbuchen. Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt einen formellen Mangel dar und widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Deutscher Steuerberaterverband spart nicht mit Kritik
Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbands ist die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch praktikabel – vor allem wird die Umsatzsteuer korrekt erfasst! Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn die EC-Umsätze im Kassensystem nicht getrennt nach 7%igen und 19%igen Umsätzen ausgewiesen werden, sondern nur die Gesamtumsätze.
Diesen Standpunkt hat der Deutsche Steuerberaterverband gegenüber dem Bundesfinanzministerium adressiert und u. a. folgende weitere Argumente angeführt:
Das Kassenbuch wird immer am Ende eines Tages geführt. Im selben Moment der Erfassung der Gesamtumsätze im Kassenbuch werden die EC-Kartenumsätze bereits wieder ausgetragen. Das Kassenbuch weist folglich unmittelbar im Zeitpunkt der Eintragung der Umsätze nebst Austragung der EC-Kartenumsätze den korrekten Tagesendbestand aus. Damit sind eine hohe Transparenz und ein hoher Informationsgehalt im Kassenbuch gewährleistet.
PRAXISHINWEIS | Wird die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch von Betriebsprüfern als formeller Mangel beanstandet, dann haben sie zwar das Bundesfinanzministerium „auf ihrer Seite“. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium auch deutlich gemacht, dass die steuerrechtliche Würdigung von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Dem Deutschen Steuerberaterverband ist beizupflichten, dass diesem Erfassungs- und Buchungsformalismus kein entsprechender Mehrwert gegenübersteht. Für die Praxis bleibt zu hoffen, dass das Bundesfinanzministerium seine restriktive Sichtweise überdenken wird. |
Quelle | DStV „Obacht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!“, Stand: 7.12.2017, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198273
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für 2018 veröffentlicht
| Die Finanzverwaltung hat die für 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht. |
Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.
Beachten Sie | Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.
Quelle | BMF-Schreiben vom 13.12.2017, Az. IV A 4 - S 1547/13/10001-05, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198680
Für GmbH-Gesellschafter
Verzicht auf Pensionsansprüche kann teuer werden
| Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, resultieren daraus unliebsame steuerliche Folgen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt. |
Der Verzicht auf eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und stellt eine verdeckte Einlage dar, die zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist! Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers. Der Auflösungsbetrag der Rückstellung ist insoweit irrelevant.
Eine andere Wertung kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte.
Da es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, ist zumindest eine Tarifermäßigung per Fünftelregelung möglich. Zudem erhöhen sich die Anschaffungskosten des Gesellschafters für die Beteiligung.
Beachten Sie | Die Annahme einer verdeckten Einlage ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Pensionszusage angepasst wurde, um eine steuerliche Überversorgung zu vermeiden. Diese liegt vor, wenn die betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des Aktivlohns am Bilanzstichtag übersteigen.
PRAXISHINWEIS | Die Minderung des Aktivgehalts führt zwar regelmäßig zu einer Überversorgung des Geschäftsführers, sofern die Altersversorgung nicht entsprechend gesenkt wird. Dies gilt jedoch nicht für bereits erdiente Anwartschaften, die bis zur Absenkung der Aktivbezüge nicht überversorgend waren. |
Quelle | BFH-Urteil vom 23.8.2017, Az. VI R 4/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197816
Für Arbeitgeber
Rentenversicherung: Beitragssatz sinkt auf 18,6 %
| Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zum 1.1.2018 von 18,7 % auf 18,6 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 9,3 %) gesunken. In der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgte ebenfalls eine Reduzierung: von 24,8 % auf 24,7 % (Arbeitnehmer: 9,3 %, Arbeitgeber: 15,4 %). |
Hintergrund: Der Beitragssatz zur Rente muss nach den gesetzlichen Vorgaben gesenkt werden – und zwar dann, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage zum Ende des Folgejahres das 1,5-fache der Monatsausgaben der Rentenkasse voraussichtlich übersteigt.
Quelle | Bundesregierung vom 22.11.2017: „Rentenversicherung: Beitragssatz sinkt auf 18,6 Prozent“; Bundesrat vom 15.12.2017, Drs. 718/17 (B)
Für Arbeitnehmer
Fahrtkosten: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Verlegung des Arbeitsplatzes
| Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren eigentlichen Arbeitsplatz aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlassen und vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten müssen. So lautet eine Verfügung der Finanzbehörde Hamburg. |
Hintergrund
Handelt es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten „nur“ mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten abzugsfähig.
Demgegenüber können die Fahrten zum vorübergehenden Arbeitsort mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (= Hin- und Rückfahrt) oder den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zudem können für die ersten drei Monate grundsätzlich auch Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.
Unabwendbares Ereignis
Ein unabwendbares Ereignis liegt beispielsweise vor, wenn das Büro
- abgebrannt ist und kernsaniert werden muss oder
- nach einem Hochwasser wieder ertüchtigt werden muss.
Wird Personal aber nur ausgelagert, um Schönheitsreparaturen durchzuführen, greifen die Aussagen der Finanzbehörde Hamburg nicht. Hier liegt kein unabwendbares Ereignis vor.
PRAXISHINWEIS | Damit das Finanzamt den Werbungskostenabzug akzeptiert, empfiehlt es sich, der Steuererklärung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen aus der sich ergibt, dass der vorübergehende Wechsel des Arbeitsplatzes auf einem unabwendbaren Ereignis beruhte. |
Quelle | Finanzbehörde Hamburg, Fachinfo 5/2017 vom 11.10.2017, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198033
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat März 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 3/2018 = 27.3.2018
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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